{"id":"bgbl1-1972-94-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":94,"date":"1972-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/94#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-94-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_94.pdf#page=29","order":3,"title":"Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1972-09-01T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Nr. 94 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                       1645\nBekanntmachung\nder Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 1. September 1972\nAuf Grund des § 96 Nr. 11 des Tabaksteuergeset-       der Achten Verordnung zur Änderung der Durchfüh-\nzes vorn 6. Mai 1953 (Bundes~Jesetzbl. I S. 169) in      rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nder Pc1ssun~J des Zehnten Gesetzes zur Änderung des      3. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 707),\nTc1bakstcuergesel.zcs vom 2]. Juli. 1971 (Bundesge-      der Neunten Verordnung zur Änderung der Durch-\nsetzhl. I S. 1051) wird nuchstehcnd der Wortlaut der     führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nDurchführungsbcst:irnmungcn zum Tabaksteuergesetz        31. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 385),\nvom 5. Juni 1953 (Bundesgcsctzbl. I S. 281) in der\nFassung                                                  der Zehnten Verordnung zur Anderung der Durch-\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nder Verordnung zur Anderung der Durchführungs-           22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 710),\nbestimmungen zum Ta baksleuergesetz vorn 28. De-         der Elften Verordnung zur Änderung der Durch-\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 3),               führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\nder Zweiten Verordnung zur Anderung der Durch-           29. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 833),\nführunqsbestimm unncn zum Taba kstE!uergesetz vom        der Zwölften Verordnung zur Anderung der Durch-\n11. August 1955 (Bund(!sgesetzbl. I S. 510),             führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\n20. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1034),\nder Verordnung zur Andenmq cfor ZwEüten Verord-\nnung zur Arnlerung der Durchführungsbestimmungen         der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der\nzum Tabaksteucrqesel.z vom 14. Oktober 1955 (Bun-        Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\ndesgeselzbl. I S. 6B7),                                  vom J 7. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 893),\nder Drillen Verordnung zur Änderung der Durch-           der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der\nführungsbestimmungen zum Tc1baksteuergesetz vom          Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-\n18. Januar 195G (Bundesgesetzbl. I S. 18),               setz vom 12. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I. S. 17),\nder Vierten Verordnunq zur Änderung der Durch-           des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\nführungsbestimmungen zum Ti:!baksteuergesetz vom         steuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\n19. Februar 1957 (Bundesgesel.zbl. I S. 44),             s. 1051),\nder Fünften Verordnung zur Anderung der Durch-           des Elften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom           gesetzes vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261),\n26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. -385),              der Verordnung ,zur Änderung von Durchführungs-\nbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom\nder Sechsten Verordnung zur Änderung der Durch-\n26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 989) und\nführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom\n14. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 499),                 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nder Siebenten Verordnung zur Änderung der Durch-          vom 31. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1342)\nführungsbestimmunqen zum Tabaksteuergesetz vom\n6. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1657),           bekanntgemacht.\nBonn, den 1. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","1646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nin der Fassung vom l. September 1972\nZu § 3 des c;(~sctzcs                   trieb eines anderen Unternehmers nur versandt wer-\nden, wenn sie in einem Betrieb dieses Unternehmers\n§ 1                            hergestellt worden sind oder wenn das für den Emp-\nfangs betrieb zuständige Hauptzollamt den Versand\nHerstellungsbetrieb                    genehmigt hat. Die Genehmigung wird nur erteilt,\n(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 16  wenn der Inhaber des Empfangsbetriebs dem Haupt-\nAbs. 1 des Steueranpassungsgesetzes), in der sich        zollamt gegenüber unwiderruflich schriftlich auf\nEinrichtungen befinden, die dem Herstellen von Ta-       Steuererleichterung nach § 35 des Gesetzes für alle\nbakerzeugnissen dienen. Als Herstellungsbetriebe         Erzeugnisse verzichtet hat, die er unversteuert hin-\nsind steuerlich auch die Betriebstätten des Inhabers     zubezieht oder aus unversteuert hinzubezogenen Er-\neines Herstellungsbetriebs anzusehen,                    zeugnissen herstellt. Sie kann widerrufen werden.\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil         (2) An einen Herstellungsbetrieb im Land Berlin\nder Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus     dürfen unversteuerte Tabakerzeugnisse nur versandt\nRohtabak eingekauft wird,                             werden, wenn sie nicht im übrigen Erhebungsgebiet\nhergestellt, ausgerüstet oder verpackt worden sind.\n2. in denen Tabakerzeugnisse ausgerüstet oder ver-\npackt werden,                                           (3) Zigarren dürfen außerdem unversteuert, jedoch\nverkaufsfertig verpackt, an Zigarrensteuerlager\n3. in denen nur Tabakerzeugnisse lagern, die unver-\neines anderen Unternehmers versandt werden.\nsteuert aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wer-\nden sollen.\n(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit                                §5\nder baulich zueinander gehörenden Räume der Be-                          Empfangscheinverfahren\ntriebstätte, in denen Tabakerzeugnisse hergestellt,\nNimmt der Hersteller unversteuerte Tabakerzeug-\nausgerüstet, verpackt, Tabakerzeugnisse und Roh-\nnisse in seinen Betrieb auf, so muß er spätestens am\nstoffe gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt\ndarauf folgenden dritten Arbeitstage einen Emp-\nund von denen aus der Betrieb oder das Unterneh-\nfangschein nach vorgeschriebenem Muster ausferti-\nmen geleitet werden. Räume und Flächen, die diese\ngen und zur Prüfung bereithalten. Das Hauptzollamt\nRäume verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb.