{"id":"bgbl1-1972-90-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":90,"date":"1972-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/90#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-90-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_90.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie","law_date":"1972-08-23T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Beruisaushildu:ng in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie\nVom 23. August 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-            1. Kenntnis des Arbeitsplatzes und der Werkstatt;\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I            2. Kenntnis des organischen Aufbaus von Leder\nS. 1 l 12), geändert durch das Gesetz zur Änderung             und Haar sowie der besonderen Eigenschaften\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-             des Werkstoffes Fell;\ndesgesetzbl. I S. 185), und des § 25 Abs. 1 der Hand-\n3. Grundfertigkeiten im Schneiden von Fellen;\nwerksordrnmg in der Fassung der Bekanntmachung\n4. Grundfertigkeiten im Nähen;\nvom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1),\nzuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom          5. Grundfertigkeiten im Vorbereiten und Nachbe-\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im           handeln von Werkstoffen;\nEinvernehmen mit. dem Bundesminister für Arbeit            6. Grundfertigkeiten im Anfertigen von Arbeits-\nund Sozialordnung verordnet:                                   mustern;\n7. Grundfertigkeiten im Zusammenstellen und An-\nErster Teil                              ordnen von Werkstoffen;\nAllgemeine Vorschriften                     8. Grundfertigkeiten im Formgeben;\n9. Kenntnis der Arbeitsabläufe bei der Herstel-\n§ 1                                  lung von Werkstücken;\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe          10. Kenntnis der Herkunft und der Veredlung der\nim Rahmen einer Stufenausbildung                    wichtigsten Fellarten und anderer Werkstoffe;\nFolgende aufeinander aufbauende Ausbildungs-          11. Schneiden von einfachen Fellverbindungen und\nberufe im Bereich der Industrie werden staatlich an-           Schneiden von Fellverbindungen zur Formver-\nerkannt:                                                       änderung;\nPelzwerker und                             12. Ausführen von Näharbeiten;\nKürschner.                                 13. Behandeln von Haar und Leder;\n14. Abnehmen von Mustern und Berechnen ein-\n§ 2                                  facher Fellaufteilungen für Arbeitsmuster;\nGeltungsbereich                      15. Anordnen und Plazieren von Fellen zu Werk-\nstücken nach Wirkungsgrundsätzen;\nDie nachstehenden Vorschriften gelten\n16. Abformen und Herstellen von Mustern;\n1. für den Ausbildungsberuf Kürschner im Bereich\ndes Handwerks (§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 10 bis 19),       17. Planen und Fertigen von Werkstücken;\n2. für die durch § 1 anerkannten Ausbildungsberufe        18. Verwenden von Fellen und von anderen Werk-\nim Bereich der Industrie (§ 3 Abs. 2, §§ 6 bis 19).        stoffen;\n19. Verarbeiten von Fellen ohne und zur Formver-\n§ 3                                  änderung;\n20. Ausfertigen und Zusammenstellen von Werk-\nAusbildungsdauer\nstücken;\n(1) Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungs-         21. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werk-\nberuf Kürschner im Bereich des Handwerks beträgt               stoffen;\n36 Monate.\n22. Anfertigen von Arbeitsmustern;\n(2) Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungs-         23. Gestalten von Werkstücken unter Berücksichti-\nberuf Pelzwerker beträgt 24 Monate, für den darauf             tigung von Material und Formen;\naufbauenden Ausbildungsberuf Kürschner im Be-\n24. Formgeben nach Vorlagen oder nach eigenen\nreich der Industrie weitere 12 Monate.\nEntwürfen;\n25. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-\nverhütung;\nZweiter Teil\n26. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf                    tungen.