{"id":"bgbl1-1972-94-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":94,"date":"1972-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG)","law_date":"1972-08-31T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1611\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1972                                                                                      Nr. 94\nTag                                                            Inhalt                                                                             Seite\n31. 8. 72   Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) . . . . . . . . . . . . . . .                                         1617\n7845-1, 7849-2, 7844-1, 7841-6, 7846-1, 7400-1, 613-3, 612-7, 7841-5, 7843-4, 7847-1, 7847-2, 7847-3, 7847-5-1,\n7847-4, 7847-6, 7847-7, 7847-8, 7847-6-2, 7842-7\n1. 9. 72   Neufassung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1633\n612-1\n1. 9. 72   Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz                                                                          1645\n612-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                      1655\nGesetz\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n(MOG)'\nVom 31. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             nung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     stimmt ist,\n1. für die gemeinsamen Marktorganisationen für\nErster Abschnitt                                          Getreide und Reis\nBegriffsbestimmungen                                             die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und\nFuttermittel,\n§ 1\n2. für die gemeinsamen Marktorganisationen für\nGemeinsame Marktorganisationen                                    Zucker und Rohtabak                                                               -\nGemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses                                  die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und\nGesetzes sind die gemeinsamen Marktorganisatio-                                   Rohtabak,\nnen für Getreide, Reis, Fette·, Obst und Gemüse,\n3. für die gemeinsamen Marktorganisationen für\nWein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Flachs und Hanf,\nRindfleisch und Schweinefleisch                                               ·\nlebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,\nZucker, Verarbeitungserzeugnisse, aus Obst und Ge-                                die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\nmüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch,                              Fleisch und Fleischerzeugnisse,\nEier, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeug-                         4. für die gemeinsamen Marktorganisationen für\nnisse sowie für bestimmte in Anhang II des Ver-                                 Milch und Milcherzeugnisse und Fette\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-                                 die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,\ngemeinschaft aufgeführte Erzeugnisse.\n5. für die übrigen gemeinsamen Marktorganisatio-\n§ 2                                             nen\nMarktordnungswaren                                             das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft.\nMarktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes\nsind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Markt-                               (2) Für Marktordnungswaren, für die der Rat\norganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse,                         oder die Kommission in Ergänzung oder zur Siche-\nfür die der Rat oder die Kommission der Europä-                            rung der Regelung_en einer gemeinsamen Markt-\nischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Siche-                         organisation Vorschriften erläßt, ist diejenige\nrung der Regelungen der gemeinsamen Marktorga-                             Marktordnungsstelle zuständig, die nach Absatz 1\nnisationen Vorschriften erläßt.                                            für die gemeinsame Marktorganisation zuständig ist,\nzu deren Ergänzung oder Sicherung die Vorschriften\n§ 3                                        erlassen werden.\nZuständige Marktordnungsstelle                                   (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n(1) Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne                             schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,\ndieses Gesetzes ist, sofern nicht durch Rechtsverord-                      im Einvernehmen mit dem BundGsminister für Wirt-","1618                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung, die                         führen; dies gilt nur, soweit bei der Einfuhr\nnicht der Zustirnmunq des Bundesrates bedarf, die                       entsprechender Waren in dem betreffenden\nZusliindi~Jkcit lür cinzclrn: Aufgaben oder für be-                     Mitgliedstaat Abgabenfreiheit vorgesehen ist.\nstimmte Mark lordnunqswcircn abweichend von den\nAbsiitzcn 1 und 2 einer der in Absatz 1 genannten                                          § 5\nMark tordnungssl.cllcn zu übcrlra~Jcn, soweit dies zur                       Sonstige Begriffsbestimmungen\nWahrung des Si:.1chzusc11nmcnhangs oder im Inter-\nesse der Wirtschaltlichkeil der Verwaltung erfor-                 Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nderlich ist. Sei l.z 1 ~J i lt (:ntsprechcnd, soweit das Bun-   Abschöpfungen:\ndesamt für gewcrbl ic:hc W irisch alt nach diesem Ge-             Abschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungs-\nsetz zusldndi~J ist.                                              erhebungsgesetz einschließlich Prämien;\n§ 4                           Ausfuhrabgaben:\nEin- und Ausfuhr                           Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger\nZuschläge, die nach unmittelbar geltenden Rechts-\nSoweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten              akten des Rates oder der Kommission oder nach\ndes Rates oder der Kommission nichts anderes er-                  Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\ngibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes                      bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren er-\n1. über die Einfuhr                                               hoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im\nSinne der Reichsabgabenordnung;\na) für das Verbringen von Marktordnungswaren\naus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der               Ausfuhrerstattungen:\nGemeinschaft [V crordnung (EWG) Nr. 1496/68                Erstattungen einschließlich Berichtigungsbeträgen,\ndes Rates vom 27. September 1968 - Amts-                   die nach oder auf Grund von Rechtsakten des\nblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L                Rates oder der Kommission bei der Ausfuhr von\n238 S. 1 --] oder eines ihrer Mitgliedstaaten              Marktordnungswaren gewährt werden;\ngehören, und\nInterventionen:\nb) für das Uberführen von Marktordnungswaren\ndie Ubernahme, Abgabe und Verwertung von\naus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr\nMarktordnungswaren durch Interventionsstellen;\nim Zollgebiet der Gemeinschaft\nLizenzen:\nin den zollrechtlich freien Verkehr im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes;                                  Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teil-\nlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigun-\n2. über die Ausfuhr                                               gen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbeschei-\na) für das Verbringen von Marktordnungswaren                   nigungen für Marktordnungswaren.\naa) aus dem zollrechtlich freien Verkehr im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, auch\nüber andere Mitgliedstaaten oder die\nZweiter Abschnitt\nHohe See, nach anderen Gebieten mit                              Besondere Vergünstigungen,\nAusnahme der Insel Helgoland, die nicht                           Interventionen, Abgaben\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft oder\neines ihrer Mitgliedstaaten gehören,                                         Titel 1\nbb) aus dem zollrechtlich beschränkten Ver-                                  Ermächtigungen\nkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 6\noder aus den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4\ndes Zollgesetzes genannten Zollfrei-                              Besondere Vergünstigungen\ngebieten nach anderen Gebieten mit                     (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nAusnahme der Insel Helgoland, die nicht             vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft oder                und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\neines ihrer Mitgliedstaaten gehören,\nZustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur\nwenn die Waren vorher aus dem freien                Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der\nVerkehr der Gemeinschaft oder eines                 Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-\nihrer Mitgliedstaaten in den zollrecht-\nderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\nlich beschränkten Verkehr überführt oder\nfahren bei\nin die genannten Zollfreigebiete ver-\nbracht wurden;                                       1. Ausfuhrerstattungen,\nb) für die Lieferung von Marktordnungswaren                   2. Produktionserstattungen,\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n3. Ubergangsvergütungen,\nsetzes und aus diesem Bereich in andere\nMitgliedstaaten zur Bevorratung von See-                  4. Denaturierungsprämien,\nschiffen oder von internationale, einschließ-             5. Erzeuger- und Käut erprämien,\nlich der innergemeinschaftlichen, Linien be-\ndienenden Luftfahrzeugen und an internatio-               6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei-\nnale Organisationen und an Streitkräfte, die                   hilfen,\nauf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates               7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Markt-\nstationiert sind, aber nicht dessen Flagge                    ordnungswaren,","Nr. 94   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                        1619\n8. V N{Ji.itunuen im Zusilmmcnhilnu mit der Destil-   fang von Interventionen und die Höhe des Inter-\nlation,                                          ventionspreises, soweit sie nach den vom Rat oder\n9. Ver~Jüt.ungcn cm Erzeugcrorgcmisationen zum        der Kommission erlassenen Rechtsakten bestimmt,\nAusgkich von Kosten für die Entnahme~ von        bestimmbar oder begrenzt sind.\nMarktordnun!JSwarcn aus dern Fiandel,               (4) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,\n11. Beihilfen für die private Lagerhaltung,                                        § 8\n12. Beihilfen zur Erleichlcrung des Absatzes,                                   Abgaben\n13. Beihilfen für die Herstellung von Marktord-           (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nnungswaren, die für bestimmte Zwecke ver-        vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nwendet werden,                                   und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur\n14. