{"id":"bgbl1-1972-87-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":87,"date":"1972-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/87#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_87.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt","law_date":"1972-08-14T00:00:00Z","page":1468,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1468                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Landwirt\nVom 14. August 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-      12. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der pflanz-\nsetzes vom 14. August 19G9 (Bundesgesetzbl. I                lichen Erzeugung in einem der nachstehenden\nS. 1112), geändert durch dcJs Gesetz zur Anderung            Betriebszweige:\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-           a) Ackerbau,\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit:\nb) Grünlandnutzung,\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nverordnet:                                                   c) Obstbau,\nd) Weinbau,\n§ 1\ne) Hopfenbau,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              f) Feldgemüsebau,\nDer Ausbildungsberuf „Landwirt\" wird staatlich            g) Waldbau;\nanerkannt.\n13. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der tieri-\n§ 2                                schen Erzeugung in einem der nachstehenden\nBetriebszweige:\nAusbildungsdauer\na) Rindviehhaltung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei         b) Schweinehaltung,\nJahre, wenn der Auszubildende\nc) Geflügelhaltung.\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-\ndungsberuf bestanden hat oder\n§ 4\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer\nweiterführenden Schule oder einen gleichwertigen                     Ausbildungsrahmenplan\nBildungsabschluß nachweist.                            (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\n§ 3                           gegliedert werden:\nAusbildungsberufsbild                    1. Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in\nder Gründlandbewirtschaftung:\nGegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:             a) selbständiges Bedienen des Schleppers und\nder Transportmittel;\n1. Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in\nder Grünlandbewirtsdrnftung;                            b) Bedienen von Maschinen und Geräten, ins-\nbesondere für Bodenbearbeitung, Saat, Dün-\n2. Kenntnisse der pflanzlichen Erzeugung;                      gung, Pflege und Ernte;\n3. Versorgen und Pflegen von Nutztieren;                    c) Bedienen von Spezialmaschinen nach Anwei-\n4. Kenntnisse der tierischen Erzeugung;                         sung;\nd) Uberwachen von Maschinen und Geräten, Be-\n5. Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbereiten\nheben von Störungen;\nvon Verkaufsprodukten;\ne) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseiti-\n6. Warten und Pflegen von Maschinen und Einrich-                gen von Fehlern;\ntungen sowie einfache Instandsetzungen;                  f) Anwendung rationeller Arbeitsmethoden;\n7. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im\nUmgang mit Metall, Holz und Kunststoffen so-        2. Kenntnisse der pflanzlichen Erzeugung:\nwie einfache Instandsetzungsarbeiten;                   a) Beobachten von Witterung und Bodenzu-\n8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                           stand;\n9. Umweltschutz;                                            b) Unterscheiden wichtiger Bodenarten im Hin-\nblick auf die Möglichkeiten ihrer Nutzung;\n10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in            c) Einfluß verschiedener Bodenbearbeitungs-\nder Ausbildungsstätte;\nund Pflegemaßnahmen auf den Pflanzenbe-\n11. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;                stand und Ertrag;","Nr. 87  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                        1469\nd) Bestimmen von Scwt- und Pflanzgut, Berech-           h) marktgerechtes Aufbereiten, Vorstellen und\nnen von J\\ussüal.niengen, Anbauplan;                    Anbieten von Verkaufsprodukten;\ne) Bcsti mmcn und Beurteilen von Düngemitteln,       6. Warten und Pflegen von Maschinen und Ein-\nDüngeplan;                                         richtungen sowie einfache Instandsetzungen:\nf)  Erkcnllcn der einheimischen Kulturpflanzen;        a) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz-\ng)   Vergleichen und Beurteilen von Pflanzenbe-              mittel;\nsti:inden und Entwicklungsstadien;                 b) Reinigen und Schmieren von Maschinen und\nh)   Erkennen wichtigE~r Schadorganismen;                    Arbeitsgeräten;\ni)  Kenntnisse über PflanzEmschutzmaßnahmen;           c)   Kenntnisse der Schmierpläne und Wartungs-\nk)   Schdlzen und Aosmessen von Feldstücken;                 vorschriften;\nl)  SchJtzen und Feststellen von Ernteerträgen,        d)   Kontrolle von Treibstoffen und DI;\nBeurteilen der Qualitfü;                           e)   Instandhaltung;\nf)  Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-\n3. Versorgen und Pflegen von Nutztieren:                        tagen;\na) Füttern und Betreuen von Jungtieren und              g)   Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;\nLeistungstieren;\nh)   Benutzen technischer Kataloge zur Bestel-\nb) Füttern und Pflegen trächtiger Tiere, Geburts-            lung von Maschinenersatzteilen;\nbilfe;\ni)  Kennenlernen von Normen für Maschinen-\nc) Vorbeugernaßnahmen gegen Tierkrankheiten,                 teile;\nReinigen und Desinfizieren von Tieren und\nS talleinrichl ungcn;                           7. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im\nUmgang mit Metall, Holz und Kunststoffen, ein-\nd) Pflegen kranker Tiere;                               fache Instandsetzungsarbeiten:\ne) Führen und Transportieren von Tieren;                a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-\nf) Anwenden von Geräten zur Tierpflege;                     schinen;\ng) Maschinenmelken, Handmelken und Euter-               b) grundlegende Fertigkeiten im Feilen, Sägen,\npflege, Behandeln der Milch;                            Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und\nSchweißen;\n4. Kenntnisse der tierischen Erzeugung:\nc) Kenntnisse der Anwendungsbereiche der in\na) Grundlagen der Züchtungskunde, Zuchtziele                 Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge\nder regional wichtigen Nutztierrassen;                  im landwirtschaftlichen Betrieb;\nb) Beurteilen von Stalleinrichtungen;                   d) Verwenden und Behandeln von Eisen, Weich-\nc) Einfluß von Umwelt, Klima und Haltungs-                   und Hartmetallen, Holz und Kunststoffen;\nform auf Verhaltensweisen und Leistungen           e) einfache Reparaturen und Veränderungen an\nder Nutztiere;                                          Gebäuden, Einfriedungen, Dränagen und ähn-\nd) Erkennen der typischen Merkmale des ge-                   lichen Anlagen;\nsunden und kranken Tieres, Begattung, Träch-    8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\ntigkeit und Geburt;\na) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in\ne) Vergleichendes Beurteilen von Nutz- und\nGesetzen und Verordnungen;\nZuchttieren und deren Leistungen;\nb) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der\nf) Beurteilen der Tiere bezüglich ihres Ver--               gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\nkaufswertes und der Klassifizierungsmerk-               dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-\nmale;\nlinien und Merkblätter;\ng) Erkennen und Beurteilen von Futtermitteln;           c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen\nh) Berechnen von Futterrationen und Futter-                  und die Erste Hilfe;\nkosten;                                            d) Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemit-\n5. Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbereitun-                 teln;\ngen von Verkaufsprodukten:                              e) Beachten von Ordnung und Sauberkeit am\na) Umgang mit Geräten zum Messen und Wie-                    Arbeitsplatz;\ngen;                                                 f) Führen von Maschinen und Geräten im Stra-\nb) Messen, Berechnen und Schätzen von Vor-                   ßenverkehr;\nräten;                                          9. Umweltschutz:\nc) Pflegen der Lagerräume und Lagerbehälter;            a) Kenntnisse über Umwelteinflüsse im Hinblick\nd) Lagern von Saatgut und Futtermitteln, Kon-                 auf die Erzeugung gesundheitlich hochwerti-\nservieren von Futterpflanzen;                           ger Agrarprodukte;\ne) Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmit-             b) Vermeiden von Luftverschmutzung, Geruchs-\nteln sowie Treib- und Schmierstoffen;                    und Lärmbelästigung;\nf) Bedienen von Anlagen zum Trocknen, Reini-          c) Reinhalten von Grund- und Oberflächenwas-\ngen, Sortieren, Mahlen und Mischen;                      ser;\ng) Auswählen, Sortieren und Klassifizieren von          d) Pflege der Wasserläufe;\nVerkaufsprodukten;                                 e) Landschaftspflege, Wind- und Erosionsschutz;","1470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in                  cc)  Grundkenntnisse im Sortenwesen,\nder Ausbildungsstätte:                                         dd)  Schnitt und Pflege,\na) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-                ee)  Maßnahmen des Pflanzenschutzes,\ntriebliche Schwerpunkte;\nff) Weinlese und Kelterung,\nb) Betriebsflächen und Betriebsgebäude, deren\ngg)  Qualitätsnormen und -kontrollen,\nLage, Zuordnung und Nutzung;\nhh)  Absatz und Vermarktung;\nc) innere und äußere Verkehrslage, Markt-\norientierung;                                          e) Hopfenbau:\nd) Besatz an Arbeitskräften;                                   aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des\ne) Besatz an Tieren und Maschinen;                                  Bodens und Erhaltung der Bodenfrucht-\nbarkeit,\nf) Kosten im Betrieb, Kostendenken;\nbb) Mitwirken bei der Erstellung von Neu-\n11. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:                       anlagen,\na) Stellung der Landwirtschaft in der Gesamt-                  cc) Grundkenntnisse im Sortenwesen,\nwirtschaft;\ndd) Bearbeitung, Schnitt und Pflege der Hop~\nb) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der                        fenanlage,\nLandwirtschaft;\nee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,\nc) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-\nff) Umgang mit Erntemaschinen, Hopfen-\nrichtungen für die Landwirtschaft;\nernte,\nd) Grundlagen des Arbeitsrechtes und des Ver-\ngg) Trocknen des Hopfens,\nsicherungswesens;\nhh) Qualitätsnormen und -kontrollen,\n12. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der pflanz-\nlichen Erzeugung in einem der nachstehenden                     ii) Absatz und Vermarktung;\nBetriebszweige:                                             f) Feldgemüsebau:\na) Ackerbau:                                                   aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des\naa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des                      Bodens, Erhaltung der Bodenfruchtbar-\nBodens und Erhaltung der Bodenfrucht-                      keit,\nbarkeit,                                              bb) Grundkenntnisse im Sortenwesen,\nbb) Bodenverbesserung,                                     cc) Anbau von Feldgemüse,\ncc) spezielle Anbaufragen des Getreide-,                   dd) Bodenbearbeitung,\nI-fockfrucht- oder Futterbaues,                       ee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,\ndd) Grundkenntnisse des Saatgutverkehrs-                    ff) Ernte und Vermarktung;\nrechtes und des Sortenschutzrechtes,\ng) Waldbau:\nee) Saatgutvermehrung;\naa) Erkennen der Holzarten, Eigenschaften\nb) Grünlandnutzung:                                                 und Verwendungsmöglichkeiten,\naa) Grünlandverbesserung, Be- und Entwäs-                  bb) Umgang mit den gebräuchlichen Kultur-\nserung,                                                    geräten zur Bestandsbegründung,\nbb) Weidepflege, Nutzungsformen der Wei-                   cc) Jungwuchs- und Dickungspflege ein-\nde,                                                        schließlich Bestandspflege,\ncc) Technik der Weideführung, Koppelein-                   dd) Bekämpfung von Forstschädlingen,\nteilung, Umtrieb,                                     ee) Umgang mit einfachen Holzerntegeräten,\ndd) Erkennen der wichtigsten Gräser, Kräu-                  ff) Vermessen und Sortieren des Holzes,\nter, Kleearten und Unkräuter;\ngg) Absatz und Vermarktung;\nc) Obstbau:\n13. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der tieri-\naa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des\nschen Erzeugung in einem der nachstehenden Be-\nBodens und Erhaltung der Bodenfrucht-\ntriebszweige:\nbarkeit,\na) Rindviehhaltung:\nbb) Erstellen neuzeitlicher Obstanlagen,\naa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,\ncc) Grundkenntnisse im Sortenwesen,\nTierzuchtrecht,\ndd) Schnitt und Pflege,\nbb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle,\nee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,\ncc) Kenntnisse in speziellen Organisations-,\nff) Ernte und Lagerung,                                        Haltungs- und Fütterungsfragen im Zucht-\ngg) Qualitätsnormen und -kontrollen,                            betrieb, im Kälbermastbetrieb, im Bullen-\nhh) Absatz und Vermarktung;                                     mastbetrieb oder im Milcherzeugerbe-\nd) Weinbau:                                                         trieb,\naa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des                 dd) Futtervoranschlag und Futterberechnung,\nBodens und Erhaltung der Bodenfrucht-                 ee) Absatz und Vermarktung;\nbarkeit,                                          b) Schweinehaltung:\nbb) Mitwirken bei der Erstellung von Neu-                  aa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,\nanlagen,                                                   Tierzuchtrecht,","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                        1471\nbb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle,            von Nutztieren, in der Lager- und Vorrats-\ncc) Kenntnisse in speziellen Organisations-,         haltung sowie im Aufbereiten von Verkaufs-\nHall.ungs- und Füttcrungsfragen im Zucht-        produkten (Absatz 1 Nr. 3 und 5), Kenntnisse\nbc~lricb, im Fcrkelcrzeugerbetrieb oder         der betrieblichen Zusammenhänge in der Aus-\nim Mastbetrieb,                                 bildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)\ndd} Futlervoranschlug und Futterberechnung,          in etwa sechs Monaten;\nee) Absatz und Vermarktung;                       b) vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in je\nc) Geflügelhaltung:                                      einem Betriebszweig der pflanzlichen und der\ntierischen Erzeugung (Absatz 1 Nr. 12 und 13)\naa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,\nin etwa sechs Monaten.\nbb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle,\ncc) Kenntnisse in spPziellen Organisations-,  4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nBallungs- und Fütterungsfragen im Zucht-      der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen\nbetrieb, im Eiererzeugungsbetrieb oder        in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kennt-\nim Geflügelmastbetrieb,                       nisse zu erstrecken.\ndd) Futtervoranschlag und Futterberechnung,\n§ 5\nee) Absatz und Vermarktung.\nBerufsausbildung\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                  außerhalb der Ausbildungsstätte\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nSofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nzeitlich gegliedert werden:\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\n1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung     stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt       zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-\nwerden:                                             richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-\na) Versorgen und Pflegen von Nutztieren (Ab-        geführt werden.\nsatz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f), einfache\nArbeiten in der Lager- und Vorratshaltung                                  § 6\n(Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a bis e), Warten\nIndividueller Ausbildungsplan\nund Pflegen von Maschinen und Einrichtungen\nnach Anleitung (Absatz 1 Nr. 6 Buchstaben a.       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nbis e), Grundkenntnisse der betrieblichen Zu-   Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\nsammenhünge in der Ausbildungsstätte (Ab-       einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.\nsatz 1 Nr. 10 Buchstaben a bis d)\nin etwa sechs Monaten;                                                     § 7\nb) Mithilfe bei Arbeiten im Acker- und Pflanzen-                           Berichtsheft\nbau und in der Grünlandbewirtschaftung (Ab-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nsatz 1 Nr. 1 Buchstaben b, d und e), Beachten\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-\nder Vorschriften des Arbeitsschutzes und der\nbildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-\nlJnfall verhütung (Absatz 1 Nr. 8)\nmäßig zu überprüfen.