{"id":"bgbl1-1972-85-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":85,"date":"1972-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/85#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_85.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)","law_date":"1972-08-15T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["1416                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken\n(Wertermittlungsverordnung - WertV)\nVom 15. August 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung über\nGrundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes\nvon Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -\nWertV) vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1409) wird nachstehend der Wortlaut der Wert-\nermittlungsverordnung bekanntgegeben, wie er sich\naus der oben angeführten Anderungsverordnung\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 141\nAbs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch\ndas Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), sowie des\n§ 91 Nr. 1 und 2 des Städtebauförderungsgesetzes\nvom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125) erlas-\nsen worden.\nBonn, den 15. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                         1417\nVerordnung\nüber Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken\n(Wertermittlungsverordnung- WertV)\nin der Fassung vom 15. August 1972\nTeil I                                                   Teil II\nAllgemeine Vorschriften                                  Vergleichswertverfahren\n§ 1                                                      § 4\nAnwendungsbereich                                Heranziehung von Vergleichspreisen\nBei der Ermittlung von Grundstückswerten nach            (1) Soll der Verkehrswert durch Preisvergleich er-\ndem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförde-              mittelt werden, so sind Kaufpreise geeigneter Ver-\nrungsgesetz sind die Vorschriften dieser Verordnung      gleichsgrundstücke in ausreichender Zahl heranzu-\nanzuwenden.                                              ziehen.\n(2) Die Vergleichsgrundstücke sollen hinsichtlich\n§ 2                           der ihren Wert beeinflussenden Umstände mit dem\nGrundlagen der Wertermittlung                zu bewertenden Grundstück soweit wie möglich\nübereinstimmen. Insbesondere sollen sie nach Lage,\n(1) Gegenstand der Wertermittlung ist das Grund-      Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaf-\nstück einschließlich seiner Bestandteile, insbeson-      fenheit, Größe, Grundstücksgestalt und Erschlie-\ndere der Gebäude, und des Zubehörs, soweit dieses        ßungszustand sowie nach Alter, Bauzustand und Er-\nden Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt. Maß-        trag der baulichen Anlagen einen Vergleich zulassen.\ngebend ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeit-\npunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wert-           (3) Kaufpreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie\nermittlungsstichtag), es sei denn, daß nach dem          nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande-\nWertermittlungsantrag oder aus rechtlichen Grün-         gekommen oder durch ungewöhnliche oder persön-\nden ein anderer Zustand zugrunde zu legen ist. Der       liche Verhältnisse beeinflußt worden sind, dürfen\nZustand bestimmt sich nach der Gesamtheit der wert-      zum Preisvergleich nur dann herangezogen werden,\nbildenden Faktoren, insbesondere den rechtlichen         wenn diese Besonderheiten in ihrer Auswirkung auf\nGegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der       den Preis erfaßt werden können und beim Preisver-\nsonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks.       gleich unberücksichtigt bleiben. Besonderheiten kön-\nnen insbesondere vorliegen, wenn\n(2) Bei der Wertermittlung sind alle den Verkehrs-\nwert des Grundstücks beeinflussenden tatsächlichen,      1. die Kauf preise erheblich von den Preisen in ver-\nrechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu be-             gleichbaren Fällen abweichen,\nrücksichtigen. Aufwendungen, die aus Anlaß der           2. ein außergewöhnliches Interesse des Käufers an\nVeräußerung des Grundstücks entstehen, wie Ab-               dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat,\nstandszahlungen, Ersatzleistungen, Steuern oder Ge-      3. dringende Gründe für einen alsbaldigen Vertrags-\nbühren, sowie sonstige Umstände, die nur den Preis           abschluß vorgelegen haben,\nim einzelnen Falle beeinflussen, namentlich beson-       4. die Veräußerung zum Zwecke der Erbauseinan-\ndere Zahlungsbedingungen, bleiben bei der Wert-             dersetzung erfolgt ist,\nermittlung unberücksichtigt.\n5. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirt-\nschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Ver-\ntragsparteien bestanden haben,\n§ 3\n6. wertbeeinflussende Rechte oder Belastungen be-\nWertermittlungsverfahren                      standen haben.