{"id":"bgbl1-1972-94-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":94,"date":"1972-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/94#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-94-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_94.pdf#page=17","order":2,"title":"Neufassung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1972-09-01T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Nr. <J,J    ·rd~I d<~r Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                      1633\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tabaksteuergesetzes\nVom 1. September 1972\n1\\ uf (]rund des § 96 Nr 11 des Tabaksteuergeset-         des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\n1.es vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in           steuergesetzes vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetz-\nder Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung                blatt I S. 54),\ndes Tabaksteuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 1051) wird nachstehend der Wortlaut           des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\ndes Tabaksteuer~ieselzes vom (j_ Mai 1953 in der             steuergesetzes      (Zweites Steueränderungsgesetz\nFassung                                                      1966) vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. 1\ns. 747),\ndes Gesetzes zur Änderung des Tabakstem~rgeset-\nzes vom 30. Juli 1953 (Bundcsqesetzbl. I S. 778),            des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-\ngesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nder Verordnung zur Änderung des § 83 Abs. 1 des              und des Zollgesetzes {Steueränderungsgesetz 1967)\nTabaksteuergesetzes vo,n 29. März 1954 (Bundes-              vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385),\ngesetzbl. I S. 90),\ndes Zweiten c;esel.zes zur Anderung des Tabak-               des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vor-\nsteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bundes-                schriften der Reichsabgabenordnung und anderer\ngesetzbl. I S. 720),                                         Gesetze (AOStrafAndG) vom 10. August 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 877),\ndes Dritten Gesetzes zur Anderung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 24. Dezember 1956 (Bundes9esetzbl. I            des Achten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\ns. 1078),                                                    steuergesetzes vom 27. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndes Vierten Gesetzes zur Ander.ung des Tabak-                s. 757),\nsteuer9esetzes vorn 30. März 19W (Bundes9esetzbl. I          des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher\ns. 310),                                                     Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ande-\ndes Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-               rer Gesetze (2. AOStrafÄndG) vom 12. August 1968\ngesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom                (Bundesgesetzbl. I S. 953),\n10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1704),\ndes Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-\nder Verordnung zu § 101 des Tabaksteuergesetzes              gungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande-\nvom 1. September 1958 (Bundesanzeiger Nr. 169                ren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungs-\ns. 1),                                                       gesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),\ndes Fünften Gesetzes zur ÄndNung des Tabak-\ndes Neunten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\nsteuergesetzes vom 23. Februm 1961 (Bundesgesetz-\nsteuergesetzes vom 19. November 1970 (Bundes-\nblatt l S. 128),\ngesetzbl. I S. 1533),\ndes Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer-\ndes Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\ngesetzen an das Zollgesetz (Zweites Verbrauch-\nsteuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. 1\nsteueränderungsgesetz) vorn 16. August 1961 (Bun-\nS. 1051) und\ndesgesetzbl. I S. 1323),\ndes Elften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-\nder Verordnung zur Änderung des § 3 Abs. 1 des\ngesetzes vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261)\nTabaksteuergesetzes vom 28. September 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1798),                                     bekanntgemacht.\n13onn, den 1. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","1634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabaksteuergesetz\nin der Fassung vom 1. September 1972\nSteuergegenstand, Erhebungsgebiet,               Kleinere Teile sind unerheblich, wenn ihr Anteil\nBegriffsbestimmungen                     bei Pfeifentabak nur aus gefaserten Tabakrippen\n40 vom Hundert, sonst 10 vom Hundert nicht über-\n§ 1                           steigt. In Stränge gesponnener Tabak (Strangtabak)\ngilt im Sinne dieses Gesetzes als Pfeifentabak. Nicht\n(1) Der Tabaksteuer unterliegen\nals Pfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt\n1.  Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak (Tabak-          Zigarreneinlage, die ausschließlich aus entrippten\nerzeugnisse) und Zigarettenhüllen, die im Erhe-      Tabakblättern oder aus einem Gemenge von solchen\nbungsgebiet hergestellt oder in das Erhebungs-       Blättern und bearbeiteten Tabakrippen besteht.\ngebiet eingeführt werden;\n(5) Tabakabfälle sind nur dann Feinschnitt oder\n2.  Rohtabak und Zigarettenpapier, die der zollamt-\nPfeifentabak, wenn sie zum Rauchen hergerichtet\nlichen Uberwachung vorenthalten oder entzogen\noder zur Abgabe an Verbraucher verpackt sind.\nwerden;\n3.  Rohtabak, der zu Kautabak oder zu Schnupftabak          (6) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak können\nverarbeitet werden soll;                             an Stelle von Tabak teilweise andere Stoffe ent-\nhalten oder nur aus anderen Stoffen als Tabak be-\n4.  Kautabak und Schnupftabak, die in das Erhe-\nstehen.\nbungsgebiet eingeführt werden.\n(2) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im                        Im Erhebungsgebiet\nSinne der Reichsabgabenordnung.                                     hergestellte Tabakerzeugnisse\n(3) Erhebungsgebiet für die Tabaksteuer ist der                                 § 3\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll-\nausschlüsse und Zollfreigebiete.                                       Entstehen der Steuerschuld\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabak-\nerzeugnisse aus einem bei der Zollstelle angemel-\n§ 2\ndeten Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-\n(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus         brauch im Betrieb entnommen werden. Steuerschuld-\neinem umhüllten Feinschnittstrang bestehen. Tabak-       ner ist der Inhaber des Betriebs (Hersteller).\nerzeugnisse mit einem Strang aus anderem Tabak\n(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Er-\nals Feinschnitt gelten als Zigaretten, wenn\nzeugnisse ordnungsgemäß versteuert (§ 6 Abs. 1)\n1. die äußere Hülle aus anderen Stoffen als Roh-         in noch geschlossenen Packungen in den Herstel-\ntabak (§ 21) besteht oder                            lungsbetrieb aufgenommen worden waren und in\n2. das Stückgewicht unter 2,3 g liegt und der Tabak-     unveränderten      Packungen mit unbeschädigten\nstrang mit einer äußeren Hülle aus Tabakfolie        Steuerzeichen aus dem Betrieb entfernt oder zum\n(§ 21 Abs. 2 Satz 2) so umhüllt ist, daß die Naht    Verbrauch im Betrieb entnommen werden.\nder Tabakfolie parallel zur Längsachse des\n(3) Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse zwi-\nTabakstrangs verläuft.