{"id":"bgbl1-1972-87-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":87,"date":"1972-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/87#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_87.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer","law_date":"1972-08-15T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                        1473\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fleischer\nVom 15. August 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-          3. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh-\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                  und Fleischtransport;\nS. 1112), geändert durch dus Gesetz zur Änderung           4. Kenntnisse der Bedeutung des fachgerechten\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971                   Schlachtens für die Werterhaltung des Fleisches;\n(Bundesgesetzbl. I S. 185), und des § 25 Abs. 1 der\n5. Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern, -hälf-\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nten, -vierteln und sonstigen Teilstücken zur\nmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.\nweiteren Verarbeitung sowie in laden- und ver-\n1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Beurkun-\nkaufsfertige Fleischstücke;\ndungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1513), wird im Einvernehmen mit dem             6. Kenntnisse der Beschaffenheit, Zusammenset-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver-               zung, Reifung, Verwertungs- und Verwendungs-\nordnet:                                                        möglichkeiten von Fleisch;\n7. Lagern, Auswählen und Verwenden von Gewür-\nErster Teil                             zen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur- und\nKunstdärmen;\nStaatliche Anerkennung und Geltungsbereich               8. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst sowie\nvon Feinkosterzeugnissen;\n§ 1\n9. Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                nissen;\nDer Ausbildungsberuf „Fleischer\" wird staatlich         10. Kenntnisse der Lagerung von Fleisch und\nanerkannt.                                                     Fleischerzeugnissen;\n§2                            11. Kenntnisse der Waren- und Verkaufskunde, ins-\nbesondere des Nährstoffgehalts von Fleisch und\nGeltungsbereich\nFleischerzeugnissen;\nDie nachstehenden Vorschriften gelten auch für          12. Bedienen, Pflegen und Warten der Werkzeuge,\nden Ausbildungsberuf „Fleischer\" nach der Hand-                Geräte, Maschinen und technischen Anlagen;\nwerksordnung.\n13. Kenntnisse und praktische Anwendung der Be-\ntriebshygiene;\nZweiter Teil                        14. Kenntnisse der wichtigsten lebensmittelrecht-\nAusbildungsordnung                            lichen Beurteilungsmaßstäbe für Fleischerzeug-\nnisse;\n§ 3\n15. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-\nAusbildungsdauer                            digen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien;\nDie Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. Die             16. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-\nBerufsausbildung kann in einer produktionsbetonten             verhütung.\noder einer verkaufsbetonten Fachrichtung erfolgen.\nDie für beide Fachrichtungen gemeinsame Berufs-              (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nausbildung dauert 30 Monate, die anschließende            richtungen sind mindestens die folgenden Fertig-\nBerufsausbildung in der gewählten Fachrichtung            keiten und Kenntnisse:\n6 Monate.\n1. In der produktionsbetonten Fachrichtung:\n§ 4                                a) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei-\nAusbildungsberufsbild                             ten von Schlachtnebenprodukten;\nb) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost-\n(1) Gegenstund der für beide Fachrichtungen ge-\nund Mischkonseryen\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                         und\n1. Auswählen und Beurteilen von lebenden Schlacht-        2. in der verkaufsbetonten Fachrichtung:\ntieren;                                                   a) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein-\n2. Auswählen und Beurteilen von Schlachttierkör-                  kauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des\npern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken;             Handelswarensortiments;","1474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Kenntnisse der besonderen Vorschriften für           a) Zerlegen und Ausbeinen eines Rindervorder-\nden Verkauf;                                            viertels in Bug (Blatt, Schulter), Brust, Spann-\nc) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher                  rippe (Querrippe, flache Rippe, Leiterstück),\nWerbemittel;                                            Hochrippe, Fehlrippe (Kurzrippe), Kamm mit\nd) Warenpräsentation.                                       