\n(1) Der Verkehrswert ist nach dem Preis zu be-                                   § 5\nstimmen, der am Wertermittlungsstichtag im ge-                        Heranziehung von Richtwerten\nwöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Zustand des                      zur Ermittlung des Bodenwertes\nGrundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder\npersönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.                    Soll der Bodenwert durch Preisvergleich ermittelt\nwerden, so können neben oder anstelle von Ver-\n(2) Zur Ermittlung sind das Vergleichswertverfah-     gleichspreisen auch geeignete Richtwerte (§ 143\nren (§§ 4 bis 7), das Ertragswertverfahren (§§ 8 bis     Abs. 3 des Bundesbaugesetzes) herangezogen wer-\n14) oder das Sachwertverfahren (§§ 15 bis 20) heran-     den. Die Richtwerte sind nur dann geeignet, wenn\nzuziehen. Das Verfahren ist nach der Lage des Ein-       sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter\nzelfalles unter Berücksichtigung der im gewöhn-          Berücksichtigung von Lage und Entwicklungsstand\nlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenhei-        gegliedert sowie nach Art und Maß der baulichen\nten auszuwählen.                                         Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherr-\n(3) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisver-    schender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt\ngleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln.                        sind.","1418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 6                            sentlich größer, als es einer den baulichen Anlagen\nBerücksichtigung von Abweichungen                angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zu-\nsätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche\nSoweit die herangezogenen Vergleichsgrundstücke        zulässig und möglich, so ist bei der Berechnung des\nhinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Um-           Verzinsungsbetrages der Bodenwert dieser Teil-\nstände von dem zu bewertenden Grundstück abwei-           fläche nicht anzusetzen.\nchen, oder soweit sich die Lage auf dem Grund-\n(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Boden-\nstücksmarkt seit der Veräußerung der Vergleichs-\ngrundstücke gelindert hat, ist dies durch angemes-        wertes verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus\nsene Zu- oder Abschli.ige zu den Kaufpreisen zu be-       Anlage 1 dieser Verordnung ergebenden Verviel-\nrücksichtigen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Richt-         fältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige\nwerte herangezogen werden.                                Vervielf ältiger, der nach der Restnutzungsdauer der\nbaulichen Anlagen und nach dem zugrunde gelegten\nZinssatz in Betracht kommt. Der Zinssatz ist nach\n§ 7\nder Art der baulichen Anlagen und nach der Lage\nErmiUlung des Verkehrswertes                 auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen.\nDer Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 4           (4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre\nbis 6 ergebenden Wert unter Berücksichtigung der          anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ord-\nLage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Bei be-         nungsmäßiger Unterhaltung und Bewirtschaftung\nbauten Grundstücken können der Ertragswert und            voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden\nder Sachwert unterstützend herangezogen werden.           können. Hierbei ist zu beachten, ob die baulichen\nDer Vergleichswert ist auf Grund der unterstützend        Anlagen den allgemeinen Anforderungen an ge-\nherangezogenen Werte kritisch zu würdigen und,            sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die\nsofern es geboten erscheint, zu berichtigen.              Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück oder\nim umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeiten-\nden Menschen entsprechen.\nTeil III\nErtragswertverfahren                                                § 10\n§ 8\nRohertrag\nErmittlungsgrundlagen                        (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsmäßi-\nger Bewirtschaftung unter Beachtung der allgemei-\n(1) Soll der Verkehrswert nach dem Ertragswert-        nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nverfahren ermittelt werden, so ist der Wert der Ge-       verhältnisse nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus\nbäude und der sonstigen baulichen Anlagen getrennt        dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten\nvon dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages          einschließlich Vergütungen, soweit sie die zulässige\nzu ermitteln (Gebäudeertragswert). Bodenwert und          Nutzung des Grundstücks und seiner baulichen An-\nGebäudeertragswert ergeben nach Berücksichtigung          lagen betreffen.