\nschen Herstellungsbetrieben versandt, so fällt die\n(2) Zigarren sind Tabakerzeugnisse aus anderem        nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld weg, wenn\nTabak als Feinschnitt mit einem Umblatt und einem        die Erzeugnisse in den Betrieb des Empfängers auf-\naus Tabak bestehenden Deckblatt oder nur mit             genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn die\neinem solchen Deckblatt. Besteht das Deckblatt aus       Erzeugnisse zu einem besonderen Zollverkehr ab-\nTabakfolie, so sind die Erzeugnisse nur dann             gefertigt oder aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\nZigarren, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 2 als        werden.\nZigaretten gelten.                                          (4) Für Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines an-\n(3) Feinschnitt ist geschnittener oder auf andere     gemeldeten Herstellungsbetriebs hergestellt wer-\nWeise zerkleinerter Tabak, dessen Teile ein Min-         den, entsteht die Steuerschuld, wenn die Erzeug-\ndestmaß oder beide Mindestmaße für Pfeifentabak          nisse hergestellt sind. Steuerschuldner ist, wer am\n(Absatz 4 Satz 1) unterschreiten. Kau-Feinschnitt        Herstellen der Erzeugnisse beteiligt war.\nist Feinschnitt, der so stark gesoßt ist, daß er sich\nungetrocknet nicht zum Rauchen, sondern nur zum                                   § 4\nKauen eignet. Gemische aus Feinschnitt und Pfeifen-\ntabak, die nicht nach Absatz 4 Satz 2 Pfeifentabak                             Steuertarif\nsind, gelten als Feinschnitt.                               (1) Die Steuer beträgt\n(4) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf andere    1. für Zigaretten\nWeise zerkleinerter Tabak, auch in Platten gepreßt,          5,152 Pf je Stück und 15,62 vom Hundert des\ndessen Teile mindestens 1,4 mm lang und breit sind.          Kleinverkaufspreises;","Nr. 94  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                       1635\n2. für Zigarren                                         der Länge des Tabakstrangs zulässig ist, so gilt\n18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,         als Kleinverkaufspreis für die Bemessung der Steuer\nmindestens 2,6 Pf je Stück;                         der niedrigste nach dem Gewicht oder der Länge\ndes Tabakstrangs zulässige Kleinverkaufspreis.\n3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)       Sind bei Zigaretten die Grenzen für das Gewicht\na) Kau-Feinschnitt                                  und die Länge überschritten, so gilt als Kleinver-\n4,50 DM je Kilogramm,\nkaufspreis der höhere der niedrigsten zulässigen\nKleinverkaufspreise. Uberschreitet die Länge des\nb) anderer Feinschnitt                              Tabakstrangs die Höchstgrenze, so gelten für die\n4,70 DM je Kilogramm und 15 vom Hundert         Bemessung der Steuer der innerhalb dieser Grenze\ndes Kleinverkaufspreises, mindestens 10,10      liegende und jeder sie überschreitende Teil jeweils\nDM je Kilogramm;                                als besonderes Erzeugnis mit dem Kleinverkaufs-\npreis, den der Hersteller für das Erzeugnis bestimmt\n4. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifen-     hat.\ntabak)\n(5) Stückgewicht im Sinne des Absatzes 4 ist das\na) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen-        Durchschnittsgewicht von mindestens 100 Stück der\ntabak) 1,30 DM je Kilogramm,                    verkaufsfertigen Erzeugnisse ohne alle Umschlie-\nb) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert       ßungen und ohne Filter, Hohlmundstücke, Ringe\nTabakrippen und einem Kleinverkaufspreis        und Halme im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer-\nbis 30 DM                                       schuld. Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren\n4 DM je Kilogramm,                              Wiegungen und auch dadurch ermittelt werden, daß\nvom Gesamtgewicht der Erzeugnisse das Gewicht\nc) Strangtabak                                      einer entsprechenden Menge Umschließungen, Fil-\n3 DM je Kilogramm,                              ter, Hohlmundstücke, Ringe und Halme abgezogen\nd) anderer Pfeifentabak                             wird.\naa) Pfeifentabak mit einem Kleinverkaufs-          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Bemessung\npreis bis unter 100 DM je Kilogramm        der Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 4 sinngemäß.\n1,30 DM je Kilogramm und 14 vom Hun-\ndert des Kleinverkaufspreises, mindestens                            § 6\n6,20 DM je Kilogramm,\nEntrichten der Steuer\nbb) Pfeifentabak mit einem Kleinverkaufs-\npreis ab 100 DM je Kilogramm                  (1) Die Steuer ist durch Verwenden von Steuer-\nzeichen zu entrichten. Das Verwenden umfaßt das\n1,30 DM je Kilogramm und 18 vom Hun-\nEntwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an\ndert des Kleinverkaufspreises.\nden Kleinverkaufspackungen der Tabakerzeugnisse\n(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt       für   (Versteuerung). Die Steuerzeichen müssen verwandt\nZigarren 12,5 Pf und für Feinschnitt 34 DM.             sein, wenn die Tabakerzeugnisse aus dem Herstel-\nlungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Be-\ntrieb entnommen werden.\n§ 5\n(2) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in\nKleinverkaufspreis, Steuerbemessung\ndem Betrieb verwenden, für den er sie bezogen\n(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Her-   hat. Er muß das Steuerzeichen an der Packung so\nsteller von Tabakerzeugnissen als Einzelhandels-        anbringen, daß die Erzeugnisse der Packung nicht\npreis für Zigaretten und für Zigarren je Stück und       entnommen werden können, ohne daß das Steuer-\nfür Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Bestimmt          zeichen durchtrennt oder deutlich sichtbar eingeris-\nder Hersteller nur einen Packungspreis, so gilt als'     sen oder die Umschließung beschädigt wird. Er muß\nKleinverkaufspreis der Preis, der sich im Durch-         das Steuerzeichen auch so anbringen, daß es an der\nschnitt für das Stück oder das Kilogramm aus dem         Packung fest haftet und ohne Hilfsmittel nicht un-\nPackungspreis und dem Packungsinhalt ergibt. Der        beschädigt abgelöst werden kann.\nPackungspreis darf nicht auf Bruchteile eines Pfen-         (3) Die Steuer wird mit ihrem Entstehen fällig,\nnigs lauten.                                             wenn sie nicht durch Verwenden von Steuerzeichen\n(2) Gibt der Hersteller Tabakerzeugnisse an Ver-     entrichtet worden ist. Zahlungsaufschub ist unzu-\nbraucher unentgeltlich oder zu Gefälligkeitspreisen      lässig.\nab oder verbraucht er sie selbst, so gilt als Klein-\nverkaufspreis der Preis, den er für die Erzeugnisse                                § 7\nderselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung             Für den Ersatz von Steuerzeichen sind Gebühren\nin mengengleichen Packungen für Einzelhändler als        zu entrichten. § 229 Nr. 11 der Reichsabgabenord-\nKleinverkaufspreis bestimmt.                             nung gilt sinngemäß.\n(3) Bestimmt der Hersteller entgegen § 4 Abs. 2\n§ 8\neinen Kleinverkaufspreis, der unter dem Mindest-\nkleinverkaufspreis liegt, so ist Grundlage der                            Steuerzeichenschuld\nSteuerbemessung der Mindestkleinverkaufspreis.             (1) Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der\n(4) Sind Zigaretten oder Zigarren zu einem nied-     Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen zu bezahlen\nrigeren Kleinverkaufspreis versteuert, als es nach      (Steuerzeichenschuld). Die Schuld bemißt sich nach\nihrem Stückgewicht oder bei Zigaretten auch nach        dem Steuerwert der Steuerzeichen. Werden die","1636                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nSteuerzeichen (km Bezieher c1ul dem Post- oder                (2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 3, 6, 7 uncl\nBahnweg übcrsdndt, so ~Jilt cils Ta~J des Bezugs der      9 bis 11 sinngemäß. § 8 gilt mit der Maßgabe sinn-\nzweite Werktag nach A ufrFi be dc~r Sendung.              