{"id":"bgbl1-1972-93-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":93,"date":"1972-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1972-08-30T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1593\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972               Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1972                                                                                                               Nr. 93\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n30. 8. 72 Neufüssung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,\nErzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter\nund Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1593\n7831-1-43-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1615\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 30. August 1972\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Einfuhr und die\nDurchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen\nund Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem\nDünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 12. Juli\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) wird nachstehend\nder Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in\nder jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie\nsie sich aus der oben angeführten Änderungsver-\nordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7\nAbs. 1 und § 8 des Viehseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. Au-\ngust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), erlassen wor-\nden.\nBonn, den 30. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesa u","1594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\n(Klauentiere-Einfuhrverordnung)\nI. Allgemeine Vorschriften                10. Amtlicher Tierarzt:\n§ 1                                 von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-\nsandlandes bezeichneter Tierarzt.\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\n1. Klauenliere:\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und                                              § 2\nWildschweine;\nGesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-\n2. Fleisch:                                             gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser\nzum menschlichen Genuß bestimmte Teile von           Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und        oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-\ndie daraus hergestellten Fleisch- und Wurst-         setzung vorzulegen. Gesundheitsbescheinigungen\nwaren;                                               dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.\n3. Amtliche Bescheinigung:\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-\nlandes ausgestellte und mit einem amtlichen\nSiegel versehene Bescheinigung;                                        II. Einfuhr und Durchfuhr\nlebender Klauentiere\n4. Ubernahmeerklärung:\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach                                        § 3\neiner Durchfuhr erstberührten fremden Wirt-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauen-\nschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie sich beim\ntiere bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-\nEintritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-\ngung.\npolizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;              (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht\ndie Einfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine\n5. Betrieb:\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-       gemeinschaft, wenn die Tiere von einer Gesund-\nweise gehalten oder aufgezogen werden, oder          heitsbescheinigung begleitet sind, die dem für die\namtlich überwachter Händlerstall;                    betreffende Tierart und den jeweiligen Verwen-\n6. Schlachtrinder und -schweine:                        dungszweck vorgeschriebenen Muster der Anlage I\nHausrinder und Hausschweine, die dazu be-            entspricht, und wenn, sofern es sich um Zucht- und\nstimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts-      Nutzrinder handelt, die in leukoseunverdächtige\ngebiet unmittelbar zu einem öffentlichen oder        Rinderbestände eingestellt oder unmittelbar auf\neinem nach § 15 Abs. 4 zugelassenen privaten         einen Zuchtviehmarkt verbracht werden sollen, die\nSchlachthaus oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1    Tiere zusätzlich von einer am Tage der Verladung\nzugelassenen Markt gebracht zu werden;               ausgestellten Bescheinigung*) des zuständigen amt-\nlichen Tierarztes begleitet sind, aus der hervorgeht,\n7. Zucht- und Nutzrinder:                               daß\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-       1. keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung             sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme              während der letzten drei Jahre schließen lassen,\nder Schlachtrinder;                                      und der Besitzer des Bestandes dem amtlichen\nTierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen\n8. Zucht- und Nutzschweine:\nnicht bekanntgeworden sind, und\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur\n2. im Herkunftsbestand innerhalb der letzten 12\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der\nSchlachtschweine;                                        Monate eine Blutuntersuchung aller über zwei\nJahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt wor-\n9. Seuchenfreie Zone:                                       den ist und diese Blutuntersuchung keine stark\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem               erhöhten Lymphozytenwerte ergeben hat.\nDurchmesser von 20 Kilometern, in dem nach           Für die Beurteilung der Lymphozytenwerte gilt An-\namtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nlage II.\nvor der Verladung\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-          (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner\nseuche,                                           nicht die Durchfuhr lebender Hausrinder und Haus-\nschweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und             Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere\nKlauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nder Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\n*) Die Vorschrift betreffend die zusätzliche Bescheinigung über die\naufgetreten ist;                                        Leukoseunverdächtigkeit gilt ab 1. Januar 1973.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                        1595\n1. a) von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet     tungen für die Entseuchung oder die unschädliche\nsind, die dem für die betreffende Tierart vor- Beseitigung von Futter- und Einstreuresten sowie\ngeschriebenen Muster der Anlage III ent-       tierischen Abgängen vorhanden sein. Bei Zolldienst-\nspricht,                                       stellen auf Flughäfen müssen zusätzlich auf dem\nb) von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind     Flughafengelände vorhanden sein:\nund                                            1. den veterinärpolizeilichen Erfordernissen genü-\nc) mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flug-         gende Einrichtungen für eine abgesonderte Unter-\nzeug befördert werden oder                          bringung von Tieren, die an einer Seuche leiden\noder der Seuche oder Ansteckung verdächtig sind,\n2. a) von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem           sowie von Tieren, die nach der Entladung nicht\nfür die betreffende Tierart vorgeschriebenen        sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt\nMuster der Anlage I entspricht, und                 werden;\nb) von einer Ubernahmeerklärung                    2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung\nund Entseuchung von Behältnissen, in denen Tiere\nbegleitet sind.                                         transportiert worden sind.