{"id":"bgbl1-1972-88-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":88,"date":"1972-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts","law_date":"1972-08-21T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1972                                                     Nr. 88\nTag                                                              Inhalt                                               Seite\n21. 8. 72    Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts                                                            1481\n52-2, 2032-1, 52-1, 51-1, 51-2, 452-1, 451-1, 55-2\nGesetz\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts\nVom 21. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                2. Die Dberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       ,,Anwendbarkeit des Gesetzes\".\nArtikel I                                         3. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung                                        a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Anerken-\nnungen\" das Wort „förmliche\" eingefügt.\nDie Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nS. 697), zuletzt geändert durch das Einführungs-                                        ,, (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Die\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                                      Vorschriften über das disziplinargerichtliche\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie                                    Verfahren gelten auch für Soldaten im Ruhe-\nfolgt geändert:                                                                      stand und Angehörige der Reserve (frühere\nSoldaten), soweit sich aus diesem Gesetz\n1. Es werden ersetzt                                                              nichts anderes ergibt.\"\na) die Bezeichnung „Bundesminister für Ver-\n4. Nach § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:\nteidigung\" durch die Bezeichnung „Bundes-\nminister der Verteidigung\",                                                                   ,,§ 1 a\nb) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe\" durch                                         Früher begangene Dienstvergehen\ndie Bezeichnung „Disziplinarmaßnahme\",                                   (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines\nc) die Bezeichnung „Strafe\", soweit sie Diszi-                             früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in\nplinarstrafe bedeutet, durch die Bezeichnung                          einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch\n,,Disziplinarmaßnahme\",                                              wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-\nd) die Bezeichnung „Laufbahnstrafe\" durch                                  vergehen geltender Handlungen verfolgt wer-\ndie Bezeichnung „gerichtliche Disziplinar-                            den, die er in dem früheren Wehrdienstverhält-\nmaßnahme\",                                                            nis oder danach begangen hat.\ne) die Bezeichnung „Arreststrafe\" durch die Be-                               (2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,\nzeichnung „Disziplinararrest\",                                        der früher in einem Dienstverhältnis als Be-\nf) die Bezeichnungen „Beschuldigter\" und „Be-                             amter, Richter oder als berufsmäßiger Ange-\nstrafter\" durch die Bezeichnungen „Soldat\"                            höriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivil-\noder „früherer Soldat\".                                              schutzkorps gestanden hat, kann nach diesem","1482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder                  3. der Regimentskommandeur oder ein Diszi-\nals Dienstvergehen geltender Handlungen diszi-                    plinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt\nplincugcrichtl ich vcrfol~Jl werden, die er in dem               eines Regimentskommandeurs\nfrüheren Dienst verhliltnis oder als Versor-                     Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen.\"\ngungsberechtigter aus einem solchen Dienstver-\nhältnis beg,rngen hat; nuch bei einem aus einem           8. § 4 wird wie folgt geändert:\nsolchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nEntlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des\nBundesbcaml(~ngcsetzcs bezeichneten Hand-                            ,,Erteilen von förmlichen Anerkennungen\".\nlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des                    b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird vor dem\nDienstherrn sldlt der disziplinargerichtlichen                     Wort „Anerkennung\" das Wort „förm-\nVerfolgung nicht entgegen. Als einfache Diszi-                    liche(n)\" eingefügt.\nplinannaßnahrnen darf das Wehrdienstgericht\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.\"\n,, (3) Wird die förmliche Anerkennung von\n5. Die Uberschrift. zum Ersten Teil erhält folgende                  einem höheren Disziplinarvorgesetzten er-\nFassung:                                                           teilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte\n11 Würdigung besonderer Leistungen                     des Soldaten zu hören.\"\ndurch förmliche Anerkennungen\".\n9. § 5 wird wie folgt geändert:\n6. § 2 wird wie folgt geändert:                                   a) In der Uberschrift wird vor dem Wort „An-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                      erkennungen\" das Wort „förmlichen\" ein-\ngefügt.\n„Voraussetzungen und Arten der förmlichen\nAnerkennungen\".                       b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               ,, Uber den Widerruf entscheidet die Ein-\n11  (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder               leitungsbehörde.\"\nhervorragende Einzeltaten können durch                  c) In Satz 3 und 4 wird vor dem Wort „An-\nförmliche Anerkennungen gewürdigt wer-                      erkennung\" das Wort „förmliche\" eingefügt.\nden.\"\n10. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die in der Klammer\n11   (3) Mit einer förmlichen Anerkennung                 stehenden Worte „vom 19. März 1956\nkann Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen\nBundesgesetzbl. I S. 114\" gestrichen.\nverbunden werden.\"\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n11   (4) Gute Leistungen können auch durch        11. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nAuszeichnungen anderer Art gewürdigt wer-                                           ,,§ 6 a\nden.\"\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen\n7. § 3 erhält folgende Fassung:                                            zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\n11§ 3                              Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe\noder Ordnungsmaßnahme verhängt, dürfen we-\nZuständigkeit\nzum Erteilen von förmlichen Anerkennungen                  gen desselben Sachverhalts einfache Disziplinar-\nmaßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kür-\n(1) Es können erteilen                                    zung des Ruhegehalts nur verhängt werden,\n1. der Kompaniechef oder ein anderer Diszi-                   wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die\nplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt             militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder\neines Kompaniechefs oder einer höheren                   wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft\nDisziplinargewalt                                        beeinträchtigt ist. Bei der Verhängung von\nAnerkennung im Kompanie- oder Tages-                     Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsent-\nbefehl,                                                  ziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinar-\narrests darf zusammen mit der anderen Frei-\n2. der Bundesminister der Verteidigung                        heitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.\"\nAnerkennung im Ministerialblatt des Bun-\ndesministers der Verteidigung.                       12. § 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Es können gewähren                                    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nII (2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs\n1. der Kompaniechef oder ein Disziplinar-\nMonate verstrichen, darf eine einfache Diszi-\nvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines\nplinarmaßnahme nicht mehr verhängt wer-\nKorn paniechefs\nden.\"\nSonderurlaub bis zu fünf Tagen,\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n2. der Bataillonskommandeur oder ein Diszi-                            ,, (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei\nplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt                 Jahre verstrichen, dürfen Gehaltskürzung\neines Bataillonskommandeurs                                  und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr\nSonderurlaub bis zu sieben Tagen,                            verhängt werden.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                        1483\n(4) Ist vor Ablauf der Frist wegen des-              (4) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach\nselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein          einer Gehaltskürzung verhängt werden, sind\nBußgeldverfahren oder ein disziplinarge-             erst zu tilgen, wenn die Gehaltskürzung getilgt\nrichllicbes Verfahren gegen den Soldaten             werdE)n darf.\neingeleilct worden oder ist der Sachverhalt             (5) Die Tilgung ist in den Disziplinarbüchern\nGegenstand einer Beschwerde, einer militä-\nund Personalunterlagen vorzunehmen. Förm-\nrischen Flugunfall- oder Taucherunfallunter-\nliche Anerkennungen und Disziplinarmaß-\nsuchung oder eines Havarieverf ahrens, ist\nnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr\ndie Frist für die Dauer dieses Verfahrens\nberücksichtigt werden.\ngehemmt.\"\n(6) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidun-\ngen in den Fällen der §§ 24, 30 Nr. 3 und 6,\n13. § 8 erhält folgende Fassung:\n§§ 31 a, 73, 79 und 102 a, im disziplinargericht-\n,,§ 8                           lichen Verfahren ergangene nicht auf Ver-\nurteilung lautende Entscheidungen sowie die in\nVerbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung           diesen Verfahren entstandenen Vorgänge sind,\n(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal                soweit sie in die Personalunterlagen aufgenom-\ndisziplinar geahndet werden. § 74 bleibt un-             men worden sind, ein Jahr oder drei Jahre nach\nberührt.                                                 Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfer-\nnen und zu vernichten, wenn der Soldat zu-\n(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Sol-            stimmt. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entspre-\ndaten, über die gleichzeitig entschieden werden          chend.\nkann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\"\n(7) Nach Ablauf der Frist dürfen der Soldat\n14. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 f ein-             und der frühere Soldat jede Auskunft über die\ngefügt:                                                  Disziplinarmaßnahme und das zugrunde lie-\ngende Dienstvergehen verweigern. Insoweit\n,,§ 8 a\ndürfen sie erklären, daß gegen sie keine Diszi-\nBelehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe            plinarmaßnahme verhängt worden ist.\nBei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren\nEntscheidungen ist der Soldat und frühere Sol-                                  § 8d\ndat über die Möglichkeit der Anfechtung, über                                Auskünfte\ndie Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der\nAuskünfte über einfache Disziplinarmaßnah-\nRechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form           men werden nur Dienststellen der Bundeswehr\nund Frist der Anfechtung schriftlich zu be-              und Staatsanwaltschaften oder Gerichten in\nlehren.                                                  Strafverfahren gegen den Soldaten erteilt. Uber\n§ 8b\ngetilgte und tilgungsreife Disziplinarmaßnah-\nDisziplinarbücher                       men werden keine Auskünfte erteilt.\nFörmliche Anerkennungen und unanfechtbare\nDisziplinarmaßnahmen sind in Disziplinar-                                       § 8e\nbücher einzutragen und in die Personalunter-                                Gnadenrecht\nlagen aufzunehmen.                                          (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnaden-\nrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz ver-\n§ 8  C                           hängten Disziplinarmaßnahmen zu. Er übt es\nTilgung                            selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen\nStellen.\n(1) Eine widerrufene förmliche Anerkennung\nist zu tilgen.                                               (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstver-\nhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts\n(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist             im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 52 des Sol-\nbei Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht              datengesetzes entsprechend.\nWehrdienst leisten, nach einem Jahr, bei Berufs-\nsoldaten und Soldaten auf Zeit nach drei Jahren\n§ 8f\nzu tilgen. Eine Gehaltskürzung ist nach fünf\nJahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem                       Durchsuchung und Beschlagnahme\nTage, an dem die Disziplinarmaßnahme ver-                   (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen\nhängt wird oder mit der Verkündung des ersten            dürfen nur auf richterliche Anordnung zur Auf-\nUrteils. Wird der Soldat während der Frist we-           klärung eines Dienstvergehens vorgenommen\ngen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft             werden. Durchsucht werden darf nur ein Soldat,\noder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme             bei dem der Verdacht eines Dienstvergehens\nunanfechtbar verhängt, beginnt die Frist erneut          besteht.\nzu laufen.                                                   (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Diszipli-\n(3) Ist bei einer Gehaltskürzung nach fünf            narvorgesetzte die Durchsuchung von Soldaten,\nJahren die Vollstreckung noch nicht beendet,              die beurlaubt, kommandiert, versetzt oder ent-\nverlängert sich die Frist bis zum Ende der Voll-          lassen werden sollen, und die Beschlagnahme\nstreckung.                                                der von ihnen mitgeführten Sachen anordnen.","1484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) lJbc)r <)ine Dmchsuchung und ihr wesent-            gen durch das Verbot verschärft werden, für\nliches Erqchnis sowie ülwr eine Beschlagnahme              die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Ge-\nist unvcrzC1q I ich eine N i<~derschrift aufzuneh-         meinschaftsräume zu betreten und Besuch zu\nmen, üus der sich, fdlls keine richterliche An-            empfangen            (verschärfte Ausgangsbeschrän-\nordnung crqi.lngl'n ist, duch die Tatsachen er-            kung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können\ngeben, die zur Annahmt\\ einer Gefahr im Ver-               auch einzeln angeordnet werden.\nzug geführt hc1ben. Dem Soldaten ist auf Ver-                 (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert min-\nlangen eint! AbschriJL auszuhi.indigen.                    destens einen Tag und höchstens drei Wochen.\n(4) Jn den Fi.illcn des Absatzes 2 ist die              Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden,\nrichterliche Anordnung unverzüglich nachzu-                die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.\"\nholen.\"\n20. § 15 erhält folgende Fassung:\n15. § 9 wird wie folgt gei.inclert:\n,,§ 15\nIn Absc1tz 4 Satz 1 werden die Worte „straf-                                      Disziplinararrest\nbaren Handlung\" ersetzt durch das Wort „Straf-\ntat\".                                                         Der Disziplinararrest besteht in einfacher\nFreiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei\n16. § 10 erhält folgende Fassung:                              Tage und höchstens drei Wochen.\"\n,,§ 10\n21. § 17 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArten der einfachen Disziplinarmaßnahmen\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den               „Es können verhängen\nDisziplinarvor~Jesetzten verhängt werden kön-              1. der Kompaniechef oder ein Offizier in ent-\nnen (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:\nsprechender Dienststellung\n1. Verweis,\na) gegen Unteroffiziere und Mannschaften\n2. strenger Verweis,\nVerweis, strengen Verweis, Disziplinar-\n3. Disziplinarbuße,\nbuße und Ausgangsbeschränkung sowie\n4. Ausgangsbeschri:inkung,                                            Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,\n5. Disziplinararrest.\nb) gegen Offiziere\n(2) Nebeneinander können verhängt werden:                          Verweis;\n1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschrän-\nkung,                                                  2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier\nin entsprechender Dienststellung\n2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten\nvon mehr als einem Tag Ausgangsbeschrän-                   a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften\nkung und Disziplinarbuße oder Disziplinar-                        alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,\narrest und Disziplinarbuße.                                b) gegen Offiziere\nIm übrigen ist wegen desselben Dienstver-                             alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,\ngehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.                         ausgenommen Disziplinararrest;\n(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht\nder Beförderung eines im übrigen bewährten                 3. der Bundesminister der Verteidigung sowie\nSoldaten nicht entgegen.\"                                      die Offiziere vom Regiments- und Brigade-\nkommandeur an aufwärts und die Offiziere\n17. § 12 wird gestrichen.                                          ir1 entsprechenden Dienststellungen\n11\nalle einfachen Disziplinarmaßnahmen.\n18. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Geldbuße\" wird durch das Wort             22. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,Disziplinarbuße\" ersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 an-\n,, (1) Soweit das Gesetz nichts anderes be-\ngefügt:\nstimmt, übt der nächste Disziplinarvorge-\n,,Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienst-                   setzte die Disziplinargewalt aus. Nächster\nverhältnis weniger als einen Monat dauert,                 Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vor-\ndarf die Disziplinarbuße den Betrag nicht                  gesetzte mit Disziplinargewalt, dem der Sol-\nübersteigen, der ihm für die Dauer des                     dat unmittelbar unterstellt ist. Für die diszi-\nWehrdienstverhältnisses zusteht.\"                          plinare Erledigung von Dienstvergehen des\nVertrauensmannes ist der nächsthöhere\n19. § 14 erhält folgende Fassung:                                   Disziplinarvorgesetzte zuständig.    11\n,,§ 14\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAusgangsbeschränkung                                  ,, (3) In den Fällen einer vorübergehenden\n(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in                      Unterstellung kann die Disziplinargewalt ge-\ndem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne                     gen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere\nErlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhän-                   nicht ausgeübt werden.\"","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                        1485\n23. § 19 wird wie folgt geJndert:                               mann keine Erklärung abgeben will. Der Sach-\nverhalt soll dem Vertrauensmann vor Beginn\na) In J\\bsillz 1 (~rhält die Nummer 2 folgende\nder Anhörung bekanntgegeben werden.\"\nFassung:\n„2. die Tell: im Falle des § 18 Abs. 3 von       26. § 21 a erhält folgende Fassung:\neinem Dienstgraclgleichen oder einem\n,,§ 21 a\nDicnstgradhöheren begangen ist,\".\nPrüfungspflicht\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                                des Disziplinarvorgesetzten\nmer 3 eingefügt:\n(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen be-\n,,3, die Tat von einem Vertrauensmann be-\ngangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er\ngungen worden ist,\".\nes bei einer erzieherischen Maßnahme bewen-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                    den lassen oder ob er eine Disziplinarmaß-\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Nr. 1 und 2\"               nahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er\ndurch die Worte „Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                das Dienstvergehen zur Verhängung einer\nDisziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die\n24. § 20 wird wie folgt geündert:                               Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizu-\nFolgender Absatz 4 wird angefügt:                           führen hat.\n,, (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkranken-                (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann\nhauses kann die Disziplinargewalt ausüben,                  disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnah-\nwenn die militärische Disziplin ein sofortiges              men erfolglos geblieben sind. Will der Diszi-\nEinschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt              plinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme\nunberührt.\"                                                 verhängen, muß er die Schuld des Soldaten für\nerwiesen halten.\n25. § 21 erhält folgende Fussung:                                  (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt\n,,§ 21                             der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhän-\nErmittlungen des Disziplinarvorgesetzten               gig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zu-\nständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver-               entweder zur Aufrechterhaltung der militäri-\ndacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat              schen Ordnung oder wegen der Art der Tat\nder Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt                  oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld\ndurch mündliche oder schriftlidle Vernehmun-                geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung\ngen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Ver-                 bis zur Beendigung des auf die Abgabe ein-\nnehmungen ist aktenkundig zu machen.                        geleiteten oder eines sonstigen wegen der-\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Auf-             selben Tat schwebenden Strafverfahrens aus-\nklärung des Sachverhalts einem Offizier über-               setzen.