{"id":"bgbl1-1972-90-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":90,"date":"1972-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_90.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (25. ÄndG LAG)","law_date":"1972-08-24T00:00:00Z","page":1521,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1521\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1972                                                                                                   Nr.90\nTag                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n24.8. 72   Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (25. ÄndG LAG}                                                                       1521\n621-1, 65:J-5, 625-l, 240-10, 621-1-LDV 5\n23. 8. 72  Verordnung über die Berufsausbildung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie                                                                   1526\n21. 8. 72  Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und der Neufassung des\nBundeswahlgesf!tzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1534\n111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ _. ................. .                                                                   1534\nFünfundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(25. ÄndG LAG)\nVom 24. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      4. § 264 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 273\nAbs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4\" durch die\n§ 1                                                             Worte ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4\n· Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                                                   und 5\" ersetzt.\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                                       b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-                                                  „dieses Gesetzes\" die Worte ,,, spätestens\nblatt I S. 1909), zuletzt geändert. durch das 4. Unter-                                          jedoch am 31. Dezember 1971,\" eingefügt.\nhaltshilfe-Anpassungsgesetz vom 7. Ju]i 1972 (Bun-                                        c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 273\ndesgesetzbl. I S. l 161 ), wird wie folgt geändert:                                              Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4\" durch die Worte\n1. § 234 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                 ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5\" er-\nsetzt.\n„Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach\ndem Feststellungsgesetz erstmals nach dem\n31. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem                                     5. § 265 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetz erst-                                       a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmals nach dem 31. Dezember 1973 festgeste11t\n„Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1\nwird, endet die Frist für den Antrag auf Haupt-\nmuß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7,\nentschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf\ndes § 282 Abs, 4 und 5 und des § 284 Abs. 2,\ndes Monats, in dem die Entscheidung über die\nspätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten\nSchadensfeststellung unanfechtbar oder rechts-\ndieses Gesetzes, bei späterer Aufenthalt-\nkräftig wird.\"                                                                               nahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n2. In § 247 Satz 2 werden nach den Worten ,,§ 12                                                nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der\nAbs. 7 Nr. 1\" die Worte „und des § 15 a Abs. 4                                               Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am\nNr. 1\" eingefügt.                                                                            31. Dezember 1971, vorgelegen haben.\"\nb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 273\n3. In § 261 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Ein-                                                 Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4\" durch die Worte\nkommens- und Vermögensverhältnissen\" durch                                                   ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5\"\ndas Wort „Einkommensverhältnissen\" ersetzt.                                                  ersetzt.","1522                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n6. § 267 wird wie folgt geändert:                              grundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. l werden\na) In Absatz 1 wird ersetzt                                auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrund-\nlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim\nin Satz 1 die Zahl „255\" durch die Zahl „279\",\nVerlust einer Existenzgrundlage im Sinne des\nin Satz 2 die Zahl „ 170\" durch die Zahl „ 186\"      Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer\nund die Zahl „87\" durch die Zahl „95\",               Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1\nin Satz 6 die Zahl „55\" durch die Zahl „65\".         berücksichtigt.