Hals sowie die Weiterzerteilung von Bug und\nBrust;\nb) Zerlegen und Ausbeinen eines Rinderhinter-\n§5                                    viertels in Keule, Filet (Lende), Roastbeef\nAusbildungsrahmenplan                           (Nierenstück, Dünnes Roastbeef), Lappen so-\nwie die Weiterzerteilung der Keule;\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-           c) Zerlegen und Ausbeinen eines Schweines in\nnisse nach § 4 Abs. 1 soll nach folgender Anleitung                Schinken, Filet, Kotelettstück, Kamm (Nak-\nsachlich gegliedert werden:                                       ken), Schweinebauch, Wamme, Flomen, Rük-\n1. Auswählen und Beurteilen von lebenden Schlacht-               kenspeck, Kopf mit Wange, Bug (Schulter,\ntieren:                                                     Vorderschinken), Eisbein (Haxe), Spitzbein\n(Pfötchen, Füßchen) sowie die Weiterzertei-\na) Erkennen des Schlachtwertes eines Schlacht-\nlung des Schinkens;\ntieres;\nd) Zerlegen und Ausbeinen eines Kalbes in\nb) Beurteilen des Fleisch-Fett-Verhältnisses;\nKeule (Schlegel), Filet, Nierenstück, Kotelett-\nc) Bestimmen des Alters je nach Tierart anhand               stück, Kamm mit Hals, Brust, Bauchlappen\nder spezifischen Merkmale;                             und Bug sowie die Weiterzerteilung der\nd) Erkennen von Rassenmerkmalen;                            Keule;\ne) Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheits-          e) Entsehnen und Entschwarten von Fleisch;\nzustandes sowie Kennenlernen der Merk-              f) Auswählen des zugeschnittenen Fleisches für\nmale von Tierkrankheiten;                               die Verarbeitung und für den Verkauf;\nf) Einreihen in Handelsklassen;                        g) verkaufsfertiges Herrichten des ladenfertig\ng) Schätzen des Lebendgewichtes und Beurteilen              vorzerlegten Fleisches zu Steaks, Schnitzeln,\nnach Verwertungsmöglichkeiten.                          Koteletts, Gulasch und Rouladen;\nh) Herrichten von Roll- und Spickbraten;\n2. Auswählen und Beurteilen von Schlachttierkör-\npern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken:        i) Herstellen von Hackfleisch und Hackfleisch-\nerzeugnissen unter Beachtung der Bestim-\na) Erkennen der Tiergattung;                                mungen der Hackfleisch-Verordnung.\nb) Erkennen des Geschlechts nach sekundären\nMerkmalen, insbesondere Körperform, Schloß-      6. Kenntnisse der Beschaffenheit, Zusammenset-\nknochen, Schließmuskel, Leistenkanal, Fett-         zung, Reifung, Verwertungs- und Verwendungs-\nansätze;                                            möglichkeiten von Fleisch:\nc) Kenntnis der wesentlichen Altersmerkmale             a) Unterscheidungskriterien bei Rindfleisch,\nwie Knorpel, Knochen, Fett und Fleischfarbe;            Schweinefleisch, Kalbfleisch und Hammel-\nd) Einreihen nach Handelsklassen;                           fleisch;\ne) Beurteilen nach Verwendungsmöglichkeiten.            b) Bezeichnungen der einzelnen Fleischstücke;\nc) Wertmaßstäbe für die Beurteilung des Flei-\n3. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh-                    sches, insbesondere Fleisch-Fett-Verhältnis,\nund Fleischtransport:                                       Zartheit, Farbe und Safthaltevermögen;\na) Behandlung lebender Schlachttiere, insbeson-         d) Veränderungen des Fleisches und deren Be-\ndere unter Berücksichtigung des Tierschutz-             deutung für die Haltbarkeit und die Ver-\ngesetzes;                                               arbeitung des Fleisches;\nb) Beschaffenheit der Transportmittel;                  e) Vorgänge bei der Fleischreifung;\nc) Sicherheitsvorkehrungen beim Transport;              f) Bedeutung des negativen dekadischen Loga-\nd) Transportvorschriften;                                   rithmus der Konzentration der Wasserstoff-\nionen (pH-Wert) hinsichtlich Haltbarkeit und\ne) Transporteinflüsse auf die Fleischbeschaffen-\nWasserbindung des Fleisches;\nheit.