\"\ntragen. In Fällen von geringerer Bedeutung\nkann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kom-           27. § 22 erhält folgende Fassung:\npaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in ent-                                      ,,§ 22\nsprechender Dienststellung mit der Vernehmung                     Bindung an tatsächliche Feststellungen\nvon Zeugen beauftragen, soweit es sich um                                 anderer Entscheidungen\nMannschaften oder Unteroffiziere ohne Porte-\n(1) Die   tatsächlichen Feststellungen eines\npee handelt.\nrechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder\n(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind             Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung\ndie belastenden, entlastenden und die für Art               beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten\nund Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeut-                    bindend, soweit das Dienstvergehen denselben\nsamen Umstände zu ermitteln.                                Sachverhalt zum Gegenstand hat.\n(4) Dem Soldaten ist bei Beginn der ersten                  (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Ent-\nVernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverlet-               scheidungen nach § 28 Abs. 4, § 30 Nr. 3 und 6\nzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist                   sowie nach § 31 a die nochmalige Prüfung sol-\ngleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm                 cher Feststellungen zu beschließen, deren Rich-\nfreistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht              tigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit,\nauszusagen. Sagt er aus, muß er in dienstlichen             bei Entscheidungen durch eine Truppendienst-\nAngelegenheiten die Wahrheit sagen.                         kammer mit der Stimme des Vorsitzenden, be-\n(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets            zweifeln. Dies ist in den Gründen der Entschei-\nzu fragen, ob er etwus zu seiner Entlastung vor-            dung zum Ausdruck zu bringen.\"\nbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungs-            28. § 23 erhält folgende Fassung:\nniederschrift aufzunehmen, die von dem Sol-\ndaten unterschrieben sein soll.                                                      ,,§ 23\nSelbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten\n(6) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-\nmann zur Person des Soldaten und zum Sach-                     (1) Der    zuständige Disziplinarvorgesetzte\nverhalt gehört werden. Eine Anhörung zum                    entscheidet allein verantwortlich; ihm kann\nSachverhalt unterbleibt, sofern sie im Einzel-              nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden\nfall nicht angebracht ist oder der Vertrauens-              soll.","1486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine      32. § 28 erhält folgende Fassung:\nDisziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorge-                                      ,,§ 28\nsetzte diese Entscheidung, abgesehen von den                           Mitwirkung des Richters\nFälh~n des § 31 a und der Beschwerde, nur                      bei der Verhängung von Disziplinararrest\nunter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2\naufheben.                                                   (l) Disziplinararrest darf erst verhängt wer-\nden, nachdem der Richter des zuständigen, not-\n(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein               falls des nächsterreichbaren Truppendienstge-\nDienstvergehen zwar für erwiesen, eine Diszi-            richts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem\nplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf           beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er\nkein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung             diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und\nändern.§ 74 bleibt unberührt.\"                           angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner\nBegründung. Der Richter kann zugleich die so-\n29. § 24 Abs. 1 erhült folgende Fassung:                     fortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies\nzur Aufrechterhaltung der militärischen Ord-\n,, (l) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst-        nung geboten ist; diese Entscheidung ist zu be-\nvergehen nicht fesl~Jestellt oder hält der Diszi-        gründen. Hat der Richter die sofortige Voll-\nplin,uvor~Je~setzle eine Disziplinarmaßnahme             streckbarkeit angeordnet, gilt § 33 Abs. 1 nicht.\nnicht für zuhissig oder angebracht, hat er seine\nEntscheidung dem Soldaten bekanntzugeben,                   (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Rich-\nwenn er ihn zuvor gehört hat.\"                           ter in seinem Antrag auf Zustimmung die beab-\nsichtigte Dauer des Disziplinararrests und, wenn\ner zugleich Ausgangsbeschränkung verhängen\n30. § 25 erhält folgende Fassung:                            will, auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung\n,,§ 25                            mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbar-\nkeit hat er zu begründen. Er fügt dem Antrag\nVerhängen der Disziplinarmaßnahme                die nach § 21 entstandenen Vorgänge bei.\n(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach           Beizufügen sind ferner ein Auszug über An-\nAblauf einer Nacht verhüngt werden, nachdem              erkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Be-\nder für die Verhängung zuständige Disziplinar-           strafungen aus dem Disziplinarbuch oder den\nvorgesetzte von dem Dienstvergehen erfahren              Personalunterlagen und, soweit erforderlich,\nhat. Von dem Tage an, an dem ein Soldat zum              eine Darstellung des Sachverhalts.\nEntlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die             (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinar-\nDisziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.              arrest zuzustimmen, oder stimmt er nur einem\nkürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Ent-\n(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die            scheidung zu begründen. Ist er der Auffassung,\ndienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfü-            daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme an-\ngung an den Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl            gebracht ist, übersendet er die Akten der Ein-\nist zu schonen.                                          leitungsbehörde zur weiteren Entschließung.\n(3) Die Disziplinarverfügung muß bei der                 (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den\nBekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muß         Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer\nZeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens            Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Ent-\nsowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme,              scheidung das Truppendienstgericht anrufen.\nbei der verschärften Ausgangsbeschränkung                Hält das Truppendienstgericht den beabsich-\nauch die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift          tigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für\nder Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei            zulässig und angebracht, verhängt es diesen\nder Verhängung der Disziplinarmaßnahme aus-              selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Der\nzuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Be-                Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die\nwährung ausgesetzt worden, ist ihm dies be-              Anhörung kann außerhalb der Verhandlung\nkanntzugebcn.                                            auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem\nSoldaten darf nur die Begründung für den ver-\n(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen                 hängten Disziplinararrest mitgeteilt werden.\nnebeneinander zulässig (§ 10 Abs. 2), dürfen             Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest\nsie nur gleichzeitig verhängt werden.                    für nicht angebracht, entscheidet der Diszipli-\n(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von          narvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinar-\nihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr             maßnahme gegen den Soldaten verhängen will.\naufheben, ündern oder unvollstreckt lassen.              Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche\nDie §§ 27, 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 bleiben             Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet\nunberührt.\"                                              es die Akten der Einleitungsbehörde zur weite-\nren Entschließung.\n31. § 26 wird wie folgt geändert:                               (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Ho-\nheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland\na) In Absatz 3 wird das Wort „Freiheitsstrafe\"           darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor\ndurch das Wort „Freiheitsentziehung\" er-           der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter\nsetzt.                                              nicht erreichbar ist und die militärische Dis-\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                             ziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                          1487\nwerden kann. § 30 Nr. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1              4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf\ngelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der                   die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.\nBundesrepublik Deutschland erreicht, sind die               5. Wird an Stelle einer aufgehobenen Diszi-\nVorgcinge unverzüglich dem Richter vorzulegen.                 plinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaß-\nSlimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme                   nahme verhängt, muß diese in dem Umfang,\nnicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze                in dem die frühere Disziplinarmaßnahme\n1 bis 4 gelten sinngemäß. § 32 Abs. 4 gilt ent-                vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-\nsprechend mit der MaßrJcibe, daß die Frist nach                den. Bei nicht gleichartigen Disziplinarmaß-\n§ 7 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinar-                  nahmen wird über die Art der Anrechnung\nmaßnahme beginnt.                                              nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.\n(6) Der Richler und das Truppendienstgericht               Wird an Stelle einer vollstreckten Diszipli-\nkönnen dem Bundesverwaltungsgericht Rechts-                    narbuße eine Disziplinarmaßnahme anderer\nfragen von grundsiitzliclwr Bedeutung vorlegen.                Art verhängt, ist die Disziplinarbuße zu-\n§ 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt                     rückzuzahlen. Wird eine geringere Diszi-\nentsprechend. Von der Vorlage bis zur Entschei-                plinarbuße festgesetzt, ist der Unterschieds-\ndung des B·,mdesverwaltungsgerichts läuft die                  betrag zurückzuzahlen.\nFrist nach § 7 Abs. 2 nicht.\"                               6. Uber die weitere Beschwerde entscheidet\ndas Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2\n33. § 29 erhält folgende Fassung:                                  bis 4 ist anzuwenden.\n,,§ 29                             7. Hebt das Wehrdienstgericht die Diszipli-\nDisziplinarvorgesel.zter und disziplinar-                narmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen\ngerichtliches Verfahren                          nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder\nweil es ein Dienstvergehen zwar für erwie-\nIst die Einleitung eines disziplinargericht-                sen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht\nlichen Verfahrens geboten, führt der zuständige                für angebracht hält, kann der Disziplinar-\nDisziplinarvorgesetzte die Entscheidung der                    vorgesetzte den Fall nur dann erneut ver-\nEinleitungsbehörde herbei.\"                                    folgen, wenn erhebliche neue Tatsachen\noder Beweismittel bekannt werden.\n34. § 30 erhält folgende Fassung:\n8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgeho-\n,,§ 30                                ben, ohne daß eine andere Disziplinarmaß-\nnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhe-\nAuf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnah-\nbung in derselben Weise bekanntzumachen,\nmen finden die Vorschriften der Wehrbeschwer-\nin der die Verhängung bekanntgemacht\ndeordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:\nworden ist.\n1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung\n9. Wird über mehrere Beschwerden eines Sol-\nder Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat\ndaten gleichzeitig entschieden, sind die\nsie vor Beginn der Vollstreckl!-ng eingelegt\njeder Disziplinarmaßnahme zugrunde lie-\nhat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten\ngenden Pflichtverletzungen abweichend von\nrechtzeitig, in der Regel beim Verhängen\n§ 8 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen\nder Disziplinarmaßnahme zu eröffnen. Die\nzu ahnden.\nVollstreckung wird nicht gehemmt bei Be-\nschwerden gegen Disziplinararrest, sofern            10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann\nder Richter die sofortige Vollstreckbarkeit              herabgesetzt werden, wenn der Soldat im\nnach § 28 Abs. 1 angeordnet hat, und bei                 Zeitpunkt der Entscheidung über die Be-\nweiteren Beschwerden. § 40 Abs. 2 bleibt                 schwerde bereits entlassen ist.\"\nunberührt.\n2. Uber die Beschwerde entscheidet der Dis-           35. Im 5. Unterabschnitt wird vor § 31 folgender\nziplinarvorgesetzte, dem zur Zeit der Ent-           § 30 a eingefügt:\nscheidung über die Beschwerde der verhän-                                  ,,§ 30 a\ngende Vorgesetzte oder bei einem Wechsel                  Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme\ndessen Nachfolger untersteht. Für § 16                       bei nachträglichem Strafverfahren\nAbs. 3 gilt dies sinngemäß.                                        oder Bußgeldverfahren\n3. Gegen Disziplinararrest ist nur die Be-                 Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme un-\nschwerde an das Truppendienstgericht zu-             anfechtbar verhängt worden und wird wegen\nlässig. Ist der Disziplinararrest vom Bun-           desselben Sachverhalts nachträglich durch ein\ndesminister der Verteidigung oder von                Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ord-\neinem der in § 21 a der Wehrbeschwerde-              nungsmaßnahme verhängt, ist auf Antrag des\nordnung genannten Disziplinarvorgesetzten            Soldaten die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,\nverhängt worden, entscheidet über die Be-            wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um\nschwerde das Bundesverwaltungsgericht.               die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten\nDie angefochtene Entscheidung unterliegt             oder wenn das Ansehen der Bundeswehr nicht\nder Prüfung des Wehrdienstgerichts in vol-           ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn\nlem Umfang; das Gericht trifft zugleich die          die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren\nin der Sache erford€-~rliche Entscheidung.           oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerech-\n§ 28 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.                net worden ist.\"","1488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n36. § 31 wird wie lolgt !Jeündert:                                  deordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht\num Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach\na) Die UbcrschriH erl1i:ilt folgende Fassung:\n§ 31 Abs. 1 oder 2 handelt.\n,, /\\ ufhebung oder A.nderung einer\nDisziplinarmc1ß11al11ne aus anderen Gründen\".                  (4) § 30 Nr. 8 ist anzuwenden.\nb) Absatz l erhält fol~Jende Fassung:                              (5) Von der Entscheidung über den Antrag\n,, (1)     Jeder   Disziplinarvorgesetzte muß           sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei\nbeantrawm, die Disziplinarmaßnahme auf-                     der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach\nzuheben, wenn er der Auffassung ist, daß                   § 28 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren\ngegen einen seiner Untergebenen eine Diszi-                gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt ha-\nplinarmaßnahme verhängt worden ist, ob-                     ben.\"\nwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar\nschuldig war; er kann dies beantragen, wenn             38. § 32 wird wie folgt geändert:\ner der Auffassung ist, daß eine Disziplinar-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmaßnahme nicht angebracht oder nach § 6 a\nSatz 1 nicht zulässig war. Das gleiche gilt für                 aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\neinen Antrag auf Herabsetzung der Diszi-                             „3. gegen den Soldaten wegen des\nplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflicht-                                  Dienstvergehens bereits eine Dis-\nverletzungen, die als ein Dienstvergehen                                   ziplinarmaßnahme verhängt worden\ngeahndet worden sind, bei einer die Vor-                                   ist (§ 8 Abs. 1),\";\naussetzungen des Satzes 1 vorliegen.\"                          bb) in Nummer 4 wird das Wort „Vorge-\nc) Absatz 3 Salz 2 erhdlt folgende Fassung:                               setzter\" durch das Wort „Disziplinar-\n,,Als neue Tatsachen gelten auch die tat-                            vorgesetzter\" ersetzt;\nsächlichen Feststellungen eines wegen des-                      cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nselben Sachverhalts ergangenen rechtskräf-                           ,,5. der Disziplinarvorgesetzte dem Sol-\ntigen Urteils im Strafverfahren oder Buß-                                   daten seine Entscheidung bekannt-\ngeldverführen, soweit sie von denen der                                    gegeben hatte, daß er gegen ihn we-\nDisziplinarverfügung abweichen.\"                                           gen eines Dienstvergehens keine\nd) Absatz 4 wird gestrichen.                                                    Disziplinarmaßnahme      verhängen\nwill, und keine erheblichen neuen\n37. Nach§ 31 wird fol~render § 31 a eingefügt:                                      Tatsachen oder Beweismittel nach-\nträglich     bekanntgeworden   sind\n,,§ 31 a\n(§ 24), j\nII\nVerfahren bei Aufhebung oder Änderung\neiner Disziplinarmaßnahme                         dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,, 7. der Soldat nicht zuvor gehört wor-\n(1) Uber den Antrag auf Aufhebung oder                                       den ist (§ 21 Abs. 5),\";\nÄnderung einer Disziplinarmaßnahme entschei-\ndet der Disziplinarvorgesetzte, der im Falle der                    ee) in Nummer 8 wird das Wort „Straffor-\nBeschwerde zuständig wäre. Soweit das Wehr-                               mel\" durch das Wort „Disziplinarverfü-\ndienstgericht für die Entscheidung über die Be-                           gung\" ersetzt;\nschwerde zusUindig wäre, entscheidet dieses.                          ff) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nDas Wehrdienstgericht entscheidet außerdem,                               ,,9. der Disziplinararrest ohne Zustim-\nwenn\nmung des Richters verhängt worden\n1. die Disziplinarmaßnahme außerhalb des dis-                                   ist(§ 28 Abs. 1).\"\nziplinargerichtlichen Verfahrens von einem\nWehrdienstgericht verhängt wurde;                           b) In Absatz 4 wird das Wort „Bestrafung\"\ndurch das Wort „Disziplinarmaßnahme\" er-\n2. der Disziplinarvorgesetzte, der zur Entschei-\nsetzt.\ndung über die Beschwerde zuständig wäre,\noder ein höherer Disziplinarvorgesetzter                39. § 35 erhält folgende Fassung:\neinen Antrag nach § 31 Abs. 1 stellt;\n,,§ 35\n3. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der\nDisziplinarmaßnahme auf § 31 Abs. 3 Satz 2                      Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung\nstützt;                                                                          der Vollstreckung\n4. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der                       (1) Beim Verhängen einer einfachen Diszi-\nDisziplinarmaßnahme auf§ 30 a und zugleich                  plinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf\nauf § 31 Abs. 3 Satz 2 stützt.                              Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten\nGelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Aus-\n(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmun•\nsetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll\ngen über die Beschwerde sinngemäß. Gegen\nnur einmal und nur dann gewährt werden,\neine den Antrag ablehnende Entscheidung des\nwenn gegen den Soldaten bisher keine oder\nDisziplinarvorgesetzten ist die Beschwerde an\nnur geringfügige Strafen, Ordnungsmaßnahmen\ndas Wehrdienstgericht zulässig.\noder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden\n(3) Das Wehrdienstgericht entscheidet end-                   waren und von der Aussetzung ein günstiger\ngültig durch Beschluß. § 20 der Wehrbeschwer-                   erzieherischer Erfolg zu erwarten ist.","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                         1489\n(2) Die Frist bqJinnl: mit: dem Tage, an dem                    (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen\ndie Diszi pl inil rmaßniihmc unanfechtbar gewor-                an einem Tag oder an mehreren Tagen für\nden ist. Wird w~gcn d(m Soldaten bis zum Ab-                   bestimmte Zeit von den befohlenen Beschrän-\nlauf der Tkwi..illnmqsfrist wegen einer während                kungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung\ndc!r Bcwi..i_hrunDsfrist be9angenen Tat keine                  ist auf die Vollstreckung anzurechnen.\"\nStrnfo, Ordnungsmaßnahme oder Disziplinar-\nmaßnahme unanfcchtbM verhängt, ist die Voll-               43. § 38 erhält folgende Fassung:\nstreckung der Disziplinannaß'nahme erlassen.\nAnclerenfo lls ist die Disziplinarmaßnahme zu                                           ,,§ 38\nvollstrecb~n.                                                            Vollstreckung und Vollzug von\n(3) Im ülirigen darf die Vollstreckung nur                                    Disziplinararrest\naus dringenden Gründen aufgeschoben oder\n(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests\nunterbrochen werden.\"\nbeginnt mit der Freiheitsentziehung.\n40. § 36 erhält folgende Fassung:                                      (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in\n,,§ 36                               seiner Ausbildung gefördert werden. In der\nRegel soll er am Dienst teilnehmen; die Teil-\nVollstreckung von Verweis und\nnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes\nstrengem Verweis\noder auf eine bestimmte Zeit beschränkt wer-\n(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen voll-                 den. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Per-\nstreckt.                                                        sönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes,\n(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt                     der Kürze des Disziplinararrests oder aus ande-\ndurch Bekanntmachung vor den Soldaten der                       ren Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach\nEinheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad                   Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt wer-\ndes Soldaten an aufwJ.rts.\"                                    den, die seine Ausbildung fördert. Soweit der\nSoldat nicht am Dienst teilnimmt oder in ande-\n41. § 37 wird wie folgt gelindert:                                  rer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                     dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbei-\n,, Vollstreckung von Disziplinarbußen\".                ten herangezogen werden, die dem Erziehungs-\nzweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Disziplinarbuße kann von den                       (3) Die Anordnungen nach· Absatz 2 trifft der\nDienstbezügen oder dem Wehrsold oder,                       Vollzugsleiter.\nwenn das Dienstverhältnis endet, von dem                       (4) Der Bundesminister der Verteidigung\nEntlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abge-                   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-\nzogen werden. Die Vollstreckung beginnt                     schriften über den Vollzug des Disziplinar-\nmit dem für den Abzuq oder die Zahlung                      arrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung\nfestgesetzten Zeitpunkt.\"                                   der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Geldbußen\"                        Unterbringung, die Behandlung, die Beschäfti-\ndurch das \\Vort „Disziplinarbußen\" ersetzt.                 gung, die Gewährung und den Entzug von Ver-\ngünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt\nd) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug\n„Bei dem Abzug und der Beitreibung einer                   beziehen.\"\nDisziplinarbuße unterliegen die Dienstbe-\nzüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld               44. Folgender § 38 a wird eingefügt:\nund das Ruhegehalt nicht den Beschränkun-\ngen, die für die Pfändung gelten.\"                                                ,,§ 38 a\n42. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:                                 Ausgleich bei nachträglicher\nAufhebung des Disziplinararrests\n,,§ 37 a\n(1) Wird Disziplinararrest, dessen sofortige\nVollsLrcckung der Ausgangsbeschränkung\nVollstreckbarkeit angeordnet worden ist, nach-\n(l) Die Ausgangsbeschränkung ist an auf-                     träglich auf Beschwerde ganz oder teilweise auf-\neinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Die-                   gehoben, erhält der Soldat einen Ausgleich. Der\nser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärf-                Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag,\nten Ausgangsbeschränkung muß der Befehl die                     der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag\nzusätzliche Anweisung enthalten, daß der Soldat               · Urlaub oder, soweit Urlaub wegen Ende des\nkeine Gemeinschaftsräun1e betreten und kei-                     Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt\nnen Besuch empfangen darf.                                      werden kann, eine Entschädigung in Geld in\n(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Be-                     Höhe von zehn Deutsche Mark.\nginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letz-                      (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Diszi-\nten Tages des befohlenen Zeitraumes zu voll-                     plinararrest nach § 28 Abs. 5 vollzogen worden\nstrecken.                                                       ist oder wenn der Soldat ohne eigenes Ver-\n(3) Dem Soldaten kann zur Uberwachung be-                     schulden nicht in der Lage war, durch Beschwer-\nfohlen werden, sich in angemessenen Zeitab-                      de die Vollstreckung des Disziplinararrests zu -\nständen bei Vorgesetzten zu melden.                              hemmen.","1490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn                 (3) Gehaltskürzung, Beförderungsverbot und\nund soweit der Soldat vorsätzlich oder grob                 Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind nur\nfahrliissig düzu beigetragen hat, daß Diszipli-             gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten auf\nnararresl ganz oder teil weise zu Unrecht voll-             Zeit zulässig.\nzogen worden ist. Das gilt nicht, wenn der Sol-                (4) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch ein-\ndat sich darauf beschränkt hclt, nicht zur Sache            fache Disziplinarmaßnahmen verhängen.\"\nauszusagen.\n(4) Uber den Ausgleich entscheidet das              49. § 44 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.\nWehrdienstgericht nuch Abschluß des Verfah-\nrens endgültig durch Beschluß. Soweit der Aus-          50. § 45 erhält .folgende Fassung:\ngleich in Geld zu gewähren ist, kann dieser An-\n,,§ 45\nspruch bis zur Entscheidung nicht übertragen\nwerden.                                                                     Beförderungsverbot\n(5) Wird an Stelle des Disziplinararrests eine             (1) Während des Beförderungsverbots darf\nDisziplinarbuße verhängt, ist sie insoweit für              dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verlie-\nvollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein               hen werden. Er darf während der Dauer des\nAnspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.                 Beförderungsverbots auch nicht in eine Plan-\nWird eine andere Disziplinarmaßnahme ver-                   stelle einer höheren Besoldungsgruppe einge-\nhängt, ist § 30 Nr. 5 Satz 2 nicht anzuwenden.\"             wiesen werden.\n(2) Die Dauer des Beförderungsverbots be-\n45. § 40 wird wie folgt geändert:                               trägt mindestens ein Jahr und höchstens vier\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                 Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemes-\nsen.\"\n„Vollstreckung von Disziplinarbußen und\nDisziplinararrest im ZusarnmenhanL mit dem\n51. § 46 wird gestrichen.\nEntlassungstag\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    52. § 47 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach                                  .,§ 47\ndem Entlassungstag vollstreckt werden.\"\nDienstgradherabsetzung\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen\n,, (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht       oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis\nauf den Entlassungstag nicht mehr voll-               zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Lauf-\nstreckt werden könnte, gelten § 30 Nr. 1              bahn und bei Unteroffizieren, die Berufssolda-\nSatz 1 und § 33 Abs. 1 nicht, sofern der              ten sind, bis zum Feldwebel zulässig. Im übri-\nRichter die sofortige Vollstreckbarkeit an-           gen ist sie unbeschränkt zulässig.\ngeordnet hat. Könnte der Disziplinararrest\nerst nach Ablauf einer Nacht verhängt wer-               (2) Durch die Dienstgradherabsetzung ver-\nden, ist auch § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht anzu-          liert der Soldat alle Rechte aus seinem bishe-\nwenden. Der Entlassungstag verschiebt sich            rigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren\num die Dauer des noch nicht verbüßten                 Dienstgrad und, wenn dieser in mehreren Be-\nDisziplinararrests. Die Anordnung der so-             soldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrig-\nfortigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen.\"         ste Besoldungsgruppe zurück. Die Ansprüche\nauf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung\n46. In § 41 Satz 2 werden die Worte „der Straf-                 richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad\nausspruch\" durch die Worte „die Disziplinar-                und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.\nmaßnahme\" ersetzt.                                             (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre\nnach Rechtskraft des Urteils wieder befördert\n47. Die§§ 42, 42 a und 42 b werden gestrichen.                  werden. § 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAus besonderen Gründen kann das Gericht die\n48. § 43 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:                  Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.\n,,(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:                (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der\n1. Gehaltskürzung,                                         an Stelle der Berufsförderung die erhöhte Uber-\n2. Beförderungsverbot,                                      gangsbeihilfe gewählt hat, nach Beendigung\nseines Dienstverhältnisses zur Dienstgradher-\n3. Dienstgradherabsetzung,\nabsetzung in einen Unteroffiziers- oder Mann-\n4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis,                     schaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein An-\n5. Kürzung des Ruhegehalts,                                 spruch auf Berufsförderung.\"\n6. Aberkennung des Ruhegehalts.\n(2) Gehaltskürzung und Beförderungsverbot          53. § 48 wird wie folgt geändert:\ndürfen nebeneinander verhängt werden. Im                    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Dienst\"\nübrigen darf wegen desselben Dienstvergehens                     durch das Wort „Dienstverhältnis\" ersetzt.\nnur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme ver-              b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 47 Abs. 1\"\nhängt werden.                                                    durch die Worte ,,§ 47 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 88  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                         1493\nnur dcmn einem zwingenden Grund, wenn die                 (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer\n.Ausübung gerade durch den in Frage kommen-            ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2\nden ehrenamtlichen Richter besonders wichtig           und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Solda-\nist. Der Grund für die Abweichung und die Zu-          ten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die\nstirnrmmg des Vorsitzenden sind aktenkundig            bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen\nzu machen. Wird von der Liste der ehrenamt-            Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost\nlichen Richter üb~JCwichen, ist der übergangene        sind. Insoweit findet eine besondere Auslo-\nehrcnamtlidw Richter zu der nächsten Sitzung           sung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entspre-\nheranzuziehen.                                         chend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei\neiner anderen Truppendienstkammer bleibt un-\n(6) \\'\\Tird die Bnufung neuer ehrenamtlicher\nberührt.\"\nRichter erforderlich, werden sie nur für den\nRest des Kalenderjahres berufen.                   62. § 56 erhält folgende Fassung:\n(7) Als ehrenarnUiclwr Richter soll nur heran-                                ,,§ 56\ngezogen werden, wer mindestens sechs Monate                               Große Besetzung\nWehrdienst rJelcistet hat.\nVor Anberaumung der Hauptverhandlung\n(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei         kann der Vorsitzende der Truppendienstkam-\nunvorher~Jesehcncr Verhinderung eines ehren-           mer durch Beschluß zwei weitere Richter heran-\namtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anbe-        ziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeu-\nrnumung einer I-fouptvcrhandlung wegen be-             tung der Sache geboten ist.\"\nvorstehender Dntlassung des Soldaten kann\neine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufge-      63. Nach§ 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:\nstellt werden, die Truppenteilen oder Dienst-                                  ,,§ 56 a\nstellen angehören, die _ihren Standort am Sitz                     Ausschluß von der Ausübung\nder Truppendienslkammer oder in ihrer Nähe                                des Richteramtes\nhaben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-\n(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Rich-\nsprechend.\"\nter ist von der Ausübung des Richteramtes\nkraft Gesetzes ausgeschlossen,\n61. § 55 erhält folgende Fassung:                          1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafver-\nfahren von der Ausübung des Richteramtes\n,,§ 55                              ausgeschlossen ist,\nBesetzung                         2. wenn er\n(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in              a) selbst an der Tat beteiligt ist,\nder Hauptverhandlung mit einem Richter als                 b) in einem sachgleichen Strafverfahren\nVorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Rich-                     oder Bußgeldverfahren gegen den Sol-\ntern. Außerhalb der l-Iauptverhandlung ent-                    beteiligt war,\nscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht\nc) in einem früheren, dieselbe Sache be-\nnach diesem Gesetz das Truppendienstgericht\ntreffenden Beschwerdeverfahren, Ver-\nzu entscheiden hat.\nfahren auf Aufhebung oder Änderung\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der                      einer einfachen Disziplinarmaßnahme\nDienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei                   oder in einem dieselbe Sache betreffen-\nVerfahren gegen Saniti:itsoffiziere, die Arzte                 den Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitge-\noder Zahn<lrzte sind, soll er nach Möglichkeit                 wirkt hat.\naußerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch aus-\nVerfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten\ngeschlossen, wenn er\nzum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche\nRichter muß Stabsoffizier sein und im Dienst-          1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetz-\ngrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren                ter Disziplinargewalt ausgeübt, bei diszipli-\ngegen Offiziere vom Obersten oder einem ent-               naren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in\nsprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der                dem disziplinargerichtlichen Verfahren ge-\nandere ehrcnumtliche Richter der Dienstgrad-                gen Soldaten tätig gewesen ist,\ngruppe der Generale angehören.                         2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,\n(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der           3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppen-\nTeilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide           teil oder der Dienststelle des Soldaten an-\ndemselben Bataillon oder dem entsprechenden                 gehört.\"\nTruppenteil oder derselben Dienststelle ange-      64. § 57 erhält folgende Fassung:\nhören. Ein ehrenamtl.ichcr Richter darf nicht\n,,§ 57\nDisziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamt-\nlichen Richters sein. In Verfahren gegen                          Säumige ehrenamtliche Richter,\nfrühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das                     Ruhen und Erlöschen des Amtes\nals Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher                     als ehrenamtlicher Richter\nRichter Angehöriger der Reserve sein; er muß               (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren\nder Dienstgradgruppe des früheren Soldaten             Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Rich-\nangehören.                                             ter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar-","1492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nIIaupt~Jcschiiftsstelle clc:s Truppendienstgerichts    60. § 54 erhält folgende Fassung:\nnimmt zugleich die Aufgaben der Geschäfts-                                        ,,§ 54\nstelle! c!i ncr Truppendienslkammer am Sitz des\nGcri eh ls wahr.\"                                                        Ehrenamtliche Richter\n(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für\n57. § 52 Abs. 2 crhLill folgende Passung:                      ein Kalenderjahr berufen.\n,, (2) Für frühere Solchll.cn ist das Truppen-              (2) Die Kommandeure der Truppenteile und\ndicnst~Jericht zuständig, dem der Wehrbereich              die Leiter der Dienststellen, für die das Trup-\nzugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehr-            pendienstgericht zuständig ist, benennen dem\nersatzbel1ördc oder, soweit der frühere Soldat             Truppendienstgericht möglichst die dreifache\nnicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt,                 Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Rich-\nsein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat             ter. Sie benennen außerdem möglichst die drei-\nkeinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses                  fache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen\nGesetzes, ist das für den Sitz des Bundes-                 Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes,\nministers der Verteidigung zuständige Trup-                die Arzte oder Zahnärzte sind. Außerdem be-\npendienstgericht zuständig.\"                               nennen die Kreiswehrersatzämter die erforder-\nliche Anzahl von Angehörigen der Reserve. Die\n58. § 53 erhält folgende Fassung:                              ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach\nDienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder\n,,§ 53                           frühere Soldaten, die im laufenden oder vorher-\nZusammensetzung                          gegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfah-\nren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem\n(1) Das   Truppendienstgericht besteht aus            disziplinargerichtlichen Verfahren zu einer ge-\ndem Präsidenten und weiteren Richtern in er-               richtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig\nforderlicher Anzahl.                                       verurteilt worden sind oder gegen die im lau-\n(2) Bei   dem Truppendienstgericht     wirken         fenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr\nehrenamtliche Richter mit.                                 unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden\nist, sind nicht zu benennen. Nicht zu benennen\n(3) Bei  dem Truppendienstgericht können              sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,\nRichter kraft Auftrags verwendet werden. Sie               über deren Antrag auf Anerkennung als\ndürfen bei der großen Besetzung (§ 56) nicht               Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechts-\nden Vorsitz führen.                                        kräftig entschieden worden ist.\n(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts\nkann ein weiteres Richteramt bei einem ande-                  (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter\nren Truppendienstgericht übertragen werden.\"               teilen die Benannten, die das Bundesverwal-\ntungsgericht nicht ausgelost hat (§ 58),·,auf die\n59. Nach § 53 werden folgende Vorschriften ein-                Truppendienstkammern auf. Der Vorsitzende\ngefügt:                                                    der Truppendienstkammer lost in öffentlicher\n,,§ 53 a                           Sitzung die erforderliche Anzahl von ehren-\namtlichen Richtern der einzelnen Dienstgrad-\nPräsidial verfassung                      gruppen sowie der Laufbahn des Sanitäts-\n(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein           dienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus\nPräsidium gebildet.                                        und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der\nAuslosung in die Liste der ehrenamtlichen\n(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsi-\nRichter der Truppendienstkammer ein. Uber\ndenten als Vorsitzendem und aus vier gewähl-\ndie Auslosung wird vom Urkundsbeamten der\nten Richtern.\nGeschäftsstelle eine Niederschrift aufgenom-\n(3) Der Präsident bestimmt eine Kammer des            men.\nTruppendienstgerichts, deren Vorsitz er über-\nnimmt.                                                        (4) Soldaten oder frühere Soldaten, die ent-\ngegen Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden\n(4) Die vom Präsidium getroffenen Anord-               sind oder bei denen zwischen ihrer Benennung\nnungen können im Laufe des Geschäftsjahres                 und Auslosung einer der in Absatz 2 Satz 5\ngeändert werden, wenn dies infolge einer Ver-              oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe einge-\nänderung in der Gliederung der Bundeswehr                  treten ist, sind bei der Auslosung nicht zu\nerforderlich wird.                                         berücksichtigen oder vom Vorsitzenden der\n(5). Die Vorschriften des Zweiten Titels des          Truppendienstkammer von der Liste der ehren-\nGerichtsverfassungsgesetzes gelten entspre-                amtlichen Richter zu streichen. Die Nichtberück-\nchend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts                sichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.\nanderes ergibt.\n(5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehren-\n§ 53 b                            amtlichen Richter werden die ehrenamtlichen\nDienstaufsicht                         Richter zu den einzelnen Sitzungen heran-\ngezogen. Von der Reihenfolge darf nur aus\nDer Präsident übt die Dienstaufsicht über die          zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung\nRichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter                des Vorsitzenden der Truppendienstkammer ab-\naus.\"                                                      gewichen werden; militärischer Dienst bildet","Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                         1493\nnur dann einen zwingenden Grund, wenn die                     (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer\nJ\\ usü bunq ~Jeracle durch den in Frage kommen-            ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2\nden ehrenamtlichen Richler besonders wichtig               und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Solda-\nist. Der Cnmd für die Abweichung und die Zu-               ten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die\nstimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig                 bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen\nzu machen. Wird von der Liste der ehrenamt-                Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost\nlichen Richter abqew iclien, ist der übergangene           sind. Insoweit findet eine besondere Auslo-\nehrenrnntlichc Richter zu der nächsten Sitzung             sung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entspre-\nheranzuzjehcn.                                             chend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei\n(6) \\Vird die ßprufunu neuer ehrenamtlicher            einer anderen Truppendienstkammer bleibt un-\nRichter erforderlich, werden sie nur für den               berührt.\"\nRest des Kalenderjahres berufen.                       62. § 56 erhält folgende Fassung:\n(7) Als ehrenamUiclwr Richter soll nur heran-                                     ,,§ 56\ngezogen werden, wer mindestens sechs Monate                                   Große Besetzung\nWehrdienst geleistet hut.