gemäß, daß die Steuerzeichenschuld für die bis zum\n(2) Die Steuerzeichenschuld wird fällig               15. Tage eines Monats bezogenen Steuerzeichen am\n12. Tage des nächsten Monats, für die nach dern\nfür die bis zum 15. Tdgc ein<!s Monats bezogenen     15. Tage eines Monats bezogenen Steuerzeichen am\nSteuerzeichen\n27. Tage des nächsten Monats fällig wird.\na) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tage\ndes nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-\nzember bezogenen Zigureltensteuerzeichen je-               Steuerbefreiung, Steuererstattung\ndoch am 27. Dezember,\n§ 13\nb) für Zigarren c:im 10. Tage des übernächsten\nMonats;                                              (1) Von der Tabaksteuer und dem Verpackungs-\nzwang sind befreit\n2. für die nach dem 15. Tage~ eines Monats bezoge-\nnen Steuerzeichen                                     1. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die zu\namtlichen Untersuchungen entnommen werden;\na) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tage\ndes nächsten Monats,                              2. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die zum\nPrüfen in einem angemeldeten Herstellungs-\nb) für Zigarren am 25. Tage des übernächsten\nbetrieb vom Hersteller oder von den dazu be-\nMonats.\nstimmten Betriebsangehörigen verbraucht wer-\n§ 101 der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.              den;\nStundung und Zahlungsaufschub sind unzulässig.            3. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die so\nhergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster\n§ 9\nverwandt werden können;\nVerpackungszwang                       4. Tabakerzeugnisse, die zur Linderung von Asthma-\nTabakerzeugnisse dürfen nur in vollständig ge-             beschwerden dienen sollen, wenn sie Arzneimittel\nschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackun-            im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai\ngen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum              1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533) sind und im Ein-\nVerbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen wer-               zelhandel nur in Apotheken abgegeben werden\nden. Die Kleinverkaufspackungen dürfen andere                 dürfen;\nGegenstände als die Tabakerzeugnisse nicht enthal-        5. Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines angemel·\nten. Derartige Gegenstände dürfen der Packung auch            deten Herstellungsbetriebs aus Kleinpflanzer-\nnicht außen beigepackt werden. Das Beipacken von              tabak hergestellt und weder zum Handel noch\nWechselgeld ist zulässig.                                     zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind;\n6. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuer-\nfreiem Rauchtabak und versteuerten oder steuer-\nEingeführte Tabakerzeugnisse                     freien Zigarettenhüllen hergestellt sind, wenn sie\n§ 10                                nicht entgeltlich abgegeben werden sollen.\nFür Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet          (2) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen dür-\neingeführt werden, gelten die §§ 3 bis 9 sinngemäß        fen außerhalb eines angemeldeten Herstellungs-\nmit den Abweichungen und Ergänzungen des § 11.            betriebs mit zollamtlicher Genehmigung unver-\nsteuert verwandt werden\n§ 11                            1. zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen\n(1) Für die Entstehung der Steuerschuld und den            und zum Herstellen von Tabakerzeugnissen zu\nZeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist,              Handelszwecken;\nfür die Person des Steuerschuldners, für die persön-      2. für wissenschaftliche Versuche;\nliche Haftung, für den Erlaß und, soweit nicht § 15       3. für Untersuchungen nach wissenschaftlichen Me-\nanzuwenden ist, die Erstattung der Steuer und für             thoden.\ndas Steuerverfahren gelten die Vorschriften des\nZollgesetzes sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn            (3) Die Tabaksteuerschuld geht in den Fällen des\nZoll nicht zu erheben ist. In den Fällen des § 36         Absatzes 2 auf den Verwender über, wenn er die\nAbs. 2, des § 50 Abs. 1 und des § 51 des Zollgesetzes     Tabakerzeugnisse oder die Zigarettenhüllen in Be-\nentsteht die Steuerschuld mit der Freigabe der Er-        sitz nimmt. Entstehen bei der Verwendung Tabak-\nzeugnisse.                                                erzeugnisse einer anderen Gattung, so tritt an die\nStelle der Steuerschuld eine Steuerschuld für die\n(2) Die nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld         neuen Erzeugnisse. Die Steuerschuld fällt weg,\nfällt weg, wenn die Erzeugnisse mit Genehmigung           wenn die Tabakerzeugnisse oder die Zigaretten-\ndes Hauptzollamts in einen Herstellungsbetrieb auf-       hüllen untergehen, bei der Verwendung verbraucht,\ngenommen werden.                                          als Probe amtlich entnommen, in einen Herstellungs-\nbetrieb des Versenders aufgenommen, zu einem be-\nsonderen Zollverkehr abgefertigt, aus dem Erhe-\nZigarettenhüllen                      bungsgebiet ausgeführt oder unter zollamtlicher\n§ 12                            Uberwachung vernichtet oder vergällt werden.\n(1) Die Steuer für Zigarettenblättchen und Ziga-          (4) Werden Tabakerzeugnisse oder Zigaretten-\nrettenhülsen (Zigarettenhüllen) beträgt 1, 10 DM je       hüllen nach dem Entstehen der Steuerschuld unter\n1 000 Stück.                                              zollamtlicher Uberwachung der Vernichtung oder","Nr. 94   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                      1631\nVergällung zugeführt und vernichtet oder vergällt,        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen-\nso fällt die Steuerschuld mi1 der Vernichtung oder     vereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und na-\nVergällung rückwirkend we9.                            türliche oder juristische Personen, die Tabakerzeug-\nnisse und Zigarettenhüllen entgeltlich abgeben,\njedoch kein Handelsgewerbe betreiben.\n§ 14\n{4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\n(1) Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an seine   Hersteller Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen\nArbeitnehmer als Deputat ohne Entgelt abgibt, sind     an Verbraucher abgibt, die ihm aus persönlichen\nvon der Tabaksteuer befreit.                           Gründen eng verbunden sind. Absatz 1 gilt außer-\n(2) Tabakerzeugnisse, die Arbeitnehmer als          dem nicht, wenn Tabakerzeugnisse zur Durchfüh-\nsteuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht      rung öffentlicher Aufgaben an den Bund oder die\ngegen Entgelt abgegeben werden. Miteinerverbots-       Länder abgegeben werden.\nwidrigen Abgabe entsteht die Tabaksteuerschuld in\nder Person des Abgebenden. Sie wird mit ihrem\nEntstehen fällig. § 4 Abs. 1 und § 5 gelten sinn-                                § 18\ngemäß.\nVon dem Verbot des Verkaufs von Tabakerzeug-\nnissen unter Kleinverkaufspreis oder Packungspreis\n§ 15                         (§ 17 Abs. 1) sind ausgenommen\nDie Tabaksteuer wird erstattet                      1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der\n1. für versteuerte Tabakerzeugnisse und Zigaretten-        Abgabe von Zigarren in vollen Packungen, wenn\nhüllen, die in einen angemeldeten Herstellungs-         bar bezahlt wird und wenn der Preisnachlaß han-\nbetrieb aufgenommen werden;                            delsüblich ist;\n2. für eingeführte versteuerte Tabakerzeugnisse und    2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig er-\nZigarettenhüllen, die zu einem besonderen Zoll-         weisen,\nverkehr abgefertigt oder aus dem Erhebungs-            a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle\ngebiet ausgeführt werden.                                 