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen-\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-\ntiere, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder\ndung lebender Klauentiere ist der Zolldienststelle\nder Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-\nunter Angabe der Art und Zahl der Tiere minde-\ngeführten Bestandsliste eingetragen sind und nicht\nstens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die An-\nan Land gebracht werden.\nkunftszeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn-\noder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher mitzu-\n§ 4\nteilen.\n(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Ein-\n(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch\nfuhr oder der Durchfuhr bei der Zolldienststelle der\namtliche oder amtlich anerkannte Marken gekenn-\namtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung\nzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von\nbedarf es nicht im Falle der Durchfuhr\nSchweinen sowie bei der Durchfuhr von anderen\n1. bei Anlandung im Seeschiffsverkehr,       wenn die  Klauentieren genügt eine andere dauerhafte Kenn-\nTiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, zeichnung.\nund\n2. bei Zwischenlandung im Luftverkehr,       wenn die        (5) Lebende Klauentiere dürfen nur eingeführt und\nTiere zwischenzeitlich das Flugzeug     nicht ver- durchgeführt werden, wenn die Transportmittel oder\nlassen.                                            Behältnisse so beschaffen sind, daß tierische Ab-\ngänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-\n(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus          rung nicht heraussick.ern oder herausfallen können.\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr           (6) Bei der Einfuhr lebender Klauentiere hat der\nnur zurückgewiesen werden, wenn                        beamtete Tierarzt auf Kosten des Verfügungsberech-\ntigten die zustsndige Behörde des Bestimmungsortes\n1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge-         fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-\nsundheitsbescheinigung begleitet sind oder          nachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das\n2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung festge-      Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort der für den\nstellt wird, daß                                   Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich\na) die Tiere an einer Seuche leiden oder der        anzuzeigen; hierbei sind im Falle des § 3 Abs. 2 die\nSeuche oder der Ansteckung verdächtigt sind,    Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls die\nb) die in der vorgeschriebenen Gesundheitsbe-       Bescheinigung des amtlichen Tierarztes über die\nscheinigung bezeichneten Tatsachen nicht vor-   Leukoseunverdächtigkeit vorzulegen.\nliegen oder\n(7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die\n3. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vor-      an einer Seuche leiden oder der Seuche oder An-\ngeschriebene Ubernahmeerklärung nicht vorge-        steckung verdächtig sind, und Tiere, die nach der\nlegt wird.                                          Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht\nsofort abgeholt werden, sind in den auf dem Flug-\n§ 5\nhafen für diesen Zweck befindlichen Einrichtungen\n(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über    abzusondern, soweit von der zuständigen Behörde\ndie vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         keine anderen veterinärpolizeilichen Maßnahmen\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-         angeordnet werden.\ndesminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die\nAbfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-\n§ 6\nlässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-\ntritt der Sendungen in das Wirtschaftsgebiet.               (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und\n(2) In unmittelbarer Nähe der Zolldienststellen,\nSchlachtsd1weine sind vom Verfügungsberechtigten\ndie nach Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen\nEinrichtungen für die Durchführung der nach § 4          1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-\nAbs. 1 vorgeschriebenen Untersuchung und Vorrich-            hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus","1596                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndiesen Ländern zugelassenen und vom Bundes-              dieser Länder und an einem Ort erlegt oder ge-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-           schlachtet worden sind, an dem und in dessen\nsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen                   Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 Kilo-\nSchlachtviehrr1urkl zu befördern oder befördern           metern am Tage der Erlegung oder Schlachtung\nzu lassen oder                                            und während der letzten 40 Tage,\n2. unmittelbar in ein öffentliches Schlachthaus zu            a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-\nbcc;fördem oder lwfördern zu lassen; sie sind dort            schließlich Rentiere - handelt, kein Fall von\nspätestens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu                  Maul- und Klauenseuche und\nschlachten.                                               b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein\nFall von Maul- und Klauenseuche, Schweine-\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur\npest oder ansteckender Schweinelähmung\nerteilt werden, wenn der Schlächtviehmarkt an ein\nöffentliches Schlachlhuus angrenzt und sichergestellt         zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,\nist, daß\n3. die Durchfuhr von Fleisch\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder\nnach § 15 Abs. 4 zuge:)lassene private Schlacht-          a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen\nhäuser zugelassen ist,                                    b) von vVildwiederkäuern - einschließlich Ren-\n2. die Tiere in diesen öffen1 liehen oder nach § 15               tieren - und Wildschweinen sowie ganzen\nAbs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern in-              Tierkörpern dieser Tiere in der Decke\nnerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf          aus den in Nummer 1 genannten Ländern sowie\ndem Markt geschlachtet werden.                            aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der\n(3) Die zustä.ndige Behörde kann aus veterinär-            Tschechoslowakei und Ungarn,\npolizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied-         4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              kehr.\neingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine un-\nmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches             (3) Absatz 1 gilt nicht für\nSchlachthaus zu verbringen und dort innerhalb einer       1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,\nbestimmten Frist zu schlachten sind.                          das in diesen ausweislich einer amtlichen Beschei-\n(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrin-           nigung durch Erhitzen auf über 100° C haltbar ge-\nder und Schlachtschweine sind vom Verfügungsbe-               macht worden ist; einer solchen Bescheinigung\nrechtigten unmittelbar in das von der zuständigen             bedarf es nicht für Fleisch, das durchgeführt wird,\nBehörde bestimmte öffentliche Schlachthaus zu be-         2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,\nfördern oder befördern zu lassen und dort, sofern\nnicht eine kürzere Frist bestimmt wird, spätestens        3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-\n48 Stunden, in einem See~Jrenzschlachthaus späte-             salzene Därme, Harnblasen und seröse Häute,\nstens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.           