{"id":"bgbl1-1972-91-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":91,"date":"1972-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/91#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-91-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_91.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1972-08-25T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                        1545\nBekanntmachung\nder Neufassung des Textnkennzeichnungsgesetzes\nVom 25. August 1972\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nvom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) wird\nnachstehend der Wortlaut des Textilkennzeich-\nnungsgesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 279) in der vom 1. September 1972 an geltenden\nFassung unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeich-\nnungsgesetzes vom 11. Februar 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 149),\ndes Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeich-\nnungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1265) und\ndes Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Textilkennzeichnungsgesetzes\nbekanntgemacht.\nBonn, den 25. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nTextilkennzeichnungsgesetz\n§ 1                             werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und\nGewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe\n(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur\n(Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in\n1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an             den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen ent-\nletzte Verbraucher feilgehalten,                      spricht.\n2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-       (2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschrei-\ngesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die-      bungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder\nses Gesetzes verbracht                                Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Be-","1546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrau-                                    § 4\nchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von              (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung\nBestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder       ,,Schurwolle\" verwendet werden, wenn es aus-\nüberlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoff-           schließlich aus einer Faser besteht, die niemals in\ngehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeug-           einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder\nnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 be-       einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeug-\nzeichneten Anforderungen entspricht.                      nisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß unter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von     legen hat noch einer faserschädigenden Behandlung\nGenossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie           Öder Benutzung ausgesetzt wurde.\nnicht gewerbsmäßig betrieben wird.                           (2) Die Bezeichnung .Schurwolle\" darf für die in\neinem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet\nwerden, wenn\n1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle\n§ 2                                den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,\n2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Ge-\n(1) Textilerzeugnisse sind                                misches mindestens fünfundzwanzig vom Hun-\n1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Ge-                dert beträgt und\nwichtes aus textilen Rohstoffen hergestellte         3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trenn-\na) Waren;                                                baren Gemisches mit einer einzigen anderen Fa-\nb) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und               ser gemischt ist.\nSchirmen;                                         In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller\nc) Teile von Matratzen und Campingartikeln;        - verwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hundert-\nd) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Sätzen anzugeben.\nSchuhen und Handschuhen;\n2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem ge-\n§ 5\nwöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht\n(Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Num-             (1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen\nmer 1 erfüllt;                                       Rohstoffe sind in Vom-Hundert-Sätzen des Netto-\n3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen           textilgewichts anzugeben, und zwar bei Textil-\nRohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben         erzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender\nüber die Art der verwendeten textilen Rohstoffe      Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.\nversehen sind.                                          (2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in\nVom-Hundert-Sätzen genügt bei einem Textil-\n(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich      erzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von\nHaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen-      denen       ·\ngebilden verarbeiten lassen.\n1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts\n(3) Inverkehrbringen ist jedes Uberlassen an an-          erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der\ndere.                                                         Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert\noder unter der Angabe .85 0/o Mindestgehalt\";\n2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts\n§ 3                                erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren\nGewichtsanteil in vom Hundert anzugeben ist,\n(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in              die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigen-\nAnlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden.            der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ohne An-\nFür Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist       gabe der Vom-Hundert-Sätze.