\ng) Verwertungs- und Verwendungsmöglichkei-\n4. Kenntnisse der Bedeutung des fachgerechten                    ten der verschiedenen Fleischsorten für die\nSchlachtens für die Werterhaltung des Fleisches:            Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie\nfür den Verkauf als Koch- und Suppenfleisch,\na) Betäubungsverfahren;\nBraten- und Kurzbratfleisch.\nb) Bedeutung guter Ausblutung zur Werterhal-\ntung des Fleisches und zur Vermeidung von        7. Lagern, Auswählen und Verwenden von Gewür-\nFehlfabrikaten.                                     zen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur- und\nKunstdärmen:\n5. Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern, -hälf-\nten, -vierteln und sonstigen Teilstücken zur             a) Kenntnis der Gewürze, Zusatzmittel und\nweiteren Verarbeitung sowie in laden- und                    Hilfsstoffe sowie deren Wirkungsweise;\nverkaufsfertige Fleischstücke:                           b) Lagern der Gewürze und Hilfsstoffe;","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                           1475\nc) Auswählen der Gewürze und Hilfsstoffe für                dd) Auswählen des Räuchermaterials;\ndie Herstellung der verschiedenen Fleisch-              ee) Kalt-, Warm- und Heißräuchern.\nerzeugnisse;\nd) Bestimmen der mengenmäßigen Verwendung          10. Kenntnisse der Lagerung         von   Fleisch  und\nvon Gewürzen, Zusatz- und Hilfsstoffen bei          Fleischerzeugnissen:\nder Herstellung von Fleischerzeugnissen;            a) Einflüsse von Temperaturen, Licht und\ne) Sortieren, Behandeln und Lagern der ver-                 Feuchtigkeit auf die Haltbarkeit der Erzeug-\nschiedenen Natur- und Kunstdärme sowie                  nisse;\nsonstiger Verpackungsmaterialien;                   b) Vakuumverpackung;\nf) Kenntnis der Handelsnamen und Kaliber der            c) Erkennen der äußeren Veränderungen bei\nverschiedenen Ddrme sowie der Verwen-                   lagernden Fleischerzeugnissen.\ndungsmöglichkeiten für die einzelnen Wurst-\nsorten;                                        11. Kenntnisse der Waren- und Verkaufskunde,\ng) Anwenden verschiedener Konservierungs-               insbesondere des Nährstoffgehalts von Fleisch\nmethoden bei Naturdärmen, insbesondere              und Fleischerzeugnissen:\nSalzen und Trocknen.                                a) Küchenmäßige Verwendbarkeit von Fleisch,\nFleischerzeugnissen und des Handelswaren-\n8. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst sowie              sortiments;\nvon Feinkosterzeugnissen:\nb) wichtige Nährstoffe im Fleisch wie Eiweiß,\na) Auswählen und Zusammenstellen des Roh-                   Fett, Kohlehydrate, Vitamine, Mineralstoffe\nmaterials für die Herstellung von Leber- und            und Spurenelemente;\nBlutwurst und anderen Kochwurstsorten;              c) gesetzliche Bestimmungen über Verkaufs-\nb) Vorbehandeln des Materials, Würzen, Salzen,              räume und Behandlung der Waren.\nWolfen, Kuttern, Einfüllen, Abbinden, Kochen,\nKühlen und Räuchern;                           12. Bedienen, Pflegen und Warten der Werkzeuge,\nc) Auswählen und Zusammenstellen des Roh-               Geräte, Maschinen und technischen Anlagen:\nmaterials für die Herstellung von Fleisch-          a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am\nwurst, Jagdwurst, Bierschinken, Würstchen               Arbeitsplatz;\nund anderen Brühwurstsorten;                        b) Warten und Pflegen der Werkzeuge, Geräte,\nd) Kenntnis der Warmfleisch- und Kaltfleisch-               Maschinen und Werkräume;\nverarbeitung;                                       c) Kenntnis der technischen Funktion sowie Be-\ne) Kuttern, Würzen, Salzen, Einfüllen des                   dienen der gebräuchlichen Fleischerei-Maschi-\nWurstgutes, Abbinden, Räuchern und Brühen;              nen;\nf) Auswählen und Zusammenstellen des Roh-               d) Kenntnis der technischen Funktion sowie Be-\nmaterials für die Herstellung von Plockwurst,           dienen gebräuchlicher Koch-, Kühl- und Kälte-\nSalami, Cervelatwurst, Mettwurst, Teewurst              anlagen.