{"id":"bgbl1-1972-86-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":86,"date":"1972-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG)","law_date":"1972-08-10T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["1433\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1972                                                                                      Nr.86\nTag                                                            Inhalt                                                                                Seite\n10. 8. 72   Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz\nüber die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG) .............................. .                                                        1433\n820-1, 821-1, 822-1, Anhang zu 820-1, 826-3, 827-6, 8230-22, 8230-23, 8052-1, 810-1, 800-19\n10. 8. 72   Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen ........... .                                                         1459\n14. 8. 72   Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                      1461\n613-1-1\n3. 8. 72  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Ersten Hessischen Besoldungsanpas-\nsungsgesetz vom 24. Mai 1971) ...................................................... .                                                     1462\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1463\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1463\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG)\nVom 10. August 1972\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                 §§          Vierter Abschnitt                                                                 §§\nAufgt1 he der Versicherung und Kreis der ver-                                Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-\nsicherten Personen (§§ 1 bis 6)                                              kenkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    56 bis   60\nI. Aufgabe der Versicherung ........... .\nII. Versicherungspflicht ................ .             2 bis       4     Fünfter Abschnitt\nIII. Freiwillige Versicherung ............ .              5 und       6    Meldungen, Aufbringung und Verwaltung\nder Mittel (§§ 61 bis 73)\nZweiter Abschnitt                                                                 I. Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        61 und 62\nII. Aufbringung der Mittel ............. .                               63\nLeistungen der Versicherung (§§ 7 bis 43)\nIII. Beiträge ........................... .                               64 bis 69\nI. Arten der Leistungen ............... .              7\nIV. Verwaltung der Mittel .............. .                                70 bis 73\nII. Maßnahmen zur Früherkennung und\nVerhütung von Krankheiten ......... .              8 bis      11\nIII. Krankenhilfe ....................... .             12 bis     21      Sechster Abschnitt\nIV. Mutterschaftshilfe ................... .             22 bis 31          Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken-\nV. Familienhilfe ....................... .             32 und 33          häusern, Apotheken, Hebammen und Einrich-\ntungen für Betriebs- sowie Haushaltshilfe                                   74 bis   77\nVI. Betriebs- und Haushaltshilfe ......... .            34 bis 36\nVII. Sterbegeld ......................... .               37\nSiebenter Abschnitt\nVIII. Gemeinsame Vorschriften ........... .                38 bis     43\nVerfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangs-\ngeld, Anwendung sonstiger Vorschriften                                      78 bis   82\nDritter Abschnitt\nTräger der Versicherung (§§ 44 bis 55)                                        Achter Abschnitt\nI. landwirtschaftliche Krankenkassen                  44 und 45          Änderung von Gesetzen                  ...................                  83 bis   93\nII. Mitgliedschaft ...................... .            46 bis 51\nIII. Organe ............................ .              52                 Neunter Abschnitt\nIV. Satzung ............................ .              53 bis 55           Ubergangs- und Schlußvorschriften                          ......... 94         bis 116","1434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              monate als landwirtschaftliche Unternehmer nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Fami-\nlienangehörige nach Nummer 3 tätig waren,\nErster Abschnitt                        sowie die überlebenden Ehegatten dieser Per-\nsonen.\nAufgabe der Versicherung\n(2) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rech-\nund Kreis der versicherten Personen              nung das Unternehmen geht. Betreiben Ehegatten\nI. Aufgabe der Versicherung                 gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so\ngilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das\n§ 1                          Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzu-\nstellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet,\nAufgabe der Krankenversicherung der Landwirte\nbestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als\nist, zur Früherkennung und Verhütung von Krank-\nUnternehmer gilt.\nheiten, bei Krankheit, Mutterschaft und Tod Leistun-\ngen nach den folgenden Vorschriften zu erbringen.           (3) Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-\nwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte\nbis zum zweiten Grade sowfe Pflegekinder (Per-\nII. Versicherungspflicht                 sonen, mit denen der Unternehmer oder sein Ehe-\ngatte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer\n§ 2                          berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in\nseinen Haushalt aufgenommen hat) und an Kindes\n(l) In der Krankenversicherung der Landwirte          Statt angenommene Kinder eines landwirtschaft-\nsind versichert                                          lichen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in\n1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft ein-        seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptbe-\nschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gar-       ruflich tätig sind. Sind beide Ehegatten mitarbei-\ntenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fisch-     tende Familienangehörige, so ist nur derjenige ver-\nzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren       sicherungspflichtig, der überwiegend in dem land-\nUnternehmen, unabhängig vom jeweiligen Un-           wirtschaftlichen Unternehmen tätig ist; Absatz 2\nternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung be-         Satz 3 gilt entsprechend.\nruhende Existenzgrundlage bildet; § 1 Abs. 4            (4) Voraussetzung der Versicherung für die in\nund 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für         Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen ist, daß sie\nLandwirte gilt,                                      nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versichert sind,\n2. Personen, die ihren Lebensunterhalt, abgesehen        für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen, daß\nvon geringfügigen Nebeneinkünften, aus selb-         sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 versichert sind,\nständiger Tätigkeit als landwirtschaftliche Un-      und für die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Personen,\nternehmer bestreiten, ohne daß das Unterneh-         daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 versichert\nmen eine Existenzgrundlage im Sinne der Num-         sind.\nmer 1 bildet; als geringfügig gelten Nebenein-                                 § 3\nkünfte, die im Kalenderjahr ein Viertel der für\nNach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer nach\nJahresbezüge in der Rentenversicherung der Ar-\nanderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der\nbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht\nKrankheit versicherungspflichtig ist. Dies gilt nicht\nübersteigen,\n1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichs-\n3. mitarbeitende Familienangehörige eines land-              versicherungsordnung bezeichneten Personen,\nwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das\nwenn sie nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,\nachtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder\nwenn sie als Auszubildende in dem landwirt-          2. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der\nschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,               Reichsversicherungsordnung und für die in § 19\nAbs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich-\n4. Personen, welche die Voraussetzungen für den              neten Personen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nBezug von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld             bis 3 versichert sind oder wenn sie nach § 2\noder Landabgaberente erfüllen und diese Lei-             Abs. 1 Nr. 4 versichert sind und in den letzten\nstungen beantragt haben,                                 zwanzig Jahren vor Stellung des Antrags auf\n5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr            Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nvollendet haben und während der letzten fünf-            Leistungen für sie keine Beiträge zur gesetz-\nzehn Jahre vor Vollendung des fünfundsechzig-            lichen Rentenversicherung wirksam entrichtet\nsten Lebensjahres mindestens sechzig Kalender-           wurden oder als entrichtet gelten.","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                         1435\n§ 4                                             Zweiter Abschnitt\n(1) LcmdwirtschafUiche Unternehmer, die bei                         Leistungen der Versicherung\neinem Krankenversicherungsunternehmen versichert\nsind und für sich und ihre Angehörigen, für die                          I. Arten der Leistungen\nihnen Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen er-\nhc1l1en, die der Art nach den Leistungen der Kran-                                  § 7\nkenhilfe entspredwn, werden auf Antrag von der              Leistungen der Versicherung sind\nVersicherungspflicht nach § 2 befreit, wenn der          1.  Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung\nEinheitswert (§ G5 Abs. l und 3) ihres landwirtschaft-       von Krankheiten,\nlichen Unternehmens 45 000 Deutsche Mark über-\n2.   Krankenhilfe,\nslei gt. Mil Ink rnftt.rclen der Einheitswerte, die auf\nden Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhen,        3.   Mutterschaftshilfe,\nerhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag auf 60 000    4.   Familienhilfe,\nDeutsche Mark.                                          5.   Betriebs- und Haushaltshilfe,\n(2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Ein-     6.   Sterbegeld.\ntritt der Versid1(~rungspflicht bei der zuständigen\nKrankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom                   II. Maßnahmen zur Früherkennung\nBeginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht                   und Verhütung von Krankheiten\nwiderrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn be-\nreits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch                                     § 8\ngenommen worden sind.\n(1) Versicherte haben zur Sicherung der Gesund-\n(3) Die nach Absatz 1 von der Versicherungs-         heit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur Früh-\npflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag    erkennung von Krankheiten:\nvon der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-        1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebens-\nkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversiche-                jahres auf Untersuchungen zur Früherkennung\nrungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach            von Krankheiten, die eine normale körperliche\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erfüllen und wenn sie nach-           oder geistige Entwicklung des Kindes in beson-\nweisen, daß sie bei einem Krankenversicherungs-              derem Maße gefährden,\nunternehmen versichert sind. Als Zuschuß ist der\n2. Frauen vom Beginn des dreißigsten Lebensjahres\nBetrag zu zahlen, den die in § 381 Abs. 4 der Reichs-        an einmal jährlich auf eine Untersuchung zur\nversicherungsordnung bezeichneten Personen vom               Früherkennung von Krebserkrankungen,\nTräger der Rentenversicherung erhalten. Zuständig\nist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die       3. Männer vom Beginn des fünfundvierzigsten Le-\nBefreiung nach Absatz 1 festgestellt hat.                    bensjahres an einmal jährlich auf eine Unter-\nsuchung zur Früherkennung von Krebserkran-\nkungen.\nIII. Freiwillige Versicherung\n(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bundesaus-\n§ 5                         schuß der Arzte und Krankenkassen beschließt das\n(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht\nNähere über die Art der Untersuchungen, die den\nausscheiden und während der vorangegangenen              in § 9 Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten\nzwölf Monate mindestens sechsundzwanzig Wochen           Erfordernissen zu entsprechen haben.\noder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen\n§ 9\nversichert waren, können ihre Versicherung freiwil-\nlig fortsetzen.                                             (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(2) Die freiwillige Fortsetzung der Versicherung      nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nist der Krankenkasse binnen eines Monats nach Be-        ster für Jugend, .Familie und Gesundheit durch\nendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. Der An-          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nzeige steht es gleich, wenn in diesem Monat der          rates bedarf, über § 8 hinaus weitere Maßnahmen\nBeitrag gezahlt wird. Die Satzung kann längere           zur Früherkennung von Krankheiten vorsehen,\nFristen bestimmen.                                       wenn\n§ 6                          1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam\nbehandelt werden können,\n(1) Der Versicherung können freiwillig be:treten\n2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten\n1. der überlebende und der geschiedene Ehegatte              durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,\neines Versicherten,\n3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch ge-\n2. Kinder eines Versicherten, für die der Anspruch            nügend eindeutig zu erfassen sind,\nauf Familienhilfe erlischt.\n4. genügend Arzte und Einrichtungen vorhanden\n(2) Der Beitritt ist binnen eines Monats nach dem          sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle ein-\nTode des Versicherten oder nach Eintritt der Rechts-          gehend zu diagnostizieren und zu behandeln.\nkraft des Scheidungsurteils oder nach dem Erlöschen\n(2) Die Rechtsverordnung hat die anspruchsberech-\ndes Anspruchs auf Familienhilfe zu beantragen. § 5\ntigten Personen, insbesondere nach Alter und Ge-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gllt entsprechend.                   schlecht zu bezeichnen und zu bestimmen, in wel-\n(3) Wird die Ehe aufgehoben oder für nichtig          chen Zeitabständen die Maßnahmen in Anspruch\nerklärt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.     genommen werden können.","1436                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 10                          Krankenhauspflege in Anspruch genommen hat und\nBei Inanspruchnahme von Untersuchungen zur          in dem keine Kosten für seine ärztliche Behandlung\nFrüherkennung von Krc1nkhcitcn ist dem Arzt ein         erstattet oder abgegolten wurden, zehn Deutsche\nBerechtigungsschein vorzulegen.                        Mark, jedoch höchstens dreißig Deutsche Mark für\nein Kalenderjahr. Der Betrag wird von der Kranken-\nkasse gewährt, der der Versicherte in dem Kalender-\n§ 11\nvierteljahr zuletzt angehört hat. Die Satzung kann\nDie Satzung kcmn Mc1ßnahmcn zur Verhütung von      vorsehen, daß die Beträge nur einmal im Kalender-\nErkrankungen der einzelnen Mit~Jlieder vorsehen.        jahr gezahlt werden.\n(3) Als  Inanspruchnahme von Leistungen im\nSinne des Absatzes 2 gilt auch die Zahlung eines\nIII. Krankenhilfe                    Pauschbetrages für Sachleistungen der Krankenhilfe\n§ 12\nan einen ausländischen Träger der Krankenversiche-\nrung.\nDie Krankenhilfe umfaßt\n(4) Für ein Kalendervierteljahr, für das die Kran-\n1.   Krankenpflege,                                    kenpflege ruht, besteht kein Anspruch nach Ab-\n2.   Krankenhauspflege,                                satz 2.\n3.   Krankengeld,                                                               § 16\n4.   Genesendenfürsorge.\n(1) Die Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse\n§ 13                          zu den Kosten für Zahnersatz, Zahnkronen und Stift-\nzähne; sie kann vorsehen, daß die gesamten Kosten\n(1) Krankenpflege wird vom Beginn der Krank-       übernommen werden.\nheit an gewährt; sie umfaßt ärztliche und zahnärzt-\nliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Ver-             (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse\nband-, Heilmitteln und Brillen sowie Zuschüsse zu      zu den Kosten für Körperersatzstücke, orthopädische\nZahnersatz und Hilfsmittel oder anstelle von Zu-       und andere Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den\nschüssen Ubernahme der gesamten Kosten.                Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine kör-\nperliche Behinderung auszugleichen; sie kann vor-\n(2) Die Krankenpflege muß ausreichend und          sehen, daß die gesamten Kosten übernommen wer-\nzweckmäßig sein; sie darf jedoch das Maß des Not-      den.\nwendigen nicht überschreiten.\n§ 17\n(3) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Be-\ngrenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während            (1) Krankenhauspflege wird gewährt, wenn die\ndes Bezuges von Krankenpflege aus der Versiche-        Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um\nrung aus, so endet die Krankenpflege spätestens        die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder\nsechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden.           Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 13 Abs. 2 gilt\nentsprechend.\n§ 14                             (2) Dem Versicherten steht die Wahl unter den\nKrankenhäusern frei. Wird ohne zwingenden Grund\n(1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-, Heil-    ein anderes als eines der nächsterreichbaren geeig-\nmitteln und Brillen hat der Versicherte zwanzig vom    neten Krankenhäuser in Anspruch genommen, so hat\nHundert der Kosten, höchstens 2,50 Deutsche Mark        der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.