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-       Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der\ngleichs,                                         Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren er-\n15. Erstattungen und Subventionen        im   innerge- forderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\nmeinschaftlichen Handel und                      fahren bei\n16. sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-        1. Abgaben im Rahmen von Produktionsregelun-\nzwecken                                              gen,\nsowie über die Voraussetzungen und die Höhe die-       2. Abgaben zum Ausgleich von Lagerkosten und\nser Vergünstigungen, soweit sie~ nach den vom Rat      3. sonstigen Abgaben zu Marktordnungszwecken,\noder der Kommission erlassenen Rechtsakten be-             soweit die Vorschriften nicht auf Grund beson-\nstimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.                     derer Ermächtigungen dieses oder anderer Ge-\n(2) Soweit im Rahmen des V crfahrens nach Ab-           setze erlassen werden können,\nsatz 1 Nr. 8 steuerrechtliche Angaben benötigt wer-    sowie über die Voraussetzungen und die Höhe die-\nden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes        ser Abgaben, soweit sie nach den vom Rat oder der\nüber das Branntweinmonopol vom 8. April 1922           Kommission erlassenen Rechtsakten bestimmt, be-\n(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der jeweils gelten- stimmbar oder nach oben begrenzt sind.\nden Fassung betrauten Finanzbehörden befugt, ge-\ngenüber den für dieses Verfahren zuständigen Stel-        (2) Auf Abgaben im Rahmen von Produktions-\nlen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.          regelungen sind die Vorschriften der Reichsabgaben-\nordnung entsprechend anzuwenden. Die Behörden\nder Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bun-\n§ 7\ndesminister und den Marktordnungsstellen Aus-\nInterventionen                    künfte über Umstände zu erteilen, die im Zusam-\n(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt-   menhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen.\nordnungsstelJe. Abweichend von Satz 1 ist Interven-\ntionsstelle im Rahmen der gemeinsamen Marktorga-                                Titel 2\nnisation für Wein der Vorstand des Stabilisierungs-\nfonds für Wein, für aus Wein hergestellten Alkohol\nUberwachung\nund Branntwein jedoch die Bundesmonopolverwal-                                     § 9\ntung für Branntwein. Der Bundesminister wird er-\nUberwachung\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverord-           Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-     nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\ndarf, die Zuständigkeit für die Dberwachung der         Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nzweck- und fristgerechten Verwendung von Waren,        stimmung des Bundesrates bedarf, für besondere\ndie aus. Interventionsbeständen eines Mitgliedstaa-    Vergünstigungen und Interventionen (Vergünsti-\ntes abgegeben werden, der Bundesfinanzverwaltung        gungen) und Abgaben, die nach Rechtsakten des\nzu übertragen.                                          Rates oder der Kommission oder nach Rechtsverord-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des    oder zu erheben sind, die für die Dberwachung er-\nBundesministers die zur Durchführung der Inter-         forderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzu-\nvention erforderlichen Richtlinien bekannt.             stellen, daß Vergünstigungen nicht zu Unrecht in\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-     Anspruch genommen und Abgaben in der vorge-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft         schriebenen Höhe entrichtet werden.\nund Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur                                § 10\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nKommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-\nderlich ist und soweit hierzu abweichend von Ab-           (1) In Rechtsverordnungen nach § 9 können Mel-\nsatz 2 Rechtsvorschriften notwendig sind, Vorschrif-    depflichten, Buchführungspflichten, Pflichten zu Aus-\nten zu erlassen über das Verfahren bei Interventio-     künften, zur Duldung von Besichtigungen der Ge-\nnen sowie über die Voraussetzungen und den Um-          schäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs-","1620                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\npflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit-                                  § 12\nund Sch]ußscheinen sowie eine amtliche Uberwa-                                   Zinsen\nchung der zweck- und fristgerechten Verwendung\nvorgeschrieben werden.                                     In Rechtsverordnungen nach § 9 kann vorgeschrie-\nben werden, daß bei Rückforderung von zu Unrecht\n(2) In den Rechtsverordnungen kann ferner vor-       gewährten Vergünstigungen und bei nicht recht-\ngeschrieben werden, daß MMktordnungswaren nur           zeitiger Leistung von Abgaben Zinsen bis zu 3 vom\nnach Vorlage eines Verbringungsscheins in den           Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\nGeltungsbereich dieses Gesdzes verbracht werden         desbank erhoben werden.\ndürfen. Der Verbringungsschein wird erteilt, wenn\ndie Stellung einer Kaution nachgewiesen wird. Für\ndie Kaution gilt § 15. Der Verbringungsschein ist\nohne die vorherige Stellung einer Kaution zu ertei-                        Dritter Abschnitt\nlen, wenn die zweck- und fristgerechte Verwendung                          Ein- und Ausfuhr\nder Waren zollamtlich überwacht wird. Für die\nUberwachung gilt § 55 des Zollgesetzes entspre-                                 Titel 1\nchend. Die Kaution ist in den Fällen des Satzes 4\nzu stellen, wenn die Waren nicht zweck- und frist-\nVerfahren\ngerecht verwendet werden; sie ist durch Hinter-                                   § 13\nlegung einer Geldsumme zu leisten.                      Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen\n(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 21 Abs. 1\n§ 11                           Nr. 2 Buchstabe b werden von der zuständigen\nEntnahme von Proben und Warenuntersuchungen             Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teil-\nvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch\n(1) Wer eine der in diesem Gesetz genannten          von einer Zollstelle erteilt werden.\nVergünsligunqen in Anspruch nimmt, hat, soweit\ndies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates            (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Ein-\noder der Kommission, dieses Gesetzes oder von           fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen ge-\nRechtsverordnungen auf c:;rund dieses Gesetzes er-      meinsamer Regelungen über den Handelsverkehr\nforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Ent-      oder von Handels- oder Assoziierungsabkommen\nnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden\nzu dulden.                                              für Marktordnungswaren von der zuständigen\nMarktordnungsstelle erteilt.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft            (3) An die Stelle der zuständigen Marktordnungs-\nund Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der      stelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf\nZustimmung des Bundesrates bedarf, vorbehaltlich        das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.\nder Absätze 3 bis 5 die Erstattung von Auslagen der\nzuständigen Stellen, insbesondere für die Verpak-                                 § 14\nkung und Beförderung von Mustern und Proben so-\nwie für Warenuntersuchungen, vorzuschreiben.                              Vorausfestsetzungen\n(1) Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ab-\n(3) Soweit in Rechtsverordnungen über Vergün-        schöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat-\nstigungen auf Grund dieses Gesetzes die Bundes-         tungen in Bescheiden nach § 13 ist die zuständige\nfinanzverwaltung als zuständige Stelle für die Ge-      Marktordnungsstelle.\nwährung der Vergünstigungen bestimmt ist, werden\nfür Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und               (2) Die Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattun-\nAuslagen) erhoben. Kostenschuldner ist der Forde-       gen für Marktordnungswaren, die in Form von nicht\nrungsberechtigte. Er hat auch die Kosten der Ver-       unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der\npackung und Versendung der Proben zu tragen.            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden\nMarktordnungswaren ausgeführt werden, wird von\n(4) Für Warenuntersuchungen, die von Anstalten       der für das betreffende Grunderzeugnis zuständigen\nder Bundesfinanzverwaltung durchgeführt werden,\nMarktordnungsstelle vorgenommen.\nbemessen sich die Gebühren nach dem Gebühren-\ntarif für Untersuchungen in der jeweils geltenden\nFassung der Anlage zu § 9 Abs. 1 der Zollkosten-                                  § 15\nordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                                    Kaution\nS. 848). Wird die Untersuchung für die Bundes-\nfinanzverwaltung von einer anderen amtlichen Un-           (1) Ist die Erteilung der in § 13 genannten Be-\ntersuchungsstelle oder von einem öffentlich bestell-    scheide von der Stellung einer Kaution abhängig, so\nten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt,      ist die Kaution durch Hinterlegung einer Geldsumme\nso bemessen sich die Kosten nach der Höhe der da-       zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürg-\nfür entstandenen Auslagen.                              schaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland\nzu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen\n(5) Für Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten      Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich\ndie Vorschriften über Kosten, die auf Grund von         dieses Gesetzes berechtigt sein und dort seinen Sitz\n§ 227 der Reichsabgabenordnung erhoben werden,          oder eine Niederlassung haben. Die Kaution wird\nsinngemäß.                                              von der zuständigen Marktordnungsstelle verwaltet.","Nr. 94    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                       1621\n(2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau-         die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und\ntion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die       Umständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist\nKaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik             ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen. Ist\nDeutschland.                                              eine Ausfuhrabgabe zu erheben, so wird die berech-\nnete Abgabe von dem Antragsteller als Abgabe-\n(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.                     schuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-\nbescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides ent-\n§ 16                          steht die Abgabeschuld in der Höhe, die sich aus den\nErmächtigungen                       für die Erhebung der Ausfuhrabgabe maßgebenden\nVorschriften ergibt. Die Abgabe wird erlassen oder\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-         erstattet, wenn die Waren nicht ausgeführt und der\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und          Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr binnen einer\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-        vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nstimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur          durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 2 festzuset-\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der           zenden Frist zurückgenommen wird.