des Konkurses oder bei Einstellung der Her-\nDie Steuer wird nur erstattet, wenn der Inhalt der            stellung oder des Handels die Räumung der\nPackungen noch vollständig ist und die Steuer-                Bestände zu ermöglichen,\nzeichen unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder un-       b) weil sich der Wert der Tabakerzeugnisse er-\ngültig gemacht sind.                                          heblich gemindert hat.\nDie Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des\nBundesministers der Finanzen oder der von ihm\nbestimmten Stellen.\nHandel mit Tabakerzeugnissen\nund Zigarettenhüllen\n§ 16                                                   § 19\n(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen         Der Händler darf die Kleinverkaufspreise er-\nverschlossen halten und die Steuerzeichen an den       höhen. Mit dem Angebot eines Erzeugnisses zu\nPackungen unversehrt erhalten. Er darf die Packun-     einem höheren Kleinverkaufspreis entsteht für alle\ngen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzu-     Erzeugnisse derselben Sorten- oder Markenbezeich-\nzeigen oder unentgeltlich als Werbeproben zu ver-      nung in mengengleichen Packungen, die sich in sei-\nteilen. Packungen mit Zigaretten, Zigarren und         nen Betriebsräumen befinden, eine Steuerzuschlag-\nverpackten Teilmengen von Kau-Feinschnitt darf er      schuld in Höhe des Unterschieds der Steuerbela-\naußerdem zum Stückverkauf öffnen. Er darf die          stungen vor und nach der Preiserhöhung. Steuer-\nPackungen nur so öffnen, daß die Steuerzeichen         schuldner ist der Händler. Er muß den Steuerzu-\ndurchtrennt oder deutlich sichtbar eingerissen wer-    schlag vor der Erhöhung des Preises durch\nden.                                                   Verwenden von Steuerzeichen entrichten. Die\n(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der     Steuerzeichenschuld wird mit dem Bezug der\nPreis für die abgegebene Menge, der sich aus dem       Steuerzeichen fällig. § 5 Abs. 1 und 3 und § 6 gelten\nKleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines  sinngemäß.\nPfennigs lautet.\n§ 17                                             Sonderregelungen\n(1) Der Händler darf Tabakerzeugnisse an Ver-\n§ 20\nbraucher nicht unter dem Kleinverkaufspreis oder\nPackungspreis abgeben, der auf dem Steuerzeichen          (1) In den Freihäfen dürfen Tabakerzeugnisse und\nangegeben ist. Er darf bei der Abgabe von Tabak-       Zigarettenhüllen unversteuert nur verbraucht wer-\nerzeugnissen an Verbraucher auch keinen Rabatt         den, wenn sie im Erhebungsgebiet von der Tabak-\ngewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen            steuer befreit sind oder bei gleicher Sachlage be-\naller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes   freit wären oder wenn ihr Verbrauch im Freihafen\ngewährt werden.                                        nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Zollgesetzes zugelassen\n(2) Der Händler darf bei der Abgabe von Tabak-      worden ist.\nerzeugnissen und Zigarettenhüllen an Verbraucher          (2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig\nkeine Gegenstände zugeben.                             ausgespielt werden.","1638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nRohtabak                            (3) Ist der unmittelbare Besitz am Rohtabak vom\nTabakpflanzer auf eine andere Person übergegan-\n§ 21                          gen, so hat der neue Besitzer die Pflichten nach den\nAbsätzen 1 und 2 zu erfüllen.\nBegriffsbestimmung\n(1) Rohtabak im Sinne dieses Gesetzes sind Tabak\nund Tabc1ki.lbfälle der Nummer 24.01 des Zolltarifs.                             §  25\nTabakabfälle sind nur dann Rohtabak, wenn sie              § 24 gilt nicht\nnicht die Beschaffenheitsmerkmc.1le von Rauchtabak\nhaben.                                                  1. für Tabakpflanzer, die nicht mehr als 100 Pflan-\nzen\n(2) Als Rohtclbuk ~Jelten Zwischenerzeugnisse aus\nTabak, die nicht die Beschaffenheitsmerkmale von            a) zu Lehr-, Forschungs- oder Untersuchungs-\nZigaretten, Zigarren, Raucbt<1bak, Kautabak oder                zwecken anbauen oder\nSchnupftabak hdben, sowie Zigarrenwickel. Zwi-              b) für den Bedarf des eigenen Haushalts an-\nschenerzeugnisse, die aus gebundenen Tabakpflan-                bauen und am Tabakanbau eines anderen\nzenteilen in Blattform oder anderen Formen be-                  Pflanzers nicht beteiligt sind (Tabakklein-\nstehen, gelten nur dann als Rohtabak, wenn ihre                 pflanzer);\nTrockenmasse zu mindestens 75 vom Hundert aus           2. für Tabakpflanzer, die mehr als 100 Pflanzen an-\nTabak besteht (Tabakfolien).                                bauen, wenn sie den geernteten Rohtabak mit\nzollamtlicher Genehmigung zu Forschungs- oder\n§ 22                              Untersuchungszwecken verwenden.\nZollamtliche Uberwachung\nRohtabak ist im Erhebungsgebiet auch im zoll-                            Zigarettenpapier\nrechtlich freien Verkehr unter zollamtliche Uber-\nwachung zu stellen und in der zollamtlichen Uber-                                § 26\nwachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz und\n(1) Zigarettenpapier in Bogen, Rollen oder Strei-\nseine Durchführungsbestimmungen das vorschrei-\nfen (Zigarettenpapier) ist im Erhebungsgebiet auch\nben.\nim zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtliche\n§ 23                          Uberwachung zu stellen und in der zollamtlichen\nUberwachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz und\nVerkehrsbeschränkungen                   seine Durchführungsbestimmungen das vorschrei-\n(1) Rohtabak darf nur an Personen abgegeben          ben.\nund von Personen bezogen werden,                           (2) Zigarettenpapier darf nur an Personen abge-\n1. die als Hersteller von Tabakerzeugnissen, Kau-       geben und von Personen bezogen werden,\ntabak oder Schnupftabak, als Rohtabakhändler,       1. die als Hersteller von Zigarettenpapier, Zigaret-\nals Fermenteur oder als Inhaber eines Betriebs,          ten oder Zigarettenhüllen oder als Händler mit\nin dem Zwischenerzeugnisse im Sinne des § 21             Zigarettenpapier angemeldet sind oder\nAbs. 2 hergestellt werden, angemeldet sind oder\n2. denen zollamtlich genehmigt ist, Rohtabak zu be-     2. denen zollamtlich genehmigt ist, Zigarettenpapier\nziehen.                                                  zu beziehen.\nWer Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermittelt, darf\nMuster und Proben von Rohtabak beziehen und an\nTabaksteuerausgleich\nBezugs berechtigte abgeben.\n(2) Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor dem Wie-                                 § 27\ngen an andere Tabakpflanzer abgeben und von an-             (1) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die erst-\nderen Tabakpflanzern beziehen.                          mals der zollamtlichen Uberwachung vorenthalten\noder entzogen werden, entsteht im Zeitpunkt des\nVorenthaltens oder Entziehens eine Tabaksteuer-\n§ 24\nausgleichschuld. Sie wird mit ihrem Entstehen fäl-\nPflichten der Tabakpflanzer               lig. Zahlungsaufschub ist unzulässig.\n(1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak           (2) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die nach\nbepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß den         dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme fehlen, gilt\nvon ihm geernteten Rohtabak, soweit er verwert-         § 196 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.\nbar ist, zum Wiegen anmelden und vorführen. Zeit-\npunkt und Ort des Wiegens bestimmt das Haupt-               (3) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für Roh-\nzollamt oder die von ihm bestimmte Stelle.              tabak 7 DM je Kilogramm, für Zigarettenpapier\n0,50 DM je Quadratmeter. Bei verarbeitungsreifem\n(2) Der Tabakpflanzer muß den Rohtabak nach         Rohtabak wird der Tabaksteuerausgleich nach dem\ndem Wiegen an Bezugsberechtigte (§ 23) abgeben,         Eigengewicht, bei nicht verarbeitungsreifem Roh-\naus dem Erhebungsgebiet ausführen oder zu einem         tabak nach dem um 20 vom Hundert gekürzten\nbesonderen Zollverkehr abfertigen lassen (Räumen        Eigengewicht berechnet.