{"id":"bgbl1-1972-91-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":91,"date":"1972-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/91#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-91-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_91.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1972-08-23T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1538        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 23. August 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-\ngust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1213) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes unter\nBerücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des\nSpar-Prämiengesetzes vom 31. Juli 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1337) bekanntgemacht.\nBonn, den 23. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                          1539\nSpar-Prämiengesetz\n(SparPG 1972}\nin der Fassung vom 23. August 1972\n§ 1                              b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-\nVoraussetzung für die Prtimienbegünstigung                ten Sparraten oder\n(1) Unbe:schrctnk t einkomrnen~;teuerpflichtige Per-     c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\ngenswirksame Leistungen\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)\nkönnen für SparLcilrli~Je, die nicht nach dc~m Woh-         erbracht werden (vVertpapier-·Sparverträge),\nnungsbuu-PrJmiengesetz begünstigt sind, eine Prä-\nmie erhallen.                                           5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\n(2) Als Sparbeilrlige im Sinne des Absatzes 1 gel-       Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-            nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates            in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\nbedarf,                                                     gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-\ngesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\n1. Beitrctge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-\nschreibungen erworben werden (Wertpapier-\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen         Sparverträge über Entschädigungsansprüche),\nworden sind,\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit -lau-       6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-\nfenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-         forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),\na) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-\ndie mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-\nstungen im Sinne des § 3 des Dritten Ver-\nden sind,\nmögensbildungsgesetzes sind, die über den\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau-                geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht wer-\nfenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut              den und den für die Arbeitnehmer-Sparzulage\nabgeschlossen worden sind und bei denen die                 geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Dritten Ver-\nSparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame               mögensbildungsgesetzes) nicht überschreiten,\nLeistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit-          b) das Darlehen mit mindestens 4 vom Hundert\nten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn              zu verzinsen und\nsie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge\nc) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut\nnicht übersteigen (Sparverträge über vermögens-\nauf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.\nwirksame Leistungen),\nDie Aufwendungen können erbracht werden\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb von\nAktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-              a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\nschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und              oder\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge--          b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\nsetzes ausgegeben werden,                                   genswirksame Leistungen.\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von          (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-\nden Llindern und Gemeinden oder von anderen         beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2\nKörperschaften des öffentlichen Rechts oder von     Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleihefor-\nKreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im   derungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben          unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2\nwerden, oder von anderen festverzinslichen          Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Begründung\nSchuldverschreibungen      und   Rentenschuldver-   der Darlehensforderung festgelegt werden. In den\nschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in    Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5\nVerkehr gebracht w,~rden,                           und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die Festlegungsfrist\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen, die in     sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes          und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten\neingetragen werden, sowie von Anteilscheinen         Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden;\nan einem Sondervermögen, die von Kapital-·          dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund\nanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über    eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder erwor-\nKapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden,       benen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder An-\nteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jah-\nwenn die Aufwendungen                                ren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn\na) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen       der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn\noder                                             der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Ka-","1540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nlenderjalirs abgeschlossen worden ist. Als Zeit-            (5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\npunkt des VertrnusJ.bschlusses im Sinne dieses Ge-       legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-\nsetzes gilt                                              satzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun-\n1. bei Spurbeiträqen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1       gen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2\nund 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei     Nr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als\nSparbeitrligen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2  Rückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde-\nBuchstabe a der Tag der Begründung der Dar-          rungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum\nlehensforderung,                                     Ablauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-\nlegungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,      Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,\n3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten Ein-   festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge\nzahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Ab-       unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu„\nsatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Be-    letzt endende Festlegungsfrist maßgebend.\ngründung der ersten Darlehensforderung,\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5          (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\nder Tag des Erwerbs.                                 legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2\nNr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung\nauf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1\n(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-\nletzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-.\nmie ist, daß\nweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-       sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese\nbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der         Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-\nAufnahme eines Kredits stehen;                       setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge\nvor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge          zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem\nnicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf-        Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,\ngehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag             es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-\nweder abgetreten noch beliehen werden. Die vor-      zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-\nzeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung,        satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.\nA~tretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,      Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet\nwenn                                                  worden sind, hat der Bausparkasse bei Uberweisung\ndie Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und\na) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,\nden Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-\naber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-\nsatz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-\nheiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-\nzeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die\ndes mindestens zwei Jahre seit Beginn der\nunterschiedliche Festlegungsfristen gelten.\nFestlegungsfrist vergangen sind, oder\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht             (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem       dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im\nVertragsabschluß gestorben oder völlig er-        Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-\nwerbsunfähig geworden ist;                        tragen.\n3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit            (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2            über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2\nAbs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem     Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\ndie Sparbeiträge geleistet worden sind,              des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-\nbeiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den\na) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-\nSparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.