{"id":"bgbl1-1972-9-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":9,"date":"1972-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1972-01-31T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z1997A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1972                                                                                            Nr.9\nTag                                                          Inhalt                                                                                      Seite\n31. 1. 72  Vc!rordnun~J '.l.u, l)1irchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes                                                                         105\na:rn-2-1 o\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9eselzblul I Teil JI Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       110\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             t 10\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 31. Januar 1972\nAuf Grund des § 24 d Buchstabe c des Bundes-                                                                                                             Bewertungs-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                                                                               zahl beim\nBewertungs-         Zusammen-\nmachung vom 20. Jdnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I                                                                                                 zahl         treffen mit\nS. 141, 180), zuletzt geändert durch das Dritte Ge-                                                                                                        Nr. 19 Nr. 20\nsetz über die Anpassung der Leistungen des Bun-\ndesversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971                                4. einseitig Beinamputierte,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1985), verordnet die Bundes-                               die ein Kunstbein mit\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                        Beckenkorb erhalten\nhaben,                                                         27          40        38\n§ 1\n5. sonstige einseitig Bein-\nDer durch die anerkdnnten Folgen der Schädigung                                amputierte                                                    19           33       31\nverursachte außergewöhnliche Verschleiß an Klei-\ndung oder Wäsche wird für die Bemessung des                                6. einseitig Fußstumpf ampu-\nPauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungs-                                  tierte, deren Kunstbein\ngesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengrup-                                 über das Knie hinausgeht,                                      22\npen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:\n7. einseitig Fußstumpfampu-\nBewerlungs-                 tierte, deren Kunstbein\nzahl beim\nl\\1•wcrtunqs-\nz,il1l\nZusammen-                   nicht über das Knie hin-\ntreffen mit\nausgeht,                                                      16\nNr. 19 Nr. 20\n8. einseitig Fußstumpfampu-\nl. Blinde                                 17                 27                 tierte mit Apparatausrü-\n2. einseitig Oberarrnc1mp11-                                                     stung                                                         10\ntierte                                 17\n9. Beschädigte, die einen\n3. einseitig Unterarm- odt~r                                                    Stützapparat mit Becken-\nHandamputierte                         14                                    korb erhalten haben,                                          27           40       38","106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBewertungs-                                                Bewertungs-\nzahl beim                                                  zahl beim\nBvw<'rl.unqs-  Zusammen-                                     Bewertungs-  Zusammen-\nzahl         treffen mit                                     zahl      treffen mit\nNr. 19 Nr. 20                                              Nr.19 Nr. 20\n10. ßeschüdigl.c, die einen                                 20. Beschädigte, die ein Mo-\nSlülzdpparal für den                                        torfahrzeug oder Fahrrad\nRumpf erhc1 I L<~n hilben,                                  besitzen, bei dessen Be-\nausgenommen Bcschü-                                         schaffung die Vorausset-\ndigte mit einfddwn Leib-                                    zungen für die Gewäh-\nbandauen,                       22                          rung eines Zuschusses\nnach § 11 Abs. 3 BVG ge-\n11. Besdü.idifJle, die einen\ngeben waren, oder die\nüber Knie oder Ellen-\nein elektrisch betriebenes\nbogen h inc1us9chenden\nKrankenfahrzeug für\nStülzapparut für das Bein\nHaus- und Straßen-\noder den Arm erhülten\ngebrauch erhalten haben,        17\nhaben,                          22\n21. Blinde, die einen Führ-\n12. Beschüdigte, die einen\nhund halten,                     27               32\nnicht ü bcr Knie oder\nEllenbogen hinüusgchen-                                 22. Blinde mit Verlust zweier\nden Stützapparat für das                                    Gliedmaßen                       65               65\nBein oder den Arm erhal-\n23. Doppel-Oberarmampu-\nten haben,                      16\ntierte                           43               53\n13. Beschüdigte, die Füh-\n24. sonstige Doppel-Arm-\nrungsschienen oder ge-\namputierte                      39               50\nwalkte Schutzhülsen mit\nSchienenverstärkung für                                 25. Doppel-Unterarm- oder\nKnie, Hüfte, Hand, Ellen-                                   -Handamputierte                  39               50\nbogen oder Schulter er-                                 26. Doppel-Arm- oder -Hand-\nhc1lten haben, ausgenom-                                    amputierte, die zugleich\nmen ßeschädigle mit ein-                                    einseitig beinamputiert\nfachen Bandagen,                16                          oder fußstumpf amputiert\n14. Beschädigte, die eine Un-                                   sind und mit einer Ap-\nterschenkelschiene mit                                      paratausrüstung versorgt\nSchuhbügel erhalten                                         werden,                          65               65\nhaben,                          14                      27. einseitig Oberarmampu-\n15. Beschädigte, die ein Stütz-                                 tierte, die zugleich einsei-\ntig     fußstumpfamputiert\nmieder mit Schienenver-\nstärkung erhalten huben,                                    sind und deren Kunstbein\nnicht über das Knie hin-\nausgenommen