\nVor Anberaumung der Hauptverhandlung\n(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei             kann der Vorsitzende der Truppendienstkam-\nunvorher~Jesebener Verhinderung eines ehren-               mer durch Beschluß zwei weitere Richter heran-\namtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anbe-            ziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeu-\nraumung einer Hauptverhandlung wegen be-                   tung der Sache geboten ist.\"\nvorstehender Entlassung des Soldaten kann\neine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufge-          63. Nach § 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:\nstellt werden, die Truppenteilen oder Dienst-                                      ,,§ 56 a\nstellen angehören, die jhren Standort am Sitz                          Ausschluß von der Ausübung\nder Truppendienstkammer oder in ihrer Nähe                                    des Richteramtes\nhaben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-\nsprechend.\"                                                   (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Rich-\nter ist von der Ausübung des Richteramtes\nkraft Gesetzes ausgeschlossen,\n61. § 55 erhält folgende Fassung:                              1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafver-\nfahren von der Ausübung des Richteramtes\n,,§ 55                                  ausgeschlossen ist,\nBesetzung                             2. wenn er\n(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in                  a) selbst an der Tat beteiligt ist,\nder Hauptverhandlung mit einem Richter als                     b) in einem sachgleichen Strafverfahren\nVorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Rich-                         oder Bußgeldverfahren gegen den Sol-\ntern. Außerhalb der Hauptverhandlung ent-                          beteiligt war,\nscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht\nc) in einem früheren, dieselbe Sache be-\nnach diesem Gesetz das Truppendienstgericht\ntreffenden Beschwerdeverfahren, Ver-\nzu entscheiden hat.\nfahren auf Aufhebung oder Änderung\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der                          einer einfachen Disziplinarmaßnahme\nDienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei                       oder in einem dieselbe Sache betreffen-\nVerfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte                       den Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitge-\noder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit                      wirkt hat.\naußerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch aus-\nVerfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten\ngeschlossen, wenn er\nzum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche\nRichter muß Stabsoffizier sein und im Dienst-              1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetz-\ngrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren                    ter Disziplinargewalt ausgeübt, bei diszipli-\ngegen Offiziere vom Obersten oder einem ent-                   naren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in\nsprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der                    dem disziplinargerichtlichen Verfahren ge-\nandere ehrenamtliche Richter der Dienstgrad-                   gen Soldaten tätig gewesen ist,\ngruppe der Generale angehören.                             2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,\n(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der               3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppen-\nTeilstreitkrnft des Soldaten, jedoch nicht beide               teil oder der Dienststelle des Soldaten an-\ndemselben Bataillon oder dem entsprechenden                    gehört.\"\nTruppenteil oder derselben Dienststelle ange-          64. § 57 erhält folgende Fassung:\nhören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht\n,,§ 57\nDisziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamt-\nlichen Richters sein. In Verfahren gegen                              Säumige ehrenamtliche Richter,\nfrühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das                         Ruhen und Erlöschen des Amtes\nals Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher                         als ehrenamtlicher Richter\nRichter Angehöriger der Reserve sein; er muß                  (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren\nder Dienstgradgruppe des früheren Soldaten                 Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Rich-\nangehören.                                                 ter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar-","1494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder de-           oder regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig\nnen nach § 22 des Soldatengesetzes die Aus-                ist.\nübung des Dienstes verboten ist, finden die                   (3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der\n§§ 52 und 53 der Bundesdisziplinarordnung ent-             Besetzung von drei Richtern und zwei ehren-\nsprechPnde Anwendung. Ehrenamtliche Richter,               amtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb\ndie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-               der Hauptverhandlung in der Besetzung von\ndienstverweigerer gestellt haben, können bis               drei Richtern. § 55 Abs. 2 und 3 ist anzuwen-\nzum rechtskräftigen Abschluß des Anerken-                  den.\nnungsverfahrens und, wenn sie anerkannt sind,                 (4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor\nbis zur Entlassung ihr Amt nicht ausüben.                  Aufteilung der benannten Soldaten oder frühe-\n(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters               ren Soldaten auf die Truppendienstkammern\nerlischt, wenn der ehrenamtliche Richter                   von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus\nden Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost,\n1. in einem Strafverfahren zu einer Freiheits-\ndie den Truppendienstgerichten als ehrenamt-\nentziehung oder in einem disziplinargericht-\nliche Richter benannt sind. Soldaten, die auf\nlichen Verfuhren zu einer gerichtlichen Diszi-\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, wer-\nplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt oder\nden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum\ngegen ihn unanf echlbar Disziplinararrest\nehrenamtlichen Richter berufen, andere Solda-\nverhängt wird;\nten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 54\n2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer                 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die\nDienststelle angehört, für die das Truppen-            §§ 56 a und 57 gelten sinngemäß.\"\ndienstgericht zuständig ist;\n3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgrad-            66. § 59 erhält folgende Fassung:\ngruppe erhält.\n,,§ 59\nIst in den Fällen der Nummer 2 der ehrenamt-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung be-\nliche Richter aus dem Zuständigkeitsbereich des\nstellt bei den Truppendienstgerichten Beamte\nTruppendienstgerichts durch Versetzung ausge-\nfür die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdiszi-\nschieden, erlischt sein Amt als ehrenamtlicher\nplinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum\nRichter mit Ablauf eines Monats nach Mittei-\nRichteramt nach dem Deutschen Richtergesetz\nlung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß er\nhaben oder die Voraussetzungen des § 110\ndem Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher\nSatz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.\nRichter widersprochen hat.\"\n(2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die\ndem Bundesminister der Verteidigung nachge-\n65. § 58 erhält folgende Fassung:                              ordneten Einleitungsbehörden im disziplinar-\ngerichtlichen Verfahren. Sie vertreten auch den\n,,§ 58                              Bundesminister der Verteidigung, wenn er\n(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehr-                 selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den\nbeschwerdesachen werden beim Bundesverwal-                 Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entspre-\ntungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die            chen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Dis-\nGerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11                  ziplinarmaßnahmen, die im disziplinargericht-\nAbs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,               lichen Verfahren verhängt worden sind.\nsoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes                  (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird\nergibt. In den Fällen, in denen auf Grund des              ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er\nWahlergebnisses nicht mindestens ein Vor-                  vertritt die oberste Dienstbehörde und die an-\nsitzender Richter und ein weiterer Richter der             deren Einleitungsbehörden in jeder Lage des\nWehrdienstsenate dem Präsidium des Bundes-                 Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bundes-\nverwaltungsgerichts angehören würden, gelten               wehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundes-\nder Vorsitzende Richter und der weitere Rich-              minister der Verteidigung und ist nur an des-\nter der Wehrdienstsenate als gewählt, die je-              sen Weisungen gebunden. Für ihn und seine\nweils die höchste Stimmenzahl erreicht haben.              hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dien-\nDen Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die                 stes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehr-\nBundesregierung durch Rechtsverordnung.                    disziplinaranwalt unterstehen die Wehrdiszi-\n(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur                plinaranwälte.\"\nRichter mitwirken, die vom Bundesminister der\n67. § 60 wird wie folgt geändert:\nJustiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung\nwird bei der Ubertragung des Richteramtes                  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nbeim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie                          ,,Verfahren gegen frühere Soldaten\".\nkann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nP;räsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch\nspäter ergehen oder aufgehoben werden. Durch                     ,, (2) Ein Ausgleich oder eine Ubergangs-\nBeschluß des Präsidiums können Richter ande-                    beihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluß\nrer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern                     des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf\neines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn                    Antrag des Soldaten kann der Wehrdiszipli-\ndieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder                   naranwalt es für zulässig erklären, daß der","Nr. 88 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                           1495\nAusgleich oder die Ubergangsbeihilfe ganz             hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehr-\noder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt            disziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht\ngezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdis-           bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die\nziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen.         nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu\nLelmt der Wehrdisziplinaranwalt den An-               beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder\ntrag ab, kann der Soldat innerhalb zweier             mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung\nWochen nach Zustel1ung die Entscheidung               der Truppendienstkammer mit der Stimme des\ndes Truppendienstgerichts beantragen. Die-            Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Ur-\nses entscheidet end rrültig. Ist das Verfahren        teilsgründen zum Ausdruck zu bringen.\nbeim Bundesverwaltungsgericht anhängig,\n(2) Die in einem anderen gesetzlich geord-\ntreten an die Stelle des Wehrdisziplinaran-           neten Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-\nwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und\nstellungen sind nicht bindend, können aber der\nan die Stelle des Truppendienstgerichts das           Entscheidung im disziplinargerichtlichen Ver-\nBundesverwaltungsgericht.\"\nfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde ge-\n68. § 61 wird gestrichen.                                      legt werden.\"\n69. § 62 erhält folgende Fassung:                         71. § 64 wird wie folgt geändert:\n,,§ 62                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAussetzung des disziplinargerichtlichen                      ,, (1) Der Einleitung oder Forsetzung eines\nVerfohrens                                  disziplinargerichtlichen Verfahrens steht\nnicht entgegen, daß der Soldat verhand-\n(l) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß,                lungsunfähig oder durch Abwesenheit an der\nwenn wegen desselben Sachverhalts die öffent-                    Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.\"\nliche Klage im Strafverfahren erhoben ist oder\nwird, bis zur Beendigung des Strafverfahrens               b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung\nausgesetzt werden. Das Verfahren kann fort-                      ,,§ 1910\" durch die Verweisung ,,§§ 1910,\ngesetzt werden, wenn die Sachaufklärung                          1911 \" ersetzt.\ngesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus\n72. § 65 wird wie folgt geändert:\nGründen nicht verhandelt werden kann, die in\nder Person des Soldaten liegen.                            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Das     disziplinargerichtliche    Verfahren                ,, (1) Die Vereidigung von Zeugen und\nkann ausgesetzt werden, wenn in einem ande-                      Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie\nren gesetzlich geordneten Verfahren über eine                    zur Sicherung des Beweises oder mit Rück-\nFrage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für                  sicht auf die Bedeutung der Aussage oder\ndie Entscheidung im disziplinargerichtlichen                     als Mittel zur Herbeiführung einer wahren\nVerfahren von wesentlicher Bedeutung ist.                        Aussage erforderlich ist.\"\n(3) Das disziplinargerichtliche Verfahren ist           b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ein\nspätestens nach Abschluß des Verfahrens, das                     richterliches Mitglied\" durch die Worte\nzur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.                         ,,einen Richter\" ersetzt.\n(4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung           73. § 67 erhält folgende Fassung:\ndurch die Einleitungsbehörde die Entscheidung\n,,§ 67\ndes Truppendienstgerichts beantragea. Dieses.\nentscheidet endgültig.                                            Gutachten über den psychischen Zustand\n(5) Wird der Soldat im gerichtlichen Verfah-                Das Truppendienstgericht kann den Soldaten\nren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-              nach Anhörung eines Sachverständigen und des\nwidrigkeit freigesprochen, kann wegen des                  Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens\nSachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen             über seinen psychischen Zustand in eine öffent-\nEntscheidung war, ein disziplinargerichtliches             liche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein\nVerfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt            Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung ein-\nwerden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den                  weisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger\nTatbestand einer Strafvorschrift oder Bußgeld-             hat, ist ein Verteidiger zu bestellen. Der Auf-\nvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen ent-            enthalt in der öffentlichen psychiatrischen\nhält.\"                                                    Krankenanstalt oder dem Bundeswehrkranken-\nhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht\n70. § 63 erhält folgende Fassung:                               überschreiten.\"\n,,§ 63                        74. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBindung an tatsächliche Feststellungen                ,, (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung\nanderer Entscheidungen                        sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines              gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachver-\nrechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder             ständige sind. Bei der Bekanntgabe des Ter-\nBußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung               mins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändi-\nberuht, sind im disziplinargerichtlichen Verfah-           gen. Frühere Soldaten und andere Personen\nren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand              werden unmittelbar geladen.\"","1496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n75. Nach§ 68 wird folgender§ 68 a eingefügt:                         Sie kann auch ein disziplinargerichtliches\nVerfahren einleiten, sofern nidlt ein höhe-\n,.§  68 a                               rer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.\"\nAkteneinsicht\n79. § 72 wird wie folgt geändert:\n(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten\neinzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des                 a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nErmittlungszweckes möglich ist. Nach Zustel-                    ,. 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Ober-\nlung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Ein-                         sten und eines entsprechenden Dienst-\nsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten.                            grades an aufwärts der Bundesminister\nSoweit der Soldat die Akten einsehen kann,                              der Verteidigung; er kann seine Befug-\ndarf er sich daraus Abschriften fertigen oder                           nisse auf nadlgeordnete Einleitungsbe-\nauf seine Kosten anfertigen lassen.                                     hörden übertragen, sie jedoch im Einzel-\nfall wieder an sidl ziehen;\".\n(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat\nnicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen                b) Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fas-\nnoch verwertet werden.•                                         sung:\n.2. für andere Soldaten der Kommandeur\n76. In § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die                           der Division, ein höherer Vorgesetzter\n· Worte .Fähigkeit zum Richteramt nach dem                                  oder Vorgesetzte in entsprechender oder\nGerichtsverfassungsgesetz oder auf Grund der                             vergleidlbarer Dienststellung;\nvorgeschriebenen Prüfungen an einem allge-                         3. für Soldaten, für die keine der in Num-\nmeinen Verwaltungsgericht haben• durch die                               mer 1 oder 2 genannten Einleitungs-\nWorte „Befähigung zum Richteramt nach dem                                behörden zuständig ist, sowie für\nDeutschen Richtergesetz haben oder die Vor-                             frühere Soldaten der Bundesminister\naussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen                            --der Verteidigung oder die von ihm be-\nRichtergesetzes erfüllen\" ersetzt.                                       stimmte Dienststelle.\n§ 71 Abs. 4 bleibt unberührt.\"\n11. § 10 erhält folgende Fassung:\nc) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,.§ 70                                     ,. (2) Der Bundesminister der Verteidigung\nErgänzende Vorschriften                          bestimmt, weldle Vorgesetzten im Sinne des\n(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses                   Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder\nGesetzes über das disziplinargerichtliche Ver-                  vergleichbarer Dienststellung befinden.•\nfahren sind die Vorschriften des Gerichtsver-               d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungs-\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\npolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-\nmung, und die Vorschriften der Strafprozeßord-                       • (4) · Ist zweifelhaft oder streitig, welche\nnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart                      Einleitungsbehörd~ zuständig ist, bestimmt\ndes disziplinargerichtlichen Verfahrens entge-                  der Bundesminister der Verteidigung die\ngensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen                  zuständige Einleitungsbehörde.•\ngenannten Fristen von einer Woche tritt jeweils         80. § 73 erhält folgende Fassung:\neine Frist von zwei Wochen.\n.§ 73\n(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit                         Antrag des Soldaten auf Einleitung\neinfacher Stimmenmehrheit.\"                                                       des Verfahrens\n(1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Diszi-\n78. § 71 wird wie folgt geändert:,                              plinarmaßnahme verhängt werden kann, kann\na) In Absatz 2 werden die Worte .die Vor-                  die Einleitung eines disziplinargerichtlichen\nnahme von Ermittlungen\" durch das Wort                Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von\n• Vorermittlungen\" ersetzt.                           dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reini-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachver-\nhalt aufzuklären und festzustellen, ob der Sol-\n.(3) Wird eine militärische Flugunfall-             dat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die\nuntersuchung durchgeführt, ist für die diszi-         Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie\nplinare Erledigung der damit zusammen-                diese Entscheidung zu begründen und dem Sol-\nhängenden Dienstvergehen die Einleitungs-             daten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die\nbehörde zuständig, soweit diese sie nicht             disziplinare Erledigung zuständig.\ndem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetz-\nten überläßt.\"                                           (2) Hat die Eipleitungsbehörde ein Dienst-\nvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaß-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                       nahme aber nidlt verhängt, kann der Soldat\n• (4) Wird ein Havarieverfahren durchge-             die Entscheidung des Truppendienstgeridltes\nführt, ist für die disziplinare Erledigung der         beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier\ndamit zusammenhängenden Dienstvergehen.               Wochen nadl Zustellung der Entscheidung zu\ndie Einleitungsbehörde zuständig, die im              stellen. Das Truppendienstgeridlt stellt fest, ob\nHavarieverfahren die Entscheidung trifft.              ein Dienstvergehen vorliegt. Es entsdleidet\n\"\n···::.