\nKürschner im Bereich des Handwerks\n§ 4                                                        § 5\nAusbildungsberufsbild                                    Ausbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-           (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nberuf Kürschner im Bereich des Handwerks sind             nisse nach § 4 Nr. 1 bis 8 soll in den ersten 12 Mo-\nmindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-          naten nach folgender Anleitung sachlich und zeitlich\nnisse:                                                    gegliedert werden:","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 19'12                             1529\nzeitliche                                                 zeitliche\nRichtwerte in                                             Richtwerte in\nMonaten                                                   Monaten\nFellver-1 Aus-                                            Fellver- , Aus-\narbeiten fertigen                                         arbeiten fertigen\nbJ Vertiefen der AusbiJdun~J                          8. Abformen und Herstellen von\nim Ausfertigen:                             drei      Mustern gemäß § 4 Nr. 16:\naa) Ausfertigen einfacher                             a) Grundanforderungen:            einhalb einhalb\nFellarten zu einfachen                              aa) Abformen schwieriger\nWerkstücken;                                             Körper;\nbb) Nähen von Schnill-                                   bb) Herstellen eigener\ngruppen in Material                                      Arbeitsmuster;\nmit unterschiedlichem\nb) Vertiefen der Ausbildung\nHaarproLI und unter-\nim Ausfertigen:                            einhalb\nschiedUcher Haarfar-\nbe;                                                 Herstellen einfach er\nMuster nach gegebenen\ncc) Zuschneiden und Nä-\nund eigenen Entwürfen.\nhen von Pikierst.of-\nfen, Zwischenfuttern\nund Futterseiden.\n(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\n5. Behandeln von Haar und Le-                            nisse nach § 4 Nr. 17 bis 24 soll in den letzten 12 Mo-\nder gemäß§ 4 Nr. 13:              einhalb     einhalb naten durchgeführt werden. Dabei hat sich die Be-\na) Blenden von Haar und Le-                           rufsausbildung wahlweise schwerpunktmäßig auf\nder mit: den dafür geeig-                         das Fellverarbeiten oder das Ausfertigen und Zu-\nneten Farbstoffen oder                            sammenstellen von Werkstücken (Ausfertigen) zu\nSprühmitteln;                                     erstrecken. Im einzelnen soll die Vermittlung der\nb) Lüstrieren von Fellen;                             Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender Anlei-\nc) Bügeln von Fellen;                                 tung sachlich und zeitlich gegliedert werden:\nd) Läutern und Reinigen von                                                                       zeitliche\nPelzen.                                                                                    Richtwerte in\nMonaten\n6. Abnehmen von Muslem und\nBerechnen einfacher Fellcmf-                                                                Fellver-1 Aus-\nteilungen für Arbeitsmuster                                                                 arbeiten fertigen\ngemäß§ 4 Nr. 14:                  einhalb     einhalb 1. Planen    und    Fertigen von\na) Abnehmen von Mustern                                  Werkstücken      gemäß § 4\nfür Einfütt<~nmgsarbeiten;                           Nr. 17:                            einhalb     einhalb\nb) Berechnen von Flächen                                 a) Fertigstellen von Werk-\naus Streifen und Mustern;                                stücken in selbständiger\nc) Einteilen von Mustern in                                  Arbeit von der Planung\nStreifen und Zeilen.                                     und Einteilung bis zur\nEndabnahme;\n7. Anordnen und Plazieren von                               b) Einteilen der verschiede-\nFellen zu Werkstücken nach                                   nen Arbeitsgänge nach\nWirkungsgrundsätzen g(~mäß                                   personellen und zeitlichen\n§ 4 Nr. 15:\nGesichtspunkten;\na) Grundanforderungen:              ein         ein\nc) rationelles Einsetzen von\naa) Sortieren nach Farb-                                 Werkzeugen und Maschi-\nund     Strukturfolgen                              nen in den Arbeitsablauf.\nfür einfache Werk-\nstücke in Fell und                           2. Verwenden von Fellen und\nTextilien;                                      von anderen Werkstoffenge-\nbb) Sortieren von Felltei-                           mäß § 4 Nr. 18:                    einhalb     einhalb\nlen und Fellen nach                             a) Auswählen der Fellarten\ntechnischen und Wir-                                nach modischen und tech-\nkungsgrundsätzen;                                   nischen Gesichtspunkten;\ncc) An- und Zuordnen                                 b) Auswählen von anderen\nvon Zutaten;                                        Werkstoffen, die für die\nb) Vertiefen der Ausbildung                                  Verarbeitung mit Pelz ge-\nim Fellverarbeiten:           einhalb                    eignet sind;\nPlazieren der Felle in                                c) Auswählen der Verarbei-\nGroßstücken nach techni-                                 tungstechniken unter Be-\nschen    und     Wirkungs-                               rücksichtigung der Aus-\ngrundsätzen.                                             