{"id":"bgbl1-1972-91-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":91,"date":"1972-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/91#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-91-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_91.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann","law_date":"1972-08-23T00:00:00Z","page":1555,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                       1555\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Molkereifachmann\nVom 23. August 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-            d) Maschinen und Geräte,\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\ne) produktionstechnische Verfahren,\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971                 f) Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von\n(Bundesgesetzbl. I S. 185). wird im Einvernehmen                Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                Lebensmitteln aus Milch,\nnung verordnet:                                             g) Laboruntersuchungen zur Kontrolle der Pro-\nduktionsvorgänge,\n§ 1                              h) Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei,\nStaatliche Anerkennung                       i) Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,\ndes Ausbildungsberufes                      k) Lagerhaltung und Vertrieb,\nDer Ausbildungsberuf „Molkereifachmann\" wird              1) Untersuchung der Produkte;\nstaatlich anerkannt.\n3. Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine\nKenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezo-\n§ 2\ngene Rechtskunde:\nAusbildungsdauer\na) Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert                 des Produktausganges,\nzwei Jahre, wenn der Auszubildende\nb) Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmittel-\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-                eingangs und -verbrauchs,\ndungsberuf bestanden hat oder\nc) Anfertigung von Tagesberichten an den Pro-\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse                  duktionskostenstellen,\neiner weiterführenden Schule oder einen gleich-\nd) Kenntnisse des Aufbaues und der Erstellung\nwertigen Bildungsabschluß nachweist.\nder Milchgeldabrechnung,\ne) Durchführung der Rohstoffrechnung in Form\n§ 3                                  der Betriebsübersicht,\nAusbildungsberufsbild                       f) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamt-\nGegenstand der Berufsausbildung sind minde-                  wirtschaft,\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:            g) fachbezogene Rechtskunde;\n1. Rohstoff Milch:                                      4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\na) Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und\n5. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in\nZusammensetzung der Milch,\nder Ausbildungsstätte.\nb) Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigen-\nschaften und des Ernährungswertes der Milch-                                 § 4\nbestandteile,\nAusbildungsrahmenplan\nc) Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch,\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nd) Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme         nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\nund Untersuchung der eingehenden Milch;          lich gegliedert werden:\n2. Produktionstechnik und Produkte:                     1. Rohstoff Milch:\na) Kenntnisse des Zusammenwirkens physikali-             a) Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und\nscher, chemischer und mikrobiologischer Ein-             Zusammensetzung der Milch:\nflüsse bei den Produktionsvorgängen,                     aa) Rinderrassen und Rinderhaltung,\nb) Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten              bb) Aufbau und Funktion der Milchdrüse,\nWerkstoffe für molkereitechnische Einrich-                    Milchbildung, Sekretionsstörungen,\ntungen,                                                  cc) Milchgewinnung und -behandlung im Er-\nc) Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grund-                 zeugerbetrieb,\nsätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Pro-          dd) Bestandteile der Milch, die Milch als\nduktionsabläufe in Teilbereichen,                             Lebensmittel;","1556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigen-            bb) Behältnisse, Maschinen, Apparate und\nschaften und des Erni.ihrungswertes der Milch-                Geräte aus nichtmetallischen Werkstoffen,\nbestcmdteile:                                                 insbesondere Kunststoffen und Glas;\naa) Milchfett:\nc) Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grund-\nZusammensetzung; chemische