{"id":"bgbl1-1972-87-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":87,"date":"1972-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1972-08-16T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1465\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                      Ausgcgcb~n zu Bonn am 18. August 1972                                                                                             Nr. 87\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n16. 8. 72     Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1465\n7100-1\n14. 8. 72     Verordnunu über die Berufsausbildung zum Landwirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1468\n15. 8. 72     Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1473\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt TeH II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1480\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 16. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    2. Bauvorhaben\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) als Bauherr in eigenem Namen für eigene\noder fremde Rechnung vorbereiten oder\nArtikel 1                                                         durchführen und dazu Vermögenswerte\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                                                von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder\nsonstigen Nutzungsberechtigten oder von\n1. Nach § 34 b wird folgender § 34 c eingefügt:                                               Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-\n,,§ 34 C                                                        rechte verwenden,\n(1) Wer gewerbsmäßig                                                             b) als Baubetreuer im fremden Namen für\nfremde Rechnung wirtschaftlich vorberei-\n1. den Abschluß von Verträgen über\nten oder durchführen\na) Grundstücke,        grundstücksgleiche Rechte,                               will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt\ngewerbliche      Räume, Wohnräume oder                                     für den Geltungsbereich des Gesetzes. Sie\nDarlehen,\nkann inhaltlich beschränkt und zum Schutze\nb) den Erwerb von Anteilscheinen einer Ka-                                       der Allgemeinheit und der Auftraggeber unter\npitalanlagegeseJischaft, von ausländischen                                 Auflagen erteilt werden; die nachträgliche\nInvestmentanteilen, von sonstigen öffent-                                  Beifügung, Änderung oder Ergänzung von\nlich. angebotenen Vermögensanlagen, die                                    Auflagen ist zulässig.\nfür gemeinsame Rechnung der Anleger ver-\nwaltet werden, oder von öffentlich ange-                             (2) Die Erlaubnis ist zu versagen,\nbotenen Anteilen an einer und von ver-\n1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nbrieften Forderungen gegen eine Kapital-\ndaß der Antragsteller oder eine der mit der\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nLeitung des Betriebes oder einer Zweignieder-\nvermitteln oder die Gelegenheit zum Ab-                                          lassung beauftragten Personen die für den\nschluß solcher Verträge nachweisen will,                                         Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit","1466                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig-            Abs. 2 Buchstabe b des Zweiten Wohnungs-\nkeit besi lzt in der Regel nicht, wer in den             baugesetzes als Betreuungsunternehmen zu-\nlelzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages            gelassen sind oder gelten, soweit sie nach\nwegen eines Verbrechens oder wegen Dieb-                 ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absat-\nstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges,            zes 1 Nr. 2 tätigen dürfen,\nUntreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-\nchers, Konkursvergehens oder Vergleichsver-           3. Kreditinstitute und Bausparkassen,\ngehens rechtskräftig verurteilt worden ist,           4. Kursmakler und freie Makler, die an einer\n2. wenn der Antragsteller in ungeordneten Ver-               deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur\nmögensverhältnissen lebt; dies ist in der Re-            Teilnahme am Handel zugelassen sind.\"\ngel der Fall, wenn über das Vermögen des\nAntragstellers der Konkurs oder das Ver-          2. In § 38 wird die Nummer 5 gestrichen.\ngleichsverfahren eröffnet worden oder er in\ndas vom Konkursgericht oder vom Voll-             3. § 53 wird wie folgt geändert:\nstreckungsgericht zu führende Verzeichnis\na) In Absatz 1 werden das Wort „und\" nach\n(§ 107 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßord-\n,, § 34 a\" gestrichen, ein Beistrich gesetzt und\nnung) eingetragen ist.                                                                            11\nnach ,,§ 34 b die Worte „und § 34 c einge-\n11\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und                  fügt.\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                                                   11\nb) In Absatz 2 wird nach ,,§ 34 b ein Beistrich\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zum                       gesetzt und das Wort ,, § 34 c eingefügt.\nII\nSchutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber\nVorschriften zu erlassen über den Umfang der          4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der\nAusübung des Gewerbes, insbesondere über die              a) In Nummer 3 werden die Worte „oder nach\"\nVerpflichtungen                                               nach ,,§ 33 e Satz 3 gestrichen, ein Beistrich\n11\ngesetzt und nach ,, § 33 i Abs. 1 Satz 2\" die\n1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine             Worte „oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 ein- 11\nzu diesem Zweck geeignete Versicherung                    gefügt.\nabzuschließen, sofern der Gewerbetreibende\nb) In Nummer 4 a wird nach den Worten „des\nVermögenswerte des Auftraggebers erhält                                     11\n§ 34 b Abs. 8 ein Beistrich gesetzt und wer-\noder verwendet,\nden folgende Worte eingefügt: ,,des § 34 c\n2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftrag-                 Abs. 3\".\ngebers getrennt zu verwalten,\n3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auf-                                      Artikel 2\ntraggeber Rechnung zu legen,                         (1) Die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbe-\n4. der zuständigen Behörde Anzeige beim W ech-        ordnung gilt demjenigen als erteilt, der ein in dieser\nsel der mit der Leitung des Betriebes oder        Vorschrift bezeichnetes Gewerbe bei Inkrafttreten\neiner Zweigniederlassung beauftragten Perso-      dieses Gesetzes befugt ausübt.\nnen zu erstatten,                                    (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben ihren\nBetrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der\n5. Bücher zu führen,\nAnzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder\n6. der zuständigen Behörde Auskünfte zu er-           einer Zweigniederlassung beauftragten Personen an-\nteilen,                                           zugeben. Die Behörde bestätigt dem Gewerbetrei-\nbenden kostenfrei und schriftlich, daß er zur Aus-\n7. die behördliche Nachschau zu dulden; das\nübung seines Gewerbes berechtigt ist. Wird die An-\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\nzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach In-\nkann für die Nachschau eingeschränkt wer-\nkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die\nden.\nErlaubnis.\n(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen          (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die\nbestimmten Ste1len können die für die Ausfüh-         Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 53\nrung der Absätze 1 und 2 und der nach Absatz 3        Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung vorliegen.\nergangenen Rechtsverordnungen zuständigen\nStellen bestimmen.\nArtikel 3\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für\nRechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses\n1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und\nGesetzes auf Grund von § 38 Nr. 5 der Gewerbe-\ngemeinnützige Wohnungsunternehmen, so-\nordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer\nweit sie nach den für sie maßgebenden Vor-\nAufhebung fort, soweit sie nicht mit den Vorschrif-\nschriften Geschäfte im Sinne des Absatzes 1\nten nach Artikel 1 Nr. 1 in Widerspruch stehen. Der\ntätigen dürfen,\nBundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird\n2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunterneh-         ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmen und andere Unternehmen, insbesondere           mung des Bundesrates hiernach fortgeltende Rechts-\nfreie Wohnungsunternehmen, die nach § 37           verordnungen aufzuheben.","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972                     1467\nArtikel 4                                              Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\ndes Drillen Uberleilungsgcsctzes vom 4. Januar 1952    Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-  Die Ermächtigung in Artikel 1 Nr. 1 zum Erlaß von\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-     Rechtsverordnungen tritt am Tag der Verkündung\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des        in Kraft.\nDritten U berleitungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. August 1972\nDer Bundespräs{dent\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}