ausgenommen Schweinedärme, Schweineblasen\nund seröse Häute von Schweinen aus Afrika, Por-\ntugal und Spanien sowie\nIII. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch\n4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-\n§ 7                               gal, Spanien, der Türkei und der Union der So-\nzialistischen Sowjetrepubliken, das\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch be-\ndürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung.                a) im Personenverkehr oder als Geschenk im\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\ndiplomatischer oder konsularischer Vertretun-\n1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern                   gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern\nund Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn-                das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-\nland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxem-             bringenden oder des Empfängers bestimmt ist\nburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich,                 und das Gesamtgewicht nicht mehr als drei\nSchweden, der Schweiz, dem Vereinigten König-                 Kilogramm beträgt, oder\nreich, Australien, Neuseeland, Kanada und den             b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\nVereinigten Staaten von Amerika, wenn die Sen-                tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der\ndung von einer Gesundheitsbescheinigung beglei-               Eisenbahn oder in Reiseomnibussen mitgeführt\ntet ist, die dem für Fleisch der betreffenden Tier-           wird oder\nart vorgeschriebenen Muster der Anlage IV ent-\nspricht und wenn die in dem Muster bezeichneten           c) als Ubersiedlungsgut von Personen, die ihren\nTatsachen vorliegen,                                          Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen,\nin einer Menge, die ausschließlich dem eige- ·\n2. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern                   nen Bedarf dient, mitgeführt wird.\n- einschließlich Rentieren - , Fleisch von Wild-\nschweinen und ganzen Tierkörpern dieser Tiere            (4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b\nin der Decke aus den in Nummer 1 genannten            zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten\nLändern, sofern der Zolldienststelle durch Vor-       auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder\nlage einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-     in Reiseomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle\nnigung nachgewiesen wird, daß die Tiere in einem       und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                         1597\nhergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich         3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von\ndieser Verordnung mir zur unschädlichen Beseiti-            Haaren und Fleischteilen befreiten Häuten und\ngung aus den Transportmitteln entfernt werden.              Fellen.\nIV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,                       VI. Einfuhr und Durchfuhr von\nHaaren und Borsten                                     Hörnern und Klauen\n§ 8                                                   § 11\n(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-         (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern\nkäuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich        und Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-\ndes § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken        nehmigung.\nsind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für            (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\ndie in Anlage V Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein-     die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen trockener\nrichtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der      Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen aus\nEinfuhr den Vorschriften der Anlage V.                  Afrika, Portugal und Spanien.\n(2) Absatz l gilt nicht für die Einfuhr von Waren-\nmustern im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in\nUmhüllungen fest verpackt sind.                         VII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen-\ntieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe\n(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-                    sowie verendeter Klauentiere\nkäuern und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt\nwerden, wenn sie trocken und in Umhüllungen fest\n§ 12\nverpackt sind.\n(1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3    dürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von\ngelten Schafwolle, I Iaare von Wiederkäuern und\nSchweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche un-       1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von\nterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.              Klauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-\nschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen,\n2. verendeten Klauentieren.\n§ 9\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-      die Einfuhr und die Durchfuhr von\nborsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-\nboten.                                                  1. Milch und Milcherzeugnissen Hnd\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die     2. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-\ngesalzenen Därmen und Harnblasen, die nicht\n1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder         Fleisch im Sinne des § 1 Nr. 2 sind, ausgenom-\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden              men Schweinedärme und Schweineblasen aus\nsind, durch die Krankheitserreger sicher abgetötet      Afrika, Portugal und Spanien.\nwerden, sofern dies der Zolldienststelle durch\nVorlage einer Bescheinigung des für den Her-        In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner\nkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes nach-    der Genehmigung nicht, wenn der Zolldienststelle\ngewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht als      durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-\nBehandlung im Sinne dieser Vorschrift.              gewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-\nstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen\nworden sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-\ngetötet werden.\nV. Einfuhr und Durchfuhr von\nHäuten und Fellen                       (3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-\nzeugnisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie\n§ 10                         für Milch und Milcherzeugnisse geltenden besonde-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und     ren Vorschriften bleiben unberührt.\nFellen von Klauentieren bedürfen der veterinärpoli-\nzeilichen Genehmigung.\nVIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\nDünger sowie Rauhfutter und Stroh\ndie Einfuhr und die Durchfuhr von\n1. gegerbten Häuten und Fellen,                                                   § 13\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäu-             Die Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem\nten aus Afrika, Portugal und Spanien, die           Dünger, ausgenommen Guano und Dünger von Ein-\na) vollkommen gesalzen oder                         hufern, bedürfen der veterinärpolizeilichen Geneh-\nb) vollkommen trocken sind,                         migung.","1598                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 14 *)                                 wenn auf andere Weise, insbesondere durch Bedin-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter                       gungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß keine\nund Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-                         Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet\nnehmigung.                                                                