und physi-              sätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Pro-\nkalische Ei~Jenschaften in Abhängigkeit            duktionsabläufe in Teilbereichen:\nvon Laktation und Fütterung,\naa) Verbrauch an Energie- und Hilfsstoffen,\nbb) MilcheiwE~iß:                                              insbesondere an Strom, Wasser, Dampf\nZusammensetzung; chemische und physi-                    und Kälte,\nkalische Eigenschaften in Abhängigkeit             bb) Rohstoffeinsatz und Berechnung der Pro-\nvon Laktation und Fütterung,                             duktausbeute,\ncc) Milchzucker:                                        cc) Arbeitsbedarf, Arbeitsanforderungen und\nchemische und physikalische Eigenschaf-                   Arbeitsgestaltung;\nten,\nd) Maschinen, Apparate und Geräte:\ndd) Milchsalze:                                          Kenntnisse des Aufbaues und der Wirkungs-\nZusammensetzung in Abhängigkeit von                 weise sowie Fertigkeiten in der Handhabung\nLaktation und Fütterung; technologische             der Maschinen und Geräte, insbesondere der\nEigenschaften im Zusammenhang mit an-               aa) Geräte und Anlagen der Milchannahme,\nderen Milchbestandteilen bei produktions-                 insbesondere Annahmewaage, Volumen-\ntechnischen Vorgängen,                                    zähler, Probenahmegeräte, Transport- und\nee) Wirkstoffe:                                                Lagerbehälter,             ,\nVitamine und Enzyme als ursprüngliche               bb) Produktionsmaschinen und -anlagen, ins-\nMilchbestandteile und als mikrobiolo-                     besondere Separator, Erhitzer, Butterferti-\ngische Stoffwechselprodukte;                              ger, Butterungsmaschinen, Käsereimaschi-\nnen, Eindampfer, Trockner,\nc) Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch:\ncc) Behälter und Anlagen für Lagerung und\nMikroorganismen der Rohmilch einschließlich                    Reifung, insbesondere Tanks, Wannen,\nihrer Auswirkungen auf die Milch;                              Kühlräume, Reifungsräume,\nd) Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme                 dd) Form- und Abfüllmaschinen,\nund Untersuchung der eingehenden Milch:                  ee) Meßgeräte, Steuerungs- und Regelungs-\naa) Systeme der Milcherfassung vom Erzeu-                      anlagen,\ngerbetrieb bis zur Molkerei,                         ff) allgemeinen Anlagen, insbesondere Rohr-\nbb) Mengenmessung nach Gewicht und Volu-                       leitungen, Armaturen, Pumpen, Rühr-\nmen,                                                      werke,\ncc) Probenahme und Untersuchung der ein-                 gg) Versorgungsanlagen, insbesondere Dampf-\ngehenden Milch zur Beurteilung der Güte                   kessel, Stromversorgung, Kältemaschinen,\neinschließlich des Verarbeitungswertes,                   Frischwasser- und Abwassereinrichtun-\ninsbesondere zur Ermittlung von Fett-                     gen;\ngehalt, Frischezustand, Reinheit und bak-\nteriologischer Qualität,                        e) produktionstechnische Verfahren:\ndd) Kontrolle auf Einhaltung der Rechtsvor-              Verfahren zur Bearbeitung von Milch und zur\nschriften;                                          Herstellung von Konsummilch und Milch-\nerzeugnissen, insbesondere\n2. Produktionstechnik und Produkte:                             aa) Zentrifugieren, Standardisiere_n und Ho-\nmogenisieren,\na) Kenntnisse des Zusammenwirkens physika-\nlischer, chemischer und mikrobiologischer Ein-           bb) Temperieren, Pasteurisieren und Sterili-\nflüsse bei den Produktionsvorgängen:                           sieren,\ncc) Emulgieren, Demulgieren und Mischen,\naa) Stabilisierung und Destabilisierung der\nVerteilung einzelner Milchbestandteile in           dd) Dosieren, Portionieren, Abpacken und\nAbhängigkeit von verschiedenen Fakto-                     Fördern,\nren, insbesondere von Säuregrad und                 ee) Eindampfen und Trocknen,\nTemperatur,                                           ff) Reifen und Kulturenpflege;\nbb) Einfluß von Reifungsvorgängen auf die\nLenkung von Herstellungsverfahren bei            f) Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von\nverschiedenen Milcherzeugnissen;                    Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen\nLebensmitteln aus Milch, insbesondere von\nb) Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten\nWerkstoffe für molkerei technische Einrichtun-           aa) Konsummilch,\ngen:                                                     bb) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeug-\naa) Behältnisse, Maschinen, Apparate und Ge-                   nissen, Sahneerzeugnissen und Milch-\nräte aus metallischen Werkstoffen, insbe-                 