\neine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus             (3) Als .sonstige Fasern\" dürfen textile Rohstoffe\ndem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.               bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-      unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamt-\nzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit           gewichtsanteil der als .sonstige Fasern\" bezeichne-\nZustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für              ten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung\nFasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu strei-         eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen\nchen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der        Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die Ge-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich         wichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe\nist und der Anpassung an die technische Entwick-         in Vom-Hundert-Sätzen anzugeben.\nlung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.                (4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hun-\n(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorg_e-         dert vom Hundert kann der Bezeichnung des Roh-\nstoffs der Zusatz „rein\" oder .ganz\" hinzugefügt\nschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wort-\nverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere       werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist aus-\nFasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf          geschlossen.\ndie Bezeichnung „Seide\" nicht zur Angabe der Form            (5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baum-\noder besonderen Aufmachung von textilen Roh-              wolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei\nstoffen als Endlosfasern verwendet werden.                denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vier-","Nr. 91 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                        1547\nzig vom Hundcrl des Gesamtgewichts des ent-                Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichti-\nschlichtetcn Gewebes a usrrwcht, können als „Halb-         gung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die\nleinen\" bezeichnet werden, wobei die Angabe                Abweichungen der angegebenen von den tatsäch-\n,,Kette reine Baumwolle          Schuß reines Leinen\"      lichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom\nhinzugefügt werden muß.                                    Hundert betragen.\n(6) Die Bezeichnungen „Textilreste\" oder „Erzeug-          (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nnis unbestimmter Zusammensetzung\" dürfen für               zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nTextilerzeugnisse verwendet werden, deren Roh-             Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines\nstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten bestimmt wer-          Vom-Hundert-Satzes zu bestimmen, in welchen Fäl-\nden kann.                                                  len über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende\nBerücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n§ 6                              anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richt-\nlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er-\n(1) Nettotextilriewicht ist das Gesamtgewicht der\nzur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle         forderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers\ndes § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, verwendeten            oder der Vereinfachung ode:,; sonstigen Verbesse-\ntextilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthal-        rung der Messung dient.\ntene Gewicht von                                              (3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern,\n1. ausschließlich der Verzierung dienenden sicht-          die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind,\nbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern         ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt\nderen Anteil am Gesamtgewicht der textilen Roh-        und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzu-\nstoffe sieben vom Hundert nicht übersteigt,            fügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten\n2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füll-        Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom\nstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Web-            Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehalts-\nkanten, Etiketten, Marken, Bordüren sowie Ver-         angabe die Bezeichnung „Schurwolle\" enthält, be-\nzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnis-       trägt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im\nses sind; ferner Bezügen und ähnlichen Teilen          Streichverfahren hergestellt worden sind.\nvon Knöpfen, Schnallen, Schmuckbesatz und son-\nstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und                                   § 8\nBändern und, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2,         (1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Tei-\nFutterstoffen,                                         len unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammen-\n3. Bindeketten und -schüssen für Decken, Binde-            gesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen\nund Füllketten und Binde- und Füllschüssen für         Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über\nFußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe sowie             Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textil-\nfür handgefertigte Teppiche,                           erzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert be-\n4. Grundschichten von Samten und Plüschen und              trägt, können unterbleiben; jedoch ist der Rohstoff-\nmehrschichtigen Fußbodenberngen, sofern sie            gehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn\nnicht den gleichen Textilfasergehalt wie der Flor      deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeug-\nhaben,                                                 nisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die\n5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und            Rohstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf\nsonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie            welche Teile sie sich bezieht.