{"id":"bgbl1-1972-86-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":86,"date":"1972-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/86#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-86-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_86.pdf#page=29","order":3,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1972-08-14T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                              1461\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 14. August 1972\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des § 78          4. In § 46 wird\nAbs. 1 und des § 79 Abs. l des Zollgesetzes in der                 a) in Absatz 1 der Satz 3 gestrichen,\nFassung der Bck;mntmaclnmg vom 18. Mai 1970\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 529), getmdert durch das Drei-               b) in Absatz 2 der Punkt durch einen Beistrich\nzehnte Gesetz zur Andcrnng des Z.ollgesetzes vom                       ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt:\n8. März 1971 (ßundcsgcsctzbl. J S. 165), wird verord-                  ,,4. Gegenstände, die Bewohner des Zollge-\nnet:                                                                          biets während der Reise außerhalb des\nZollgebiets beschafft haben.\"\n§ 1                            5. In § 55 werden\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                   a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                           ,, (1) Zollfrei sind Waren, die nachweislich aus\nblatt I S. 560, 1221 ), zuletzt geändert durch die Zwei-               dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Er-\nundzwanzigste Verordnung zur Änderung der All-                         laß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus-\ngemeinen Zollordnung vom 14. April 1972 (Bundes-                       geführt und unverändert durch das Zollaus-\ngesetzbl. J S. 602), wird wie folgt geändert:                          land oder ein Zollfreigebiet lediglich befördert\nworden sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn\n1. In§ 6 werden                                                        die nachstehenden Bestimmungen eingehalten\na) in Absatz 1 die Nummer 15 wie folgt gefaßt:                      sind. Für die in Absatz 2 Satz 5 bezeichneten\nWaren ist ein anderer Nachweis ausgeschlos-\n„ 15. nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zollfreie Sande\nsen.\",\nder Tarifnr. 25.05, Bimskies aus Tarifnr.\n25.13, Flußbausteine aus Tarifnr. 25.16 so-      b) in Absatz 5 die Sätze 1 bis 3 gestrichen,\nwie Kies, Splitt und Steinkörnungen aus          c) Absatz 6 gestrichen.\nTarifnr. 25.17 nach Beförderung auf dem\nOberrhein.\",                                  6. In§ 148 Abs. 2 werden\nb) in Absatz 2                                                  a) in Nummer 9 Buchstabe a die Angaben in den\naa) in Nummer 1 die Worte „gültige Zah-                     Abgabensatzspalten durch folgende Angaben\nlungsmittel,\" gestrichen,                             ersetzt:\nbb) die Nummer 3 wie folgt gefaßt:                          „DM je Stück\n,,3. Sendungen, die nur gültige Zahlungs-             0,08           0,10\",\nmittel - nicht jedoch Goldmünzen -           b) in Nummer 9 Buchstabe d die Angaben in den\nenthalten,\".                                     Abgabensatzspalten durch folgende Angaben\nersetzt:\n2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   „DM je Kilogramm\n,, (3) Führt jemand im Reiseverkehr Waren mit                   14,--             53,-\".\nsich, die weder versteckt oder durch besonders\nangebrachte Vorrichtungen verheimlicht noch zum                                            § 2\nHandel oder zur gewerblichen Verwendung be-                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstimmt sind, so genügt es für die Gestellung, daß            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ner mit den Waren am Amtsplatz oder an dem von                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nder Zollstelle bestimmten Ort erscheint.\"                   auch im Land Berlin.\n3. In § 35 wird die Uberschrift wie folgt gefaßt:                                             § 3\n,, Warenmuster und -proben; Erprobungs- und Un-                Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in\ntersuchungswaren; Vorbilder\".                               Kraft.\nBonn, den 14. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}