\ndes Rohtabaks). Dem Räumen steht es gleich, wenn\nder Rohtabak unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet        (4) Der Tabaksteuerausgleich wird erlassen oder\noder vergällt wird. Das Räumen ist der Zollstelle       erstattet, wenn der Rohtabak oder das Zigaretten-\nnachzuweisen.                                           papier der zollamtlichen Uberwachung zugeführt ist.","Nr. 94   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                       1639\n§ 28                         inhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst\n(l) Schuldner des Tabaksteuerausgleichs ist, wer     wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt\nden Rohtabak oder di:ls Zigarettenpapier unter zoll-    hat.\namtliche Uberwc1chung zu stellen oder in der zoll-         (2) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Be-\namtlichen Uberwi:lchung zu erhalten hat.                triebsinhaber obliegenden Verpflichtungen ist auch\n(2) Entsteht für Rohtabak und Zigarettenpapier,      dann zu bestellen, wenn der Betriebsinhaber den\ndie Zollgut sind, eine Tabaksteuerausgleichschuld,      Betrieb nicht vollständig selbst leitet. Ein Betriebs-\nso gelt€:m für die Person dE~s Steuerschuldners und     leiter kann auch für bestimmte Aufgaben, z. B. für\ndie Führung der Betriebsbücher, bestellt werden.\nfür die Haftung für den Tabaksteuerausgleich die\nVorschrifü~n des Zollgesetzes sinngemäß.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nKautabak, Schnupftabak                                                § 32\n§ 29                            Für Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-\nRohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer         keiten, die im Reiseverkehr im Zusammenhang mit\nder Eingangsabfertigung begangen werden, gilt § 80\n(l) Für RohtcJbak, der in einem Herstellungs-        des Zollgesetzes entsprechend.\nbetrieb zur Verarbeitung zu Kautabak oder zu\nSchnupftabak der Nummer 24.02 D des Zolltarifs\noder zu Halberzeugnissen für Schnupftabak ent-                                      § 33\nnommen w ircl, entsteht mit der Entnahme eine              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nSteuerschuld. Steuerschuldner ist der Inhaber des       fahrlässig\nBetriebs. Die Steuer beträgt 1 DM je Kilogramm\n1. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kleinverkaufspreis be-\nverarbeitungsreifen Rohtabaks. Die in einem Kalen-\nstimmt, der unter dem Mindestkleinverkaufspreis\ndervierteljahr entstandene Steuer ist bis zum\nliegt;\n18. Tage des zweiten auf das Kalendervierteljahr\nfolgenden Monats zu entrichten. Zahlungsaufschub        2. beim Verwenden des Steuerzeichens einer Vor-\nist unzulässig.                                             schrift des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt;\n(2) Kautabak und Schnupftabak, die in das Er-        3. als Händler\nhebungsgebiet eingeführt werden, unterliegen einer          a) einer Vorschrift des § 16 über das Verschlos-\nRohtabakausgleichsteuer von 0,50 DM je Kilo-                    senhalten der Packungen oder das Erhalten\ngramm. Für diese Steuer gilt § 11 Abs. 1 sinngemäß.             der Steuerzeichen an den Packungen oder den\nStückverkauf zuwiderhandelt,\nb) einem Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 über die\nSteueraufsicht                             Abgabe von Tabakerzeugnissen unter dem\n§ 30                                 Kleinverkaufspreis oder Packungspreis oder\nüber die Rabattgewährung oder die Gewäh-\n(1) Der Steueraufsicht unterliegt,\nrung von Zugaben zuwiderhandelt;\n1.  wer Tabak anbaut, Rohtabak bearbeitet, verarbei-\ntet oder verwendet, mit Rohtabak handelt oder       4. entgegen § 20 Abs. 2 Tabakerzeugnisse gewerbs-\nHandelsgeschi-ifte mit Rohtabak vermittelt;             mäßig ausspielt;\n2.  wer Tabakerzeugnisse herstellt;                     5. entgegen § 24 den Rohtabak nicht zum Wiegen\n3.  wer Zigarettenpapier herstellt, verarbeitet, ver-       anmeldet oder vorführt oder nicht räumt.\nwendet oder mit Zigarettenpapier handelt;              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n4.  wer mit Ti:lbakerzeugnissen, Kautabak, Schnupf-     buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\ntabak oder Zigarettenhüllen handelt;                werden.\n5. wer Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen              (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,\nnach § 13 Abs. 2 unversteuert verwenden darf;       447 und 449 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.\n6.  wer Maschinen zum Herstellen von Tabakerzeug-\nnissen oder Zigarettenhüllen herstellt oder be-\n§ 34\nsitzt.\n(2) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen              Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 der\nReichsabgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder\n1. das Vernichten oder Vergällen von Rohtabak\nleichtfertig\nund Zigarettenpapier;\n2. das Vernichten oder Vergällen von Tabakerzeug-       1. entgegen § 9 Satz 2 oder 3 Kleinverkaufspackun-\nnissen und Zigarettenhüllen in Herstellungs-            gen mit Tabakerzeugnissen oder entgegen § 9\nbetrieben und in den Fällen des § 13 Abs. 4;            Satz 2 oder 3, § 12 Abs. 2 Kleinverkaufspackun-\ngen mit Zigarettenhüllen in den Verkehr bringt,\n3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigarren in             die auch einen anderen Gegenstand enthalten\nHerstellungsbetrieben.                                  oder denen ein anderer Gegenstand außen bei-\ngepackt ist;\n§ 31\n2. entgegen § 20 Abs. 1 unversteuerte Tabakerzeug-\n(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül-      nisse oder Zigarettenhüllen in Freihäfen ver-\nlung der steuerlichen Verpflichtungen des Betriebs-         braucht;","1640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. gegen eine Vorschrift des § 23 über Verkehrs-             (5) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber\nbeschränkungen für Rohtabak verstößt;                  übergeht, z. B. durch Verkauf oder Erbgang, hat der\n4. gegen eine Vorschrift des § 26 Abs. 2 über Ver-         Rechtsnachfolger die Steuererleichterung erneut zu\nkehrsbeschränkungen für Zigarettenpapier ver-          beantragen.\nstößt.                                                   (6) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des\nVierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für\nSteuererleichterung für kleinere Betriebe           die Gewährung der Erleichterung nicht mehr gege-\n§ 35                            ben sind, in den Fällen des Absatzes 5 jedoch mit\ndem Zeitpunkt des Ubergangs. Beim Ubergang im\n(1) Hersteller von Zigarren, von Zigaretten, von\nLaufe eines Vierteljahres wird die Steuererleichte-\nFeinschnitt, von Pfeifentabak und von Zigaretten-\nhüllen, deren Betrieb am 1. Januar 1951 betriebsfer-       rung nach dem von dem bisherigen Inhaber und dem\ntig war, erhalten auf Antrag eine Steuererleich-           Rechtsnachfolger zusammen gezahlten Steuerwert\nterung. Sie bemißt sich nach der im Kalenderviertel-       berechnet und nach dem von jedem gezahlten Steuer-\njahr gezahlten Tabaksteuer und bei Zigarrenherstel-        wert aufgeteilt. Dem Rechtsnachfolger wird sein An-\nlern, die Zigarren auf Steuerlager geliefert haben,        teil nur erstattet, wenn auch in seiner Person die\naußerdem nach dem Betrag, den die Hersteller zu            Voraussetzungen für die Gewährung der Steuer-\nzahlen gehabt hätten, wenn die Tabaksteuer für             erleichterung gegeben sind.\ndiese Zigarren im Zeitpunkt ihrer Entfernung aus              (7) Der Anspruch auf die Steuererleichterung ist\ndem Herstellungsbetrieb unbedingt entstanden und           nicht abtretbar und nicht pfändbar.\nfällig geworden wäre. Hersteller von Zigarettenhül-\nlen erhalten die Steuererleichterung nur, wenn sie\nausschließlich Zigarettenhüllen oder Zigarettenhül-\nlen und ähnliche Papierwaren herstellen.                                              § 36\n(1) Ist der Hersteller oder sein gesetzlicher Ver-\n(2)  Mehrere Betriebe werden hinsichtlich der\ntreter wegen vollendeter oder versuchter Steuer-\nSteuererleichterung als ein Herstellungsbetrieb be-        hinterziehung oder Steuerhehlerei oder wegen Be-\nhandelt, wenn sie ganz oder teilweise für Rechnung\ngünstigung einer Person, die eine solche Straftat be-\nderselben Person oder derselben Gesellschaft geführt\ngangen hat, rechtskräftig bestraft worden, so erhält\nwerden. Das gilt nicht für Betriebe, bei denen die Be-\ner keine Steuererleichterung. Er verliert das Recht\nteiligung am 1. Januar 1955 bis zu 50 vom Hundert\nauf Steuererleichterung vom Beginn des Kalender-\nbetragen hat. Mehrere Herstellungsbetriebe werden\nvierteljahres an, in dem der Beginn der Straftat liegt.\nals ein Herstellungsbetrieb auch dann behandelt,\nVom Beginn des Strafverfahrens gegen den Herstel-\nwenn der Hersteller das Uberschreiten der Grenzen\nler oder seinen gesetzlichen Vertreter an wird die\nder§§ 38, 39 oder 40 dadurch vermeidet, daß er seine\nZahlung der Steuererleichterungsbeträge ausgesetzt.\nErzeugnisse bei einem anderen Hersteller im Lohn\nherstellen läßt oder daß seine Markenerzeugnisse              (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dem\nauch von einem anderen Hersteller hergestellt wer-        Hersteller das Recht auf Steuererleichterung im Ver-\nden. Neue Betriebe werden innerhalb der Zweijah-           waltungswege einräumen oder wiedereinräumen,\nresfrist (Absatz 3) nicht bei der Berechnung der Höhe     wenn die Umstände der Straftat einen dauernden\nder Steuererleichterung, sondern nur bei Berechnung       Rechtsverlust als unbillig erscheinen lassen.\nder Grenzen der §§ 38 und 39 berücksichtigt.\n(3) Hersteller, deren Betrieb nach dem 1. Januar                                  § 37\n1951 entstanden ist oder entsteht und die während\neines Zeitraums von zwei Jahren ohne längere Un-             (1) Die Steuererleichterung beträgt\nterbrechung in diesem Betrieb hergestellte Tabak-          1. für Zigarren\nerzeugnisse oder Zigarettenhüllen versteuert haben,           a) bis zu einem Steuerbetrag\nerhalten auf Antrag die Steuererleichterung für Wa-              (§ 35 Abs. 1 Satz 2) von 8 000 DM   38,5   V. H.\nren der versteuerten Art vom Zeitpunkt des Ablaufs\nder Zweijahresfrist an.                                       b) darüber hinaus bis zu einem\nSteuerbetrag von 33 000 DM          18     V. H.\n(4) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt,\nwenn                                                           c) darüber hinaus bis zu einem\nSteuerbetrag von 90 000 DM           6     v.H.\n1. der Betrieb nicht ordnungsgemäß geführt wird\noder                                                  2. für Zigaretten\n2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch Teilung           a) bis zu einem Steuerbetrag von\neines Betriebs, dem Steuererleichterung nicht zu-            234000 DM                           12,82 v. H.\nstand, entstanden ist oder                                b) darüber hinaus bis zu einem\n3. von dem Betrieb, für den Steuererleichterung be-              Steuerbetrag von 936 000 DM          9,40 v. H.\nantragt wird, mehr als 35 vom Hundert einer Gat-          c) darüber hinaus bis zu einem\ntung erstattungsfähiger Erzeugnisse, die im Vier-             Steuerbetrag von 2 632 500 DM       5,13  V. H.\nteljahr hergestellt werden, an andere Hersteller\nunversteuert abgegeben werden oder                    3. für Feinschnitt\n4. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung der              a) bis zu einem Steuerbetrag von\nTabaksteuer einen Anspruch auf Steuererleichte-               11 000 DM                          31     v.H.\nrung nicht haben würde (§§ 39 und 40), fällige            b) darüber hinaus bis zu einem\nBeträge nicht rechtzeitig entrichtet.                         Steuerbetrag von 118 000 DM        20     v.H.","Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                          1641\n4. für Pfeifentabak                                          (4) Die Kürzung nach den Absätzen 1 bis 3 tritt\na) bis zu einem Steuerbetrag von                     auch ein, wenn die dort festgelegten Grenzen nur\n13 000 DM                            39     v.H.  durch säumige Zahlung der Tabaksteuer nicht über-\nb) dmüber hinaus bis zu einem                        schritten worden sind, bei rechtzeitiger Zahlung also\nSteucrbctrc.Jg von 34 000 DM         12,5   v.H.  überschritten worden wären.\n5. für Zigarettenhüllen\n§ 39\na) bis zu einem Steuerbetrag von\n11 000 DM                            22,72 v.H.      Eine Steuererleichterung steht dem Hersteller\nnicht zu, wenn der nach § 41 zu berechnende steuer-\nb) darüber hinaus bis zu einem\nliche Wert im Kalendervierteljahr\nSteuerbetrag von 13 200 DM           16,36 v.H.\nc) darüber hinaus bis zu einem                       1. für  Zigarren                           230 000  DM\nSteuerbetrag von 16 500 DM           10,90  V. H. 2. für  Zigaretten                       8 190 000  DM\n(2) Werden die Grenzen unter Buchstabe c der          3. für  Feinschnitt                        295 000  DM\nNummern 1, 2 und 5 und unter Buchstabe b der Num-         4. für  Pfeifentabak                        71 000  DM\nmern 3 und 4 des Absatzes 1 überschritten, so erhal-      5. für  Zigarettenhüllen                    33 000  DM\nten die Hersteller die sich jeweils aus Absatz 1 für      übersteigt.\ndie einzelnen Tabakwaren ergebenden Höchst-\nbeträge der Steuererleichterung, bis eine Kürzung                                  § 40\ndieser Beträge nach § 38 eintritt.\n(1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten und an-\ndere Tabakerzeugnisse, so erhält er keine Steuer-\nerleichterung, wenn der nach § 41 zu berechnende\n§ 38                           steuerliche Wert im Kalendervierteljahr\n(1) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung (§ 37    1. bei Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt\nAbs. 1) wird für Zigarren, Zigaretten und Zigaretten-         und Pfeifentabak zusammen            6 392 500 DM\nhüllen jeweils um 25 vom Hundert und für Pfeifen-\noder\ntabak um 20 vom Hundert gekürzt, wenn der nach\n§ 41 zu berechnende steuerliche Wert im Kalender-         2. bei Zigaretten                        6 142 500 DM\nvierteljahr                                                   oder\n1. für Zigarren                             165 000  DM   3. bei Zigarren, Feinschnitt und Pfeifen-\n2. für Zigaretten                         4 095 000  DM       tabak zusammen                         250 000 DM\n3. für Pfeifentabak                          54 000  DM       oder\n4. für Zigarettenhüllen                      27 500  DM   4. bei Zigarren                            155 000 DM\nübersteigt.                                                   oder\n(2) Die Kürzung beträgt für Zigarren, Zigaretten      5. bei Feinschnitt                         200 000 DM\nund Zigarettenhüllen jeweils 50 vom Hundert und               öder\nfür Pfeifentabak 45 vom Hundert, wenn der steuer-\n6. bei Pfeifentabak                         50 000 DM\nliche Wert im Kalendervierteljahr\nübersteigt.\n1. für Zigarren                             198 000  DM\n2. für Zigaretten                         6 435 000  DM      (2) Versteuert ein Hersteller nur andere Tabak-\nerzeugnisse als Zigaretten, so erhält er keine Steuer-\n3. für Pfeifentabak                          62 000  DM   erleichterung, wenn der steuerliche Wert im Kalen-\n4. für Zigarettenhüllen                      29 700  DM   dervierteljahr\nübersteigt.\n1. bei Zigarren, Feinschnitt und Pfeifen-\n(3) Ubersteigt bei Feinschnitt der nach § 41 zu be-       tabak zusammen                         405 000 DM\nrechnende steuerliche Wert im Kalendervierteljahr             oder\na)   200 000  DM                                          2. bei Zigarren                            210 000 DM\nb)   230 000  DM                                              oder\nc)   248 000  DM                                          3. bei Feinschnitt                         265 000 DM\nd)   260 000  DM                                              oder\ne)   271 000  DM\n4. bei Pfeifentabak                         65 000 DM\nf)  283 000  DM\nübersteigt.