{"id":"bgbl1-1972-96-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":96,"date":"1972-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/96#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-96-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_96.pdf#page=31","order":3,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1695,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                                                                                  1695\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 55, ausgegeben am 5. September 1972\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n30. 8. 72   Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln\nüber den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-\ngesetzes und des flöHereigesetzes .................................................. .                                                                     1005\n410:1-1, 410:l-5\n2. 7. 72   Bckdnnlm,ichnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlc111d und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit bei der friedlichen\nVerwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1013\n9. 8. 72  Bekanntmac:hnng iiber das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDcutsc:hlancl 1111el dl!r Republik Sambia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1018\n16. 8. 72   Bekanntmachung übm den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-\nschiffohrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1019\n17. 8. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 63 der Internatio-\nnalen Arbeitsor~Jcmisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zwei~Jcn des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,\nsowie in der Lcrndwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1020\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-     Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                       Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1763/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                                                           15.8. 72                       L 185/1\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1764/72 der Kommission über die\nFeslselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -\nt r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden                                                                            15.8. 72                       L 185/3\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1765172 der Kommission zur Anderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                                                            15.8. 72                       L 185/5\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1766/72 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                                                                     15.8. 72                       L 185/7\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1767/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und\nMilcherzeugnisse                                                                                                      15.8. 72                       L 185/8\n14. 8. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1768/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung des G1 undbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr\nvon S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des\nZuckersektors                                                                                                         15.8. 72                       L 185/U\n26. 7. 72  Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission zur Ausstel-\nlung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflich-\nten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der\nWeinwirtschaft                                                                                                        21. 8. 72                      L 191/1","1696                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und BPzcichnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\n3. 8. 72    Verordnung (E\\,VC) Nr. 1770/72 der Kommission über Durch-\nfiihrun~3sbest.irn1111rnge11 zu den zusätzlichen Bedingungen,\ndenen aus Drilllündern ('ingeführter Wein für den unmittel-\nbaren menschlichen Verbrauch entsprechen muß                                                  21. 8. 72        L 191/31\n16. 8. 72     Verordnung (EWC) Nr. 1771/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf G e Lr e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                                    17.8.   n       L 187/1\nW. 8. 72      Verordnung (EWC) Nr. 1772/72 der Kommission über die\nFestsetzung dc!r Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i d e und M a l z hinzugefügt werden                                                     17.8. 72        L 187/3\n16. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1773/72 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                                   17. 8. 72       L 187/5\n1,6. 8. 72    Verordnung (EWG) Nr. 1774/72 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                                              1.7. 8. 72      L 187/7\n16. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1775/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                                         17.8. 72        L 1,87/8\n1.6. 8. 72    Verordnung (EWG) Nr. 1776/72 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e                                  17. 8. 72       L 1.87/10\n17. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1777 /72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                                    18. 8. 72       L 188/1\n16. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1778/72 der Kommission zur Ände-\nrung der niederländischen Fassung der Verordnung (EWG)\nNr. 1282/72 über den Verkauf von Butter zu herabgesetz-\nten Preisen an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Ein-\nheiten                                                                                         17.8. 72        L  187/11\n1,6. 8. 72    Verordnung (EWG) Nr. 1779/72 der Kommission über eine\nAusschreibung zur Lieferung von E i pro du kt e n nach be-\nstimmten Drittländern zugunsten des Welternährungspro-\ngramms                                                                                         17.8. 72        L  187/12\n17. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1780/72 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -\nt r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden                                                     18. 8. 72       L 188/3\n17. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1781 /72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwenden-\nden Berichtigung                                                                               18. 8. 72       L  188/5\n17. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1782/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und\nFe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-\nslaltungen                                                                                     18.8. 72        L 188/7\n17. 8. 72     Verordnung (EWG) Nr. 1783/72 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden\nAbschöpfungen                                                                                  18.8. 72        L 188/10\nHerausgeber: Df'r Bundpsminister der .Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. ·b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrifl für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 _86 - 88.\nDas Bundcsgcsctzblntt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertiqunq verkündet. Lauf Pnder Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellllngen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqcltend fost11estellte Bulldesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 . .Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:J7) nach Sochqebietcn q<iordnel vcr(illellllicht Der Teil III kann nur als Verlagsobonuement bezogen werden.\nBezuqsprcis für Teil I und Teil 11 hallJjiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\nges,!tzblättcr, die vor dem 1. Juli 1972 ousueqeben worden sind. Lief er· ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\ngesctzhlntt, Kiiln 3 99 oder qeqc)n Vor,lllsrechmmu bzw. geqen Nachnahme.\nPreis diese1 A usqilhe 1,70 DM wziiql ich Vers,rndqebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}