\"l.\n.\n.l:.l~","Nr. B8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                              1497\nend9ültig. Die Entscl1eidung ist dem Soldaten              trag stattzugeben ist. Bei der abschließenden\nzuzustellen und der Uinlcilungsbchörde mitzu-              Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren\nteilen.                                                    Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidi-\n(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Ver-            ger die Anwesenheit zu gestatten.\"\nfohren nach § 115 dieses Gesetzes in Verbin-\n83. § 75 wird wie folgt geändert:\ndung mil § Gl des Soldatengesetzes.\"\na) In Satz 1 werden die Worte „dienstaufsicht-\nführenden Richter\" durch das Wort „Präsi-\n81. § 74 erhi::ill folgende Fassung:                                 denten\" ersetzt.\n,,§ 74                            b) In Satz 2 werden die Worte „ein richter-\nN achträglicbcs d i sziplinargerichtliches                liches Mitglied\" durch die Worte „einen\nVerfahren                                 Richter\" ersetzt.\n(1) Hült die Einleitungsbehörde eine gericht-           c) In Satz 3 werden die Worte „richterlichen\nliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann                     Mitglieder\" durch das Wort „Richter\" und\nsie das disziplinargerichtliche Verfahren auch                   die Worte „dienstaufsichtführenden Richter\"\neinleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter                      durch das Wort „Präsidenten\" ersetzt.\nwegen der Tat bereits eine Disziplinarmaß-                 d) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme                     „Die Anordnung der Untersuchung und die\nnicht für zulässig oder angebracht gehalten und                  Bestellung des Untersuchungsführers sind\nseine Entscheidung dem Soldaten bekanntgege-                     dem Soldaten zuzustellen und dem Wehr-\nben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienst-                   disziplinaranwalt mitzuteilen.\"\ngericht auf Beschwerde oder im Falle des § 28\nAbs. 4 entschieden hat.                                84. § 76 wird wie folgt geändert:\n(2) Führt das disziplinargerichtliche Verfah-           a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nren zu einem von der ursprünglichen Entschei-                    angefügt:\ndung abweichenden Ergebnis, hebt das Wehr-                       ,, § 74 a Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\ndienstgericht in seinem Urteil die Disziplinar-                 Dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Ver-\nmaßnahme auf; anderenfalls wird das Verfah-                      teidiger ist die Anwesenheit bei der Ver-\nren eingestellt. § 30 Nr. 5 und § 38 a sind anzu-               nehmung zu gestatten.\"\nwenden. Dc:1s gilt nicht, soweit ein vollstreckter\nDisziplinar,:Jrrest, der m1fgehoben wird, in einem         b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldver-                     „Ein früherer Soldat ist zu vernehmen, wenn\nfahren ausdrücklich angerechnet worden ist.\"                     er auf die Ladung erscheint.\"\n82. Nach § 74 wird folgender Unterabschnitt 5 a            85. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\neingefügt:                                                    ,, (1) Den Abschluß der Untersuchung bildet\ndie Vernehmung des Soldaten über das Ergeb-\n„5 a. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts\nnis der Ermittlungen. Der Wehrdisziplinar-\n§ 74a                             anwalt und der Soldat können weitere Ermitt-\n(1) Der   Wehrdisziplinaranwalt hat die be-            lungen beantragen. Der Untersuchungsführer\nlastenden,     entlastenden und die für Art und            entscheidet, ob den Anträgen stattzugeben ist.\nHöhe der       Disziplinarmaßnahme bedeutsamen             Diese Entscheidung ist endgültig.\"\nUmstände      zu ermitteln.\n86. § 79 erhält folgende Fassung:\n(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermitt-\n,,§ 79\nlungszweckes möglich ist, ist dem Soldaten Ge-\nlegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn                                     Einstellung\nder ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen,                    (1) Die Einleitungsbehörde hat das diszipli-\nwelche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt             nargerichtliche Verfahren einzustellen, wenn\nwerden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,            1. ein Verfahrenshindernis besteht,\ndaß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern\n2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht\noder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll\nder Soldat auch darauf hingewiesen werden,                      zulässig ist,\ndaß er sich schriftlich äußern kann. In der ersten         3. nur Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhe-\nLadung ist der Soldat darüber zu belehren, daß                  gehalts zu erwarten ist, diese Disziplinar-\ner jederzeit, auch schon vor der ersten Verneh-                 maßnahmen aber nach § 6 a nicht verhängt\nmung, einen Verteidiger befragen kann. Uber                     werden dürfen oder\ndie Vernehmung ist eine Niederschrift aufzu-               4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht\nnehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen                      erwiesen ist.\neine Abschrift auszuhändigen ist.                              (2) Die Einleitungsbehörde kann das diszipli-\n(3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist dem             nargerichtliche Verfahren einstellen, wenn sie\nSoldaten das wesentliche Ergebnis bekanntzu-               dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder\ngeben; er ist abschließend zu hören. Der Soldat            aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie\nkann weitere Ermittlungen beantragen. Der                  ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung\nWehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem An-              zuständig; das gilt nicht im Falle des § 74.","1498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begrün-           oder das Verfahren einzustellen ist. Anderen-\nden und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt                falls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß\ndie Einleitungsbehörde im Falle des Absatzes 2            ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaran-\nSatz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme, hat             walt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.\nsie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Ein-\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nstellungsverfügung zuzustellen.\nneten Frist ist gehemmt, solange das Verfah-\n(4) Im Falle der Einstellung gilt § 73 Abs. 2          ren nach § 62 ausgesetzt ist.\"\n11\nentsprechend.\n90. § 82 wird gestrichen.\n87. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:\n91. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 79 a\n,,(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der\nAnschuldigung\nVorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung\n(1) Stellt die Einleitungsbehörde das diszipli-        an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt,\nnargerichtliche Verfahren nicht ein, legt der             den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt\nWehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungs-                ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren\nschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht            Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen\nvor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsa-            sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaran-\nchen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird,          walts, des Soldaten und seines Verteidigers an-\nund die Beweismittel geordnet darstellen. Sie             zugeben. Er läßt andere Beweismittel herbei-\ndarf diese Tatsachen zuungunsten des Soldaten             schaffen, die er für notwendig hält.   11\nnur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit\ngegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit          92. § 84 wird wie folgt geändert:\ndem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das             a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3\nVerfahren bei dem Truppendienstgericht an-                     durch folgende Nummern ersetzt:\nhängig.\n„2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht\n(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß                      ausführbar oder nicht angemessen ist,\nneue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand                             weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder\nder Verhandlung gemacht werden sollen, setzt                         weil er sich außerhalb des Geltungsbe-\nder Vorsitzende der Truppendwnstkammer das                           reichs dieses Gesetzes aufhält;\nVerfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt                     3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin\nnach Ergänzung der Ermittlungen oder der Un-                         ordnungsgemäß geladen und in der La-\ntersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs-                        dung darauf hingewiesen ist, daß in sei-\nschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfah-                     ner Abwesenheit verhandelt werden\nrens beantragt.\nkann;\n(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-                  4. wenn der Soldat nach § 64 durch einen\nsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht                        Pfleger vertreten wird. 11\nhat äußern können oder leidet das in zulässi-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nger Weise eingeleitete Verfahren an anderen\nVerfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der                      ,, (3) Bei einem früheren Soldaten kann\nTruppendienstkammer den Wehrdisziplinaran-                     der Vorsitzende das persönliche Erscheinen\nwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern.                     anordnen. Ist der frühere Soldat vorüberge-\nAbsatz 2 gilt sinngemäß.     11                                hend verhandlungsunfähig oder aus zwin-\ngenden Gründen am Erscheinen verhindert,\n88. In§ 80 Satz 1 werden die Worte ,, (§ 79 Abs. 3)  11\nfindet keine Hauptverhandlung statt, so-\n11\ndurch die Worte ,, (§ 79 a Abs. 2) ersetzt.\n11\nlange diese Hinderungsgründe bestehen.\n89. § 81 erhält folgende Fassung:                         93. § 85 erhält folgende Fassung:\n,,§ 81                                                     ,,§ 85\nAnrufung des Truppendienstgerichts                             Grundsatz der Nichtöffentlichkeit\n(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Solda-               (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.\nten innerhalb von sechs Monaten nach der Zu-              Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten\nstellung der Einleitungsverfügung nicht zuge-             ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsit-\nstellt, kann er die Entscheidung des Truppen-             zende der Truppendienstkammer kann weitere\ndienstgerichts beantragen. Das Truppendienst-             Personen zulassen, die ein berechtigtes persön-\ngericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gele-               liches oder dienstliches Interesse an dem Ge-\ngenheit zu geben, sich innerhalb zweier Wo-               genstand der Verhandlung haben.\nchen zu dem Antrag zu äußern. Es kann ver-\n(2) Auf Antrag des Soldaten ist die Offent-\nlangen, daß ihm allle bisher entstandenen Vor-\nlichkeit herzustellen. Die §§ 171 a bis 174, 175\ngänge vorgelegt werden.\nAbs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(2) Stellt das Gericht eine unangemessene              gelten entsprechend. Das Gericht kann für die\nVerzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der          Hauptverhandlung oder einen Teil davon die\nentweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen             Offentlichkeit auch dann ausschließen, wenn","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                           1499\ndies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Ein-                (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein\nrichtungen zwingend geboten ist.\"                          Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinar-\nmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 6 a\n94. § 86 Abs. 2 bis 4 erhült folgende Fassung:                 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann\n,, (2) In der Hauptverhandlung können Nie-               das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdiszi-\nderschriften über Beweiserhebungen aus einem               plinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienst-\ngerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum                 vergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinar-\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht                    maßnahme aber nicht für angebracht hält.\nwerden. Einer nochmaligen Vernehmung von                      (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann\nPersonen, deren Aussage in einer richterlichen             der Vorsitzende der Truppendienstkammer das\nNiederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für          Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung\nNiederschriften aus dem disziplinargerichtlichen           durch Beschluß einstellen.\"\nVerfahren gelten die Sätze l und 2 nur, wenn\ndie Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des              97. § 88 wird wie folgt geändert:\nSoldaten stattfindet. In diesem Fall können alle\nNiederschriften aus dem disziplinargerichtlichen           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerfahren, den Vorermittlungen und den Er-                      aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Le-\nmittlungen des Disziplinarvorgesetzten verle-                          benszeit oder\" und die Worte „beson-\nsen werden. § 251 der Strafprozeßordnung                               dere Umstände eine mildere Beurteilung\nbleibt im übrigen unberührt. Soweit die Perso-                         zulassen,\" gestrichen.\nnalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthal-                    bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und\nten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich                           5 ersetzt:\nsein können, sind sie vorzutragen.                                     „Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als\n(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten                            Bemessungsgrundlage die Ubergangs-\nverhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der                        gebührnisse oder der Unterhaltsbeitrag\nHauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen                             nach dem Soldatenversorgungsgesetz.\ndas Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er                         Neben dem Unterhaltsbeitrag werden\nkann im Falle der großen Besetzung einen wei-                          Kinderzuschläge nach den für die Sol-\nteren Richter mit der Berichterstattung beauf-                         daten geltenden Vorschriften des Be-\ntragen.                                                                soldungsrechtes gewährt.\"\n(4) Zeugen und Sachverständige werden ver-            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nnommen, soweit nicht der Soldat und der Wehr-                    ,, (4) Im übrigen sind § 77 Abs. 2 bis 5\ndisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzich-                  und § 110 der Bundesdisziplinarordnung\nten oder das Truppendienstgericht sie für uner-                 sinngemäß anzuwenden.\"\nheblich erklärt. Die Gründe für die Ablehnung\neiner Vernehmung sind im Urteil anzugeben.             98. Nach § 89 wird folgender neuer Unterabschnitt\nDer wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeu-               8 a eingefügt:\ngen und Sachverständigen ist in die Nieder-\n„8 a. Gerichtliches Antragsverfahren\nschrift über die Hauptverhandlung aufzuneh-\nmen.\"\n§ 89 a\n95. § 87 erhält folgende Fassung:                                                     Antragstellung\n,,§ 87                              Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Geset-\nGegenstand der Urteilsfindung                  zes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der\n(l) Zum Gegenstand der Urteilsfindung kön-            Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stel-\nnen nur die Anschuldigungspunkte gemacht                   len. Soldaten können den Antrag auch schrift-\nwerden, die in der Anschuldigungsschrift und               lich oder mündlich bei ihrem nächsten Diszipli-\nihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstver-               narvorgesetzten oder in den Fällen des § 5\ngehen zur Last gelegt werden.                              Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbe-\n(2) Der Urteilsfindung können auch die Be-            schwerdeordnung bei den dort bezeichneten\nweise zugrunde gelegt werden, die nach § 86                Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt,\nAbs. 2 Gegenstand der Hauptverhandlung wa-                ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der\nren.\"                                                      Vorgesetzte unterschreiben muß und der Soldat\nunterschreiben soll. Von dem Protokoll oder\n96. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt:                 der Niederschrift ist dem Soldaten auf Verlan-\n,,§ 87 a                            gen eine Abschrift auszuhändigen.\nEntscheidung des Truppendienstgerichts\n§ 89 b\n(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinar-\nmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung                                       Verfahren\ndes Verfahrens lauten.                                       In gerichtlichen Antragsverfahren kann das\n(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein         Wehrdienstgericht Beweise erheben und münd-\nDienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwie-            liche Verhandlung anordnen. Es entscheidet\nsen ist.                                                  durch Beschluß.\"","1500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n99. § 90 wird wie fol~JI geündert:                           102. § 93 wird gestrichen.\na) Absatz 1 Sii lz 2 erhült folgende Fassung:           103. § 94 erhält folgende Fassung:\n.,Entscheidungen, die der Urteilsfällung vor-\n.,§ 94\nausgc:lwn, unter] ie~Jen der Beschwerde nur,\nsowei l sie die Einweisung in eine öffentliche                          Unzulässige Berufung\npsychiatrische Krnnkcnanstalt oder in ein                   Der Vorsitzende der Truppendienstkammer\nBundeswehrkrnnkenhaus, eine Beschlag-                    verwirft die Berufung durch Beschluß als unzu-\nnahme oder Durchsuchung, eine Straffestset-              lässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der\nzung oder eine dri Ue Person betreffen.\"                 gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         Entscheidung ist zuzustellen.\"\n., (2) Die Beschwerde ist innerhalb zweier       104. § 95 erhält folgende Fassung:\nWochen nach der Bekanntgabe der Entschei-\n.,§ 95\ndung bei dem Truppendienstgericht einzu-\nlegen. Die Besc:h werdefrist wird auch ge-                            Zustellung der Berufung\nwahrt, wenn während ihres Laufes die Be-                    Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-\nschwerde beim Bundesverwaltungsgericht                   worfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift\neingelegt wird. § 89 a gilt entsprechend. Die            dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser\nBeschwerde gegen die Einweisung in eine                  die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzu-\nöffentliche psychiatrische Krankenanstalt                 stellen.\"\noder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat\naufschiebende Wirkung.\"                             105. § 96 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                                .. § 96\n,. (4) Ist die Beschwerde verspätet einge-                             Aktenübersendung\nlegt, verwirft sie der Vorsitzende der Trup-                      an das Bundesverwaltungsgericht\npendienstkammer durch Beschluß als unzu-                    Ist die Berufung nicht als unzulässig verwor-\nlässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.\"               fen worden, sind die Akten nach Ablauf der\nFrist des § 91 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaran-\n100. § 91 erhält folgende Fassung:                                 walt zu übersenden. Dieser legt die Akten un-\nverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt\n.. § 91\nvor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht\nZulässigkeit und Frist der Berufung               weiterleitet.\"\n(1) Gegen das Urteil des Truppendienstge-\n106. § 97 erhält folgende Fassung:\nrichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach sei-\nner Zustellung die Berufung an das Bundesver-                                        .,§ 97\nwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Sol-                        Beschluß des Berufungsgerichts\ndat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann                    (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch\nder Vorsitzende der Truppendienstkammer die                   Beschluß\nBerufungsfrist durch eine Verfügung, die zu-                  1. die Berufung aus den Gründen des § 94 als\ngleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemes-                    unzulässig verwerfen,\nsen verlängern.\n2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufhe-\n(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht                   ben und die Sache an eine andere Kammer\nangefochten werden.                                               desselben oder eines anderen Truppen-\n(3) Ist in dem von dem Soldaten angefochte-                    dienstgerichts zur nochmaligen Verhand-\nnen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wor-                   lung und Entscheidung zurückverweisen,\nden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil                     wenn es weitere Aufklärungen für erfor-\nnur geändert werden, wenn der Bundeswehr-                         derlich hält oder wenn schwere Mängel des\ndisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der                         Verfahrens vorliegen.\nHauptverhandlung beantragt.\"                                     (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen\ndes Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung\n101. § 92 erhält folgende Fassung:                                 eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und,\nwenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Sol-\n.. § 92\ndaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nEinlegung und Begründung der Berufung\n(3) Der Beschluß ist zu begründen und dem\n(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienst-                Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zu-\ngericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch              zustellen.\"\ngewahrt, wenn während ihres Laufes die Beru-\nfung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt             107. § 98 erhält folgende Fassung:\nwird. § 89 a gilt entsprechend.                                                      .,§ 98\n(2) In der Berufungsschrift ist das angefoch-                         Urteil des Berufungsgerichts\ntene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, in-                    (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die\nwieweit es angefochten wird und welche Ände-                  Berufung für zulässig und begründet hält, hat\nrungen beantragt werden. Die Anträge sind zu                  es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzu-\nbegründen.\"                                                   heben und in der Sache selbst zu entscheiden.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                              1501\n(2) liifü diis Bundcsverwa ltungsgericht wei-              b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ntere Aulkl:irunqcn fiir erforderlich oder liegen\nschwere Mcinqc:I des Verfahrens vor, kann es                         „2. in einem wegen desselben Sachverhalts\ndas U rl.ei I des Truppcnd icnstgerichts aufheben                         eingeleiteten Strafverfahren auf eine\nund die Sdchc an eine ,rndcre Kammer dessel-                              Strafe, die den Verlust der Rechte als\nben oder eines irnden!n Truppendienstgerichts                             Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder\nzur nodnnaliqen Verh,mdlung und Entschei-                                 den Verlust der Ansprüche auf Versor-\ndung zurückverweis<:-m.\"                                                   gung zur Folge hat, erkannt oder\".\nc) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n108. Nach§ 98 wird Jolgc~nder § 98 a eingefügt:\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ des\n,,§ 98 a                                 Strafverfahrens und\" gestrichen.\nBindung des Truppendienstgerichts\ne) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nWird die Sache an dn Truppendienstgericht\nzurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beur-                       ,, (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlen-\nteilung gebunden, die der Entscheidung des                          den Beträge sind Einkünfte aus einer wäh-\nBundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt.\"                          rend der vorläufigen Dienstenthebung aus-\ngeübten genehmigungspflichtigen Tätigkeit\n(§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen,\n109. § 99 Salz 1 erhält folgende Fassung:                                wenn ein Dienstvergehen oder eine als\n,, Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-                          Dienstvergehen geltende Handlung erwie-\ngericht gelten die Vorschriften über das Ver-                       sen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die\nfahren vor dem Truppendienstgericht sinnge-                         Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.\nmäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts an-\nderes ergibt.\"                                                           (4) Die Feststellung der Einleitungsbe-\nhörde nach Absatz 1 Nr. 3 und die Entschei-\ndung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3\n110. § 101 wird wie folgt geündert:                                      sind dem Soldaten zuzustellen. Er kann in-\nnerhalb zweier Wochen nach Zustellung die\na) Absatz 2 wird durch folgenden Satz 2 er-\ngänzt:                                                         Entscheidung des Truppendienstgerichts be-\nantragen. Dieses entscheidet endgültig.\"\n,, Tritt der Soldat während des disziplinar-\ngerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand,\nhebt die Einleitungsbehörde ihre Anord-            112. Nach § 102 wird folgender neuer Unterab-\nnung über die Einbehaltung der Dienstbe-                 schnitt 10 a eingefügt:\nzüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen,\n,, 10 a. Antragsverfahren ,vor dem Wehrdienst-\ndaß ein Teil des Ruhegehalts einbehalten\nwird.\"                                                         gericht bei nachträglicher strafgerichtlicher\nAhndung\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Soldaten\nim Ruhestand\" durch die Worte „früheren                                            § 102 a\nSoldaten\" ersetzt.                                            (1) Ist im disziplinargerichtlichen Verfahren\neine einfache Disziplinarmaßnahme, Gehalts-\nc) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und               kürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechts-\n7 ersetzt:\nkräftig verhängt worden und wird wegen des-\n,, (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach          selben Sachverhalts nachträglich durch ein Ge-\nden Absätzen l bis 4 getroffene Anordnung                richt oder eine Behörde eine Strafe oder Ord-\njederzeit auf Antrag oder von Amts wegen                 nungsmaßnahme verhängt, ist die Disziplinar-\naufheben. Die Entscheidung ist dem Solda-                maßnahme auf Antrag des Soldaten aufzuhe-\nten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbe-                ben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist,\nhörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann                um die militärische Ordnung aufrechtzuerhal-\nder Soldat innerhalb zweier Wochen nach                  ten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr\nZustellung die Entscheidung des Truppen-                 nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht,\ndienstgerichts beantragen. Ist das Verfah-               wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverf ah-\nren beim Bundesverwaltungsgericht anhän-                 ren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich ange-\ngig, tritt dieses Gericht an die Stelle des             rechnet worden ist.\nTruppendienstgerichts.\n(2) Uber den Antrag auf Aufhebung ent-\n(7) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des           scheidet das Gericht, das die Disziplinarmaß-\nVerfahrens enden die Anordnungen kraft                   nahme verhängt hat. Im Falle des Absatzes 1\nGesetzes.\"                                               Satz 1 gilt § 31 a Abs. 5 entsprechend.\"\n111. § 102 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in Absatz 2         113. Die Uberschrift vor § 103 erhält folgende Fas-\nwird das Wort „Disziplinarverfahren\" durch               sung:\ndie Worte „diszi plinargcrichtliche (n) Ver-             ,, 11. Wiederaufnahme des disziplinargericht-\nfahren\" ersetzt.                                                            lichen Verfahrens\".","1502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n114. § 103 erhält folgende Fassung:                              nicht auf Dienstgradherabsetzung, Entfernung\naus dem Dienstverhältnis oder auf Aberken-\n,,§ 103\nnung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit\nZulässigkeit der Wiederaufnahme                   dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaß-\n(1) Die Wiederaufnahme des disziplinarge-                nahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn\nrichtlichen V erführcns ist zulässig, wenn rechts-          der Soldat nachträglich ein Dienstvergehen\nkräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt                   glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Ver-\nworden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz                fahren nicht festgestellt werden konnte, oder\nnicht vorgesehen war.                                       wenn die Voraussetzungen einer der Num-\nmern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.\"\n(2) Die Wiederaufnahme des disziplinarge-\nrichtlichen Verführens ist auch zulässig gegen-        115. § 104 wird wie folgt geändert:\nüber der rechtskräftigen Entscheidung eines                 a) In Satz 1 werden die Worte ,, § 103       Abs. 1\nWehrdienstgerichts, in der auf Dienstgradher-                     Nr. 2 Buchstaben b und e\" durch die    Worte\nabsctzung, auf Entf crnung aus dem Dienst-                        ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 2 und 4\" ersetzt.\nverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhege-\nhalts erkannt wordcm ist, mit dem Ziel des                  b) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 103        Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe a\" durch die Worte      ,,§ 103\nFreispruchs, der Einstellung des Verfahrens\noder der Milderung des Urteils, oder in der auf                   Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\neine andere Disziplinarmaßnahme erkannt                116. § 106 wird wie folgt geändert\nworden ist, mit dem Ziel auf Freispruch oder\nEinstellung des Verfahrens, wenn                            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht                          ,, (2) Der Antrag ist bei dem Wehrdienst-\nwerden, die erheblich und neu sind,                          gericht zu stellen, dessen Entscheidung an-\n2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer un-                      gefochten wird. § 89 a gilt entsprechend.\nechten oder verfälschten Urkunde oder auf                   Der Antrag muß den gesetzlichen Grund\neinem Zeugnis oder Gutachten beruht, das                     der Wiederaufnahme und die Beweismittel\nvorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben                 bezeichnen.\"\nworden ist,                                            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch-                    ,, (4) Im übrigen gelten die §§ 101 bis 104,\nlichen Feststellungen die Entscheidung be-                   105 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 106 bis\nruht, durch ein anderes rechtskräftiges Ur-                  109 der Bundesdisziplinarordnung entspre-\nteil aufgehoben worden ist,                                  chend.\"\n4. ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der\nbei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in      117. Die Uberschrift vor § 107 erhält folgende Fas-\nder Sache einer strafbaren Verletzung                  sung:\nseiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,               ,, 12. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen\".\n5. bei der Entscheidung ein Richter oder eh-\n118. § 107 erhält folgende Fassung:\nrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von\nder Ausübung des Richteramtes kraft Ge-                                          ,,§ 107\nsetzes ausgeschlossen war, es sei denn,\n(1) Um die Vollstreckung von einfachen\ndaß die Gründe für einen gesetzlichen Aus-\nDisziplinarmaßnahmen ersucht der Wehrdiszi-\nschluß bereits erfolglos geltend gemacht\nplinaranwalt den nächsten Disziplinarvorge-\nworden waren.\nsetzten des Soldaten, im Falle des § 34 Abs. 1\n(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Be-                Satz 3 eine andere Dienststelle.\nweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in\n(2) Die Vollstreckung der Gehaltskürzung be-\nVerbindung mit den früher getroffenen Fest-\nginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt\nstellungen eine andere Entscheidung, die Ziel\nder Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.\ndes Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu\nEndet das Dienstverhältnis vor oder nach\nbegründen geeignet sind. Als neu sind Tat-\nRechtskraft des Urteils und steht dem Soldaten\nsachen und Beweismittel anzusehen, die dem\nein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, wer-\nWehrdienstgericht bei seiner Entscheidung\nden die aus den ungekürzten Dienstbezügen\nnicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-\nerrechneten         laufenden     Versorgungsbezüge\ntigem Abschluß eines disziplinargerichtlichen\nwährend der Dauer der Gehaltskürzung in\nVerfahrens in einem wegen desselben Sach-\ndemselben Verhältnis gekürzt wie die Dienst-\nverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Buß-\nbezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf\ngeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf\nlaufende Versorgungsbezüge, aber einen An-\nGrund ·von tatsächlichen Feststellungen, die\nspruch auf Ubergangsbeihilfe, wird diese\nvon denen des Urteils des Wehrdienstgerichts\num den Betrag gekürzt, um den die Uber-\nabweichen, gelten die abweichenden Feststel-\ngangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären,\nlungen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-\nwenn der Soldat während der im Urteil für die\ngeldverfahren als neue Tatsachen.\nGehaltskürzung festgesetzten Dauer Uber-\n(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist                gangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert\nferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen               der· Dienstbezüge des letzten Monats erhalten\nEntscheidung eines Wehrdienstgerichts, in der               hätte. Endet der Anspruch auf Ubergangsge-","Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                          1503\nbührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird                 nach dem Gesetz über die Entschädigung\ndie Uberganqslwihilfe um den Betrag gekürzt,                 von Zeugen und Sachverständigen zu zah-\num den die Ubergangsuebührnisse noch zu                      len wäre,\nkürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie              5.   die während der Ermittlungen des Wehr-\nweiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muß               disziplinaranwalts und der Untersuchung\ndem Soldillen mindestens die Hälfte der Uber-                entstandenen Reisekosten des Wehrdiszi-\ngangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld sowie Wit-                 plinaranwalts, des Untersuchungsführers,\nwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.                    eines ersuchten Richters und ihrer Schrift-\n(3) Die Frist für das Beförderungsverbot be-              führer,\nginnt mit der Rechtskraft des Urteils.                 6.    die Kosten für die Unterbringung und Un-\n(4) Die Dienstgradherabsetzung wird mit der               tersuchung des Soldaten in einer öffent-\nRechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden               lichen psychiatrischen Krankenanstalt oder\nDienst- oder Versorgungsbezüge nach dem                      in einem Bundeswehrkrankenhaus,\nneuen Dienstgrad werden vom Ersten des Mo-             7.    die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden\nnats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils             Beträge sowie die baren Auslagen eines\nfolgt.                                                       sonst bestellten Verteidigers,\n(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhält-           8.    die Auslagen des nach § 64 Abs. 2 bestell-\nnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirk-               ten Pflegers.\nsam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit                                     § 109\ndem Ende des Monats eingestellt, in dem das                 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes\nUrteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung\naus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt,            (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem\nwenn der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft           Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt\nin den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aber-           wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder\nkennung des Ruhegehalts.                               ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den\nSoldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2\n(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt            gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Auf-\nAbsatz 2 Satz 1 und 6, für die Aberkennung             klärung bestimmter belastender oder entla-\ndes Ruhegehalts Absatz 5 Satz 1 und 2 ent-             stender Umstände besondere Kosten entstanden\nsprechend.\"                                            und diese Untersuchungen zugunsten des Sol-\ndaten ausgegangen sind.\n119. Der 13. Unterabschnitt des Dritten Abschnittes\n(2) Entsprechendes gilt, wenn\ndes Zweiten Teiles erhält folgende Fassung:\n1. das Wehrdienstgericht das disziplinarge-\n„ 13. Kosten des Verfahrens                      richtliche Verfahren einstellt, weil der Sol-\ndat auf andere Weise als durch disziplinar-\n§ 107 a\ngerichtliche Verurteilung seinen Dienstgrad\nAllgemeines                              und seine sonstigen Rechte aus dem Dienst-\nKosten werden nur im disziplinargerichtli-                verhältnis verloren hat, und wenn nach dem\nchen Verfahren erhoben.                                      Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstver-\ngehen oder eine als Dienstvergehen gel-\ntende Handlung erwiesen ist,\n§ 108\n2. im Verfahren nach § 88 Abs. 4 in Verbin-\nUmfang der Kostenpflicht\ndung mit § 110 Abs. 1 oder 2 der Bundes-\n(1) Disziplinargerichtliche Verfahren sind ge-            disziplinarordnung der Unterhaltsbeitrag\nbührenfrei.                                                  herabgesetzt oder entzogen oder einem An-\n(2) Als Auslagen werden erhoben                          trag auf Erhöhung oder Bewilligung eines\nUnterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.\n1.   Schreibgebühren für Ausfertigungen und\nAbschriften, die auf Antrag erteilt werden,           (3) Wird der Soldat freigesprochen oder\nnach den im Gerichtskostengesetz maßge-           stellt das Wehrdienstgericht das disziplinarge-\nbenden Sätzen,                                     richtliche Verfahren in anderen als den in\n2.   die durch Einrücken in öffentliche Blätter        Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen ein, sind\nentstehenden Kosten,                              ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er\ndurch schuldhafte Säumnis verursacht hat.\n3.   Kosten, die durch die dienstliche Gestellung\ndes Soldaten und von Soldaten als Zeugen              (4) In Verfahren gegen Soldaten, die auf\noder Sachverständigen (§ 68 Abs. 1) ent-           Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienst-\nstanden sind, mit Ausnahme der Postgebüh-         verhältnis stehen, kann von der Auferlegung\nren,                                               von Kosten nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und\n4.    die nach dem Gesetz über die Entschädi-           Absatz 3 abgesehen werden.\ngung von Zeugen und Sachverständigen zu                (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach\nzahlenden Beträge; erhält ein Sachverstän-         Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3\ndiger für die Sachverständigentätigkeit aus        dem Soldaten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem\nder Bundes- oder Landeskasse eine lau-            Verurteilten zur Last fallen, sind dem Bund\nfende, nicht auf den Einzelfall abgestellte        aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder\nVergütung, ist der Betrag zu erheben, der          teilweise von einem Dritten zu tragen sind.","1504                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 110                           davon abgesehen werden, die notwendigen\nKosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen         Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen,\nwenn\n(1) Die  Kosten eines zurückgenommenen\noder erfolglos ()ingelcqten Rechtsmittels treffen      1. der Soldat das disziplinargerichtliche Ver-\nden, der es ein~Jelegt hat.                                fahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich\nselbst in wesentlichen Punkten wahrheits-\n(2) Hat  das Rechtsmittel teilweise Erfolg,\nwidrig oder im Widerspruch zu seinen spä-\nhat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise\nteren Erklärungen belastet oder wesent-\noder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es\nliche entlastende Umstände verschwiegen\nunbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.\nhat, obwohl er sich zu dem gegen ihn er-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß                hobenen Vorwurf geäußert hat,\nfür die Kosten des Verfahrens, die durch einen         2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstver-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung in den                gehens eine Disziplinarmaßnahme im diszi-\nFällen des § 73 Abs. 2 und § 88 Abs. 4 in Ver-             plinargerichtlichen Verfahren nur deshalb\nbindung mit § 110 der Bundesdisziplinarord-\nnicht verhängt wird, weil ein Verfahrens-\nnung, des § 102 Abs. 4 und § 102 a oder durch              hindernis besteht,\neinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-\nrens entstanden sind.                                  3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach\n§ 87 a Abs. 3 Satz 2 einstellt,\n§ 111                           4. die Einleitungsbehörde das disziplinarge-\nNotwendige Auslagen                          richtliche Verfahren einstellt und eine ein-\nfache Disziplinarmaßnahme verhängt.\n(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwen-\ndigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen,                (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören\nwenn der Soldat freigesprochen oder das dis-           auch\nziplinargerichtliche Verfahren aus anderen als\nden in § 109 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Grün-           1. die Entschädigung für eine notwendige\nden eingestellt wird.                                      Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die\nfür die Entschädigung von Zeugen gelten,\n(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachse-             wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Ver-\nnen notwendigen Auslagen sind teilweise oder                sorgungsbezüge besteht,\nganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbil-\nlig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1       2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\ngilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestell-              anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der\nten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Ver-              Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, so-\nurteilung bilden oder durch Untersuchungen                 wie die Auslagen eines sonstigen Verteidi-\nzur Aufklärung bestimmter belastender oder                  gers.\nentlastender Umstände dem Soldaten beson-                 (9) Für die Antragsverfahren nach§ 73 Abs. 2,\ndere Auslagen erwachsen und diese Unter-               § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der\nsuchungen zugunsten des Soldaten ausgegan-             Bundesdisziplinarordnung, § 102 Abs. 4 und\ngen sind.                                              § 102 a sowie im Wiederaufnahmeverfahren\n(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdiszi-            gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.\nplinaranwalt zuungunsten des Soldaten einge-\nlegt und wird es zurückgenommen oder bleibt\n§ 112\nes erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechts-\nmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-                       Entscheidung über die Kosten\nlagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,\n(1) Jede    Entscheidung in der Hauptsache\nwenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zugun-\nmuß bestimmen, wer die Kosten des Verfah-\nsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Er-\nrens zu tragen hat.\nfolg hat.