{"id":"bgbl1-1972-91-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":91,"date":"1972-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26. ÄndG LAG)","law_date":"1972-08-24T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1537\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1972                                                                                             1 Nr.91\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n24. 8. 72    Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26. ÄndG LAG)                                                             1537\n621-l\n23. 8. 72    Neufassung des Spar-Priimiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1538\n76!!0-l\n25. 8. 72    Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1545\nTl'l.-1\n23. 8. 72    Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1555\n16. 8. 72    Entschcidnng des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes\nvom 29. Ok lobcr 1940 in der Fassung des § 15 Ziff. 5 des Durchführungsgesetzes EWG-\nRichtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1560\n7832-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1560\nSechsundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(26. ÄndG LAG)\nVom 24. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 ausgleichsamtes im Einzelfall.\n§ 320 Abs. 2 Satz 1 findet auf den Härteausgleich\nim Einzelfall nach Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.\"\n§ 1\n2. In § 323 Abs. 8 wird an Satz 1 nach einem Komma\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                                 folgende Nummer 4 angefügt:\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                                       „4. für die Gewährung von Leistungen nach\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Fünf-                                    § 301 b\".\nundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-                                                                                  § 2\nausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. Nach § 301 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 301 b\nLeistungen in außergewöhnlichen Härtefällen\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\n(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses                          die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nGesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder                            Zustimmung erteilt.\ndes Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nHärten ergeben, kann aus dem Härtefonds ein\nangemessener Ausgleich gewährt werden. Dieser                            Bonn, den 24. August 1972\nAusgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe\nanderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten                                                       Der Bundespräsident\nbestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt                                                                  Heinemann\nwerden kann.\nDer Bundeskanzler\n(2) Der Härteausgleich wird gewährt                                                                                Brandt\n1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des                                                     Der Bundesminister\nBundesausgleichsamtes, die der Zustimmung                                             für Wirtschaft und Finanzen\ndes für die Betreuung der Vertriebenen, Flücht-                                                                  Schmidt\nlinge und Kriegssachgeschädigten zuständigen\nBundesministers und des Bundesministers der                                        Der Bundesminister des Innern\nFinanzen bedürfen oder                                                                                         Genscher"]}