{"id":"bgbl1-1972-92-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":92,"date":"1972-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/92#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-92-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_92.pdf#page=27","order":2,"title":"Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz","law_date":"1972-08-23T00:00:00Z","page":1587,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1972                         1587\nVerordnung\nüber Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz\nVom 23. August 1972\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Besamungsgesetzes                                  § 3\nvom 8. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1537)\nLehrgang für Besamungswarte\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(1) Der Lehrgang für Besamungswarte dauert min-\n§ 1                          destens sechs Wochen. Folgende Sachgebiete sind\nim Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:\nAusbildungsstätten\n1. Allgemeine Tierzucht, Tierzuchtrecht, Fütterungs-\n(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge           lehre;\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 des Besamungs-\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane,\ngesetzes durchgeführt werden, bedürfen der An-\nFruchtbarkeitsstörungen;\nerkennung durch die nach Landesrecht zuständige\nBehörde. Die Anerkennung kann befristet, unter Be-      3. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie\ndingungen erteilt und mit Auflagen verbunden wer-           einschlägige Rechtsvorschriften;\nden.                                                    4. Gewinnung, Behandlung und Einführung des\n(2) Die Ausbildungsstätte muß nach ihrer bau-            Samens;\nlichen und technischen Einrichtung und nach ihrer       5. Aufzeichnungen, Schriftverkehr.\npersonellen Besetzung die Voraussetzungen für              (2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer\neinen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.        Wert zu legen.\nDie Lehrgänge müssen von einem Tierarzt geleitet\nwerden.                                                    (3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die\nBesamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet\n(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nwerden. Wird ein Schwerpunkt für die Besamung\nVoraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben\nnur einer Tierart gebildet, so kann die Dauer des\nsind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der       Lehrgangs bis auf vier Wochen gekürzt werden.\nzuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen\nwird. Die Anerkennung kann widerrufen werden,\nwenn eine Auflage nicht erfüllt wird.                                              § 4\nAbschlußprüfung für Besamungswarte\n§ 2\n(1) Der Lehrgang für Besamungswarte schließt mit\nVoraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang\neiner Prüfung ab.\nfür Besamungswarte\n(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß\nAn einem Lehrgang für Besamungswarte darf nur\nabgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus min-\nteilnehmen, wer\ndestens drei Mitgliedern, die von der nach Landes-\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und                 recht zuständigen Behörde bestellt werden. Der Vor-\n2. a) die Abschlußprüfung in einem anerkannten          sitzende muß Beamter des höheren Dienstes sein.\nlandwirtschaftlichen Ausbildungsberuf, in dem       (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen\nFragen der Tierhaltung Gegenstand der Prü-       und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil\nfung sind, bestanden hat,                        ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nach-\nb) eine vergleichbare Ausbildung hat, die minde-    weis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse\nstens ein Jahr landwirtschaftliche Betriebs-     in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 aufgeführ-\npraxis voraussetzt,                              ten Sachgebiete.\nc) eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lei-      (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung\nstungsprüfer in der Tierzucht ausgeübt hat,      des Prüflings den an einen Besamungswart zu stel-\nd) ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in       lenden Anforderungen entspricht.\neiner Besamungsstation abgeleistet hat oder         (5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so er-\ne) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem   hält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht,\nlandwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung     daß er als Besamungswart tätig sein darf und, in den\nausgeübt und ein mindestens zweimonatiges        Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche\nPraktikum in einer Besamungsstation abgelegt     Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet\nhat.                                             haben.","1588                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(6) I-fot der Prüflinu die Prüfung nicht bestanden,    gebers die künstliche Besamung durchführen darf.\nso sind ihm die Cründe des Nichtbestehens schrift-        Wird ihm die Bescheinigung nach Satz 1 nicht erteilt,\nlich mitzuteilen.                                         so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzu-\nteilen.\n§ 5\n§ 6\nKurzlehrgang\nAbschluß bisheriger Lehrgänge\n(1) An einem Kurzlehrgang nach § 4 Abs. 1 Satz 2\ndes Besamunqs~Jcsctzes darf nur teilnehmen, wer             Wer vor Ink1 afttreten dieser Verordnung an einem\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat.                         Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, der nach\nZiel und Anforderungen einem der in dieser Ver-\n(2) Der Kurzlchrqang umfaßt mindestens 25 Stun-        ordnung geregelten Lehrgänge entspricht, erhält\nden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaft-     hierüber auf Antrag eine Bescheinigung der zustän-\nlicher Nutzlic~re. Folgende Sachgebiete sind im Hin-      digen Behörde. Der Antrag muß bis zum 31. August\nblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:               1973 gestellt worden sein. Für den Inhalt der Be-\n1. Rechtliche Voraussetzungen für die künstliche          scheinigung gelten § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 ent-\nBesamung;                                             sprechend.\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane\n§ 7\nweiblicher Tiere;\n3. Tierhygiene;                                                               Berlin-Klausel\n4. Behandlung und Einführung des Samens;                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n5. Aufzeichnungen.                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Besamungs-\n(3) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer       gesetzes auch im Land Berlin.\nWert zu legen.\n(4) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teil-                                  § 8\ngenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung\nder zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei                               Inkrafttreten\nwelcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeit-            kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Gries au"]}