\"\nb) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „oder\n12. In § 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die\nein Freibetrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-\nZahl „240\" ersetzt durch die Zahl „272\".\nstabe c\" gestrichen.\nc) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird der        13. In § 275 Abs. 1 wird ersetzt\nStrichpunkt durch ein Komma ersetzt und an-          a) in Satz 2 die Zahl 11 141\" durch die Zahl 11154\",\ngefügt „vermindert um einen nach Absatz 1\nb) in Satz 3 die Zahl „20\" durch die Zahl 1122\".\nSatz 6 gewährten Erhöhungsbetrag zur\nPflegezulage;\".                                  14. § 276 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d werden              a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „30\" durch\nim ersten Halbsatz nach den Worten 11 § 51                die Zahl 11 45\" ersetzt.\nAbs. l des Bundesversorgungsgesetzes\" und\nim zweiten Halbsatz nach dem Wort „Bun-              b) In Absatz 4 wird ersetzt\ndesversorgungsgesetz\" jeweils die Worte „in               in Satz 1 die Zahl 11 81\" durch die Zahl „89\",\nder am l. Januar 1972 geltenden Fassung\"                  die Zahl „59\" durch die Zahl „65\" und die\neingefügt.                                                Zahl 11 37\" durch die Zahl ,,41 \",\nin Satz 5 die Zahl 11 102\" durch die Zahl „ 112\".\n7. § 268 wird gestrichen.\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n8. In § 269 wird ersetzt                                             ,, (6) Durch Rechtsverordnung kann der in\nAbsatz 2 Satz 1 bestimmte Betrag der Ent-\na) in Absatz          die Zahl „255\" durch die Zahl              wicklung der Beiträge zur freiwilligen Kran-\n,,279\",                                                   kenversicherung angepaßt werden.\"\nb) in Absatz 2 die Zahl „ 170\" durch die Zahl\n,, 186\" und die Zahl „87\" durch die Zahl „95\".   15. Nach § 276 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 276 a\n9. In § 269 a wird ersetzt\nMaßnahmen zur Früherkennung\na) in Absatz 2                                                                  von Krankheiten\ndie Zahl „55\" durch die Zahl „60\",                      (1) Personen, denen nach § 276 Abs. 1 Kran-\ndie Zahl „70\" durch die Zahl 11 77\",                 kenversorgung gewährt wird, haben als weitere\ndie Zahl „85\" durch die Zahl „SJ\",                   zusätzliche Leistung zur Sicherung ihrer Gesund-\ndie Zahl „95\" durch die Zahl „104\",                   heit Anspruch auf die in § 181 der Reichsver-\ndie Zahl „ 105\" durch die Zahl „ 115\" und            sicherungsordnung und in einer Rechtsverord-\ndie Zahl „ 115\" durch die Zahl 11 126\",              nung zu § 181 a der Reichsversicherungsordnung\nb) in Absatz 3                                              vorgesehenen Maßnahmen zur Früherkennung\ndie Zahl „30\"   durch die Zahl „33\",                  von Krankheiten.\ndie Zahl „35\"  durch die Zahl „38\",                     (2) § 276 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzu-\ndie Zahl „40\"   durch die Zahl „44\",                  wenden.\"\ndie Zahl .,,45\" durch die Zahl „49\",\ndie Zahl „50\"   durch die Zahl 11 55\" und         16. Nach§ 277 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ndie Zahl „60\"   durch die Zahl „66\".\n11 § 277 a\n10. In § 270 a Abs. 2 wird ersetzt                                           Anpassung der Unterhaltshilfe\na) in Satz 1 die Zahl „30\" durch die Zahl „33\",                Die Unterhaltshilfe wird jährlich, erstmals mit\nb) in Satz 2 die Zahl ,,45\" durch die Zahl ,,49\"            Wirkung vom 1. Januar 1974 durch Rechtsver-\nund die Zahl „55\" durch die Zahl „60\".                ordnung entsprechend dem Hundertsatz ange-\npaßt, um den sich die allgemeine Bemessungs-\n11. Dem § 273 wird folgender Absatz 7 angefügt:                 grundlage, die der Rentenanpassung nach § 1272\n,, (7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem-            Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für das\nber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911)             laufende Kalenderjahr zugrunde gelegt worden\ngeboren oder nach dem 31. Dezember 1971 er-                 ist, gegenüber der, die für die Rentenanpassung\nwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 gewor-               des voraufgegangenen Jahres zugrunde gelegt\nden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Ab-             worden war, verändert hat. Anzupassen sind\nsatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrund-              1. die Beträge in § 267 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6,\nlage im Sinne dieser Vorschriften nach Voll-                    § 269 Abs. 1 und 2 (Einkommenshöchstbetrag\nendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust                     und Sätze der Unterhaltshilfe), § 269 a Abs. 2\ndieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens                   und 3 (Sätze des Selbständigenzuschlags),\n10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenz-                  § 270 a Abs. 2 (Sätze des Sozialzuschlags),","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                         1523\n§ 275 Abs. 1 (Satz der Unterhaltshilfe und des      22. § 292 wird wie folgt geändert:\nSozialzuschlags für Vollwaisen) sowie in§ 276            a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-\nAbs. 4 Satz 1 und 5 (Einbehaltungsbeträge                    satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „ 102\" er-\nbei längerdauernder Krankenhausbehandlung                                               11\nsetzt durch die Zahl „112     •\nund Schonbetrag für Empfänger von Rentner-\nunterh al lshilfe),                                      b) In Absatz 4 vorletzter Satz wird ersetzt\n11\n2. der Hundertsatz in § 274 Abs. 2 Satz 1 erster                  die Zahl „38\" durch die Zahl „42      ,\nHalbsatz (Zuschlag zur weggefallenen monat-                  die Zahl 66 durch die Zahl „ 72\" und\n11\n11\nlichen Zahlung bei der Rentnerunterhalts-                    die Zahl „ 13 durch die Zahl „ 14\".