Beschädig-\nausgeht,                         33\nte mit einfachen Leib-\nbandc1gen,                      14                      28. Zweifach-Amputierte\n(Bein- und Arm- oder\n16. Beschädigte, die dauernd\nBein- und Handampu-\nauf den Gebrauch von\ntierte)                          36       45      43\nzwei Krücken oder Stock-\nstützen angewiesen sind,        22         36       34  29. Zweifach-Amputierte\n(Bein- und Arm- oder\n17. Beschädigte mit ausge-                                      Bein- und Handampu-\ndehnten, stark absondern-                                   tierte), die einen über\nden I-Iauterkrank ungen                                     das Knie hinausgehenden\noder Fisteleiterungen,                                      Stützapparat für das an-\nmit Kunstafterschließ-                                      dere Bein erhalten haben,        47       53      52\nbandage, U rinfänger oder\nAfterschließbandage,            38         57           30. Doppel-Beinamputierte            27       46      44\n18. Beschädigte mit abson-                                  31. Doppel-Fußstumpfampu-\ndernden llautcrkrankun-                                     tierte, deren Kunstbeine\ngen oder Fisteleitcrungen                                   über das Knie hinaus-\ngeringerer Ausdehnung           14                           gehen,                          31       50      48\n19. Beschädigte, die ein band-                              32. Doppel-Fußstumpfampu-\nbetriebenes Krankenfahr-                                    tierte, deren Kunstbeine\nzeug für den Strc1ßenge-                                    nicht über das Knie hin-\nbrauch erhalten haben,          19                           ausgehen,                       22       41      39","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972                                    107\nBewertungs-                                               Bewertungs-\nzahl beim                                                 zahl beim\nB(,W(~rl1111gs-  Zusammen-                                   Bewertungs-  Zusammen-\nz,1hl       treffen mit                                    zahl       treffen mit\nNr. 19 Nr. 20                                            Nr. 19 Nr. 20\n33. Doppel-Fußsl.umpfilrnpu-                                 44. einseitig Beinamputierte,\ntierte mit .Apparataus-                                      die dauernd auf den Ge-\nrüstung                          15                          brauch von zwei Krücken\n34. Beschädigte, die einen                                       oder Stockstützen ange-\nStülzapparat oder ein                                        wiesen sind,                   41       50       48\nKunstbein mit Becken-                                    45. einseitig Beinamputierte\nkorb erhalten haben und                                      mit ausgedehnten, stark\ndie dauernd auf den Ge-                                      absondernden Haut-\nbrauch von zwei Krücken                                      erkrankungen oder Fistel-\noder Stockstützen ange-                                      eiterungen außerhalb des\nwiesen sind,                    49          57      55\nStumpfbereiches, mit\n35. einseitig Beinamputierte,                                    Kunstafterschließ-\ndie am anderen Bein fuß--                                    bandage, Urinfänger oder\nstumpfamputiert sind und                                     Afterschließbandage           57\nderen Kunstbein an die-\nsem Bein über das Knie                                   46. einseitig Beinamputierte\nhinausgeht,                     30          49      47       mit absondernden Haut-\nerkrankungen oder Fistel-\n36. einseitig Beinamputierte,                                    eiterungen geringerer\ndie am anderen Bein fuß-                                     Ausdehnung außerhalb\nstumpfamputiert sind und                                     des Stumpfbereiches            33\nderen Kunstbein an die-\nsem Bein nicht über das                                  47. Doppel-Beinamputierte,\nKnie hinausgeht,                26          45      43       die zugleich einseitig\n37. einseitig Beinarnputicrle,                                   arm- oder handamputiert\ndie für das verbliebene                                      sind,                          55                61\nBein eine Unterschenkel-\nschiene mit Schuhbügel                                   48. Doppel-Fußstumpfampu-\nerhalten haben,                 24          43      41       tierte mit Apparataus-\nrüstung, die zugleich ein-\n38. einseitig Beinamputierte,                                    seitig arm- oder hand-\ndie am anderen Bein fuß-                                     ampu tiert sind,               55\nstumpfampuliert sind und\nmit einer Apparatausrü-                                  49. Doppel-Beinamputierte,\nstung versorgt werden,          23          42      40       die dauernd auf den Ge'-\n39. einseitig Beinampulierle,                                    brauch von zwei Krücken\ndie einen Stützapparat                                       oder Stockstützen ange-\nfür den Rumpf erhalten                                       wiesen sind,                   49        65      65\nhaben,                          41\n50. Doppel-Fußstumpfampu-\n40. einseitig Beinamputierte,                                    tierte, deren Kunstbeine\ndie einen über den Ellen-                                    über das Knie hinaus-\nbogen hinausgehenden                                         gehen und die dauernd\nStützapparat für den Arm                                     auf den Gebrauch von\nerhalten haben,                 41                           zwei Krücken oder Stock-\n41. einseitig Beinamputierte,                                    stützen angewiesen sind,       53        65      65\ndie für das verbliebene                                  51. einseitig Beinamputierte,\nBein einen über das Knie                                     die dauernd auf den Ge-\nhinausgehenden Stütz-                                        brauch von zwei Krücken\napparat erhalten haben,         30          49      47       oder Stockstützen ange-\n42. einseitig Beinamputierte,                                    wiesen sind und einen\ndie für das verbliebene                                      Stützapparat für den\nBein einen nicht über das                                    Rumpf erhalten haben,          57        64      63\nKnie hinausgehenden\n52. einseitig Beinamputierte,\nStützapparat erhalten\ndie dauernd auf den Ge-\nhaben,                           26         45      43\nbrauch von zwei Krücken\n43. einseitig Beinamputierte,                                    oder Stockstützen ange-\ndie ein Stützmieder mit                                      wiesen sind und ein Stütz-\nSchienenverstärkung er-                                      mieder mit Schienenver-\nhalten haben,                    33                           stärkung erhalten haben,      52        58      56","108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBewertungs-                                               Bewertungs-\nzahl beim                                               zahl beim\nB\"wcrtungs-  zusammen-                                   Bewertungs-  Zusamme9.