\nkann eine einfachere Uberwachung des Versands zu-\nNicht dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.\nlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\n(3) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein-         trächtigt werden. Die Zulassung kann widerrufen\nzelne der Räume und Flächen nicht zum Herstel-           werden.\nlungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange da-\ndurch nicht beeinträchtigt werden. Die Verfügung                                    §6\nkann widerrufen werden.\nAusfuhrverfahren\n§ 2                              (1) Will der Hersteller Tabakerzeugnisse unver-\nsteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen, so muß\nHeimarbeiter                        er eins der folgenden Verfahren anwenden:\nDie Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Her-   1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der\nstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der Heim-           Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom\narbeiter Tabakerzeugnisse nicht auf eigene Rech-             18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\nnung herstellt und für nur einen Hersteller Rohta-           sandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nbak oder Zigarrenwickel bearbeitet oder verarbeitet         meinschaften Nr. L 77 S. 1);\noder Zigarren bearbeitet, ausrüstet oder verpackt.\n2. das innerstaatliche tabaksteuerrechtliche Versand-\nverfahren nach Absatz 2;\n§3\n3. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen\nAbgrenzung der Herstellungshandlungen\nüber den internationalen Warentransport mit Car-\nZum Herstellen von Tabakerzeugnissen gehören              nets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bundesgesetzbl.\nnicht das Verpacken, das Bezeichnen der Packungen            1961 II S. 649);\nund bei Zigarren das Ausrüsten (Pressen, Sortieren,\n4. das Verfahren fµr die Ausfuhr im Postverkehr in\nPudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen).\nandere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zoll-\ngesetzes) nach Absatz 4.\n§4\nFür die Ausfuhr im Eisenbahnverkehr gelten die\nBeschränkungen für den Versand\nergänzenden Verfahrensvorschriften des Absatzes 3.\n(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen Tabak-       Abgangszollstelle ist für alle Verfahren das für den\nerzeugnisse unversteuert an einen Herstellungsbe-        Herstellungsbetrieb zuständige Zollamt.","Nr. 94 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                         1647\n(2) Im innerstaatlichen tabaksteuerrechtlichen      Pfennigen für Zigaretten bis auf fünf, für Zigarren\nVersandverfahren muß der Hersteller die Tabak-         bis auf vier Dezimalstellen und für Rauchtabak bis\nerzeugnisse der Abgangszollstelle -       außer im     auf eine Dezimalstelle eingesetzt.\nEisenbahnverkehr - gestellen und nach vorgeschrie-\n(2) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens\nbenem Muster anmelden. Für das weitere Verfahren\nfür Zigaretten wird in Pfennigen bis auf vier, des\nin den Fällen, in denen die Abgangszollstelle die\neinzelnen Steuerzeichens für Zigarren und für Rauch-\nAusfuhr nicht selbst überwacht, gelten die Vor-\ntabak in Pfennigen bis auf drei Dezimalstellen be-\nschriften des Zollrechts über den innerstaatlichen\nrechnet.\nZollgutversand sinngemäß. Das Hauptzollamt kann\ndem Hersteller Verfahrenserleichterungen einräu-          (3) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens ist\nmen und ihn vom Verfahren freistellen, wenn die       in Deutscher Mark auszudrücken und bei Zigaretten-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.    steuerzeichen bis auf vier Dezimalstellen und bei\nDie Vergünstigungen können widerrufen werden.         Steuerzeichen für Zigarren und für Rauchtabak bis\nauf drei Dezimalstellen zu kürzen.\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Her-\nsteller den Inhalt der Sendung durch Anbringen der\nKurzbezeichnung „VSt\" auf dem Beförderungspapier                                § 10\nals verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt die                  Bereitstellen der Steuerzeichen\nSendung in ein Eisenbahnausgangsbuch nach vor-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen veröffent-\ngeschriebenem Muster ein und legt das Buch dem\nlicht im Bundeszollblatt, welche Steuerzeichen ge-\nVersandbahnhof mit der Sendung zur Bestätigung\ndruckt werden. Er veröffentlicht nicht, welche Steuer-\nder Ubernahme vor.\nzeichen durch Vervollständigen von Steuerzeichen-\n(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller     vordrucken hergestellt werden.\nden Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines Zet-\n(2) Die Zollstelle stellt die Steuerzeichen in den\ntels nach vorgeschriebenem Muster - bei Paketen\nMengen bereit, für die ein regelmäßiger Bedarf be-\nauch auf der Paketkarte - als verbrauchsteuer-\nsteht. Will ein Hersteller andere Steuerzeichen als\npflichtige Ware. Er trägt die Sendung in ein Post-\nvorher oder Steuerzeichen in größeren Mengen als\nausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein\nvorher beziehen, so teilt er dies der Zollstelle\nund legt das Buch dem Postamt mit der Sendung zur\nrechtzeitig mit.\nBestätigung der Ubernahme vor.\n§ 11\nBezug der Steuerzeichen\nZu § 5 des Gesetzes                      (1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von der\ndafür zuständigen Zollstelle beziehen. Uber den\n§ 7\nBezug führt er ein Bestellbuch nach vorgeschriebe-\nBegrenzung der Zigarettenlänge             nem Muster. Er bestellt die Steuerzeichen mit einem\nFür die Bemessung der Steuer ist die Länge des     Bestellzettel nach vorgeschriebenem Muster unter\nTabakstrangs der Zigaretten auf 85 mm begrenzt.       Vorlage des Bestellbuchs oder mit einem Bestell-\nzettel in zwei Ausfertigungen. Hat er die Bestellung\nfernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch auf-\ngegeben, so reicht er die Unterlagen für die Bestel-\nZu § 6 des Gesetzes                   lung unverzüglich nach.\n(2) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß bei\n§ 8\njeder Bestellung mindestens drei Deutsche Mark\nSteuerzeichen                     betragen. Der Gesamtsteuerwert der mit einem Be-\nDie Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Entrich-     stellzettel bestellten Steuerzeichen wird auf 10 Pf\nten der Tabaksteuer. Sie haben die Form von Mar-      abgerundet.