\nFärbe- und Druckhilfsmitteln.                             (2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Be-\n(2) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung          stimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines\nder in Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszu-              von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe ver-\nschläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berech-        sehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse\nnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung         unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1\ndes Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2.        Satz 1 und 3 sinngemäß.\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen                                       § 9\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Feuchtigkeitszuschläge               (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht les-\nzur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2         bar sein und ein einheitliches Schriftbild auf-\nneu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur           weisen. Die nach Absatz 3 oder nach den §§ 3 bis\nErfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirt-           5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen\nschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der An-           Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hin-\npassung an die technische Entwicklung oder der             zugefügt werden.\nVereinheitlichung und Verbesserung der Messung                (2) Andere als nach Absatz 3 oder nach den §§ 3\ndient.                                                     bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene\nAngaben müssen von der Rohstoffgehaltsan-\n§ 7\ngabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwendung\n(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im          von Marken und Unternehmensbezeichnungen\nVerlauf des Herstellungsprozesses eintretenden             ist auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsan-\nVeränderungen im Gewicht der verwendeten tex-              gabe zulässig. Enthält die Marke oder die Unter-\ntilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten            nehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1\nErfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur          oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach\nAbgabe an den letzten Verbraucher bestimmten               § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder An-","1548                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigen-           gabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer\nschaftswort, oder damit verwechselbare Bezeich-           Herstellung bestimmten Vorerzeugnissen brauchen\nnungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei        Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen\nder Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden.            Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei die-\nDie Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben den in           sen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über die Art\nden Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht            der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder\nlesbar und deutlich sichtbar sein. Die Vorschriften       werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen\ndes Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und            verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach\ndes Warenzeichenrechts bleiben unberührt.                 § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5\n(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen          zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in\nFußbodenbelägen ist anzugeben, daß sich die               Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder\nRohstoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht             damit verwechselbare Bezeichnungen enthalten, so\nbezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen     müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen die-\nRohstoffgehalt haben.                                     ses Gesetzes gekennzeichnet werden.\n§ 10\n(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeug-\nnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher\n(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des        feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehalts-\n§ 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise einge-           angabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt\nwebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein.         bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht\nBei Textilerzeugnissen, die in für die Abgaben an         wird. Werden diese Erzeugnisse an letzte Verbrau-\nVerbraucher bestimmten Verpackungen letzten Ver-          cher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben,\nbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann die         Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeug-\nRohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung ange-            nissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen\nbracht werden.                                            Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Ent:\n(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer       gegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen\ngewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder             gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe\nWeiterveräußerung in den Verkehr gebracht, zur            versehen sind.