mischerzeugnissen,\nsondere rostsicherem Stahl und Alumi-               cc) Butter,\nnium,                                               dd) Käse;","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                          1557\ng) Labonmtersuchungen zur Kontrolle der Pro-              e) Durchführung der Rohstoffrechnung in Form\ncluktionsvorgi:inge, insbesondere                          der Betriebsübersicht:\naa) Bestirmnun~J des S;iuregrades, des Fett-               aa) Erfassung des zu bezahlenden Rohstoff-\ngehc1l les, der Dichle der Rohstoffe und                  einganges,\nZwischenprodukte,                                     bb) Erfassung des tatsächlichen Rohstoff-\nbb) Bestimmung des Wassergehaltes,                              einganges,\ncc) mikrobiologische Untersuchungen;                       cc) produktionsbezogener Nachweis des Roh-\nstoffeinganges,\nh) Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei,                    dd) Verrechnung der produktweise noch nicht\ninsbesondere                                                    zurechenbaren Milchmengen und Halb-\naa) Reinigen,                                                   fabrikate;\nbb) Desinfizieren;                                     f) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamt-\nwirtschaft:\ni) Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,\ninsbesondere hinsichtlich ihrer Ausstattung                berufsständische Organisationen und Einrich-\nund Klimatisierung;                                        tungen sowie ihre Bedeutung;\ng) fachbezogene Rechtskunde:\nk) Lagerhaltung und Vertrieb der Produkte:                     aa) Kenntnisse aus dem Milchrecht, insbeson-\naa) produktgerechte Beschickung und Stape-                      dere über Konsummilch und Milcherzeug-\nlung,                                                      nisse,\nbb) Verpackung und Handelswege der Pro-                    bb) Kenntnisse aus dem Lebensmittelrecht,\ndukte, Ablauf der Expedition, Transport-                   soweit es die Milch, die Milcherzeugnisse\nbedingungen im Nah- und Fernverkehr,                       und die anderen Lebensmittel aus Milch\nLieferungshäufigkeit und Vorratshaltung                    betrifft,\nim Einzelhandels- und Großhandelsbe-                  cc) Grundkenntnisse des Marktordnungs-\nreich,                                                     rechts, soweit es die Milch und die Milch-\nerzeugnisse betrifft,\ncc) Vermarktung;\ndd) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, ins-\n1) Untersuchung der Produkte:                                      besondere über das Tarifvertragsrecht;\naa) sensorisch: Geruch, Geschmack und Aus-         4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\nsehen,                                            a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in\nbb) im Labor, insbesondere Bestimmung des                  Gesetzen und Verordnungen,;\nGehalts an Fett, Trockenmasse und Was-           b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der\nser sowie des pH-Wertes, der Wasserfein-              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nverteilung, der Konsistenz, der Gesamt-               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nkeimzahl und der coliformen Keime;                    Merkblätter;\nc) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen\n3. Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine                  und die Erste Hilfe;\nKenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezo-\ngene Rechtskunde:                                      5. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in\na) Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und            der Ausbildungsstätte:\ndes Produktausganges:                                  a) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-\nBestellschein, Lief erschein, Bestelliste, Lade-           triebliche Schwerpunkte;\nliste, Empfangsquittung und Rechnungserstel-           b) technische Einrichtung und Organisation.\nlung;\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nb) Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmittel-        nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\neinganges und -verbrauchs:                         zeitlich gegliedert werden, sofern die Ausbildung\nBestellung, Warenannahme, Lieferscheinkon-         nicht ununterbrochen außerbetrieblich erfolgt:\ntrolle, Lagerentnahmeschein und Bestands-\n1. Im ersten Ausbildungsjahr soll unter Beachtung\nnachweis;\nnachstehender zeitlicher Richtwerte auf folgenden\nc) Anfertigung von Tagesberichten an den Pro-              Gebieten ausgebildet werden:\nduktionskostenstellen:\na) Ausbildungsstätte: Einführung,\naa) formulartechnische Bearbeitung,\ntechnische Einrichtungen, Organi-\nbb) Auswertung des