\nje Verordnungsblatt, an die abgebende Stelle zu\nzahlen.                                                    (3) Die Krankenhauspflege wird ohne zeitliche\nBegrenzung gewährt, für dieselbe Krankheit jedoch\n(2) Von der Zahlung nach Absatz 1 sind befreit     für höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von\n1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Ver-      je drei Jahren. Tritt während des Krankenhausauf-\nsicherten,                                       enthalts eine weitere Krankheit hinzu, so wird die\n2. Versicherte, bei denen eine nicht nur vorüber-      Leistungsdauer nicht verlängert.\ngehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nmindestens fünfzig vom Hundert amtlich festge-                              § 18\nstellt ist,\nDie Krankenkasse kann mit Zustimmung des Ver-\n3. Versicherte, denen Krankengeld, Verletztengeld      sicherten Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger,\noder Ubergangsgeld gewährt wird.                  Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich\nauch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kran-\n§ 15                         ken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführ-\n(1) Für die Inanspruchnahme von ärztlicher oder    bar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kran-\nzahnärztlicher Behandlung hat der Versicherte einen    ken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu\nKrankenschein zu lösen und dem Arzt (Zahnarzt)         belassen.\nauszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Kran-                               § 19\nkenschein nachgereicht werden.\n(1) Krankengeld erhalten die in § 2 Abs. 1 Nr. 3\n(2) Der Versicherte erhalt für jedes Kalender-     bezeichneten Versicherten, wenn die Krankheit sie\nvierteljahr, in dem er mindestens sechzig Kalender-    arbeitsunfähig macht. Soweit in den Absätzen 2\ntage versichert war und in dem er keinen Kranken-      bis 5 nichts anderes bestimmt ist, beträgt das Kran-\nschein für ärztliche Behandlung gelöst und keine       kengeld für den Kalendertag ein Achtel des in § 180","Nr. BG ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                         1437\nAbs. 1 Sutz J der Reichsversicherungsordnung be-         der in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-\nzeidmclc\\n Bclraqcs. Die Satzung kann das Kranken--      ordnung bezeichnete Betrag. Das Krankengeld ist\ngeld bis auf ein Viertel des nuch § 180 Abs. 1 Satz 3    für Kalendertage zu zahlen.\nder Reichsversicherungsordnung bezeichneten Be-\n(6) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits-\ntrages erhöhen.                                          unfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf\n{2) Für die in § 2 !\\bs. l Nr. 3 bezeichneten Ver-    Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der\nsicherten, die rcnten versicbcnmgspflichtig sind, be-    Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber\nträgt das Krnnkengcld fünfundsechzig vom Hundert         in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kran-\ndes wegen der Arbcilsunfä.higkeit entgangenen            kenkasse über.\nregelmäßigen Arbeitsentgelts (Regellohn). Für einen                                § 20\nVersicherten mit einem Angehörigen, den er bisher\nganz oder überwiegend unterhalten hat, erhöht es            (1) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung\nsich um vier vom Hundert und für jeden weiteren          gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen\nsolchen Angehörigen um je~ weitere drei vom Hun-         derselben Krankheit jedoch für höchstens achtund-\ndert des Regellohns. Das Krnnkengeld darf fünfund-       siebzig Wochen innerhalb von je drei Jah;ren, ge-\nsiebzig vom Hundert des RegeJJohns nicht über-           rechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähig-\nsteigen.                                                 keit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine\nweitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer\n(3) Das Krankengeld nach Absatz 2 beträgt vom         nicht verlängert.\nBeginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit\nan fünfundsiebzig vom Hundert des wegen der Ar-             (2) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-\nbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeits-       sicherten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,\nentgelts (Regellohn). Für einen Versicherten mit         wird Krankengeld wegen derselben Krankheit für\neinem Angehörigen, den er bisher ganz oder über-         längstens achtundsiebzig . Wochen gewährt, auch\nwiegend unterhalten hat, erhöht es sich um vier vom      wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine\nHundert und für jeden weiteren solchen Angehöri-         weitere Krankheit hinzutritt.\ngen um je weitere drei vom Hundert des Regellohns.          (3) § 183 Abs. 3 bis 7 der Reichsversicherungsord-\nDas Krankengeld darf fünfundachtzig vom Hundert          nung gilt. Wird Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld\ndes Regellohns und hundert vom Hundert des Netto-        oder Landabgaberente von einer landwirtschaft-\nlohns nicht übersteigen.                                 lichen Alterskasse zugebilligt, gilt § 183 Abs. 3 der\n(4) Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, de-       Reichsversicherungsordnung entsprechend.\nren Entgelt nicht. nach Monaten bemessen ist, wird          (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn\nfür die Berechnung des Regellohns das im letzten         und soweit der Versicherte während der Krankheit\nabgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, minde-            Arbeitsentgelt erhält oder erhalten würde, wenn er\nstens jedoch während der letzten abgerechneten vier      als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf\nWochen, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte       Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle\nEntgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es   hätte. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld\ngezahlt wurde und an denen der Versicherte unent-        gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Ar-•\nschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Einmalige Zu-    beitsentgelt.\nwendungen bleiben außer Betracht. Das Ergebnis ist\nmit der Zahl der auf den Werktag entfallenden               (5) Die §§ 192 und 216 Abs. 3 der Reichsversiche-\nArbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den     rungsordnung gelten.\nWerktag ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des                                   § 21\nArbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wö-            Die Satzung kann Fürsorge für Genesende, na-\nchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis      mentlich durch Unterbringung in einem Genesungs-\nkann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Der           heim, vorsehen.\nHöchstbetrag des Regellohns für den Werktag ist\nsieben Sechstel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichs-                    IV. Mutterschaftshilfe\nversicherungsordnung bezeichneten Betrages. Das\nKrankengeld ist für Werktage und bezahlte Feier-                                   § 22\ntage zu zahlen. Die Krankenkasse soll bestimmen,\ndaß für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regel-        Die Mutterschaftshilfe umfaßt\nmäßig nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet          1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-\nwird, für die Berechnung des Regellohns ein Fünftel          hilfe,\nder sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses         2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-\nergebenden regelmä.ßigen wöchentlichen Arbeits-               teln,\nstunden anzusetzen ist. Der Höchstbetrag des Regel-      3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der\nlohns für den Arbeitstag ist sieben Fünftel des in            Entbindung entstehenden Aufwendungen,\n§ 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt\nbezeichneten Betrages. Das Krankengeld ist für Ar-            sowie Hilfe und Wartung durch Pflegerinnen,\nbeitstage und bezahlte Feiertage zu zahlen.\n5. Mutterschaftsgeld.\n(5) Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, de-\n§ 23\nren Entgelt nach Monaten bemessen ist, wird für die\nBerechnung des Regellohns das Monatsentgelt durch            (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-\ndreißig geteilt. Einmalige Zuwendungen bleiben           schaft und nach der Entbindung Anspruch auf ärzt-\naußer Betracht. Der Höchstbetrag des Regellohns ist      liche Betreuung und auf Hebammenhilfe. Zur ärzt-","1438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nliehen Betreuung während der Schwangerschaft ge-          oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde,\nhören insbesondere Untersuchungen zur Feststel-           bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung\nlung der Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchungen          nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalender-\neinschließlich der laborärztlichen Untersuchungen;        tägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftig-\ndas Nähere über die Gewähr für ausreichende und           ten zugrunde zu legen.\nzweckmäßige ärztliche Betreuung sowie über die               (3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen\ndazu erforderlichen Aufzeichnungen und Bescheini-         vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh-\ngungen während der Schwangerschaft und nach der           und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen unmittel-\nEntbindung regelt der Bundesausschuß der Ärzte            bar nach der Entbindung gewährt. Für die Zahlung\nund Krankenkassen im Rahmen seiner Richtlinien            des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das\n(§ 368 p der Reichsversicherungsordnung).                 Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßge-\n(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine          bend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung\nHebamme und, folls erforderlich, durch einen Arzt         angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als\ngewährt.                                                  eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3\nAbs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein.\n§ 24\nIrrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeit-\nBei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-         punkt der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-\nmenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Ver-           dauer entsprechend.\nband- und Heilmittel gewährt. § 14 gilt nicht.\n§ 28\n§ 25                              Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten\nsowie die in § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes\n(1) Für die im Zusammenhang mit der Entbin-           bezeichneten Versicherten, die keinen Anspruch auf\ndung entstehenden sonstigen Aufwendungen wird             Mutterschaftsgeld nach § 27 haben, erhalten Mut-\nein Pauschbetrag von 50 Deutsche Mark gewährt;            terschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie\nbei Mehrlingsgeburten ist der Betrag mehrfach zu          in der Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten\nzahlen.                                                   Monat einschließlich dieser Monate vor der Ent-\n(2) Die Satzung kann den Pauschbetrag bis auf         bindung mindestens zwölf Wochen versichert waren.\n100 Deutsche Mark erhöhen.                                § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 26                                                     § 29\n(1) Die Krankenkasse hat der Versicherten                Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutter-\nPflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt,         schaftsgeld nach den §§ 27 und 28 haben, erhalten\njedoch für die Zeit nach der Entbindung für läng-         bei der Entbindung Mutterschaftsgeld als einmalige\nstens zehn Tage, zu gewähren. Für diese Zeit wird         Leistung in Höhe von 150 Deutsche Mark.\nKrankenhauspflege nicht gewährt. § 13 Abs. 2 und\n§ 17 Abs. 2 gelten entsprechend.                                                   § 30\n(2) Mit Zustimmung der Versicherten kann die             (1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 27 und\nKrankenkasse Hilfe und Wartung durch Pflegerin-           28 wird Krankengeld nicht gewährt.\nnen gewähren.\n(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird,\n§ 27                           ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den\n§§ 27 und 28. Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch\n(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicher-   auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so\nten, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2      geht der Anspruch der Versicherten gegen den\ndes Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis       Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Mutterschafts-\nstehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder\ngeldes auf die Kasse über.\nderen Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-\nschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden             (3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den\nist, erhalten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist,       §§ 27 und 28 endet mit dem Tode der Versicher-\ndaß in der Zeit zwischen dem zehnten und dem             ten.\nvierten Monat einschließlich dieser Monate vor der                                 § 31\nEntbindung für mindestens zwölf Wochen Versiche-\nrungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis bestanden            (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden\nhat.                                                     Leistungsfall nach § 27 einen Pauschbetrag von\n400 Deutsche Mark.\n(2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetz-\nlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalen-           (2) § 200 d Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\ndertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerech-     nung gilt entsprechend.\nneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrech-\nnung der letzten dreizehn abgerechneten Wochen\nvor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mut-                         V. Familienhilfe\nterschutzgesetzes gewährt. Es beträgt mindestens\n§ 32\n3,50 Deutsche Mark, höchstens 25 Deutsche Mark für\nden Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie                 (1) Versicherte erhalten Familienhilfe für den\nTage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-        unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unter-\nfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein        haltsberechtigten Kinder (§ 205 Abs. 2 der Reichs-","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                        1439\nvcrsichcnmgsordnung), soweit diese nicht ander-            (3) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken\nweit einen w~sctzl ichcn Anspruch auf entsprechende     auf\nLeistungen hclbcn und sich gewöhnlich im Inland         1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaft-\naufhalten.                                                  lichen Unternehmers,\n(2) Die Satzung kann die Pmnilienhilfe auf son-     2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehö-\nstige Angehürinc erstrecken, die mit dem Versicher-         rigen,\nten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz     3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder mit-\noder überwiegend untcrhc.ilten werden und sich im           arbeitende versicherungspflichtige Familienange-\nInland aufhalten. Sie kann bestimmen, daß für Kin-          hörige ständig beschäftigt werden.\nder über einer bestimmten Altersgrenze ein An-\nspruch nicht besteht:.\n§ 35\n§ 33                             Die Satzung kann bestimmen, daß Haushaltshilfe\n(1) Die Familienhilfe umfaßt                        gewährt wird, wenn dem Versicherten oder dem\nEhegatten des Versicherten wegen Krankheit, Mut-\n1. Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung\nterschaft oder einer Vorbeugungs- oder Genesungs-\nvon Krankheiten,\nkur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich\n2. Krankenhilfe,                                       und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen\n3. Mutterschaftshilfe.                                 ist.\n(2) Die Leistungen der Familienhilfe werden un-                               § 36\nter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen\nAls Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatz-\nUmfang wie für Versicherte gewährt; Krankengeld\nwird nicht gezahlt. Mutterschaftsgeld wird als ein-    kraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt\nwerden oder besteht Grund, von der Gestellung\nmalige Leistung in Höhe von 35 Deutsche Mark ge-\neiner Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für\nwährt; die Satzung kann den Betrag bis zu 150 Deut-\nsche Mark erhöhen. § 14 Abs. 1 gilt nicht              eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in\nangemessener Höhe zu erstatten.\n1. für Kinder,\n2. für den Ehegatten und für Angehörige, wenn sie\noder der Versicherte die Voraussetzungen des                           VII. Sterbegeld\n§ 14 Abs. 2 erfüllen.\n§ 37\n§ 15 gilt entsprechend; § 15 Abs. 2 bis 4 jedoch nur\nfür den Ehegatten und für die Angehörigen, für die         (1) Beim Tode des Versicherten oder eines An-\nnach § 32 Abs. 2 Satz l Anspruch auf Familienhilfe     gehörigen, für den ihm im Zeitpunkt des Todes\nbesteht.                                               Familienhilfe zustand, ist Sterbegeld in Höhe von\neinem Vierundzwanzigstel der nach § 165 Abs. 1\nNr. 2 der Reichsversicherungsordnung maßgebenden\nJahresarbeitsverdienstgrenze zu zahlen. Bei Tot-\nVI. Betriebs- und Haushaltshilfe            geburten kann die Satzung ein Sterbegeld zubilli-\n§ 34\ngen.\n(2) Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten\n(1) Betriebshilfe wird während der Krankenhaus-     der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der\npflege des versicherten landwirtschaftlichen Unter-    die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so\nnehmers für längstens drei Monate gewährt, wenn         sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die\ndie Krankenhauspflege länger als zwei Wochen ge-       Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie\ndauert hat und in dem Unternehmen keine Arbeit-        mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in\nnehmer und keine mitarbeitenden versicherungs-         häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen sol-\npflichtigen Familienangehörigen ständig beschäftigt    che Berechtigte, so verbleibt der Uberschuß der\nwerden. Die Krankenkasse kann Betriebshilfe auch\nKrankenkasse.