\nken oder Streifen· und sind in Felder eingeteilt. Die\n§ 12\nFelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über\nGattung, Menge, Kleinverkaufspreis oder Packungs-                 Verwenden von Steuerzeichen\npreis der Erzeugnisse sowie das für die Entwertung       (1) Der Hersteller muß das Steuerzeichen verwen-\nbestimmte Feld (Hauptfelder) müssen beim Verwen-      den, das zur Versteuerung des Erzeugnisses be-\nden der Steuerzeichen erhalten bleiben. In dem für    stimmt ist und dessen Mengenangabe dem Inhalt\ndie Entwertung bestimmten Feld dürfen außer dem       der Packung und dessen Steuerwert der Tabaksteuer\nEntwertungsvermerk andere Angaben des Herstel-        für den Inhalt der Packung entsprechen; er darf\nlers angebracht werden.                               mehrere Steuerzeichen verwenden, wenn die Men-\ngenangaben der Steuerzeichen zusammen dem In-\nhalt der Packung entsprechen.\n§ 9\n(2) Sind Tabakerzeugnisse vom Verpackungs-\nSteuerwert der Steuerzeichen              zwang befreit, so sind Steuerzeichen nicht zu ver-\n(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens    wenden. Das Hauptzollamt kann in einzelnen beson-\nwird aus dem Betrag der Tabaksteuer für eine Ziga-    ders gelagerten Fällen genehmigen, daß die Tabak-\nrette, eine Zigarre oder ein Kilogramm Rauchtabak     steuer ohne Verwendung von Steuerzeichen ent-\nberechnet. Dabei wird der Betrag der Tabaksteuer in   richtet wird.","1648                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 13                          2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch Ver-\nrechnung oder Zahlung eines Betrages ersetzt\nAnbringen der Steuerzeichen\nwerden,\nDer Ilcrsl.cllcr muß die Steuerzeichen so anbrin-    um den höchsten Vomhundertsatz der Steuererleich-\ngen, daß die JfouplJelder sichtbar sind und die          terungen (§ 37 des Gesetzes) für die Tabakerzeug-\nPackung an den zum Ofhwn bestimmten Stellen nur          nisse gekürzt, zu deren Versteuerung die Steuerzei-\ngeöffnet: werden kimn, wenn rnindcstens ein Haupt-       chen bestimmt sind. Die Kürzung unterbleibt, wenn\nfeld durchtrennt oder deutlich sichtbar eingerissen      der Hersteller nachweist, daß die für die Steuer-\nwird.                                                    zeichen entstandene Steuerzeichenschuld weder Be-\nmessungsgrundlage einer Steuererleichterung war\n§ 14                          noch sein kann.\nEntwerten der Steuerzeichen                   (3)  Der Hersteller beantragt den Ersatz von\n(1) Der He:~rstcllcr muß die Steuerzeichen durch     Steuerzeichen mit Vordruck nach vorgeschriebenem\neinen Vermerk in dc~m für die Entwertung bestimm-        Muster in zwei Ausfertigungen unter Vorlage\nten Feld entwerten. Der faliwertungsvermerk be-          des Bestellbuchs oder mit Vordruck nach vorge-\nsteht in der Angabe des Namens und Sitzes des            schriebenem Muster in drei Ausfertigungen. Der Ge-\nHerstellers oder eines für den Hersteller geschützten    samtsteuerwert der Steuerzeichen wird auf 10 Pf\nWarenzeichens. Der Enlwerlungsvermerk für Zi-            abgerundet.\ngarrensteuerzeichen kann auch in einer von der              (4) Sollen Steuerzeichen durch andere Steuerzei-\nZollstelle zugeteillen Entwertungsnummer bestehen,       chen ersetzt werden, so sind gleichzeitig mit dem\nder Entwcrlungsvennerk für Rauchtabaksteuerzei-          Antrag nach Absatz 3 die neuen Steuerzeichen zu\nchen auch in einem von der Zollstelle zugelassenen      bestellen.\nEntwertungszcichen.\n(2) Der Entwcrtungsvcrmerk ist nur gültig, wenn\ner mit licht- und wasserbeständiger schwarzer Farbe                       Zu§ 7 des Gesetzes\noder mit schwarzer Tinte angebracht oder wenn er\nin das Steuerzeichen eingestanzt ist.                                               § 17\nGebühr für den Ersatz von Steuerzeichen\n§ 15                             (1) Für den Ersatz von Steuerzeichen wird eine\nErsatz von Steuerzeichen                 Gebühr von 20 Pf für jeden vollen Bogen oder die\nentsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und\n(1) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie           für jede Teilmenge eines Bogens erhoben. Die Min-\n1. noch nicht an Packungen angebracht sind              destgebühr für jeden Ersatzantrag beträgt 1 DM.\noder                                                Weitere Gebühren werden nicht erhoben.\n2. an Packungen angebracht sind und die Steuer-             (2) Steuerzeichen werden     gebührenfrei  ersetzt,\nschuld für die Tabakerzeugnisse noch nicht ent-     wenn sie\nstanden oder nach der Entstehung nach § 13          1. technisch mangelhaft sind,\nAbs. 4 des Gesetzes rückwirkend weggefallen ist.\n2. nicht der Bestellung entsprechend ausgeliefert\nDer Ersatz hä.ngt davon ab, daß die Steuerzeichen            worden sind,\nder Zollstelle zurückgegeben oder unter zollamt-\n3. bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernich-\nlicher Aufsicht vernichtet oder ungültig gemacht\nworden sind.                                                 tet worden sind oder\n4. infolge einer .Änderung des Tabaksteuerrechts\n(2) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn der\nunverwendbar geworden sind.\nSteuerwert der Steuerzeichen weniger als 1O DM\nbeträgt.\n§ 16                                           Zu§ 9 des Gesetzes\nAnspruchsinhalt und V erfahren beim Ersatz\nvon Steuerzeichen                                               § 18\n(1) Steuerzeichen werden - soweit Absatz 2 nicht                    Kleinverkaufspackungen\netwas anderes bestimmt - ersetzt                            (1) Packungen mit Tabakerzeugnissen verschie-\n1. durch Steuerzeichen im gleichen Steuerwert oder       dener Gattung sind unzulässig.\n2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit Steuer-          (2) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Eine all-\nzeichenschulden und, soweit keine Steuerzeichen-    seitige Verpackung von Teilmengen ist jedoch nur\nschulden bestehen, durch Zahlung eines dem          zulässig für\nSteuerwert entsprechenden Betrages.                 1. einzelne Zigarren,\n(2) Hat der Hersteller Steuererleichterung erhal-    2. jeweils lO Zigarren gleichbleibenden Querschnitts\nten, so wird\nin weichen Umschließungen, die sich dem Pak-\n1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch               kungsinhalt anschmiegen, unter der Vorausset-\nSteuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer ande-          zung, daß ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile\nren Gattung ersetzt werden, und                         eines Pfennigs lautet,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                         1649\n3. höchstens drei Zigarren oder höchstens drei Ziga-   denen sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nicht\nretten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauchtabak,        gestellt werden müßten. Postsendungen, die an den\nwenn die Unterteilungen als „Unentgeltliche        Absender zurückgehen und deren Inhalt als ver-\nWerbeprobe\" gekennzeichnet sind,                   brauchsteuerpflichtige Ware gekennzeichnet ist, sind\n4. Kau-Feinschnitt.                                    