werden.\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen                                (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                                   nen\n1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten                           1. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus                             Tieren für Zoologische Gärten abweichend von\nFinnland, Osterreich, Schweden und der Schweiz,                           § 5 Abs. 1 die Abfertigung bei einer nicht im\nBundesanzeiger bekanntgegebenen Zolldienst-\n2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,                              stelle genehmigen, wenn auf andere Weise, ins-\nAsien, Portugal, Spanien, der Türkei und der                              besondere durch Auflagen, sichergestellt ist, daß\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken,                               eine Verschleppung von Tierseuchen nicht zu be-\na) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren                             fürchten ist, und\nverwendet wird oder                                               2. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier-                           Fleisch von einem internationalen Verkehrsmittel\ntransporte in der bis zur Entladung notwen-                           auf ein anderes internationales Verkehrsmittel\ndigen Menge mitgeführt wird.                                          umgeladen wird.\n(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-\ngen von Schlachtrindern und -schweinen in den in\nIX. Erteilung von Genehmigungen und\n§ 6 Abs. 1 genannten Fällen auf Antrag private\nZulassung von Ausnahmen\nSchlachthäuser zulassen, wenn die veterinärpolizei-\n§ 15                                   lichen Voraussetzungen erfüllt sind; die Zulassung\nkann mit den 7rforderlichen Bedingungen und Auf-\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach die-                      lagen verbunden werden.\nser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-\nschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen\nnicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung\nder Genehmigungen sind die obersten Landesbehör-\nden. Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen\nBedingungen und Auflagen zu verbinden. In diesen                                          X. Ordnungswidrigkeiten\nist mindestens zu bestimmen\n1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und                                                   § 16\nHausschweine die in dem jeweils entsprechenden                           Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nMuster der Anlagen I und III,                                         des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die                       oder fahrlässig\nin dem jeweils entsprechenden Muster der An-                          1. ohne die erforderliche Genehmigung\nlage IV,\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\n3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der An-                               b) entgegen§ 7 Abs. 1 Fleisch,\nlage VI\nc) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und\nd) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nbei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen\nsind.                                                                         e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentie-\nren stammende Teile, Erzeugnisse oder Roh-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-                               stoffe oder verendete Klauentiere,\nnen im Benehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-                                  f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder\nnahmefällen                                                                   g) entgegen§ 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von                               einführt oder durchführt,\nAbsatz 1 Satz 4 genehmigen,\n2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an                            2. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine\neine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr                              a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen\ngestellten Anforderungen zulassen,\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen\nSchlachtviehmarkt oder in ein öffentliches\n•) Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Ver-                  oder ein nach § 15 Abs. 4 zugelassenes priva-\nordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tieri-               tes Schlachthaus oder\nschem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 12. Juli 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1185) gilt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis zum     b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen\n31. Dezember 1972 auch für die Einfuhr und die Durchfuhr von                   vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in\nRauhfutter und Stroh aus Dänemark, Irland, Norwegen und dem\nVereinigten Königreich; ab 1. Januar 1973 gilt die Vorschrift des              das von der zuständigen Behörde bestimmte\n§ 14 Abs. 2 Nr. 1 für diese Länder, sofern sie der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind.                                      öffentliche Schlachthaus oder","Nr. 93 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                       1599\nc) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das     6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder\nvon der zuständigen Behörde bestimmte öffent-       Reste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter\nliche Schlachthaus                                  Speisen aus Transportmitteln entfernt.\nbefördert oder befördern läßt,\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Salz l unbearbeitete Schaf-\nwolle, Haare von Wiederkäuern oder Schweine-                         XI. Schlußvorschriften\nborsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt\noder den Vorschriften der Anlage V Nr. 1 bis 8                                § 17\nzuwiderhandelt,                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n4. entgeg,en dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nborsten einführt oder durchführt,                   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n5. einer nach § 15 für die ~infuhr oder die Durch-     zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nfuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-       26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nwiderhandelt oder                                   Berlin.","1600                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage I\nMuster 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr ........................ .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\n1. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nKuh, Stier, Ochse,\nZahl der Tiere                                                         Rasse                  Alter                               oder Beschreibungen\nFärse, Kalb\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ............................................................................................................................................ ,. ......................................... ..\n(Versandort)\nnach ....._. ........................................................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit    ) -  Eisenbahnwagen 3)                       -     Lastkraftwagen 3)                    -     Flugzeug 3)             -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... ..