\n11\nhilfe).                                                  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nAuf- und Abrundungen auf volle Deutsche Mark                       ,, (7) Durch Rechtsverordnung nach § 277 a\nund einen vollen Hundertsatz sind zulässig.\"                      sind die Beträge in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3\nSatz 2 und Absatz 4 Nr. 1 (Schonbetrag für\n17. § 279 wird wie folgt geändert:                                    Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe) sowie\na) In Absatz 1 wird ersetzt                                       im vorletzten Satz des Absatzes 4 (Taschen-\n11\ngeldsätze) jährlich anzupassen.\ndie Zahl „570\" durch die Zahl „597\",\ndie Zahl „290\" durch die Zahl „310\",\n23. § 301 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Zahl „95\" durch die Zahl „ 103\",\ndie Zahl „206\" durch die Zahl 219\",\n11\n,,Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Lei-\n11\ndie Zahl „800\" durch die Zahl „827\",                    stungen nach den §§ 276, 276 a und 277 gewährt.\ndie Zahl „321\" durch die Zahl „334\",\ndie Zahl „345\" durch die Zahl „365\" und           24. In § 301 a Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 ge-\ndie Zahl „146\" durch die Zahl „154\".                    strichen.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,, (3) Die Sütze des Einkommenshöchstbetra-                                  § 2\nges nach Absatz 1 sind jährlich durch Rechts-             Änderung des Reparationsschädengesetzes\nverordnung um die Beträge anzupassen, um\ndie sich die Sätze der Unterhaltshilfe ein-           Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar\nschließlich des Sozialzuschlags durch Anpas-        1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch § 2\nsung nach § 277 a verändern.\"                     des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:\n18. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\n11 § 282 Abs. 4\" die Worte „und 5\" eingefügt.            1. Dem§ 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Hatte eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-\n19. § 282 wird wie folgt geändert:                              schaft den Sitz im Schadensgebiet im Sinne des\na) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort              § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-\n,,kann\" die Worte „vorbehaltlich des Absat-           lungsgesetzes, wird ein Schaden an den Anteilen\nzes 5\" eingefügt.                                      oder Geschäftsguthaben insoweit nach diesem\nGesetz berücksichtigt, als er auf einem Schaden\nb) In Absatz 2 werden vor den Worten „nur ge-               im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen der Ge-\nwährt\" die Worte „vorbehaltlich des Absat-            sellschaft oder Genossenschaft in den zur Zeit un-\nzes 5\" eingefügt.                                      ter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        gebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen\n,, (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem-      Reichs beruht.     11\nber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember         2. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „nach\n1911) geboren oder nach dem 31. Dezember              dem 31. Dezember 1952 und gestrichen.\nII\n1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265\nAbs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente\nnach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufen-                                      § 3\nder oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273                 Änderung des Beweissicherungs- und\nAbs. 7 gewährt.\"                                                      Feststellungsgesetzes\nDas Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in\n20. In § 283 Nr. 3 Satz 4 werden nach den Worten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n,,Satz 1\" die Worte „Buchstabe a\" eingefügt.\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), geändert durch § 4\ndes Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\n21. In § 290 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 ein-        Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970\ngefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:\n„Bei einem Anspruch auf Rentennachzahlung bis\nzu 40 Deutsche Mark kann der Leiter des Aus-             1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung                a) In Satz 1 werden nach den Worten „wenn bei\nan den Ausgleichsfonds Abstand nehmen und                        privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen der\nstatt dessen die laufende Zahlung der Kriegs-                    Schuldner\" die Worte eingefügt ,, (bei Geld-\nschadenrente bis zu einem Betrag von 20 Deut-                    instituten: die Haupt- oder Zweigniederlas-\nsche Mark monatlich kürzen.