Berichts;                                sation (Absatz 1 Nr. 5)              1 Monat;\nd) Kenntnisse des Aufbaues und der Erstellung              b) Bedienen der wichtigsten Maschi-\nder Milchgeldabrechnung:                                    nen und Apparate des Betriebes\naa) Erfassung des zu bezahlenden Rohstoff-                  unter Anleitung (Absatz 1 Nr. 2\neinganges, des Durchschnittsfettgehaltes              Buchstabe d)                         2 Monate;\nund der Qualitätsmerkmale,                        c) Mitwirken bei Arbeiten der Milch-\nbb) Errechnung des Milchpreises, Gegenrech-                 annahme und Produktionsvorbe-\nnung für die Lieferanten und Nettorech-               reitung (Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nnung;                                                 stabe d)                             1 Monat;","1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nd) Mitwirken bei einzelnen Produk-                        d) Kontrolle der Produktion und der\ntionsverfahren (Absutz 1 Nr. 2                            Produkte (Absatz 1 Nr. 2 Buchsta-\nBuchstaben e und f)                  6 Monate;            ben g und 1)                         2 Monate;\ne) Einweisen in Laborarbeiten (Ab-                        e) technische Buchführung (Absatz\nsatz 1 Nr.:! Buchstc1bcn g und l) 2 Monate.               Nr. 3 Buchstaben c und e)            2 Monate;\nWährend des ersten /\\ usbildungsjahres sollen die          f) Milchgeldabrechnung (Absatz 1\nfür das Verständnis der technischen Einrichtun-               Nr. 3 Buchstabe d)                   2 Monate.\ngen und der Arbeit.svorqänge erforderlichen               Während des dritten Ausbildungsjahres sollen\nKenntnisse aus den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben           die für das Verständnis der produktionstechni-\nh bis k, Nr. 3 Buchsta bcm f und g sowie Nr. 4            schen Abläufe und deren Organisation erforder-\ngenannten Sachgebieten vermittelt werden.                 lichen Kenntnisse unter Berücksichtigung betriebs-\nwirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Kenntnisse\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr soll neben der Er-             aus den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buch-\nweiterung der Fertigkeiten und Kenntnisse unter           staben c und e sowie Nr. 4 genannten Sachgebie-\nBeachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte             ten vermittelt werden.\nauf folgenden Gebieten ausgebildet werden:\na) Bedienen aller Maschinen und Ap-                                              § 5\nparate (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) 2 Monate;\nBerufsausbildung\nb) Durchführen von Arbeiten der                                    außerhalb der Ausbildungsstätte\nProduktionsvorbereitung (Absatz 1\nNr. 1 Buchstabe d)                   1 Monat;        Sofern es zur Einführung in die Ausbildung und\nzur Ergänzung der Ausbildung erforderlich ist, soll\nc) Durchführen einzelner Produk-                      sie in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus-\ntionsverfahren nach detaillierter                 bildungsstätte durchgeführt werden.\nAnweisung (Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe e)                             3 Monate;\n§ 6\nd) Mitwirken bei der Bearbeitung\nvon Milch und bei der Herstellung                                      Ausbildungsplan\naller Produkte (Absatz 1 Nr. 2                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nBuchstabe f)                         3 Monate;    Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\ne) Durchführen von Laborarbeiten                      einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben g und 1) 2 Monate;\nf) Mitwirken bei der Lagerhaltung                                                § 7\nund Expedition (Absatz 1 Nr. 2\nFührung des Berichtsheftes\nBuchstabe k)                         1 Monat.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nWährend des zweiten Ausbildungsjahres sollen          eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-\ndie für das Verständnis der technischen Einrich-      bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-\ntungen und der Produktionsvorgänge erforder-          sehen.\nlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung wirt-\nschaftlicher Zielsetzungen sowie Kenntnisse aus\nden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buch-                                   § 8\nstaben a, b und g sowie Nr. 4 genannten Sach-                              Zwischenprüfung\ngebieten vermittelt werden.\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nSie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr statt-\n3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Fertigkei-      finden.