stets zu gestellen.\n(2) Für das Verfahren bei der Gestellung und für\n(3) Für Rauchtabak sind Packungen mit einem In-\nhalt von 50, 100, 200, 250, 500 und 1 00Q g zugelas-   das weitere Steuerverfahren gelten die Vorschriften\nsen, für Ra uchlcibak zu Kleinverkaufspreisen über     der Allgemeinen Zollordnung sinngemäß. Ist für die\n40 DM außerdem Packungen mit einem Inhalt von\nTabakerzeugnisse Tabaksteuer zu erheben, so sind\n25 g.                                                  sie zur Steuerfestsetzung nur anzumelden, wenn\nSteuerzeichen nicht verwendet werden müssen.\n(4) Den Packungen mit Zigarren dürfen Zigarren-\nspitzen von geringem Wert beigepackt sein.                 (3) Sollen Tabakerzeugnisse nach der Einfuhr un-\nversteuert im zollrechtlich freien Verkehr in einen\n(5) Auf den Packungen müssen die Menge und,         Herstellungsbetrieb aufgenommen werden, so ist die\nwenn sich die Gattung nicht schon aus der Gestal-      Anschrift dieses Betriebs dem Eingangszollamt oder\ntung der Packung ergibt, auch die Gattung der Er-      der Grenzkontrollstelle anzuzeigen. Die §§ 4 und 5\nzeugnisse deutlich lesbctr angegeben sein.             gelten sinngemäß.\n(6) Tabakerzeugnisse, für die die Steuerschuld nur\nbedingt entsteht, und Strangtabak sind vom Ver-                                    § 21\npackungszwang befreit. In einzelnen besonders ge-\nSteuerzeichen bei der Einfuhr\nlagerten Fällen kann das Hauptzollamt Ausnahmen\nvom Verpackungszwang zulassen.                            Wer Tabakerzeugnisse einführt oder einführen\nwill und im Erhebungsgebiet eine Niederlassung hat,\nbezieht die Steuerzeichen von der Zollstelle, die für\nZu § 11 des Gesetzes                   den Steuerzeichenbezug örtlich zuständig ist. Hat\nder Einführer im Erhebungsgebiet keine Niederlas-\n§ 19                         sung, so bezieht er die Steuerzeichen vom Hauptzoll-\namt Köln-Deutz. Diese Zollstellen können auf die\nSteuerbefreiungen und Erleichterungen\nFührung eines Bestellbuchs verzichten. Sie sind zu-\nbei der Einfuhr\nständig für die Zuteilung von Entwertungsnummern\n(l) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer befreit,   und die Zulassung von Entwertungszeichen.\nwenn sie unter Voraussetzungen in das Erhebungs-\ngebiet eingeführt werden, unter denen sie bei einer\nEinfuhr in das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7, §§ 37, 38                              § 22\nund 44, §§ 47 und 48 in Verbindung mit§ 45, §§ 51,                Pauschalierung der Eingangsabgaben\n52, 55 bis 57, 58, 64 und 66 bis 68 der Allgemeinen                        in besonderen Fällen\nZollordnung in der jeweils geltenden Fassung zoll-\nfrei wären. In den Fällen der §§ 55 bis 57 und 58          (1) Verbringen Reisende Tabakerzeugnisse des\nder Allgemeinen Zollordnung gilt dies nicht, wenn      zollrechtlich freien Verkehrs in das Erhebungsgebiet\ndie Tabakerzeugnisse unversteuert ausgeführt wor-      und sind die Tabakerzeugnisse weder zum Handel\nden waren.                                             noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und\nnicht von der Tabaksteuer befreit, so wird die Steuer\n(2) Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines\nnach den folgenden Pauschsätzen erhoben:\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft im Reiseverkehr sind abweichend von          1. für Zigaretten je Stück                   8 Pf\n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zoll-    2. für Zigarren mit einem Gewicht\nordnung bis zu 300 Zigaretten oder 150 Zigarillos           bis zu 3 g je Stück                      4 Pf\noder 75 Zigarren oder 400 g Rauchtabak steuerfrei.\n3. für Zigarren mit einem Gewicht\n(3) Eingeführte Tabakerzeugnisse sind vom Ver-           von mehr als 3 g je Stück                8 Pf\npackungszwang befreit, wenn sie in einen Herstel-\nlungsbetrieb aufgenommen werden sollen, wenn sie       4. für Rauchtabak je kg                      14 DM.\nvon der Steuer befreit sind oder wenn sie weder        Auf Antrag des Reisenden wird die Tabaksteuer\nzum Handel noch zur gewerblichen Verwendung            nach den Sätzen des § 4 des Gesetzes erhoben.\nbestimmt sind.\n(2) Für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut erstmals\n§ 20                         der zollamtlichen Uberwachung vorenthalten oder\nentzogen worden sind (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes)\nSteuerverfahren bei der Einfuhr            oder die im Erhebungsgebiet, ausgenommen im Land\n(1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet     Berlin, ohne zollamtliche Genehmigung aus der\neingeführt werden, sind zu gestellen. Das gilt nicht, Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte\nwenn sie nach den Vorschriften des Zollrechts nicht     und ihrer Mitglieder in den freien Verkehr entnom-\ngestellt werden müssen oder nach § 6 Abs. 5 des         men worden sind (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Trup-\nZollgesetzes von der Gestellung befreit worden sind     penzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963, Bundes-\noder wenn sie aus den Währungsgebieten der Mark        gesetzbl. I S. 51), werden die Eingangsabgaben in\nder Deut.sehen Demokratischen Republik eingeführt      den Fällen, in denen sie nicht nach § 148 Abs. 2 der\nwerden und die Voraussetzungen vorliegen, unter        Allgemein_en Zollordnung erhoben werden und in","1650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndenen auch kein Antrag nach § 148 Abs. 3 Satz 1               regelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen\nder Allgemeinen Zollordnung gestellt worden ist,              Tabakerzeugnisse hergestellt oder versandfertig\nnach den folgenden Pauschsätzen erhoben:                      hergerichtet werden, erforderlich macht, oder de-\n1. für Zigaretten je Stück\nren Tätigkeit der Sicherung des Herstellungsbe-\n12 Pf\ntriebs oder der Betreuung der im Herstellungs-\n2. für Zigarren mit einem Gewicht                             betrieb Beschäftigten dient, oder\nbis zu 3 g je Stück                     30 Pf         4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie\n3. für Zigarren mit einem Gewicht                             in Räumen beschäftigt sind, die nach § 1 zum Her-\nvon mehr als 3 g je Stück               50 Pf             stellungsbetrieb gehören oder steuerlich als Her-\n4. für Rauchtabak je kg                     53 DM.            stellungsbetrieb anzusehen sind.