\nund anderen Rohwurstsorten;\n1.3. Kenntnisse und      praktische  Anwendung      der\ng) Zerkleinern des Materials mit Kutter und             Betriebshygiene:\nWolf;\na) Hygienische Anforderungen an Räume und\nh) Einfüllen der Rohwurstmasse, Trocknen und\nBehältnisse, in denen Fleisch und Fleisch-\nRäuchern;\nerzeugnisse behandelt werden;\ni) Natur- und Schnellreifeverfahren;\nb) hygienische Anforderungen an Personen, die\nk) Auswählen und Zusammenstellen des Roh-                   Fleisch und Fleischerzeugnisse behandeln;\nmaterials für die Herstellung von Sülzen,\nc) Wirkungsweise von Reinigungs- und Des-\nRouladen, Pasteten, Salaten und anderen\ninfektionsmitteln sowie deren Anwendung.\nFeinkosterzeugnissen;\n1) Kenntnis der ortsüblichen Bezeichnungen der    14. Kenntnisse der wichtigsten lebensmittelrecht-\nverschiedenen Wurst- und Feinkosterzeug-            lichen Beurteilungsmaßstäbe für Fleischerzeug-\nnisse.                                              nisse:\n9. Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug-            a) Bedeutung des Eiweiß-Fett-Wasser-Verhält-\nnissen:                                                     nisses bei der Herstellung von Wurstwaren;\nb) Beurteilen verarbeitungsbedingter Verände-\na) Kenntnis der Wirkungsweise des Salzens,\nrungen;\nPökelns, Trocknens, Räucherns, Kühlens und\nGefrierens auf die Haltbarkeit von Fleisch           c) Bedeutung der Untersuchungsmethoden für\nund Fleischerzeugnissen;                                 die Beurteilung von Fleischerzeugnissen.\nb) Fertigkeiten im Pökeln und Räuchern:            15. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-\naa) Auswählen und fachgerechtes Zuschnei-           digen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien:\nden des Fleisches für die Herstellung von       a) Vieh- und Fleischgesetze mit den Durchfüh-\nPökel waren;                                        rungsverordnungen;\nbb) Trocken-, Naß- und Vakuumpökeln;                 b) Marktregelungen für Viehmärkte und\ncc) Ansetzen und Messen der Pökellaken;                 Schlachthöfe;","1476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) Grundkenntnisse der Bedeutung der Schlacht-                  dd) Grundkenntnisse der Verkaufs-\ntier-, Fleisch- und Trichinenbeschau für die                   psychologie;\nmenschliche Gesundheit;                                   ee) Kenntnisse des Kassen- und Abrechnungs-\nd) Fleischhygienerecht;                                              wesens;\ne) Bestimmungen des Lc-!bensmittelgesetzes, Ni-                  ff) Verpackungstechniken sowie Kenntnisse\ntritgeselzes, der Fleisch-Verordnung, Hack-                   der wichtigsten Verpackungsmaterialien;\nfleisch-Verordnung, Fremdstoff-Verordnung,                gg) Bedienen, Pflegen und Warten der Werk-\nKonservierungsstoff-Verordnung, Farbstoff-                     zeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,\nVerordnung, Lebensmittel--Kennzeichnungs-                     die beim Verkauf verwendet werden;\nverordnung, der Richtlinien für Fleisch-\nerzeugnisse, Leitsätze des Lebensmittel-              b) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\nbuches, Leitsätze für Mayonnaisen, Salate                w~ndigen Vorschriften für den Verkauf: Vor-\nund verwandte Erzeugnisse.                                schriften des Lebensmittelgesetzes, des Hy-\ngienerecht.s, der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\n16. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-                   verordnung, Handelsklassen-Verordnung für\nverhütung:                                                      geschlachtet.es Geflügel und Geflügelteile, des\na) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und                   Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,\nVerordnungen;                                             des Meß- und Eichgesetzes, der Preisauszeich-\nnungs-Verordnung, des Rabattgesetzes und der\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen                     Zugabe-Verordnung;\nUnfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-             c) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher\nblätter;                                                  Werbemittel: Entwerfen und Herstellen von\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                         Angebotsplakaten, Preisschildern, Blickfängen\nund anderen Werbemitteln;\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                d) Warenpräsentation:\nnisse nach § 4 Abs. 2 soll nach folgender Anleitung\nsachlich gegliedert werden:                                          aa) Auslegen und Dekorieren von Fleisch und\nFleischerzeugnissen sowie des Handels-\n1. In der produktionsbetonten Fachrichtung:                               warensortiments;\na) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei-                 bb) Auszeichnen der ausgestellten Waren un-\nten von Schlachtnebenprodukten:                                  ter Berücksichtigung der Preisauszeich-\nnungs- und Lebensmittel-Kennzeichnungs-\naa) Kenntnis der Bestimmungen über das\nverordnung.