\nErfüllung eines Auftrags des Bundes, eines Landes            (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\noder einer sonstigen juristischen Person des öffent-      zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nlichen Rechts geliefert, eingeführt oder sonst in den     Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,         Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzu-\nkönnen Art und Gewichtsanteil der verwendeten             nehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfül-\ntextilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung       lung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-\noder in anderen Handelsdokumenten angegeben               meinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des\nwerden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht          Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenver-\nzulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet              kehrs entspricht.\nwerden, wenn ihre Bedeutung in demselben\nDokument erläutert wird.\n§ 12\n§ 11\nUnterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis\ndie Rohstoff gehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden                 lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf\n1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bear-       des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Er-\nbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im           zeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, von\nLohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen        deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden ist.\nPersonen oder von ihnen ihren Auftraggebern\nübergeben werden, und\n§ 13\n2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung\nbestimmte Vorerzeugnisse, die                            Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\na) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt-        zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs-     Zustimmung des Bundesrates\nbereich dieses Gesetzes verbracht werden,         1. Verfahren der Probeentnahme und der quantita-\nb) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5             tiven Analyse von Textilfasergemischen festzu-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes) in den Gel-             legen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfor-\nden,                                                  derlich ist und der Vereinfachung oder der son-\nstigen Verbesserung der Nachprüfung der Roh-\nc) zur Lagerung in Freihctfen, Zollgutlagern oder\nstoffgehaltsangaben dient;\nZollaufschublagern eingeführt werden,\n2. zu bestimmen, in welchem Umfange Fettstoffe,\nd) zur   Veredelung unter zollamtlicher Uber-\nBindemittel, Beschwerungen und sonstige Mittel\nwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder\ntextiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilf s-\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dür-\nverbracht werden.\nfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der\n(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeug-             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-\nnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsan-             lich ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                        1549\n3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen,             letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder\ndie bei Inkrafttreten des Vertrages über den Bei-       beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textil-\ntritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des            erzeugnisse zeigt oder überläßt,\nKönigreichs Norwegen und des Vereinigten\n3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland zur\nAbs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3\nEuropfüschen Wirtschaftsgemeinschaft und zur            Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in\nEuropäischen Atomgemeinschaft auf Grund der             Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort,\nArtikel 29 und 30 der diesem Vertrag beigefüg-\nfür eine andere Faser verwendet oder\nten Akte nach Abschnitt X Nr. 11 ihres Anhangs I\nund Abschnitt VIII Nr. 1 ihres Anhangs II er-       4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.\nforderlich werden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n§ 14                        buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder     werden.\nfahrlässig\n§ 15\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,\na) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe ver-      § 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die\nsehen sind, oder                               Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienst-\nstellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften\nb) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen   dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung fest-\nRohstoffgehaltsangabe versehen sind,            stellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mit-\nin den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Ver-    zuteilen.\nbraucher feilhält, einführt oder sonst in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt,                                       § 16\n2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\noder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder     des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nKataloge oder Prospekte mit derartigen Abbil-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndungen oder Beschreibungen,                         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\na) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der     lassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe\nmit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse ver-    des § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nsehen sind, oder\nb) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen\n§ 17\nRohstoffgehaltsangabe der mit ihnen ange-\nbotenen Textilerzeugnisse versehen sind,          Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.","1550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\nBezeichnungen der Textilfasern\n1. ,,Wolle\"                                              12. ,,Kokos\"\nfür Fasern vom Fell des Schafes (Ovis                      für Fasern aus der Frucht der Cocos\naries)                                                     nucifera\n2. ,,Alpaka\",    ,,Lama\",     ,,Kamel\",   ,,Kaschmir\",   13. ,,Ginster\"\n,,Mohair\", ,,Angora(-kanin)\", ,,Vikunja\", ,,Yak\",\nfür Bastfasern aus den Steng·eln des\n,, Guanako\", mit