-\nzahl       treffen mit                                   zahl      treffen mit\nNr. 19 Nr. 20                                            Nr. 19 Nr. 20\n53. einseit.i~J  Bein<1rnpulierle                                fänger oder Afterschließ-\nmit ausgedehnten, stark                                     bandage, die dauernd\nabsondernden Haul-                                          auf den Gebrauch von\nerkrankungen oder Fislel-                                    zwei Krücken oder Stock-\neiterungen außerhalb des                                    stützen angewiesen sind,      61       65      65\nStumpfbereiches, mit\n61. Beschädigte mit abson-\nK un stafterschließ-\ndernden Hauterkrankun-\nbandage, Urinfänger oder\ngen oder Fisteleiterun-\nAfterschließbandage, die\ngen geringerer Ausdeh-\ndauernd auf den Gebrauch\nnun, die dauernd auf den\nvon zwei Krücken oder\nGebrauch von zwei Krük-\nStockstützen angewiesen\nken oder Stockstützen an-\nsind,                           65        65       65\ngewiesen sind,                36       50      48\n54. Doppel-Beinamputierte,                                                             § 2\ndie einen Stützapparat für                                 Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen,\nden Rumpf erhalten haben                                die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vor-\nund die dauernd auf den                                 aesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewer-\nGebrauch von zwei Krük-                                 tungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Ge-\nken oder Stockstützen                                   samtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht über-\nangewiesen sind,                 65        65       65  schreiten darf.\n55. Doppel-Beinamputierte,                                                            § 3\ndie einen über den Ellen-                                  Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-\nbogen hinausgehenden                                    gung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen\nStützapparat für den Arm                                einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung\nerhalten haben und die                                  oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen\ndauernd auf den Ge-                                     des Einzelfalles bemessene Bewertungszahl von 10\nbrauch von zwei Krücken                                 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren,\noder Stockstützen ange-                                 wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit\nwiesen sind,                     57                 62  solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist\ndie Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu\n56. Vierfacharnputicrte               65                 65  berücksichtigen.\n§ 4\n57. Beschädigte, die einen\nSoweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Ver-\nüber das Knie hinaus-\nschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewer-\ngehenden Stützapparat\ntungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt wer-\nfür das Bein erhalten\nden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwen-\nhaben und die dauernd\ndungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne\nauf den Gebrauch von\nsind gegeben bei\nzwei Krücken oder Stock-\nstützen angewiesen sind,         45        53       51  Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-\nlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-\n58. Beschädigte, die einen                                   lust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider\nStützapparat für den                                    Arme vorliegt,\nRumpf erhalten haben                                    Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,\nund die dauernd auf den                                 Viert achamputierten,\nGebrauch von zwei Krük-\nHirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen ce-\nken oder Stockstützen an-\nrebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang\ngewiesen sind,                   38        50      49\nsowie\n59. Beschädigte, die nicht                                   Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-\nüber die Knie hinaus-                                   folgen.\ngehende Stützapparate                                                            § 5\nfür beide Beine erhalten                                                Ubergangsvorschriften\nhaben,                           22\nDie bisher gewährten Pauschbeträge werden, so-\n60. Beschädigte mit aus-                                     weit sie durch diese Verordnung eine Änderung\ngedehnten, stark abson-                                 erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Ergibt\ndernden Hauterkrankun-                                  sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der\ngen oder Fisteleiterun-                                 bisher gewährte Pauschbetrag ist, so wird der bis-\ngen, mit Kunstafter-                                    herige Pauschbetrag weitergezahlt solange er höher\nschließbandage, Urin-                                   als der zustehende Pauschbetrag ist.","Nr. 9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972                        109\n§ 6                                                    § 7\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des § 11                         Berlin-Klausel\nAbs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundes-           Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nversorgungsgesetzes                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 91\nund der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungs-           des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 43) wird wie\nfolgt geändert:\n§ 8\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ,,Ver-\nordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und                          Inkrafttreten\ndes § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\".            Diese Verordnung tritt mit \\r\\Tirkung vom 1. Ja-\nb) § 12 wird aufgehoben.                              nuar 1972 in Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}