\"                                     sung)\".","1524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I\nb) Satz J ('rh~ill lolqende Fassung:                            (5) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung\n,,JlaUc ei1w Kc1pil,ll~Jesellschaft. oder Genos-        ist festzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist\nscnschcdl den Sitz in dc!n zur Zeit unter frem-         in den Fällen des Schadens an Betriebsvermögen\nder Vcrwi.lllung stehenden deutschen Ost-               als Betriebsschuld, in anderen Fällen als Verbind-\ngebieten oder in Cebielen außerhalb der Gren-           lichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststel-\nzen des DPutschcn Reichs nach dem Gebiets-              lungsgesetzes zu berücksichtigen.\nstand vorn ]1. Dezember 1937, wird ein Scha-               (6) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere\nden an den Anteilen oder Geschäftsguthaben              über die der Schadensberechnung nach den Ab-\ninsoweit nc1ch diesem Gesetz berücksichtigt,            sätzen 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des\nals er auf einem Schaden im Sinne dieses Ge-            Feststellungsgesetzes zugrunde zu legenden Er-\nsetzes am Vermögen der Gesellschaft oder                satzeinheitswerte bestimmt.\"\nGenossenschaft im Schadensgebiet beruht.\"\n2. § 15 erhält folgende Fassung:                             3. § 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n\"Sind an solchen Anteilen mehrere Schäden ent-\n.. § 15                             standen, gilt§ 15 Abs. 4 sinngemäß.\"\nBerechnung von Schäden\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,          4. In § 25 Abs. 2 werden die Worte § 15 Abs. 2\"\n11\nGrundvermögen und Betriebsvermögen                    ersetzt durch die Worte § 15 Abs. 5\".\n11\n(l) Für die Berechnung von Schäden an land-\nund forstwirtschaftlichem Vermögen und Grund-\nvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes so-                                            § 4\nwie an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-\nÄnderung des Flüchtlingshilfegesetzes\nwertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsver-\nmögen gehören, gilt § 12 des Feststellungsgeset-             Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\nzes entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der             kanntmachung vom 15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I\nAnwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten              S. 681) wird wie folgt geändert:\nFeststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt und\nbei der Anwendung seines Absatzes 3 vom Zeit-             1. § 11 wird wie folgt geändert:\npunkt des Schadenseintritts auszugehen ist.                  a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n(2) Für die Berechnung von Schäden an Be-                       ,, (3) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem-\ntriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes                    ber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember\ngilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend                  1911) geboren oder nach dem 31. Dezember\nmit der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner                     1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1\nAbsätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeit-                    des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird\npunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist.                    Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1\n§ 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes ist nur an-                 und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage\nzuwenden, wenn der Schaden an Betriebsver-                        im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung\nmögen vor dem 1. Januar 1953 eingetreten ist; bei                 des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser\nSchadenseintritt nach dem 31. Dezember 1.952 ist                  Existenzgrundlage          insgesamt    mindestens\n§ 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes anzuwen-                    10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenz-\nden. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 des Fest-                  grundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. l und 2\nstellungsgesetzes sind Schäden an Betriebsver-                    werden auch Zeiten des Bestehens einer Exi-\nmögen, die nach dc->.m 31. Dezember 1951 eingetre-                stenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und\nten sind, höchs lens mit dem Betrag anzusetzen,                   beim Verlust einer Existenzgrundlage im\nder sich unter Zugrundelegung der im Geltungs-                    Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Beste-\nbereich dieses Gesetzes maßgebenden Wertver-                      hens einer Existenzgrundlage im Sinne des\nhältnisse ergeben würde.                                          § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. Beson-\ndere lauf ende Beihilfe wird unter den Voraus-\n(3) Soweit bei der Feststellung von Einheits-\nsetzungen des Satzes 1 nur neben laufender\nwerten für Grundbesitz im Schadensgebiet nach\noder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt\ndem 8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maß-\ngewährt.