\n(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Gattung und\n(3) Der Betrag der Eingangsabgaben nach den Ab-\nsätzen 1 und 2, der auf Grund eines und desselben         Menge der Tabakerzeugnisse beschränkt, die\nAbgabenbescheides zu erheben ist, wird auf 10 Pf          1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise\nabgerundet. Das gilt nicht, wenn das Abrunden eine            als Deputat gewährt werden und\nmaschinelle Abgabenberechnung erschwert. Der Be-          2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von\ntrag der Eingangsabgaben nach den Absätzen 1 und              dem Hersteller hergestellten und versteuerten\n2 wird nicht erhoben, wenn die Summe aller Ein-               Mengen an Tabakerzeugnissen gleicher Gattung\ngangsabgaben, die auf Grund eines und desselben               stehen.\nAbgabenbescheides zu erheben sind, im Reisever-\n(3) Packungen mit Tabakerzeugnissen, die als De-\nkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als 1 DM be-\nputat abgegeben werden, sind durch die Worte „Un-\nträgt.\nverkäuflich! Weitergabe gegen Entgelt strafbar!\"\ndeutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name\nZu§ 12 des Gesetzes                     und Sitz des Herstellers angegeben werden. Zigar-\nren dürfen als Deputat auch unverpackt abgegeben\n§ 23\nwerden.\nZigarettenhüllen\n(1) Zigarettenblättchen dürfen höchstens 38 mm                           Zu § 15 des Gesetzes\nbreit und 85 mm lang sein. Zigarettenhülsen dürfen\nohne Filter und Mundstück höchstens 85 mm lang                                       § 26\nsein. Die Kleinverkaufspackungen dürfen nur 50                                Steuererstattung\noder 100 Zigarettenhüllen enthalten.\nFür die Steuererstattung gelten § 15 Abs. 2, § 16\n(2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§-1 und 3, § 4    und § 17 Abs. 1 sinngemäß. Für die Ausfuhr der Ta-\nAbs. 1 und 2, die §§ 5, 6, 8 und 10 bis 21 sinngemäß.     bakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, deren Steuer-\nzeichen vernichtet oder ungültig gemacht worden\nsind, gilt § 6 sinngemäß.\nZu§ 13 des Gesetzes\n§ 24                                             Zu§ 17 des Gesetzes\nVersand bei unversteuerter Verwendung\n§ 27\nIn den Fällen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes gelten\nZugaben an Verbraucher\nfür den Versand § 5 und für die Ausfuhr § 6 sinn-\ngemäß.                                                       Der Händler darf dem Verbraucher bei der Ab-\ngabe von Zigarren Zigarrenspitzen von geringem\nZu § 14 des Gesetzes                    Wert und bei der Abgabe von Kau-Feinschnitt kleine\nDosen von geringem Wert zugeben.\n§ 25\nSteuerfreie Deputate                                     Zu§ 19 des Gesetzes\n(1) Von der Tabaksteuer befreit sind nur Tabak-                                   § 28\nerzeugnisse, die der Hersteller an Arbeitnehmer ab-\ngibt, die                                                           Zuschlagsteuerzeichen, Preisangaben\n1. in seinem Herstellungsbetrieb mit der Herstel-            Der Händler vermerkt den neuen Kleinverkaufs-\nlung von Tabakerzeugnissen oder ihrer weiteren        preis oder den neuen Packungspreis in dem für die\nBehandlung bis zum Versand beschäftigt sind,          Entwertung bestimmten Feld des Zuschlagsteuerzei-\noder                                                  chens und berichtigt Preisangaben auf der Packung.\n2. in Räumen, die mit dem Herstellungsbetrieb in\nräumlicher Verbindung stehen oder an ihn an-                            Zu§ 22 des Gesetzes\ngrenzen, eine mit der Herstellung der Tabaker-                                   § 29\nzeugnisse oder ihrer weiteren Behandlung bis\nzum Versand zusammenhängende Tätigkeit aus-                          Uberwachen des Rohtabaks\nüben, oder                                               (1) Rohtabak darf nur in Räumen gelagert, behan-\n3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine,      delt, bearbeitet, verarbeitet und verwendet werden,\nwenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und       die der Zollstelle angemeldet sind.","Nr. 94   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                      1651\n(2) Für den Bezug von Rohtabak gilt § 5 si.nnge-    dein oder Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermitteln\nmüß. Vcrih1ßPrt ein Rohtabakhündler Rohtabak, den      will, muß das vorher der für die gewerbliche Nieder-\ner nicht in seine Lagerrü urne aufgenommen hat, so     lassung zuständigen Zollstelle in zwei Ausfertigun-\nmuß er cint)n Ernpf angschcin ausfertigen, sobald er   gen schriftlich anmelden. Einzelhändler mit Tabak-\nden Empfangschein des Empfüngers erhalten hat.         erzeugnissen geben die Anmeldung nach vorge-\n(3) Für die 1\\.usfuhr von Rohtabak gilt § 6 sinn-   schriebenem Muster ab.\ngemäß.                                                    (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen müssen je-\n(4) Rohtabakhlindler und Personen, die Handels-     der Ausfertigung der Anmeldung beifügen\ngeschäfte mit Rohtubak vermitteln, dürfen Proben       1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs (§ 1\nund Muster von Rohtabak im Rahmen ihrer geschäft-          Abs. 1) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lager-\nlichen Tütigkeit aus den an9emcldeten Räumen ent-          räume,\nfernen. Das Hauptzollamt kann in einzelnen beson-      2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,\nders gelagt~rtcn Füllen aus wirtschaftlichen Gründen   3. ein Verzeichnis der Tabakerzeugnisse, gegliedert\nweitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn              nach Gattungen der Erzeugnisse, nach Herstel-\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-        lungsnummern, Herstellungskennzeichen, Marken\nden. Die Zulassung kann widerrufen werden.                 oder entsprechenden Bezeichnungen und nach\nKleinverkaufspreisen (Sortenverzeichnis),\n4. eine Erklärung über die Rohtabakmengen und die\nZu § 26 des Gesetzes                      Arten und Mengen anderer Rohstoffe, die zum\n§ 30                             Herstellen von 1 000 Stück oder einem Kilogramm\njeder Sorte der Erzeugnisse verwandt werden\nZigarettenpapier                        sollen;\n(1) Zigarettenpapier darf nur in Räumen gelagert,   5. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Rohtabak,\nverarbeitet oder verwendet werden, die der Zoll-           die sich außerhalb des Herstellungsbetriebs be-\nstelle angemeldet sind. Das Hauptzollamt kann in           finden, mit Lageplänen.\neinzelnen besonders gelagerten Fällen aus wirt-\nHersteller mit mehreren Herstellungsbetrieben nach\nschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn          § 1 Abs. 1 Satz 1 legen das Verzeichnis nach Nummer 5\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\ndem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen\nden. Die Zulassung kann widerrufen werden.             Hauptzollamt vor.\n(2) Für den Bezug von Zigarettenpapier gilt § 5\n(3) Andere Anmeldepflichtige als Hersteller von\nsinngemäß.\nTabakerzeugnissen müssen jeder Ausfertigung der\nAnmeldung beifügen\nZu § 29 des Gesetzes                  1. Hersteller von        Zigarettenhüllen, Kautabak,\nSchnupftabak oder Zwischenerzeugnissen aus\n§ 31                             Rohtabak (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) einen Lage-\nRohtabaksteuer für Kau- und Schnupftabak            plan mit Bezeichnung der Betriebs- und Lager-\nräume und eine Darstellung des Herstellungsver-\n(1) Für die rüumliche Abgrenzung der Herstel-\nfahrens,\nlungsbetriebe für Kautabak und für Schnupftabak\ngilt § 1 sinngemäß.                                    2. Hersteller von Zigarettenpapier einen Lageplan\nmit Bezeichnung der Lagerräume für das Zigaret-\n(2) Für ni.cht verarbeitungsreifen Rohtabak wird        tenpapier,\ndie Rohtabaksteuer nach dem um 20 vom Hundert,\n3. Rohtabakhändler und Fermenteure einen Lage-\nfür Mangotes nach dem um 45 vom Hundert gekürz-            plan mit Bezeichnung der Lagerräume für Roh-\nten Eigengewicht berechnet.\ntabak, Fermenteure außerdem mit Bezeichnung\n(3) Der Steuerschuldner hat den Rohtabak, für           der Fermentationsräume.\nden innerhalb eines Kalendervierteljahres eine\n(4) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzich-\nSteuerschuld entstanden ist, der Zollstelle spätestens\nten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nam 10. Tage des auf das Kalendervierteljahr folgen-\nträchtigt werden. Es kann weitere Angaben, die für\nden Monats nach vorgeschriebenem Muster in zwei\ndie Steueraufsicht erforderlich sind, und die Vorlage\nAusfertigungen zur Steuerfestsetzung anzumelden\nvon Auszügen aus dem Handels- oder Genossen-\nund in der Anmeldung den Steuerbetrag selbst zu\nschaftsregister verlangen.\nberechnen.\n(5) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als\nangemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Liste auf-\nZu§ 30 des Gesetzes                   genommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des\nHeimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesge-\n§ 32                         setzbl. I S. 191) zu führen hat.\nAnmeldepflichten\n(1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-                               § 33\ntabak, Schnupftabak oder Zigarettenpapier herstel-\nlen oder damit handeln will oder Rohtabak fermen-                      Anzeige von Änderungen\ntieren, Zwischenerzeugnisse aus Rohtabak (§ 21            Wer nach § 32 zur Anmeldung verpflichtet ist,\nAbs. 2 des Gesetzes) herstellen, mit Rohtabak han-     muß der Zollstelle jede Änderung der angemeldeten","1652                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerhältnisse unverzüglich schriftlich in zwei Ausfer-      (2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabaker-\ntigungen anzeig(\\n. Den Wechsel des Betriebsinha-       zeugnisse und Zigarettenhüllen, die sich im Handel\nbers muß der neue Inhaber anzeigen.                     befinden.\n§ 37\n§ 34                                              Bestandsaufnahmen\nVernichten, Vergällen, Aufreißen                (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-·\ntabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak fermen-\nIn den Fällen des § 30 Abs. 2 des Gesetzes muß\ntiert, Zwischenerzeugnisse aus Rohtabak (§ 21 Abs. 2\ndas V ernichlen, Vergällen oder Aufreißen jeweils\ndes Gesetzes) herstellt oder mit Rohtabak oder Ziga-\neine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts,\nrettenpapier handelt, muß jährlich einmal seine Be-\ndes Ortes und der Menge der Dienststelle des\nstände aufnehmen. Er muß den Zeitpunkt der Be-\nHauptzollamts angemeldet werden, die die Steuer-\nstandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher und\naufsicht über den Betrieb ausübt. Sie kann auf die\ndas Ergebnis spätestens einen Monat nachher der\nVoranmeldung der Menge und das Uberwachen des\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-\nAufreißens verzichten und kürzere Anmeldefristen\nsicht ausübt, schriftlich anmelden. Sie kann anord-\noder eine andere Form der zollamtlichen Uberwa-\nnen, daß er das Ergebnis der Bestandsaufnahme\nchung zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\nnach vorgeschriebenem Muster anmeldet.\nnicht beeinträchtigt werden. Die Vergünstigungen\nkönnen widerrufen werden.                                  (2) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich\nzu der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 auch amt-\nlich aufgenommen werden.\n§ 35\nBücher und Anschreibungen                                   Ordnungswidrigkeiten\n(1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-\ntabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak lagert                                    § 38\noder mit Rohtabak handelt, muß darüber Bücher                              Ordnungswidrigkeiten\nnach vorgeschriebenem Muster führen. Das Haupt-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuer-\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zu-\nsätzlich oder leichtfertig\nlassung kann widerrufen werden. Die Dienststelle\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,         1. einer Vorschrift des § 5 Satz 1 über die Ausfer-\nkann anordnen, daß von den vorgeschriebenen Mu-               tigung eines Empfangscheins als Empfänger\nstern der Bücher abgewichen wird und daß über Vor-            a) von unversteuerten Tabakerzeugnissen,\ngänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung               b) von eingeführten unversteuerten Tabaker-\nsind, ergänzende Anschreibungen geführt werden.                   