\nin etwa sechs Monaten.\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-                                  § 8\ntung nachfolgender Richtwerte vermittelt werden:                        Zwischenprüfung\na) Versorgen und Pflegen von Nutztieren (Ab-           (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nsatz 1 Nr. 3), Fertigkeiten und Kenntnisse in   Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.\nder Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbe-\nreiten von Verkaufsprodukten (Absatz 1 Nr. 5),     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\ngrundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse        § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-\nim Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen     geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nsowie einfache Instandsetzungsarbeiten (Ab-     im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nsatz 1 Nr. 7)                                   Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nwesentlich sind.\nin etwa sechs Monaten;\nb) Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in        (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nder Grünlanclbewirtschaftung (Absatz 1 Nr. 1),  ling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Auf-\nWarten und Pflegen von Maschinen und Ein-       gaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungs-\nrichtungen sowie einfache Instandsetzungen      aufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:\n(Absatz 1 Nr. 6)                                1. einfache Arbeiten auf Acker und Grünland,\nin etwa sechs Monaten.                          2. Pflege- und Betreuungsarbeiten an Nutztieren,\n3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-       3. einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Maschi-\ntung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-        nen,\ntelt werden:                                        4. eint ache Einlagerungs- und Speicherarbeiten.\na) selbständiges Anwenden der Fertigkeiten und         (4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nKenntnisse bei der Versorgung und Pflege        folgenden Gebieten nachweisen:","1472                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. Grundbegriffe der pflanz] ichen Erzeugung,             5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n2. Grundbegriffe der tierischen Erzeugung,                6. Fachrechnen,\n3. Grundzüge der Bclriebszusammenhänge in der             7. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAusbildungssUitle,                                      (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\n4. UnfallVE)rhüt.ung.                                     ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der\nKlausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden\n§ 9                            betragen.\nPrüJungsanforderungen                       (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\nfür die Abschlußprüfung                  ling bis zu 20 Minuten geprüft werden. Dieser Teil\nsoll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer er-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-          (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den\nist.                                                      Absätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden\nfolgende Aufgaben durchführen:                                                       § 10\n1. In etwa drei Stunden soll er aus der pflanzlichen                         Ubergangsregelung\nund tierischen Erzeugung je eine geschlossene\n(1 j Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nAufgabe nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die\nInkrafttreten   dieser Verordnung ein Jahr oder län-\ndabei gezeigten Leistungen sollen von ihm kri-\nger bestehen,   sind die bisherigen Vorschriften weiter\ntisch beurteilt werden. Ursachen für Abweichun-\nanzuwenden,     es sei denn, die Vertragsparteien ver-\ngen von der Norm sind zu begründen. Erforder-\neinbaren die     Anwendung der Vorschriften dieser\nliche Unlallverhüt.ungsvorschriften sollen von ihm\nerläutert werden.                                    Verordnung.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nVerkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndie dabei erkannten einfachen Mängel beheben.\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisheri-\nWeiterhin soll er in dieser Zeit eine der im § 4\ngen Vorschriften weiter angewendet werden.\nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe b genannten grundlegen-\nden Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz und\nKunststoffen nachweisen.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-                                    § 11\nling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die                               Berlin-Klausel\nPrüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete\nerstrecken:                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. pflanzliche Erzeugung einschließlich der vertieften    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nKenntnisse in €inem Betriebszweig gemäß § 3          bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNr. 12,\n2. tierische Erzeugung einschließlich der vertieften\nKenntnisse in einem Betriebszweig gemäß § 3\nNr. 13,                                                                         § 12\n3. Landtechnik,                                                                  Inkrafttreten\n4. betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungs-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstätte,                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 14. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau"]}