{"id":"bgbl1-1972-96-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":96,"date":"1972-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1972-09-04T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["1665\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1972             Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1972                                                                         Nr. 96\nTag                                              Inhalt                                                                          Seite\n4.9. 72 Neufassung der Wehrdisziplinarordnung                                                                                     1665\n52-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgesclzblatl Teil II Nr. 55   .....................................................                                  1695\nRechlsvorsdirjflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1695\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wehrdisziplinarordnung\nVom 4. September 1972\nAuf Grund des Artikels IX Abs. 1 des Gesetzes\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom\n21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird\nnachstehend der Wortlaut der Wehrdisziplinarord-\nnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189)\nin der vom 24. November 1972 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBerücksichtigt sind:\nl. die Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 697),\n2. § 99 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),\n3. Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August\n1~64 (Bundesgesetzbl. I S. 603),\n4. Artikel II § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 725),\n5. Artikel 53 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 503),\n6. Artikel I des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-\ndisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1481).\nBonn, den 4. September 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nWehrdisziplinarordnung\nInhaltsüberskht\nAnwendbarkeit des Gesetzes                             §              3. Ausübung der Disziplinargewalt           §\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich            1   Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten             28\nFrüher begangene Dienstvergehen                        2   Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten          29\nBindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-\nsd:ieidungen                                         30\nErster Teil                                                Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten          31\nWürdigung besonderer Leistungen                            Absehen von einer Disziplinarmaßnahme                32\ndurch förmliche Anerkennungen                              Verhängen der Disziplinarmaßnahme                    33\nVoraussetzungen und Arten der förmlichen Aner-             Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaß-\nkennungen                                              3   nahme                                                34\nZuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Aner-            Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Diszi-\nkennungen                                              4   plinarmaßnahme                                       35\nErteilen von förmlichen Anerkennungen                  5   Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von\nWiderruf von förmlichen Anerkennungen                  6   Disziplinararrest                                    36\nDisziplinarvorgesetzter und disziplinargerichtliches\nVerfahren                                            37\nZweiter Teil\nAhndung von Dienstvergehen durch                                4. Beschwerde gegen Disziplinarmaßnahmen       38\nDisziplinarmaßnahmen                                                         5. Nochmalige Prüfung\nErster Abschnitt                                           Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträg-\nlichem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren          39\nAllgemeine Bestimmungen\nAufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaß-\nDisziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz               7   nahme aus anderen Gründen                            40\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und         Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Dis-\nOrdnungsmaßnahmen                                      8   ziplinarmaßnahme                                     41\nZeitablauf                                             9\nDienstaufsicht                                       42\nVerbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung        10\nBelehrung über Red:itsmittel und Rechtsbehelfe        11                         6. Vollstreckung\nDisziplinarbücher                                    12   Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen           43\nTilgung                                               13\nVollstreckender Vorgesetzter                         44\nAuskünfte                                            14\nAussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Voll-\nGnadenrecht                                          15   streckung                                            45\nDurchsuchung und Beschlagnahme                        16\nVollstreckung von Verweis und strengem Verweis       46\nVorläufige Festnahme                                 17\nVollstreckung von Disziplinarbußen                   47\nVollstreckung der Ausgangsbeschränkung               48\nZweiter Abschnitt\nVollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest      49\nDie Disziplinargewalt der Disziplinar-                     Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung des Diszipli-\nvorgesetzten und ihre Ausübung                            nararrests                                            50\n1. Einfache Disziplinarmaßnahmen              Behelfsvollzug bei Disziplinararrest                 51\nArten der einfachen Disziplinarmaßnahmen                  Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinar-\n18\narrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag         52\nVerweis, strenger Verweis                            19\nVerjährung der Vollstreckung                         53\nDisziplinarbuße                                      20\nAusgangsbeschränkung                                 21\nDritter Abschnitt\nDisziplinararrest                                    22\nDas disziplinargerichtliche Verfahren\n2. Disziplinargewalt                              1. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen\nDisziplinarvorgesetzte                               23    Disziplinarmaßnahmen im disziplinargerichtlichen\nStufen der Disziplinargewalt                         24    Verfahren                                            54\nZuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten   25    Gehaltskürzung                                       55\nZuständigkeit des nächsthöheren Disziplinar-               Beförderungsverbot                                   56\nvorgesetzten                                         26    Dienstgradherabsetzung                               57\nDisziplinargewalt nach dem Dienstgrad                27    Entfernung aus dem Dienstverhältnis                  58","Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                              1667\n§                                                               §\nDisziplinarrnt1ßnillnncn g<)gcn Soldaten im Ruhestand      59  Gegenstand der Urteilsfindung                             103\nDisziplin,mmißrrnhmen gegen frühere Soldaten, die              Entscheidung des Truppendienstgerichts                    104\nals Sol<lcil.en im Ruhestand gelten                        60  Unterhaltsbeitrag                                         105\nDisziplincJ rnwßnc1hrnen ~JC~Jen Angehörige der Reserve    61  Unterzeichnung des Urteils, Zustellung                    106\n2. Wehrdienstgerichte                 62                 10. Gerichtliches Antragsverfahren\na) Truppendienstgerichte                   Antragstellung                                            107\nErrichtung                                                 63  Verfahren                                                 108\nZuständigkeit                                              64\n11. Rechtsmittel\nZusammc-mse1zung                                           65\nPräsidial verfossung                                       66                           a) Beschwerde                    109\nDienstaufsicht                                             67                           b) Berufung\nEhrenamtliche Richter                                      68\nZulässigkeit und Frist der Berufung                       110\nBesetzung                                                  69  Einlegung und Begründung der Berufung                     111\nGroße Besetzung                                            70  Unzulässige Berufung                                      112\nAusschluß von der Ausübung des Richteramtes                71  Zustellung der Berufung                                   113\nSäumige ehrenamtliche Richter, Ruhen und Erlöschen             Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht          114\ndes AmtE,s als ehrem1rnllicher Richter                     72\nBeschluß des Berufungsgerich~s                            115\nb) Bundesverwaltungsgericht               73  Urteil des Berufungsgerichts                              116\nBindung des Truppendienstgerichts                         117\n3. Wehrdisziplinaranwälte               74\nVerfahrensgrundsätze                                      118\n4. Allgemeine Vorschriften für das disziplinar-\ngerichlliche Verfahren\nc) Rechtskraft                  119\nVerfahren gegen frühere Soldaten                           75\n12. Vorläufige Dienstenthebung,\nAussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens         76                  Einbehaltung von Dienstbezügen\nBindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-\nscheidungen                                                77\nZulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel                   120\nVerfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge         121\nVerhandlungsunfähigkeit des Soldaten                       78\nZeugen und Sachverständige                                 79\n13. Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht\nUnzulässigkeit der Verhaftung                              80\nbei nachträglicher strafgelichtlicher Ahndung   122\nGutachten über den psychischen Zustand                     81\nLadungen, Zustellungen                                     82          14. Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen\nAkteneinsicht                                              83                              Verfahrens\nVerteidigung                                               84  Zulässigkeit der Wiederaufnahme                           123\nErgänzende Vorschriften                                    85  Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund                124\n5. Einleitung des Verfahrens                  Unzulässigkeit der Wiedeiaufnahme nach einem Ur-\nteil im Straf- oder Bußgeldverfahren                     125\nEinleitungsverfügung                                       86\nVerfahren                                                126\nEinleitungsbehörden                                        87\nAntrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens          88            15. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen       127\nNachträgliches disziplinilfgerichtliches Verfahren         89\n16. Kosten des Verfahrens\n6. Ermiltlungen des Wehrdisziplinaranwalts         90   Allgemeines                                              128\n7. Untersuchung                       Umfang der Kostenpflicht                                  129\nKostenpflicht des Soldaten und des Bundes                 130\nAnordnung der Untersuchung, Ablehnung                      91\nKosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen               131\nVernehmung des Soldaten                                    92\nNotwendige Auslagen                                       132\nNeue Anschuldigungen                                       93\nEntscheidung über die Kosten                              133\nAbschluß der Untersuchung                                  94\nKostenfestsetzung                                         134\n8. Verfahren bis zur Hauptverhandlung\nEinstellung                                                95   Schlußvorschriften\nAnschuldigung                                              96   Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit                    135\nZustellung der Anschuldigungsschrift                       97   Besondere Entlassung eines Soldaten oder Wehr-\nAnrufung des Truppendienstgerichts                         98   machtbeamten der früheren Wehrmacht                       136\nLadung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist                  99   Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131 des\nGrundgesetzes                                             137\n9. Hauptverhandlung                      Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen         138\nTeilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung            100   Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung             139\nGrundsatz der Nichtöffentlichkeit                         101   Einschränkung von Grundrechten                            140\nBeweisaufnahme                                            102    Inkrafttreten                                            141","1668                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnwendbarkeit des Gesetzes                   2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesmini-\nsters der Verteidigung.\n§ 1                               (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Son-\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich        derurlaub bis zu vierzehn Tagen verbunden werden.\n(1) Dieses Gesetz regelt dje Würdigung besonde-          (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeich-\nrer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und         nungen anderer Art gewürdigt werden.\ndie Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinar-\nmaßnahmen.                                                                          § 4\n(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Die Vorschriften                          Zuständigkeit\nüber das disziplinargerichlliche Verfahren gelten              zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen\nauch für Soldaten im Ruhestand und Angehörige der\n(1) Es können erteilen\nReserve (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem\nGesetz nichts anderes ergibt.                            1. der Kompaniechef ·oder ein anderer Disziplinar-\nvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Kom-\n(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf             paniechefs oder einer höheren Disziplinargewalt\nRuhegehalt, jedoch einc~n sonstigen Anspruch auf             Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,\nDienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha-\nben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung             2. der Bundesminister der Verteidigung\ndieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als               Anerkennung im Ministerialblatt des Bundes-\nSoldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie               ministers der Verteidigung.\nerhalten, gelten als Ruhegehalt.\n(2) Es können gewähren\n§ 2                            1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetz-\nter mit der Disziplinargewalt eines Kompanie-\nFrüher begangene Dienstvergehen                    chefs\n(1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines frühe-          Sonderurlaub bis zu fünf Tagen,\nren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr-\n2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinar-\ndienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher\nvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Ba-\nDienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender\ntaillonskommandeurs\nHandlungen verfoltJt werden, die er in dem früheren\nWehrdienstverhi:i.ltnis oder danach begangen hat.            Sonderurlaub bis zu sieben Tagen,\n(2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der früher 3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinar-\nin einem Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder          vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Re-\nals berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger               gimentskommandeurs\nauf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann            Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen.\nnach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstver-\ngehen oder als Dienstvergehen geltender Handlun-                                    § 5\ngen disziplinargerichtlich verfolgt werden, die er in             Erteilen von förmlichen Anerkennungen\ndem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungs-\nberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis be-         (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-\ngangen hat; auch bei einem aus einem solchen             kennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-\nDienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen        stab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit\ngelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-        nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein.\nzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.          Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kame-\nEin Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinar-       raden gegenüber gerechtfertigt erscheinen. Der Ver-\ngerichllichen Verfolgung nicht entgegen. Als ein-        trauensmann soll gehört werden.\nfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienst-             (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt\ngericht nur Verweis oder Disziplinarbuße verhän-         der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zu-\ngen.                                                     ständige Vorgesetzte.\n(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem\nhöheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der näch-\nErster Teil                        ste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.\nWürdigung besonderer Leistungen\ndurch förmliche Anerkennungen                                             § 6\nWiderruf von förmlichen Anerkennungen\n§ 3\nEine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen,\nVoraussetzungen und Arten der förmlichen           wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraus-\nAnerkennungen                        setzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-\n(1) Vorbildliche· Pflichterfüllung oder hervorra-     lagen. Uber den Widerruf entscheidet die Einlei-\ngende Einzeltaten können durch förmliche Anerken-        tungsbehörde. Hat ein höherer Vorgesetzter die\nnungen gewürdigt werden.                                 förmliche Anerkennung erteilt, steht die Entschei-\ndung diesem zu. Wird die förmliche Anerkennung\n(2) Förmlich(~ Anerkennunuen sind                     widerrufen, ist ein in Anspruch genommener Son-\n1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,            derurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.","Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                       1669\nZ weiter Teil                            (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten,\nAhndung von Dienstvergehen                      über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind\nals ein Dienstvergehen zu ahnden.\ndurch Diszi pU narmaßnahmen\n§ 11\nErsler Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                          Belehrung über Rechtsmittel\nund Rechtsbehelfe\n§ 7                                Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Ent-\nscheidungen ist der Soldat und frühere Soldat über\nDisziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz              die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen,\n(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes)           bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf\nkönnen durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 18)           einzulegen ist, und über die Form und Frist der An-\noder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 54)         fechtung schriftlich zu belehren.\ngeahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen\nDisziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten                                      § 12\nvorbehalten.\nDisziplinarbücher\n(2) Der zusti:indige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\nFörmliche Anerkennungen und unanfechtbare\nnach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen\nDisziplinarmaßnahmen sind in Disziplinarbücher ein-\neines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-\nzutragen und in die Personalunterlagen aufzuneh-\nschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienst-\nmen.\nliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksich-\ntigen.                                                                                § 13\n§ 8                                                     Tilgung\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen                   (1) Eine widerrufene förmliche Anerkennung ist\nzu Strafen und Ordnungsmaßnahmen                   zu tilgen.\nHat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe               (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist bei\noder Ordnungsmaßnahme verhängt, dürfen wegen                Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\ndesselben Sachverhalts einfache Disziplinarmaßnah-          leisten, nach einem Jahr, bei Berufssoldaten und Sol-\nmen sowie Gehallskürzung und Kürzung des Ruhe-              daten auf Zeit nach drei Jahren zu tilgen. Eine Ge-\ngehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich           haltskürzung ist nach fünf Jahren zu tilgen. Die Frist\nerforderlich ist, um die militärische Ordnung auf-          beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaß-\nrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundes-           nahme verhängt wird oder mit der Verkündung des\nwehr ernstha.ft beeintriichtigt ist. Bei der Verhän-        ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist\ngung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheits-       wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder\nentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinar-          wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unan-\narrests darf zusammen mit der anderen Freiheits-            fechtbar verhängt, beginnt die Frist erneut zu laufen.