\nwährend der ersten zwei Wochen der Krankenhaus-\npflege gewähren, wenn dies besondere Verhältnisse\nim Unternehmen erfordern.                                          VIII. Gemeinsame Vorschriften\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebs-                                  § 38\nhilfe auch gewährt wird, wenn\n(1) Der Anspruch auf die Leistungen entsteht mit\n1. eine Vorbeugungs- oder Genesungskur durchge-\nBeginn der Mitgliedschaft.\nführt wird,\n2. während der Schwangerschaft und bis zum Ab-             (2) Für Versicherungsfälle, die bereits eingetre-\nlauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach      ten sind, können durch Satzungsänderungen die\nFrüh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf          Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.\nvon zwölf Wochen nach der Entbindung, nach\närztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von                                  § 39\nMutter oder Kind bei Fortsetzung der Tätigkeit         (1) Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,\nim landwirtschaftlichen Unternehmen gefährdet       zu einem anderen Träger der Krankenversicherung\nist,                                                über, so übernimmt dieser die weitere Leistung nach\n3. wegen Krankheit die Bewirtschaftung des Unter-       seiner Satzung. Die Zeit der bereits genossenen\nnehmens gefährdet ist.                              Leistung wird angerechnet.","1440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Ist ein ;\\ nspruch il tlf P,nn i Iicnhilf e oder auf                     Dritter Abschnitt\nSl.crb(~qcld qqJ('n 11wh r<:rc Triiw~r der Krankenver-                      Träger der Versicherung\nsidwrung oder <w~wn <:in<: Krnnkenkctssc mehrfach\nhe~iründd, so wird cfo: L(:isl.ung nur einmal gewährt.               I. Landwirtschaftliche Krankenkassen\nLcistunqspllicl1l.iq ist der TräHcr der Krankenver-\n§ 44\nsicherun~J, <Ü!r zuerst. in \\nspruch genommen wird.\n1\n(1) Als Träger der Krankenversicherung der Land-\nwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-\n§ 40\ngenossenschaft eine landwirtschaftliche Kranken-\nHat eine Krm1k(!nkilsse für eine Person nach vor-        kasse errichtet.\nschriftsmäßi~J(~r und nicht vorsätzlich unrichtiger\n(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind\nAnmeldung drei MoncJtc ununterbrochen und un-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts.\nbeanstandet die Beiträge ungenommen und stellt\nsich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß           (3) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen\ndie Person nicht. versicherunqspJlichtig oder nicht zur     Krankenkassen führt die für die Aufsicht über die\nfreiwilligen Versicherung berechtigt gewesen ist, so        landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die\nmuß die Krankenkasse gleichwohl die Leistungen              Krankenkasse errichtet ist, zuständige Stelle.\ngewähren. Die angenommenen Beiträge sind nicht                  (4) Mit der Durchführung der landwirtschaftlichen\nzu erstatten.                                               Krankenversicherung im Land Berlin wird die land-\nwirtschaftliche Krankenkasse beauftragt, die bei der\n§ 41\nHannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nFamilienhilfe wird bis zu einem Monat nach dem          senschaft errichtet ist. Die Zuständigkeit der bei der\nTode des Versicherten den An~Jehörigen gewährt,             Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichteten land-\nfür die ihm im Zeitpunkt des Todes Familienhilfe            wirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin\nzustand. Stirbt einer der in Satz 1 genannten Ange-         bleibt hiervon unberührt.\nhörigen innerhalb eines Monats nach dem Tode des\nVersicherten, wird Sterbegeld an die in § 37 Abs. 2                                     § 45\nGenannten gezahlt.                                               (1) Die Träger der landwirtschaftlichen Kranken-\nversicherung, der landwirtschaftlichen Altershilfe\n§ 42                           und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ha-\n(1) Der Anspruch auf Maßnahmen zur Früherken-           ben bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben\nnung von Krankheiten, auf Krankenhilfe und Mut-             und bei der Betreuung und Beratung der Versicher-\nterschaftshilfe ruht,                                      ten zusammenzuarbeiten.\n1. solange der Versicherte Dienst auf Grund gesetz-             (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben\nlicher Dienstpflicht leistet,                          die zur Durchführung der Krankenversicherung und\n2. solange der Versicherte eine Freiheitsstrafe ver-       Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwal-\nbüßt oder sich in Untersuchungshaft befindet           tungsstellen zu errichten. Die Verwaltungsstellen\noder auf Grund einer Maßregel der Sicherung             haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die\noder Besserung oder in einer Fürsorgeerzie-             landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-\nhungsanstalt untergebracht ist,                         schaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen.\n3. für Versicherte, die sich nach Eintritt des Ver-             (3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen kön-\nsicherungsfalles freiwillig ohne Zustimmung der         nen einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung\nKrankenkasse ins Ausland begeben, solange sie           für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von\nsich dort ohne diese aufhalten,                         Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der\nVersicherten übertragen. Die diesen Mitgliedern\n4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten           entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die\nVersicherten und deren anspruchsberechtigte            Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Er-\nFamilienangehörige, solange sie in einer Anstalt       satz der Aufwendungen beschließen; der Beschluß\ndauernd zur Pflege untergebracht sind, in der sie      bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nim Rahmen ihrer gesamten Betreuung Kranken-\nhilfe erhalten.\nII. Mitgliedschaft\nDie Leistungen für die in Satz 1 Nr. 2 und 4 bezeich-                                  § 46\nneten Versicherten ruhen nicht, soweit sie in der\nAnstalt nicht erbracht werden können.                           (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Un-\nternehmer sind Mitglieder der Krankenkasse, die\n(2) Hat der Versicherte im Inland Angehörige,            bei der für den Unternehmer zuständigen landwirt-\nfür die ihm Familienhilfe zusteht, so ist diese zu ge-     schaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt\nwähren.                                                    der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Un-\n(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend für An-       ternehmen, ist er Mitglied der Krankenkasse, die für\ngehörige, für die Anspruch auf Familienhilfe be-            das Unternehmen mit dem höchsten Einheitswert\nsteht.                                                      zuständig ist.\n(2) Versicherungspflichtige mit Ausnahme der in\n§ 43                            Absatz 1 Genannten und freiwillig Versicherte sind\nFür Verjährung und Aufrechnung gilt § 223 Abs. 1         Mitglieder der Krankenkasse, in deren Bezirk sie\nund 2 der Reichsversicherungsordnung.                       ihren Wohnort haben.","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                         1441\n§ 47                            (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der\nAntragstellung. Sie endet mit dem Ablauf des Ka-\nDie Mitgliedschaft beginnt\nlendermonats, in dem der Bescheid über die Ableh-\n1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ver-       nung des Antrags unanfechtbar geworden ist.\nsicherten mit dem Ta~Je der Aufnahme der Tätig-\nkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,             (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person nach\nanderen gesetzlichen Vorschriften versichert ist.\n2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bezeichneten\nVersicherten mit dem Tage der Aufnahme in das\nMitgliederverzeichnis,                                                         § 50\n3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-          § 209 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Reichs-\nsicherten mit dem Tage der Aufnahme der Tätig-      versicherungsordnung gilt.\nkeit als mitarbeitende familienangehörige,\n4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver-                                  § 51\nsicherten mit dem Tage der Stellung des Antrags        (1) Die Krankenkasse hat ein Mitgliederverzeich-\nauf Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Land-   nis zu führen.\nabgaberente,\n(2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bezeichneten\n5. für die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Versicherten\nmit dem Zeitpunkt, zu dem füre Mitgliedschaft       Versicherten sind in das Mitgliederverzeichnis ein-\nzutragen, wenn die Voraussetzungen für die Ver-\nals Versicherungspflichtige bei einem anderen\nsicherung nachgewiesen sind oder der Krankenkasse\nTräger der Krankenversicherung endet,\nauf andere Weise bekanntwerden.\n6. für Personen, die der Versicherung nach § 6\nfreiwillig beigetreten sind, mit dem Tode des\nVersicherten oder mit dem Eintritt der Rechts-\nkraft des Urteils, durch das die Ehe geschieden,                          III. Organe\naufgehoben oder für nichlig erklärt worden ist,\n§ 52\noder mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Fa-\nmilienhilfe.                                           (1) Organe der Selbstverwaltung der landwirt-\nschaftlichen Krankenkasse sind die Organe der\n§ 48\nSelbstverwaltung der landwirtschaftlichen Berufs-\ngenossenschaft, bei der sie errichtet ist. In Ange-\nDie Mitgliedschaft endet                            legenheiten dieses Gesetzes wirken die Vertreter\n1. mit dem Tode des Versicherten,                      der Arbeitnehmer nicht mit.\n2. mit dem Tage der Aufgabe der Tätigkeit als land-       (2) Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Kran-\nwirtschaftlicher Unternehmer,                       kenkasse ist der Geschäftsführer der landwirtschaft-\n3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der land-     lichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.\nwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unterneh-       Für den Geschäftsführer sind einheitliche Dienstbe-\nmen keine Existenzgrundlage im Sinne des § 2        züge nach den Grundsätzen des § 49 des Beamten:..\nAbs. 1 Nr. 1 bildet, mehr als geringfügige Neben-   rechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Festsetzung\neinkünfte hat,                                       bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n4. mit dem Tage der Aufgabe der hauptberuflichen\nTätigkeit als mitarbeitender Familienangehöri-\nger,\nIV. Satzung\n5. mit dem Tage, an dem der Bescheid über den\nEntzug des Altersgeldes, des vorzeitigen Alters-                               § 53\ngeldes oder der Landabgaberente unanfechtbar\n(1) Jede Krankenkasse muß eine Satzung haben,\ngeworden ist,\ndie die Vertreterversammlung beschließt.\n6. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte als\nVersicherungspflichtiger Mitglied eines anderen         (2) Die Satzung muß bestimmen über\nTrägers der Krankenversicherung wird,                 1. Namen und Sitz der Krankenkasse,\n7. mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der           2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mit-\nfreiwillige Versicherte den Austritt erklärt,            glieder,\n8. mit dem Ende des letzten Zahltages, wenn der          3. Art und Umfang der Leistungen,\nfreiwillig Versicherte für drei aufeinanderfol-       4. Festsetzung der Beitragsklassen, Höhe und Zah-\ngende Monate die fälligen Beiträge trotz Mah-            lung der Beiträge,\nnung und rechtzeitigen Hinweises auf die Folgen      5. Rechte und Pflichten der Organe,\nnicht entrichtet hat.                                6. Art der Beschlußfassung der Vertreterversamm-\nlung,\n7. Aufstellung des Haushaltsplans,\n§ 49\n8. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,\n(1) Als Mitglieder gelten Personen, die Alters-       9. Sitz und Bezirk der Verwaltungsstellen,\ngeld, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente\n10. Zusammensetzung der Widerspruchsstelle,\nbeantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den\nBezug dieser Leistungen zu erfüllen. Die §§ 3 und 4     11. Art der Bekanntmachungen,\ngelten entsprechend.                                    12. Änderung der Satzung.","1442                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die Satzung darf nichts bestimmen, was dem         4. Ubernahme der Vertretung gegenüber anderen\nZweck der landwirtschaftlichen Krankenversicherung            Versicherungsträgern, vor Versicherungsbehör-\nwiderspricht. Sie darf Leistungen und Beiträge nur             den und Gerichten,\ninsoweit vorsehen, als sie di<:~ses Gesetz zuläßt.        5. Förderung der Aus- und Fortbildung der bei den\nMitgliedskassen Auszubildenden und Beschäf-\n§ 54                               tigten,\n(1) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der        6. Arbeitstagungen der Geschäftsführer,\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                         7. Verteilung der Zuschüsse des Bundes auf die\nMitgliedskassen.\n(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung oder\nihre Änderung nicht hätte genehmigt werden dürfen,            (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen\nso ordnet die Aufsichtsbehörde die erforderliche          Krankenkassen soll in Fragen der Gesetzgebung und\nÄnderung an. Beschließt die Vertreterversammlung          Verwaltung die zuständigen Behörden unterstützen.\nnicht binnen einer von der Aufsichtsbehörde be-\nstimmten Frist die erforderliche Änderung, so voll-\nzieht sie die Aufsichtsbehörde..\n§ 58\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung\nwegen nachträglich eingetretener Umstände einer               (1) Organe der Selbstverwaltung des Bundesver-\nÄnderung bedarf.                                          bandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind\ndie Organe der Selbstverwaltung des Gesamtver-\n§ 55\nbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen.\nDen Krankenkassen obliegt die allgemeine Auf-\nklärung der Versicherten über ihre Rechte und                 (2) Der Vertreterversammlung obliegt\nPflichten. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein         1.   die Aufstellung und die Änderung der Satzung,\nMerkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft,        2.   die Feststellung des Haushaltsplans,\ndas Recht zur freiwilligen Versicherung, Leistungen,      3.   die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,\nBeiträge und Rechtsbehelfe.\n4.   die Entlastung des Vorstandes und des Geschäfts-\nführers,\nVierter Abschnitt                    5.   die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung\nBundesverband der landwirtschaftlichen                  der Vertreterversammlung,\nKrankenkassen                       6.   die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz oder\nSatzung zugewiesener Aufgaben.\n§ 56\n(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaft-\nlichen Alterskassen wird der Bundesverband der                                       §  59\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen errichtet. Der\nBundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-               Geschäftsführer des Bundesverbandes der land-\nkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.     wirtschaftlichen Krankenkassen ist der Geschäfts-\nDie Aufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und      führer des Gesamtverbandes der landwirtschaft-\nSozialordnung oder die von ihm beauftragte Stelle.        lichen Alterskassen. Für den Geschäftsführer sind\neinheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des\n(2) Mitglieder des Bundesverbandes der land-           § 49 des Beamtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen.\nwirtschaftlichen Krankenkassen sind die landwirt-         Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Auf-\nschaftlichen Krankenkassen.\nsichtsbehörde.\n(3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grund•\nsätzen des § 72 zu erstatten.\n§ 60\n§ 57                               (1) Für den Bundesverband der landwirtschaft-\n(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen        lichen Krankenkassen ist eine Satzung aufzustellen.\nKrankenkassen hat die ihm bundesrechtlich zuge-           Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Ge-\nwiesenen Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus hat         nehmigung der Aufsichtsbehörde; § 54 Abs. 2 und 3\ner seine Mitgliedskassen zu unterstützen, vor allem       gilt.\ndurch                                                         (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten\n1. Beratung und Unterrichtung, auch hinsichtlich der      über\nWirtschaftlichkeit der Verwaltung und durch          1. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,\nZeitschriften,                                       2. Aufbringung der von den Mitgliedskassen zu\n2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu                zahlenden Beiträge,\nVerbandszwecken,                                     3. Art der Bekanntmachungen,\n3. Abschluß und Änderung von Verträgen mit an-            4. Änderung der Satzung.\nderen Trägern der Sozialversicherung, mit Ver-\neinigungen oder Verbänden von Heilberufen, mit            (3) Die Satzung kann eine Umlage der Mitglieds-\nKranken• und Heilanstalten sowie mit Lieferan-        kassen vorsehen, um die Kosten für besonders auf-\nten, wenn er von der Mitgliedskasse hierzu be-        wendige Leistungsfälle ganz oder teilweise zu dek-\nvollmächtigt worden ist,                              ken.","Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                          1443\nFünfter Abschnitt                      unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 2 Abs. 1\nMeldungen, Aufbringung und Verwaltung               Nr. 4 und 5 bezeichneten Personen nach anderen\nder Mittel                       gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ge-\nworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ver-\nI. Meldungen                        sicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften endet.\n§ 61\n(1) Vcrsicherungspfl ichtige      landwirtschaftliche\nII. Aufbringung .der Mittel\nUnternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe\nder Ttitigkeil: als landwirlschaftliche Unternehmer\n§ 63\nbinnen zwei Wochen der zusUindigen Krankenkasse\nzu melden.                                                  (1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Kran-\nkenversicherung werden durch Beiträge und durch\n(2) Die~ landwfrtscbaftlichen Unternehmer haben\nZuschüsse des Bundes (Absatz 4) aufgebracht.\ndie Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit der\nbei ihnen mitarbeitenden versicherungspflichtigen           (2) Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nFamilienangehörigen binnen zwei Wochen der zu-           bezeichneten Versicherten sind so zu bemessen, daß\nständigen Krunkenkasse zu melden. § 317 Abs. 2           sie zusammen mit den anderen Einnahmen für die\nder Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.        zulässigen Ausgaben der Krankenkasse und für die\nBildung der ge~,.:;tzlichen Rücklage ausreichen.\n(3) Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Alters-\ngeld oder Landabgaberente beantragen, haben mit             (3) Zu den Aufwendungen für die in § 165 Abs. 1\ndem Antrag eine Meldung für die zuständige Kran-         Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung und in § 19\nkenkasse einzureichen. Die zuständige landwirt-          Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichneten\nschaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzüg-        Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versichert\nlich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.       sind, leisten die Träger der Rentenversicherung\nder Arbeiter, der Rentenversicherung der Ange-\n(4) Personen, welche die Voraussetzungen nach         stellten und der knappschaftlichen Rentenversiche-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, sollen sich bei der zustän-\nrung Beiträge in Höhe des Betrages, den die in\ndigen Krankenkasse melden.\n§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung be-\n(5) Die Versicherten und die landwirtschaftlichen     zeichneten Personen erhalten.\nUnternehmer, bei denen versicherungspflichtige Fa-\n(4) Die zur Deckung der Leistungsaufwendungen\nmilienangehörige mitarbeiten, haben der Kranken-         für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Ver-\nkasse die zur Durchführung der Versicherung und\nsicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und\nder der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erfor-\n§ 94 Abs. 4 erforderlichen Mittel trägt der Bund\nderlichen Angaben zu machen. Sie haben die Unter-\n(Zuschüsse des Bundes), soweit sie nicht durch Bei-\nlagen, aus denen die für die Versicherung und die\nträge nach Absatz 3 gedeckt sind.\nErhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen her-\nvorgehen, der Krankenkasse oder deren Beauftrag-\nten zur Einsicht vorzulegen. Entstehen der Kranken-\nkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach                                  III. Beiträge\nSatz 2 bare Auslagen, so kann sie diese Kosten dem\nVerpflichteten auferlegen. Diese Kosten werden wie                                   § 64\nBeitragsrückstände beigetrieben.\n(1) Die versicherungspflichtigen landwirtschaft-\n(6) Die Krankenkassen sollen mindestens alle          lichen Unternehmer und die freiwillig Versicherten\nzwei Jahre die für die Versicherung und die Erhe-        haben die Beiträge selbst zu tragen. Dies gilt auch\nbung der Beiträge maßgebenden Tatsachen prüfen.          für Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld\noder Landabgaberente beantragt haben, bis zum Be-\nginn dieser Leistungen; Beiträge, die sie vom Beginn\n§ 62\ndieser Leistungen bis zur Zustellung des diese Lei-\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben       stungen gewährenden Bescheides entrichtet haben,\nder zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse        werden zurückgezahlt.\nBeginn und Ende des Altersgeldes, des vorzeitigen           (2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen\nAltersgeldes oder der Landabgaberente sowie die          die Beiträge für die bei ihnen mitarbeitenden ver-\nAblehnung des Antrags auf diese Leistungen unver-        sicherungspflichtigen Familienangehörigen. Haben\nzüglich mitzuteilen.                                     mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzei-\n(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben      tig für denselben mitarbeitenden versicherungs-\ndem zuständigen Träger der Krankenversicherung           pflichtigen Familienangehörigen Beiträge zu tragen,\nunverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 165          so haften sie als Gesamtschuldner für den vollen\nAbs. 1 Nr. 3 oder § 315 a der Reichsversicherungs-       Beitrag. Auf Antrag eines der Unternehmer verteilt\nordnung bezeichneten Personen nach diesem Gesetz         die Krankenkasse die Beitragsteile. Der Beitrag darf\nversicherungspflichtig geworden ist; dies gilt ent-      insgesamt den höchsten Beitrag nicht übersteigen,\nsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach die-       den einer der Unternehmer nach § 66 Abs. 1 zu zah-\nsem Gesetz endet.                                        len hat.\n(3) Die Träger der Krankenversicherung haben             (3) Die Beiträge nach Absatz 2 sind nicht zu ent-\nder zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse        richten, solange der mitarbeitende versicherungs-","1444                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\npflichtige f'mn il icnm1gchörigc Krankengeld, Mutter-    Angaben nicht oder nicht rechtzeitig, so kann der\nschaftsgeld nilch § 27 oder § 28, Verletztengeld,        Beitrag bis zur ordnungsmäßigen Meldung nach dem\nUbergan~JS~J<)ld oder Einkornnwnsausgleich nach dem      von der Krankenkasse geschätzten Einheitswert oder\nBundesversorgungsgesetz crhJlt.                          Arbeitsbedarf festgesetzt werden.\n(7) Die Beitragsklassen für freiwillig Versicherte\nsetzt die Satzung nach dem Gesamteinkommen fest.\n§ 65\n(1) Die Beiträge sind nach Beitragsklassen festzu-\nsetzen. Die Salzung bestimmt die Beitragsklassen für                               § 66\ndie versicherunqspflichl.igen landwirtschaftlichen Un-      (1) Der Beitrag für mitarbeitende versicherungs-\nternehmer nach dem Einheitswert, dem Arbeitsbe-          pflichtige Familienangehörige beträgt zwei Drittel\ndarf oder einem anderen angemessenen Maßstab.            des Beitrages, den der landwirtschaftliche Unterneh-\nSie muß mindestens fünf und darf höchstens zehn          mer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige\nBeitragsklassen vorsehen. Der Beitrag der höchsten       tätig ist, selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte,\n'Beitragsklasse muß mindestens das- Zweieinhalb-          wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. Für\nfache des Beitrages der niedrigsten Beitragsklasse       mitarbeitende versicherungspflichtige Familienange-\nbetragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden       hörige, die als Auszubildende beschäftigt sind, be-\nVergleichsbeitrag nicht übersteigen.                     trägt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten\n(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus einem Zwölftel      Vomhundertsatzes. Die Satzung kann den in Satz 1\nder nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs-     genannten Vomhundertsatz erhöhen, wenn sie Be-\nordnung maßgebenden J ahresarbeitsverdienstgrenze        triebshilfe für versicherte mitarbeitende Familien-\nund dem durchschnitllichen Beitragssatz der Orts-        angehörige vorsieht.\nkrankenkassen zu ermitteln. Der durchschnittliche           (2) Steht der mitarbeitende versicherungspflichtige\nBeitrag~satz wird berechnet aus dem Vomhundert-          Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen\nsatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt,   versicherungspflichtigen     Beschäftigungsverhältnis,\ndie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung      so erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die\nihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen        auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Bei-\nhaben, und der Zahl der Ortskrankenkassen, die           träge nach den Vorschriften des Trägers der Kran-\nihren Sitz im Bezirk der landwirtschaftlichen Kran-      kenversicherung, deren Mitglied der Versicherte\nkenkasse haben. Der für den 1. Januar ermittelte         ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen\nVergleichsbeitrag gilt bis zum 31. Dezember des          Krankenkasse wäre. § 309 der Reichsversicherungs-\njeweiligen Kalenderjahres.                               ordnung gilt nicht.\n(3) Als Einheitswert ist der für die Erhebung der         (3) Der Beitrag für Personen, die Altersgeld, vor-\nGrundsteuer maßgebende Einheitswert zugrunde zu          zeitiges Altersgeld oder Landabgaberente beantragt\nlegen. Dabei bleibt der Wert für die Wohngebäude         haben und nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ver-\n(Wohnungswert) außer Ansatz, wenn er im Einheits-.       sichert sind, ist nach der niedrigsten Beitragsklasse\nwertbescheid aus9ewiesen ist. In den Fällen der          festzusetzen.\nMindestbewertung nach § 33 des Bewertungsgeset-\nzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035),                              § 67\nzuletzt geändert durch das Einheitswertanpassungs-\ngesetz vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118),        (1) Bei Einberufung zu einem Dienst auf Grund\nist der ungekürzte Hektarsatz maßgebend. Zuge-           gesetzlicher Dienstpflicht von länger als drei Tagen\npachtete Flächen sind mit ihrem Hektarsatz (Hektar-      ist der Beitrag auf ein Drittel zu ermäßigen. Der\nwert) dem Einheitswert der Eigentumsflächen hinzu-       Bund zahlt den Beitrag. Der Bundesminister für\nzurechnen; verpachtete Flächen sind mit ihrem Hek-       Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen\ntarsatz (Hektarwert) von dem Einheitswert der            mit dem Bundesminister für Verteidigung und dem\nEigentumsflächen abzuziehen. Ist der Einheitswert        Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen durch\ndes Gesamtunternehmens oder von Teilen des Un-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nternehmens nicht zu ermitteln, so ist hierfür von der     das Meldeverfahren, eine pauschale Beitragsberech-\ngenutzten Fläche und dem der Nutzungsart entspre-         nung und die Zahlung der Beiträge regeln.\nchenden durchschnittlichen Hektarsatz (Hektarwert)          (2) Während des Ruhens von Leistungen nach\nin der Gemeinde auszugehen.                              § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist der Beitrag auf ein Drittel zu\n(4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durch-            ermäßigen.\nschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen\nmenschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kul-                                § 68\nturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeits-            (1) Die Beiträge sind monatlich an den von der\ntage oder nach der Flächengröße festgesetzt. Das         Satzung festgesetzten Zahltagen zu zahlen.\nNähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs be-\nstimmt die Satzung.                                         {2) Für den Beitragseinzug gelten die Vorschriften\nüber den Beitragseinzug zur landwirtschaftlichen Be-\n(5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen          rufsgenossenschaft. Die Satzung der Krankenkasse\nMaßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren.            kann Näheres, auch Abweichendes, bestimmen. Eine\n(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforde-      an den Beitragspflichtigen gerichtete Mahnung unter-\nrung der Krankenkasse die für die Festsetzung des        bricht die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung\nEinheitswerts oder des Arbeitsbedarfs erforderlichen     rückständiger Beiträge.","Nr. 8G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                          1445\n§ 69                          2. Aufstellung und Vorlage von Statistiken,\n(1) Muß eine Krnnkr!nkasse, um ihre Leistungs-        3. Inhalt des Mitgliederverzeichnisses,\nfähigkeil zu erll<lllcn oder herzustellen, schleunig      4. Nachweise der Leistungsaufwendungen für die\nihre Einnuhrncn V(~rrnchren, so hat der Vorstand bis          in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Versicher-\nzur salzungsmi.ißigcn Neuregelung zu beschließen,             ten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94\ndaß die Beil.ri.ige erhöht werden; der Beschluß bedarf        Abs. 4 sowie Zahlung der Zuschüsse des Bundes,\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n5. Zahlung der Beiträge nach § 63 Abs. 3.\n(2) Dbersteigen die Einnahmen der Krankenkasse         Bestimmungen nach Nummer 4 bedürfen des Einver-\ndie Ausgaben, so sind, folls das gesetzliche Rück-        nehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nlagesoll erreicht ist, durch Anderung der Satzung die     Finanzen.\nBeiträge zu ermäßigen.\n(2) Die Krankenkassen haben dem Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung nach seiner Anord-\nnung Ubersichten über ihre Geschäfts- und Rech-\nIV. Verwaltung der Mittel                    nungsergebnisse einzureichen. Landesunmittelbare\nKrankenkassen reichen die Ubersichten über die für\n§  70                          die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-\nDie Mittel der Krankenkasse dürfen nur zu den          waltungsbehörden der Länder ein.\ngesetzlichen und den satzungsmäßigen Leistungen,             (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nzur Füllung der Rücklage, für Zwecke der besonde-         nung stellt jährlich einen Nachweis über die gesam-\nren oder allgemeinen Krankheitsverhütung und zu           ten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-\nden Verwaltungskosten verwendet werden.\nwirtschaftlichen Krankenversicherung auf.\n§ 71\n(1) Die Krankenkasse hat eine Rücklage im Be-\ntrag der Aufwendungen für drei Monate anzusam-                              Sechster Abschnitt\nmeln (Rücklagesoll). Das Rücklagesoll ist nach dem\nDurchschnitt der lelztcn drei Geschäftsjahre zu be-       Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken-\nrechnen, deren Rechnungsergebnisse bei der Auf-           häusern, Apotheken, Hebammen und Einrich-\nstellung des Haushaltsplans vorliegen; die Lei-                tungen für Betriebs- sowie Haushaltshilfe\nstungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nund 5 bezeichneten Versicherten bleiben außer An-                                    § 74\nsatz.                                                        (1) Für die kassenärztliche Versorgung gelten die\n(2) Solange das Rücklagesoll nicht erreicht ist, hat   §§ 368 bis 369 der Reichsversicherungsordnung, so-\ndie Krankenkasse jährlich mindestens zwei vom             weit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.\nHundert der im Haushaltsplan vorgesehenen Bei-               (2) Die Aufgaben der Landesverbände der Kran-\ntragseinnahme für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-       kenkassen nimmt für die landwirtschaftliche Kran-\nzeichneten Versicherten der Rücklage zuzuführen.          kenversicherung die landwirtschaftliche Kranken-\n(3) Die Krankenkasse verwaltet die bei ihr gebil-      kasse wahr, in deren Bezirk die Kassenärztliche Ver-\ndete Rücklage als Sondervermögen. Sie kann über           einigung ihren Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk\nihr Rücklc1geguthaben bis zur Höhe des Rücklage-          einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die Bezirke\nsolls nur zur Deckung außergewöhnlichen Geld-             oder auf Teile der Bezirke mehrerer landwirtschaft-\nbedarfs verfügen.                                         licher Krankenkassen, können die betroffenen Kran-\nkenkassen die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der\n§ 72\nAufgaben der Landesverbände der Krankenkassen\nVerwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen        abweichend von Satz 1 vereinbaren.\nBerufsgenossenschaft oder der landwirtschaftlichen           (3) Die Aufgaben der Bundesverbände der Kran-\nAlterskasse auf Grund dieses Gesetzes entstehen,          kenkassen nimmt für die landwirtschaftliche Kran-\nsind von der bei der landwirtschaftlichen Berufsge-       kenversicherung der Bundesverband der landwirt-\nnossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Kran-       schaftlichen Krankenkassen wahr.\nkenkasse zu erstatten. Verwaltungskosten, die der\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse durch die Wahr-\nnehmung von Verwaltungsaufgaben der landwirt-                                        § 75\nschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der landwirt-\n(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet,\nschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu er-\nstatten.                                                  1. die Verordnung von Versicherungsleistungen in\nden erforderlichen Fällen durch einen Arzt (Ver-\n§ 73                               trauensarzt) rechtzeitig nachprüfen zu lassen,\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-       2. eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                 veranlassen, wenn es zur Sicherung des Heil-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch          erfolges, insbesondere zur Einleitung von Maß-\nallgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung               nahmen der Sozialleistungsträger für die Wieder-\ndes Bundesrates Näheres bestimmen über                        herstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Besei-\n1. Art und Form der Rechnungsführung und Rech-                tigung von begründeten Zweifeln an der Ar-\nnungslegung,                                              beitsunfähigkeit erforderlich erscheint.","1446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) § 369 b Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungs-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nordnung gilt.                                             buße geahndet werden.\n(3) Die Vertreter der Krankenkassen in den Aus-           (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nschüssen für Fragen der Krankenversicherung bei           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nden Landesversicherungsanstalten und in anderen           die landwirtschaftlichen Krankenkassen.\nAusschüssen beskllt die landwirtschaftliche Kran-\n(4) Geldbußen werden wie Beitragsrückstände bei-\nkenkasse, in deren Bezirk die Landesversicherungs-\ngetrieben.\nanstalt oder der Ausschuß ihren Sitz hat. § 74 Abs. 2\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                             § 81\n(1) Die Krankenkasse kann Versicherte und land-\n§ 76                           wirtschaftliche Unternehmer, bei denen versiche-\n(1) Die Krankenkassen sollen mit den Kranken-          rungspflichtige Familienangehörige         mitarbeiten,\nhäusern Verträge über die Sicherstellung der Kran-        durch Zwangsgeld zur Erfüllung der ihnen nach § 61\nkenhauspflege, insbesondere die Gewährleistung            Abs. 5 auf erlegten Pflichten anhalten.\nausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher             (2) Zwangsgelder werden wie Beitragsrückstände\nKrankenhauspflege schließen.                              beigetrieben.\n(2) Die Apotheken haben den Krankenkassen für                                      § 82\ndie Arzneien einen Abschlag von den Preisen der\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\nArzneitaxe in Höhe von sieben vom Hundert zu ge-\ngelten\nwähren. Der Abschlag erstreckt sich auch auf den\nAnteil nach § 14. Der Abschlag ist nur zu gewähren,       1. für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die\nwenn die Rechnung des Apothekers binnen zehn                  Vorschriften des Ersten und Fünften Buches so-\nwie die §§ 205 c, 675, 690 bis 704, 978 und 1744\nTagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen\nwird.                                                         der Reichsversicherungsordnung und die Vor-\nschriften des Selbstverwaltungsgesetzes,\n(3) Für die Gebühren der Hebammen gilt § 376 a\nder Reichsversicherungsordnung.                           2. für den Bundesverband der landwirtschaftlichen\nKrankenkassen die §§ 26 bis 27 f, 30 bis 32, 115\nbis 117, 690 bis 704 und 978 der Reichsversiche-\n§ 77\nrungsordnung und die Vorschriften des Selbst-\n(1) Die Krankenkasse kann gemeinsam mit der                verwaltungsgesetzes\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der         entsprechend.\nlandwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung\nvon Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Per-\nsonen anstellen.                                                               Achter Abschnitt\n(2) Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von                            Änderung von Gesetzen\nBetriebs- oder Haushaltshilfe Beschäftigte anderer                                    § 83\nEinrichtungen in Anspruch nimmt, hat sie mit den\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nEinrichtungen Verträge über die Erbringung und\nVergütung der Dienstleistungen zu schließen.              geändert und ergänzt:\n1. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-\nSiebenter Abschnitt                           kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer\nVerfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangsgeld,                  Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich zu-\nAnwendung sonstiger Vorschriften                       gezogen haben.\"\n2. In § 203 werden die Worte „der Vater, die Mut-\n§ 78                                ter\" durch die Worte „die Eltern\" ersetzt.\n(1) Die Leistungen werden auf Antrag festgestellt.      3. § 212 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-         ,,Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,\ngenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An-           zu einem anderen Träger der Krankenversiche-\ngelegenheiten der Sozialversicherung.                          rung über, so übernimmt dieser die weiteren\n11\nLeistungen nach seiner Satzung.\n§ 79                            4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nDie Strafvorschriften der §§ 141 bis 143 und § 145       5. In § 225 Abs. 1 werden die Worte „die Land-\nder Reichsversicherungsordnung sind entsprechend               krankenkassen,\" gestrichen.\nanzuwenden. Dabei steht ein Mitglied, dem Auf-\ngaben nach § 45 Abs. 3 übertragen worden sind, den         6. In der Uberschrift vor § 226 werden die Worte\nin § 141 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Be-             ,, und Landkrankenkassen\" gestrichen.\nzeichneten gleich.                                         7. § 226 wird wie folgt geändert:\n§ 80                                a) In Absatz 1 werden die Worte ,,, ebenso\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   Landkrankenkassen\" gestrichen,\nfahrlässig entgegen § 61 Abs. 1 oder 2 eine Meldung            b) in Absatz 2 werden die Worte „Orts- und\nnicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht trist-                 Landkrankenkassen\" durch die Worte „All-\ngemäß erstattet.                                                      gemeine Ortskrankenkassen\" ersetzt,","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                          1447\nc) es wird folgender Absatz angefügt:                          mit den anderen Einnahmen nicht ausrei-\n,, (4) Die Landcsre~Jierung kann durch Rechts-            chen, um die Regelleistungen zu decken, und\nverordnung die Bezirke der Ortskrankenkas-                 Arbeitgeber und Versicherte sich nicht über\nsen den Grcnz(m der Cebietskörperschaften                   eine Erhöhung der Beiträge einigen.\"\nanpussen. Die Lrndesrcgierung kann die Er-        27. § 282 wird wie folgt geändert:\nmüchti~Jtmg auf die für die Sozialversiche-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Orts- oder\nnmg zuslündigc olwrslc Landesbehörde über-                 Landkrankenkassen\" durch das Wort „Orts-\ntragen.\"                                                   krankenkassen\" ersetzt,\n8. Die §§ 227 bis 230 werden gestrichen.                      b) in Absatz 2 werden die Worte „des § 264\nAbs. 1 oder\" gestrichen.\n9. § 231 erhält: folgende Fassung:\n,,§ 231\n28. In § 296 Abs. 3 werden die Worte „Orts- oder\nLandkrankenkasse\" durch das Wort „Ortskran-\nAllgenH:ine Ortskrankenkassen werden durch              kenkasse\" ersetzt.\nBeschluß des Gemeindeverbandes errichtet.\"\n29. In § 298 Abs. 1 werden die Nummer 2 gestrichen\n10. In § 232 werden die Worte „Orts- oder Land-\nund die Worte „Orts- oder einer Landkranken-\nkrankenkasse\" durch das Wort „Ortskranken-\nkasse\" durch das Wort „Ortskrankenkasse\" er-\nkasse\" ersetzt.                                            setzt.\n11. In § 234 werden die Worte „Orts- oder der Land-\n30. In § 305 Abs. 1 werden die Worte „Orts- oder\nkrankenkasse ihres Erwerbszweiges und\" durch\nLandkrankenkasse\" durch das Wort „Ortskran-\ndie Worte „Ortskrankenkasse ihres\" ersetzt.\nkenkasse\" ersetzt.\n12. Die §§ 235 bis 237 werden gestrichen.\n31. In § 313 Abs. 1 werden die Worte „auf Grund\n13. In § 238 werden die Worte „je nach Art ihrer               der Reichsversicherung\" gestrichen.\nBeschäftigung entweder der allgemeinen Orts-\noder Landkrankenkasse\" durch die Worte „der           32. In § 313 b Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte\nallgemeinen Ortskrankenkasse\" ersetzt.                     „bei der Landkrankenkasse, wenn sie Mitglied\neiner Landkrankenkasse waren,\", in Satz 3 die\n14. In § 240 Nr. 2 werden die Worte „Orts- und der             Worte „und, wo eine solche nicht besteht, bei\nLandkrankenkasse\" durch das Wort „Ortskran-                der Landkrankenkasse\" sowie Satz 2 gestrichen.\nkenkasse\" ersetzt.\n33. § 317 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n15. In§ 248 Nr. 1 werden die Worte „und Landkran-\nkenkassen\" gestrichen.                                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen\n16. In § 250 Abs. 2 werden die Worte ,,, soweit sie                Beschäftigten zu melden, der zur Mitglied-\nnicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig                 schaft bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungs-\nsind\" gestrichen.\nkrankenkasse verpflichtet ist. Sie haben auch\n17. In § 251 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Orts-                  die zur Durchführung der Versicherung und\nund Landkrankenkassen\" durch das Wort „Orts-                   der der Kasse übertragenen Aufgaben erfor-\nkrankenkassen\" ersetzt.                                        derlichen Angaben zu machen.\"\n18. In § 252 Abs. 2 werden die Worte „Landkran-                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nkenkassen und\" gestrichen.                                       ,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und So-\n19. In § 257 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Orts-               zialordnung bestimmt durch Rechtsverord-\noder Landkrankenkasse\" durch das Wort „Orts-                   nung mit Zustimmung des Bundesrates In-\nkrankenkasse\" und die Worte „Orts- und Land-                   halt, Form und Frist der An- und Abmeldung\nkrankenkasse\" durch die Worte „ allgemeinen                    sowie das Nähere über Bearbeitung, Siche-\nOrtskrankenkasse\" ersetzt.                                     rung und Weiterleitung der Angaben. Er\nkann auch bestimmen,\n20. § 261 Abs. 3 wird gestrichen.\n1. daß die An- und Abmeldung maschinell\n21. In § 263 Abs. 1 werden die Worte „Landkran-                          lesbar sein muß und welche Schriftarten\nkenkassen und\" gestrichen.                                           zu verwenden sind,\n22. In der Uberschrift vor § 264 werden die Worte                  2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor-\n„Orts- und Landkrankenkassen\" durch das Wort                         drucke mitzuwirken haben,\n,, Ortskrankenkassen\" ersetzt.                                 3. unter welchen Voraussetzungen Vordrucke\n23. § 264 wird gestrichen.                                               anzufordern sind,\n24. In § 265 werden Absatz 2 und in Absatz 4 die                   4. unter welchen Voraussetzungen und in\nWorte „oder Landkrankenkassen\" gestrichen.                           welcher Form An- und Abmeldungen nach\nAbsatz 1 durch maschinell verwertbare\n25. In den §§ 266 und 267 werden die Worte „Orts-                        Datenträger erfolgen können.\"\noder eine Landkrankenkasse\" jeweils durch das\nWort „Ortskrankenkasse\" ersetzt.                            c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nd) Die Absätze 4 und 8 werden gestrichen; die\n26. § 267 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nAbsätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.\n„2. ihre Beiträge, obwohl sie acht vom Hundert\ndes Grundlohns (§§ 389, 390) erreicht haben,      34. § 318 wird gestrichen.","1446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) § 369 b Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungs-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nordnung gilt.                                              buße geahndet werden.\n(3) Die Vertreter der Krankenkassen in den Aus-            (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nschüssen für Fragen der Krankenversicherung bei            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nden Landesversicherungsanstalten und in anderen            die landwirtschaftlichen Krankenkassen.\nAusschüssen bestellt die landwirtschaftliche Kran-            (4) Geldbußen werden wie Beitragsrückstände bei-\nkenkasse, in deren Bezirk die Landesversicherungs-         getrieben.\nanstaJt oder der Ausschuß ihren Sitz hat. § 74 Abs. 2\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                               § 81\n(1) Die Krankenkasse kann Versicherte und land-\n§ 76                           wirtschaftliche Unternehmer, bei denen versiche-\nrungspflichtige Familienangehörige           mitarbeiten,\n(l) Die Krankenkassen sollen mit den Kranken-\ndurch Zwangsgeld zur Erfüllung der ihnen nach § 61\nhäusern V crträge über die Sicherstellung der Kran-\nAbs. 5 auf erlegten Pflichten anhalten.\nkenhauspflege, insbesondere die Gewährleistung\nausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher              (2) Zwangsgelder werden wie Beitragsrückstände\nKrankenhauspflege schließen.                               beigetrieben.\n(2) Die Apotheken haben den Krankenkassen für                                        § 82\ndie Arzneien einen Abschlag von den Preisen der               Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\nArzneitaxe in Höhe von sieben vom Hundert zu ge-           gelten\nwähren. Der Abschlag erstreckt sich auch auf den\n1. für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die\nAnteil nach § 14. Der Abschlag ist nur zu gewähren,\nVorschriften des Ersten und Fünften Buches so-\nwenn die Rechnung des Apothekers binnen zehn\nwie die §§ 205 c, 675, 690 bis 704, 978 und 1744\nTagen nach Eingm1g bei der Krankenkasse beglichen\nder Reichsversicherungsordnung und die Vor-\nwird.\nschriften des Selbstverwaltungsgesetzes,\n(3) Für die Gebühren der Hebammen gilt § 376 a\nder Reichsversicherungsordnung.                            2. für den Bundesverband der landwirtschaftlichen\nKrankenkassen die §§ 26 bis 27 f, 30 bis 32, 115\nbis 117, 690 bis 704 und 978 der Reichsversiche-\n§ 77\nrungsordnung und die Vorschriften des Selbst-\n(1) Die Krankenkasse kann gemeinsam mit der                verwaltungsgesetzes\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der          entsprechend.\nlandwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung\nvon Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Per-                                  Achter Abschnitt\nsonen anstellen.\nÄnderung von Gesetzen\n(2) Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von\nBetriebs- oder Haushaltshilfe Beschäftigte anderer                                       § 83\nEinrichtungen in Anspruch nimmt, hat sie mit den              Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nEinrichtungen Verträge über die Erbringung und\ngeändert und ergänzt:\nVergütung der Dienstleistungen zu schließen.\n1. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-\nSiebenter Abschnitt                           kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer\nVerfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangsgeld,                   Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich zu-\nAnwendung sonstiger Vorschriften                      gezogen haben.\"\n2. In § 203 werden die Worte „der Vater, die Mut-\n§ 78                                ter\" durch die Worte „die Eltern\" ersetzt.\n(1) Die Leistungen werden auf Antrag festgestellt.      3. § 212 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Dffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-         ,,Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,\ngenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An-            zu einem anderen Träger der Krankenversiche-\ngelegenheiten der Sozialversicherung.                           rung über, so übernimmt dieser die weiteren\nLeistungen nach seiner Satzung.\"\n§ 79                            4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nDie Strafvorschriften der §§ 141 bis 143 und § 145      5. In § 225 Abs. 1 werden die Worte „die Land-\nder Reichsversicherungsordnung sind entsprechend                krankenkassen,\" gestrichen.\nanzuwenden. Dabei steht ein Mitglied, dem Auf-\ngaben nach § 45 Abs. 3 übertragen worden sind, den          6. In der Uberschrift vor § 226 werden die Worte\nin § 141 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Be-               ,, und Landkrankenkassen\" gestrichen.\nzeichneten gleich.                                          7. § 226 wird wie folgt geändert:\n§ 80                                 a) In Absatz 1 werden die Worte ,,, ebenso\nII\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    Landkrankenkassen gestrichen,\nfahrlässig entgegen § 61 Abs. 1 oder 2 eine Meldung             b) in Absatz 2 werden die Worte „Orts- und\nnicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht frist-                    Landkrankenkassen\" durch die Worte „All-\nII\ngemäß erstattet.                                                         gemeine Ortskrankenkassen ersetzt,","Nr. 86 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                            1449\nbcitnehmcrintcrcssen im landwirtschaftlichen                 65. Vor § 780 werden die folgenden §§ 779 a bis\nBereich wcisr,n II idw Jkdculung haben. Die Vor-                 779 d eingefügt:\nschri ll<~n dc!s Sclb~:;fvcrwa Hungsg(:setzes über die                                      ,,§ 779 a\nRcchls.',I ()l lunq <kr Mi lql icdc'.r dor Organe gelten\nSolange ein landwirtschaftlicher Unternehmer\nfür die Mil(Jlicidcr des J\\ussc:husses entsprechend;\nnach den für ihn geltenden Vorschriften der\ndas Nühere bestimmt. die Satzung.\nKrankenversicherung Betriebshilfe erhält, ent-\n(3) Der !\\ ussd1 uß wü 11 lt ,.ll!S seiner Mitte einen      fallen die Ansprüche nach den §§ 560 bis 562.\nVorsitzenden, d<'r der Vertreterversammlung                      Im Falle des § 565 Abs. 2 tritt an die Stelle der\nund dem Vorstand des V crbcmdes mit beraten-                     Leistungen nach den §§ 560 bis 562 die Betriebs-\nder Stimme crngehört.                                            hilfe (§ 779 b) für deren Dauer.\n(4) Der Ausschuß hat die Angelegenheiten der\nin der Lündw i rl schaft beschüfügten Versicher-                                             § 779b\nten, inslwsondere die ihre gesundheitliche Be-\nBetriebshilfe wird während der Heilanstalts-\ntreuung betreffen, vorzubcratcn.\"\npflege (§ 559) dem landwirtschaftlichen Unter-\n54. In § 416 werden die Worte ,,§§ 417 bis 434 11                    nehmer für längstens drei Monate gewährt, wenn\ndurch die V\\!orte ,,§§ 417 bis 422\" ersetzt.                     die Heilanstaltspflege länger als zwei Wochen\ngedauert hat und in dem Unternehmen keine\n55. Die §§ 426 bis 434 werden gestrichen.                            Arbeitnehmer und keine nach dem Gesetz über\n56. § 435 erhält folgende Fassung:                                   die Krankenversicherung der Landwirte . ver-\nsicherungspflichtigen mitarbeitenden Familien-\n,,§ 435                               angehörigen ständig beschäftigt werden. Be-\nDie Krankenkussc hat auf Antrag des Arbeit-                 triebshilfe kann auch während der ersten zwei\ngebers oder des Hausgehilfen statt der Kranken-                  Wochen der Heilanstaltspflege gewährt werden,\npflege und des Krankengeldes Krankenhaus-                        wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen\npflege dem in die häusliche Gemeinschaft aufge-                  dies erfordern.\nnommenen Haus9ehilfen zu gewähren, wenn die                                                  § 779 C\nKrankheit ansteckend ist oder wenn die Be-\nDie Satzung kann bestimmen, daß Haushalts-\nhandlung oder Pflege in der häuslichen Gemein-\nhilfe gewährt wird, wenn dem Unternehmer oder\nschaft wegen der Art der Krankheit nicht zumut-\nseinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nbar ist.\"\nlebenden Ehegatten infolge des Arbeitsunfalls\n57. § 437 Abs. 1, §§ 438 und 440 werden gestrichen.                  die Weiterführung des Haushalts nicht möglich\n58. In § 442 Abs. 1 werden die Worte „oder, wenn                     und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen\nsie überwiegend landwirtschaftlich beschäftigt                   ist. § 779 a gilt entsprechend.