\ngesetz beantragt hat oder\nb) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an\nBausparkassen als Sonderausgaben berück-                                    § 2\nsichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-                          Höhe der Prämie\nsteuergesetzes).\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert\nIn den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-      der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat\nsoweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-         der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32\nnahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der            Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu\nInanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh-            Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge\nnungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus-            geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht\ngabenabzug Eine .Änderung der getroffenen             vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr\nWahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-       lebend geboren wurden, so bemißt sich die Prämie\ngunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der          bei\nPrämienspmer einen Antrag auf Gewährung der              einem I<;ind oder zwei Kindern\nPrämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2                                          auf 22 vom Hundert,\nAbs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann\ndas Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen           drei bis fünf Kindern          auf 25 vom Hundert,\nPersonen nur gemeinsam ausgeübt werden.                  mehr als fünf Kindern         auf 30 vom Hundert.","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                         1541\nEhe9allen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,        und 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-\ndie wJhrcnd des qcmz<)n Kc1lcndcrjahrs verheiratet         gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des\nwaren und nicht cfouernd getrennt gelebt haben.            Einkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei-\nbetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)\n(2) Die Prämie belrtigt höchstens 120 Deutsche          und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2\nM~uk, bei Elwuatlcn im Sinne des Absatzes 1 zu-            des Einkommensteuergesetzes)\nsammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-\na) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\nmiensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des\nHöhe von 2 400 Deutsche Mark,\nAbsatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei\nb) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\neinem Kind oder zwei Kindern\nArbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von\num 60 Deutsche Mark,\n3 600 Deutsche Mark und\ndrei bis fünf Kindern      um 160 Deutsche Mark,\nc) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,\nmehr als fünf Kindern       um 240 Deutsche Mark.            ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,\nAlleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag\n3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-\nfür Ehegatten zu, wenn sie\nkommensteuergesetzes und die besonderen Frei-\n1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1             beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nhaben oder                                             gesetzes.\n2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des          Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem\nKalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet  Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten\nwerden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten.      Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son-\nderausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende   nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-\nPrämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der        steuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be-\nzu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des     lastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar-\nEinkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das     beitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar-\ndemjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-        beitgeber· ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf\nschlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar-      Verlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr,\nbeiträge geleistet werden, nicht mehr als 6 000        das demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht,\nDeutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab-          zu bescheinigen.\nsatzes 1 letzter Salz und bei Alleinstehenden im\nSinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als          (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\n12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten       sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen\nim Sinne des Absatzes 1 letzter Satz sind die zu       den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die         Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b     für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder         die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\ndie sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-    hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines\nren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des        Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die\nEinkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe-       Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämie nach\ngatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-         den Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte\nsteuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des      Prämie für die auf Grund eines solchen Vertrags\nAbsatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu   geleisteten Sparbeiträge in einem späteren Kalen-\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die         derjahr auch dann gewährt, wenn das Kind das\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c     17. Lebensjahr vollendet hat.\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder            (6) Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-\ndie sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-\nsame Leistungen im Sinne des Zweiten oder des\nschriften nicht durchzuführen ist - bei einer Veran-   Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wer-\nlagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes         den auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerech-\noder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei        net, soweit die vermögenswirksamen Leistungen die\neiner Veranlagung nach§ 26 c des Einkommensteuer-      nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht über-\ngesetzes ergeben würden.                               steigen. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist in diesem\n(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-     Fall nicht anzuwenden.\nsteuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des\nAbsatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\n§ 3\ndie Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags\nder Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein-               Gewährung und Gutschrift der Prämie\nkommensteuergesetz) tritt, von dem die folgenden\n(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\nBeträge abzuziehen sind:                               trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\n1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein-    Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nkommensteuergesetzes,                                  (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\n2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-      Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nkommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10        die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag","1542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-     zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\nbeiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1          nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie\nAbs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu       angegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den\nrichten, das den Dark~hensvertrag verbürgt hat. Bei        Fällen des § 2 Abs. 4.\nVersäumung der Antragsfrist kann unter den Vor-\naussetzungen des § 86 der Reichsabgabenordnung                                       § 4\nNachsicht gewährt werden.\nUberweisung von Prämien und Zinsen\n(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag       (1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs\ndem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei         Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus-\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für         schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\ndie Gewährung der Prämie vorliegen.                       legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und\nZinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\ndie Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-       eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das\nanlagt werden:                                       Finanzamt den angeforderten Präm.ienbetrag sowie\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen        Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.\nam 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-          (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in\nträge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder      denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\n- in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-             Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag\ntungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-          sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-\nlichen Aufenthalt gehabt haben;                       lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt         werden.\nwerden:                                                   (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige          Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es\nFinanzamt.                                            dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen\nschriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie           Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend\nentsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-            anzuwenden.