\nentziehung drei Wochen nicht übersteigen.\n(3) Ist bei einer Gehaltskürzung nach fünf Jahren\ndie Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich\n§ 9\ndie Frist bis zum Ende der Vollstreckung.\nZeitablauf                             (4) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer\n(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behan-        Gehaltskürzung verhängt werden, sind erst zu til-\ndeln.                                                       gen, wenn die Gehaltskürzung getilgt werden darf.\n(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate             (5) Die Tilgung ist in den Disziplinarbüchern und\nverstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme         Personalunterlagen vorzunehmen. Förmliche Aner-\nnicht mehr verhängt werden.                                 kennungen und Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen\n(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre            sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.\nverstrichen, dürfen Gehaltskürzung und Kürzung                 (6) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in\ndes Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.                 den Fällen der §§ 32, 38 Nr. 3 und 6, §§ 41, 88, 95\n(4) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben             und 122, im disziplinargerichtlichen Verfahren er-\nSachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfah-         gangene nicht auf Verurteilung lautende Entschei-\nren oder ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen       dungen sowie die in diesen Verfahren entstandenen\nden Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sach-          Vorgänge sind, soweit sie in die Personalunterlagen\nverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militä-          aufgenommen worden sind, ein Jahr oder drei Jahre\nrischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung          nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfer-\noder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die         nen und zu vernichten, wenn der Soldat zustimmt.\nDauer dieses Verfahrens gehemmt.                            Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.\n(7) Nach Ablauf der Frist dürfen der Soldat und\n§ 10                             der frühere Soldat jede Auskunft über die Diszipli-\nnarmaßnahme und das zugrundeliegende Dienstver-\nVerbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung           gehen verweigern. Insoweit dürfen sie erklären, daß\n(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal diszipli-         gegen sie keine Disziplinarmaßnahme verhängt wor-\nnar geahndet werden. § 89 bleibt unberührt.                 den ist.","1670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 14                            nicht auf der Stelle erreichbar ist. In den Fällen des\nAuskünfte                          Buchstaben b wird der festnehmende Offizier oder\nUnteroffizier durch die Erklärung der Festnahme\nAuskünfte über einfache Disziplinarmaßnahmen           Vorgesetzter des Festgenommenen.\nwerden nur Dicnststell<!n der Bundeswehr und\nStaatsanwalt.scharten oder Cerichten in Strafverfah-         (3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen\nren gegen den Soldaten erteilt. Uber getilgte und         nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen\ntilgungsreifo Disziplinarmaßnahmen werden keine           werden.\nAuskünfte erteilt.                                           (4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu\n§ 15\nsetzen, sobald die Aufrechterhaltung der Diszirlin\ndie Festhaltung nicht mehr erforderlich macht,\nGnaden recht                        spätestens jedoch am Ende des Tages nach der\n(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht        vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen\nhinsichtlich der nüch diesem Gesetz verhängten Dis-       Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl des Richters\nziplinarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder           ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheits-\nüberträgt die Ausübung anderen Stellen.                   gewässer der Bundesrepublik Deutschland darf der\nFestgenommene nach seiner Anhörung durch den\n(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis       Kommandanten und auf dessen Anordnung auch\noder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnaden-           ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 be-\nwege aufgehoben, gilt§ 52 dl~S Soldatengesetzes ent-      zeichnete Frist hinaus festgehalten werden, wenn\nsprechend.                                                und solange er eine unmittelbare Gefahr für Men-\n§ 16                            schen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise\nnicht abgewendet werden kann. Bei der Anhörung\nDurchsuchung und Beschlagnahme                 ist der Festgenommene auf die Umstände hinzuwei-\n(1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen           sen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und\nnur auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines       einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen.\nDienstvergehens vor~Jenornmen werden. Durchsucht          Die Anhörung soll ihm Gelegenheit geben, die Ver-\nwerden darf nur ein Soldat, bei dem der Verdacht          dachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen gel-\neines Dienstvergehens besteht.                            tend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.\n(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Disziplinarvor-         (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer\ngesetzte die Durchsuchung von Soldaten, die beur-         Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind\nlaubt, kommandiert, versetzt oder entlassen werden        schriftlich zu vermerken. In den Fällen der Absätze\nsollen, und die Beschlagnahme der von ihnen mit-          2 und 3 ist die vorläufige Festnahme unverzüglich\ngeführten Sachen anordnen.                                der Dienststelle des Festgenommenen zu melden.\n(3) Uber eine Durchsuchung und ihr wesentliches\nErgebnis sowie über eine Beschlagnahme ist unver-\nzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich,\nfalls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch                    Zweiter Abschnitt\ndie Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Ge-                       Die Disziplinargewalt\nfahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf                der Disziplinarvorgesetzten\nVerlangen eine Abschrift auszuhändigen.                                 und ihre Ausübung\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die richterliche\nAnordnung unverzüglich nachzuholen.                          1. Einfache Disziplinarmaßnahmen\n§ 17                                                     § 18\nVorläufige Festnahme                           Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten,           (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Diszi-\ndie seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen           plinarvorgesetzten verhängt werden können (ein-\neines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn          fache Disziplinarmaßnahmen), sind:\nes die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.          1. Verweis,\n(2) Die gleiche Befugnis hat                           2. strenger Verweis,\n1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungs-           3. Disziplinarbuße,\ndienstes einschließlich der militärischen Wachen      4. Ausgangsbeschränkung,\ngegenüber jedem Soldaten, dessen Disziplinar-\n5. Disziplinararrest.\nvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;\n2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten,            (2) Nebeneinander können verhängt werden:\ndem er Befehle erteilen kann,                      1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,\nb) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber         2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von\njedem Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm            mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und\nsteht,                                                 Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Diszi-\nwenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte            plinarbuße.\noder ein Angehöriger des militärischen Ordnungs-          Im übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens\ndienstes einschließlich der militärischen Wachen          nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.","Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1671\n(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der           ten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie\nBefördenmg eines im übrigen bewährten Soldaten                durch den Bundesminister der Verteidigung zur Er-\nnicht entgegen.                                               füllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Ober-\n§ 19                             ster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister\nder Verteidigung.\nVerweis, strenger Verweis\n(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung\n(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines              gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie\nbestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.           geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando\n(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor          über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der\nder Truppe bekannt~Jemacht wird.                             Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang,\ngeht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetz-\n(3) Mißbilligende Außerungen eines Disziplinar-\nten über.\nvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder\nstrenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen,                 (3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärzt-\nWarnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maß-               lichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitäts-\nnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen.                    offiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit\ndem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß\n§ 20                             gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.\nDisziplinarbuUe\n§ 24\n(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Be-                         Stufen der Disziplinargewalt\ntrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht\nüberschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehr-                  (1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel-\ndienstverhältnis weniger als einen Monat dauert,              lung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön-\ndarf die Disziplinarbuße den Betrag nicht überstei-           nen verhängen\ngen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhält-             1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entspre-\nnisses zusteht.                                                    chender Dienststellung\n(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch                 a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse                    Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße\ndes Soldaten zu berücksichtigen.                                      und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinar-\narrest bis zu sieben Tagen,\n§ 21                                 b) gegen Offiziere\nAusgangsbeschränkung                                 Verweis;\n(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem                2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in\nVerbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis                 entsprechender Dienststellung\nzu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das                   a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften\nVerbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder\nan bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten                    alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,\nund Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangs-                    b) gegen Offiziere\nbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 kön-                    alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausge-\nnen auch einzeln angeordnet werden.                                   nommen Disziplinararrest;\n(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens             3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die\neinen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur                 Offiziere vom Regiments- und Brigadekomman-\ngegen Soldaten verhängt werden, die in Gemein-                    deur an aufwärts und die Offiziere in entspre-\nschaftsunterkunft wohnen.                                         chenden Dienststellungen\nalle einfachen Disziplinarmaßnahmen.\n§ 22                             Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest,\nDisziplinararrest                        welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3\nDer Disziplinararrest besteht in einfacher Frei-           sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.\nheitsentziehung. Er dcrnert mindestens drei Tage                 (2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-\nund höchstens drei Wochen.                                    nargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst\nzuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar\nist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-\n2. D i s z i p 1 i n a r g e w a 1 t            schreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich\ndem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu\n§   23                           melden.\nDisziplinarvorgesetzte                                                  § 25\n(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu ver-                                    Zuständigkeit\nhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten                        des nächsten Disziplinarvorgesetzten\nobliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu                      (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,\ntreffen (Disziplinargewalt), haben die Offiziere,             übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-\ndenen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren               nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist\ntruppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetz-           der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem","1672                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nder Soldal unmilJclbar unt<:rstcllt ist. Für die diszi-   3. ein Oberst. oder ein Offizier in entsprechendem\nplinarc l'.rlcd iq u nq von Dit:nst vcr~Jehcn des Ver-        oder höherem Dienstgrad die Disziplinargewalt\ntraucnsrnanrws ist dc:r niichsthöhere Disziplinarvor-         der höchsten Stufe (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).\ngcsetzlc zusl.iind ig.                                    Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest,\n(2) Wechselt vor Drlcdi~Jtm~J cirn:s Falles das        welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Diszipli-\nUnterslellungs verhiiHn is, wird der neue Disziplinar-    nargewalt zusteht.\nvorgeselztc zusLindig. Dic:s ~Jilt insbesondere bei\n(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters\nVersetzungen oclcr zcitwc~ili~Jem Ausscheiden von\nim Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters\nTruppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kom-\nmaßgebend.\nmandicrun~Jen, sofern nicht die Dienststelle, die die\nKommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.            (3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten\nbesteht nur dann, wenn die militärische Disziplin\n(3) In den Füllen einer vorübergehenden Unter-\nein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich\nstellung kann die Disziplinarqcwalt gegen Dienst-\nzuständige Disziplinarvorgeset.zte hierzu nicht er-\ngradglciche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt\nreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem\nwerden.\nsonst zuständigen Disziplinarvorgeset.zten mitzu-\nteilen.\n§ 26                            (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses\nZuständigkeit                      kann die Disziplinargewalt ausüben, wenn die mili-\ndes nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten          tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfor-\ndert.. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.\n(1) Der näch~-;thöherc Disziplinarvorgesetzte ist\nzuständig, wenn die Tc1t von dem nächsten Diszipli-\nnarvorgesetztcn nicht 9cc1hndct werden kann, weil               3. Ausübung der Disziplinargewalt\nl. dieser selbst an der Tat beteiligt. ist,\n2. die Tat im Falle des § 25 Abs. 3 von einem Dienst-                               § 28\ngrad gleichen oder einem Dienstgradhöheren be-                Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten\ngangen ist,\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\n3. die Tat von einem Vertrauensmann begangen\neines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Diszi-\nworden ist,\nplinarvorgeset.zt.e den Sachverhalt durch mündliche\n4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreich-      oder schriftliche Vernehmungen aufzuklären. Der\nbar ist. und die militärische Disziplin ein sofor-    Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig\ntiges Einschreiltm erfordert. Solche Fälle sind un-   zu machen.\nverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvor-\ngeset.zt.en mitzuteilen.                                 (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklä-\nrung des Sachverhalts einem Offizier übertragen.\n(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist        In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Diszi-\nweiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der         plinarvorgesetzt.e auch den Kompaniefeldwebel oder\nnächste Disziplinarvorgcselzt.e meldet, daß               einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung\n1. seine Disziplinargewc1lt nicht ausreicht(§ 24 Abs. 1   mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, so-\nNr. 1 und 2).                                         weit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere\n2. er persönlich durch die Tat verletzt. ist.,            ohne Portepee handelt.\n3. er sich für befangen hält..                               (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die\n(3) Der nächste Disziplinarvorgeset.zte hat. in den    belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2      der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu\ndas Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinar-         ermitteln.\nvorgeselzten zu melden.                                      (4) Dem Soldaten ist bei Beginn der ersten Ver-\nnehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen\nihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig dar-\n§ 27                         auf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache\nzu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muß\nDisziplinargewalt nach dem Dienstgrad            er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit\n(1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von         sagen.\nbesonders zusammengestellten Abteilungen und die             (5) Vor der Entscheidung ist der Soldat. stets zu\nOffiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im          fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen\nRahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach           will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift\nihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Diszi-        aufzunehmen, die von dem Soldaten ~nterschrieben\nplinargewalt zusteht, je nach dem Dienstgrad folgen-      sein soll.\nde Disziplinargewalt:\n(6) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann\n1. ein Leutnant, Oberleutnant. oder Hauptmann oder        zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt gehört\nein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die         werden. Eine Anhörung zum Sachverhalt unterbleibt,\nDisziplinargewalt eines Kompaniechefs,                sofern sie im Einzelfall nicht angebracht ist oder der\n2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in         Vertrauensmann keine Erklärung abgeben will. Der\nentsprechendem Dienstgrad die Disziplinargewalt       Sachverhalt soll dem Vertrauensmann vor Beginn\neines Bataillonskommandeurs,                          der Anhörung bekannt.gegeben werden.","Nr. 9G  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1673\n§ 29                                                     § 32\nPrühmgspfücht des Disziplinarvorgesetzten                  Absehen von einer Disziplinarmaßnahme\n(1) JJaf. der Soldat ein Dienstvergehen begangen,         (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstver-\nprüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer       gehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinar-\nerzieherischen Mc1ßn<1hme bewenden lassen oder ob          vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-\ner eine Disziplirn1nnc1ßnC1hrne verhängen will. Er         lässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung\nprüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhän-         dem Soldaten bekanntzugeben, wenn er ihn zuvor\ngung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden              gehört hat.\noder die Entscheidung der Einleitungsbehörde her-\nbeizuführen hat.                                               (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur\ndann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tat-\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann diszi-  sachen oder Beweismittel bekanntwerden.\nplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolg-\nlos QE!blieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte\n§ 33\neine Disziplinarmaßnahme verhüngen, muß er die\nSchuld des Soldaten für erwiesen halten.                            Verhängen der Disziplinarmaßnahme\n(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der        (1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ab-\nDisziplinarvorgesetzü~ die Sache unabhängig von           lauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der für\nder Prüflm~J nach J\\ bsatz 1 an die zuständige Straf-     die Verhängung zuständige Disziplinarvorgesetzte\nverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Auf-         von dem Dienstvergehen erfahren hat. Von dem\nrechterhaltung der militärischen Ordnung oder we-         Tage an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in\ngen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts          Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme\noder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare      sofort verhängt werden.\nErledigung bis zur Beendigung des auf die Abnabe               (2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienst-\neingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben         liche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den\nTat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.                 Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.\n(3) Die Disziplinarverfügung muß bei der Bekannt-\ngabe schriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort\n§ 30                         und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und\nBindung an tatsächliche Feststellungen         Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärf-\nanderer Entscheidungen                 ten Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung\nenthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\nist dem Soldaten bei der Verhängung der Diszipli-\nkräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-\nnarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung\nfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für\nzur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies be-\nden Disziplinarvorgcsetzten bindend, soweit das\nkann tzuge ben.\nDienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegen-\nstand hat.                                                    (4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen neben-\neinander zulässig (§ 18 Abs. 2), dürfen sie nur gleich-\n(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entschei-\ndungen nach § 36 Abs. 4, § 38 Nr. 3 und 6 sowie           zeitig verhängt werden.\nnach § 41 die nochmalifJe Prüfung solcher Feststel-           (5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm\nlungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mit-       verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufhe-\nglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen           ben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 35, 45\ndurch eine Truppendienstkammer mit der Stimme             Abs. 3 und § 52 Abs. 3 bleiben unberührt.\ndes Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Grün-\nden der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.\n§ 34\nRichtlinien für das Bemessen\nder Disziplinarmaßnahme\n§ 31\n(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme\nSelbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten\nsind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und\n(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entschei-    seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-\ndet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen        sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-\nwerden, ob und wie er ahnden soll.                        gründe des Soldaten zu berücksichtigen.\n(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Dis-         (2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinar-\nziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese         maßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten\nEntscheidunq, abgesehen von den Fällen des § 41           Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnah-\nund der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen         men überzugehen.\ndes § 42 Abs. 2 aufheben.\n(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt wer-\n(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstver-     den, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-\ngehen zwar für erwü-!sen, eine Disziplinarmaßnahme        men und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht\naber nicht für angebracht, darf kein höherer Vor-         erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili-\ngesetzter diese Entscheidung ändern. § 89 bleibt un-      tärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentzie-\nberührt.                                                  hung gebietet.","1674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 35                              (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheits-\nAnrechnung von Freiheitsentziehung auf           gewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Dis-\ndie Disziplinarmaßnahme                   ziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter\nzugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar\nAuf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheits-      ist und die militärische Disziplin auf andere Weise\nentziehung, die der Soldat aus Anlaß seiner Tat          nicht aufrechterhalten werden kann. § 38 Nr. 1 Satz 1\ndurch vorläufige focstnahme oder Untersuchungshaft       und § 43 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen\nerlitten hat, mich pnichtmäßifJCm Ermessen in der        Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind\nWeise anrJcrechnet werden, daß die Disziplinarmaß-       die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen.\nnahme ganz oder leilweise für vollstreckt erklärt        Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme\nwird.                                                    nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4\n§ 36                           gelten sinngemäß. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend mit\nMitwirkung des Richters bei der Verhängung          der Maßgabe, daß die Frist nach § 9 Abs. 2 mit der\nvon Disziplinararrest                   Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.\n(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden,         (6) Der Richter und das Truppendienstgericht kön-\nnachdem der Richter des zuständigen, notfalls des        nen dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen\nnächslerrcichbc1ren    Truppendienstgerichts      zuge-  von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4\nstimmt hat. Der Richter slimmt dem beabsichtigten        der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von\nDisziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaß-      der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesver-\nnahme für zulässig und angebracht hält. Die Ent-         waltungsgerichts läuft die Frist nach § 9 Abs. 2 nicht.\nscheidung bedarf keiner Begründung. Der Richter\nkann zugleich die soforl.ine Vollstreckbarkeit anord-                                § 37\nnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militäri-                        Disziplinarvorgesetzter\nschen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist                 und disziplinargerichtliches Verfahren\nzu begründen. Hat der Richter die sofortige Voll-\nstreckbarkeit angeordnet, gilt § 43 Abs. 1 nicht.           Ist die Einleitung eines disziplinargerichtlichen\nVerfahrens geboten, führt der zuständige Diszipli-\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter      narvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbe-\nin seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte        hörde herbei.\nDauer des Disziplinararrests und, wenn er zugleich\nAusgangsbeschränkung verhängen will, auch die\nDauer der Ausgangsbeschränkung mit. Einen An-                          4. B e s c h w e r d e g e g e n\ntrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu be-                   Disziplinarmaßnahmen\ngründen. Er fügt dem Antrag die nach § 28 ent-\nstandenen Vorgänge bei. Beizufügen sind ferner                                       § 38\nein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaß-              Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen\nnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch          finden die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-\noder den Personalunterlagen und, soweit erforder-        nung mit folgender Maßgabe Anwendung:\nlich, eine Darstellung des Sachverhalts.\n1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der\n(3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest         Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor\nzuzustimmen, oder stimmt er nur einem kürzeren                Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser\nDisziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu            Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig, in der\nbegründen. Ist er der Auffassung, daß eine gericht-           Regel beim Verhängen der Disziplinarmaßnahme\nliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersen-            zu eröffnen. Die Vollstreckung wird nicht ge-\ndet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weite-            hemmt bei Beschwer Jen gegen Disziplinararrest,\nren Entschließung.                                            sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit\n(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen          nach § 36 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weite-\ndes Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach                 teren Beschwerden. § 52 Abs. 2 bleibt unberührt.\nBekanntgabe der richterlichen Entscheidung das            2. Dber die Beschwerde entscheidet der Disziplinar-\nTruppendienstgericht anrufen. Hält das Truppen-               vorgesetzte, dem zur Zeit der Entscheidung über\ndienstgericht den beabsichtigten oder einen kürze-            die Beschwerde der verhängende Vorgesetzte\nren Disziplinararrest für zulässig und angebracht,            oder bei einem Wechsel dessen Nachfolger un-\nverhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist             tersteht. Für § 23 Abs. 3 gilt dies sinngemäß.\nendgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu         3. Gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde\nhören; die Anhörung kann außerhalb der Verhand-               an das Truppendienstgericht zulässig. Ist der\nlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem             Disziplinararrest vom Bundesminister der Ver-\nSoldaten darf nur die Begründung für den verhäng-             teidigung oder von einem der in § 22 der Wehr-\nten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das             beschwerdeordnung genannten Disziplinarvor-\nTruppendienstgericht Disziplinararrest für nicht an-          gesetzten verhängt worden, entscheidet über die\ngebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob          Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht. Die\ner eine andere Disziplinarmaßnahme gegen. den Sol-            angefochtene Entscheidung unterliegt der Prü-\ndaten verhängen will. Hält das Truppendienstgericht           fung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang;\neine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten,            das Gericht trifft zugleich die in der Sache er-\nübersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur            forderliche Entscheidung. § 36 Abs. 4 Satz 7 gilt\nweiteren Entschließung.                                       entsprechend.","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1675\n4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die                                     § 40\nDisziplinarmaßnahme nicht verschärfen.\nAufhebung oder Änderung einer\n5. Wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar-              Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen\nmaßnahme eine neue Disziplinurmaßnahme ver-\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muß beantragen,\nhängt, muß diese in dem Umfang, in dem die\ndie Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der\nfrühere Disziplinarmaßnahme vollstreckt ist, für\nAuffassung ist, daß gegen einen seiner Untergebe-\nvollzogen erklärt werden. Bei nicht gleichartigen\nnen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,\nDisziplinarmaßnahmen wird über die Art der\nobwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schul-\nAnrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen\ndig war; er kann dies beantragen, wenn er der Auf-\nentschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten\nfassung ist, daß eine Disziplinarmaßnahme nicht an-\nDisziplinarbuße eine Diszip1inarmaßnahme an-\ngebracht oder nach § 8 Satz 1 nicht zulässig war. Das\nderer Art verhängt, ist die Disziplinarbuße zu-\ngleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der\nrückzuzahlen. Wird eine geringere Disziplinar-\nDisziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflicht-\nbuße festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag\nverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet\nzurückzuzahlen.\nworden sind, bei einer die Voraussetzungen des\n6. Uber die weitere Beschwerde entscheidet das           Satzes 1 vorliegen.\nTruppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4 ist\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinar~\nanzuwenden.\nmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel\n7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaß-        sein Nachfolger, ist zur Stellung eines Antrages\nnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vor-         nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet. Dieser\nliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein        Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihm\nDienstvergehen zwar für erwiesen, eine Diszi-         verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn\nplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält,        sie ihm nachträglich zu hart erscheint.\nkann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur             (3) Der Soldat kann die Aufhebung einer nicht\ndann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue           mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantra-\nTatsachen oder Beweismittel bekannt werden.           gen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beige-\n8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben,             bracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaß-\nohne daß eine andere Disziplinarmaßnahme an           nahme führen können. Als neue Tatsachen gelten\nihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben     auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen\nWeise bekanntzumachen, in der die Verhängung          desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen\nbekanntgemacht worden ist.                            Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so-\nweit sie von denen der Disziplinarverfügung abwei-\n9. Wird über mehrere Beschwerden eines Soldaten          chen.\ngleichzeitig entschieden, sind die jeder Diszipli-\nnarmaßnahme zugrunde liegenden Pflichtverlet-\n§ 41\nzungen abweichend von § 10 Abs. 2 jeweils als\nein Dienstvergehen zu ahnden.                                Verfahren bei Aufhebung oder Änderung\neiner Disziplinarmaßnahme\n10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann her-\nabgesetzt werden, wenn der Soldat im Zeitpunkt           (1) Uber den Antrag auf Aufhebung oder Ände-\nder Entscheidung über die Beschwerde bereits          rung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet der\nentlassen ist.                                        Disziplinarvorgesetzte, der im Falle der Beschwerde\nzuständig wäre. Soweit das Wehrdienstgericht für\ndie Entscheidung über die Beschwerde zuständig\nwäre, entscheidet dieses. Das Wehrdienstgericht ent-\n5. N o c h m a 1 i g e P r ü f u n g           scheidet außerdem, wenn\n1. die Disziplinarmaßnahme außerhalb des diszipli-\nnargerichtlichen Verfahrens von einem Wehr-\n§ 39\ndienstgericht verhängt wurde;\nAufhebung einer Disziplinarmaßnahme                2. der Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung\nbei nachträglichem Strafverfahren                   über die Beschwerde zuständig wäre, oder ein\noder Bußgeldverfahren                         höherer Disziplinarvorgesetzter einen Antrag\nIst eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfecht-            nach § 40 Abs. 1 stellt;\nbar verhängt worden und wird wegen desselben              3. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Dis-\nSachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder              ziplinarmaßnahme auf§ 40 Abs. 3 Satz 2 stützt;\neine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme\n4. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Dis-\nverhängt, ist auf Antrag des Soldaten die Diszipli-           ziplinarmaßnahme auf § 39 und zugleich auf § 40\nnarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich\nAbs. 3 Satz 2 stützt.\nerforderlich ist, um die militärische Ordnung auf-\nrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundes-            (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\nwehr nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht,  über die Beschwerde sinngemäß. Gegen eine den\nwenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren            Antrag ablehnende Entscheidung des Disziplinarvor-\noder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet            gesetzten ist die Beschwerde an das Wehrdienstge-\nworden ist.                                               richt zulässig.","1676                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Düs WehrdienstrJericht entscheidet endgültig           strecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhän-\ndurch Beschluß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung                gung folgenden Tage ausreichende Zeit und Gele-\nist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge               genheit zur Beschwerde hatte und davon keinen\neines Disziplinurvorgesetzlen nach § 40 Abs. 1 oder           Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf\n2 l1undelt.                                                   Beschwerde nicht verzichten.\n(4) § 38 Nr. 8 ist c:inzuwcnden.                              (2) Disziplinarmaßnahmen, die durch disziplinar-\ngerichtliche Entscheidungen verhängt sind, werden\n(5) Von der Entschc!idung über den Antrag sind\nmit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 119) wirk-\ndiejenigen Richter i.lusgeschlossen, die bei der Ver-\nsam und vollstreckbar.\nhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 4\noder in einem Bcschwerdeverfohren gegen die Dis-                                        § 44\nziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.                                         Vollstreckender Vorgesetzter\n§ 42                                 (1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der\nDienstaufsicht                         nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Diszipli-\nnarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt,\n(1) Die höhc~ren Disziplinarvorgesetzten über-             ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten\nwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetz-          um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen\nten in der Ausübung der Disziplinargewalt.                    um die Vollstreckung nur dann ersucht werden,\n(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvor-          wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehls-\ngesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn                bereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befin-\n1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorge-              det und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.\nsetzten verhängt worden sind,                                (2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere\n2. sie nach Art oder I-löhe im Gesetz nicht vorge-            Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Diszi-\nsehen sind,                                               plinarmaßnahmen, die im disziplinargerichtlichen\n3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens               Verfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-\nbereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt wor-            disziplinaranwalts zu vollstrecken.\nden ist (§ 10 Abs. 1),\n4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarge-                                      § 45\nwalt überschritten hat (§ 24),                                    Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung\n5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine                                  der Vollstreckung\nEntscheidung bekanntgegeben hatte, daß er gegen\n(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinar-\nihn wegen eines Dienstvergehens keine Diszipli-\nmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate aus-\nnarmaßnahme verhängen will, und keine erheb-\ngesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu\nlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nach-\ngeben, sich zu bewähren. Aussetzung der Vollstrek-\nträglich bekanntgeworden sind (§ 32),\nkung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann\n6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr            gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher\ngeahndet werden durfte (§ 9 Abs. 2),                      keine oder nur geringfügige Strafen, Ordnungsmaß-\n7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 28             nahmen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt wor-\nAbs. 5),                                                  den waren und von der Aussetzung ein günstiger\n8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe               erzieherischer Erfolg zu erwarten ist.\nnicht schriftlich festgelegt war oder nicht den vor-         (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die\ngeschriebenen Inhalt halte (§ 33 Abs. 3 Satz 1            Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.\nund 2),\n\\!Vird gegen den Soldaten bis zum Ablauf der Be-\n9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Rich-            währungsfrist wegen einer während der Bewäh-\nters verhängt worden ist (§ 36 Abs. 1).                   