oder ohne zusätzliche Bezeich-                      Cytisus scoparius · oder des Spartium\nnung „Wolle\" oder „Haar\"\njunceum\nfür Haare nachstehender Tiere:\nAlpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege,         14. ,,Kenaf\"\nMohair, Angorakanin, Vikunja, Yak,                         für Bastfasern aus den Stengeln des\nGuanako                                                    Hibiscus cannabinus\n3. ,,Haar\" mit oder ohne Angabe der Tiergattung          15. ,,Ramie\"\n(z.B. ,,Rinderhaar\",    ,,Hauszic~genhaar\",  ,,Roß-                  für Fasern aus dem Bast der Boehmeria\nhaar\")                                                               nivea und der Boehmeria tenacissima\nfür Haare von verschiedenen Tieren,\nsoweit diese nicht unter den Num-           16. ,,Sisal\"\nmern 1 und 2 genannt sind                                  für Fasern aus den Blättern der Agave\nsisalana\n4. ,,Seide\"\nfür Fasern, die ausschließlich aus Ko-      17. ,,Acetat\"\nkons seidenspinnender Insekten ge-                         für Fasern aus Zellulose-Acetat mit\nwonnen werden                                              weniger als 92 v. H. jedoch mindestens\n74 v. H. acetylierter Hydroxylgruppen\n5. ,,Baumwolle\"\n18. ,,Alginat\"\nfür Fasern aus den Samen der Baum-\nwollpflanze (Gossypium)                                    für Fasern aus den Metallsalzen der\nAlginsäure\n6. ,,Kapok\"\n19. ,,Cupro\"\nfür Fasern aus dem Fruchtinneren des\nKapok (Ceiba pentandra)                                   für regenerierte Zellulosefasern nach\ndem Kupfer-Ammoniak-Verfahren\n7. ,,Flachs\" oder „Leinen\"\n20. ,,Modal\"\nfür Bastfasern aus den Stengeln des\nFlachses (Linum usitatissimum)                            für regenerierte Zellulosefasern, herge-\nstellt durch Verfahren, die eine hohe\n8. ,,Hanf\"                                                             Festigkeit und einen hohen Elastizi-\ntätsmodul in nassem Zustand verlei-\nfür Bastfasern aus den Stengeln des\nhen. Diese Fasern müssen in feuchtem\nHanfes (Cannabis sativa)\nZustand eine Zugfestigkeit von 22,5 g/\n9. ,,Jute\"                                                             tex aufweisen, wobei unter dieser Be-\nlastung die Dehnung nicht höher als\nfür Bastfasern aus den Stengeln des                        15 v. H. sein darf\nCorchorus olitorius und Corchorus cap-\nsularis                                     21. ,, Regenerierte Proteinfaser\"\n10. ,,Manila\"                                                           für Fasern aus regeneriertem und durch\nchemische Agenzien stabilisiertem Ei-\nfür Fasern aus den Blattscheiden der                      weiß\nMusa textilis\n22. ,,Triacetat\"\n11. ,,Alfa\"\nfür aus Zellulose-Acetat hergestellte\nfür Fasern aus den Blättern der Stipa                     Fasern, bei denen mindestens 92 v. H.\ntenacissima                                                der Hydroxylgruppen acetyliert sind","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                              1551\n23. ,, Viskose\"                                           32. ,,Polyharnstoff\"\nfür bei Endlosfasern und Spinnfasern                      für Fasern aus linearen Makromole-\nnach dem Viskoseverfahren herge-                           külen, deren Kette eine Wiederkehr\nstellte reqcnerierte Zellulosefasern. Bis                  der funktionellen Harnstoffgruppen\nzum 29. Juli 1976 kann diese Faser bei                     aufweist\nEndlosfasern auch als „Reyon\" und bei\nSpinnfasern als „Reyonfaser\" bezeich-     33. ,,Polyurethan\"\nnet werden, und zwar auch mit dem\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nZusatz „Viskose\"\nkülen, deren Kette eine Wiederkehr\nder funktionellen Urethangruppen auf-\n24. ,,Polyacryl\"\nweist\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nkülen, deren Kette aus mindestens          34. ,,Vinylal\"\n85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufge-\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nbaut wird                                                  külen, deren Kette aus Polyvinylalko-\nhol mit variablem Acetalisierungsgrad\n25. ,,Polychlorid\"\naufgebaut wird\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nkülen, deren Kette aus mehr als 50 Ge-     35, ,, Trivinyl 11\nwichtsprozent chloriertem Olefin (z. B.\nfür Fasern aus drei verschiedenen\nVinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufge-\nVinylmonomeren, die sich aus Acryl-\nbaut wird                                                  nitril, aus einem chlorierten Vinyl-\nmonomer und aus einem dritten Vinyl-\n26. ,,Fluorfaser\"\nmonomer zusammensetzen, von denen\nfür Fasern aus linearen Makromole-                         keines 50 v. H. der Gewichtsanteile\nkülen, die aus aliphatischen Fluor-Koh-                    ausweist\nlenstoff-Monomeren gewonnen werden\n36. ,,Elastodien\"\n27. ,,Modacryl\"                                                           für elastische Fasern, die aus natür-\nfür Fasern aus linearen Makromole-                         lichem oder synthetischem Polyisopren\nkülen, deren Kette aus mehr als 50 und                    -bestehen, entweder aus einem oder\nweniger als 85 Gewichtsprozent Acryl-                      mehreren polymerisierten Dienen, mit\nnitril aufgebaut wird                                      oder ohne einem oder mehreren Vinyl-\nmonomeren, und die, unter Einwirkung\n28. ,,Polyamid\"                                                           einer Zugkraft um die dreifache ur-\nfür Fasern aus linearen Makromole-                        sprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-\nkülen, deren Kette eine Wiederholung                      lastung sofort wieder nahezu in ihre\nder funktionellen Amidgruppe aufweist                      Ausgangslage zurückkehren\n29. ,,Polyester\"                                          37. ,,Elasthan\"\nfür Fasern aus linearen Makromole-                        für elastische Fasern, die aus minde-\nkülen, deren Kette zu mindestens                          stens 85 Gewichtsprozent von segmen-\n85 Gewichtsprozent aus dem Ester                          tiertem Polyurethan bestehen, und die,\neines Diols mit Terephtalsäure besteht                    unter Einwirkung einer Zugkraft um\ndie dreifache ursprüngliche Länge ge-\n30. ,,Polyäthylen\"                                                       