\nKommission erforderlich ist, Vorschriften zu erlas-\nsen über das Verfahren bei                                    (3) Werden Waren, für die die Erhebung einer\nAusfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abferti-\n1. der Erteilung und der EinsteJlung der Erteilung        gung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem\nvon Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten          Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder\nund Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 13)          ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr\nhinsichtlich Marktordnungswaren,                      oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-\n2. der Freistellung von Kautionen,                        bereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht da-\nmit eine Abgabeschuld; maßgebend für die Menge,\n3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die\ndie Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie\nEinfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachun-\nfür die Anwendung der für die Erhebung der Aus-\ngen oder Verwendungsarten beschränkt ist,\nfuhrabgabe geltenden Vorschriften ist der Zeitpunkt\n4. der Uberwachung der Einhaltung gemeinsamer             dE:r Ausfuhr oder des sonstigen Verbringens aus\nMindestpreisregelungen bei der Einfuhr und            dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nAusfuhr von Marktordnungswaren und\n§ 18\n5. der Aussetzung von Abschöpfungen\nErmächtigungen\nsowie über die Voraussetzungen und den Umfang\ndieser Maßnahmen, soweit sie nach den vom Rat                 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\noder der Kommission erlassenen Rechtsakten be-            vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nstimmt oder bestimmbar sind.                              und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der\nTitel 2                         Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-\nAusfuhrabgaben                        derlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-\nsetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, so-\n§ 17\nweit diese nach den vom Rat oder der Kommission\nAllgemeine Vorschriften                  erlassenen Rechtsakten bestimmt, bestimmbar oder\nnach oben begrenzt sind.\n(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechts-\nakten des Rates oder der Kommission nichts anderes            (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverord-        zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes           desminister durch Rechtsverordnung, die nicht der\nbestimmt ist,                                             Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von           1. soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten\nAusfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß An-              des Rates oder der Kommission hinsichtlich\nwendung, die zur Sicherung und bei der Erhe-               Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschrif-\nbung von Zöllen beim Verbringen von Waren                  ten zu erlassen über das Verfahren bei der Erfas-\nin das Zollgebiet gelten,                                  sung, Anmeldung und zollamtlichen Behandlung\n2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen,                  von Waren, für die Ausfuhrabgaben vorgesehen\ndie die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen,              sind; hierbei kann er den Zeitpunkt der Fällig-\nauch die Vorschriften des Zolltarifrechts,                 keit der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur\nGewährleistung der Abgabenleistung anordnen,\n3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben                  daß Sicherheiten bis zur Höhe der in Betracht\ndie Vorschriften angewendet, die in dem Zeit-              kommenden Ausfuhrabgabenbeträge zu leisten\npunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung            sind;\nzur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist;\nsofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 13          2. soweit nicht Rechtsakte des Rates oder der Kom-\nfestgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die       mission entgegenstehen und soweit dadurch nicht\nBemessung der Abgabeschuld maßgebend.                      unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für\nWaren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen\n(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorge-                ist, Befreiung von, Erlaß oder Erstattung der Ab-\nsehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für         gabe anzuordnen","1622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\na) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraus-                       kehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsetzungen dns § 24 J\\bs. 1 des Zollgesetzes;                    durch Bekanntmachung im Bundesanzei-\n§ 24 Abs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß,                    ger untersagt werden.\nb) für die ZollfJUl.ldgcrung (§§ 42 bis 46 des Zoll-     b) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ngesetzes) und                                              vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nc) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zoll-                 schaft und Finanzen durch Rechtsverordnung,\ngesetzes).                                                 die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf, anzuordnen, daß die Einfuhr und Aus-\n(3) Die §§ 9, 10 Abs. 1 und § 12 gelten für Aus-               fuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt\nfuhrabgaben entsprechend rnit der Maßgabe, daß die                oder beschränkt, insbesondere von einer Er-\nRechtsverordnun~Jen vorn Bundesminister für Wirt-                 laubnis oder Genehmigung abhängig gemacht\nschaft und Finanzen im Ein vernehmen mit dem Bun-                 werden; in der Rechtsverordnung können\ndesminister erlassen werden.                                      Vorschriften über das Verfahren erlassen,\nVorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis\n§ 19                                   und Genehmigung für anwendbar erklärt, die\nBefugnis zur Auskunftserteilung                        Stellung einer Kaution vorgesehen sowie\nderen Höhe festgesetzt werden; die Kaution\nDie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind                    darf 5 vorn Hundert des durchschnittlichen\nbefugt, dem Bundesminister und den Marktord-                      Marktwertes der Waren auf der Großhandels-\nnungsstellen Auskünfte über Umstände zu erteilen,                 stufe nicht übersteigen.\ndie im Zusammenhang stehen mit der Erhebung\nvon Ausfuhrabgaben.                                       3. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n§ 20                               und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\nAbgaben im innergemeinschaftlichen Handel              der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur\nSicherung von durch den Rat oder die Kommis-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die sich aus-\nsion festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschrif-\nschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen,\nten zu erlassen über die Voraussetzungen, die\ngelten sinngemiiß für Abgaben, die beim Verbringen\nHöhe und das Verfahren der Hinterlegung eines\nvon Waren aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nBetrages oder der Stellung einer Sicherheit; der\nzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Ge-\nzu hinterlegende Betrag und die Sicherheit kön-\nmeinschaft erhoben werden.\nnen bis zu einer Höhe bemessen werden, bei\nder eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet\nTitel 3                              ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer\nMarktstörung zu beheben.\nSchutzmaßnahmen\n(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt\n§ 21                           Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nZuständigkeit und Durchführung                 zuständigen Marktordnungsstelle das Bundesamt für\ngewerbliche Wirtschaft, an die Stelle des Bundes-\n(1) Für Maßnahmen, die in Rechtsakten des Rates        ministers der Bundesminister für Wirtschaft und\noder der Kommission, in gemeinsamen Regelungen            Finanzen und an dessen Stelle der Bundesminister\nüber den Handelsverkehr oder in Handels- oder             treten.\nAssoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft bei Marktstörungen oder dro-                                    Titel 4\nhenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten,\nUberwachung\nsofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der\nKommission unmittelbar getroffen werden, für                                         § 22\nMarktordnungswaren die folgenden Vorschriften:\nUberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs\n1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung\nvon Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Aus-               § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Markt-\nfuhrerstattungen in der Lizenz können von der         ordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in\nzuständigen Marktordnungsstelle nur auf Wei-          dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maß-\nsung des Bundesministers ganz oder teilweise          gabe, daß\neingestellt oder abgelehnt werden.                    1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes\nsich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich\n2. a) Auf Weisung des Bundesministers für Wirt-\ndieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum\nschaft und Finanzen können für die Dauer von\nZollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit-\nhöchstens drei Tagen\ngliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus\naa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Aus-           Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nfuhr von Marktordnungswaren vorläufig             schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören,\nausgesetzt werden und                             bezieht und die Erklärungspflicht auch Markt-\nbb) das Verbringen und Uberführen von                  ordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder\nMarktordnungswaren, die bisher ohne               Uberführen nach unmittelbar geltenden Rechts-\nzollamtliche Abfertigung in den freien            akten des Rates oder der Kommission oder einer\nVerkehr im Geltungsbereich dieses Ge-             zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nsetzes treten durften, in den freien Ver-         Rechtsverordnung beschränkt ist,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                       1623\n2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes          Struktur der Zuckerindustrie und im Zucker-\nsich auf die J\\ usrcise über das Zollgebiet im          rübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten\nSinne des § 2 .Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es       Zielen, namentlich einer vom Rat für die ·Bundes-\nnicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-           republik Deutschland neu festgesetzten oder aus-\nhört, nach einem Zollgebiet, das weder zum Zoll-        gesetzten Grundmenge Rechnung zu tragen;\ngebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit-      3. die Uberwachung der Einhaltung dieser Quoten,\ngliedstaaten noch zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4      soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten\ndes Zollgesetzes genannten Zollfreigebieten ge-         des Rates oder der Kommission erforderlich ist.\nhört, und auf die Einreise über das Zollgebiet im\nSinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es   § l O Abs. 1 gilt sinngemäß.\nnicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-           (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nhört, aus einem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet   vorsehen, daß der Bundesminister zu ihrer Ausfüh-\nder Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaa-     rung Produktionsquoten durch Verwaltungsakt fest-\nten gehört, bezieht,                               setzt.\n3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3\n(3) Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte\ndes Außenwirlschaftsgesetzes vom Bundesmini-\nster im Einvernehmen mit dem Bundesminister         nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\nfür Wirtschaft und Finanzen erlassen wird, so-\nweit es sich nicht um Marktordnungswaren han-                                  § 24\ndelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben                     Erzeugerpreise für Tafelwein\nvorgeschrieben ist,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\n4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2      nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nund 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes-      Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nminister für Wirtschaft und Finanzen im Einver-     stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu\nnehmen mit dem Bundesminister erlassen wer-         erlassen über das Verfahren bei der Feststellung des\nden, soweit es sich um Marktordnungswaren           durchschnittlichen Erzeugerpreises für Tafelwein,\nhandelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabga-      insbesondere über die Bildung, Einsetzung und das\nben vorgeschrieben ist,                             Verfahren von Preisfeststellungsausschüssen.\n5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich\nauch auf die Uberwachung der Einhaltung der                                   § 25\nunmittelbar geltenden Rechtsakte des Rates und                     Bezeichnungen für Olivenöl\nder Kommission, dieses Gesetzes und der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-        Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über     nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nden sonstigen Waren- und Dienstleistungsver-       Finanzen und für Jugend, Familie und Gesundheit\nkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktord-    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nnungswaren bezieht, soweit sich die Waren noch     des Bundesrates bedarf, für den innergemeinschaft-\nnicht im freien Verkehr eines Mitgliedstaates      lichen Handel und für den Handel mit dritten Län-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-       dern zur Durchführung der Vorschriften der gemein-\nfinden.                                            samen Marktorganisation für Fette über Bezeich-\nnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl\n1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeich-\nVierter Abschnitt                        nungen für Olivenöl zu erlassen und\nSondervorschriften                   2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen\nfür einzelne Marktorganisationen                  aufzustellen.\n§ 23\nQuoten der Zuckerproduktion                                  Fünfter Abschnitt\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-                     Allgemeine Vorschriften\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                   § 26\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über                Zuständigkeit für die Durchführung\n1. die Aufteilung der vom Rat zur Regelung der             (1) Zuständig ist    für   die Durchführung    von\nZuckerproduktion für die Bundesrepublik Deutsch-   Rechtsverordnungen\nland festgesetzten Grundmenge und Höchstquoten\n1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 die\nauf die Zuckerfabriken oder die die Zuckerherstel-\nBundesf inanzverw al tung,\nlung betreibenden Unternehmen nach den vom\nRat oder der Kommission festgelegten Vertei-       2. nach § 16 Nr. 4 das Bundesamt für Ernährung und\nlungsmaßstäben;                                         Forstwirtschaft.\n2. die Änderung der Grundquoten und Höchstquo-         Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nten (Produktionsquoten) in den vom Rat be-         verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nstimmten Fällen und in dem vom Rat festgeleg-       rates bedarf, zu bestimmen, daß an die Stelle des\nten Umfang, um den Veränderungen in der            Bunde_samtes für Ernährung und Forstwirtschaft","1624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnach Nummer 2 die zuständige Marktordnungsstelle          für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte ver-\ntritt.                                                     langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhal-\ntung von unmittelbar geltenden Rechtsakten des\n(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle        Rates oder der Kommission hinsichtlich Marktord-\nkann in Rechtsverordnungen                                nungswaren, diesem Gesetz und den auf Grund\n1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 13, 14, 15 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu\nund 16, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 9, 10, 12 und 16  überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlan-\nNr. 3 und § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b eine         gen, daß ihnen die geschäftlichen Unterlagen vor-\nMarktordnungsstelle oder die Bundesfinanzver-        gelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck\nwaltung,                                             auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vor-\n2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 9 und 11 und § 24         nehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die\neine Marktordnungsstelle                             in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer\nOrgane und ihre Bediensteten und Beauftragten\nbestimmt werden, im Rahmen der Durchführung der           Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein an Stelle          dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\neiner Marktordnungsstelle auch der Vorstand des           und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflich-\nStabilisierungsfonds für Wein.                            tigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                (2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungs-\nBundesrates bedarf, eine Marktordnungsstelle, im          waren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ver-\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für              bringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat\nWein auch den Vorstand des Stabilisierungsfonds           oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäfts-\nfür Wein, als zuständige Stelle für die Durchführung      verkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilge-\nvon Rechtsakten des Rates oder der Kommission             nommen hat.\nhinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen.\n(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenver-\neinigungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbs-\n§ 27                           zwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten\nMeldepflichten                      Wein und Tafelwein im eigenen oder fremden Na-\nmen kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind ver-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\npflichtet, auf Verlangen dem Vorstand des Stabili-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nsierungsfonds für Wein Auskunft über Mengen,\nund Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nArten, Rebsorten und Preise der ge- oder verkauf-\nmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-\nten oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1\nrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\nSatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nsion oder zur Durchführung internationaler Abkom-\nmen erforderlich ist,                                         (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\n1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-       tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\ngungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnun-      gern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der\ngen über die angelieferten, verkauften oder in       in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nden oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-       zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nzes verbrachten Mengen an Marktordnungswa-            licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nren und über die Preise zu machen sowie die           Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nMengen und Preise der zuständigen Marktord-\nnungsstelle zu melden,                                                         § 29\n2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und                      Offentlich-rechtliche Streitigkeiten\nsonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preis-      (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren       die Festsetzung von Abschöpfungen, Ausfuhrabga-\nvornehmen, zu verpflichten, der zuständigen           ben und Ausfuhrerstattungen in Bescheiden nach\nMarktordnungsstelle die Ergebnisse der Notie-         § 13, über Ausfuhr- und Produktionserstattungen,\nrungen oder Feststellungen zu melden.                Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen,\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können         Einfuhrsubventionen zu Zwecken des Preisaus-\ninsbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form         gleichs, Erzeuger- und Käuferprämien sowie über\nder Meldungen und die Art der Ubermittlung ge-            Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen nach § 18\nregelt werden.                                            Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 ist der Finanz-\nrechtsweg gegeben. An die Stelle des Finanzamtes\n§ 28                           tritt dabei im Falle des § 14 die zuständige Markt-\nordnungsstelle; dasselbe gilt, soweit in Rechtsver-\nAllgemeine Prüfungsrechte\nordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 14 eine\nund Auskunftspflichten\nMarktordnungsstelle als zuständige Stelle bestimmt\n(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof,        ist. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Maßnahmen nach\ndie Verwaltungsbehörde (§ 34 Abs. 3) und die              Satz 1 betrifft, für deren Durchführung eine Markt-\nMarktordnungsstellen sowie im Rahmen der ihnen            ordnungsstelle zuständig ist, kann der Bundesmini-\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes        ster dem Verfahren über die Revision beitreten;\nübertragenen Zuständigkeiten der Vorstand des             § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung\nStabilisierungsfonds für Wein und das Bundesamt           gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichts-","Nr. 94 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                           1625\nordnung findet auf das Verfahren nach Satz 1 keine      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nAnwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren       aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\ngelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259 der Reichs-  unbefugt verwertet.\nabgabenordnung mit der Maßgabe sinngemäß, daß\nals außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch          (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\ngegeben ist und, soweit eine Marktordnungsstelle        verfolgt.