\nso wird der Höchstbetrag der Steuererleichterung\n(3) Der Betrag der Steuererleichterung ist nach\nzu a) um 15 vom Hundert                                   oben durch die Summe begrenzt, die sich aus dem\nzu b) um 30 vom Hundert                                   Höchstbetrag der Steuererleichterung für eine Gat-\nzu c) um 40 vom Hundert                                   tung der Tabakerzeugnisse und aus Dreiviertel des\nzu d) um 50 vom Hundert                                   Höchstbetrages einer anderen Gattung ergibt. Diese\nSumme ist für jeden Betrieb besonders zu bilden,\nzu e) um 65 vom Hundert                                   und zwar aus dem Höchstbetrag für die Gattung, auf\nzu f) um 75 vom Hundert                                   die der höchste Steuerbetrag (§ 35 Abs. 1 Satz 2) ent-\ngekürzt.                                                  fällt, und aus Dreiviertel des Höchstbetrages für die","1642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGattung, auf die der nüchstniedrigere Steuerbetrag                   sand und für die Ausfuhr unversteuerter Ta-\nentfi.illt. Sind di(! Slcuerbclri.i~Je gleich hoch, so sind          bakerzeugnisse und unversteuerter Zigaret-\ndie Klein vcrkuufswerte rnaß~Jebend.                                 tenhüllen zu erlassen,\nc) Vorschriften darüber zu erlassen, welche Be-\n§ 41                                    triebstätten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2\nFür die Berechnung der Grenzen der §§ 38 bis 40                   des Steueranpassungsgesetzes als Herstel-\nist ck~r gezc1hHen Steuer der Sleuerbetrag hinzuzu-                  lungsbetrieb im Sinne des Tabaksteuergeset-\nrechnen, den der lierslcller zu zahlen gehabt hätte,                 zes anzusehen sind, welche Räume zum Her-\nwenn für von ihm unvcrsleuerl gelieferte oder aus-                   stellungsbetrieb und welche Handlungen\ngeführte Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen im                   nicht zum Herstellen gehören,\nZeitpunkt ihrer EnUernung aus dem Herstellungs-                  d) Vorschriften über die Gestaltung und die Be-\nbetrieb die Talhiksteuer unbedingt entstanden und                    zeichnung der Kleinverkaufspackungen zu er-\nfällig geworden wi:ire.                                              lassen und den Inhalt der Packungen auf be-\n§ 42                                    stimmte Mengen von Zigaretten, Zigarren,\nRauchtabak und Zigarettenhüllen zu begren-\nDie Zollstelle hat den Betrag der Steuererleichte-\nzen,\nrung nc1ch Ablauf jedes Kalendervierteljahres in\neinem besonderen Bescheid festzusetzen und dem                   e) den Kreis der deputatberechtigten Arbeitneh-\nHersteller zu erstatten. Im Fctlle des § 35 Abs. 2 ist               mer (§ 14) auf die Arbeitnehmer zu begren-\nder Betrag dem Hersteller zu erstatten, auf dessen                   zen, deren Aufgaben in einem engen Zusam-\nBetrieb der höchste Steuerbetrag (§ 35 Abs. 1 Satz 2)                menhang mit dem Herstellen der Tabak-\nentfällt.                                                            erzeugnisse stehen, Vorschriften darüber zu\nerlassen, welche Mengen und welche Gattung\nvon Tabakerzeugnissen als Deputate von der\nTabakzollvergütung                                Steuer befreit sind und wie die Packungen\n§ 43\nmit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet\nsein müssen,\nDer Zoll für Tabak, der zum Herstellen von Tabak-              f) anzuordnen, daß für die Erstattung der Tabak-\nerzeugnissen verwandt worden ist, wird dem Her-                      steuer (§ 15) die Vorschriften über den Ersatz\nsteller vergütet, wenn die Erzeugnisse                               von Steuerzeichen sinngemäß angewendet\n1. aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt werden                    werden, und das Ersta ttungsverfahren zu re-\nund für sie die Vergünstigungen nach Artikel 9                    geln;\nAbs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Anspruch           3. aus wirtschaftlichen Gründen\ngenommen werden können                                        a) Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 9\noder                                                              Satz 1, § 10, § 12 Abs. 2) zuzulassen und da-\n2. zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt wer-                  bei zu bestimmen, daß in einzelnen besonders\nden.                                                              gelagerten Fällen Ausnahmen im Verwal-\ntungswege gemacht werden dürfen,\nb) abweichend von § 9 Sätze 2 und 3 den Bei-\nErmächtigungs-, Ubergangs-                            pack brancheüblichen Zubehörs von geringem\nund Schlußvorschriiten                             Wert zuzulassen,\n§ 44\nc) zuzulassen, daß Steuerzeichen abweichend\nvon § 6 Abs. 1 nicht verwendet werden müs-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                  sen, und dabei zu bestimmen, daß in einzel-\ndurch Rechtsverordnung                                               nen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen\n1. Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft ist,                  im Verwaltungswege gemacht werden dürfen,\nob sie in § 4 Abs. 1 unter Nummer 1 als Zigaret-            d) Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-\nten oder unter Nummer 2 als Zigarren einzuord-                  tabak und Schnupftabak von der Steuer zu\nnen sind, nach der Art ihrer äußeren Hülle, ihrem               befreien, wenn sie unter Voraussetzungen in\nStückgewicht, ihrer Form, ihren vorherrschenden                 das Erhebungsgebiet eingeführt werden, un-\nGeschmacksmerkmalen und (oder) ihrem durch                       ter denen sie bei einer Einfuhr in das Zoll-\ndie Herstellungsart bedingten Erscheinungsbild                   gebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes vom\nin den Steuertarif einzuordnen;                                 Zoll befreit werden können, und wenn durch\ndie Befreiung von der Steuer nicht unange-\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens\nmessene Steuervorteile entstehen; die Er-\na) die Länge des Tabakstrangs von Zigaretten                    mächtigungen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zoll-\nund das Stückgewicht von Zigaretten und                    gesetzes gelten für die Steuerbefreiungen\nZigarren nach Kleinverkaufspreisen gestaf-                  sinngemäß,\nfelt zu begrenzen und für die Länge des Ta-\ne) von dem Verbot der Zugaben (§ 17 Abs. 2)\nbakstrangs von Zigaretten und die Größe\nbrancheübliches Zubehör auszunehmen;\nvon Zigarettenhüllen eine Höchstgrenze fest-\nzusetzen,                                           4. zur Durchführung der Versteuerung nach § 6\nb) den Versand unversteuerter Tabakerzeug-                   Abs.1\nnisse und unversteuerter Zigarettenhüllen               a) Vorschriften über Form, Steuerwert, Bezug,\nzwischen Herstellungsbetrieben zu beschrän-                 Verwenden und Ersatz der Steuerzeichen zu\nken und Verfahrensvorschriften für den Ver-                 erlassen,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                         1643\nb) die Gebühren für den Ersatz von Steuerzei-              ten darüber zu erlassen, welche Räume zu einem\nchen (§ 7) nach dem darauf entfallenden               Schnupf- und zu einem Kautabakherstellungsbe-\ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu              trieb gehören;\nbemessen und zu pauschalieren sowie die\nVoraussetzungen zu bestimmen, unter denen         9. das Verfahren für die Anmeldung und Festset-\ndie Steuerzeichen zur Vermeidung unbilliger           zung der Steuererleichterung (§§ 35 bis 42) zu\nHärten gebührenfrei ersetzt werden;                   regeln und