wirkungen von natürli-","1528                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nzeitliche                                              zeitliche\nRichtwerte in                                          Richtwerte in\nMonaten                                               Monaten\n.Fell ver- , Aus-                                       Fellver-1 Aus-\narbeiten fertigen                                      arbeiten fertigen\nd)  Herstellung voH Groß-                                 cc) Herstellen glatter, ge-\nstücken aus einfarbigem,                                   zackter und gewellter\ngroßflächigem Material in                                  Grotzen- und Seiten-\nganzfelliger Verarbeitun~J                                 verbindungen;\nmit geraden Seitenverbin-                             dd) Versetzen nach ver-\ndungen;                                                    schiedenen      Metho-\nb) Herstellung von Groß-                                       den;\nstücken aus einfarbigem,                              ee) Ausführen von Ein-\ngelocktem oder moirier-                                    zelschnitten und ein-\ntem Material in ganzfelli-                                 fachen Schnittgruppen\nger oder halbfelliger Ver-                                 zur      Formverände-\narbeitung mit wenig ge-                                    rung;\ngliederten Höhen- und                                   ff) Ausführen von einfa-\nSeitenverbindungen;                                        chen Reparaturen und\nc) Herstellung von ein- oder                                   einfachen     Umarbei-\nzweiteiligen Werkstücken                                    tungen in einfachem\naus glatt.haarigem, nicht                                   Material;\ngefärbtem Materic1l;                               b) Vertiefen der Ausbildung\nd) Herstellung von kleinen                                im Fellverarbeiten:            drei\nWerkstüc:ken aus glatt-                                aa) Schneiden von sicht-\nhaarigem,      einfarbigem                                  baren und einfachen\nMaterial durch formver-                                     unsichtbaren Verbin-\nändernde Schnitte.                                          dungen;\n2. Kenntnis der Herkunft und                                 bb) Schneiden der Ver-\nder Veredlung der wichtig-                                     bindungep. nach der\nsten Fellarten und anderer                                     Zeichnung oder Haar-\nWerkstoffe gemäß § 4 Nr. 10:   einhalb      einhalb            beschaffenheit;\na) Handels- und zoologische                               cc) Herstellen von Ver-\nBezeichnungen der wich-                                     bindungsschabionen;\ntigsten Fellarten;                                     dd) Berechnen und Aus-\nb) Provenienzen der wichtig-                                   führen        einfacher\nsten Fellarlen;                                             Schnittanlagen in Ma-\nc) Einfluß des Klimus sowie                                    terial mit unterschied-\nder Nahrung und der Le-                                     lichem Haarprofil und\nbensgewohnheiten        der                                 unterschiedlicher\nPelztiere auf die Qualität                                  Haarfarbe.\nder Felle;                                       4. Ausführen von Näharbeiten\nd) Zurichtung und Vered-                               gemäß§ 4 Nr. 12:\nlung der wichtigsten Fell-\na) Grundanforderungen:           zwei        zwei\narten;\naa) Ausführen aller erfor-\ne) Herkunft und Verwen-                                        derlichen Pelzmaschi-\ndung von Textilien, LeJer                                   nennähte bei Flächen-\nund Kunststoffen bei der                                    arbeiten;\nVerarbeitung von Pelzen.\nbb) Nähen von Einzel-\n3. Schneiden von einfachen Fell-                                  schnitten und Schnitt-\nverbindungen und Schneiden                                     gruppen zur Formver-\nvon Fellverbindungen zur                                       änderung;\nFormveränderung gemäß § 4                                 cc) Ausführen der wich-\nNr. 11:                                                        tigsten Hand- und\na) Grundanforderungen:           drei         drei             Maschinennähte       an\naa) Herstellen von einfa-                                   Fell    und    anderen\nchen Höhen- und Sei-                                   Werkstoffen;\ntenverbindungen nach                              dd) Ausführen von texti-\nVorlage;                                               len Näharbeitsgängen\nbb) Herstellen von