\nSchlachten;\nbb) Herrichten der Schlachtwerkzeuge;                   (3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ncc) Betäuben und Blutentziehen;                     nisse nach § 4 Abs. 1 und 2 soll nach folgender An-\nleitung zeit.lieh gegliedert werden:\ndd) Enthäuten von Kälbern und Rindern;\nee) Brühen und Enthaaren von Schweinen;             1. Im 1. Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt\nff) Ausnehmen und Spalten der Tierkörper;\nwerden:\ngg) Feststellen erkennbarer Krankheiten;\na) Einführen in das Auswählen und Beurteilen\nhh) Bearbeiten der Innereien;                              von lebenden Schlachttieren, Schlachttierkör-\nb) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost- und                pern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken\nMischkonserven:                                            gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 in zwei Monaten;\naa) Auswählen und Zusammenstellen des                   b) Z~rlegen und Herrichten von Tierkörpern,\nMaterials;                                           -hälften, -vierteln und sonstigen Teilstücken\nzur weiteren Verarbeitung gemäß Abs. 1 Nr. 5\nbb) Vorkochen, Anbraten, Frittieren, Würzen,\nin sechs Monaten;\nEinfüllen, Erhitzen, Etikettieren;\nc) Lagern, Auswählen und Verwenden von Ge-\ncc) Herstellen von Halb- und Vollkonserven\nwürzen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur-\nunter Berücksichtigung ihrer Haltbarkeit;\nund Kunstdärmen gemäß Abs. 1 Nr. 7 in einem\ndd) Beachten der Lebensmittelkennzeichnungs-               Monat;\nVerordnung.\nd) Mitwirken beim Herstellen von Koch-, Brüh-\n2. In der verkaufsbetonten Fachrichtung:                             und Rohwurst sowie Feinkost.erzeugnissen\na) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein-                     gemäß Abs. 1 Nr. 8 in zwei Monaten;\nkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des           e) Einführen in das Bedienen, Pflegen und War-\n· Handelswarensortiments:                                    ten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\naa) Kenntnisse der küchenmäßigen Verwend-                  technischen Anlagen gemäß Abs. 1 Nr. 12 in\nbarkeit von Fleisch, Fleischerzeugnissen             einem Monat.\nund des Handelswarensortiments;               2. Im 2. Ausbildungsjahr sollen u11t.er Beachtung\nbb) Entgegennahme von Vorbestellungen;                  nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt\ncc) Bedienen der Kunden unter Berücksichti-            werden:\ngung neuzeitlicher Verzehrsgewohnhei ten          a) Selbständiges Auswählen und Beurteilen von\nund Verkaufsmethoden;                                lebenden Schlachttieren, von Schlachttierkör-","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                        1477\npcrn, -hctlflen, -vierteln und Fleischteilstücken                            § 7\ngemctß Abs. 1 Nr. 1 und 2 in einem Monat;                       Führung des Berichtsheftes\nb)  Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern,\n-hälften, -vierteln und sonstigen Teilstücken        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nin laden- und verkauf sfertige Fleischstücke      eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-\ngemäß Abs. 1 Nr. 5 in vier Monaten;               bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-\nsehen.\nc) Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst\ngemäß Abs. l Nr. 8 in vier Monaten;\n§8\nd)  Einführen in die Methoden der Haltbar-\nmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen                  Durchführung der Zwischenprüfung\ngem~iß Abs. 1 Nr. 9 in zwei Monaten;                 Während der Berufsausbildung ist eine Zwischen-\ne)  Bedienen, Pfleqen und Warten der Werkzeuge,       prüfung durchzuführen. Sie soll nach 24 Monaten\nGeräte, Maschinen und technischen Anlagen         stattfinden.