\nsind, bei der Landkrankenkasse\" gestrichen.                                                  § 779d\n59. § 454 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               Als Betriebs- und Haushaltshilfe ist eine Er-\n,,(1) Der Verband kann den Betrag auf die Ein-                satzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht\nwohner des Kassenbezirks umlegen.\"                               gestellt werden oder besteht ein Grund, von der\n60. In § 459 Abs. 1 und § 461 Abs. 2 werden jeweils                  Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind\ndas Wort „Landkrankenkasse\" durch die Worte                      die Kosten für eine selbstbeschaffte, betriebs-\n,, all gemeinen Ortskrankenkasse\" ersetzt.                       fremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu er-\nstatten. Wird eine Ersatzkraft nach Satz 1 nicht\n61. § 483 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n.                                                         gestellt oder erfolgt keine Erstattung nach Satz 2,\n62. Nach § 516 wird folgender § 516 a eingefügt:                     so ist Verletztengeld nach den §§ 560 bis 562 zu\nzahlen.\"\n,, § 516 a\nDie Ersatzkasse verwendet für jeden Ver-                66. Die Uberschrift vor § 1401 erhält folgende Fas-\nsicherten und für jeden Angehörigen, für den                     sung:\nAnspruch auf Familienkrankenpflege besteht,\n„3. Entgeltsbescheinigung und Bescheinigung\neine Versicherungsnummer und stellt einen Ver-\nüber Ersatz- und Ausfallzeiten\".\nsichertenausweis aus. § 319 Abs. 2 bis 4 gilt.\"\n63. In § 527 Abs. 1 werden die Worte „Orts- oder                 67. § 1401 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nLandkrankenkasse\" durch das Wort „Ortskran-                      a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz\nkenkasse\" ersetzt.                                                    ,, (§ 1411) durch den Klammerzusatz ,, (Ab-\n11\n11\nsatz 3) ersetzt.\n64. § 776 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschaflen, ihre weiteren Einrichtungen und                         ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-\nden Bundesverband der landwirtschaftlichen                     zialordnung bestimmt durch Rechtsverord-\nBerufsgenossenschaften, die landwirtschaft-                    nung mit Zustimmung des Bundesrates das\nlichen Alterskassen und den Gesamtverband                      Muster der maschinell lesbaren Versiche-\nder landwirtschaftlichen Alterskassen, die                     rungskarte, das Nähere über Inhalt und Form\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen und den                     der Eintragungen, über die Fristen der Ab-\nBundesverband         der       landwirtschaftlichen           gabe der Versicherungskarte, über die Bear-\nKrankenkassen,\".                                               beitung, Sicherung und Weiterleitung der","1450                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnrJabcn sowie die Stelle, bei der die Ver-                   sicherungskarte, über die Bearbeitung, Siche-\nsidwrungsk,nl.c! öbzugebcn ist. Er kann auch                  rung und Weiterleitung der Angaben sowie\nbes Li mrncn,                                                 die Stelle, bei der die Versicherungskarte ab-\n1. daß die Eintragungen maschinell lesbar                    zugeben ist. Er kann auch bestimmen,\nsein müssen und welche Schriftarten zu                  1. daß die Eintragungen maschinell lesbar sein\nverwenden sind,                                            müssen und welche Schriftarten zu verwen-\n2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Ver-                    den sind,\nsichcnm~Jskarl.l)n mitzuwirken haben,                   2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Ver-\n3. unter welchen Vornussetzungen Versiche-                       sicherungskarten mitzuwirken haben,\nrungskarten anzufordern sind,                           3. unter welchen Voraussetzungen Versiche-\n4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-                       rungskarten anzufordern sind,\nzeit und sonsti~Je Zeiten sowie darauf ent-             4. wie Unterbrechung der Beschäftigungszeit\nfallende Entgelte einzutragen sind,                        und sonstige Zeiten sowie darauf entfal-\n5. wie der Versicherte über die Angaben in                       lende Entgelte einzutragen sind.\nder Versicherungskarte zu unterrichten                  5. wie der Versicherte über die Angaben in\nist. II                                                    der Versicherungskarte zu unterrichten ist.\"\nc) Absatz 3 a wird gestrichen.                                c) Absatz 3 a wird gestrichen.\n68. Nach § 1401 a wird folgender § 1401 b einge-               3. Nach § 123 a wird folgender§ 123 b eingefügt:\nfügt:\n,,§ 123 b\n,,§ 1401 b\nErsatz- und Ausfallzeiten sind durch den Träger\nErsatz- und Ausfallzeiten sind durch den Trä-            der Krankenversicherung, bei dem der Versicherte\nger der Krankenversicherung, bei dem der Ver-                 Mitglied ist, und durch die Bundesanstalt für Ar-\nsicherte Mitglied ist, und durch die Bundesanstalt            beit auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu\nfür Arbeit auf maschinell verwertbaren Daten-                 melden. Gehört der Versicherte keinem Träger\nträgern zu melden. Gehört der Versicherte kei-                der Krankenversicherung als Mitglied an, so ist\nnem Träger der Krankenversicherung als Mit-                   die Ortskrankenkasse des Wohnortes des Ver-\nglied an, so ist die Ortskrankenkasse des Wohn-               sicherten zuständig. Der Bundesminister für Ar-\nortes des Versicherten zuständig. Der Bundes-                 beit und Sozialordnung bestimmt durch Rechts-\nminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt                verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                     Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-\nBundesrates die Voraussetzungen und die Art                   dung sowie das Nähere über die Bearbeitung,\nund Weise der Meldungen sowie das Nähere                      Sicherung und Weiterleitung der Angaben; dabei\nüber die Bearbeitung, Sicherung und Weiter-                   kann er abweichend von den Sätzen 1 und 2 be-\nleitung der Angaben; dabei kann er abweichend                 stimmen, daß einzelne der in Satz 1 genannten\nvon den Si:itzen 1 und 2 bestimmen, daß einzelne              Zeiten in einer anderen Form unmittelbar der\nder in Satz 1 genannten Zeiten in einer anderen               Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu\nForm unmittelbar dem Träger der Rentenver-                    melden sind.\"\nsicherung zu melden sind.\"\n4. § 138 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n69. § 1416 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das für den\n,, (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das für            Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs-\nden Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Ver-                   nachweisen der Sozialversicherung aufzubewah-\nsicherungsnachweisen der Sozialversicherung                   ren.\"\naufzubewahren.\"                                                                         § 85\n§ 84                              Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz           wird wie      ändert und ergänzt:\nfolgt geändert und ergänzt:\n1. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.\n1. Die Uberschrift vor § 123 erhält folgende Fas-\n2. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsung:\n,, (2) Beschäftigte, die nach diesem Gesetz ver-\n„3. Entgeltsbescheinigung und Bescheinigung\nsicherungspflichtig sind, sind nach näherer Be-\nüber Ersatz- und Ausfallzeiten\".\nstimmung der Satzung bei der Bundesknappschaft\n2. § 123 wird wie folgt geändert und ergänzt:                     anzumelden und nach Beendigung der Beschäfti-\ngung wieder abzumelden.\"\na) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 133)\"\ndurch den Klammerzusatz ,, (Absatz 3)\" ersetzt.       3. Nach § 141 b wird folgender § 141 c eingefügt:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                    ,,§ 141 C\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-                Ersatz- und Ausfallzeiten sind nach näherer\nzialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung               Bestimmung der Satzung zu melden. Der Bundes-\nmit Zustimmung des Bundesrates das Muster                minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt\nder maschinell lesbaren Versicherungskarte,               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndas Nähere über Inhalt und Form der Eintra-              Bundesrates, welche der in Satz 1 genannten Zei-\ngungen, über die Fristen der Abgabe der Ver-             ten durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden","Nr. 86 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                           1451\nsind und unter welchen Voraussetzungen die Zei-          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nten durch die für den Wohnort dE!S Versicherten                ,,(4) Wenn die Bezirke von Landesverbänden die\nzuständige Ortskrankenkasse gemeldet werden                  Landesgrenzen überschreiten, können die betei-\nkönnen; dc1bei kann er die Voruussetzungen und               ligten Landesregierungen im Einvernehmen mit-\ndie Art und Weise der Meldungen sowie das                    einander durch Rechtsverordnungen die Bezirke\nNähere über die Beurbeitung, Sicherung und Wei-              der Landesverbände den Landesgrenzen anpas-\nterleitung der Angaben bestimmEm und anord-                  sen.\"\nnen, daß di(~ Angaben auf maschinell verwert-\nbaren Datentrctgern zu erfolgen haben.\"                                            § 91\nDas Mutterschutzgesetz wird wie folgt geändert\n§ 86                            und ergänzt:\na) In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichs-\nDer Abschnitt V des Erlasses des Reichsarbeits-\nversicherungsordnung\" die Worte „oder des Ge-\nministers betr. Verbessenm~Jen in der gesetzlichen\nsetzes über die Krankenversicherung der Land-\nKrankenversicherung vom 2. November 1943 (Amt-\nwirte\" eingefügt,\nliche Nachrichten S. 4B5) wird aufgehoben.\nb) in § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, ; be-\n§ 87                                 steht am Wohnort keine Allgemeine Ortskran-\nkenkasse, dann wird das Mutterschaftsgeld von\nDas Gesetz über den Aufbau der Sozialversiche-                                                 II\nder Landkrankenkasse gezahlt gestrichen,\nrung vom 5. Juli 1934 (fü~ichsgesetzbl. I S. 577) wird\nc) in § 13 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort\nwie folgt geändert und ergctnzt:\n„Reichsversicherungsordnung\" die Worte „oder\n1. In Abschnitt JJ Artikel 2 wird nach § 1 folgende                nach § 33 des Gesetzes über die Krankenver-\nVorschrift eingefü g l:                                      sicherung der Landwirte\" eingefügt,\n,,§ 2                         d) in§ 14 Abs. 1 werdennach dem Wort „Reichsver-\nGemeinschaftsaufgcibe der Krankenversiche-               sicherungsordnung\" die Worte ,, , § 27 des Geset-\nrung ist für die landwirtschaftliche Krankenver-             zes über die Krankenversicherung der Land-\nsicherung die Regelung des vertrauensärztlichen                      II\nwirte eingefügt,\nDienstes.\"                                               e) in § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichs-\n2. In Abschnitt II Artikel 3 § 1 werden die Worte                  versicherungsordnung\" die Worte „oder des Ge-\n„die Reichsknappschaft\" durch die Worte „die                 setzes über die Krankenversicherung der Land-\nBundesknappschaft,         die     landwirtschaftlichen      wirte\" eingefügt.\nII\nKrankenkassen ersetzt.\n§ 92\n§ 88\nDas Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-\nIn § 33 Abs. 5 und in der Anlage zu § 28 des Ge-          ändert und ergänzt:\nsetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet\n1. § 10 erhält folgende Fassung:\nder Sozialversicherung werden die Worte „Land-\nkrankenkassen und\" gestrichen.                                                            ,,§ 10\n(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und\n§  89                               Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich\nArtikel 4 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kassenarzt-            der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu\nrecht vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513)              melden. Er hat ferner jeweils die am 31. Dezem-\nerhält folgende Fassung:                                          ber bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu mel-\nden. Für denjenigen, dem Arbeitnehmer gegen\n,, (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nVergütung zur Arbeitsleistung überlassen sind,\nnung die Bereiche der Kassenärztlichen bzw. Kassen-\ngilt Satz 1 entsprechend.\nzahnärztlichen Vereinigungen den Landesgrenzen\noder den geänderten Verwaltungsgrenzen anpassen.                      (2) Der Bundesminister für Arbeit und So-\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf die                 zialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung\nfür die Sozialversicherung zuständige oberste Lan-                das Nähere über Inhalt, Form und Frist der\ndesbehörde übertragen.\"                                           Meldungen und über Bearbeitung, Sicherung und\nWeiterleitung der Angaben sowie die Stelle, der\n§ 90\ngegenüber die Meldungen abzugeben sind. Er\nArtikel 3 § 2 des Gesetzes über die Verbände der             kann auch bestimmen,\ngesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen                   1. daß in den Meldungen die von den Arbeits-\nvom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 524) wird                    ämtern vergebenen Betriebsnummern anzu-\nwie folgt geändert und ergänzt:                                        geben und an Hand der von der Bundesan-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                   stalt   vorgesehenen      Schlüsselverzeichnisse\n,, (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-              Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer zu\nordnung die Bezirke der Landesverbände den                      machen sind,\nLandesgrenzen oder den geänderten Verwal-                   2. daß die Meldungen maschinell lesbar sein\ntungsgrenzen anpassen. Die Landesregierung                      müssen und welche Schriftarten zu. verwen-\nkann die Ermächtigung auf die für die Sozialver-                den sind,\nsicherung zuständige oberste Landesbehörde                 3. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor-\nübertragen.\"                                                    drucke mitzuwirken haben,","1452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. unter    welchen Voruussetzungen    Vordrucke         b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a\nanzufordern sind,                                        eingefügt:\n5. dcd3 einzeln<~ ;\\rbeil.nchmergruppen von der              ,.7-a.entgegen § 178 Abs.3 Satz 2 in Verbin-\nMeldepflicht nach J\\bsdtz 1 ausgenommen                         dung mit § 318 a Abs. 1 Satz 2 der\nsind,                                                           Reichsversicherungsordnung die dort be-\nzeichneten Unterlagen nicht vorlegt, 11\n•\n6. unter welchen Voraussetzungen und in wel-\ncher Form die Meldungen durch maschinell          5. § 231 wird wie folgt geändert:\nverwertbare Dc1tenträger erfolgen können.\"\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 169 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                          „ 1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht\na) Salz 1 erhält folgende Fassung:                                oder nicht richtig vornimmt,\"\n„Beitragsfrei sind                                  b; Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n1. Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres               „5. entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an\nBeschäftigungsverhältnisses    nach    der                 die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig\nReichsversicherungsordnung, dem Reichs-                    erstattet.\"\nknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über           c) In Absatz 2 werden die Worte „oder des § 17\ndie Krankenversicherung der Landwirte                 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte ., , des § 17\nfür den Fall der Krankheit pflichtver-                Abs. 1 Satz 2 oder des § 178 Abs. 2\" ersetzt.\nsichert sind, und Arbeitnehmer, die nach\ndem Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte für den Fall der Krank-                                     § 93\nheit pflichtversichert sind, jedoch nicht        Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeits-\nversichert w üren, wenn die Vorschriften      entgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungs-\nder Reichsversicherungsordnung auf sie        gesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nAnwendung fänden.\"\n1. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „die Land-\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „Arbeit-              krankenkassen,\" gestrichen.\nnehmer, die\" die Worte „bei Anwendung der        2. In § 18 werden nach den Worten „Einrichtungen\nReichsversicherungsordnung\" eingefügt.               und Anstalten\" der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Worte angefügt:\n3. § 178 erhält folgende Fassung:\n„5. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über\n,,§ 178                              die Krankenversicherung der Landwirte ver-\nsicherten mitarbeitenden Familienangehöri-\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Ein-               gen eines landwirtschaftlichen Unterneh-\nzugsstelle alle Tatsachen zu melden, deren                    mers.\"\nKenntnis diese für die Einziehung der Beiträge\nzur Bundesanstalt benötigt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                          Neunter Abschnitt\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung In-                    Dbergangs- und Schlußvorschriiten\nhalt, Form und Frist der Meldungen; er kann\nauch bestimmen,                                                                   § 94\n1. daß die Meldungen maschinell lesbar sein              (1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei\nmüssen und welche Schriftarten zu verwen-         einem Krankenversicherungsunternehmen versichert\nden sind,                                         ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm\n2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor-         Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhält, die\ndrucke mitzuwirken haben,                         der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe ent-\n3. unter welchen Voraussetzungen Vordrucke            sprechen, wird auf Antrag von der Versicherungs-\nanzufordern sind,                                 pflicht nach § 2 befreit.