\nzuständig ist, diese an die Stelle des Finanzamtes                                  § 31\ntritt.\nGeltung der Straf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Ist die in einem Abschöpfungs-, Ausfuhrab-                       der Reichsabgabenordnung\ngaben- oder Ausfuhrerstattungsbescheid zugrunde\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichs-\ngelegte, im voraus festgesetzte Abgabe oder Erstat-\nabgabenordnung sind, soweit sie sich auf Steuern\ntung unanfechtbar geändert worden, so wird der\nund Steuervorteile beziehen, entsprechend anzu-\nBescheid von Amts wegen durch einen neuen Be-\nwenden auf besondere Vergünstigungen (§ 6), Inter-\nscheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsab-\nventionen (§ 7) und Abgaben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2\ngabenordnung gilt sinngemäß.\nund 3), die nach Rechtsakten des Rates oder der\n(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-,       Kommission oder nach Rechtsverordnungen auf\nAusfuhrabgaben- oder Ausfuhrerstattungsbeträgen         Grund dieses Gesetzes gewährt werden oder zu er-\nEntscheidungen zugrunde, die in einem Bescheid          heben sind. Hinsichtlich beonderer Vergünstigungen\nnach § 13 getroffen sind, so kann die Festsetzung       und Interventionen sind die Vorschriften über\ndes Betrages in dem Abgaben- oder Erstattungsbe-        Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leicht-\nscheid nicht mit der Begründung angefochten wer-        fertiger Steuerverkürzung jedoch nicht anzuwenden.\nden, daß die in dem Bescheid nach § 13 getroffene\n(2) Die nach Absatz 1 anzuwendenden Straf- und\nEntscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann\nBußgeldv~rschriften sowie die auf Abschöpfungen,\nnur in einem Verfahren gegen die Vorausfestset-\nAusfuhrabgaben und Abgaben im Rahmen von Pro-\nzung der Abgabe oder Erstattung erhoben werden.\nduktionsregelungen anzuwendenden Straf- und Buß-\n(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abga-    geldvorschriften gelten, unabhängig von dem Recht\nben im Rahmen von Produktionsregelungen kann           des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Gel-\nnicht mit der Begründung angefochten werden, daß        tungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.\ndie der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Fest-\nsetzung der Produktionsquote unzutreffend sei. Die-                                § 32\nser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die\nOrdnungswidrigkeiten\nFestsetzung der Produktionsquote erhoben werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher   leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben\nGeldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der      tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich\nFinanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5     oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Geneh-\nund 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes an-      migung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder\nzuwenden.                                              Bescheinigung zu erlangen, die nach Rechtsakten des\nRates oder der Kommission hinsichtlich Marktord-\nnungswaren oder nach Rechtsverordnungen auf\nGrund dieses Gesetzes erforderlich sind.\nSechster Abschnitt\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nStraf- und Bußgeldvorschriften              oder fahrlässig\n1. Marktordnungswaren ohne die vorgeschriebenen\n§ 30                               Bescheide (§ 13) in den oder aus dem Geltungs-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht               bereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt\noder ausführt oder verbringen, einführen oder\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein           ausführen läßt oder\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Gel-\nEigenschaft als Mitglied eines Organs, als Ange-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ver-\nhöriger oder als Beauftragter einer mit Aufgaben\nbringen läßt, ohne die Waren zu einem zollrecht-\nauf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nJich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen,\nmission hinsichtlich Marktordnungswaren oder auf\nobwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Rechts-\nGrund dieses Gesetzes betrauten Stelle bekannt-\nakten des Rates oder der Kommission oder nach\ngeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheits-\nRechtsverordnungen auf Grund des § 21 Abs. 1\nstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nNr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.\nmit einer dieser Strafen bestraft.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder    1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vor-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-          schrift in Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf             mission hinsichtlich Marktordnungswaren oder in\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,             Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-          oder entgegen § 28","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\na) einer Melde- oder Buchführungspflicht zu-            der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und\nwiderhamfolt,                                       zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den\nb) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-      oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die\nständig oder nichl. frisl.qemctß crleilt,           Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung\noder Behandlung von Marktordnungswaren betref-\nc) GesdüHl.sun l.crlc1~1cn nicht, nicht vollständig\nfen, die der amtlichen Uberwachung durch die Bun-\noder nicht fristgcrnä ß vorlegt oder die Ein-\ndesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den\nsichtnc1hme in Gcscfoiflspapiere oder sonstige\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nUntcrlugcn nicht ~JestctUct oder\nnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen\nd) die Besichtigung von Grundstücken oder               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Ge-\nRäumen oder eine amtliche Uberwachung der           fahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung\nzwcck- oder fristgerechten Verwendung nicht         und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngestattet,                                          bleiben unberührt.\n2. die Nuchprüfung (§ 28) von Umständen, die nach              (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die\nRechtsakten des Rates oder der Kommission hin-          Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungs-\nsichtlich MMk tordnungswaren, nach diesem Ge-           ämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten\nsetz oder nctch Rechtsverordnungen auf Grund            nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und\ndieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhin-         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind\ndert. oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeich-      insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.\nnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm\nnach handcls- oder steuerrechtlichen Vorschriften          (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter\noder nach einc~r auf Grund dieses Gesetzes erlas-       und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im\nsenen Rechtsverordnung obliegt., nicht. oder nicht      Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen\nordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-        und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der\nlicht,                                                  Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf-\n3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1      prozeßordnung vornehmen; unter den Voraus-\nsetzungen des § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeß-\nNr. 9, §§ 9, 10, 16 Nr. 4 oder § 18 erlassenen\nordnung können auch die Hauptzollämter die Not-\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-          veräußerung anordnen.\nvorschrift verweist,                                       (5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt\n4. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht an-              entsprechend.\nmeldet oder                                                                      § 34\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 25 erlas-                    Straf- und Bußgeldverfahren\nsenen Rechtsverordnung über Bezeichnungen für\nOlivenöl zuwiderhandelt, soweit sie für einen              (1) Soweit für Straftaten nach § 31 das Amts-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-             gericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig\nschrift verweist.                                       das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht\nseinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch\n(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach            Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des\nAbsatz 2 kann geahndet werden.                              Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit\nRücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhält-\n(5) Eine Ordnungswidrigkeit                              nisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere ört-\n1. nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nr. 3 kann mit einer        liche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landes-\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark,           regierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-\njustizverwaltung übertragen.\n2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                  (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2,\ngeahndet werden.                                            3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Ver-\n~6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-        waltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwalt-\nkeit bezieht, können eingezogen werden.                     schaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\n§ 33                            und des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nBefugnisse der Zollbehörden                  keiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundes-\nbehörde. Der Bundesminister für Wirtschaft und\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungs-          Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht\nbehörde können bei Straftaten und bei Ordnungs-             der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche\nwidrigkeiten nach den §§ 31 und 32 Ermittlungen             Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Verwal-\n(§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die        tungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, so-\nHauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vor-             weit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder\nnehmen lassen.                                              Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung\noder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig er-\n(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-\nscheint.\nämter sowie deren Beamte haben auch ohne Er-\nsuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-                 (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das\ntungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten            Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn","Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                     1627\ndie Verletzung von Pflichten bei dem Verbringen in          3. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nden oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,              ,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nder Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstellung, Verwen-             schaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im\ndung oder I3d1andlung einer Marktordnungsware                  Einvernehmen mit den Bundesministern für\nnach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes              Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver-\neine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Buß-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag             erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung\nvon eintausend Dcul.schc Mark nicht übersteigen.               der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des\nDas Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1             Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Ver-                über die schrittweise Errichtung einer gemein-\nwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs-                  samen Marktorganisation für Wein vom 4. April\nwidrigkeiten erteilen; § 57 Abs. l des Gesetzes über            1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nOrdnungswidrigkeiten gilt entsprechend.                        schaften S. 989) in der jeweils geltenden Fas-\nsung und der zu diesen Artikeln von dem Rat\n(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\nentsprechend.\nschaften erlassenen Verordnungen, Entscheidun-\ngen oder Richtlinien.\"\nSiebenter Abschnitt                    4. Folgender§ 3 a wird eingefügt:\nObergangs- und Schlußvorschriften                                           ,,§ 3 a\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n§  35                              vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nÄnderung des Weinwirtschaftsgesetzes                  zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates vorzuschreiben, in welcher\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der\nWeise Personen ihr Vorhaben, Reben neu anzu-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\npflanzen, Rebflächen wiederzubepflanzen, zu\nS. 471), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz\nroden oder aufzugeben, den nach Landesrecht\nvom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),\nzuständigen Behörden zu melden haben, soweit\nwird wie folgt geändert:\ndies in Verordnungen, Entscheidungen oder\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Richtlinien des Rates oder der Kommission vor-\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        gesehen ist.\"\n,, Weinreben der im Rahmen der gemein-            5. § 4 erhält folgende Fassung:\nsamen Marktorganisation für Wein der\n,,§ 4\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft emp-\nfohlenen oder zugelassenen Rebsorten dür-                       Meldung von Faß- und Tankraum\nfen nur mit Genehmigung der von der                      Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nLandesregierung bestimmten Behörde wein-              vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nbergmäßig neu angepflanzt sowie in gerode-            zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nten Weinbergen wieder angepflanzt werden.\"            des Bundesrates zur Vorbereitung von Maß-\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                        nahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen\nder gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen\n„Die Genehmigung zur Anpflanzung kann\nauch für nicht empfohlene oder nicht zuge-           Wirtschaftsgemeinschaft dienen, vorzuschrei-\nlassene Rebsorten erteilt werden, wenn die           ben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe, die ge-\nAnpflanzung zu einem der folgenden Zwecke            werbsmäßig Wein be- oder verarbeiten, lagern\nerfolgt:                                             oder handeln, einschließlich der Winzerzusam-\nmenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Reb-\nTraubenmost und Wein zu melden haben, sowie\nsorte,\ndie näheren Vorschriften über das Meldeverfah-\n2. wissenschaftliche Untersuchungen,                  ren zu erlassen.\"\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten,\n6. § 5 wird gestrichen.\n4. Erzeugung von vegetativem Vermeh-\nrungsgut von Reben, das ausschließlich        7. § 7 erhält folgende Fassung:\nfür die Ausfuhr nach dritten Ländern be-                                  ,,§ 7\nstimmt ist.\"                                               Verwendung von Einzelangaben\n2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   Die erhebenden Behörden sind berechtigt,\n,,Für Vermögensnachteile, die durch die Ver-              Einzelangaben in Erklärungen, die nach den\nsagung der Genehmigung zur Wiederanpflan-                  Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der Ver-\nzung von Weinreben der im Rahmen der                       ordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein der                 \\Nirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die\nEuropäischen        Wirtschaftsgemeinschaft    emp-        zuständigen Bundes- und Landesbehörden für\nfohlenen oder zugelassenen Rebsorten in ge-                behördliche Maßnahmen zur Durchführung der\nrodeten Weinbergen nach diesem Gesetz ent~                 gemeinsamen Marktorganisation für Wein der\nstehen, hat das Land nach Maßgabe der folgen-             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nden Vorschriften eine Entschädigung in Geld zu            Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 weiterzu-\nleisten.\"                                                  leiten.\"","1628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n8. § 8 wird gcstri chen.                                              der Vorschriften für die gemeinsame\n9. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fussung:                                Marktorganisation für Wein (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L\n,, (2) Der Stabilisicrungsfonc]s hat die Auf-\n99 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\ngabe, im Rilhmcn der ihm zur Verfügung stehen-                     Weinreben, die nicht zu den von dem\nden Miltc)l, insbesondere des Aufkommens aus                       Rat oder der Kommission in Durch-\nder Abgabe (§ 16 Abs. 1), die Qualität des                         führungsbestimmungen zu Artikel 16\nWeines sowie durch Erschließung und Pflege                         Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70\ndes Murktcs den Absatz des Weines zu                               des Rates empfohlenen oder zugelas-\nfördern.\"                                                          senen Rebsorten gehören, ohne Geneh-\n10. § 11 wird wie folqt qcändert:                                      migung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 anpflanzt.\"\na) Absatz l Satz 2 erbi.iH folgende Fassung:                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Mitglieder des Vorstandes werden vom                aa) Nummer 1 wird bis zu dem mit dem\nBundesminister uuf Vorschlag des Verwal-                       Wort „soweit\" beginnenden Halbsatz\ntungsrates c1uf die Dauer von fünf Jahren                      wie folgt geändert:\nbestellt.\"                                                     11 1. entgegen Artikel 2 der Verordnung\nb) Absc1tz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:                               Nr. 24 des Rates der Europäischen\n„Der Bundesminister kc1nn die Bestellung                            Wirtschaftsgemeinschaft, den Arti-\nnach Anhörung des Verwaltungsrates wider-                            keln 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134\nrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\"                           der Kommission der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. Ok-\nc) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntober 1962 (Amtsblatt der Euro-\n„Soweit der Vorstand Aufgaben nach dem                              päischen Gemeinschaften S. 2604) in\nGesetz zur Durchführung der gemeinsamen                              der jeweils geltenden Fassung oder\nMarktorqanisationen vom 31. August 1972                              einer nach § 3 erlassenen Rechtsver-\n(BundesrJcsctzbl. l S.1617) oder nach Rechts-                       ordnung,\".\nverordnunqen, die auf Grund des genannten\nGesetzes erlassen worden sind, wahrnimmt,                 bb) Nummer 2 wird bis zu dem mit dem\nunterliegt er den Weisungen des Bundes-                        Wort „soweit\" beginnenden Halbsatz\nministers; an Beschlüsse des Aufsichtsrates                    wie folgt geändert:\nund des Verwültungsrates ist er nicht ge-                      „2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der\nbunden.\"                                                             Verordnung Nr. 143 der Kommis-\nsion der Europäischen Wirtschafts-\n11. § 12 Abs. 3 Satz l erhält folgende Fassung:                                gemeinschaft vom 23. November\n,,Der Aufsichtsrat hat den Vorstand, ausgenom-                             1962 (Amtsblatt der Europäischen\nmen bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten                                Gemeinschaften S. 2789) in der je-\nAufgaben, zu überwachen.\"                                                  weils geltenden Fassung oder einer\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                              Vorschrift einer nach § 3 erlassenen\na) Absatz 5 Sc1tz 2 und 3 wird gestrichen.                                 Rechtsverordnung,\".\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                            cc) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:\n,, (7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner                  „2 a. entgegen\nin den ersten fünf Monaten jedes Geschäfts-                           a) Artikel 17 Abs. 1 der Verord-\njahres über die Entlastung des Vorstandes,                                nung (EWG) Nr. 816/70 des\nausgenommen hinsichtlich der in § 11 Abs. 2                               Rates oder\nSatz 2 genannten Aufgaben, und des Auf-                               b) einer nach § 3 a ergangenen\nsichtsrates.\"                                                             Rechtsverordnung, soweit sie für\n13. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz an-                                    einen bestimmten Tatbestand\ngefügt:                                                                         auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist,\n„Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann\nals erstmals in den Handel gebracht, wenn sie                               eine Meldung nicht, nicht rechtzei-\nvom Käufer oder Ubernehmer aus Gebieten                                     tig, nicht richtig oder nicht voll-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                              ständig erstattet,\".\noder über diese Gebiete bezogen werden und              15. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort\ndie Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten               ,,Gefängnis\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\"\nwar.\"                                                       ersetzt.