\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\n6\nb)  ) -    sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens\n4 Monaten 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft\nworden 2 );\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der\nMaul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten\nImpfstoff wiedergeimpft worden 2);\n-- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2 );","Nr. 93 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                        1601\nc) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchge-\nführten intra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );\nd) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;\ndie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-\nügglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );\ne) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-\nschriebenen Prist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2) der\nMilch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungs-\nstands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten\nAnalyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 9 );\nf) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-\nrens ausgemerzt werden sollen;\ng) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten\nim Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der\nAnzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche\nund Rinderbrucellose gewesen;\nh) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere ........................................                         ............................................ 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\ni) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\n- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),\n- über eine Sammelstelle 2),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder\nund Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso\nbehandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu:\nZiffer V Buchstabe b 2. Alternative 2 ),\nZiffer V Buchstabe b 3. Alternative 2),\ndes Bestimmungslandes 2 ),\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2 )\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                           ..... am ..\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff                              ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden,\n2) Streichen, fnlls unzulreffe11d oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n4) In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes services vetfairrnires du d{:parl:ement\"; in· Italien: ,. Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire\", in den\nNiederlanden: ,.Inspecteur Districtshoofd\".\n5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n7) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.\n9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.","1602                                                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2) -\nNr ........................ .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................ .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\nI. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                                                                  Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                                                                                                      oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\n1. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ........................................................................................................... ., .......................................................................... .\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit               ) -              Eisenbahnwagen 4 )                                                            -           Lastkraftwagen 4 )                                                       -           Flugzeug 4 )           -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................. ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 6 )           -             sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-\nstens 7)\n- 12 Monaten 3),\n-                 4 Monaten 3),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );","Nr. 93 •-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                                            1603\nc) 6)      sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3 );\nsie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\nund haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7) durchge-\nführten inlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);\nd) 6)  --  sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder\nbruccllosefreien Rinder bestand 3);\nsie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbrucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);\ne) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nf) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder\ngemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\ng) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zuge_lassenen Markt\nfür Schlachttiere                                                                                        ................... ····· ......................... 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb :1),\n- Betrieb zum Markt und von dort 3),\n- über eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-\nvorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),\n- des Bestimmungslandes 3),\n- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)\nerteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                               ................................... ·...... am .................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung dmf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\n5) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes serviccs vetörinaires du d{~par1.ement\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,.Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd\".\n6) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c und d dieser Bescheinigung.\n7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","1604                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 3\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr ........................ .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................ .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .\nI. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere              Geschlecht                    Rasse              Alter                                    oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..................................................................................................................................................................................... .\n(Versandart)\nnach ..................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit   ) -   Eisenbahnwagen 3 )                     -     Lastkraftwagen 3 )                   -    Flugzeug 3 )            -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-\nten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie\nbei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5);\nc) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nd) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-\nheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung\nder Anzeigepflicht unterliegen.","Nr. 93 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                                    1605\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit) gewesen;\ne) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 ),\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere ........................................................................................................................... 