\n4. unter welchen Voraussetzungen und in wel-             (2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem\ncher Form die Meldungen durch maschinell          Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen\nverwertbare Datenträger erfolgen können.          Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom\nBeginn der Versicherungspflicht an und kann nicht\n(3) Der Arbeitgeber und der beitragspflich-        widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn\ntige Arbeitnehmer haben der zuständigen Ein-          bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch\nzugsstelle über alle Tatsachen Auskunft zu ge-        genommen worden sind.\nben, die für die Einziehung der Beiträge zur\nBundesanstalt erheblich sind. § 318 a Abs. 1             (3) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-\nSatz 2 sowie die Absätze 2 und 3 der Reichsver-       nehmen versichert ist und nach diesem Gesetz ver-\nsicherungsordnung gilt entsprechend.\"                 sicherungspflichtig wird, kann den Versicherungs-\nvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er\nden Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Er\n4. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkann der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-\na) In Nummer 5 werden nach den Worten „ent-           kasse erklären, daß seine Mitgliedschaft erst mit\ngegen § 144 Abs. 3\" die Worte „oder § 178         dem Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAbs. 3 Satz 1 eingefügt.\n11\nfolgenden Monats beginnt. Satz 1 gilt entsprechend,","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                         1453\nwenn ejn Angehöriger versicherungspflichtig wird         Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber\nund für einem bei einem Krankenversicherungs-            erweitert; § 3 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes\nunternehmen Versicherten Anspruch auf Familien-          gilt insoweit nicht. Satz 1 gilt für die Vertreterver-\nhilfe erw irbl oder wenn zugunsten einer Person,         sammlung entsprechend; diese wird jedoch um min-\ndie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 versicherungs-           destens je drei Vertreter der Versicherten und der\npflichtig wird, ein Vcrsjchcrungsvertrag besteht.        Arbeitgeber erweitert.\n(4) Die von der Versicherungspflicht nach § 2            (2) Die für die Sozialversicherung zuständige\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 befreiten Personen erhalten auf       oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt\nihren Antrag von der zustündigen landwirtschaft-         die Zahl der hinzutretenden Organmitglieder und\nlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu fürem Kran-         beruft diese sowie ihre Stellvertreter unter Zu-\nkenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, daß        grundelegung der Zusammensetzung der Organe\nsie bei einem Krnnkenvcrsicherungsunternehmen            der Landkrankenkasse nach dem Höchstzahlverfah-\nversichert sind. J\\ ls Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, ren d'Hondt aus den zu den Organen der allgemei-\nden die in § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-         nen Ortskrankenkasse wählbaren Personen. Bei der\nordnung bezeichneten Personen vom Träger der             Berufung sind zunächst die Mitglieder der Organe\nRentenversicherung erhalten. Zuständig ist die land-     der Landkrankenkasse und, soweit erforderlich,\nwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach     deren Stellvertreter zu berücksichtigen. Macht der\nAbsatz 1 festgestellt hat.                               Listenträger oder der Listenvertreter gemeinsam\nmit seinem Stellvertreter Vorschläge über die Rei-\n§ 95                          henfolge der Berufung der auf der Vorschlagsliste\nWer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 2       gewählten Personen, so sind diese bei der Berufung\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 versicherungspflichtig wird und       zu berücksichtigen.\ndie Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zur Neubildung\nder Rentenversicherung der Arbeiter, der Renten-\nder Organe.\nversicherung der Angestellten oder der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung erfüllt, erhält auf Antrag\nvon dem zuständigen Träger der Rentenversiche-                                    § 99\nrung zu seinem Beitrag ejnen Zuschuß in Höhe des\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landkrankenkas-\nBetrages, den die in § 381 Abs. 4 der Reichsver-\nsen gehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nsicherungsordnung bezeichneten Personen erhalten.\nstimmt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\nDies gilt nicht für Versicherte, die nur die Voraus-\ndie landwirtschaftlichen Krankenkassen über, mit\nsetzungen für den Bezug der Bergmannsrente er-\ndenen die Landkrankenkassen vereinigt werden.\nfüllen.\nDies gilt auch für unübertragbare Rechte und solche,\n§  96                          deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlos-\n(1) Personen, die beim Inkrafttreten dieses Ge-       sen ist.\nsetzes nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe         (2) Durch den Ubergang der Verpflichtungen wer-\nfür Landwirte beitragspflichtig sind, können der         den, abgesehen von der Änderung in der Person\nVersicherung freiwillig beitreten.                       des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbe-\n(2) Der Beitritt ist binnen drei Monaten nach In-     sondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie\nkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen          seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek\nKrankenkasse zu beantragen. Die Mitgliedschaft be-       oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418\nginnt mit dem Ersten des auf die Antragstellung          des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht.\nfolgenden Monats. § 176 a Abs. 2 der Reichsversiche-        (3) Bis zum Abschluß von Verträgen tritt die\nrungsordnung gilt entsprechend.                          landwirtschaftliche Krankenkasse in die Verträge\nein, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen\n§ 97                          der mit ihr vereinigten Landkrankenkasse und der\n(1) Die Landkrankenkassen werden mit dem In-          Kassenärztlichen sowie der Kassenzahnärztlichen\nkrafttreten dieses Gesetzes mit der landwirtschaft-      Vereinigung bestehen. Werden mit der landwirt-\nlichen Krankenkasse vereinigt, in deren Bezirk sie       schaftlichen Krankenkasse mehrere Landkranken-\nihren Sitz haben.                                        kassen vereinigt, so tritt sie in die Verträge der-\njenigen Landkrankenkasse ein, die im Zeitpunkt\n(2) Die Mitglieder der Landkrankenkassen werden       der Vereinigung mit der landwirtschaftlichen Kran-\nMitglieder der zuständigen allgemeinen Ortskran-         kenkasse die meisten Mitglieder hat. Im übrigen\nkenkasse, es sei denn, sie sind nach diesem Gesetz       enden die Verträge der Landkrankenkassen mit den\nversicherungspflichtig. Mitglieder der Landkranken-      Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereini-\nkassen, die nach diesem Gesetz versicherungs-            gungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\npflichtig sind, werden Mitglieder der zuständigen\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse. § 39 Abs. 1 gilt         (4) Wird mit der landwirtschaftlichen Kranken-\nentsprechend.                                            kasse keine Landkrankenkasse vereinigt, so gelten\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluß\n§ 98                          von Verträgen für die landwirtschaftliche Kranken-\n(1) Der Vorstand einer allgemeinen Ortskran-          kasse die Bestimmungen der Verträge entsprechend,\nkenkasse, auf die Mitglieder einer Landkranken-          die zwischen der Kassenärztlichen und Kassenzahn-\nkasse übergehen, wird entsprechend dem Zugang            ärztlichen Vereinigung mit derjenigen Ortskranken-\nan Mitgliedern, jedoch um mindestens je einen            kasse bestehen, die von den Ortskrankenkassen, die","1454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nihren Silz im Bezirk der landwirtschaftlichen Kran-         (2) Die Organe der landwirtschaftlichen Berufs-\nkenkasse haben, bei lnkrafllrclen des Gesetzes die       genossenschaften werden durch die Berufung weite-\nmeisten Mitglieder hat.                                  rer Mitglieder aus dem Kreis der nach diesem Ge-\n(5) Die AbsJlze 3 und 4 gelten entsprechend für       setz Versicherten um ein Drittel ihrer satzungs-\nVerträge mit Apothekenbesitzern und -verwaltern,         mäßigen Mitgliederzahl erweitert. § 2 Abs. 1 und § 3\nmit Krankernmslaltcn, rni 1. den in § 122 der Reichs-    Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes gelten inso-\nversicherun~Jsordn ung aufgeführten sonstigen Per-       weit nicht. Die hinzutretenden Mitglieder wirken\nsonen sowie rnil Uefernnlen von Heilmitteln, Bril-       nur in Angelegenheiten dieses Gesetzes mit.\nlen, Körpercrsalzstückcn und Hilfsmitteln.                  (3) Die nach Absatz 2 hinzutretenden Mitglieder\nund ihre Stellvertreter werden berufen bei bundes-\nunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\n§ 100                           schaften durch den Bundesminister für Arbeit und\n(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück nach         Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 99 Abs. 1 auf die land w irlschafUiche Kranken-        minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nkasse übergegangen, stellt diese den Antrag auf          bei landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufs-\nBerichtigung des Grundbuches. Der Antrag muß             genossenschaften durch die für die Sozialversiche-\nvom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Ge-              rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des\nschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse      Landes im Einvernehmen mit der für die Landwirt-\nunterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen         schaft zuständigen obersten Verwaltungsbehörde\nsein. Zum Nachweis des Dbergangs des Eigentums           des Landes. § 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungs-\nvon der Landkrankenkasse auf die landwirtschaft-         gesetzes gilt entsprechend für das Recht, Vorschlags-\nliche Krankenkasse genügt gegenüber dem Grund-           listen einzureichen. Bei der Berufung sind die Ver-\nbuchamt die in den Antra~r aufzunehmende Erklä-          sicherten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrung, daß das Eigentum an dem Grundstück nach            Organmitglieder von Trägern der Krankenversiche-\n§ 99 Abs. 1 auf die lanc.lwirtschaftliche Kranken-       rung waren, und die Versicherten, die zu Versicher-\nkasse übergegangen ist.                                  tengruppen gehören, die in den Organen der land-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht vertre-\n(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch einge-      ten sind, besonders zu berücksichtigen.\ntragene Rechte entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bis zur Neuregelung\n(3) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-       der Zusammensetzung der Organe der landwirt-\nführung des § 99 sowie der Absätze 1 und 2 die-          schaftlichen Berufsgenossenschaften.\nnen, einschließlich der Berichtigung der öffent-\nlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und\nAuslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines                                    § 103\nRechtsstreits. Die Gebühren-, Steuer- und Aus-              (1) Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung\nlagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne       des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen\nNachprüfung anzuerkennen, wenn die landwirt-             Krankenkassen, die nicht nach diesem Gesetz ver-\nschaftliche Krankenkasse bestätigt, daß die Maß-         sichert sind, wirken in Angelegenheiten dieses\nnahme der Durchführung des § 99 sowie der Ab-            Gesetzes nicht mit. An ihre Stelle treten die Stell-\nsätze 1 und 2 dient.                                     vertreter, die nach diesem Gesetz versichert sind.\nSind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl\n§ 101                           vorhanden, wählt der Vorstand der landwirtschaft-\nDas bei den Landkrankenkassen vorhandene Son-         lichen Krankenkasse, die das nichtmitwirkende Mit-\ndervermögen nach § 15 des Lohnfortzahlungsgeset-         glied entsandt hat, eines seiner Mitglieder in die\nzes geht mit den Rechten und Pflichten aus den           Vertreterversammlung des Bundesverbandes der\n§§ 10 bis 18 des Lohnfortzahlungsgesetzes auf die        landwirtschaftlichen Krankenkassen. Gehört das\nallgemeinen Ortskrankenkassen im Verhältnis der          nichtmitwirkende Mitglied der Gruppe der Selb-\naufzunehmenden Mitglieder über, deren Arbeit-            ständigen ohne fremde Arbeitskräfte an, ist ein An-\ngeber bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an dem       gehöriger dieser Gruppe zu wählen. Gehört das\nAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilge-            nichtmitwirkende Mitglied der Gruppe der Arbeit-\nnommen haben. § 99 Abs. 2 und § 100 gelten ent-          geber an, ist ein Angehöriger dieser Gruppe zu\nsprechend.                                               wählen.\n(2) Anstelle der Mitglieder des Vorstandes des\n§ 102                           Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kranken-\n(1) Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung        kassen, die in Angelegenheiten dieses Gesetzes\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen, die nicht        nicht mitwirken, treten die Stellvertreter, die nach\nnach diesem Gesetz versichert sind, wirken in Ange-      diesem Gesetz versichert sind. Sind solche Stell-\nlegenheiten dieses Gesetzes nicht mit, es sei denn,      vertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, hat\nes handelt sich um die in § 3 Abs. 4 des Selbst-         die Vertreterversammlung des Bundesverbandes\nverwaltungsgesetzes genannten Beauftragten. An           der landwirtschaftlichen Krankenkassen den Vor-\nihre Stelle treten die Stellvertreter, die nach diesem   stand durch Zuwahl aus ihrer Mitte zu ergänzen.\nGesetz versichert sind; sind solche Stellvertreter          (3) Der Vorstand       jeder landwirtschaftlichen\nnicht in genügender Zahl vorhanden, gelten für die       Krankenkasse wählt aus den nach § 102 Abs. 2 be-\nErgänzung die §§ 9 und 10 des Selbstverwaltungs-         rufenen Mitgliedern ein Mitglied und ein stell-\ngesetzes entsprechend.                                   vertretendes Mitglied in die Vertreterversammlung","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                        1455\ndes Bundesverbandes der landwirtschaftlichen           des Personalrats, die bis zum Inkrafttreten dieses\nKrankenkassen. Die Vertreterversammlung ergänzt        Gesetzes einem aus einer Person bestehenden Per-\nden Vorstand des Bundesverbandes der landwirt-         sonalrat einer Landkrankenkasse angehörten, als\nschaftlichen Krankenkassen durch Zuwahl von drei       Vertreter aller Gruppen, die in ihrer früheren\nMitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern     Dienststelle in diesem Zeitpunkt vorhanden waren.\naus der Gruppe der nach Satz 1 in die Vertreter-       Die Amtszeit des Personalrats endet mit der nach\nversammlung Gewählten. Aus einer landwirtschaft-       dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden\nlichen Krankenkasse darf nur ein Mitglied oder ein     Neuwahl der Personalvertretung, spätestens jedoch\nStellvertreter in den Vorstand des Bundesverbandes     sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen gewählt         zes.\nwerden.                                                                          § 105\n§ 104                             (1) Einern nicht der Dienstordnung unterstehenden\n(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen treten   vollbeschäftigten Angestellten oder Arbeiter, des-\nmit dem InkrafUreten dieses Gesetzes als Arbeit-       sen Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 die landwirt-\ngeber in die Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsver-    schaftliche Krankenkasse geworden ist und dessen\nhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwi-     Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Ver-\nschen den mit ihnen vereinigten Landkrankenkas-        einigung der Versicherungsträger innerhalb von\nsen und deren Bediensteten oder Auszubildenden         einundzwanzig Monaten nach dem Inkrafttreten die-\nbestehen. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen       ses Gesetzes endet, steht eine Ubergangsbeihilfe zu;\nkönnen innerhalb von zwölf Monaten nach dem            das gilt nicht, wenn der Angestellte oder Arbeiter\nInkrafttreten dieses Gesetzes ein Arbeits- oder        eine Beschäftigung bei der landwirtschaftlichen\nAusbildungsverhältnis nach Satz 1 nur aus einem        Krankenkasse ausschlägt, die seiner bis zum Inkraft-\nin der Person des Bediensteten oder Auszubilden-       treten dieses Gesetzes ausgeübten Beschäftigung\nden liegend~n wichtigen Grund kündigen. Für die        mindestens gleichwertig ist und deren Annahme ihm\nArbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der über-        billigerweise zugemutet werden kann.