zeugnissen (§ 20 Abs. 3 Satz 2),\n(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß Bear-              c) von unversteuerten Zigarettenhüllen (§ 23\nbeiter, Verarbeiter und Verwender von Rohtabak                    Abs. 2),\noder von unversteuerten Tabakerzeugnissen oder                d) von Rohtabak(§ 29 Abs. 2),\nZigarettenhüllen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), Her-\ne) von Zigarettenpapier (§ 30 Abs. 2) oder\nsteller und Verwender von Zigarettenpapier und\nHändler mit Zigarettenpapier für die Zwecke der               f) von unversteuerten Zigarren, die in ein Zi-\nSteueraufsicht besondere Anschreibungen führen. ·                garrensteuerlager aufgenommen worden sind\n(§ 40 Abs. 9),\n(3) Die Vorgänge müssen spätestens am darauf\nzuwiderhandelt,\nfolgenden dritten Arbeitstage in die Bücher oder\nAnschreibungen eingetragen werden. Die Dienst-           2. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 über die\nstelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-        Gestellung oder Anmeldung als Versender\nübt, kann zulassen, daß sie zusammengefaßt für Zeit-         a) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert aus-\nabschnitte bis zu 35 Tagen eingetragen werden. Die               geführt werden sollen,\nZulassung kann widerrufen werden.                            b) von Zigarettenhüllen, die unversteuert ausge-\nführt werden sollen (§ 23 Abs. 2),\n§ 36                                 c) von Tabakerzeugnissen oder Zigarettenhül-\nlen, die unter Erstattung der Tabaksteuer aus-\nEntnahme von Proben                              geführt werden sollen (§ 26 Satz 2),\n(1) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ-          d) von Rohtabak, der ausgeführt werden soll\nger dürfen in den Betriebstätten, die der Steuer-                 (§ 29 Abs. 3), oder\naufsicht unterliegen, Proben von Tabakerzeugnis-              e) von Zigarren, die unversteuert aus einem\nsen, Zigarettenhüllen und von Stoffen, die zum Her-              Zigarrensteuerlager ausgeführt werden sollen\nstellen dieser Erzeugnisse bestimmt sind, zur Unter-              (§ 40 Abs. 9),\nsuchung für steuerliche Zwecke unentgeltlich entneh-\nmen. Der Inhaber des Betriebs, zu dem die Betrieb-            zuwiderhandelt,\nstätte gehört, erhält eine Empfangsbestätigung über      3. einer Vorschrift des § 32 Abs. 1, 2 oder 3 übet\ndie Probe und auf Verlangen eine amtlich verschlos-           die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit zu-\nsene Gegenprobe.                                              widerhandelt,","Nr. 94       Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                              1653\n4. einer vollzichbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4                           (3) Lagerinhaber ist die Person, der das Lager be-\nSatz 2 über weitere Anqaben oder über die Vor-                        willigt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an seine\nlage von Auszügen zuwiderhandelt,                                     Stelle; sie haben die Rechtsnachfolge dem Hauptzoll-\n5. (~iner Vorschrift des § 33 über die Anzeige einer                      amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nAndcrung zuwidcrlwncfolt,                                                (4) Die Lagerräume müssen als Zigarrensteuer-\n6. einer Vorschrift des § 34 Satz 1 über die Anmel-                       lager gekennzeichnet und von Räumen getrennt\ndung des Vernichtens, Vcrgällens oder Aufrei-                         sein, in denen Zigarren im Kleinhandel abgegeben\nßens zuwicforhanddt,                                                  werden. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Haupt-\n7. einer Vorschrift des § 35 .!\\ bs. 1 Satz 1 oder                        zollamts verlegt oder räumlich verändert werden.\nAbs. 3 über die Füluung von Büchern zuwider-                             (5) Die Zigarren sind nach Sorten und Packungs-\nhandelt,                                                              größen getrennt zu lagern. Sie dürfen nur mit Ge-\n8. einer vollzic)hbc1ren Anorclnunq nach § 35 Abs. 1                      nehmigung des Hauptzollamts in andere Kleinver-\nSatz 4 oder Abs. 2 über die Führung von An-                           kaufspackungen umgepackt werden.\nschreibungcn zuwiderhandelt,                                             (6) Das Hauptzollamt kann Sicherheit für die\n9. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder 2 seine Be-                           Tabaksteuer bis zur Höhe des Steuerwertes des\nstände nicht jährlich aufnimmt oder den Zeit-                         durchschnittlichen Lagerbestandes verlangen.\npunkt der Bestandsaufnahme oder ihr Ergebnis\n(7) Der Lagerinhaber führt ein Steuerlagerbuch\nnicht rechtzeitig anmeldet,\nnach vorgeschriebenem Muster. Er trägt darin die\n10. entgegen § 40 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnachfolge\nVorgänge spätestens am nächsten Arbeitstage oder,\nnicht unverzüglich schriftlich anzeigt.                               wenn sie dem betrieblichen Rechnungswesen zu ent-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1                            nehmen sind, mit Genehmigung der Dienststelle des\nNr. 2 der Rei.chsc1bgabenordnung handelt, wer vor-                          Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zusam-\nsätzlich oder leichtfertig                                                  mengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35 Tagen ein.\n1. entgegen § 18 Abs. l oder 2 Tabakerzeugnisse                             Das Steuerlagerbuch ist mit dem Belegheft zusam-\noder ent9e~1en § 23 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Zigaretten-                    men aufzubewahren, am Ende jedes Kalenderjahres\nhüllen nicht vorschriftsmäßig verpackt,                                abzuschließen und sodann innerhalb von zwei Mo-\nnaten der Zollstelle einzureichen.\n2. einer Vorschrift des § 18 Abs. 3 oder des § 23\nAbs. 1 Satz 3 über den Inhalt der Packungen zu-                           (8) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren unver-\nwiderhandelt,                                                          steuert ausgeführt oder an andere Steuerlager oder\n3. entgegen § 18 Abs. 5 eine Packung mit Tabak-                             an einen Herstellungsbetrieb versandt werden.\nerzeugnissen oder entgegen § 23 Abs. 2, § 18                              (9) Für das Verfahren beim Versand gelten die\nAbs. 5 eine Packung mit Ziuarettenhüllen nicht                         § § 5 und 6 sinngemäß.\nvorschriflsmctßig bezeichnet,\n4. entgegen § 25 Abs. 3 Satz l oder 2 eine Deputat-\npackung nicht vorschriftsmüßig kennzeichnet.                                                    § 41\nVerwaltungskostenentschädigung\nZu § 35 des Gesetzes\n(1) Der Lagerinhaber rechnet in seinem Bestell-\n§ 39                                      buch für jeden Monat den Steuerwert der Steuer-\nSteuererleichterung                                 zeichen aus, berechnet die Verwaltungskostenent-\nschädigung und meldet die Steuerwerte und die\n(1) Der Antrag auf Steuererleichterung muß nach\nEntschädigungsbeträge jeweils für die Monate eines\nvorgeschriebenem Muster in drei Ausfertigungen                              Kalenderhalbjahres bis zum fünften Tage des auf\ngestellt werden.