dehnt, nach Entlastung sofort wieder\nnahezu in ihre Ausgangslage zurück-\nfür Fasern aus gesättigten linearen                       kehren\nMakromolekülen nicht substituierter\naliphatischer Kohlenwasserstoffe           38. ,,Glasfaser\"\nfür Fasern aus Glas\n31. ,,Polypropylen\"\nfür Fasern aus linearen gesättigten ali-   39. ,,Metall\" (,,metallisch\", ,,metallisiert\"), ,,Asbest\",\nphatischen Kohlenwasserstoffen, in de-          „Papier\" mit oder ohne Zusatz „Faser\" oder\nnen jeder zweite Kohlenstoff eine Me-           ,,Garn\" als Beispiel für Fasern aus verschiede-\nthylgruppe in isolaktischer Anordnung          nen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht\nträgt, ohne weitere Substitution                aufgeführt sind.","1552                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\nFeuchtigkeitszuschläge,\ndie zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis\nenthaltenen Fasern verwendet werden müssen\nNummer                                   Vom-         Nummer                                  Vom-\nder Faser            Faserart            Hundert-     der Faser            Faserart           Hundert-\nin Anl. 1                                Satz         in Anl. 1                               Satz\n1-2     Wolle und Haare:                            25        Polychlorid                        2,00\ngekämmte Fasern                  18,25    26        Fluorfaser                         0,00\ngekrempelte Fasern               17,00\n27        Modacryl                           2,00\n3       Haare:\n28        Polyamid (6.6):\ngekämmte Fasern                  18,25\ngekrempelte Fasern               17,00                 Spinnfaser                      6,25\nEndlosfaser                     5,75\nSchweif- und Mähnenhaare:\nPolyamid 6:\ngekämmte Fasern                  16,00\ngekrempelte Fasern               15,00                 Spinnfaser                      6,25\nEndlosfaser                     5,75\n4       Seide                              11,00\nPolyamid 11:\n5       Baumwolle:                                               Spinnfaser                      3,50\nübliche Fasern                     8,50                Endlosfaser                     3,50\nmerzerisierte Fasern             10,50\n29        Polyester:\n6       Kapok                              10,90                 Spinnfaser                      1,50\n7       Flachs oder Leinen                 12,00                 Endlosfaser                     3,00\n8       Hanf                               12,00    30        Polyäthylen                        1,50\n9       Jute                               17,00    31        Polypropylen                       2,00\n10        Manila                             14,00    32        Polyharnstoff                      2,00\n11        Alfa                               14,00    33        Polyurethan:\n13,00                 Spinnfaser                      3,50\n12        Kokos\nEndlosfaser                     3,00\n13        Ginster                            14,00\n34        Vinylal                            5,00\n14        Kenaf                              17,00\n35        Trivinyl                           3,00\n15        Ramie (entfettete Fasern)            8,50\n36        Elastodien                         1,00\n16        Sisal                              14,00\n37        Elasthan                           1,50\n17        Acetat                               9,00\n38        Glasfaser:\n18        Alginat                            20,00\n(Endlosfaser von mehr als\n19        Cupro                               13,00                5 Mikrometer Durchmesser)       2,00\n20        Modal                               13,00                (Endlosfaser von höchstens\n5 Mikrometer Durchmesser)       3,00\n21        Regenerierte Proteinfaser           17,00\n39        Metallfaser                        2,00\n22        Triacetat                            7,00\nMetallisierte Faser                2,00\n23        Viskose                             13,00             Asbestfaser                        2,00\n24        Polyacryl                            2,00             Papiergarn                        13,75","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                      1553\nAnlage 3\nErzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen\n1. Hemdsärmelhalter                                    15. Gamaschen\n2. Uhrenarmbi.indcr aus Spinnstoffen                   16. Waren für den technischen Bedarf\n3. Etiketten und Wappenschilder                       17. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches\n4. Polstergriffe aus Spinnstoffen                          verkauft\n5. Kaffeewärmer                                       18. Hüte aus Filz\n6. Teewärmer                                          19. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen\n7. Schutzärmel                                        20. Reiseartikel aus Spinnstoffen\n8. Muffe, nicht aus Plüsch                            21. Handgestickte Tapisserien\n9. Künstliche Blumen                                  22. Reißverschlüsse\n10. Nadelkissen                                        23. Mit    Spinnstoffen  überzogene    Knöpfe   und\nSchnallen\n11. Bemalte Leinwand\n24. Buchhüllen aus Spinnstoffen\n12. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen\n25. Spielzeug\n13. Filz                                               26. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen\n14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse,          wärmendes Futter\nsofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet      27. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer\nsind                                                    Oberfläche von weniger als 500 cm2","1554                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 4\nErzeugnisse,\ndie nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen,\nwenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe an den letzten Verbraucher\nauf andere Weise kenntli<h gema<ht wird\n1. Scheuertücher\n2. Putztücher\n3. Bordüren und Besatz\n4. Borten\n5. Gürtel\n6. Hosenträger\n7. Strumpf- und Sockenhalter\n8. Schnürsenkel\n9. Bänder\n10. Gummielastische Bänder\n11. Verpackungsmaterial, neu und als solches\nverkauft\n12. Schnüre für Verpackungen\n13. Deckehen\n14. Taschentücher"]}