\nvon Zu- oder Abschlägen wegen sonstiger wert-\nbeeinflussender Umstände (§ 13) den Ertragswert              (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die\ndes Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 12 er-        eigengenutzt oder ungenutzt sind oder unentgeltlich\nmittelt ist.                                              oder zu einem vom Dblichen abweichenden Entgelt\nüberlassen sind, sind die bei einer Vermietung oder\n(2) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preis-        Verpachtung üblicherweise erzielbaren Einnahmen\nvergleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln.                      zugrunde zu legen.\n(3) Der Gebäudeertragswert ist der um den Ver-\nzinsungsbetrag des Bodenwertes verminderte und                                      § 11\nsodann unter Berücksichtigung der Restnutzungs-\ndauer der baulichen Anlagen kapitalisierte nach-                          Bewirtschaftungskosten\nhaltig erzielbare Reinertrag des Grundstücks. Er ist         (1) Bewirtschaftungskosten sind di~ Abschreibung,\nnach den §§ 9 bis 13 zu ermitteln.                        die Verwaltungskosten, die Betriebskosten, die In-\nstandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Die\n§ 9                            Abschreibung ist durch Einrechnung in den bei der\nKapitalisierung nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Ver-\nErmittlung des Gebäudeertragswertes               vielfältiger berücksichtigt. Durch Umlagen gedeckte\n(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswertes        Betriebskosten sind den Bewirtschaftungskosten\nist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Rein-       nicht zuzurechnen. Sind im Rohertrag jedoch Be-\nertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus         träge, durch die umlegefähige Kosten abgegolten\ndem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungs-             werden, enthalten, so sind die entsprechenden Auf-\nkosten.                                                   wendungen den Bewirtschaftungskosten zuzurech-\n(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermin-        nen.\ndern, der sich durch angemessene Verzinsung des              (2) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur\nBodenwertes ergibt (Verzinsungsbetrag des Boden-          Verwaltung des Grundstücks und seiner baulichen\nwertes). Der Verzinsung ist ein Zinssatz zugrunde         Anlagen erforderlichen Arbeitskräfte und Einrich-\nzu legen, der dem bei der Kapitalisierung zugrunde        tungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der\ngelegten Zinssatz entspricht. Ist das Grundstück we-      vom Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungs-","Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                       1419\narbeit. Zu den Verwciltungskosten gehören auch die       durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Ins-\nKosten für die gcsdzl ichcn oder freiwilligen Prüfun-     besondere sind Abweichungen vom normalen bau-\ngen des J ahrnsabschl usscs und der Geschäftsführung.    lichen Zustand infolge unterlassener Instandhaltung,\n(3) Bctriebskostc~n sind die Kosten, die einem        Baumängel und Bauschäden zu beachten, soweit sie\nEigentümer durch dc1s Eigentum am Grundstück oder         nicht bereits durch den Ansatz eines geringeren als\ndurch den bcstimmungsmäßigen Gebrauch des                 des bei ordnungsmäßigem Zustand nachhaltig erziel-\nGrundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen          baren Ertrages berücksichtigt sind.\nAnlagen lciufend entstehen. § 27 und die Anlage 3\nzur Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Okto-                                      § 14\nber 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1719), zuletzt geändert                Ermittlung des Verkehrswertes\ndurch die Verordnung zur Anderung berechnungs-\nrechtlicher und mietpreisrcchtlicher Vorschriften            Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 8\nvom 26. Mai 1972 (BundesgesetzbJ. I S. 857), in der       bis 13 ergebenden Wert unter Berücksichtigung der\njeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzu-         Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Unter-\nwenden.                                                   stützend können auch der Vergleichswert und der\nSachwert herangezogen werden. Der Ertragswert ist\n(4) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die         auf Grund der unterstützend herangezogenen Werte\nwährend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-           kritisch zu würdigen und, sofern es geboten er-\nstimmungsmäßigen Gebrauchs der baulichen An-              scheint, zu berichtigen.\nlagen aufgewendet werden müssen, um die durch\nAbnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung\nentstehenden baulichen Schäden ordnungsgemäß zu\nbeseitigen.                                                                        