\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                                       § 36\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            Änderung des Handelsklassengesetzes\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer                Das Handelsklassengesetz vom 5. Dezember 1968\n1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche         (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Ge-\nGenehmigung Weinreben anpflanzt,            setz zur Änderung des Handelsklassengesetzes vom\n2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 der Verord-         12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird wie\nnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates             folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaften vom         1. In § 1 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 an-\n28. April 1970 zur Festlegung ergänzen-        gefügt:","Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                             1629\n,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-            „4. entgegen§ 5 Abs. 3 oder 4\nnehmen mit den Bundesministern für Jugend,                          a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grund-\nFamilie und Gesundheit und für Wirtschaft                                stücken,     Verkaufseinrichtungen     oder\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                            Transportmitteln oder deren Besichtigung\nmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung                            nicht gestattet,\nvon in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates\nb) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht\noder der Kommission Vorschriften zu erlassen\nso darlegt, daß die Besichtigung ord-\nüber die Nichtanwendung von Qualitätsnormen,\nnungsgemäß vorgenommen werden kann,\nVerkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die\neiner Regelung nach diesem Gesetz entsprechen,                      c) die erforderliche Hilfe bei der Besichti-\nsoweit die Voraussetzungen für die Nichtanwen-                           gung nicht leistet,\ndung nach den vom Rat oder der Kommission er-                        d) Proben nicht entnehmen läßt,\nlassenen Verordnungen bestimmt oder bestimm-                         e) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-\nbar sind.\"                                                               ständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder\nnicht prüfen läßt oder\n2. In § 3 werden folgende Sätze angefügt:\nf) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\n„Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die                          vollständig oder nicht fristgemäß erteilt.\"\nnicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft [Verord-\nnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. Sep-            5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntember 1968 -- Amtsblatt der Europäischen Ge-                  ,,(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach\nmeinschaften Nr. L 238 S. 1 -] oder eines ihrer              diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nMitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite            stehen der Abfertigung durch die Zolldienst-\nHandelsklasse beschränkt werden, wenn dies im                stellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Ver-\ngesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.\"          ordnungen des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der zu ihrer\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechts-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Hinweis in der               verordnungen etwas anderes ergibt.\"\nKlammer durch folgenden Hinweis ersetzt:\n,, § 3 des Gesetzes zur Durchführung der ge-                                         § 37\nmeinsamen Marktorganisationen vom 31. Au-                             Änderung des Zuckergesetzes\ngust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617)\".                 Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz\n,, (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind      zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Ge-\nverpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume        treide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-\nund Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und           fleisch ·sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968\nTransportmittel sowie die dort vorzunehmen-          (Bundesgesetzbl. I S. 874), wird wie folgt geändert:\nden Besichtigungen zu gestatten, die zu be-          1. § 8 wird wie folgt geändert:\nsichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Zucker\"\nandere so darzulegen, daß die Besichtigung\ndie Worte „und Rohtabak\" eingefügt.\nordnungsgemäß vorgenommen werden kann,\nselbst oder durch andere die erforderliche               b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nHilfe bei der Besichtigung zu leisten, die                      „Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht hinsichtlich der\nProben entnehmen zu lassen, die geschäft-                      Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-\nlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu las-                   sation für Rohtabak.\"\nsen und Auskünfte zu erteilen.\"                     2. In § 9 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5 a\nc) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:               eingefügt:\n,, (4) Erfolgt die Uberwachung beim Ver-               ,, (5 a) Der Bundesminister kann die Einfuhr-\nbringen in den Geltungsbereich oder aus dem             und Vorratsstelle beauftragen, zur Sicherstellung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten              der Versorgung unter Verwendung der im Haus-\ndie Absätze 2 und 3 entsprechend auch für               halt bereitgestellten Mittel eine Vorratshaltung\ndenjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des            in Zucker durchzuführen. Die Einfuhr- und Vor-\n§ 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus             ratsstelle kann bei der Ubernahme von Zucker,\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                der aus sonstigen Gebieten jn den Geltungs-\nbringt.\"                                                bereich des Gesetzes verbracht wird, gemäß den\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                 Absätzen 1 bis 3 die Auflage erteilen, daß der\nfolgender Absatz 6 wird angefügt:                       Zucker in die Vorratshaltung zu liefern ist. Wird\n,, (6) Der Bundesminister wird ermächtigt,          aus den vorhandenen Vorräten Zucker in den\nim Einvernehmen mit den Bundesministern                 Verkehr gebracht, so gilt Absatz 5 entsprechend.\"\nfür Wirtschaft und der Finanzen durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des\n§ 38\nBundesrates bedarf, das Verfahren der Uber-                              Änderung des Gesetzes\nwachung beim Verbringen in den oder aus                zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu re-             Das Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher\ngeln.\"                                              Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesgesetz-\n4. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                 blatt I S. 990) wird wie folgt geändert:","1630                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. Hinter Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a ein-                    können die Zahlstellen bestimmen und An-\ngefügt:                                                             landungen in einzelnen Küstenbezirken oder\n„Artikel 2 a                               Häfen außer in Seefischmärkten von der Ab-\n(1) Der Bundesminister wird (~rmächtigt, durch                  gabepflicht ausnehmen, soweit es sich nicht\nRechlsveronlnung mit Zustimmung des Bundes-                        um Anlandungen der Hochseefischerei han-\ndelt.\nrates\n(4) Der Beitrag wird nach den Vorschriften\n1. die Vorschriften zu erlassen, die                                des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder,\na) zur Durchführung der Richtlinie des Rates                   soweit die Vollstreckung durch die Landes-\nvom 23. November 1970 über Zusatzstoffe                   behörden durchgeführt wird, nach den ent-\nin der Tiererni:ihrung (Amtsblatt der Euro-               sprechenden landesrechtlichen Vorschriften\npi:iischen Cerneinschüflen Nr. L 270 S. 1) er-            beigetrieben.\nforderlich sind;\n(5) Die Verwendung der Beiträge unterliegt\nb) nach Artikel 3 Abs. 6 und 7, Artikel 4 Abs. 1               der Rechnungsprüfung durch den Bundesrech-\nund Artikel 7 der unter Buchstabe a ge-                   nungshof.\nnannten Richtlinie zulässig sind;\n(6) Besteht ein Marktverband, so ist er vor\n2. die Vorschriften zu erlassen, die zur Durch-                     Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 3\nführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juli                  Satz 1 zu hören.\n1970 über die Einführung gemeinschaftlicher                       (7) Dber die Verwendung der Mittel be-\nProbenahmeverfahren und Analysemethoden                        stimmt der Bundesminister im Benehmen mit\nfür die arnlliche Untersuchung von Futtermit-                  den obersten Landesbehörden. Besteht ein\nteln (An1tsblatt der Europäischen Gemein-                      Marktverband, so beruft der Bundesminister\nschaften Nr. L 170 S. 2) sowie der zur Durch-                  auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat,\nführung dieser Richtlinie ergehenden Richt-                    der ihn über die Verwendung der Mittel be-\nlinien erforderlich sind.                                      rät.\"\n(2) Futtermittel, Mischfuttermittel oder Mi-\n4. In § 12 Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte\nschungen, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlasse-\n,,des Beirates (§ 5) und\" gestrichen.\nnen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen\nnicht angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten,           5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfeilgehalten, abgegeben oder sonst in den Ver-\na) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 3 und\nkehr gebracht, für diese Zwecke hergestellt oder\n§ 10\" gestrichen.\nverfüttert werden.\"\nb) Nummer 3 wird gestrichen.\n2. In Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter den Wor-\nten „Artikel 2\" die Worte „oder 2 a\" eingefügt.\n§ 40\n§ 39                                      Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nÄnderung des Fischgesetzes                    Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nDas Fischgesetz vorn 31. August 1955 (Bundes-              ändert:\ngesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch das Ab-            1. In § 26 Abs. 1 werden jeweils nach den Worten\nsatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                dieses Gesetzes\" die Worte „oder von Rechts-\nS. 635), wird wie folgt geändert:                                 ;kten des Rates oder der Kommission der Euro-\n1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           päischen Gemeinschaften\" eingefügt.\n,, (3) § 6 gilt für Seefische und Fischwaren.\"\n2. § 28 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:\n2. § 2 Abs. l, 2 und 4 und die §§ 3, 4, 5, 8, 9 und 10\nwerden gestrichen.                                             ,, (2 a) Ausschließlich zuständig sind im Rahmen\n1. der gemeinsamen Marktorganisationen der\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Seefische-\nrei\" durch folgende Worte ersetzt: ,,Hochsee-,                a) für Getreide und für Reis\nGroßen Herings-, Kutter- und Küstenfischerei                       die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\n(Seefischerei)\".                                                  