\ndas Halbjahr folgenden Monats der Zollstelle nach\n(2) Der Betrag, nach dem die Steuererleichterung                        vorgeschriebenem Muster an. Wird ihm ein schrift-\nbemessen wird, und der Betrag der Steuererleichte-                          licher Zahlungsbescheid nicht erteilt, so hat er den\nrung werden auf volle Deutsche Mark abgerundet.                             von ihm errechneten Gesamtbetrag bis zum 15. des\nSteuererleichterungsbeträge unter 20 DM werden                              Monats zu entrichten; andernfalls hat er die Ent-\nweder verrechnet noch ausgE;zahlt.                                          schädigung binnen einer Woche nach Zustellung des\nBescheides zu entrichten.\n(3) Die Steuererleichterungsbeträge werden mit\nSteuerzeichenschulden verrechnet und, soweit keine                             (2) Wird das Steuerlager aufgehoben, so rechnen\nSteuerzeichenschulden bestehen, ausgezahlt.                                 die Fristen vom Zeitpunkt der Aufhebung des La-\ngers an.\nZu§ 46 des Gesetzes\n§ 40\nUbergangsvorschrift\nZigarrensteuerlager\n(1) *)                                                                                            § 42\n(2) *)                                                                     (1) Für die Bemessung der Steuer sind bis zum\n31. Dezember 1975 begrenzt\n*i  Gestrichen durch Artikel 2 Nr, 1 r!es Zehnten Gesetzes zur Änderung     1. die Länge des Tabakstrangs der Zigaretten mit\ndes TdlJaksteuci qesdzes vorn 23. Juli 1971 (Bundesgcsetzbl. I S. 1051)\nmit Wirkung vom 1. August 1971.                                             einem Kleinverkaufspreis unter 12 Pf auf 80 mm,","1654                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. das Stückgewicht der Zigarren                                         a) der Verordnung zur Anderung der Verordnung\nzur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\na) mit einem Kleinverkaufspreis\nvom 13. März 1940 (Reichsministerialbl. S. 83),\nunter 17 Pf                                      auf 4,2 g,\nb) mit einem Kleinverkaufspreis                                      b) der Verordnung über vereinfachte Erhebung\nvon 17 Pf bis unter 22 Pf                        auf 5    g,        von Verbrauchsteuern vom 5. Juni 1944\nc) mit einem Kleinverkau!spreis                                          (Reichsministerialbl. S. 4 7),\nvon 22 Pf bis unter 25 Pf                        auf 5,8 g,     c) der Anordnung über Tabaksteuer vom 14. Fe-\nd) mit einem Kleinverkaufspreis                                          bruar 1949 (Offentlicher Anzeiger für das Ver-\nvon 25 Pf bis unter 35 Pf                        auf 7    g,        einigte Wirtschaftsgebiet Nr. 20 vom 12. März\ne) mit einem Kleinverkaufspreis                                          1949) in der Fassung der Anordnung über Be-\nvon 35 Pf bis 45 Pf                                                 steuerung von Kau-Feinschnitt vom 12. Juli\nauf 8    g.\n1949 (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte\n(2) Steuerzeichen für Zigaretten, für die Steuer-                         Wirtschaftsgebiet Nr. 61 vom 23. Juli 1949)\nvergünstigungen nach Artikel 6 des Zehnten Ge-                               und der Anordnung zur Änderung der Anord-\nsetzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom                              nung über Tabaksteuer vom 5. September 1949\n23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1051) zustehen,                          (Bundesanzeiger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949),\nwerden abweichend von § 16 Abs. 1 nur durch Steuer-                   2. die Verordnung über Höchstgrenzen der Stück-\nzeichen für die bc~günstigten Zigaretten oder durch                      einheit bei Zigaretten vom 21. November 1950\nVerrechnung des um 3 DM für jeweils 1 000 Zigaret-                       (Bundesgesetzbl. S. 789),\nten gekürzten Steuerwerts oder durch Zahlung eines\nentsprechenden Betrags ersetzt.                                       3. die Verordnung über Preisklassen und Packungs-\ngrößen für Tabakerzeugnisse vom 25. Juli 1951\n(Bundesanzeiger Nr. 145 vom 31. Juli 1951) in der\nZu§ 47 des Gesetzes                                Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über Preisklassen und Packungsgrößen\nfür Tabakerzeugnisse vom 4. Dezember 1951\n§ 43\n(Bundesanzeiger Nr. 239 vom 11. Dezember 1951)\nBerlin-Klausel                              und der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                        Verordnung über Preisklassen und Packungsgrö-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-                       ßen für Tabakerzeugnisse vom 11. Mai 1952 (Bun-\ndung mit § 47 des Gesetzes gilt diese Rechtsver-                         desanzeiger Nr. 102 vom 29. Mai 1952),\nordnung auch im Land Berlin.                                          4. die Verordnung über Höchstgrenzen des Stück-\ngewichts bei Zigarren vom 3. August 1951 (Bun-\ndesanzeiger Nr. 153 vom 10. August 1951),\nInkrafttreten\n5. die Verordnung über steuerliche Behandlung von\n§ 44 *)                                 Strangtabak vom 26. September 1951 (Bundes-\nanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober 1951),\nInkrafttreten\n6. die Verordnung über steuerliche Behandlung von\n(1) Diese Verordnung tritt am 8. Juni 1953 in\nKraft.                                                                   Kau-Feinschnitt vom 28. September 1951 (Bundes-\nanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober 1951),\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft\n7. die Verordnung über steuerliche Behandlung von\n1. die Verordnung zur Durchführung des Tabak-\nStumpenabschnitten vom 28. Dezember 1951 (Bun-\nsteuergesetzes vom 6. April 1939 (Reichsministe-\ndesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1952),\nrialbl. S. 901) in der Fassung\n•) Die \"\\/ors_chrift betrifft das Inkrufttreten der Verordnung in der\n8. die Verordnung zur Vereinfachung der Abgaben-\nursprunghchen Fassung vom 5. Juni 1953.                               erhebung bei eingeführten Tabakerzeugnissen\nD~r Zeitpunkt des Inkrnfttretens der späteren Änderungen ergibt       vom 21. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom\ns1d1 _aus den m der Bekanntmachung vom 1. September 1972 näher\nbeze1dmeten Vorschriften.                                             28. März 1952)."]}