Bestimmungen über die Verrechnung\nder Beträge der Steuererleichterung zu treffen;\n5. das Steuerverfahren bei der Einfuhr in das Er-       10. zur Durchführung der Steue'raufsicht\nhebungsgebiet abweichend von § 11 Abs. 1 zu\na) zu bestimmen, daß die der Steueraufsicht un-\nregeln, soweit das zur Anpassung an die Be-\nterliegenden Tätigkeiten (§ 30 Abs. 1) bei der\nhandlung der im Erhebungsgebiet hergestellten\nTabakerzeugnisse oder wegen besonderer Ver-                   Zollstelle angemeldet werden müssen, und\nZ~itpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung\nhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist;\nzu regeln,\n6. zur Vereinfachung der Verwaltung                           b) die in § 192 der Reichsabgabenordnung vor-\na) für die Eingangsabgaben Pauschsätze festzu-                gesehenen Bestimmungen für die Steuerauf-\nsetzen, die angewendet werden, wenn nicht                 sicht zu erlassen,\nVerzollung nach dem Zolltarif und Erhebung            c) zu bestimmen, daß statt der zollamtlichen\nder Tabaksteuer nach § 4 beantragt werden,                Aufsicht (§ 30 Abs. 2) eine andere Form der\naa) für Tabakerzeugnisse, die weder zum                   zollamtlichen Uberwachung zugelassen und\nHandel noch zur gewerblichen Verwen-                 auf die zollamtliche Uberwachung verzichtet\ndung bestimmt sind,                                  werden kann, wenn die Steuerbelange da-\ndurch nicht beeinträchtigt werden,\nbb) für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut\nerstmals der zollamtlichen Uberwachung           d) Vorschriften über die Aufnahme geleerter\nvorenthalten oder entzogen werden (§ 57              Umschließungen in einen Herstellungsbetrieb\nAbs. 1 des Zollgesetzes),                            zu erlassen;\ncc) für Tabakerzeugnisse, die im Erhebungs-      11. den Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Durch-\ngebiet, ausgenommen im Land Berlin,              führungsbestimmungen in der jeweils geltenden\nohne zollamtliche Genehmigung aus der             Fassung mit neuem Datum unter neuer Uber-\nZollgutverwendung der ausländischen              schrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nStreitkräfte oder ihrer Mitglieder in den        zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nfreien Verkehr entnommen werden (§ 3             lauts zu beseitigen.\nAbs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzollgeset-\nzes 1962 vom 17. Januar 1963, Bundes-\ngesetzbl. I S. 51);                                                     § 45\ndie Pauschsätze dürfen unter der Gesamt-           (1) Tabakblätter, die als Pfeifentabak unverändert\nsumme der Eingangsabgaben liegen, jedoch        an Verbraucher abgegeben werden sollen, dürfen\ndie durchschnittliche Belastung der entspre-    abweichend von § 23 Abs. 1 von den Rohtabakhänd-\nchenden inländischen Tabakerzeugnisse nicht     lern abgegeben werden, die solchen Rohtabak vor\nunterschreiten,                                 dem 1. Januar 1971 an den Einzelhandel abgegeben\nhaben, und von den Einzelhändlern bezogen werden,\nb) für die Vergütung des Tabakzolls (§ 43)\ndie den Rohtabak vor diesem Zeitpunkt bezogen\nDurchschnittssätze' festzusetzen, die ange-\nhaben.\nwandt werden, wenn die genaue Höhe der\nZollbelastung des verwandten Tabaks nicht          (2) Die Tabakblätter gelten als Pfeifentabak. Mit\noder nur mit unangemessen hohem Arbeits-        der Abgabe der Tabakblätter an den Einzelhändler\naufwand festgestellt werden kann, sowie das     entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nVergütungsverfahren zu regeln;                  stabe d. Sie ist durch Verwendung von Steuerzei-\nchen zu entrichten. Die Steuerzeichen sind auf der\n7. zur Sicherung der Uberwachung Vorschriften           Rechnung oder dem Lieferschein anzubringen.\nüber das Verfahren beim Wiegen und Räumen           Steuerschuldner ist der Rohtabakhändler. Die Steuer-\ndes Rohtabaks (§ 24) und über das Lagern, Ver-      zeichenschuld wird mit dem Bezug der Steuerzeichen\nsenden, Abgeben, Beziehen, Ausführen, Verar-        fällig. Der Rohtabak ist vom Verpackungszwang be-\nbeiten, Bearbeiten, Behandeln und Verwenden\nfreit.\nvon Rohtabak und von Zigarettenpapier zu er-\nlassen und dabei zu bestimmen, daß in einzelnen\nbesonders gelagerten Fällen aus wirtschaftlichen                                § 46\nGründen Ausnahmen von diesen Vorschriften im            (1) Die Bewilligungen der Zigarrensteuerlager\nVerwaltungswege genehmigt werden können,             nach § 34 Abs. 1 in der Fassung des Tabaksteuer-\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-          gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169)\nträchtigt werden;                                    erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1973.\n8. das Verfahren für die Anmeldung und Festset-             (2) Für die Steuerlager gelten die §§ 3 bis 7 und 9,\nzung der Rohtabaksteuer (§ 29) zu regeln, Durch-     § 11 Abs. 2, § 15 Nr. 1 und § 30 Abs. 2 sinngemäß.\nschnittssätze für die Umrechnung von nicht ver-      Abweichend von § 11 Abs. 2 bedarf die Aufnahme\narbeitungsreifem Rohtabak und von Mangotes           eingeführter Zigarren in ein Steuerlager jedoch kei-\nder Nummer 24.02 E des Zolltarifs in verarbei-       ner Genehmigung. § 8 gilt mit der Maßgabe, daß In-\ntungsreifen Rohtabak festzusetzen und Vorschrif-     haber von Steuerlagern für die Steuerzeichenschul-","1644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nden Sicherheit zu leisten hd ben. Leisten sie keine      woche in Kraft, die auf den Tag der Verkündung des\nSicherheit, so wird die Steuerzeichenschuld mit dem      Gesetzes folgt.\nBezug der Steuerzeichen filllig.                            (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine mo-       außer Kraft:\nnatliche     Verwaltungskostenentschädigung        von   1. das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939 (Reichs-\n½ vom Hundert des Steuerwerts der bezogenen                  gesetzbl. I S. 721) in der Fassung des Gesetzes\nSteuerzeichen, mindestens aber 50 DM zu zahlen.              über die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren\nvom 2. August 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 351), des\n§ 47                              Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Mdßgabe des § 12 Abs. 1       vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 401) und\ndes Drillen Dberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952          des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                steuergesetzes vom 7. August 1951 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 489),\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-     2. das Gesetz über steuerliche Behandlung von\nsem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen               Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart vom\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten          21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nDber lei tungsgesetzes.                                  3. das Gesetz über das Verbot des Verkaufs von\n§ 48*)                             Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom\n(1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-        21. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in\nder Fassung des Gesetzes vom 15. August 1935\ntigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder zur\nVornahme von Verwaltungsakten enthalten, sowie               (Reichsgesetzbl. I S. 1095).\n§ 105 treten am Tage nach der Verkündung des Ge-\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsetzes in Kraft. Die §§ 69, 71 bis 74 treten am 1. Juli     sprünglichen Fassung vom 6. Mai 1953.\n1953, der § 70 am 1. Juni 1953 in Kraft. Im übrigen         Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen er_gibt\nsich aus den in der Bekanntmachung vom 1. September 1972 naher\ntritt das Gesetz am Montag der fünften Kalender-            bezeichneten Vorschriften."]}