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\nf) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 2 ),\n- Betrieb zum Markt und von dort 2 ),\n- über eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder\nund Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .                                                               am ................................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n1) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\nli) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-\ngramm wiegen.\n1) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" oder „Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services vetcrinaircs du departement\"; in Italien: ,, Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .Inspecteur Districtshoofd\".","1606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 4\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2 ) -\nNr.\nVersandland: ...... .\nZuständiges Ministerium: .......\nAusstellende Behörde: .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung dm Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere               Schwein oder Ferkel                           oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3\n) -   Eisenbahnwagen     4\n) -  Lastkraftwagen 4)   -  Flugzeug 4)    -   Schiff\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für\nSchweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 3),\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere . _\n(Bezeichnung des Marktes)","Nr. 93 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                                       1607\ne) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb :i),\n-- Betrieb zum Markt und von dort 3),\n- über eine Sammelstelle :1),\nabgesondert von alJen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schwcinc, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransporlmitlcln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Vcrladcstclle liegt im Mittelpunkt einer seuchc~nfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ............................................................................. am ................................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundhcitshcscheinigung d,nf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n!)  Schlachtschw<'ine: Sd1weine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Sdlladlt-\nhof oder auf einen Markt 9eb1iJcht zu werden.\n8)  Streichen, folls unzutreffend oder falls Ausnilhmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flu911ummer einzul.ril<JCn.\nli) In Deulschl,rnd: ,,Bemnleler TiNarzl\"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes servicc~s vet {,ri11<1i rcs du rlöparternent\"; in Italien: .,Vetsrin,,rio provinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,Inspecteur Dist, ictshoufd\".\nAnlage II\n(zu § 3 Abs. 2)\nBeurteilung\nder Blutbefunde bei der Untersuchung auf Rinderleukose\nFür die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der\nLymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl\nje mm 3 ; diese ist nach folgender Formel zu errechnen:\nGesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o\n100\nFolgende hämatologischen Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:\nbei Rindern im Alter von                                                             Lymphozyten/mm3 :\nüber 2 bis 3 Jahren:                                                              über 10 000\nüber 3 bis 6 Jahren:                                                              über 9 000\nüber 6 Jahren:                                                                    über 7 500","1608                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage III\nMuster 1\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern 1)\nVersandland: ..\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: _\nWeitere Trnnsit.Iänder, durch die der Transport geleitet wird 2 )\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ..................................................................................... .\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................................ .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere         Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Kalb                                  oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit -   Eisenbahn 2 ) -    Lastkraftwagen 2 )     -  Flugzeug 2 )     -     Schiff2)\nNummer des Eisenbahnwagens 2 )/Lastkraftwagens 2 )                 ................................................................................. .,.\nName des Schiff es 2 )  ............... .\nFlugnummer 2)     _\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................... .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-\nbaren Viehseuche auf;\nb) 3) -  sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4)\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);","Nr. 93 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                                             1609\nsie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4 ) mit einem im Versandland amtlich zuge-\nlassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe\nZiffer V)    2);\nsie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V) 2);\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-\nlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nyerkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind\nunmittelbür vom Betrieb 2),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sümmelstelle 2),\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-\ngen zur Verladestelle befördert worden;\ne) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b\n2. oder 3. Unterabsatz ist gegebenenfalls erteilt worden.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in . ······································································· am .................................................................................. ..\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n. 1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich aus•\ngestellt werden.\n1) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n1) Bei Kälbern, sofern sie jünger sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.\n')  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n1) In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt•, in Belgien: ,.Inspecteur veterinaire\" bzw .• Inspecteur Dierenarts\", in Frankreich: .,Directeur\ndes services vcterinaires du dcpartement\", in Italien: ., Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire\", in den\nNiederlanden: .Inspecteur Districtshoofd\".","1610                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen 1 )\nVersandland: ............................................................................................................................................................................. .\nZust5ndiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\nWeitere Transi tldnder, durch die der Transport geleitet wird 2 )\na) vor dem :Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...................................................................................... .\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................................ .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                                  Schwein oder Ferkel                                                            oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\n::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::r::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ............................................................................................................................. .\n(Versandart)\nnach ............................................................................................................................ .