\ngemäß Abs. l Nr. 12 in einem Monat.\n§ 9\n3. In den ersten sechs Monaten des 3. Ausbildungs-\njahres sollen unter Beüchtung nachstehender zeit-        Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung\nlicher Richtwerte vermittelt werden:                     (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\na) Herstellen von Sülzen, Rouladen, Pasteten und      § 5 für die ersten 24 Monate aufgeführten Fertig-\nSalaten und anderen Feinkosterzeugnissen          keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-\ngemäß Abs. 1 Nr. 8 in drei Monaten;               unterricht vermittelten Kenntnisse, soweit diese für\nb) Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug-       die Berufsausbildung wesentlich sind.\nnissen gemäß Abs. 1 Nr. 9 in drei Monaten.           (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in einer Prüfungsdauer von etwa drei Stunden\n4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während        zwei Aufgaben durchführen. Dafür kommen insbe-\nder ersten 30 Monate auf die übrigen in Abs. 1        sondere in Betracht:\ngenannten Fertigkeiten und Kenntnisse zu er-\nstrecken.                                             1. Zerlegen einer Schweinehälfte oder eines Rinder-\nvorderviertels;\n5. In den letzten sechs Monaten des 3. Ausbildungs-      2. Füllen, Räuchern und Garen einer Brüh- oder\njahres sollen in der produktionsbetonten Fach-            Kochwurst.\nrichtung unter Beachtung nachstehender zeitlicher\nRichtwerte vermittelt werden:                                                   § 10\na) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei-           Prüfungsanforderungen für die Abschluß- oder\nten von Schlachtnebenprodukten gemäß Abs. 2                           Gesellenprüfung\nNr. 1 Buchstabe a in drei Monaten;\n(1) Die Abschluß- oder Gesellenprüfung erstreckt\nb) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost- und     sich auf die in § 5 aufgeführten Fertigkeiten und\nMischkonserven gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buch-           Kenntnisse sowie auf die in der Berufsschule ver-\nstabe b in drei Monaten.                          mittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufs-\n6. In den letzten sechs Monaten des 3. Ausbildungs-      ausbildung wesentlich sind.\njahres sollen in der verkaufsbetonten Fachrich-          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\ntung unter Beachtung nachstehender zeitlicher         ling in einer Prüfungsdauer von insgesamt sechs\nRichtwerte vermittelt werden:                         Stunden fünf Aufgaben durchführen:\na) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein-          Als Aufgaben kommen jeweils in Betracht:\nkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des\n1. In der produktionsbetonten Fachrichtung:\nHandelswarensortiments gemäß Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a in vier Monaten;                          a) Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften\nb) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher                   und -vierteln nach Verwertbarkeit und Quali-\nWerbemittel gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c               tät unter Berücksichtigung der Handelsklassen;\nin einem Monat;                                       b) Schlachten eines Schweines, Rindes oder Kal-\nc) Warenpräsentation gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buch-                bes einschließlich Bearbeitung der Innereien;\nstabe d in einem Monat;                               c) Zerlegen einer Schweinehälfte und eines Rin-\nd) außerdem sollen während der sechs Monate                  dervorderviertels zur weiteren Verarbeitung;\ndie Kenntnisse der besonderen Vorschrift für          d) Ausbeinen, Entsehnen, Entschwarten, Zu-\nden Verkauf gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b               schneiden des Fleisches für die Verarbeitung\nvermittelt werden.                                       und in ladenfertige Fleischteilstücke;\ne) Herstellen einer Brüh- oder Kochwurst.