{"id":"bgbl1-1972-89-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":89,"date":"1972-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsordnung)","law_date":"1972-08-11T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1972                                                                                Nr.89\nTag                                                 In h a 1 t                                                                               Seite\nl l. 8. 72 Vc,rordnung iibcr die Scelot.sreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsordnung) . . . . . . .                                        1513\n!1515-2\n]:). 8. 72 Verorrlnu11g über de11 für die Kalenderjahre 1972 und 1973 maßgebenden Vomhundertsatz\nrl<lch § 4 des Geselzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\nbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr ......................... .                                                 1516\n18.8. 72   Verordnung zur Anderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenos-\nsenschaft m1f dem Gebiet der Schiffssicherheit ....................................... .                                             1517\n'!512-7\nl.1. 8. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nEntsdüidigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. ()ktober J969) ............................................................... .                                              1518\n:167-1\n17. 8. 72  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... .                                                   1518\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen irn Bundesan,1;eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1519\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1519\nVerordnung\nüber di.e Seelotsreviere und ihre Grenzen\n(Allgemeine Lotsordnung)\nVom 11. August 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3                  der Weser zwischen Bremerhaven (Geestemündung)\nund § 58 Abs. l Nr. 1 cfos Gesetzes über das See-                    und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Feuer-\nlotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II                   schiff „Weser\" oder der „Schlüsseltonne\" und die\nS. 1035), zuletzt geändert durch Artikel 24 des                      Fahrtstrecken zwischen der Außenstation und der\nKostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23.                         „Schlüsseltonne\" sowie die Fahrtstrecken auf der\nJuni 1970 (Bundesgesetzbl. J S. 805), wird verordnet:                Jade zwischen Wilhelmshaven und der Außensta-\ntion des Lotsenschiffes bei Feuerschiff „Weser\".\n(3) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrt-\n§ 1\nstrecken auf der Elbe zwischen Hamburg und der\nSeelotsreviere                             Außenstation der Lotsenschiffe bei Feuerschiff\nIm Geltungsbereich des Gesetzes über das See-                       „Elbe l '1 sowie die Fahrtstrecke von den Schleusen\nlotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I,                    Brunsbüttel zur äußeren Grenze der Zufahrten zu\nWeser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-                      den Schleusen.\nostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave und Flens-                             (4) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt\nburger Förde gebildet.                                               alle Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Bruns-\nbüttel und Nübbel und auf der Elbe die Fahrt-\n§ 2                                   strecken zu den Schleusen Brunsbüttel auf einem\nGrenzen der Seelotsreviere                             Gebiet, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-\nost-Reede von Brunsbüttel und im Westen durch\n(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrt-                      die nach Norden führende Linie von der Neufeld-\nstrecken auf der Ems zwischen Papenburg und der                       Reede-Tonne „Reede 4\" und ihre südlichen Ver-\nAußenstation des Lotsenschiffes bei der Ansteue-                      längerungen sowie im Süden durch das Südufer der\nrungstonne „ W esterems\".                                             Elbe begrenzt wird. Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-\n(2) Das Seelot.srevier Weser I umfaßt alle Fahrt-                  Kanal II/Kieler Förde/Trave umfaßt alle Fahrt-\nstrecken auf der Weser zwischen Bremen und                            strecken zwischen Nübbel und dem Leuchtturm Kiel,\nBremerhaven (Geestemündung) sowie die Fahrtstrek-                     alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde\nken zwischen der Weser und Elsfleth. Das Seelots-                     sowie alle Fahrtstrecken zwischen Lübeck und der\nrevier Weser TI/Jade umfaßt alle Fahrtstrecken auf                    Leuchttonne A vor Travemünde.","1514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde umfaßt                                   § 7\nalle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwi-                      Beendigung der Lotstätigkeit\nschen Flensburg und der Tonne 7 des minenfreien\n(abgesuchten) Weges 8.                                      Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder\ndas Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des\nReviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 28\n§ ]                           Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat\nAufsichtsbehfüden                     er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder\ndessen Vertreter bestätigen zu lassen.\n(1) Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen sind\n1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich für\ndas Seelotsrevier Ems,                                                          § 8\n2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für\nSeelotsenpapiere\ndie Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade,\n3. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg              Im Dienst haben die Seelotsen den Lotsenaus-\nfür das Seelotsrevier Elbe,                          weis, eine Ausfertigung der Allgemeinen Lotsord-\nnung, der Lotsordnung sowie des Seelotstarifs\n4. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel für die      ihres Reviers bei sich zu führen. Der Schiffsführung\nSeelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ost-        ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.\nsee-Karn1l II/Kieler Fördc/Trave und Flensburger\nFörde.\n(2) Für die Lotsen, die außerhalb der Reviere                                    § 9\nüber See lotsen (Uberseelotsen), sind Aufsichtsbe-                   Unterrichtung der Schiffsführung\nhörden für das Gebiet der Nordsee die Wasser- und\nSchiffahrtsdireklion Hamburg, für das Gebiet der             Der Seelotse soll, soweit erforderlich, die Schiffs-\nOstsee die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel.         führung über alle die Schiffahrt auf dem Seelots-\nrevier und in den Häfen betreff enden Anordnungen\n(3') Für das übrige Seelotswesen außerhalb der        und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und\nReviere ist Aufsichtsbehörde die jeweils örtlich          sicherheitspolizeilichen Vorschriften unterrichten.\nzuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\n§ 10\n§ 4                                Unterrichtung des Seelotsen; Lotsbescheinigung\nErmächtigung der Mittelbehörden                  (1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist,\nzum Erlaß von Lotsordnungen                 hat ihn die Schiffsführung unverzüglich über alle\nDie Ermächtigungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-         Mängel und besondere Eigenschaften des Fahrzeugs,\nstaben b und c des Gesetzes über das Seelotswesen         die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, um-\nwerden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, so-          fassend zu unterrichten. Der Seelotse hat die Schiffs-\nweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Rege-       führung hierauf hinzuweisen.\nlungen treffen.                                              (2) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er die\nvon der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier zu-\ngelassene Lotsbescheinigung mit den erforderlichen\n§ 5\nEintragungen zu versehen. Der Schiffsführer und der\nFührung der Börtliste                  Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen\n(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer        durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die\nBestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten        Unterschrift des Schiffsführers nicht zu erhalten, so\nzu führen. In diese sind einzutragen                      genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse\n1. der Beginn der Lotsung,                                hat in diesem Fall in die Lotsenbescheinigung einen\nentsprechenden Vermerk aufzunehmen.\n2. das Ziel der Lotsung,\n3. das Ende der Lotsung,                                     (3) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der\nLotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde\n4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung         bestimmten Dienststelle abzuliefern. Die Lotsen-\nerforderlichen An- und Abmarschwege des Lot-          brüderschaft hat die Anforderungszeit und bei Fahr-\nsen,\nzeugen, die von See einlaufen, auch die Ankunfts-\n5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.                  zeit einzutragen und die Lotsbescheinigung unver-\nzüglich an die Außenstelle weiterzuleiten.\n(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichts-\nbehörde auf Anforderung vorzulegen.\n§ 11\nMeldungen der Seelotsen\n§ 6\n(1) Der Seelotse hat der zuständigen Aufsichts-\nDurchführung der Lotstätigkeit\nbehörde jede Beobachtung, welche die Sicherheit der\nDer Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für       Schiffahrt betrifft, und jeden folgenschweren Unfall\ndie er nach der Börtordnung bestimmt ist; § 28 des        unverzüglich von Bord des gelotsten Schiffes zu\nGesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.          melden.","Nr. 89 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1972                          1515\n(2.) Ubcr alle Unf;'ille hal der SE~elotse unverzüg-    3. als Führer eines Wasserfahrzeugs entgegen § 10\nlich nach Rückkehr zu seiner Ausgangsposition                  Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht unverzüglich\neinen Schiffsunfallbericht c:rnzufertigen und der Auf-         oder nicht umfassend unterrichtet,\nsichtsbehörde zuzuleiten.\n4. als Seelotse einer Vorschrift des § 10 Abs. 2\n(3) Auf dem Seelolsrevier Nord-Ostsee-Kanal I               Satz 1, 2 oder 4 oder des § 10 Abs. 3 Satz 1. über\nund dem Lotsbezirk 2 des Seelolsrcviers Nord-Ost-              die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt,\nsee-Kanal II/Kieler Fürde/Trave sind die Meldun-\n5. als Seelotse entgegen § 11 Abs. 1 eine Beobach-\ngen dem Kanalamt, die Unfollberichte zu Protokoll\ntung oder einen folgenschweren Unfall nicht\ndes Kanalamtes zur Weiterleitung an die Aufsichts-\nunverzüglich von Bord meldet oder entgegen § 11\nbehörde zu geben.\nAbs. 2 einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüg-\n§ 12                                lich nach Rückkehr anfertigt oder ihn der Auf-\nsichtsbehörde nicht zuleitet.\nBeförderung des Seelotsen\nIm Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier\nverkehrenden Fahrzeuge Seelotsen zur Auffüllung\n§ 15\nder Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unent-\ngeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schif-                              Berlin-Klausel\nfen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemes-\nDiese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten\nsene Unterbringung an Bord Sorge tragen.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des\n§ 13                            Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\nUnterbringung des Seelotsen\nGeht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt\n§ 16\nunterbricht, nicht von Bord, oder kann er bei der\nAußenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt                  Inkrafttreten -  Aufhebung von Vorschriften\nwerden, so soll die Schiffsführung dem Seelotsen für\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndie Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene\nUnterkunft zur Verfügung stellen und ihn verpfle-          kündung in Kraft.\ngen.                                                          (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung\nüber die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die\n§ 14                            Lotsensignale (Allgemeine Lotsordnung) in der Fas-\nOrdnungswidrigkeiten                      sung der Anlage zu der Verordnung vom 24. Au-\ngust 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2198), zuletzt ge-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 5           ändert durch § 67 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiffahrt-\ndes Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer            straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetz-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                blatt I S. 641), außer Kraft.\n1. als Seelotse der Vorschrift des § 6 über die\n(3) Bis zum Erlaß der Lotsordnungen nach § 4\nDurchführung der Lotsung zuwiderhandelt,\nbleiben die auf Grund der §§ 4 und 7 Abs. 2 Satz 2\n2. als Seelotse entgegen § 8 ein dort bezeichnetes         der in Absatz 2 genannten Verordnung erlassenen\nPapier nicht bei sich führt oder auf Verlangen         Lotsordnungen der einzelnen Reviere in Kraft, so-\nkeine Einsicht gewährt,                                weit sie nicht dieser Verordnung widersprechen.\nBonn, den 1l. August 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}