rungsfrist begangenen Tat keine Strafe, Ordnungs-\n(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen              maßnahme oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar\nsind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig.           verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaß-\n§ 38 Nr. 8 findet Anwendung.                                  nahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinar-\nmaßnahme zu vollstrecken.\n(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft,\nob an Stelle einer aufgehobenen Disziplinarmaß-                  (3) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus\nnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und              dringenden Gründen aufgeschoben oder unter-\nangebracht ist. § 38 Nr. 5 gilt entsprechend.                 brochen werden.\n(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe-                                         § 46\nbungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das\nAufheben zuständigen Stelle zu melden.                                       Vollstreckung von Verweis\nund strengem Verweis\n6. V o 11 s t r e c k u n g                    (1) Der Verweis ist mit dem Verhängen voll-\nstreckt.\n§ 43\n(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch\nVollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen\nBekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder\n(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinar-         des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an\nvorgesetzler vcrhi.ingt hat, ist erst dann zu voll-           aufwärts.","Nr.%     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1677\n§  47                         künfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen wer-\nVoHstreckung von Disziplinarbußen              den, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkei-\nten angemessen sind.\n(1) Die Disziplir!ilrbuße kann von den Dienstbe-\nzügen oder dem Wehrsold ocfor, wenn das Dienst-              (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Voll-\nzugsleiter.\nverhältnis endet, von ckm Entlassungsgeld oder dem\nRuhegehalt übnezo~Jen werckn. Die Vollstreckung              (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nbeginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung            mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über\nfestgesetzten Zeilpun kt.                                 den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die\n(2) Der vollstreckende Vor9csclzte kann Teilzah-       sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsent-\nlungen bewilligen.                                        ziehung, die Art der Unterbringung, die Behand-\nlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den\n(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß ent-        Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der\nrichtet sind, werden nach den Vorschriften des Ver-       Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Voll-\nwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.             zug beziehen.\n(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Dis-\nziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der                                       § 50\nWehrsold, das Entlassun9sgeld und das Ruhegehalt                  Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung\nnicht den Beschränk unwm, die für die Pfändung                              des Disziplinararrests\ngelten. Dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu be-\nlassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie          (1) Wird Disziplinararrest, dessen sofortige Voll-\nsowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unter-         streckbarkeit angeordnet worden ist, nachträglich\nhaltspflichten notwendig sind.                            auf Beschwerde ganz oder teilweise aufgehoben, er-\nhält der Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich be-\nträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht\n§  48                         vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit\nVollstreckung der Ausgangsbeschränkung            Urlaub wegen Ende des Wehrdienstverhältnisses\n(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinan-          nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädi-\nderfolgenden Tauen zu vollstrecken. Dieser Zeit-          gung in Geld in Höhe von zehn Deutsche Mark.\nraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangs-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Disziplinar-\nbeschränkung muß der Befehl die zusätzliche An-           arrest nach § 36 Abs. 5 vollzogen worden ist oder\nweisung enthalten, daß der Soldat keine Gemein-           wenn der Soldat ohne eigenes Verschulden nicht in\nschaftsräume betreten und keinen Besuch empfan-           der Lage war, durch Beschwerde die Vollstreckung\ngen darf.                                                 des Disziplinararrests zu hemmen.\n(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn               (3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn und\ndes ersten Taqes bis zum Ablauf des letzten Tages         soweit der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndes befohlcmen Zeitraumes zu vollstrecken.                dazu beigetragen hat, daß Disziplinararrest ganz\n(3) Dem Soldaten kann zur Uberwacbung befohlen         oder teilweise zu Unrecht vollzogen worden ist.\nwerden, sich in anrJemessencn Zeitabständen bei           Das gilt nicht, wenn der Soldat sich darauf be-\nVorgesetzten zu melden.                                   schränkt hat, nicht zur Sache auszusagen.\n(4) Der Soldat känn aus dringenden Gründen an             (4) Uber den Ausgleich entscheidet das Wehr-\neinem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte            dienstgericht nach Abschluß des Verfahrens end-\nZeit von den befohlenen Bcschrünkungen befreit            gültig durch Beschluß. Soweit der Ausgleich in Geld\nwerden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Voll-          zu gewähren ist, kann dieser Anspruch bis zur Ent-\nstreckung anzurechnen.                                    scheidung nicht übertragen werden.\n(5) Wird an Stelle des Disziplinararrests eine Diszi-\n§ 49                           plinarbuße verhängt, ist sie insoweit für vollstreckt\nzu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf\nVolls lreckung und Vollzug von              Entschädigung in Geld zusteht. Wird eine andere\nDisziplinararrest                   Disziplinarmaßnahme verhängt, ist § 38 Nr. 5 Satz 2\n(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests be-       nicht anzuwenden.\nginnt mit der Freiheitsentziehung.\n(2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner                               § 51\nAusbildung gefördert werden. In der Regel soll er am                 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest\nDienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf be-\n(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zu-\nstimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte\nlässig, wenn infolge der Art der Verwendung der\nZeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst\nTruppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinar-\nwegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des\narrestraum zur Verfügung steht und die Vollstrek-\nDienstes, der Kürze des Disziplinarnrrests oder aus\nkung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben\nanderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach\nwerden kann.\nMöglichkeit in anderer WeisE} beschäftigt werden,\ndie seine AusbilclunrJ fördert. Soweit der Soldat            (2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Voll-\nnicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise           zug zu überführen, wenn die besonderen Gründe\nbeschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unter-    hierfür fortfallen.","1678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten wäh-          darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine ge-\nrend seiner dic!nstfreien Zeit der Aufenthalt auf der     richtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.\nWache oder c1n Bord in einem geeigneten Raum an-             (3) Geh11ltskürzung, Beförderungsverbot und Ent-\ngewiesen. Der vol lstreckendc\\ Vorgesetzte bestimmt,      fernung aus dem Dienstverhältnis sind nur gegen\ninwieweit der Solcfot c1uch in dieser Zeit zu Dienst-     Berufssoldaten und gegen Soldaten auf Zeit zulässig.\nleistungen hernnzuziehen ist.\n(4) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache\nDisziplinarmaßnahmen verhängen.\n§ 52\n(5) Die §§ 34 und 35 gelten auch im disziplinar-\nVollstreckung von Disziplinarbußen und            gerichtlichen Verfahren.\nDisziplinararrest im Zusammenhang mit dem\nEntlassungstag\n§ 55\n(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Ent-\nlassungstag vol lsl.reckt werden.                                             Gehaltskürzung\n(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den        Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßi-\nEntlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könn-        gen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um\nte, gelten § 38 Nr. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 1 nicht,       mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünf-\nsofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit an-    tel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf\ngeordnet hat. Könnte der Disziplinararrest erst nach      Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffent-\nAblauf einer Nacht verlüin~Jl werden, ist auch § 33       lich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungs-\nAbs. 1 Satz 1 nichl anzuwenden. Der Entlassungstag        anspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die\nverschiebt sich um die Dauer des noch nicht ver-          Gehaltskürzung unberücksichtigt.\nbüßten Disziplinararrests. Die Anordnung der sofor-\ntigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen.                                           § 56\n(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der                          Beförderungsverbot\nVollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil\n(1) Während des Beförderungsverbots darf dem\nfür die Disziplin zu besorgen ist.\nSoldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden.\nEr darf während der Dauer des Beförderungsverbots\n§ 53                           auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besol-\ndungsgruppe eingewiesen werden.\nVerjährung der Vollstreckung\n(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt\nEinfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ab-\nmindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie\nlauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt wer-\nist nach vollen Monaten zu bemessen.\nden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die\nDisziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.\nDie Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die                                    § 57\nVollstreckung beginnt.                                                    Dienstgradherabsetzung\n(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder\nmehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum nie-\ndrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn und bei\nDritter Abschnitt                         Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, bis zum\nDas disziplinargerichtliche                       Feldwebel zulässig. Im übrigen ist sie unbeschränkt\nVerfahren                           zulässig.\n(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der\nSoldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad.\n1. Gerichtliche                        Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad und, wenn\nDisziplinarmaßnahmen                          dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt\nist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück. Die\nAnsprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversor-\n§ 54\ngung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad\nDisziplinarmaßnahmen                     und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.\nim disziplinargerichtlichen Verfahren\n(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach\n(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:            Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.\n1.  Gehaltskürzung,                                       § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen\n2.  Beförderungsverbot,                                   Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf\n3.  Dienstgradhcrabsetzung,                               zwei Jahre herabsetzen.\n4.  Entfernung aus dem Dienstverhältnis,                     (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der an\n5.  Kürzung des Ruhegehalts,                              Stelle der Berufsförderung die erhöhte Ubergangs-\nbeihilfe gewählt hat, nach Beendigung seines Dienst-\n6.  Aberkennung des Ruhegehalts.\nverhältnisses zur Dienstgradherabsetzung in einen\n(2) Gehaltskürzung und Beförderungsverbot dür-         Unteroffiziers- oder Mannschaftsdienstgrad verur-\nfen nebeneinander verhängt werden. Im übrigen             teilt, entsteht kein Anspruch auf Berufsförderung.","Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                          1679\n§ 58                           (5) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-\naus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis\ngerechtfertigt wäre, falls der frühere Soldat sich\n(1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be-     noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des\nwirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienst-       Ruhegehalts verliert er den Anspruch auf eine noch\nbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung       nicht gezahlte Ubergangsbeihilfe sowie die An-\nsowie den Verlust des Dienstgrades und der sich        sprüche auf Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezü-\ndaraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung,       ge, Unterhaltsbeitrag und Berufsförderung. Er ver-\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten,       liert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus\nwird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis     ergebenden Befugnisse. § 58 Abs. 2 gilt entsprechend.\nnicht berührt.\n(2) In minder schweren FällEm kann das Gericht                                  § 61\nden Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch                        Disziplinarmaßnahmen\nden Dienstgrad hernbsetzen, ohne an die in § 57                      gegen Angehörige der Reserve\nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Beschränkungen gebun-\nden zu sein.                                              (1) Bei Angehörigen der Reserve ist nur die Dienst-\ngradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig.\n§ 59                       Wäre bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf\nZeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ge-\nDiszip]inarmaßnahmen                 rechtfertigt, ist das Wehrdienstgericht bei der Her-\ngegen Soldaten im Ruhestand              absetzung des Dienstgrades an die in § 57 Abs. 1\n(1) Bei Soldaten im Ruhestand sind nur die Kür-     Satz 1 bezeichneten Beschränkungen nicht gebunden.\nzung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung       Satz 2 gilt sinngemäß für Angehörige der Reserve,\nund die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.          die auf Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienst-\nNeben oder an Stelle der Kürzung des Ruhegehalts       verhältnis stehen.\nkann auf Kürzung des Ausgleichs erkannt werden.            (2) Auf Angehörige der Reserve, die gleichzeitig\n(2) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 55       Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im\nentsprechend. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte        Ruhestand gelten, sind nur die §§ 59 und 60 anzu-\ngekürzt werden.                                        wenden.\n(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-\naus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis                    2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e\ngerechtfertigt wäre, falls der Soldat im Ruhestand\nsich noch im Dienst befände. Die Aberkennung des                                   §  62\nRuhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch           Dienstgerichte für disziplinargerichtliche Verfahren\nnicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf        gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden\nHinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des        von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Trup-\nDienstgrades und der sich daraus ergebenden Be-         pendienstgerichte (§§ 63 bis 72) und das Bundesver-\nfugnisse. § 58 Abs. 2 gilt entsprechend.                waltungsgericht (§ 73).\n§ 60                                        a) Truppendienstgerichte\nDisziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten,\ndie als Soldaten im Ruhestand gellen                                     § 63\n(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im                               Errichtung\nRuhestand gelten (§ l Abs. 3), sind die Disziplinar-       (1) Der Bundesminister der Verteidigung errichtet\nmaßnahmen nach § 59 Abs. l Satz 1 zulässig.             durch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte\n(2) Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der       und bestimmt deren Sitz und Dienstbereich nach den\nKürzung der Ubergangsbeihilfe, der Ubergangs-           sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bun-\ngebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unter-       deswehr und in Anlehnung an ihre Gliederung.\nhaltsbeitrages. Neben oder an Stelle der Kürzung            (2) Bei den Truppendienstgerichten werden Kam-\nder Ubergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbe-        mern gebildet (Truppendienstkammern). Der Bundes-\nzüge kann auf Kürzung der Ubergangsbeihilfe er-         minister der Verteidigung kann durch Rechtsverord-\nkannt werden.                                           nung Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz\n(3) Für die Kürzung der Ubergangsgebührnisse,       außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts\nder Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrages       haben, wenn dies den sachlichen Bedürfnissen der\ngilt § 55 entsprechc~nd. Die Ubergangsbeihilfe kann     Rechtspflege in der Bundeswehr entspricht und we-\nbis zur Hälfte gekürzt werden.                          gen der räumlichen Entfernung der Truppenteile\noder Dienststellen zum Sitz des Gerichts zweckmäßig\n(4) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen\nist; er kann dabei auch den Dienstbereich der aus-\ndie Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulas-\nwärtigen Truppendienstkammern bestimmen.\nsungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in\nden öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im          (3) Wird infolge einer Veränderung in der Glie-\nübrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung         derung der Bundeswehr oder im Interesse einer\nunberührt.                                              geordneten Rechtspflege die Gerichtsorganisation","1680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngeändert, kann der Bundesminister der Verteidigung            (4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen\ndurch Red1l.';V<!ronlnun~J heslimmcn, daß schwebende       können im Laufe des Geschäftsjahres geändert wer-\nVerJc1hren ,1ul C'in ,rnd<'rcs Trnppendienstgericht oder    den, wenn dies infolge einer Veränderung in der\neine ander<) Trnppcndicnstk<1mmcr übergehen, wenn          Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.\ndies zur sc1chd ien lich<)ll Fiirdenmg der Verfahren\n(5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge-\nzweckmäßig ist.\nrichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend, so-\n(4) Die Truppcndiensl~Jcrichle gehören zum Ge-          weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\nschditsberPid1 dL:S Bundesministers der Verteidigung.\n§ 67\n(5) Bei  jedem Truppendienstgericht wird eine\nHauptgeschi.if tsstelle, hc!i j<:der Truppendienstkam-                          Dienstaufsicht\nmer eirn~ Cescl1JJl.sstelle eingerichtet. Die Haupt-           Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die\ngeschäftsstelle de~; Truppendienstgerichts nimmt zu-       Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.\ngleich die Auf~Jabc:n der Ccschi:iftsstelle einer Trup-\npendienstkammer am Silz des Gerichts wahr.                                          § 68\nEhrenamtliche Richter\n§ 64                              (1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein\nZuständigkeit                       Kalenderjahr berufen.\n(l) Zus1ändig ist das Truppendienstgericht, das für        (2) Die Kommandeure der Truppenteile und die\nden Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppen-      Leiter der Dienststellen, für die das Truppendienst-\nteil oder die Dienslstelle des Soldaten bei Einlei-        gericht zuständig ist, benennen dem Truppendienst-\ntung des disziplinar9erichllichen Verfahrens gehört.       gericht möglichst die dreifache Anzahl der erforder-\nlichen ehrenamtlichen Richter. Sie benennen außer-\n(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienst-\ndem möglichst die dreifache Anzahl der erforder-\ngericht zusti.indiu, dem der Wehrbereich zugeteilt\nlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des\nist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde\nSanitätsdienstes, die Arzte oder Zahnärzte sind.\noder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der\nAußerdem benennen die Kreiswehrersatzämter die\nWehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befin-\nerforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve.\ndet. Hat der frühere Soldut keinen Wohnsitz im\nDie ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienst-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz\ngradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere\ndes Bundesministers der Verteidigung zuständige\nSoldaten, die im lauf enden oder vorhergegangenen\nTruppendienstgericht zuständig.\nKalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Frei-\n(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder    heitsentziehung oder in einem disziplinargerichtli-\nstreitig, bestimmt auf Antrag eines Truppendienst-         chen Verfahren zu einer gerichtlichen Disziplinar-\ngerichts oder einer anderen am Verfahren beteilig-         maßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder\nten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwal-            gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Ka-\ntungsgericht durch Beschluß das zuständige Truppen-        lenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt\ndienstgericht.                                             worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht zu be-\nnennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,\n§ 65                         über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\nZusammensetzung                        dienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschie-\n(1) Das Truppendienstgericht besteht aus         dem    den worden ist.\nPräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher           (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen\nAnzahl.                                                   die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht\n(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehren-         nicht ausgelost hat (§ 73), auf die Truppendienst-\namtliche Richter mit.                                     kammern auf. Der Vorsitzende der Truppendienst-\nkammer lost in öffentlicher Sitzung die erforderliche\n(3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter        Anzahl von ehrenamtlichen Richtern der einzelnen\nkraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei           Dienstgradgruppen sowie der Laufbahn des Sani-\nder großen Besetzung (§ 70) nicht den Vorsitz führen.     tätsdienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus\n(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann       und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der Aus-\nein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppen-        losung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der\ndienstgericht übertragen werden.                          Truppendienstkammer ein. Uber die Auslosung wird\nvom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Nie-\nderschrift aufgenommen.\n§  66\n(4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen\nPräsidialverfassung                    Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder\n(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Prä-       bei denen zwischen ihrer Benennung und Auslo-\nsidium gebildet.                                          sung einer der in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichne-\nten Hinderungsgründe eingetreten ist, sind bei der\n(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten\nAuslosung nicht zu berücksichtigen oder vom Vor-\nals Vorsitzendem und aus vier gewählten Richtern.\nsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste\n(3) Der Präsident bestimmt eine Kammer des             der ehrenamtlichen Richter zu streichen. Die Nicht-\nTruppendienstgerichts, deren Vorsitz er übernimmt.        berücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.","Nr. 9G --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1681\n(5) Nach der Rcihc,nfolqc der Liste der ehrenamt-         (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehren-\nlichen Rich tcr werucn die ehrenamtlichen Richter zu       amtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur\nden einzelnen Si1nmDcn lwrangczogen. Von der               Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche\nReihenfolge ddrf nur aus zwin~Jendcn Gründen und           Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche\nnur mit Zustirnrrnmg d<~s Vorsitzenden der Truppen-        Richter einer anderen Kammer des Truppendienst-\ndienslkammcr i!IJqcwidwn werden; militärischer             gerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine beson-\nDienst bildet nur ddnn einen zwinr;enden Grund,            dere Auslosung statt; § 68 Abs. 3, 5 und 6 gilt ent-\nwenn die Ausülmng ~Jcrc1de durch den in Frage              sprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei\nkommenden chren,rn1Uichcn l<ichler besonders wich-         einer anderen Truppendienstkammer bleibt unbe-\ntig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu-          rührt.\nstimmung des Vorsitzendem sind aktenkundig zu                                          § 70\nmachen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Rich-\nter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche                                Große Besetzung\nRichter zu der ndchsten Sitzung heranzuziehen.                Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann\n(6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Rich-       der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch\nter erforderlich, werden sie nur für den Rest des          Beschluß zwei weitere Richter heranziehen, wenn\ndies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten\nKalenderjahres berufen.\nist.\n(7) Als ehrenamtlichc-~r Richter soll nur herangezo-                               § 71\ngen werden, wer mindestens sechs Monate Wehr-\ndienst geleistet hat.                                            Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes\n(8) Für dle Hernnziehung von Vertretern bei un-           (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist\nvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen          von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes\nRichters oder bei kurzfristiger Anbernumung einer          ausgeschlossen,\nHauptverhandlung wegen bevorstehender Entlas-              1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren\nsung des Soldaten kann eine Liste von ehrenamt-                 von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlos-\nlichen Richtern mifgcstellt werden, die Truppen-                sen ist,\nteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Stand-\nort am Sitz der Truppendienstkammer oder in ihrer          2. wenn er\nNähe haben. Die J\\ hsälze l bis 7 gelten entsprechend.          a) selbst an der Tat beteiligt ist,\nb) in einem sachgleichen Strafverfahren oder\nBußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt\n§ 69                                    war,\nc) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden\nBesetzung\nBeschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhe-\n(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der                  bung oder Änderung einer einfachen Diszipli-\nHauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzen-                   narmaßnahme oder in einem dieselbe Sache\ndem und zwei ehnmamtJichen Richtern. Außerhalb                      betreffenden Verfahren nach § 36 Abs. 4 mit-\nder Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende                    gewirkt hat.\nallein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppen-\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausge-\ndienstgericht zu entscheiden hat.\nschlossen, wenn er\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der Dienstgrad-     1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter\ngruppe des Solddten angehören. Bei Verfahren gGgen              Disziplinargewalt ausgeübt, bei disziplinaren Er-\nSanitätsoffiziere, die Arzte oder Zahnärzte sind, soll          mittlungen mitgewirkt hat oder in dem diszipli-\ner nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt                 nargerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten\nsein, -0\"enn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche             tätig gewesen ist,\nPflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamt-          2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,\nliche Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienst-\n3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil\ngrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen\noder der Dienststelle des Soldaten angehört.\nOffiziere vom Obersten oder einem entsprechenden\nDienstgrad an aufwärts, muß der andere ehrenamt-\nliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale an-                                   § 72\ngehören.                                                                Säumige ehrenamtliche Richter,\nRuhen und Erlöschen des Amtes\n(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teil-\nals ehrenamtlicher Richter\nstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide dem-\nselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppen-              (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren\nteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein            Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Richter,\nehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorge-        gegen die ein gerichtliches oder disziplinargericht-\nsetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein.          liches Verfahren eingeleitet ist oder denen nach\nIn Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines            § 22 des Soldatengesetzes die Ausübung des Dien-\nVerhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein          stes verboten ist, finden die §§ 52 und 53 der Bun-\nehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve             desdisziplinarordnung entsprechende Anwendung.\nsein; er muß der Dienstgradgruppe des früheren             Ehrenamtliche Richter, die einen Antrag auf Aner-\nSoldaten angehören.                                        kennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben,","1682                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nkönnen bis zum rechtskräfliuc~n Abschluß des Aner-·       ren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerich-\nkennungsverft1hrens und, wenn sie anerkannt sind,         ten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Solda-\nbis zur Entlassung ihr Amt nicht ausüben.                 ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-\nsten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes\n(2) Das Amt eines ehrc1wrntlichen Richters er-\nzum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Solda-\nlischl, wenn der ehrenamtliche Richter\nten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 68 Abs. 3\n1. in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentzie-      Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 71 und 72\nhung oder in einem disziplinargerichtlichen Ver-     gelten sinngemäß.\nfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnah-\nme rech1skr<lftig verurteilt oder gegen ihn unan-\nfechtbar Disziplinararrest verhängt wird;                      3. W e h r d i s z i p 1 i n a r a n w ä 1 t e\n2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienst-\nstelle angehört, für die das Truppendienstgericht                                  § 74\nzuständig isl;\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung bestellt\n3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe\nbei den Truppendienstgerichten Beamte für die\nerhält.\nDauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte.\nIst in den Fällen der Nummer 2 der ehrenamtliche          Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem\nRichter aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppen-        Deutschen Richtergesetz haben oder die Vorausset-\ndienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden, er-        zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-\nlischt sein Amt als ehrenamtlicher Richter mit Ab-        gesetzes erfüllen.\nlauf eines Monats nach Mitteilung der Versetzung an\nihn, es sei denn, daß er dem Erlöschen des Amtes              (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem\nals ehrenamtlicher Richter widersprochen hat.             Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten\nEinleitungsbehörden im disziplinargerichtlichen Ver-\nfahren. Sie vertreten auch den Bundesminister der\nb) Bundesverwaltungsgericht                 Verteidigung, wenn er selbst Einleitungsbehörde ist.\nSie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde\n§ 73                           zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von\nDisziplinarmaßnahmen, die im disziplinargericht-\n(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwer-\nlichen Verfahren verhängt worden sind.\ndesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht\nWehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfas-            (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein\nsung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Ver-         Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die\nwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem            oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungs-\nGesetz nichts anderes ergibt. ln den Fällen, in denen      behörden in jeder Lage des Verfahrens vor diesem\nauf Grund des Wahlergebnisses nicht mindestens ein        Gericht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht\nVorsitzender Richter und ein weiterer Richter der          dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur\nWehrdienstsenate dem Präsidium des Bundesver-              an dessen Weisungen gebunden. Für ihn und seine\nwaltungsgerichts angehören würden, gelten der Vor-         hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes\nsitzende Richter und der weitere Richter der Wehr-         gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehrdisziplinar-\ndienstsenate als gewählt, die jeweils die höchste          anwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.\nStimmenzahl erreicht haben. Den Sitz der Wehr-\ndienstsenate bestimmt die Bundesregierung durch\nRechtsverordnung.                                             4. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f ü r d a s\ndisziplinargerichtliche Verfahren\n(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter\nmitwirken, die vorn Bundesminister der Justiz hier-\n§  75\nfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Uber-\ntragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungs-                      Verfahren gegen frühere Soldaten\ngericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit            (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den\nZustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungs-           Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust\ngerichts auch später ergehen oder aufgehoben wer-         des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis aus-\nden. Durch Beschluß des Präsidiums können Richter         scheidet, ein disziplinargerichtliches Verfahren, wird\nanderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern           dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienst-\neines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn die-         verhältnisses nicht berührt.\nser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder\nregelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist.                   (2) Ein Ausgleich oder eine Ubergangsbeihilfe\ndarf vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens\n(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Be-       nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann\nsetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen         der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären,\nRichtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptver-         daß der Ausgleich oder die Ubergangsbeihilfe ganz\nhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 69          oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt\nAbs. 2 und 3 ist anzuwenden.                               wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts\n(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Auftei-      ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdiszi-\nlung der benannten Soldate~ oder früheren Soldaten         plinaranw alt den Antrag ab, kann der Soldat inner-\nauf die Truppendienstkammern von einem Richter             halb zweier Wochen nach Zustellung die Entschei-\neines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder frühe-         dung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses","Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                        1683\nentscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bun-         (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten\ndesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle    Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen\ndes Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdiszi-         sind nicht bindend, können aber der Entscheidung\nplinaranwc1lt und an die Stelle des Truppendienst-      im disziplinargerichtlichen Verfahren ohne nochma-\ngerichts das Bundesverwaltungsgericht.                  lige Prüfung zugrunde gelegt werden.\n(3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein dis-\nziplinargcrichllidws Verfahren nur wegen eines vor                               §  78\nBeendi9ung des Dienstverhältnisses begangenen                    Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten\nDienstvergehens oder wegen einer Handlung einge-\n(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines diszi-\nleitet werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldaten-\nplinargerichtlichen Verfahrens steht nicht entgegen,\ngesetzes als Dienstvergehen gilt.\ndaß der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Ab-\nwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte ge-\n§ 76                          hindert ist.\nAussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens        (2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf\nAntrag des Wehrdisziplinaranwalts einen Pfleger als\n(l) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß,\ngesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte\nwenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche\ndes Soldaten in dem Verfahren; der Pfleger muß\nKlage im Strafverfahren erhoben ist oder wird, bis\nSoldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über die\nzur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt wer-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für\nden. Das Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn\ndas Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach\ndie Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Straf-\nden §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gel-\nverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden\nten entsprechend.\nkann, die in der Person des Soldaten liegen.\n§ 79\n(2) Das disziplinargerichtliche Verfahren kann aus-\ngesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich                      Zeugen und Sachverständige\ngeordneten Verfahren über eine Frage zu entschei-          (1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverstän-\nden ist, deren Beurleilung für die Entscheidung im      digen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des\ndisziplinargerichUichen Verfahren von wesentlicher      Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der\nBedeutung ist.                                          Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer\n(3) Das disziplinargerichtliche Verfahren ist späte- wahren Aussage erforderlich ist.\nstens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aus-           (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den\nsetzung geführt hat, fortzusetzen.                      Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-\n(4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch      gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen\ndie Einleitungsbehörde die Entscheidung des Trup-       und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das\npendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet        Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch\nendgültig.                                              einen Richter ausgeführt.\n(5) Wird der Soldat im gerichtlichen Verfahren\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit                               §  80\nfreigesprochen, kann wegen des Sachverhalts, der                     Unzulässigkeit der Verhaftung\nGegenstand der 9erichtlichen Entscheidung war, ein\ndisziplinargerichtliches Verfahren nur dann einge-         Der Soldat kann im disziplinargerichtlichen Ver-\nleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachver-    fahren nicht verhaftet werden.\nhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder\nBußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen                                § 81\nenthält.\nGutachten über den psychischen Zustand\nDas Truppendienstgericht kann den Soldaten nach\n§ 77\nAnhörung eines Sachverständigen und des Vertei-\nBindung an tatsächliche Feststellungen         digers zur Vorbereitung eines Gutachtens über sei-\nanderer Entscheidungen                 nen psychischen Zustand in eine öffentliche psychia-\ntrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehr-\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\nkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Dem Sol-\nkräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-\ndaten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidi-\nverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind\nger zu bestellen. Der Aufenthalt in der öffentlichen\nim disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben\npsychiatrischen Krankenanstalt oder dem Bundes-\nSachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungs-\nwehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen\nbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehr-\ndienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat         nicht überschreiten.\njedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellun-                               § 82\ngen zu beschließen, deren Richtigkeit seine MitgUe-\nLadungen, Zustellungen\nder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung\nder Truppendienstkammer mit der Stimme des Vor-            (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie\nsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen    zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch\nzum Ausdruck zu bringen.                                wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der","1684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die La-         nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum\ndung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere          Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben\nPersonen werden unmittelbar geladen.                     oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-\n(2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-         schen Richtergesetzes erfüllen.