Teil IV\n(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Er-                           Sachwertverfahren\ntragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrück-\nstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie-                                    § 15\ntung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek-                        Ermittlungsgrundlagen\nkung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-\n(1) Der Sachwert im Sinne dieser Verordnung um-\nlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-\nfaßt den Bodenwert und den Bauwert.\nmung.\n(2) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisver-\n(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungs-\ngleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln.\nkosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfah-\nrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung           (3) Der Bauwert ist der Herstellungswert der Ge-\nder Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ord-          bäude sowie der Außenanlagen und der besonderen\nnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen. Die Be-         Betriebseinrichtungen nach Anlage 2 dieser Verord-\ntriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grund-       nung unter Berücksichtigung der technischen und\nsätze einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung nach          wirtschaftlichen Wertminderung sowie sonstiger\nihrer tatsächlichen Höhe, soweit diese sich nicht er-     wertbeeinflussender Umstände. Er ist nach den §§ 16\nmitteln läßt, nach Erfahrungssätzen anzusetzen.           bis 19 zu ermitteln.\n§ 12                                                      § 16\nErmittlung des Ertragswertes                          Ermittlung des Herstellungswertes\nin besonderen Fällen                       (1) Der Herstellungswert der Gebäude ist vorbe-\nVerbleibt bei der Verminderung des Reinertrags         haltlich des Absatzes 4 durch Vervielfachung der\num den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes nach             gewöhnlichen Herstellungskosten je Kubikmeter\n§ 9 Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung des Ge-         umbauten Raumes (Normalherstellungskosten) mit\nbäudeertragswertes, so ist abweichend von § 8 Abs. 1      der Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes zu er-\nals Ertragswert des Grundstücks nur der Bodenwert         mitteln; der umbaute Raum ist nach Anlage 3 dieser\nanzusetzen. Dabei sind erforderlichenfalls Umstände,      Verordnung zu berechnen. Soweit eine Berechnung\ndie es nicht gestatten, einen dem Verzinsungsbetrag       nach Kubikmeter umbauten Raumes keine geeignete\ndes Bodenwertes entsprechenden Ertrag zu erzielen,        Ermittlungsgrundlage bildet oder einzelne Bauteile\nangemessen zu berücksichtigen.                            nicht mit umfaßt, können die gewöhnlichen Herstel-\nlungskosten ohne Beziehung auf den Kubikmeter\n§ 13                            umbauten Raumes zugrunde gelegt werden.\nBerücksichtigung                         (2) Zu den gewöhnlichen Herstellungskosten ge-\nsonstiger wertbeeinflussender Umstände            hören auch die Baunebenkosten; Baunebenkosten\nSoweit besondere den Verkehrswert beeinflus-           sind die Kosten der Architekten- und Ingenieur-\nsende Umstände, wie Abweichungen vom normalen             leistungen, der Verwaltungsleistungen und der Be-\nbaulichen Zustand, Aufwendungen für einen bevor-          hördenleistungen sowie sonstige Nebenkosten.\nstehenden Abbruch des Gebäudes, d.ie Nutzung von             (3) Die Normalherstellungskosten sind nach Er-\nGebäudeflächen für Reklamezwecke oder die Beein-          fahrungssätzen anzusetzen, deren Bezugszeitpunkt\nflussung der Ertragsverhältnisse durch wohungs-           bekannt sein muß. Sind in den Erfahrungssätzen\nund mietrechtliche Bindungen bei der Ermittlung           Baunebenkosten nicht enthalten, so sind diese ge-\nnach den §§ 9 bis 12 noch nicht erfaßt sind, sind sie     sondert anzusetzen. Die so ermittelten Normalher-","1420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nstellungskosten des zugrunde gelegten Zeitpunktes       4. sonstige die Nutzung oder die Restnutzungsdauer\nsind mit Hilfe geeigneter amtlicher Baupreisindex-          beeinflussende Umstände.\nreihen auf die Preisverhältnisse am Stichtag der        Sie sind durch Abschläge zu berücksichtigen.\nWertermittlung umzurechnen. In geeigneten Fällen\nkann unmittelbar von den Normalherstellungskosten                                 § 19\ndes Wertermittlungsstichlages ausgegangen werden.\nBerücksichtigung\n(4) Der Herste11ungswert kann in geeigneten Fäl-             sonstiger wertbeeinflussender Umstände\nlen auch nach den tatsächlich entstandenen Herstel-\nlungskosten ermittelt werden, wenn diese den ge-           Sonstige den Wert beeinflussende Umstände, die\nwöhnlichen Herstellungskosten entsprechen. Ab-          bei der Ermittlung nach den §§ 15 bis 18 noch nicht\nsatz 2 gilt sinngemäß. Soweit die gewöhnlichen Her-     erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge zu be-\nstellungskosten im Einzelfall durch Nacht- oder         rücksichtigen.