Höhen-                                   an Spezialmaschinen;\nverbindungen durch                                ee) Grundfertigkeiten im\nAufsetzen und Ein-                                     Einfüttern von Innen-\nschneiden;                                             pelzen;","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Augusl 1972                              1529\nzeitliche                                                 zeitliche\nRichtwerte in                                             Richtwerte in\nMonaten                                                   Monaten\nFellver-1 Aus-                                            Fellver- , Aus-\narbeiten fertigen                                         arbeiten fertigen\nb) VcrtieJcn der A usbiJdun~J                           8. Abformen und Herstellen von\nIm A usfcrtigen:                              drei      Mustern gemäß § 4 Nr. 16:\naa) Ausfertigen einfacher                              a) Grundanforderungen:             einhalb einhalb\nFe.llart:en zu einfachen                               aa) Abformen schwieriger\nWerkstücken;                                               Körper;\nbb) Nähen von Schnitt-                                      bb) Herstellen eigener\ngruppen in Material                                        Arbeitsmuster;\nmit unterschiedlichem\nb) Vertiefen der Ausbildung\nHaarproLJ und unter-\nim Ausfertigen:                            einhalb\nschiedlicher Haarfar-\nHerstellen einfacher\nbe;\nMuster nach gegebenen\ncc) Zuschneiden und Nä-\nund eigenen Entwürfen.\nhen von Pikierstof-\nfen, Zwischenfuttcrn\nund Futterseiden.\n(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\n5. Behandeln von Haar und Le-                              nisse nach § 4 Nr. 17 bis 24 soll in den letzten 12 Mo-\nder gemäß§ 4 Nr. 13:                einhalb     einhalb naten durchgeführt werden. Dabei hat sich die Be-\na) Blenden von Haar und Le-                             rufsausbildung wahlweise schwerpunktmäßig auf\nder mit den dafür geeig-                            das Fellverarbeiten oder das Ausfertigen und Zu-\nneten Fc:Jrbstoffen oder                            sammenstellen von Werkstücken {Ausfertigen) zu\nSprühmitteln;                                       erstrecken. Im einzelnen soll die Vermittlung· der\nb) Lüstrieren von Fellen;                               Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender Anlei-\nc) Bügeln von Fellen;                                   tung sachlich und zeitlich gegliedert werden:\ncl) Läutern und Reinigen von                                                                        zeitliche\nPelzen.                                                                                      Richtwerte in\nMonaten\n6. Abnehmen von Mustern und\nBerechnen einfacher Fefürnf-                                                                  Fellver-1 Aus-\nteilungen für Arbeitsmuster                                                                   arbeiten fertigen\ngemäß§ 4 Nr. 14:                    einhalb     einhalb 1. Planen und        Fertigen von\na) Abnehmen von Mustern                                     Werkstücken      gemäß § 4\nfür Einfütterungsarbeiten;                              Nr. 17:                           einhalb     einhalb\nb) Berechnen von Flächen                                   a) Fertigstellen von Werk-\naus Streifen und Mustern;                                  stücken in selbständiger\nc) Einteilen von Mustern in                                    Arbeit von der Planung\nStreifen und Zeilen.                                       und Einteilung bis zur\nEndabnahme;\n7. Anordnen und Plazieren von                                  b) Einteilen der verschiede-\nFellen zu Werkstücken nach                                     nen Arbeitsgänge nach\nWirkungsgrundsätzen gemäß                                      personellen und zeitlichen\n§ 4 Nr. 15:                                                    Gesichtspunkten;\na) Grundanforderungen:                ein         ein\nc) rationelles Einsetzen von\naa) Sortieren nach Farb-                                   Werkzeugen und Maschi-\nund      Strukturfolgen                               nen in den Arbeitsablauf.