\n(4) Hat  der Soldat das Rechtsmittel be-               (2) Die Entscheidung darüber, wer die not-\nschränkt und hat es Erfolg, sind die notwen-           wendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienst-\ndigen Auslagen des Soldaten dem Bund auf-              gericht in dem Urteil oder dem Beschluß,\nzuerlegen.                                             der das Verfahren abschließt.\n(5) Hat  ein Rechtsmittel teilweise Erfolg,            (3) Stellt die Einleitungsbehörde das diszi-\ngilt § 110 Abs. 2 entsprechend.                        plinargerichtliche Verfahren ein, trifft die Ent-\nscheidung darüber, wer die notwendigen Aus-\n(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten\nlagen trägt, der Richter des Truppendienstge-\ndurch schuldhafte Säumnis erwachsen sind,\nrichts, das zur Entscheidung über die Haupt-\nwerden dem Bund nicht auferlegt.\nsache zuständig gewesen wäre. Der Beschluß\n(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten           ist endgültig. Beabsichtigt der Richter, die not-\nwerden dem Bund nicht auferlegt, wenn der              wendigen Auslagen nicht in vollem Umfang\nSoldat die Einleitung des disziplinargericht-          dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Ge-\nlichen Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß           legenheit zur Außerung zu geben. Der Be-\ner vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte          schluß ist dem Soldaten zuzustellen und der\nDienstvergehen begangen zu haben. Es kann              Einleitungsbehörde mitzuteilen.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                             1505\n§ 113                            b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nKostenfesl.sclzung                            fügt:\nDie I Jöhe der Kosten, die nach der Kosten-                   11 (6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird\nentsdieid ung zu ersl<1tl<:n sind, wird vom Ur-                 durch eine Vermittlung oder eine Aussprache\nkundsbe,1mtc:n der Ccschäflsstelle des Trup-                    nicht gehemmt.\"\npendiensl.~J('richts festgesetzt. Auf Erinnerung      3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngegen die Pestsel.zung entscheidet der Vorsit-           ,, Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Nie-\nzende der Truppendil:nstkammer endgültig.                derschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende\n§ 89 a gilt entsprechend.\"                               unterschreiben muß und der Beschwerdeführer\nunterschreiben soll.\"\n120. In § 114 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte\n,,Satz 4\" durch die Worte „Abs. 2\" ersetzt.           4. Dem§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Von der Niederschrift ist dem Beschwerdefüh-\n121. Die§§ 118, 121 und 122 werden gestrichen.\nrer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändi-\n122. § 120 erhält folgende Fassung:                            gen.\"\n,,§ 120\n5. Dem§ 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nEinschränkung von Grundrechten                   11 (2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch an-\nzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung un-\nDurch dieses Gesetz werden das Grundrecht            terblieben oder unrichtig erteilt worden ist.\"\nauf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2\nSatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht          6. § 9 wird wie folgt geändert:\nder Freiheit der Persern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2        a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze er-\n· des Grundgesetzes) eingeschränkt.\"                              setzt:\n11 (1) Uber die Beschwerde entscheidet der\nArtikel II                                   Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand\nÄnderung der Anlage I                                der Beschwerde zu beurteilen hat. Uber Be-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                             schwerden gegen Dienststellen der Bundes-\nwehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere\nDie dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung                       Dienststelle.\nder Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-                             (2) Hat der Bundesminister der Verteidi-\ngesetzbl. I S. 1281 ), zuletzt geändert durch das Ge-                 gung über Beschwerden in truppendienst-\nsetz zur Anderunu wehrrechtlicher, ersatzdienst-                      lichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann\nrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972                sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung\n(Bundesuesetzbl. I S. 1321), in der Anlage I beige-                   unterzeichnen; der Bundesminister der Ver-\ngebene Besoldungsordnung B wird wie folgt geän-                       teidigung kann die Zeichnungsbefugnis wei-\ndert:                                                                 ter übertragen. Bei Beschwerden in Verwal-\nIn der Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt:                             tungsangelegenheiten entscheidet der Bun-\nnach den Worten „Präsident einer Wasser- und                          desminister der Verteidigung als oberste\nSchiff ahrtsdirek tion\" die Worte „Präsident eines                    Dienstbehörde.\"\nTruppendienstgerichts\".                                         b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel III\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Wehrbeschwerdeordnung\n,,(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat\nDie Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember                           den Sachverhalt durch mündliche oder\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066), zuletzt geändert                     schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann\ndurch das Sechste Gesetz zur Änderung des Solda-                       die Aufklärung des Sachverhalts einem Offi-\ntenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bun-                       zier übertragen. In Fällen von geringerer\ndesgesetzbl. l S. 1273), wird wie folgt geändert:                      Bedeutung kann der entscheidende Vorge-\nsetzte auch den Kompaniefeldwebel oder\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\neinen Unteroffizier in entsprechender Dienst-\n,, (2) Der Soldat kann die Beschwerde auch                       stellung mit der Vernehmung von Zeugen\ndarauf stützen, daß ihm auf einen Antrag inner--                   beauftragen, soweit es sich um Mannschaften\nhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden                     oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.\nist.\"                                                              Uber den Inhalt mündlicher Verhandlungen\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu\nfertigen.\"\na) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,, Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerde-           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nführers oder desjenigen, über den die Be-                      ,, (3) Betrifft die Beschwerde Fragen des\nschwerde geführt wird (Betroffener), und der                 inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der\nVertrauensmann des Beschwerdeführers und                     Berufsförderung oder des außerdienstlichen\ndes Betroffenen dürfen die Vermittlung nicht                 Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauens-\nübernehmen.\"                                                 mann des Beschwerdeführers gehört werden.","1506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBetrifft sie persönliche Kränkungen, sollen          offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten\nder Vertrauensmann des Beschwerdeführers             des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säum-\nund des Betroffenen ~Jehört werden.\"                 nis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.\n(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entschei-\n8. § 12 Abs. 3 Sulz 1 erhält folgende Fassung:                  dung gegenstandslos geworden, sind die Ab-\n.,Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vor-               sätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bis-\ngeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegan-               herigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.\ngen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt                   (4) § 108 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 111\nwerden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen                Abs. 8 sowie § 113 der Wehrdisziplinarordnung\nMangel zurückzuweisen.\"                                      gelten entsprechend.\"\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                            14. § 21 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 ange-                                          ,,§ 21\nfügt:\nEntscheidungen des Bundesministers\n„Bei einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist                             der Verteidigung\nin der Sache selbst zu entscheiden.\"\n(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 des Bundesministers der Verteidigung ein-\n„Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob            schließlich der Entscheidungen über Beschwer-\ngegen den Betroffenen eine Disziplinarmaß-            den oder weitere Beschwerden kann der Be-\nnahme verhängt oder von einer Disziplinar-            schwerdeführer unmittelbar die Entscheidung\nmaßnahme abgesehen worden ist.\"                      des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.\n(2) Für den Antrag auf Entscheidung des B..in-\n10. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „oder die                    desverwaltungsgerichts und für das Verfahren\nnächsthöhere Behörde der Wehrverwaltung\" ge-                 gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4\nstrichen.                                                    in Verbindung mit § 113 der Wehrdisziplinar-\nordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n11. § 17 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bun-\n.,Die Frist wird auch gewahrt, wenn der An-                  desverwaltungsgericht tritt.\ntrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten                   (3) Die Stellungnahme des Bundesministers\noder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11               der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwal-\nBuchstabe b bei den dort bezeichneten Vor-                   tungsgericht kann sein Vertreter unterzeichnen;\ngesetzten eingelegt wird.\"                                   der Bundesminister der Verteidigung kann die\nZeichnungsbefugnis weiter übertragen. Im übri-\n12. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         gen wird der Bundesminister der Verteidigung\n,, (4) Das Truppendienstgericht kann Rechts-              im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-\nfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bun-                richt durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt\ndesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorle-                vertreten.\"\ngen, wenn nach seiner Auffassung die Fort-\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer              15. Nach§ 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\neinheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die                                     ,,§ 21 a\nWehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung\nvon drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Rich-                        Entscheidungen der Inspekteure\ntern durch Beschluß. Dem Bundeswehrdiszipli-                    Für Entscheidungen des Stellvertreters des\nnaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit               Generalinspekteurs, der Inspekteure der Teil-\nzur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung                 streitkräfte und des Inspekteurs des Sanitäts-\nist in der vorliegenden Sache für das Truppen-               und Gesundheitswesens über weitere Beschwer-\ndienstgericht bindend.\"                                      den gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entspre-\nchend.\"\n13. § 20 erhält folgende Fassung:\n.,§ 20\n16. § 22 erhält folgende Fassung:\nNotwendige Auslagen und Kosten                                           ,,§ 22\n(1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird,                     Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren\nsind die dem Beschwerdeführer im Verfahren                      (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienst-\nvor dem Truppendienstgericht erwachsenen not-                verhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben,\nwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.                     tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des\nDies gilt nicht für notwendige Auslagen, die                 Vorverfahrens.\ndem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säum-\n(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen\nnis erwachsen sind.\nauch bei der Stelle eingelegt werden, deren Ent-\n(2) Dem Beschwerdeführer können die Ko-                scheidung angefochten wird. Hält diese Stelle\nsten des Verfahrens vor dem Truppendienstge-                 die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab.\nricht auferlegt werden, soweit das Gericht den               Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur\nAntrag als offensichtlich unzulässig oder als                Entscheidung zuständigen Stelle vor.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                         1507\n(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.   4. derjenigen Soldaten, gegen die im letzten Jahr\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann          vor dem Tag der Stimmabgabe wegen Ver-\ndie Entscheidung für Fi.illc, in dcnc~n er zur Ent-     letzung ihrer Dienstpflicht eine gerichtliche Frei-\nscheidung über die Beschwerde zuständig wäre,            heitsstrafe, Disziplinararrest von mehr als 14 Ta-\ndurch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die          gen oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme\ndie angefochtene Mc:1ßnahrnc erlassen hat, oder          rechtskräftig verhängt worden ist.\"\nauf andere Stellen übertrngen. Die Anordnung\nist zu veröffentlichen.\n(5) Gegen Entscheidungen des Bundesmini-                                Artikel VI\nsters der Verteidigung ist die Klage erst zuläs-    Änderung des Einführungsgesetzes zum Wehr-\nsig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut             strafgesetz und des Jugendgerichtsgesetzes\nentschieden hat.\n1. Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom\n(6) Das für die Klage zuständige Gericht kann\n30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306), zuletzt\nschon vor Erhebung d(\\r Klage auf Antrag des\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform des\nBeschwerdeführers die aufschiebende Wirkung\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nanordnen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der\nS. 645), wird wie folgt geändert:\nEntscheidung schon vollzogen, kann das Gericht\ndie Aufhebung der Vollstreckung anordnen.               a) Artikel 5 erhält folgende Fassung:\n(7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                                         „Artikel 5\nVollzug von Freiheitsstrafen\nund Jugendarrest an Soldaten\nArtikel IV                                                der Bundeswehr\nÄnderung des Soldatengesetzes                          (1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundes-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                  wehr von deren Behörden vollzogen.\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde\nS. 313, bcr. 429), zuletzt geändert durch das Zehnte\nwird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als\nGesetz zur Andcrung des Soldatengesetzes vom\nsechs Monaten sowie Jugendarrest an Solda-\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), wird\nten der Bundeswehr von deren Behörden voll-\nwie folgt geändert:\nzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu voll-\n1. § 17 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:                   ziehen.\"\n„Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der          b) Artikel 6 wird gestrichen.\ndienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu ver-\nhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder             c) Artikel 7 erhält folgende Fassung:\ndie Achtung und das Vertrauen, die seine dienst-                                 „Artikel 7\nliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beein-\nträchtigt.\"                                                       Ausführungsvorschriften für den Vollzug\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\na) Die Uberschrift erhält die Fassung „Dienst-\nBundesrates für den Vollzug durch Behörden\nvergehen\".\nder Bundeswehr oder für den Vollzug des\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Bestrafung                  Strafarrestes durch die allgemeinen Vollzugs-\nwegen\" durch die Worte „Verfolgung von\"                  behörden Vorschriften zu erlassen, die sich\nersetzt.                                                 auf die Berechnung der Dauer der Freiheits-\nentziehung, die Art der Unterbringung, die\nArtikel V                                Behandlung, die Beschäftigung, die Gewäh-\nÄnderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes                         rung und den Entzug von Vergünstigungen,\nden Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung\nDas Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli\nund Sicherheit im Vollzug und die Ahndung\n1957 (Bundesgesctzbl. I S. 1052), zuletzt geändert\nvon Verstößen hiergegen beziehen.\ndurch das Achte Gesetz zur Anderung des Soldaten-\ngesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277),                (2) Durch die Rechtsverordnung können die\nwird wie folgt geändert:                                           Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nund der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2\n§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das\n,,(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wäh-                 Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10\nlergruppe mit Ausnahme                                             Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt wer-\n1. der Kommandeure, der ständigen stellvertreten-                  den.\"\nden Kommandeure und der Chefs der Stäbe,\n2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entspre-               2. § 112 c des Jugendgerichtsgesetzes wird wie folgt\nchender Dienststellungen,                                geändert:\n3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf An-\na) In der Dberschrift werden die Worte „und\nerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch                    Vollzug\" gestrichen;\nnicht rechtskräftig entschieden worden ist,              b) Absatz 4 wird gestrichen.","1508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel VII                            Ansehen des Ersatzdienstes ernsthaft beeinträch-\nÄnderung des Gesetzes über den zivilen                    tigt ist.\nErsatzdienst                               (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfecht-\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der             bar verhängt worden und wird wegen desselben\nFassung der Beki.lnntrnachunu vom 16. Juli 1965                Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder\n(Bundesgesctzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch             eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaß-\ndas Gesetz zur Anderung wehrrechtlicher, ersatz-               nahme verhängt, so ist auf Antrag des Dienst-\ndienstrechtli eher und anderer Vorschriften vom                leistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,\n29. Juli 1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1321), wird wie            wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforder-\nfolgt geändert:                                                lich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß-\nnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-\n1. § 27 wird wie folgt geändert:                              ren ausdrücklich berücksichtigt worden ist.\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                  (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Prä-\n,, (2) Außer Dienst hat sich der Dienstlei-          sidenten des Bundesverwaltungsamtes oder,\nstende außerhalb der dienstlichen Unter-              wenn das Bundesdisziplinargericht entschieden\nkünfte so zu verhalten, daß er das Ansehen            hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entschei-\ndes Ersatzdienstes oder der Einrichtung, bei          dung ist dem Dienst.leistenden und, wenn sie\nder er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft         vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird,\nbeeinträchtigt.\"                                      auch dem Präsidenten des Bundesverwaltungs-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-              amtes zuzustellen.\nsätze 3 und 4.                                           (4) Lehnt der Präsident des Bundesverwal-\ntungsamtes die Aufhebung der Disziplinarmaß-\n2. § 58 erhält folgende Fassung:                              nahme ab, so kann der Dienstleistende die Ent-\n,,§ 58                           scheidung des Bundesdisziplinargerichts bean-\nDienstvergehen                         tragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wo-\nchen nach Zustellung des Bescheides schriftlich\nEin Dienst.leistender begeht ein Dienstverge-           bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsam-\nhen, wenn er schuldhaft seine Pflichten ver-               tes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt,\nletzt.\"                                                    wenn während ihres Laufes der Antrag beim\nBundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundes-\n3. Nach § 58 werden folgende §§ 58 a, 58 b ein-               disziplinargericht entscheidet ohne mündliche\ngefügt:                                                    Verhandlung endgültig durch Beschluß. Absatz 3\n,,§ 58 a\nSatz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden\nAhndung von Dienstvergehen                    entsprechende Anwendung.           11\n(1) Dienstvergehen können durch Disziplinar-\nmaßnahmen geahndet werden.                              4. § 60 wird wie folgt geändert:\n(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nstimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und                    fügt:\nwie wegen eines Dienstvergehens nach diesem                     ,,Mißbilligende Äußerungen eines Diszipli-\nGesetz einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das               narvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermah-\ngesamte dienstliche und außerdienstliche Ver-                  nungen, Rügen und dergleichen), die nicht\nhalten zu berücksichtigen.                                     ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,\n11\nsind keine Disziplinarmaßnahmen.