\nnommenen Angestellten, Arbeiter oder Auszubil-            (2) Der Zeitraum, für den die Ubergangsbeihilfe\ndenden sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge       zusteht (Bemessungszeitraum), beträgt einen Monat\ndie Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der       für jedes volle Jahr der dem Ende des Arbeits-\njeweiligen Landkrankenkasse gegolten haben. Für        verhältnisses vorangegangenen Zeiten, die seit der\ndie Dienstverhältnisse der dienstordnungsmäßig         Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem\nAngestellten ist bis zur Aufstellung einer neuen       oder in mehreren ohne Unterbrechung aneinander-\nDienstordnung die Dienstordnung maßgebend, die         gereihten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen bei\nfür sie bei der jeweiligen Landkrankenkasse gegol-     Sozialversicherungsträgern, beim Bund, bei Län-\nten hat.                                               dern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder bei\n(2) Die landwirtschaftliche Krankenkasse stellt     sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen\nsicher, daß die Ausbildung und Prüfung der über-       des öffentlichen Rechts zurückgelegt sind (Beschäfti-\nnommenen Bediensteten und Auszubildenden in            gungszeiten). Als Unterbrechungen gelten nicht die\ndem von der jeweiligen Landkrankenkasse gewähr-        zwischen den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen\nleisteten Umfang fortgesetzt und abgeschlossen wird.   liegenden Zeiten, die sich auf allgemein arbeitsfreie\nAusbildungseinrichtungen anderer Träger der Kran-      Tage erstreckt haben, die der Angestellte oder\nkenversicherung haben die von der landwirtschaft-      Arbeiter zum Wechsel des Beschäftigungsortes be-\nlichen Krankenkasse übernommenen Bediensteten          nötigt hat oder während deren der Angestellte oder\nund Auszubildenden mindestens in dem gleichen          Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt war. Der Bemes-\nUmfang in ihre Ausbildungsmaßnahmen einzubezie-        sungszeitraum beginnt mit dem auf die Beendigung\nhen, in dem dies für Bedienstete und Auszubildende     des Arbeitsverhältnisses folgenden Tage und be-\nder Landkrankenkassen vereinbart oder in anderer       trägt höchstens achtzehn Monate.\nWeise geregelt ist. Sofern die landwirtschaftliche        (3) Die Ubergangsbeihilfe ist monatlich in der\nKrankenkasse die sachgerechte Ausbildung eines         Hohe zu zahlen, in der auf den gleichen Zeitraum\nJugendlichen an seinem bisherigen Beschäftigungs-      entfallende Bezüge aus einem neuen Dienst- oder\nort nicht vornehmen kann, hat die für den bisheri-     Arbeitsverhältnis, tarifliche Ubergangsgelder, Ab-\ngen Beschäftigungsort zuständige allgemeine Orts-      findungen auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes,\nkrankenkasse den Jugendlichen auf Antrag seiner        laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstüt-\nErziehungsberechtigten unter Eintritt in den Ausbil-   zungen, Arbeitslosengelder, sonstige laufende Be-\ndungsvertrag zu übernehmen.                            züge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus den ge-\n(3) Bei jeder landwirtschaftlichen Krankenkasse,    setzlichen Rentenversicherungen sowie Renten aus\nmit der Landkrankenkassen vereinigt sind, wird ein     einer Versorgungseinrichtung, zu der die Landkran-\nPersonalrat gebildet. Mitglieder des Personalrats      kenkasse oder die landwirtschaftliche Krankenkasse\nsind die Mitglieder der Personalräte der mit der       die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, hin-\nlandwirtschaftlichen    Krankenkasse      vereinigten  ter der Vergütung oder den Lohnbezügen zurück-\nLandkrankenkassen. War bei einer Landkranken-           bleiben, die der Angestellte oder Arbeiter während\nkasse mangels Personalratsfähigkeit dieser Dienst-     des Bemessungszeitraums bei Fortdauer des\nstelle ein Personalrat nicht gebildet, so können die   Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die Ubergangs-\nBediensteten dieser Dienststelle aus ihrer Mitte       beihilfe beträgt höchstens monatlich fünfundsiebzig\neinen Beauftragten in den Personalrat entsenden.       vom Hundert, bei einem Angestellten oder Arbei-\nBei Gruppenentscheidungen gelten die Mitglieder        ter, dem Kinderzuschläge zustünden, fünfundachtzig","1456                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nvom Hundert der Vcgütung oder der Lohnbezüge.          und der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet\nZu den nach Satz 1 anzurechnenden Bezügen, Ren-        hat, ein Dienstposten, dessen Annahme ihm billiger-\nten - mit Ausnuhme des Altersruhegeldes aus den        weise zuzumuten ist, nicht angeboten werden kann,\ngesetzlichen Rentenversicherungen        und sonsti-   kann der dienstordnungsmäßig Angestellte inner-\ngen öffentlichen Leistungen gehören nicht diejeni-     halb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten die-\ngen, die der Angestellte oder Arbeiter auch bei Fort-  ses Gesetzes mit seiner Zustimmung in den Ruhe-\ndauer seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten      stand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf für die\nhätte. Unterläßt ein Angestellter oder Arbeiter, dem   Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfundsiebzig\nwährend des Bemessungszeitraums Anspruch auf           vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nArbeitslosengeld zusteht, schuldhaft, diesen An-       aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zurückblei-\nspruch geltend zu machen, so ist die Ubergangsbei-     ben, in der sich der dienstordnungsmäßig Ange-\nhilfe nur in der Höhe zu zahlen, in der sie neben      stellte zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand\ndem Arbeitslosengeld zu zahlen wäre.                   befunden hat.\n(4) Dem Angestellten oder Arbeiter, dem Uber-\n§ 107\ngangsbeihilfe zusteht, wird neben der Ubergangs-\nbeihilfe beim Ausscheiden eine Abfindung in einer         (1) Die Verpflichtung zur Versorgung der ehe-\nSumme gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis bei sei-     maligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer\nner Beendigung nach dem Arbeitsvertrag unkündbar       Landkrankenkasse und ihrer Hinterbliebenen geht\nist oder wenn der Angesl<:!llte oder Arbeiter im       mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die land-\nZeitpunkt des Tnkrafttretens des Gesetzes das fünf-    wirtschaftliche Krankenkasse über, mit der die\nundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Abfin-     Landkrankenkasse vereinigt wird. Die landwirt-\ndung beträ.gt für jedes volle Jahr der Beschäfti-      schaftliche Krankenkasse tritt in die Rechte und\ngungszeiten fünfzig vom Hundert der Vergütung          Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versor-\noder der Lohnbezüge, die dem Angestellten oder         gung verpflichteten Dienstgebers ein. Die Versor-\nArbeiter im Monat vor der Beendigung des Arbeits-      gung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen\nverhältnisses zustehen, höchstens jedoch achttau-      Vorschriften, die bei dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsend Deutsche Mark. Der Betrag nach Satz 2 vermin-     setzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hier-\ndert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem vollen      nach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein\nBeschäftigungsjahr, das über das vollendete sech-      erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermin-\nzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird.               dern sich von demselben Zeitpunkt an die Versor-\n(5) Die Vergütung im Sinne der Absätze 3 und 4      gungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen ent-\nbesteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag,      sprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen der\ndem Kinderzuschlag und dem örtlichen Sonderzu-         Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungs-\nschlag. Die Lohnbezüge im Sinne der Absätze 3          empfänger.\nund 4 bestehen entweder aus dem jeweiligen Tabel-         (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen\nlenlohn, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstun-    Krankenkassen nimmt einen Ausgleich der Ver-\nden, die der regelmäßigen Arbeitszeit entsprochen      sorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen\nhaben, oder aus dem Monatstabellenlohn sowie aus       Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 und nach Absatz 1\ndem Kinderzuschlag und dem Sozialzuschlag. Zur         zu erbringen haben, unter Verwendung des von den\nVergütung oder zu den Lohnbezügen im Sinne der         allgemeinen Ortskrankenkassen zu erstattenden\nAbsätze 3 und 4 gehören ferner die Zulagen, die        Teiles nach den Grundsätzen vor, nach denen der\nauf Grund von Tarifverträgen über Zulagen an An-       Versorgungsausgleich bis zum Inkrafttreten dieses\ngestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften      Gesetzes vom Bundesverband der Landkrankenkas-\noder nach entsprechenden Tarifverträgen über Zu-       sen durchgeführt wurde.\nlagen an Arbeiter zu gewähren sind.\n(3) Die allgemeinen Ortskrankenkassen, auf die\nMitglieder der Landkrankenkassen übergehen,\n§ · 106                        haben in ihrer Gesamtheit den landwirtschaftlichen\n(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat        Krankenkassen den Aufwand für Versorgungslei-\ninnerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttre-       stungen nach § 106 Abs. 2 und nach Absatz 1 zu dem\nten dieses Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-    Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in\nnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten eine        dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglie-\nneue Dienstordnung aufzustellen. In ihr ist vorzu-     der der allgemeinen Ortskrankenkassen werden.\nsehen, daß die Ansprüche in besoldungs- und ver-       Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und der\nsorgungsrechtlicher Hinsicht der von einer Land-       Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkrankenkasse übernommenen dienstordnungsmäßig          kassen legen den Vomhundertsatz, zu dem die Ver-\nAngestellten in dem Umfang gewahrt bleiben, in         sorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schrift-\ndem sie den dienstordnungsmäßig Angestellten           liche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der\nbeim Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur        Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil\nLandkrankenkasse zugestanden hätten; das gleiche       der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von\ngilt hinsichtlich der Voraussetzungen für Beförde-     den in Satz 1 bezeichneten allgemeinen Ortskran-\nrungen im Sinne des § 353 Abs. 2 der Reichsversiche-   kenkassen und überträgt ihn auf den Bundesver-\nrungsordnung.                                          band der landwirtschaftlichen Krankenkassen.\n(2) Wenn einem dienstordnungsmäßig Angestell-          (4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkas-\nten einer Landkrankenkasse, dessen Dienstgeber         sen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung\neine landwirtschaftliche Krankenkasse geworden ist     zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der","Nr. HG   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972                        1457\nRcchfsvcrh~iltnisse dc-r unter Artikel 131 des Grund-                               § 110\nqcsetz(~s fil l l<~nd(:ll Pcrson<'n vom 15. J\\ ugust 1959      Die nach § 364 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-\n(Bundcsgc.setzbl. J S. (d!J) obli<:(Jcn, gehen mit dem      sicherungsordnung bei den Trägern der Gemein-\nfnkrafttrdcn di<:scs C('SCIZ('S dLlf die landwirtschaft-    schaftsaufgaben bestehenden Rücklagen der Land-\nlichen Kr,mkt!nk dSS(~n iil><:r, m i l dcnfm Landkranken-   krankenkassen sind an den Bundesverband der\nkassen vereinigt werden. l)i<' n<1ch § 2 der in Satz 1      landwirtschaftlichen Krankenkassen abzuführen.\nbezcjchncten Verordnung dtdzubringenden Mittel              Dieser verwaltet in den ersten fünf Geschäftsjahren\nsind zu dem Teil von den i.lllfJCrrwinen Ortskranken-       nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rück-\nkassen zu crslal l.cn, der dem VcrhJ.ltnis entspricht,      lagemittel als Sondervermögen für die landwirt-\nin dem die Mitqlicdcr der Lmdkrankenkassen Mit-             schaftlichen Krankenkassen, auf die die Mittel nach\nglieder der a ll~Jcmcincn Ortsk rctnkcnkassen werden.       § 99 Abs. 1 übergegangen sind. Die §§ 364 b und\nAbsatz 2 und J\\ bsil lz 3 Salz 2 und 3 gelten. Der          364 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gelten\nBundesverband der landwirl.schaftlichen Kranken-            entsprechend. Reichen die Mittel einer landwirt-\nkassen übernimmt die /\\ufgdbcn, die dem Bundes-             schaftlichen Krankenkasse zur Befriedigung der For-\nverband der LandkrankenkcJssen ncich der in Satz 1          derungen der allgemeinen Ortskrankenkassen aus\nbezeichneten Verordnun9 obl iqJcn; mit dem Inkraft-         der Aufteilung nach § 108 Abs. 2 nicht aus, so kann\ntreten dieses Gesetzes tritt der Bundesverband der          sie die fehlenden Mittel bis zur Höhe ihres Gut-\nlandwirtschultlichen KrankcnkcJssen in die schrift-         habens vom Bundesverband der landwirtschaftlichen\nlichen Vereinbarungen ein, die der Bundesverband            Krankenkassen verlangen.\nder Landkrankenkassen getroffon hat.\n§ 111\n(1) Die Vertreterversammlung der landwirtschaft-\n§ 108\nlichen Alterskasse beschließt die Satzung der land-\n(1) Die landwirtschaflliche Krnnkcnkasse, mit der       wirtschaftlichen Krankenkasse, die für den Bereich\nLandkrankenkassen vereinigt werden, hat die Ge-             der landwirtschaftlichen Alterskasse errichtet wird.\nschäfte dieser Landkrnnkenkassen abzuwickeln und\n(2) Der Vorstand oder die nach der Satzung ver-\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten\ntretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der land-\ndieses Gesetzes für jede Landkrankenkasse für den\nwirtschaftlichen Alterskasse sind ermächtigt, die er-\nZeitpunkt des Inkrafttrctens dieses Gesetzes eine\nforderlichen Verträge für die landwirtschaftliche\nJahresrechnung nach den Vorschriften über das\nKrankenkasse zu schließen, die für den Bereich der\nRechnungswesen bei den Trägern der Krankenver-\nlandwirtschaftlichen Alterskasse errichtet wird.\nsicherung aufzustellen. Bei der A ufsteJlung der Jah-\nresrechnung sind die Grundstücke mit ihrem Ver-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum erstmali-\nkehrswert anzusetzen sowie die Verpflichtungen              gen Zusammentreten der Vertreterversammlung der\nnach § 105 und die Verwaltungskosten für die Ab-            landwirtschaftlichen Krankenkasse.\nwicklung der Geschäfte unter den Passiva nachzu-               (4) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die\nweisen; das Sondervermögen nach § 15 des Lohn-              landwirtschaftliche Alterskasse aus den nach Ab-\nfortzahlungsgesetzes und die Verpflichtungen nach           satz 2 geschlossenen Verträgen berechtigt und ver-\n§ 106 Abs. 2 und § 107 sind uußer Ansatz zu lassen.         pflichtet. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann\n(2) Das sich nach der Jahresrechnung ergebende          Mittel für die landwirtschaftliche Krankenkasse, die\nReinvermögen (Uberschuß der Aktiva oder der Pas-            für ihren Bereich errichtet wird, aufwenden. Die\nsiva) ist im Verhältnis der aufzunehmenden Mitglie-         Aufwendungen hat die landwirtschaftliche Kranken-\nder auf die aufnehmenden Träger der Krankenver-             kasse zu erstatten.\nsicherung aufzuteilen.                                                               § 112\n(3) Die beteiligten Träger der Krankenversiche-            Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sollen\nrung können Näheres, auch Abweichendes zu den               beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens für\nAbsätzen 1 und 2 vereinbaren.                               jeden Bezirk der mit ihnen vereinigten Landkran-\nkenkassen eine Verwaltungsstelle errichten.\n§ 109\n§ 113\n(1) Die Landesverbände der Landkrankenkassen               Mitglieder der Gärtner-Krankenkasse (Ersatz-\nwerden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit             kasse) können Gärtner, Floristen und in diesen Be-\nden landwirtschaftlichen Krankenkassen vereinigt,            rufen Auszubildende, Gartenarbeiter sowie Be-\nin deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Der Bundes-           schäftigte und Auszubildende in Gartenbaubetrieben\nverband der Landkrankenkassen wird mit dem Bun-              werden, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der\ndesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen          Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig\nvereinigt. Die §§ 99, 100 und 104 bis 108 gelten ent-       oder nach § 176 oder § 176 a der Reichsversiche-\nsprechend, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes be-          rungsordnung versicherungsberechtigt sind.\nstimmt.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der\n§ 114\nBundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen an Stelle des Bundesverbandes der Land-                  (1) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vor-\nkrankenkassen in die Bundesmantelverträge(§ 368 g           schriften verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung) ein.                 wendet werden, die durch dieses Gesetz aufgeho-","1458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die     Nr. 1 und 3 bis 5 und des § 111 am ersten Tage des\nentsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen          auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljah-\ndieses Gesetzes.                                        res in Kraft.\n(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-            (2) § 83 Nr. 46 Buchstabe a tritt mit Wirkung\ntungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften       vom 1. Januar 1960, § 83 Nr. 46 Buchstabe b mit\nerlassen wurden, auf die dieses Gesetz verweist,        Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft; die auf Grund\ngelten auch für die Krankenversicherung der Land-       des § 376 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsord-\nwirte.                                                  nung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach Absatz 1 geltenden Fassung getroffenen Be-\n§ 115                           stimmungen der obersten Verwaltungsbehörden der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Länder gelten im übrigen fort, vertragliche Regelun-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar          gen bleiben unberührt. § 83 Nr. 33 bis 36, 50 und 66\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.      bis 69, §§ 84 bis 86, 92 Nr. 1 und 3 bis 5 sowie § 111\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes          treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes\nüber den Aufbau der Sozialversicherung oder auf         folgenden Tag und § 15 Abs. 2 bis 4 am 1. Januar\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im        1973 in Kraft.\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-            (3) Die§§ 317 bis 318 b, 1401 und 1416 der Reichs-\ngesetzes.                                               versicherungsordnung, §§ 123 und 138 des An-\ngestelltenversicherungsgesetzes, §§ 15 und 141 des\n§ 116\nReichsknappschaftsgesetzes sowie §§ 10, 178, 230\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15         und 231 des Arbeitsförderungsgesetzes sind bis zum\nAbs. 2 bis 4, des § 83 Nr. 33 bis 36, 46 Buchstaben a   31. Dezember 1972 noch in der bis zur Verkündung\nund b, 50 und 66 bis 69, der §§ 84 bis 86, des § 92     dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}