\nfür einfache Werk-\nstücke in Fell und                             2. Verwenden von Fellen und\nTextilien;                                         von anderen Werkstoffenge-\nbb) Sortieren von Felltei-                              mäß § 4 Nr. 18:                   einhalb     einhalb\nlen und Fellen nach                                a) Auswählen der Fellarten\ntechnischen und Wir-                                  nach modischen und tech-\nkungsgrundsätzen;                                     nischen Gesichtspunkten;\ncc) An- und Zuordnen                                    b) Auswählen von anderen\nvon Zutaten;                                          Werkstoffen, die für die\nb) Vertiefen der Ausbildung                                     Verarbeitung mit Pelz ge-\nim Fellverarbeiten:             einhalb                     eignet sind;\nPlazieren der Felle in                                  c) Auswählen der Verarbei-\nGroßstücken nach techni-                                   tungstechniken unter Be-\nschen     und     Wirkungs-                                 rücksichtigung der Aus-\ngrundsätzen.                                                wirkungen von natürli-","1530                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nzeitliche                                                 zeitliche\nRichtwerte in                                             Richtwerte in\nMonaten                                                   Monaten\nFellver-1 Aus-                                            Fellver-1 Aus-\nurbeiten fertigen                                         arbeiten fertigen\nchen oder durch Ver-                                   cc) Ausführen von Ein-\nedlung geschaffenen Fell-                                   fü tterungsarbei ten;\neigenschaften.                                     b) Vertiefen der Ausbildung\n3. Verarbeiten von Fellen ohne                                im Ausfertigen:                            sechs\nund zur Formveränderung                                    aa) Selbständiges Nähen\ngemäß§ 4 Nr. 19:                                                von       umfassenden\nSchnittanlagen;\na) Grundanforderungen:           zwei        zwei\nbb) Ausfertigen und Zu-\naa) Herstellen von Hö-\nsammenstellen       von\nhen- und Seitenver-\nGroßstücken.\nbindungen in einfar-\nbigem Material;                             5. Vorbereiten und Nachbehan-\nbb) Ausführen von Hö-                              deln von Werkstoffen gemäß\nhen- und Seitenver-                            § 4 Nr. 21:\nbindungen an ver-                              a) Grundanforderungen:              ein-        ein-\nschiedenfarbigen, ge-                                                            viertel     viertel\naa) Glätten und Spannen\nlockten,    moirierten\nvon Werkstücken;\nund glatthaarigen Fel-\nlen für Reparaturen                                bb) Behandeln von Haar\nund modische Verän-                                     und Leder bei Groß-\nderungen;                                               stücken;\ncc) Schneiden zur Form-                            b) Vertiefen der Ausbildung\nveränderung in um-                                 im Fellverarbeiten:             ein-\nfassender Schnittanla-                             Formgeben durch Span-         viertel\nge für kleine Werk-                                nen;\nstücke;\nc) Vertiefen der Ausbildung                     ein-\ndd) Ausführen der erfor-\nim Ausfertigen:                           viertel\nderlichen Berechnun-\ngen der Fell- und Mu-                              Zuschneiden und Behan-\nsterflächen für die                                deln von Hilfsstoffen.\nSchnittanlage     von                      6. Anfertigen von Arbeitsmu-\nkleinen Werkstücken;                           stern gemäß § 4 Nr. 22:           einhalb     einhalb\nb) Vertiefen der Ausbildung     vier-                  a) Umstellen von Mustern\nim Fellverarbeiten:        einhalb                     für bestimmte Materialien\naa) Herstellen von Hö-                                 und Verarbeitungstechni-\nhen- und Seitenver-                                ken;\nbindungen in allen                             b) Einteilen und Berechnen\nMaterialien unter Be-                              von Mustern in Streifen\nrücksichtigung    von                              und Zeilen unter Berück-\nFarbe, Struktur, Wir-                              sichtigung von Fellformen\nkung und Wirtschaft-                               und optischer Wirkung;\nlichkeit;                                      c) Abnehmen von Mustern\nbb) Ausführen der erfor-                               einfacher Formen.\nderlichen Schneidtech-\nniken und Durchfüh-                         7. Gestalten von Werkstücken\nren der dazu notwen-                           unter Berücksichtigung von\ndigen Berechnungen.                            Material und Formen gemäß\n§ 4 Nr. 23:\n4. Ausfertigen und Zusammen-                              a) Grundanforderungen:            einhalb einhalb\nstellen von Werkstücken ge-\naa) Herstellen von Farb-\nmäß § 4 Nr. 20:\nund Strukturfolgen in\na) Grundanforderungen:         einhalb     einhalb              Fell, Textilien und\naa) Ausführen sämtlicher                                    anderen Werkstoffen\nNäharbeiten für die                                     unter     Berücksich ti-\nFellverarbeitung von                                    gung der Mustervor-\nHand und mit Ma-                                        lage;\nschine;                                            bb) Herstellen von Fell-\nbb) Zusammenstellen von                                     anordnungen entspre-\nWerkstücken;                                            chend der anzuwen-","Nt. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                       1531\nzeitliche                           Dritter Teil\nRichtwerte in\nMonaten\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nFellver- , Aus-                           Pelzwerk er\narbeiten fertigen\ndenden         Verarbei-                                                  § 6\ntungstechniken;\nAusbildungsberufsbild\nb) Vertiefen der Ausbildung\nim Fellverarbeiten:               zwei                 Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbil-\nAusführen von Sorl.iernr-                           dungsberuf Pelzwerker sind mindestens die in § 4\nbeiten für stark geglieder-                         Nr. 1 bis 16 und Nr. 25 und 26 genannten Fertigkei-\nte Formen unter Berück-                             ten und Kenntnisse.\nsichtigung      der    unter-\nschiedlichen Fellbeschaf-                                                      § 7\nfenheiten und erforder-                                            Ausbildungsrahmenplan\nlichen Verarbeitungstech-\nniken.                                                 (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach § ~ Nr. 1 bis 16 soll nach der in § 5\n8. Formgeben nach Vorlagen                                 Abs. 1 und 2 enthaltenen Anleitung sachlich und\noder nach eigenen Entwürfen                            zeitlich gegliedert werden.\ngemäß§ 4 Nr. 24:\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\na) Grundanforderungen:             einhalb     einhalb nisse nach § 4 Nr. 25 und 26 soll nach der in § 5\naa) Abformen von klei-                              Abs. 4 enthaltenen Anleitung sachlich gegliedert\nnen Pelzteilen;                                werden und sich zeitlich auf die gesamte Ausbil-\nbb) Abnehmen von Mu-                                dungszeit erstrecken.\nstern für Pelzeinfütte-\nrungen;                                                             Vierter Teil\ncc) Ausführen von ver-                                    Berufsausbildung im Ausbildungsberuf\narbei t ungs bedingten                                 Kürschner im Bereich der Industrie\nÄnderungen am Ar-\nbeitsmuster;                                                              § 8\nb) Vertiefen der Ausbildung                                            Ausbildungsberufsbild\nim Ausfertigen:                             einhalb    Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-\naa) Anfertigen        eigener                       beruf Kürschner im Bereich der Industrie sind min-\nEntwürfe von einfa-                            destens die in § 4 Nr. 17 bis 26 genannten Fertig-\nchen Formen;                                   keiten und Kenntnisse, die auf den in § 6 genannten\nbb) Kennenlernen          der                       aufbauen.\nGrundlagen zur Auf-\nstellung eines Grund-                                                     § 9\nschnittes.                                                    Ausbildungsrahmenplan\n(4) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-            Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnisse nach § 4 Nr. 25 und 26 soll nach folgender An-       nach § 8 soll nach der in § 5 Abs. 3 und 4 enthalte-\nleitung sachlich gegliedert werden und sich zeitlich       nen Anleitung sachlich und zeitlich gegliedert wer-\nauf die gesamte Ausbildungszeit erstrecken:                den.\n1. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-\nhütung gemäß§ 4 Nr. 25:                                                     Fünfter Teil\na) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und                                 Prüfungen\nVerordnungen;\nt. Abschnitt\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un-\nfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-                        Zwischenprüfungen\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                                          § 10\n2. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-                         Allgemeine Bestimmungen\ntungen gemäß § 4 Nr. 26:                                  (1) Während der Berufsausbildung in dem Ausbil-\na) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am              dungsberuf Kürschner im Bereich des Haiidwerks\nArbeitsplatz;                                       und in dem Ausbildungsberuf Pelzwerker ist eine\nb) Anwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel zur          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach\nMaschinenpflege;                                    12 Monaten stattfinden.