und Futtermittel,\nb) für Schweinefleisch und für Rindfleisch\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden durch folgende\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-\nAbsätze 3 bis 7 ersetzt:\nvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse,\n,, (3) Der Bundesminister für Ernährung,\nc) für Milch und Milcherzeugnisse und für\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister)\nerläßt durch Rechtsverordnung mit Zustim-                         Fette\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,\nmung des Bundesrates Bestimmungen über\ndie Höhe des Beitrages und seine Erhebung;                   d) für Zucker\ndabei kann er einzelne Fischarten und Fisch-                      die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker\nwaren von der Abgabepflicht ausnehmen. Die                        und Rohtabak,\nfür die Fischwirtschaft zuständigen obersten                   e) für Rohtabak und für Flachs und Hanf\nLandesbehörden (oberste Landesbehörden)                           das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,","Nr. 94  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972                          1631\n2. der übrigen gemeinsamen Marktorganisatio-                 (4) Im Falle des aktiven Veredelungsverkehrs\nnen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft        findet § 48 a Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes keine\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-          Anwendung.\"\nschaft                                                                        § 42\njeweils im Bereich des Waren- und Dienst-                Änderung des Gesetzes über das Branntwein-\nleistungsverkehrs mit den Erzeugnissen, die den                                  monopol\nRegelungen der genannten Marktorganisationen\n§ 76 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nunterliegen, nach den §§ 5 bis 16. Für Erzeug-\nvom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405),\nnisse, für die der Rat oder die Kommission der\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nEuropäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 23. De-\nzur Sicherung der Regelungen einer gemein-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), wird wie\nsamen Marktorganisation Vorschriften erläßt, ist\nfolgt geändert:\ndiejenige Stelle zuständig, die nach Satz 1 für die\ngemeinsame Marktorganisation zuständig ist, zu       1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reichsmono-\nderen Ergänzung oder Sicherung die Vorschriften         polverwaltung\" durch das Wort „Bundesmono-\nerlassen werden. Die Zusltlndigkeit nach den             polverwaltung\" ersetzt.\nSätzen 1 und 2 umfaßt nicht den Dienstleistungs-    2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nverkehr auf dem Gebiete des Verkehrswesens.                ,, (4) Um den Branntweinabsatz der Bundes-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-              monopolverwaltung zu sichern, kann der Bundes-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-           minister der Finanzen durch Rechtsverordnung\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft             bestimmen, daß Branntwein, der im Rahmen von\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-            Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisatio-\nmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung des             nen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\nSachzusammenhangs oder im Interesse der Wirt-            Wein und für Obst und Gemüse erzeugt wird, ab-\nschaftlichkeit der Verwaltung abweichend von             zuliefern ist. Die Ablieferungspflicht wird auf\nden Sätzen 1 und 2 für einzelne Erzeugnisse die          neutralen Branntwein beschränkt, der einen\nZuständigkeit auf eine andere in Satz 1 genannte         Weingeistgehalt von mindestens 73,5 Gewichts-\nStelle zu übertragen. Die Vorschrift des § 27 fin-      hundertteilen aufweist.\"\ndet keine Anwendung.\"\n3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter                                 § 43\ndem Wort „Zucker\" die Worte „und Rohtabak\"                          Beiträge nach dem Fischgesetz\neingefügt.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, die Beiträge,\n§ 41                          die nach § 4 Abs. 1 des Fischgesetzes erhoben, aber\nnoch nicht verausgabt sind, dem Beitragsaufkommen\nÄnderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes          nach § 6 des Fischgesetzes zuzuführen.\n§   4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom\n25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt ge-                                 § 44\nändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des\nZollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I                        Neufassung von Gesetzen\nS. 879), erhält folgende Fassung:                          Der Bundesminister wird ermächtigt, das Wein-\nwirtschaftsgesetz, das Handelsklassengesetz und das\n,,§ 4\nFischgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergeben-\nMaßgebender Zeitpunkt                  den Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Un-\n(1) Die Abschöpfungsschuld bemißt sich nach       stimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die\ndem Abschöpfungssatz, der am Tage der Einfuhr        Paragraphenfolge ändern.\ngilt.\n§ 45\n(2) Absatz 1 wird nicht angewendet, wenn in\nder Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungs-                              Außerkrafttreten\nbescheinigung nach näherer Bestimmung der in             (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\n§ 1 bezeichneten Vorschriften und den dazu er-       Kraft:\ngangenen Durchführungsvorschriften der für die         1. das Gesetz zur Durchführung der Verordnung\nBemessung der Abschöpfungsschuld anzuwen-                  Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen\ndende Abschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesem          Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bun-\nFall bemißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem           desgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch\nin der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungs-           das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nbescheinigung für den jeweiligen Einfuhrmonat               nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\nfestgesetzten Abschöpfungssatz. Soweit hierbei              gesetzbl. I S. 503),\neine Prämie festgesetzt ist, gilt diese als Teil der   2. das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen\nAbschöpfung.\nNr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22\n(3) Als Tag der Einfuhr (Absatz 1) gilt - auch           (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen\nfür die Ermittlung des Einfuhrmonats (Absatz 2)             Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bun-\n- der Tag, der nach den Vorschriften des Zoll-              desgesetzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch\nrechts beim Entstehen einer Zollschuld für die              das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nAnwendung der Zollvorschriften maßgebend ist.               nungswidrigkeiten,","1632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. das Durchführun~JSfJCSetz EWG Reis vom                    (2) Soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes\n13. August 1%4 (Bundesgcsctzbl. I S. 633), zu-       nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-\nletzt gcJndcrl. durch das Einführungsgesetz zum      tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten,                    mung des Bundesrates bedarf, auf Grund der in\n4. das Durchführunqsqcsctz EWG Milch und Milch-          Absatz 1 genannten Gesetze erlassene Rechtsver-\nerzeu~Jn issc! vom 28. Oktober 1964 (Bundes-         ordnungen aufzuheben.\ngeselzbl. 1 S. 821). zuletzt geändert durch das           (3) Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl\nGesetz zur i\\nderung des Durchführungsgeset-          aus inländischem Raps und Rübsen vom 12. August\nzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier         1966 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert\nund Gefl üqelflcisch sowie des Zuckergesetzes         durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nvom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874),         nungswidrigkeiten, findet keine Anwendung auf\n5. das Durchfühnm~Jsgesetz EWG Rindfleisch vom           Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen, die nach\n3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829),          dem 1. Januar 1967 geerntet worden sind.\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,                                          § 46\nUbergangsregelungen\n6. das Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker\nvom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 610),            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-          für Maßnahmen, die im Rahmen der in § 45 Abs. 1\nsetz über Ordnungswidrigkeiten,                       genannten Gesetze oder nach den auf Grund dieser\n7. das Durchführungsgesetz EWG Fette vom                 Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen getroffen\n12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt     sind.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des               (2) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften\nDurchführungsgesetzes EWG Fette vom 15. Sep-          verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1626),              oder geändert werden, treten an deren Stelle die\n8. das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,            entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\nZucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-\n§ 47\nfleisch sowie Verarbeitungserzeugnisse aus\nObst und Gemüse mit Zusatz von Zucker vom                                 Berlin-Klausel\n30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617), zuletzt       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngeändert d~rch das Gesetz zur Änderung des            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDurchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis,             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndes Zuckergesetzes,                                   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n9. das Durchführungsgesetz EWG landwirtschaft-            des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nliche Verarbeitungserzeugnisse vom 10. April\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 297),                                               § 48\n10. das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-                                Inkrafttreten\nerzeugnisse sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968          (1) § 13 Abs. 1, §§ 14 und 15 treten mit Wirkung\n(Bundesgesetzbl. I S. 838) sowie                      vom 1. Januar 1971 in Kraft. Im übrigen tritt dieses\n11. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 a der Verordnung             Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nAusfuhrerstattung EWG vom 24. Januar 1968               (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\n(Bundesanzeiger Nr. 18 vom 26. Januar 1968),          nen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit es\nzuletzt geändert durch die Änderungsverord-           zur Durchführung bereits vor Inkrafttreten dieses\nnung vom 21. November 1969 (Bundesanzeiger            Gesetzes erlassener Rechtsakte des Rates oder der\nNr. 222 vom 29. November 1969).                       Kommission erforderlich ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}