\ninstitut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nschreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert                                       § 5\ngut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene\nRückgängigmachung von Gutschriften\nPrämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem\nKalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-            Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\nstet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß           gängig zu machen,\nvon 4 vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die          1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\ngutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf              für die Gewährung der Prämie während der Lauf-\nsie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem                  zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\nPrämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof-\nfenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs-           2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\nfrist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet           weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nwerden.                                                        ablehnt.\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann                                      §5a\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt\nPrämienverfahren beim Erwerb von\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird\nSchuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\nder Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer\nbis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß          Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen\ndas Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der            auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die\nPrämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid          Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die\nentscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-      Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.\ngrundlage und eine Belehrung über den zulässigen\nRechtsbehelf enthalten.\n§ 6\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die                       Ermächtigungen\nauf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\ngegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\ngelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist             1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1 Abs. 2\nder Einspruch gegeben.                                           Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vereinbarte\nvermögenswirksame Leistungen im Sinne des\n(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung                 Zweiten Vermögensbildungsgesetzes darstellen\ndes zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 2                      und nach einer veränderlichen Größe, insbeson-\nAbs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer                 dere dem jeweiligen Stundenlohn, bemessen","Nr. 91  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972                            1543\nsind, zuvehissen werden kcrnn, daß das Erforder-            betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur\nnis der qlcid1blcibcndc~n Tlöhe als gewahrt gilt,           Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge-\nwenn sie, ~Jcnicssen cm den vereinbarten Spar-              ändert werden. Dies gilt entsprechend in den\nrnlen, nicht nwhr clls um 20 vom Hundert nach               Fällen des § 2 Abs. 4;\noben oder 1ml.en abweichen;\n10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;\n2. über den Jnlrnll der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\nstaben b und c bezeichneten Sparverlräge; ins-        11. über die Rückforderung von Prämien, die zu\nbc~;onderc k<1nn die Prlilnienbegünstigung auf              Unrecht gewährt worden sind;\n\\/ (~rlri:igc lwschriink t werden, deren Zweck auf\nden luufonden Ei wcrb k leingestückelter Wert-        12. über Anzeigepflichten.\npapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\ngerichtet ist;                                           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\n3. über die Gewühnmg der PrJmie in den Fällen,          zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nin denen Spar bei trüge vor Ablauf der Fest-         nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-         Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nsprüche aus dem Vcrira~J zum Teil abgetreten          graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\noder l>eliehcn werden;                                migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;                                                 § 7\nSteuerliche Behandlung der Prämie\n5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-\nleiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen          Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\nsind;                                                 Sinne des Einkommensteuergesetzes.\n6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit\n§7 a\nfestgelegten Sparraten und bei Sparverträgen\nüber vermögenswirksame Leistungen, wenn sich                       Aufbringung der Prämienmittel\nwährend der Laufzeit des Vertrags der für die            Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien\nHöhe der Prämie im ersten Kalenderjahr der            und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\nLaufzeit maßgebliche Familienstand ändert;\n7. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-                                    § 8\nlungen auf Grund von Verträgen im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder\nSchlußvorschriften\nteilweise unterbrochen werden. Insbesondere              (1) Die vorstehende Fassung dieses G~setzes ist,\nkann zur Vermeidung von Hi:irten bestimmt wer-        soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nden, daß Einzubl ungen innerhalb eines halben         bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis     anzuwenden.\nzum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nnachgeholt werden können, wobei in einem fol-             (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4\ngenden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als         Buchstabe c sind erstmals für das Kalenderjahr 1970\nEinzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit         anzuwenden. Sie sind auch anzuwenden auf Spar-\ngelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach-          beiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970\nholung oder bei vorzeitiger Verfügung über            abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten\ngeleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen          Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge\nnicht mehr prämienbegünstigt sind;                    ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im\nSinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-\n8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in          gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2       geförderten Beträge nicht übersteigen.\nNr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-\nlegunr1sfrist aus Gründen aufgehoben werden               (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b\nmuß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten         ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-        Grund von nach dem 31. Dezember 1968 abgeschlos-\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere            senen Verträgen geleistet werden.\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt\nwerden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest-           (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals\nlegung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer       auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\nanstelle der ursprünglichen Anlage den dafür         nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträgen\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1      geleistet werden.\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt\nwerden;                                                  (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, soweit\nsie die Festlegung von Wertpapieren, Anleiheforde-\n9. über eine Berichtigung und Rückforderung der           rungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforderungen\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die           betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vorschriften\nBerechnung des zu versteuernden Einkommens-           des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals für","1544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-             trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nzember 19G6 abgeschlossenen Verträgen geleistet              antragt hat.\nwerden.                                                     (8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind\nfür Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja-\n(6) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a   nuar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach dem\nist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.       31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu\n(7) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht     versteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des\nanzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün-           Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht, in dem\nstigten Sparbeitri:i~Je, die nach dem Wohnungsbau-       der Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-\nPrämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die          derjahr 1968 tritt.\nals Sondernusgaben berücksichtigten Beiträge an\nBausparkassen auf Grund von Verträgen geleistet             (9) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-\nwerden, die vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos-         mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969\nsen worden sind. § 1 Abs ..4 Nr. 3 ist jedoch anzu-      geleistet worden sind.\nwenden, wenn\n(10) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist letztmals\n1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm       für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden.\ngemeinsam der bei der Berechnung der Prämie\nzu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie\n§ 9\nnach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966                             Berlin-Klausel\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbeantragt hat oder                                   vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug           Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von         dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-       Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}