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit - Eisenbahn 2 )                    -     Lastkraftwagen 2)                    -     Flugzeug 2 )           -     Schiff 2)\nNummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2)                                                            ................................................................................... .\nName des Schiffes 2)                      ......................................................................................................................................................\n2\nFlugnummer                  ) ..................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-\nbaren Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der\nRichtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","Nr. 93 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                             1611\nc) sie sind\nunmittelbar vom Betrieb 2 ),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 3) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                              am ................................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die In einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemein-\nsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt\nwerden.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" bzw. ,,lnspecteur' Dierenarts•; in Frankreich: .Directeur\ndes services veterinaires du departement\" 1 in Italien: ,, Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire• 1 in den\nNiederlanden: .Inspecteur Districtshoofd\".","1612                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage IV\nMuster 1\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nVersundland:\nZuständiges Ministerium: .\nAusstellende Behörde: .\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von (Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie Junger als\n3 Monate sind seit ihrer Geburt -                  im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten\nworden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis\nvon 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall\nvon Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von über-\ntragbaren Viehseuchen befunden worden sind,\nd) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Brucellose nicht fest-\ngestellt worden ist, oder bei einer frühestens 30 Tage vor der Schlachtung durch-\ngeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen\nhaben,\n2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches\nvon Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-\nseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-\nrepublik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in .                                      . am.\nSiegel                                                                               Der amtliche Tierarzt\n(U n terschrilt)\n•) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand\nmit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand derName des Schiffes einzutragen.","Nr. 93 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972                                                                                          1613\nMuster 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen\nVersandland:\nZusUindiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angüben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt der Teile\nArt der Verpackung .................................................................................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ............................................................................................................................. .\nNettogewicht ...................................................................... .\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von ................................................................................................................................ .\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................. .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*) .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung -                                                            und wenn sie Junger als\n3 Monate sind seit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten\nworden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,\nSchweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krank-\nheit) nicht geherrscht haben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen\nvor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche und\nansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist,\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von über-\ntragbaren Viehseuchen befunden worden sind,\n2, in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\nnicht festgestellt worden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\ndas an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthauses\nerschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepublik Deutschland und Berlin\n(West) ausgenommen wird,\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in ····························'.···························· am ......................................................... .\nSiegel                                                                                                          Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n•) Bei Versand mit der Eisenbilhn oder Lostkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand\nmit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen,","1614                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage V\n(zu § 8 Abs. 1)\nVeterinärpolizeiliche Vorschriften .\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern\nund Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schüfwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach\nder Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf\na) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-\nanstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß\naa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur\nErfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforde-\nrungen vorliegen,\nbb) in den Lagerhäusern die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;\ndie Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nim Bundesanzeiger bekanntgegeben;\nb) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbei-\ntungsbetriebe oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.\n3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desin-\nfektionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu\nlagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der\nDesinfektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem\nanderen Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß\nTierseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.\n7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach\nAbschluß des Transports zu reinigen und zu entseuchen.\n8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern\nbei einer Temperatur von mindestens 100° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit\ngleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n9. Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung\nvon Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.\nAnlage VI\n(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)\nVeterinärpolizeiliche Mindestauflagen\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh\nDie Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort\nzuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sein, aus der hervorgeht,\ndaß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km\nwährend der letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von\nMaul- und Klauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweine-\nlähmung (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist."]}