\n§6                           2. In der verkaufsbetonten Fachrichtung:\nAusbildungsplan                          a) Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                 und -vierteln sowie Fleischteilstücken nach\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden                   Verwertbarkeit und Qualität unter Berücksich-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                              tigung der Handelsklassen;","1478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Zerler1en einer Schweinehälfte und eines Rin-           d) Waren- und Verkaufskunde:\ndervordervif)rl:els in laden- und verkaufs-                 aa) Verwendungsmöglichkeiten für Fleisch\nfertige Fleischstücke;                                           und Fleischerzeugnisse, Nährstoffgehalt\nc) Herstellen einer Brüh- oder Kochwurst;                           des Fleisches, Zusammensetzung der ver-\nd) vcrkaufsf ertiges Herrichten von zwei Fleisch-                   schiedenen Wurstsorten, ortsübliche Be-\nplc:1tten und zwei pfannenfertigen Fleischge-                    zeichnungen;\nrichten;                                                   bb) Handelswarensortiment;\ne) praktischer Verkauf von Fleisch und Fleisch-                cc) Einkaufsmöglichkeiten, Preisbildung, Wa-\nerzeugnissen sowie des Handelswarensorti-                        renlagerung, Lagerkontrolle, Lagerum-\nments.                                                           schlag;\ndd) Warenpräsentation;\n(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden\nPrüfungsfächern nachweisen:                                        ee) Verkaufsformen;\nff) Kassen- und Abrechnungswesen.\n1. Im Prüfungsfach Fc1chkunde kommen Fragen ins-\nbesondere aus folgenden Prüfungsgebieten in            2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen insbeson-\nBetracht:                                                  dere folgende Aufgaben in Betracht:\na) Fleischgewinnung:                                       a) Berechnung des Schlachtgewichts und der\nSchlachtausbeute;\naa) Marktregelungen und Marktnotierungen;\nb) Berechnung des Gestehungspreises für 1 kg\nbb) Transport des Schlachtviehs;                           Fleisch;\ncc) Beurteilung von Schlachttieren, Schlacht-           c) Berechnung des Verkaufspreises im Durch-\ntierkörpern, -hälften und -vierteln;                 schnitt und für einzelne Fleischteilstücke sowie\ndd) Krankheiten des Schlachtviehs;                         Aufschnittware.\nee) Bedeutung des Schlachtens für die Wert-\n3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\nerhaltung des Fleisches;\nkommen Fragen insbesondere aus folgenden\nff) Ursachen und Bedeutung der Verände-                Prüfungsgebieten in Betracht:\nrungen des Fleisches nach der Schlach-\nWirtschaftskunde, Sozialversicherung und Ar-\ntung;\nbeitsrecht.\ngg) Bedeutung des fachgerechten Zerlegens\nunter Berücksichtigung der verschiedenen         (4) In den Prüfungsfächern Fachkunde und Wirt-\nSchnittführungen;                             schafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprüfung\nschriftlich und mündlich durchgeführt werden, im\nb) Fleischverarbeitung:                                Prüfungsfach Fachrechnen nur schriftlich.\naa) Bestandteile, Nährwert, Reife und pH-              (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung kommt\nWert des Fleisches;                           folgende Prüfungsdauer als Richtwert in Betracht:\nbb) Verwertungs- und Verwendungsmöglich-\n1. Im Prüfungsfach Fachkunde 2 Stunden;\nkeiten des Fleisches und der Fleisch-\nerzeugnisse;                                  2. in den Prüfungsfächern Fachrechnen und Wirt-\ncc) Herstellung von Fleischerzeugnissen nach            schafts- und Sozialkunde jeweils 1½ Stunden.\ntechnologischen und lebensmittelrecht-           (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\nlichen Gesichtspunkten;                       länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.\ndd) Aufgaben und Wirkung des Pökelns,                  (7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nTrocknens, Räucherns, Gefrierens, Küh-        Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nlens und Salzens von Fleisch und Wurst-       wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nwaren;                                        dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung\nee) Halb- und Vollkonservenherstellung;             ganz oder teilweise verzichtet werden.