\nstellungen werden ausgeführt                                 (3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsidlt in\n1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen Emp-            die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie\nfangsschein oder, wenn er die Annahme oder die       dem Soldaten.\nAusstellung des Empfangsscheins verweigert,\ndurch Anfertigung einer Niederschrift darüber,                                       § 85\n2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,                             Ergänzende Vorschriften\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nüber die Zustellung von Amts wegen,                     (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Geset-\nzes über das disziplinargerichtliche Verfahren sind\n4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vor-         die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes,\nlegung der Akten mit den Urschriften der zuzu-       insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache,\nstellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den     Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der\nTag der Vorlegung in den Akten zu vermerken.        Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die\n(3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch     Eigenart des lisziplinargerichtlichen Verfahrens ent-\ndurch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent-      gegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen ge-\nliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdiszi-          nannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine\nplinaranwalts oder des Untersuchungsführers von          Frist von zwei Wochen.\ndem Vorsitzenden der Truppendienstkammer be-                 (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit ein-\nwilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der       facher Stimmenmehrheit.\nGerichtstafel des Truppendienstgerichts anzuheften;\nenthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem\nein Auszug einmalig in ein von dem Bundesminister\nder Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken.                     5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s:\n(4) Hat der Empfangsberechtigte ein zuzustellen-\ndes Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es späte-                                   § 86\nstens in diesem Zeitpunkt als zugestellt.\nEinleitungsverfügung\n(5) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.\n(1) Das disziplinargerichtliche Verfahren wird\ndurch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde\n§ 83                          eingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung\nAkteneinsicht                      an den Soldaten wirksam.\n(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten              (2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die\neinzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Er-          Einleitung kann die Einleitungsbehörde den Wehr-\nmittlungszweckes möglich ist. Nach Zustellung der        disziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermitt-\nAnschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese    lungen ersuchen.\nEinschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die            (3) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung\nAkten einsehen kann, darf er sich daraus Abschrif-       durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der\nten fertigen oder auf seine Kosten anfertigen lassen.    damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Ein-\n(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht    leitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht\neinsehen darf, dürfen weder beigezogen noch ver-         dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten über-\nwertet werden.                                            läßt.\n§ 84                              (4) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist\nfür die disziplinare Erledigung der damit zusammen-\nVerteidigung\nhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde\n(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Ver-      zuständig, die im Havarieverfahren die Entschei-\nfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.      dung trifft. Sie kann auch ein disziplinargerichtliches\nDer Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt          Verfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorge-\ndem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt        setzter Einleitungsbehörde ist.\nhat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Vertei-\ndiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers ge-\nboten erscheint. Ist der Soldat minderjährig, ist ihm                                   § 87\nin jedem Falle ein Verteidiger zu bestellen.\nEinleitungsbehörden\n(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kön-\n(1) Einleitungsbehörde ist\nnen die bei einem Gericht im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und an-          1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und\ndere Personen, welche die Befähigung zum Richter-              eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts\namt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder                der Bundesminister der Verteidigung; er kann\ndie Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen             seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungs-\nRichtergesetzes erfüllen, sowie Soldaten sein. Als              behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall\nVerteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind              wieder an sich ziehen;","Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                        1685\n2. für andere Soldaten der Kommandeur der Divi-            (2) Führt das disziplinargerichtliche Verfahren zu\nsion, ein höherer Vor~Jesetzter oder Vorgesetzte    einem von der ursprünglichen Entscheidung abwei-\nin entsprechender oder vcr~J leichbarer Dienststel- chenden Ergebnis, hebt das Wehrdienstgericht in\nlung;                                               seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; ande-\n3. für Solcläten, fiir die keine der in Nummer 1 oder   renfalls wird das Verfahren eingestellt. § 38 Nr. 5\n2 gernmntcn Einlei t.ungslwhfüden zuständig ist,    und § 50 sind anzuwenden. Das gilt nicht, soweit\nsowie für frühere Solcfoten der Bundesminister      ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte         wird, in einem sachgleichen Strafverfahren oder\nDienststelle.                                       Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden\nist.\n§ 86 Abs. 4 bleibt unberührt.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung be-\nstimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes                       6, E r m i t t 1 u n g e n\n1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer              des Wehrdisziplinaranwalts\nDienststellung befinden.\n(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der                              § 90\nSoldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die         (1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belasten-\nZuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch         den, entlastenden und die für Art und Höhe der\neine Kommandierung oder Beurlaubung des Solda-          Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu er-\nten nicht berührt.                                      mitteln.\n(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einlei-       (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-\ntungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundes-        zweckes möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit\nminister der Verteidigung die zuständige Einlei-        zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten\ntungsbehörde.                                           Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtver-\nletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleich-\n§ 88\nzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich\nAntrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens     zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In ge-\n(l) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinar-  eigneten Fällen soll der Soldat auch darauf hinge-\nmaßnahme verhüngl werden kann, kann die Einlei-         wiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.\ntung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen    In der ersten Ladung ist der Soldat darüber zu be-\nsich beantragen, um sich von dem Verdacht eines         lehren, daß er jederzeit, auch schon vor der ersten\nDienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde     Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Uber\nhat den Sachverhalt aufzuklüren und festzustellen,      die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\nob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat.          von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift\nLehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat     auszuhändigen ist.\nsie diese Entscheidung zu begründen und dem Sol-            (3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist dem Sol-\ndaten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die      daten das wesentliche Ergebnis bekanntzugeben; er\ndisziplinare Erledigung zuständig.                      ist abschließend zu hören. Der Soldat kann weitere\n(2) Fiat die Einleitungsbehörde ein Dienstverge-     Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaran-\nhen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht   walt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.\nverhängt, kann der Soldat die Entscheidung des          Bei der abschließenden Vernehmung und etwa er-\nTruppendienstgerichtes beantragen. Der Antrag ist       forderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten\ninnerhalb zweier Wochen nach Zustellung der Ent-        ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.\nscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht stellt\nfest, ob ein Dienstvergehen vorliegt. Es entscheidet\nendgültig. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzu-                      7. Untersuchung\nstellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen.\n(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren                              § 91\nnach § 136 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61               Anordnung der Untersuchung, Ablehnung\ndes Soldatengesetzes.\nHält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-\n§ 89                         rigkeit der Sach- und Rechtslage eine richterliche\nUntersuchung für geboten, übersendet der Wehr-\nNachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren     disziplinaranwalt die Akten dem Präsidenten des\n(1) Hüll die Einleitungsbehörde eine gerichtliche   zuständigen Truppendienstgerichts zur Anordnung\nDisziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das dis-       der Untersuchung. Gibt dieser dem Antrag statt,\nziplinargerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn      bestellt er einen Richter des Truppendienstgerichts\nein Disziplinarvorgesctzter wegen der Tat bereits        zum Untersuchungsführer. Bei Verhinderung der\neine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Diszi-      Richter des Truppendienstgerichts kann er den Präsi-\nplinarmaßnahme nicht für zuli:issig oder angebracht      denten eines anderen Truppendienstgerichts um die\ngehalten und sc:ine :Cntscheidung dem Soldaten be-       Bestellung eines Untersuchungsführers ersuchen. Die\nkanntgegeben hat. Dies qill: nicht, wenn das Wehr-       Anordnung der Untersuchung und die Bestellung\ndienstgericht auf Beschwerde oder im Falle des § 36     des Untersuchungsführers sind dem Soldaten zuzu-\nAbs. 4 entschieden bat.                                  stellen und dem Wehrdisziplinaranwalt mitzuteilen.","1686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 92                                (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen\nund dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einlei-\nVernehmung des Soldaten\ntungsbehörde im Falle des Absatzes 2 Satz 2 eine\n(1) Der Soldut ist zu Beginn der Untersuchung zu         einfache Disziplinarmaßnahme, hat sie diese Ent-\nvernehmen. § 90 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.      scheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung\nDem Wehrdisziplinaranwalt und dem Verteidiger ist           zuzustellen.\ndie Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten.\n(4) Im Falle der Einstellung gilt § 88 Abs. 2 ent-\n(2) Ein früherer Soldat ist zu vernehmen, wenn er        sprechend.\nauf die Ladung erscheint. Ist er aus zwingenden\n§ 96\nGründen am Erscheinen verhindert und hat er dies\nrechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden.                                   Anschuldigung\n(1) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinarge-\n§  93                            richtliche Verfahren nicht ein, legt der Wehrdiszi-\nplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Ak-\nNeue Anschuldigungen                       ten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldi-\nDer Wehrdisziplinaranwalt kann auf Ersuchen der          gungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienst-\nEinleitungsbehörde beantragen, die Untersuchung             vergehen erblickt wird, und die Beweismittel geord-\nauf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstver-          net darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten\ngehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Unter-             des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Ge-\nsuchungsführer muß dem Antrag entsprechen; er               legenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.\nkann von sich aus die Untersuchung auf neue                 Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das\nPunkte ausdehnen, wenn der Wehrdisziplinaranwalt            Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.\nzustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Solda-               (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß neue\nten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen            Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Ver-\nAnschuldigungen zu äußern.                                  handlung gemacht werden sollen, setzt der Vor-\nsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren\naus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung\n§ 94\nder Ermittlungen oder der Untersuchung einen Nach-\nAbschluß der Untersuchung                   trag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die\n(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die             Fortsetzung des Verfahrens beantragt.\nVernehmung des Soldaten über das Ergebnis der                  (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen,\nErmittlungen. Der Wehrdisziplinaranwalt und der             zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern\nSoldat können weitere Ermittlungen beantragen. Der          können oder leidet das in zulässiger Weise eingelei-\nUntersuchungsführer entscheidet, ob den Anträgen            tete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann\nstattzugeben ist. Diese Entscheidung ist endgültig.         der Vorsitzende der Truppendienstkammer den\n(2) Nach Abschluß der Untersuchung übersendet            Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel\nder Untersuchungsführer die Akten mit einem zu-             auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.\nsammenfassenden Bericht dem Wehrdisziplinaran-\nwalt.                                                                                  § 97\nZustellung der Anschuldigungsschrift\n8. V e r f a h r e n                       Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt\nbis zur Hauptverhandlung                          dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldi-\ngungsschrift und der Nachträge (§ 96 Abs. 2) zu und\nbestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich\n§ 95\nschriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf\nEinstellung                          sein Recht, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 die Bestellung\n(1) Die Einleitungsbehörde hat das disziplinar-          eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.\ngerichtliche Verfahren einzustellen, wenn\n1. ein Verfahrenshindernis besteht,                                                    § 98\n2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zu-                     Anrufung des Truppendienstgerichts\nlässig ist,\n(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten in-\n3. nur Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhege-              nerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der\nhalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen       Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann er die\naber nach § 8 nicht verhängt werden dürfen oder         Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen.\n4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht er-         Das Truppendienstgericht hat dem Wehrdisziplinar-\nwiesen ist.                                             anwalt Gelegenheit zu geben, sich innerhalb zweier\n(2) Die Einleitungsbehörde kann das disziplinar-         Wochen zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlan-\ngerichtliche Verlahren einstellen, wenn sie dies nach       gen, daß ihm alle bisher entstandenen Vorgänge vor-\ndem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen              gelegt werden.\nGründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall             (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzö-\nfür die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt         gerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder\nnicht im Falle des § 89.                                    die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Ver-","Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                         1687\nfahren einzustellen ist. Anderenfalls weist es den      Truppendienstkammer kann weitere Personen zu-\nAntrag zurück. Der Beschluß ist dem Soldaten und        lassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienst-\ndem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Ent-         liches Interesse an dem Gegenstand der Verhand-\nscheidung ist endgültig.                                lung haben.\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Salz 1 bezeichneten        (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Offentlichkeit\nFrist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 76      herzustellen. Die §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3\nausgesetzt ist.                                         des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entspre-\nchend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung\n§ 99\noder einen Teil davon die Offentlichkeit auch dann\nLadung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist         ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr\n(1) Nach Ablauf der Frist: des § 97 setzt der Vor-   oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.\nsitzende den Termin zur lJauptverhandlung an und\nlädt hierzu den Wchrdisziplini.lrcmwalt, den Soldaten                            § 102\nund seinen Verteidiger. Er Wdt ferner die Zeugen\nund Sachversli:indigen, deren Erscheinen er für er-                        Beweisaufnahme\nforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen           (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit\ndes Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines     die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-\nVerteidigers anzugeben. Er läßt andere Beweismittel     sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nherbeischaffen, die er für notwendig hält.              Entscheidung von Bedeutung sind.\n(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der        (2) In der Hauptverhandlung können Nieder-\nLadung und der Hauptverhandlung muß eine Frist          schriften über Beweiserhebungen aus einem gericht-\nvon mindestens einer Woche liegen, wenn der Sol-        lichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand\ndat nicht auf die Einhi:lltung der Frist verzichtet; es\nder Hauptverhandlung gemacht werden. Einer noch-\ngilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Haupt-  maligen Vernehmung von Personen, deren Aussage\nverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die\nin einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, be-\nFrist nicht eingehalten sei.\ndarf es nicht. Für Niederschriften aus dem diszipli-\nnargerichtlichen Verfahren gelten die Sätze 1 und 2\nnur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit\n9. H a u p t v e r h a n d 1 u n g\ndes Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle\nNiederschriften aus dem disziplinargerichtlichen Ver-\n§ 100                         fahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen\nTeilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung        des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251\nder Strafprozeßordnung bleibt im übrigen unberührt.\n(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne An-\nSoweit die Personalunterlagen des Soldaten Tat-\nwesenheit des Soldaten statt,\nsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung er-\n1. wenn der Soldat uuf seinen Antrag von der Ver-       heblich sein können, sind sie vorzutragen.\npflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhand-\nlung entbunden worden ist;                             (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten ver-\n2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführ-      handelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Haupt-\nbar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufent-    verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergeb-\nhalt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb      nis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält;       der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der\n3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ord-           Berichterstattung beauftragen.\nnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf            (4) Zeugen und Sachverständige werden vernom-\nhingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit ver-     men, soweit nicht der Soldat und der Wehrdiszipli-\nhandelt werden kann;                                naranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das\n4. wenn der Soldat nach § 78 durch einen Pfleger        Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Die\nvertreten wird.                                     