\nc) Einhalten des Wartungsplanes und der Reini-            (2) Während der Berufsausbildung in dem Aus-\ngungsvorschriften, Kenntnis der Maschinen-          bildungsberuf Kürschner im Bereich des Handwerks\nschäden auf Grund unsachgemäßer Wartung.            ist eine zweite Zwischenprüfung durchzuführen. Sie","15:32                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsoll näch 24 Mom1 lcn sl.d\\Jfi nden. Die Zwischenprü-     Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nfung kann als Abschlußprüfung in dem Ausbildungs-         wesentlich sind.\nberuf Pelzwerkcr durchgeführt werden.\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Ar-\n(3) Die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf        beitsproben durchführen:\nPelzwerker gilt bei Fortsetzung der Berufsausbil-\n1. Herstellen eines Werkstückes aus gelocktem oder\ndung in dem Ausbildungsberuf Kürschner im Bereich\ndes Handwerks als zweite Zwischenprüfung nach                 moiriertem Material in einer Prüfungsdauer bis\nAbsatz 2 Satz 1 und in dem Ausbildungsberuf                   zu sechzehn Stunden;\nKürschner im Bereich der Industrie als Zwischen-          2. Herstellen eines Galanteriestückes durch Einzel-\nprüfung nach § 42 Berufsbildungsgesetz.                       schnitte oder einfache Schnittgruppen in glatt-\nhaarigem Material in einer Prüfungsdauer bis zu\nzwei Stunden;\n§ 11                           3. Ausführen von Teilarbeiten im Nähen von Hand\nPrüfungsanforderungen                       und mit Maschine an den unter Nummern 1 und 2\nauszuführenden Arbeitsproben in einer Prüfungs-\n(1) Die Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 1 er-               dauer bis zu zwei Stunden;\nstreckt sich auf die in § 5 für die ersten 12 Monate\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf        4. Herstellen einfacher Arbeitsmuster nach eigenem\ndie im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt-              oder gegebenem Entwurf in einer Prüfungsdauer\nnisse, soweit di<::se für die Berufsausbildung wesent-        bis zu drei Stunden;\n. lieh sind.                                                5. Je nach der gewählten Vertiefung der Ausbildung\n1. Der Prüfling soll insbesondere folgende Aufgaben           a) im Fellverarbeiten:\ndurchführen:\naa) Herstellen von Fellverbindungen in moi-\na) Anordnen von einzelnen Fellteilen oder Fellen                   riertem Material in einer Prüfungsdauer\nin einer Prüfungsdauer bis zu einer Stunde;                   bis zu vier Stunden;\nb) Ausführen von einfachen Höhen- und Seiten-                  bb) Berechnen und Ausführen einfacher\nverbindungen in einfachem Material in einer                   Schnittanlagen zur Formveränderung in\nPrüfungsdauer bis zu zwei Stunden;                            unterschiedlichem Haarprofil und Haar-\nc) Nähen von einfachen Höhen- und Seitenver-                       farbe in einer Prüfungsdauer bis zu vier\nbindungen von Hand und mit der Pelznäh-                       Stunden;\nmaschine in einer Prüfungsdauer bis zu zwei\nb) im Ausfertigen und Zusammenstellen von\nStunden;\nWerkstücken (Ausfertigen):\nd) Ausführen von Einzelschnitten in glatthaari-\naa) Nähen und Ausfertigen eines einfachen\ngem sowie gelocktem oder moiriertem Mate-\nWerkstückes aus einfachem Material in\nrial in einer Prüfungsdauer bis zu einer\neiner Prüfungsdauer bis zu zwölf Stunden;\nStunde.\nbb) Nähen von Schnittgruppen in Material\n2. Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus fol-                  mit unterschiedlichem Haarprofil und\ngenden Gebieten nachweisen:                                        Haarfarbe in einer Prüfungsdauer bis zu\na) Arbeitsgänge in der Fellverarbeitung;                          zwei Stunden.\nb) Aufbau von Haar und Leder;\n(3) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus\nc) Provenienzen und Veredlungsverfahren von           folgenden Gebieten nachweisen:\nFellen;\n1. Handels- und zoologische Bezeichnungen der wich-\nd) Funktion und        Aufteilung eines Arbeits-           tigsten Fellarten;\nmusters;\n2. wichtige Veredlungsverfahren für Felle;\ne) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n3. Herkunft und Verwendung textiler und anderer\nf) Wirtschafts- und Sozialkunde.                         Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung;\n(2) In der Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 1     4. Einteilung des Arbeitsmusters für die Fellanord-\nsind die Prüfungsanforderungen für die Abschluß-              nung;\nprüfung zum Pclzwerker nach § 12 zugrunde zu               5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nleg;en.\n6. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Abschnitt                                                    § 13\nAbschlußprüfungen und Gesellenprüfung                       Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe\nKürschner im Bereich des Handwerks\n§ 12\nund im Bereich der Industrie\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf              (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 3\nPelzwerker                         und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1,  wie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten\n2 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nsowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten.      wesentlich sind.","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                         1533\n(2) Bei der ~J<~w~ihll.en Vertiefung der Ausbildung                              § 15\nim FeJlvercnlwil.cn soll der Prüfling insbesondere\nFührung des Berichtsheftes\nfolgende J\\rbeit<:n ausführen:\nl. Flüchenarbcil in Form eines Großstückes mit                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nschwierigen I löhen- und Seitenverbindungen aus        eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-\nbeliebigem Material in Pincr Prüfungsdauer bis         bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-\nzu dreißig Stunden;                                    mäßig zu überprüfen.\n1. Anfertigen eines Galcmt.eriestückes durch umfas-\nsende Schni l.tanlage rni t Form- und Haarbildver-                          Siebter Teil\nänderung in einer Prüfungsdauer bis zu zehn                   Dbergangs- und Schlußbestimmungen\nStunden;\n§ 16\n3. Anfertigen eines Arueitsberichtes mit erklären-\nden Skizzen zu der Flüchenarbeit gemäß Num-                          Aufhebung von Vorschriften\nmer 1 in einer Prüfungsduuer bis zu vier Stunden.         Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\n(3) Bei der gewi:ihlten Vertiefung der Ausbildung       Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nim Ausfertigen soll der Prüfling insbesondere fol-         forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\ngende Arbeiten ausführen:                                  vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\nl. Flächenarbeit in Form eines Großstückes mit ein-        dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\nfachen Höhen- und Seitenverbindungen aus ein-           die Ausbildungsberufe Kürschner und Pelznäherin\nfachem Material und alle erforderlichen Ausferti-      im Bereich des Handwerks und im Bereich der Indu-\ngungsarbeiten in einer Prüfungsdauer bis zu drei-      strie, sind nicht mehr anzuwenden.\nßig Stunden;\n2. Anfertigen eines Galanteriestückes durch          ein-                           § 17\nfache Schnittanlage mit Formveränderung und                              Ubergangsregelung\nalle erforderlichen Näh- und Ausfertigungsarbei-\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nten in einer Prüfungsdauer bis zu zehn Stunden;\nkrafttreten dieser Verordnung länger als sechs\n3. Anfertigen einl!S A rbeilsberichtes mit erklären-       Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\nden Skizzen zu der Flächenarbeit gemäß Num-            weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nmer 1 in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden.      teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus       dieser Verordnung.\nfolgenden Gebieten nachweisen:                                (2) Für   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\n1. Verarbeitungstechniken für unterschiedliche Fell-       Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs\narten und andere Werkstoffe;                           Monate bestehen, kann die zuständige Stelle zur\n2. Berechnungen zur Verarbeitung von Fellen und            Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die\nan Mustern;                                            bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n3. Formgebung und Fellanordnung nach gegebenen\noder eigenen Entwürfen;                                                         § 18\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                                          Berlin-Klausel\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              Diese Verordnung gilt nach §   14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar    1952 (Bundesgesetz-\nSechster Teil                         blatt I S. 1) in Verbindung mit   § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes und -§ 128 der       Handwerksordnung\nAusbildungsplan und Berichtsheft\nauch im Land Berlin.\n§ 14\n§ 19\nAusbildungsplan\nInkrafttreten\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                        kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}