\nff) lebensmittelrechtliche     Beurteilungsmaß-       (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nstäbe, Richtlinien für Fleischerzeugnisse,    haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nLebensmittelbuch, ortsübliche Bezeichnung     das gleiche Gewicht. Bei der Bewertung der Fertig-\nder Wurstsorten und Fleischarten;             keits- und der Kenntnisprüfung sollen die Teil-\ngg) Betriebshygiene, Arbeitsschutz und Un-          leistungen folgendes Gewicht erhalten:\nfallverhütung;\n1. Im Rahmen der Fertigkeitsprüfung:\nhh) fachbezogene gesetzliche Vorschriften ins-\nbesondere Lebensmittelgesetz, Fleisch-            a) In der produktionsbetonten Fachrichtung:\nVerordnung, Hackfleisch-Verordnung;                   aa) Beurteilen von Schlachttierkör-\npern, -hälften, -vierteln nach\nc) Betriebs- und Maschinenkunde:                                    Verwertbarkeit und Qualität\naa) Rationelle Arbeits- und Fertigungspla- ·                     unter Berücksichtigung der\nnung;                                                      Handelsklassen                    einfach;\nbb) Wirkungsweise und fabrikationstechni-                  bb) Schlachten eines Schweines,\nscher Einsatz von Maschinen, Geräten und                   Rindes oder Kalbes einschließ-\ntechnischen Anlagen;                                       lich Bearbeitung der Innereien zweifach;","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                          1479\ncc) Zcrle~Jcn einer Schweinehälfte                     b) Fachrechnen                          dreifach;\nund einf~s Rindervorclerviertels\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde:\nzur Wt!i leren Verarbeitung       zweifach;\ndd) Ausbeinen, Entsehnen, Ent-                              aa) schriftlich                     zweifach;\nsch warten, Z uschneiclen des                         bb) mündlich                        einfach.\nFleisches für die Verarbeitung\nund in ladenfertige Fleischteil-                                       Dritter Teil\nstücke                            zweifach;\nee) Herstellen einer Brüh- oder                            Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nKochwurst                         dreifach;\n§ 11\nb) In der verkaufsbetonten Fach-\nrichtung:                                                              Ubergangsregelung\naa) Beurteilen von Schlachttier-                       (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkörpern, -hälften und -vierteln                krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate\nsowie Fleischteilstücken nach                  bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nVerwertbarkeit und Qualität                    anzuwenden; es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nunter Berücksichtigung der                     einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nHandelsklassen                    einfach;     Verordnung.\nbb) Zerlegen einer Schweinehälfte                      (2) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nund eines Rindervordervier-                    Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Mo-\ntels in laden- und verkaufs-                   nate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-\nfertige Fleischstücke             zweifach;    meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die\ncc) Herstellen einer Brüh- oder                     bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\nKochwurst                         dreifach;\ndd) verkaufsfertiges Herrichten                                                § 12\nvon zwei Fleischplatten und                                          Berlin-Klausel\nzwei pfannenfertigen Fleisch-\ngerichten                         zweifach;       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nee) praktischer Verkauf von\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nFleisch- und Fleischerzeugnis-\nbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nsen sowie des einschlägigen\nauch im Land Berlin.\nHandelswarensortiments            zweifach.\n2. Im Rahmen der Kenntnisprüfung:                                                    § 13\na) Fachkunde:                                                                 Inkrafttreten\naa) schriftli eh                       dreifach;      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbbl mündlich                           einfach;     kündung in Kraft.\nBonn, den 15. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r"]}