Gründe für die Ablehnung einer Vernehmung sind\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der       im Urteil anzugeben. Der wesentliche Inhalt der\nSoldat durch einen Verteidiger vertreten lassen.        Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in\ndie Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzu-\n(3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsit-     nehmen.\nzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der\nfrühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig                                 § 103\noder aus zwingenden Gründen am Erscheinen ver-\nGegenstand der Urteilsfindung\nhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, so-\nlange diese Hinderungsgründe bestehen.                      (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können\nnur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die\nin der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen\n§ 101                         dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt\nGrundsatz der Nichtöffentlichkeit            werden.\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Dis-      (2) Der Urteilsfindung können auch die Beweise\nziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die      zugrunde gelegt werden, die nach § 102 Abs. 2 Ge-\nAnwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der            genstand der Hauptverhandlung waren.","1688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 104                                                    § 106\nEntscheidung des Truppendienstgerichts                    Unterzeichnung des Urteils, Zustellung\n(1) Das Urteil hrnn nur auf eine Disziplinarmaß-         (1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den\nnahme, i:JLÜ freispruch oder crnf .Einstellung des Ver-  Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der\nfahrens lau tcn.                                         Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.\n(2) Auf :rreispruch ist zu erkennen, wenn ein            (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt\nDienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen        ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzu-\nist.                                                     stellen.\n(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Ver-\nfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme        10. Gericht 1 ich es Antrags verfahren\nnicht zulüssig isl oder nach § 8 nicht verhängt wer-\nden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zu-\n§ 107\nstimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen,\nwenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine                            Antragstellung\nDisziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.         Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes\n(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vor-     vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren           ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle\naußerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß            des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können\neinstellen.                                              den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem\nnächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen\ndes § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehr-\nbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vor-\ngesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist eine\n§ 105                           Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte un-\nUnterhaltsbeitrag                     terschreiben muß und der Soldat unterschreiben soll.\nVon dem Protokoll oder der Niederschrift ist dem\n(1) Das Truppendienstgericht kann in einem auf        Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändi-\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aber-       gen.\nkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem Ver-\n§ 108\nurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit\nbewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirt-                              Verfahren\nschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und           In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehr-\nihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbei-       dienstgericht Beweise erheben und mündliche Ver-\ntrag darf höchstens 75 vom Hundert des Ruhe-             handlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluß.\ngehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeit-\npunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte\noder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses                      11. Rechtsmittel\nRuhegehalts zu bemessen. Würden dem Verurteilten                              a) Beschwerde\nVersorgungsbezüge nur für bestimmte Zeit zustehen,\ndarf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit\n§ 109\nbewilligt werden. Bei einem Soldaten auf Zeit die-\nnen als Bemessungsgrundlage die Ubergangsgebühr-            (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts\nnisse oder der Unterhaltsbeitrag nach dem Soldaten-      und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-\nversorgungsgesetz. Neben dem Unterhaltsbeitrag           schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,\nwerden Kinderzuschläge nach den für die Soldaten         soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes\ngeltenden V orschriiten des Besoldungsrechtes ge-        bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung\nwährt.                                                   vorausgehfa_. unterliegen der Beschwerde nur, so-\nweit sie die Einweisung in eine öffentliche psychia-\n(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstände an-      trische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkran-\nzugeben, die für die Entscheidung über den Unter-        kenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,\nhaltsbeitrag maßgebend waren.                            eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betref-\nfen.\n(3) Für eine nachträgliche Änderung der Ent-\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen\nscheidung über den Unterhaltsbeitrag ist das Trup-\nnach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem\npendienstgericht zuständig, das in dem früheren\nTruppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerde-\nVerfahren im ersten Rechtszug entschieden hat.\nfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes\nBesteht dieses Truppendienstgericht nicht mehr, tritt\ndie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-\nan seine Stelle das Bundesverwaltungsgericht. Es\ngelegt wird. § 107 gilt entsprechend. Die Beschwerde\nkann die Sache an ein Truppendienstgericht ver-\ngegen die Einweisung in eine öffentliche psychiatri-\nweisen. Gegen den Beschluß des Truppendienst-\nsche Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkran-\ngerichts ist die Beschwerde zulässig.\nkenhaus hat aufschiebende Wirkung.\n(4) Im übrigen sind § 77 Abs. 2 bis 5 und § 110          (3) Das Truppendienstgericht kann der Beschwerde\nder Bundesdisziplinarordnung sinngemäß anzuwen-          abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesver-\nden.                                                     waltungsgericht durch Beschluß.","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                        1689\n(4) Ist die Besch wcrcfo versptitet eingelegt, verwirft                            § 115\nsie der Vorsilzcnclc der Truppendienstkrmimer durch\nBeschlufi des Berufungsgerichts\nBeschluß als unzulüssiq. Die ~nt.scheidung ist zuzu-\nstellen.                                                      (l) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Be-\nschluß\nb) Berufunq                        1. die Berufung aus den Gründen des § 112 als unzu-\nlässig verwerfen,\n§ 110                           2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben\nund die Sache an eine andere Kammer desselben\nZulässigkeit und Frist der Berufung\noder eines anderen Truppendienstgerichts zur\n(1) Gegen dc1s Urteil des Truppendienstgerichts ist        nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zu-\nbis zum Ablatrf eines Monats nach seiner Zustellung            rückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen\ndie Berufung an düs Bundesverwültungsgericht zu-               für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel\nlässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen              des Verfahrens vorliegen.\nGründen im Ausland, künn der Vorsitzende der\n(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des\nTruppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine\nAbsatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt\nVerfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen\nhat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser\nist, angemessen verlängern.\nBerufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit\n(2) Die Koslenentscheidung allein kann nicht an-       zur Äußerung zu geben.\ngefochten werden.\n(3) Der Beschluß ist zu begründen und dem Sol-\n(3) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen          daten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.\nUrteil ein Unterliultsbeitrag bewilligt worden, kann\ndie Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert                                     § 116\nwerden, wenn dc~r Bundeswehrdisziplinaranwalt dies\nbis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt.                           Urteil des Berufungsgerichts\n(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Be-\n§ 111                          rufung für zulässig und begründet hält, hat es das\nEinlegung und Begründung der Berufung              Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in\nder Sache selbst zu entscheiden.\n(l) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht\neinzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt,             (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere\nwenn während ihres Laufes die Berufung beim                Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere\nBundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 107 gilt        Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des\nentsprechend.                                              Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an\neine andere Kammer desselben oder eines anderen\n(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene       Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung\nUrteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es           und Entscheidung zurückverweisen.\nangefochten wird und welche Änderungen beantragt\nwerden. Die Anträge sind zu begründen.                                               § 117\n§ 112                                     Bindung des Truppendienstgerichts\nUnzulässige Berufung                       Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zu-\nrückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung\nDer Vorsitzende der Truppendienstkammer ver-           gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwal-\nwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig,\ntungsgerichts zugrunde liegt.\nwenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetz-\nlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entschei-\n§ 118\ndung ist zuzustellen.\n§ 113                                           Verfahrensgrundsätze\nZustellung der Berufung                      Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\ngelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem\nWird die Berufung nicht als unzulässig verworfen,      Truppendienstgericht sinngemäß, soweit sich aus\nist eine Abschrlft der Berufungsschrift dem Wehr-          diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Niederschriften\ndisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung           über Aussagen der in der Hauptverhandlung des\neingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.                   ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sach-\nverständigen dürfen verlesen werden. Die wieder-\n§ 114\nholte Vorladung und Vernehmung dieser Zeugen\nAktenübersendung                       und Sachverständigen kann unterbleiben, wenn sie\nan das Bundesverwaltungsgericht               zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.\nIst die Berufung nicht als unzulässig verworfen\nworden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des                                 c) Rechtskraft\n§ 110 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu über-\n§ 119\nsenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bun-\ndeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundes-           (1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts\nverwaltungsgericht weiterleitet.                           werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-","1690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nkräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird     Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab,\nauf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel       kann der Soldat innerhalb zweier Wochen nach Zu-\nzurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in         stellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts\ndem die Erklärung des Verzichts oder der Zurück-        beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwal-\nnahme dem Wehrdienstgericht zugeht.                     tungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die\nStelle des Truppendienstgerichts.\n(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die\nmit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden       (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-\nmit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.                    fahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.\n(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts\nwerden mit der Zustellung, seine Urteile mit der\nVerkündung rechtskräftig.                                                        § 121\nVerfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge\n(1) Die nach § 120 einbehaltenen Beträge verfallen,\nwenn\n12. Vor 1 ä u f i g e Dienstenthebung,\nEinbehaltung von Dienstbezügen                      1. im disziplinargerichtlichen Verfahren auf Entfer-\nnung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aber-\nkennung des Ruhegehalts oder\n§ 120\n2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingelei-\nZulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel             teten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Ver-\n(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten           lust der Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf\nvorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi-            Zeit oder den Verlust der Ansprüche auf Versor-\nplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet          gung zur Folge hat, erkannt oder\nwird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi-     3. das disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt\ngen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu             worden ist, weil der Soldat auf andere Weise\ntragen, verbunden werden.                                   seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus\ndem Dienstverhältnis verloren hat und die Ein-\n(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit         leitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das\nder vorläufigen Dienstenthebung oder später an-             Wehrdienstgericht festgestellt hat, daß Entfer-\nordnen, daß dem Soldaten ein Teil, höchstens die            nung aus dem Dienstverhältnis oder Aberken-\nHälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten\nnung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen\nwird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren            wäre, oder\nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst-\nverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er-         4. das disziplinargerichtliche Verfahren wegen eines\nkannt werden wird. Tritt der Soldat während des             Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein\ndisziplinargerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand,       innerhalb dreier Monate nach der Einstellung\nhebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über             wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes\ndie Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig         neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst-\nkann sie anordnen, daß ein Teil des Ruhegehalts             verhältnis oder zur Aberkennung des Ruhege-\neinbehalten wird.                                           halts geführt hat.\n(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst-         (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,\nverhältnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen        wenn das disziplinargerichtliche Verfahren auf an-\nUrteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist      dere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der\ndem Soldaten mindestens ein dem Betrage des Un-         Einleitungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 3\nterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst-       ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt\nbezüge zu belassen.                                     wird. Die Kosten des disziplinargerichtlichen Verfah-\nrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und\n(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem frühe-     eine ihm auferlegte Disziplinarbuße können von den\nren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des        nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.\ndisziplinargerichUichen Verfahrens oder später an-\nordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhe-      (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Be-\ngehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinngemäß.      träge sind Einkünfte aus einer während der vorläu-\nfigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungs-\n(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über        pflichtigen Tätigkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) an-\ndie getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzu-      zurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als\nstellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstent-       Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der\nhebung wird mit der Zustellung an den Soldaten,         Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Ein-\ndie Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge         künfte Auskunft zu geben.\nund des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung\nfolgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.                 (4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach\nAbsatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungs-\n(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den        behörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustel-\nAbsätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf     len. Er kann innerhalb zweier Wochen nach Zustel-\nAntrag oder von Amts wegen aufheben. Die Ent-           lung die Entscheidung des Truppendienstgerichts be-\nscheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die       antragen. Dieses entscheidet endgültig.","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                        1691\n13. Antragsverfahren vor dem Wehr-                            schlossen war, es sei denn, daß die Gründe für\ndienstgericht bei nachträglicher                          einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos\nslrafgcrichllicher Ahndung                            geltend gemacht worden waren.\n(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel\n§ 122                          anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit\n(l) Ist im dis:;.iplinargerichtlichen Verfahren eine   den früher getroffenen Feststellungen eine andere\neinfache Disziplinarmaßnahme, Gehaltskürzung oder         Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfah-\nKürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt            rens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu\nworden und wird wegen desselben Sachverhalts              sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem\nnachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde          Wehrdienstgericht bei seiner Entscheidung nicht be-\neine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, ist           kannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß\ndie Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten           eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in einem\naufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist,   wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf-\num die militärische Ordung aufrechtzuerhalten oder        verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges\nwenn das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft           Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen,\nbeeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn die Diszipli-    die von denen des Urteils des Wehrdienstgerichts\nnarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldver-            abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen\nfahren ausdrücklich angerechnet worden ist.               des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren\nals neue Tatsachen.\n(2) Ubcr den Antrag auf Aufhebung entscheidet\ndas Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt            (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner\nhat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 41 Abs. 5      zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung\nentsprechend.                                             eines Wehrdienstgerichts, in der nicht auf Dienst-\ngradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstver-\nhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts er-\n14. Wieder aufnahm e                       kannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser\ndes disziplinargerichtlichen                       Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizu-\nVerfahrens                           führen, wenn der Soldat nachträglich ein Dienstver-\ngehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten\n§ 123                          Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder\nwenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1\nZulässigkeit der Wiederaufnahme                bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.