\"\ngebenden Verhältnisse infolge von Kriegszerstö-\nrungen berücksichtigt worden ist, sind der Scha-             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndensberechnung die Werte zugrunde zu legen, die\nsich ohne diese Verschlechterung ergeben hätten.\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\n(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit meh-\nrere Schäden eingE~treten, ist der Schadensberech-           a) In der Uberschrift werden das Komma und das\nnung der Einheitswert (Ersatzeinheitswert) auf                     Wort „Vermögensgrenze\", in Satz 1 das Kom-\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt                    ma und die Worte \"die Vermögensgrenze\"\ndes ersten Schadens oder, wenn sich auf einen                      gestrichen.\nspäteren Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des              b) Ferner werden in Satz 1 die Worte ,,§§ 267 bis\n11\nletzten Schadens ein höherer Einheitswert (Er-                     270 und 275 des Lastenausgleichsgesetzes\nsatzeinheitswert) ergibt, dieser höhere Wert zu-                   durch die Worte ,,§§ 267 bis 270 a, 275 und\ngrunde zu legen.                                                   277 a des Lastenausgleichsgesetzes\" ersetzt.","Nr. 90   . Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972                          1525\n:~. § 15 erlüill folgende Fassun~J:                             jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die\nVoraussetzungen für die Gewährung von Kriegs-\n,,§ 15                          schadenrente eingetreten sind.\nZusätzliche Leistungen\nzur Beihilfe zum Lebensunterhalt                                            § 8\nZur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Lei-                                  Berlin-Klausel\nstungen in entsprechender Anwendung der\n§§ 276, 276 a und 277 des Lc1stenausgleichsgeset-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzes gewährt.\"                                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n',J\n\"    ,)\nC.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 1.4\nAufhebung einer Rechtsverordnung                      des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDie fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                                        § 9\nBekanntmachung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetz-                                       Inkrafttreten\nblatt I S. 346), geändert durch § 3 der Verordnung\nvom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395),                 (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes treten\nwird aufgehoben.                                                in Kraft\n1. § 1 Nr. 2 und 20 mit Wirkung vom Inkrafttreten\ndes Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),\n§ 6\n2. § 3 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-\nKosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren                   sicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49),\nbei Klaglosstellung\n3. § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1969,\nSoweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt\n4. § 1 Nr. 4 und 5, Nr. 6 Buchstaben b bis d, Nr. 11,\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\n18 und 19 sowie § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b\nwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-\nmit Wirkung vom 1. Januar 1972,\nfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-\nleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in                5. § 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 8 bis 10, Nr. 12 und 13,\nDurchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-                   Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 17 Buchstabe a sowie\nnen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Beteilig-                  Nr. 22 Buchstaben a und b mit Wirkung vom\nter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel                  1. Januar 1973,\nzurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben;               6. § 1 Nr. 3 und 7, § 4 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 5\njede Partei trärit ihre außergerichtlichen Kosten.                 am 1. Januar 1974.\nIm übrigen tritt dieses Gesetz mit dem ersten Tage\ndes auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\n§ 7                               in Kraft.\nUberleitungsvorschrift für die Kriegsschadenrente\n(2) § 267 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2\nAn Personen, die erst auf Grund der §§ 273 und              Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ist in der\n282 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des             Fassung des § 1 Nr. 6 Buchstaben b und c dieses\n§ 1 Nr. 11 und 19 dieses Gesetzes Kriegsschaden-               Gesetzes auch für Zeiträume nach dem 31. Mai 1962\nrente beantragen können, wird bei Antragstellung               und vor dem 1. Januar 1972 anzuwenden, wenn\nbis zum 31. Dezember 1973 Kriegsschadenrente mit                Kriegsschadenrente für solche Zeiträume aus ande-\nWirkung vom 1. Januar 1972 ab gewährt, frühestens               ren Gründen zu berechnen ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nRonn, den 24. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}