\n(3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Mo-\nnate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaß-              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist                       ,, (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in\nläuft nicht, sola_nge der Sachverhalt Gegenstand               dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne\nvon Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde                   Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert minde-\nnach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Bun-                 stens einen Tag und höchstens dreißig Tage.\ndesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafver-                Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt\nfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.                       werden, die in Gemeinschaftsunterkunft woh-\n(4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-                nen.\"\nleistenden, über die gleichzeitig entschieden               c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nwerden kann, sind als ein Dienstvergehen zu                        ,, (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes\nahnden.                                                        für vier Monate nicht überschreiten.     11\n§ 58 b\n5. § 61 erhält folgende Fassung:\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nzu Strnfcn und Ordnungsmaßnahmen                                              ,,§ 61\n(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine                                 Disziplinarvorgesetzte\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so                     (1) Zuständig für die Ausübung der Diszipli-\ndürfen wegen desselben Sachverhalts Diszipli-              narbefugnisse sind der Präsident und die von\nnarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies                ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesver-\nzusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im             waltungsamtes, die die Befähigung zum Richter-\nErsatzdienst aufrechtzuerhalten oder wenn das              amt haben.","Nr. B8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                           1509\n(2) Lc:ilc)rn von Dic·nslsl.elJen und deren Ver-         Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten-\ntn:IPrn kann der Pr~isidc·1lt des Bundesverwal-               den mit.\"\ntungscnnl.es Di:,ziplin,irbcfugnis zur Verhängung\n9. § 64 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nvon Verweisen, J\\us~Jimusbeschriinkungen bis zu\nzeJm TcHJen und Celdbuikn bis zur Höhe eines                  „Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige\nMona lssoJde:s übertrngen; die Ubertragung kann               Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis\njederzeit widerrufen werden. Wird der Dienst-                 nicht für ausreichend, so führt er die Entschei-\nleist<~nde vc:rsetzt, bevor ein eingeleitetes Dis-            dung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli-\nziplinarverfdh ren durch Verhängung einer Dis-                narvorgesetzten herbei.\"\nziplinilfrnaßnallme oder dmch Einstellung erle-           10. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndigt ist, so geht die Zusl.Jndigkeit auf den in\nAbsatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten                 a) Die Worte „Leiters der Dienstgruppe\" und\nüber.                                                             „Leiter der Dienstgruppe\" werden durch die\nWorte „nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen\n(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinar-\nDisziplinarvorgesetzten\" ersetzt.\nvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz\n2 Satz 1 zuständirJe Disziplinarvorgesetzte an                b) Folgender Satz 6 wird angefügt:\nder Tat beteiligt oder persönlich durch sie ver-                  ,,Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An-\nletzt ist oder sich für befangen hält.\"                           wendung.\"\n6. § 62 wird wie folgt geändert:                            11. § 66 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bis-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nherige Satz 4 wird Satz 3.\n,, (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorge-\n,, (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines             setzten und gegen Entscheidungen des Präsi-\nrechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder              denten des Bundesverwaltungsamtes nach\nBußgeldverfahren, auf denen die Entschei-                   § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier\ndung beruht, sind für den Disziplinarvorge-                 Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die\nsctzten bindend, soweit das Dienstvergehen                  Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts\ndenselben SachverhaJt zum Gegenstand hat.\"                  beantragt werden.\"\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Die in einem anderen gesetzlich ge-                aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nordneten Verfahren getroffenen tats'ächlicheh                       ,,Zuständig ist die Kammer des Bundes-\nFeststellungen sind nicht bindend, können                          disziplinargerichts, in deren Bezirk der\naber der Entscheidung im Disziplinarverfah-                         Antragsteller im Zeitpunkt eines ihm als\nren ohne nochmalige Prüfung zugrunde ge-                           Dienstvergehen zur Last gelegten Ver-\nlegt werden.\"                                                       haltens Dienst geleistet hat.\"\n7. Nach § 62 werden folgende §§ 62 a, 62 b einge-                    bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\nfügt:                                                                     „Kommen danach mehrere Kammern in\n,,§ 62 a                                       Betracht, so ist die Kammer zuständig,\nAussetzung des Verfahrens                                 in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt\nEin eingeleitetes Disziplinarverfahren kann                           Dienst geleistet hat.\"\nbis zur Beendigung eines wegen derselben Tat                      cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden\nschwebenden Strafverfahrens ausgesetzt wer-                               Sätze 3 und 4.\nden.                                                              dd) In dem neuen Satz 3 werden die Worte\n§ 62 b                                          „ihre\" durch das Wort „die\" ersetzt und\nAnhörung                                         nach dem Wort „Besetzung\" die Worte\n(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entschei-                        ,,der Kammer\" eingefügt.\ndung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.                        ee) In dem neuen Satz 4 werden die Worte\nHierüber ist eine Vernehmungsniederschrift auf-                            „Bundesminister des Innern\" durch die\nzunehmen, die von dem Dienstleistenden unter-                             Worte „Bundesminister der Justiz\" er-\nschrieben sein soll.                                                      setzt.\n(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-             c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\nmann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat                      ,,(4) Die Fortführung des Verfahrens und\noder Personalrat zur Person des Dienstleisten-                     die Sachentscheidung werden nicht dadurch\nden und zum Sachverhalt gehört werden. Der                         berührt, daß das Dienstverhältnis des Dienst-\nSachverhalt soll vorher bekai:intgegeben wer-                      leistenden endet.\"\nden.\"\n12. § 67 erhi:i.lt folgende Fassung:\n8. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 67\n,, (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstver-\nAufhebung der Diziplinarverfügung\ngehen nicht festgestellt oder hält der Diszipli-\nnarvorgesetztc eine Disziplinarmaßnahme nicht                    (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im\nfür zulässig oder angebracht, so stellt er das                 Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entschei-","1510                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt        streckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung\nes das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2            anordnen, daß sich der Dienstleistende in ange-\nSatz 4 ein oder stclll es ein Dienstvergehen            messenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu\nnicht fest und hebt aus diesem Grunde die               melden hat. Er kann den Dienstleistenden aus\nDisziplinarverfügung auf, so ist eine erneute           dringenden Gründen an einem oder mehreren\nAusübung der Disziplinarbefugnis zugunsten              Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten\noder zuungunsten des Dienstleistenden nur we-           Beschränkungen befreien; die Vollstreckungs-\ngen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweis-          zeit wird dadurch nicht verlängert.\nmittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-\nscheidung nicht bekannt waren. Die erneute                 (6) Geldbußen werden nach den Vorschriften\nAusübung der Disziplinarbefugnis ist dem Prä-           des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beige-\nsidenten des Bundesverwaltungsamtes vorbe-              trieben. Sie können von dem Sold oder, wenn\nhalten.                                                 das Dienstverhältnis endet, von dem Entlas-\nsungsgeld abgezogen werden. Bei Vollstreckung\n(2) Im übrigen kann der Präsident des Bun-           in den Sold darf monatlich nicht mehr als die\ndesverwaltungsamtes eine Disziplinarverfügung           Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.\njederzeit aufheben und in der Sache neu ent-            Geldbußen können auch nach dem Entlassungs-\nscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinar-            tage vollstreckt werden.\nmaßnahme nc1ch Art und Höhe ist nur zulässig,\nwenn die Disziplinarverfügung innerhalb von                (7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf\nsechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben               von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver-\nworden ist.                                             fügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr\nvollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn\n(3) Der Präsident des Bundesverwaltungsam-\nvor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.\"\ntes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben\nund in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach\n14. § 69 erhält folgende Fassung:\nEintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinar-\nverfügung wegen desselben Sachverhalts in                                       ,,§ 69\neinem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ge-                               Auskünfte\ngen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen wer-\nrechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststel-\nden Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht\nlungen, soweit sie erheblich sind, von den in der\nerteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in\nDisziplinarverfügung getroffenen abweichen.\nStrafverfahren an Staatsanwaltschaften oder Ge-\n{4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66       richte handelt. Uber getilgte oder tilgungsreife\nfinden entsprechende Anwendung.\"                        Disziplinarmaßnahmen werden keine Auskünfte\nerteilt.\"\n13. § 68 erhält folgende Fassung:\n15. Nach§ 69 wird folgender§ 69 a eingefügt:\n,,§ 68\n,,§ 69 a\nVollstreckung\nTilgung\n{1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von\ndem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie            (1) Eintragungen in den Personalakten über\nverhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienst-        Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu\nstelle oder dessen Vertreter mit der Vollstrek-         tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind\nkung beauftragen, es sei denn, daß diese Per-           aus den Personalakten zu entfernen und zu ver-\nsonen an der Tat beteiligt waren oder durch sie          nichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen\nverletzt worden sind.                                    sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er          (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem\nunanfechtbar ist.                                        die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie\n(3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind            endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden\nerst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung         ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren\noder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgen-         schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme\nden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der          berücksichtigt werden darf.\nVollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von                (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidun-\ndem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten            gen in den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66\nVorgesetzten dienstlich angeordnet.                     Abs. 2 Satz 4, Entscheidungen, mit denen Dis-\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt            ziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, sowie\ndie Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung               die in diesen Verfahren entstandenen Vorgänge\nnur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn einge-            sind, soweit sie in die Personalakten aufgenom-\nlegt worden ist. Der Antrag auf Entscheidung            men worden sind, ein Jahr nach Abschluß des\ndes Bundesdisziplinargerichts nach § 66 Abs. 1          Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu ver-\nhemmt die Vollstreckung nicht; das Bundes-              nichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstver-\ndisziplinargericht kann die Vollstreckung aus-           weigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.\nsetzen.\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufein-          Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinar-\nanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll-         maßnahmen während des Ersatzdienstes nicht","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972                          1511\nbetroffen; er dcJrf jede Auskunft über die Diszi-  vom Ersten des darauffolgenden Monats an so zu\nplinarmaßnahme und das zugrunde liegende           besolden, als ob sie nicht verurteilt worden wären.\nDienstvergehen verweigern. Insoweit darf er        Ist die Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nerklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaß-      reits abgelaufen, ist der Soldat vom Zeitpunkt des\nnahme verht.ingl worden ist.\"                      Inkrafttretens dieses Gesetzes an so zu besolden,\nals ob er nicht verurteilt worden wäre. Die Sätze 1\nund 2 gelten entsprechend für die Berechnung der\nVersorgungsbezüge. Das Besoldungsdienstalter ist\nArtikel VIII                       entsprechend neu festzusetzen.\nUberleitungsvorschriften                      (2) Die in § 3 bezeichneten Laufbahnstrafen sind\nnach den Vorschriften zu tilgen, die für die Tilgung\n§ 1\neiner Gehaltskürzung gelten.\nRechtsmittel und Rechtsbehelfsfristen\n§ 5\nIn Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein\nRechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttre-                   Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit\nten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die           (1) Ist ein Soldat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nFrist nach den bisherigen Vorschrifte.n.                 mit Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestraft\nworden und ist ihm in dem Urteil oder in einem\n§ 2                          Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit be-\nwilligt worden, ist § 88 der Wehrdisziplinarord-\nSoldverwaltung\nnung in der neuen Fassung mit folgender Maßgaße\nEine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängte      anzuwenden:\nSoldverwaltung ist nicht mehr zu vollstrecken. Sie       1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet\nist in das Disziplinarbuch einzutragen und in die             oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm\nPersonalunterlagen aufzunehmen. Für die Tilgung               der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden.\ngilt § 8 c Abs. 2 Satz 1 und 3 der Wehrdisziplinar-           Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhalts-\nordnung.                                                      beitrag durch das Truppendienstgericht angemes-\n§ 3                               sen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem\nVersagung des Aufsteigens im Gehalt,                 Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Ren-\nEinstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe          te erhalten würde, wenn er für die Zeiten nach-\nund Herabsetzung des Ruhegehalts                   versichert worden wäre, in denen er wegen der\nBeschäftigung im öffentlichen _Dienst nach den\n(1) Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes        Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in\nmit der Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-           den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-\nstufe oder Herabsetzung des Ruhegehalts bestraft              rungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht\nworden sind, gelten als am Ersten des Monats, in              unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhe-\ndem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die             gehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im\nDienstaltersstufe zurückgetreten, in die sie zurück-\nZeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient ge-\ngestuft worden sind.\nhabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Ver-\n(2) Für die Vollstreckung der Versagung des Auf-            urteilten entzogen worden, ist er auf seinen An-\nsteigens im Gehalt gelten die bisherigen Vorschrif-            trag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu\nten.                                                           bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist\n(3) Ist die Versagung des Aufsteigens im Gehalt             von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\nneben der Einstufung in eine niedrigere Dienst-                setzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-\naltersstufe verhängt worden, wird die Versagung                punkt gestellt.\nvon dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Soldat        2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag\nnach den besoldungsrechtlichen Vorschriften aus der\nauf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von\nDienstaltersstufe, in die er nach Absatz 1 zurück-\nden Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1\ngestuft worden ist, in die nächsthöhere aufrücken\nSatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im\nwürde.\nübrigen gelten die Vorschriften der§§ 53 bis 55 b,\n(4) Ist mit den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-          59 und 60 des Soldatenversorgungsgesetzes sinn-\nten Laufbahnstrafen eine Beförderungssperre ver-               gemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als\nbunden, richtet sich ihre Dauer nach den bisherigen            Witwen- oder Waisengeld.\nVorschriften; sie endet jedoch spätestens drei Jahre\nnach Rechtskraft des Urteils.                                (2) Auf Soldaten im Ruhestand, die zur Aberken-\nnung des Ruhegehaltes verurteilt worden sind und\n§ 4                         nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinter-\nbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-\nEnde der Vollstreckung und Tilgung             den, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen\n(1) Soldaten, die zu einer der in § 3 bezeichneten    ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Be-\nLaufbahnstrafen verurteilt worden sind, sind nach         schluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden\nAblauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils       war.","1512                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 6                                                                   Artikel IX\nMfütärische Beisitzer                                                  Neufassung von Gesetzen\nFür die l)('i Jnk rnfltrel<)n dieses Gesetzes berufe-                        (1) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nnen Beisitzer und flir die Bc~rufung neuer Beisitzer                         mächtigt, den Wortlaut der Wehrdisziplinarordnung\nim laufenden Ccschäftsjahr ~Jclten die bisherigen                            und der Wehrbeschwerdeordnung in neuer Fassung\nVorschriften.                                                                 bekanntzumachen.\n§ 7                                           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes\nAnrufung des Bundesministers der Verteidigung                             über den zivilen Ersatzdienst in neuer Fassung be-\nGegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten die-                          kanntzumachen.\nses Gesetzes ergangen sind, kann der Bundesmini-                                 (3) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den\nster der Verteidigung noch nach § 20 Abs. 1 der                               zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor\nWehrbeschwerdeordnung in der bisher geltenden                                 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes\nFassung angerufen werden.                                                     Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden\nneuen Bezeichnungen an ihre Stelle.\n§ 8                                           (4) Bei der Neufassung können die Paragraphen-\nWeitere Beschwerde in Verwaltungs-                                folge geändert und Unstimmigkeiten des Wortlauts\nangelegenheiten                                     beseitigt werden.\nBeschwerdeentscheidungen, die in den in § 22                                                          Artikel X\nAbs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung bezeichneten\nAngelegenheiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes                                                       Inkrafttreten\nergangen sind, können noch mit der weiteren Be-                                  Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verkündung\nschwerde angefochten werden.                                                  in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nD e r B u n d e· s k a n z 1 e r\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer-Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHcrnusycbcr: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Ahonnementsbesl.ellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postab9nnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqeltend feslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqspreis für Teil I und Teil II halbjährlicb je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind LiefeJung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 ocler qcgen Vordusredrnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,70 D~I zuzüqlich Vcrsandqebühr 0)0-DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}