\n(1) Die Wiederaufnahme des disziplinargericht-\nlichen Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig\neine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die                                   § 124\nnach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.                          Strafbare Handlung\n(2) Die Wiederaufnahme des disziplinargericht-                       als Wiederaufnahmegrund\nlichen Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der            Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 123\nrechtskräftigen Entscheidung eines Wehrdienstge-          Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der\nrichts, in der auf Dienstgradherabsetzung, auf Ent-       behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurtei-\nfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberken-        lung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Ver-\nnung des Ruhegehults erkannt worden ist, mit dem          fahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an\nZiel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens      Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt\noder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine      werden kann. Dies gilt nicht, wenn neue Tatsachen\nandere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist,            oder Beweismitttel im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 1\nmit dem Ziel auf Freispruch oder Einstellung des          beigebracht werden.\nVerfahrens, wenn\n1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden,                                  § 125\ndie erheblich und neu sind,\nUnzulässigkeit der Wiederaufnahme\n2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten         nach einem Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren\noder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeug-           Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzuläs-\nnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder       sig, wenn nach dem Disziplinarurteil\nfahrlässig falsch abgegeben worden ist,\n1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-\n3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen         fahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tat-\nFeststellungen die Entscheidung beruht, durch             sachen gründet und sie ebenso würdigt, solange\nein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben             dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben wor-\nworden ist,\nden ist,\n4. ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der bei\n2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch\nder Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der              das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine\nSache einer strafbaren Verletzung seiner Amts-             Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf\npflicht schuldig gemacht hat,                              Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung ver-\n5. bei der Entscheidung ein Richter oder ehrenamt-            loren hat oder verloren hätte, wenn er noch im\nlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-            Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen\nübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-               hätte.","1692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 12b                            (3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt\nmit der Rechtskraft des Urteils.\nVerfahren\n(4) Die Dienstgradherabsetzung wird mit der\n(1) Zur Wied('.fiJUfni.llnnc des Verfahrens bedarf\nRechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden\nes eines Anlrn~Jcs. Antragsberechtigt sind\nDienst- oder Versorgungsbezüge nach dem neuen\n1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter,      Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an ge-\nnach seinem Tode sein Ehe~Jatte, seine Verwand-      zahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.\nten auf- und a bstcigender Linie und seine Ge-\nschwister,                                              (5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird\nmit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zah-\n2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Ein-\nlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des\nleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde\nMonats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig\nnicht mehr, beslirnmt der Bundesminister der Ver-\nwird. Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse\nlautendes Urteil gilt, wenn der Soldat vor Eintritt\nausübt,\nder Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil\n3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung         auf Aberkennung des Ruhegehalts.\ndes Bundesministers der Verteidigung, wenn eine\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an-          (6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2\ngefochten wird.                                      Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.\n(2) Der Antrag ist bei dem Wehrdienstgericht zu\nstellen, dessen Entscheidung angefochten wird. § 107\ngilt entsprechend. Der Antrag muß den gesetzlichen                   16. Kosten des Verfahrens\nGrund der Wiederaufnahme und die Beweismittel\nbezeichnen.                                                                         § 128\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen kön-                            Allgemeines\nnen sich eines Verteidigers bedienen.                       Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen Ver-\n(4) Im übrigen gelten die §§ 101 bis 104, 105 Abs. 1  fahren erhoben.\nund 2 Satz 1 sowie die §§ 106 bis 109 der Bundes-                                   § 129\ndisziplinarordnung entsprechend.                                          Umfang der Kostenpflicht\n(1) Disziplinargerichtliche Verfahren sind gebüh-\n15. Vollstreckung                        renfrei.\nvon Disziplinarmaßnahmen                           (2) Als Auslagen werden erhoben\n1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Ab-\n§ 127                              schriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den\n(1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszipli-           im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen,\nnarmaßnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt           2. die durch Einrücken in öffentliche Blätter ent-\nden nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten,            stehenden Kosten,\nim Falle des § 44 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienst-      3. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des\nstelle.                                                       Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sach-\n(2) Die Vollstreckung der Gehaltskürzung beginnt          verständigen (§ 82 Abs. 1) entstanden sind, mit\nin der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechts-             Ausnahme der Postgebühren,\nkraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienst-      4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nverhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und          Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be-\nsteht dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitver-            träge; erhält ein Sachverständiger für die Sach-\nsorgung zu, werden die aus den ungekürzten                    verständigentätigkeit aus der Bundes- oder Lan-\nDienstbezügen errechneten laufenden Versorgungs-              deskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall\nbezüge während der Dauer der Gehaltskürzung                   abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben,\nin demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienst-               der nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nbezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf lau-               Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,\nfende Versorgungsbezüge, aber einen Anspruch auf          5. die während der Ermittlungen des Wehrdiszipli-\nUbergangsbeihilfe, wird diese um den Betrag ge-               naranwalts und der Untersuchung entstandenen\nkürzt, um den die Ubergangsgebührnisse zu kürzen              Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, des\ngewesen wären, wenn der Soldat während der im                 Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters\nUrteil für die Gehaltskürzung festgesetzten Dauer             und ihrer Schriftführer,\nUbergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert\n6. die Kosten für die Unterbringung und Unter-\nder Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte.\nsuchung des Soldaten in einer öffentlichen psy-\nEndet der Anspruch auf Ubergangsgebührnisse vor\nchiatrischen Krankenanstalt oder in einem Bundes-\nAblauf d<:~r Vollstn~ckung, wird die Ubergangsbei-\nwehrkrankenhaus,\nhilfe um den Betra~J gekürzt, um den die Ubergangs-\ngebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn           7. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge\nder Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden            sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten\nFällen muß dem Soldaten mindestens die Hälfte der            Verteidigers,\nUbergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld sowie Wit-         8. die Auslagen des nach § 78 Abs. 2 bestellten\nwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.                     Pflegers.","Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972                          1693\n§ 130                                                   § 132\nKoslenpflichl des Soldaten und des Bundes                        Notwendige Auslagen\n(l) Die Kosten des Verführens sind dem Soldaten        (1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen\naufzuerlegen, wenn er veurteilt wird; sie sind je-     Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der\ndoch dem Bund tei I wci.se oder ganz aufzuerlegen,     Soldat freigesprochen oder das disziplinargerichtliche\nsoweit es unbillig wi:ire, den Soldaten damit zu       Verfahren aus anderen als den in § 130 Abs. 2 Nr. 1\nbelasten. Satz 1 Ifcllbsal.z 2 uilt auch, wenn durch   bezeichneten Gründen eingestellt wird.\nUntersuchungen zur Aufkli.irung bestimmter be-\nlastender oder entlastender Umstände besondere            (2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen\nKosten entstanden und diese Untersuchungen zugun-      notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem\nsten des Soldaten ausgegangen sind.                    Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Sol-\ndaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die\n(2) Entsprechendes gilt, wenn                       zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil\n1. das Wehrdienstgericht das disziplinargerichtliche   die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch\nVerfahren einstellt, weil- der Soldat auf andere   Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter bela-\nWeise als durch disziplinargerichtliche Verurtei-   stender oder entlastender Umstände dem Soldaten\nlung seinen Dienstgrad und seine sonstigen          besondere Auslagen erwachsen und diese Untersu-\nRechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat,      chungen zugunsten des Soldaten ausgegangen sind.\nund wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen            (3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinar-\nein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen    anwalt zuungunsten des Soldaten eingelegt und wird\ngeltende Handlung erwiesen ist,                    es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die\n2. im Verfahren mich § 105 Abs. 4 in Verbindung        dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen\nmit § 110 Abs. l oder 2 der Bundesdisziplinarord-  notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Das-\nnung der Unlerhu ltsbeitrug herabgesetzt oder      selbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu-\nentzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder       gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg\nBewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht statt- hat.\ngegeben wird.                                         (4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt\n(3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das  und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen\nWehrdienstgericht das disz1plinargerichtliche Verfah-  des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.\nren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-          (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt§ 131\nneten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzu-\nAbs. 2 entsprechend.\nerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht\nhat.                                                       (6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch\nschuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem\n(4) In Verfahren gegen Soldaten, die auf Grund\nBund nicht auferlegt.\nder Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis\nstehen, kann von der Auferlegung von Kosten nach           (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten wer-\nden Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 abgesehen         den dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die\nwerden.                                                Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens\ndadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das\n(5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1\nihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu\nSatz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Soldaten\nhaben. Es kann davon abgesehen werden, die not-\noder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last\nwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuer-\nfallen, sind dem Bund auf zu erlegen, es sei denn,\nlegen, wenn\ndaß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu\ntragen sind.                                            1. der Soldat das disziplinargerichtliche Verfahren\ndadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in we-\nsentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Wi-\n§ 131\nderspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet\nKosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen           oder wesentliche entlastende Umstände verschwie-\ngen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erho-\n(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er-\nfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es      benen Vorwurf geäußert hat,\neingelegt hat.                                        2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens\neine Disziplinarmaßnahme im disziplinargericht-\n(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das      lichen Verfahren nur deshalb nicht verhängt wird,\nWehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz           weil ein Verfahrenshindernis besteht,\ndem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den    3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 104\nSoldaten damit zu belasten.\nAbs. 3 Satz 2 einstellt,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die    4. die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche\nKosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf           Verfahren einstellt und eine einfache Disziplinar-\ngerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 88            maßnahme verhängt.\nAbs. 2 und § 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der\nBundesdisziplinarordnung, des § 121 Abs. 4 und § 122       (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch\noder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des         1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitver-\nVerfahrens enstanden sind.                                  säumnis nach den Vorschriften, die für die Ent-","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nschädigung von Zeugen gelten, wenn kein An-                                          § 136\nspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge be-                    Besondere Entlassung eines Soldaten\nsteht,                                                 oder Wehrmachtbeamten der früheren Wehrmacht\n2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,            Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den\nsoweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßord-      Fällen des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vor-\nnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen          schriften über das disziplinargerichtliche Verfahren\neines sonstigen Verteidigers.                        entsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest,\n(9) Für die Antragsverfahren nach § 88 Abs. 2,        daß der Soldat auf Grund seines Verhaltens vor der\n§ 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der Bundes-         Ernennung der Berufung in sein Dienstverhältnis un-\ndisziplinarordnung, § 121 Abs. 4 und § 122 sowie im      würdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche\nWiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8       Feststellung ab.\nsinngemäß.                                                                                § 137\nVerlust der Rechte\n§ 133\naus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes\nEntscheidung über die Kosten                    Wenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf die\n(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-       Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der\nstimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen         Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nhat.                                                     gesetzes fallenden Personen Anwendung findet, be-\n(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendi-       wirkt die von einem Wehrdienstgericht rechtskräftig\ngen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in      erkannte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus\ndem Urteil oder dem Beschluß, der das Verfahren          dem Dienstverhältnis oder die Entlassung nach rechts-\nabschließt.                                              kräftiger Feststellung der Unwürdigkeit gemäß§ 136\nauch den Verlust der Rechte aus dem genannten\n(3) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinar-    Gesetz.\ngerichtliche Verfahren ein, trifft die Entscheidung                                       § 138\ndarüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, der\nBindung der Gerichte\nRichter des Truppendienstgerichts, das zur Entschei-\nan Disziplinarentscheidungen\ndung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre.\nDer Beschluß ist endgültig. Beabsichtigt der Richter,        (1) Für die Entscheidung im disziplinargerichtli-\ndie notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang          chen Verfahren, für: die richterliche Nachprüfung der\ndem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Gelegen-         Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie\nheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß ist dem         für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen rich-\nSoldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde          terlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstge-\nmitzuteilen.                                              richte ausschließlich zuständig.\n§ 134                               (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden\nEntscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der\nKostenfestsetzung\nWehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor\nDie Höhe der Kosten, die nach der Kostenentschei-      einem Gericht gellend gemachten Rechte aus dem\ndung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten          Dienstverhältnis bindend.\nder Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts fest-\ngesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung ent-                                        § 139\nscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer             Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nendgültig. § 107 gilt entsprechend.\nDE:;)r Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nSchlußvorschriiten                      dem Bundesminister des Innern zu bestimmen, wel-\nche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienst-\n§ 135                          bezüge und Wehrsold im Sinne der§§ 20, 120 und des\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit           1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen\nsind.\n(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der\n§ 140\nersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung\nnach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt,                        Einschränkung von Grundrechten\nkann gegen ihn wegen derselben Tat ein disziplinar-          Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf\ngerichtliches Verfahren erst eingeleitet oder fort-       körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1\ngesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, daß          des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit\ndie Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des         der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nDienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungs-          zes) eingeschränkt.\ngericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen                                         § 141 *)\nderselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst-                                   Inkrafttreten\nverhältnis erkannt werden. § 77 Abs. 2 gilt ent-\nDieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Ver-\nsprechend.\nkündung in Kraft.\n(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein diszi-\nplinargerichtliches Verfahren anhängig, kann er we-       *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\ngen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des             ursprünglichen Fassung vom 15. März 1957. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in\nSoldatengesetzes entlassen werden.                            der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen."]}