\nten und Kenntnisse so erweitert und vertieft\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für\nwerden, daß der Auszubildende die im Ausbil-\ndas erste Ausbildungsjahr in § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf-\ndungsrahmenplan aufgeführten Arbeiten im Rah-\ngeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf\nmen allgemeiner Arbeitsunterweisungen selb-\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-\nständig ausführen kann. Im einzelnen soll unter\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\nBeachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte auf\ndieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nfolgenden Gebieten ausgebildet werden:\n(3) Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sol-\na) Bedienen der Maschinen und Ap-                     len insbesondere folgende Schwerpunkte berück-\nparate der Produktion und der                     sichtigt werden:\nEnergieversorgung (Absatz 1 Nr. 2\nBuchstabe d)                         3 Monate;    a) Hygiene in der Molkerei;\nb) Anforderungen an die Räume;\nb) vollständige Durchführung         der\nProduktionsverfahren      (Absatz 1               c) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamtwirt-\nNr. 2 Buchstaben e und f)            2 Monate;         schaft;\nc) Lagerhaltung und Expedition (Ab-                   d) fachbezogene Rechtskunde;\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe k)            1 Monat;     e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                         1559\n§ 9                          6. betriebswirtschaftliche      Zusammenhänge      ein-\nPrüfungsanforderungen                      schließlich technischer Buchführung;\nfür die Abschlußprüfung                 7. fachbezogene Rechtskunde;\n(1) Die Abschlußprüftmg erstreckt sich auf die in    8. Wirtschafts- und        Sozialkunde   einschließlich\n§ 4 aufgeführten Pertigkeilen und Kenntnisse sowie          Schriftverkehr.\nauf clen im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nIm schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling\nstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung we-\nzwei Klausurarbeiten von je etwa zwei Stunden\nsentlich ist.\nDauer anfertigen, und zwar je eine Klausurarbeit\n(2) Zum Nachweis der Fcrti~Jkeiten soll der Prüf-    aus den in den Nummern 1 bis 5 und aus den in\nling mindestens je eine Aufgabe aus jedem der            den Nummern 6 bis 8 genannten Fächern.\nfolgenden Si.lchgebiele durchführen:\n(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses\n1. Milchannahme und Milchbearbeitung, insbeson-         der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den\ndere Bedienen des Separators und Erhitzers sowie     Absätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.\nStandardisieren der Konsummilch;\n2. Herstellen von Butter einschließlich Kulturen-                                   § 10\nbehandlung und Rahmreifung;\nDbergangsregelung\n3. Herstellen von Milcherzeugnissen, insbesondere\nSauermilch- und Joghurterzeugnissen;                    (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger\n4. Herstellen von Klise einschließlich der Kessel-       bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nmilch und Behandlung wcthrend der Reifung oder       anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nHerstellen von Dauermilcherzeugnissen oder Her-      einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nstellen von Milchmischerzeugnissen;                 Verordnung.\n5. Untersuchungs- und Prüfungsverfahren, ein-\nschließlich einfacher chemischer, physikalischer        (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nund mikrobiologi'scher Untersuchungsmethoden.        krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\nDie in Satz 1 aufgeführten Sachgebiete umfassen          dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\njeweils auch die Reinigung und Desinfektion.             herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n(3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüf-                                 § 11\nling schriftlich und mündlich insbesondere in folgen-\nden Gebieten geprüft werden:                                                  Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Produktionstechnik;\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. Chemie und Physik einschließlich Untersuchungs-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nverfahren;                                           bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. Mikrobiologie     einschließlich Untersuchungsver-\n§ 12\nfahren;\nInkrafttreten\n4. Fachrechnen;\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n5. Maschinenkunde;                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesa u"]}