\nFeiertagsarbeiten, Auslösungen oder sonstige außer-                               § 20\ngewöhnliche Leistungen überschritten worden sind,\nsind die Mehrkosten nicht zu berücksichtigen; unbe-                 Ermittlung des Verkehrswertes\nrücksichtigt    bleiben    ferner   außergewöhnliche       Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 15\nKosteneinsparungen, insbesondere durch eigene           bis 19 ergebenden Vv ert unter Berücksichtigung der\nSach- und Arbeitsleistungen.                            Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Unter-\n(5) Für die Ermittlung des Herstellungswertes der    stützend können der Vergleichswert und der Er-\nAußenanlagen und der besonderen Betriebseinrich-        tragswert herangezogen werden. Der Sachwert ist\ntungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Der        auf Grund der unterstützend herangezogenen Werte\nWert kann auch nach Erfahrungssätzen .ermittelt         kritisch zu würdigen und, sofern es geboten er-\nwerden.                                                 scheint, zu berichtigen.\n§ 17\nTechnische Wertminderung                                           Teil V\n(1) Technische Wertminderung ist die Minderung                      Ergänzende Vorschriften\ndes Herstellungswertes wegen Alters, Baumängel                          für Sanierungsgebiete\noder Bauschäden.                                                      und Entwicklungsbereiche\n(2) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt\n§ 21\nsich nach der Restlebensdauer (Restnutzungsdauer)\nder baulichen Anlagen. Sie ist in einem Vomhundert-                Grundsätze für die Wertermittlung\nsatz des Herstellungswertes auszudrücken. Dabei ist        (1) Zur Ermittlung des nach den§§ 23 und 57 Abs. 1\nje nach Art und Nutzung des Gebäudes von einer          Nr. 9 des Städtebauförderungsgesetzes maßgeben-\ngleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem            den Wertes eines Grundstücks sind die Teile I bis\nAlter sich verändernden Wertminderung auszu-            IV nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.\ngehen. Führen Instandsetzungs- oder Modernisie-\nrungsarbeiten zu einer Verlängerung oder unterlas-         (2) Bei der Ermittlung von Werten, in denen die\nsene Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbei-        nach § 23 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes\nten oder andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung       nicht zu berücksichtigenden Werterhöhungen nicht\nder Restlebensdauer, so ist eine entsprechend ge-       enthalten sind, sind als nach § 2 maßgebende tat-\nänderte Restlebensdauer zugrunde zu legen.              sächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Umstände\n(3) Die Wertminderung wegen Baumängel oder           Änderungen infolge der Aussicht auf die Sanierung\nBauschäden einschließlich unterlassener Instandhal-     oder Entwicklung, deren Vorbereitung oder Durch-\ntung, soweit sie nicht nach Absatz 2 berücksichtigt     führung, insbesondere hinsichtlich Struktur des Ge-\nist, ist nach Erfahrungssätzen oder nach den für ihre   bietes und Lage des Grundstücks, Entwicklungsstufe,\nBeseitigung am Wertermittlungsstichtag erforder-        Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücks-\nlichen Kosten zu bestimmen.                             gestalt und Erschließungszustand sowie in den Er-\ntragsverhältnissen, z. B. bei den nachhaltig erziel-\nbaren Erträgen und Bewirtschaftungskosten,\n§ 18\naußer Betracht zu lassen.\nWirtschaftliche Wertminderung\nAls Umstände, die eine verminderte wirtschaft-          (3) Zur Wertermittlung nach Absatz 1 sind bei\nliche Verwendbarkeit begründen, kommen insbeson-        einem Preisvergleich auch Preise aus vergleichbaren\ndere in Betracht                                        Gebieten heranzuziehen, in denen Sanierungs- oder\nEntwicklungsmaßnahmen nicht erwartet werden.\n1. ein zeitgemäßen Bedürfnissen nicht entsprechen-\nDas gleiche gilt für die Erträge, die der Ermittlung\nder, unwirtschaftlicher Aufbau (z. B. Grundriß,\ndes Ertragswertes zugrunde zu legen sind, sowie für\nGeschoßhöhe, Raumtiefe, Konstruktion usw.),         Umstände, die eine verminderte wirtschaftliche Ver-\n2. eine zeitbedingte oder persönliche Baugestaltung,    wendbarkeit begründen. Die Restnutzungsdauer der\ndie neueren Anforderungen nicht entspricht,         Gebäude ist nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 4\n3. ein Zurückbleiben hinter den allgemeinen Anfor-      ohne Berücksichtigung besonderer Einflüsse, die sich\nderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-       aus der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme\nnisse,                                              ergeben, zu bestimmen.","Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                        1421\n(4) Erhöhte Preise oder Nutzungsentgelte, die sich  bestimmt sind. Soweit der Wert forstwirtschaftlichen\nauf dem Grundstücksmarkt in Erwartung der durch         Aufwuchses zu ermitteln ist, sind die allgemein\ndie Sanierung oder Entwicklung in Aussicht stehen-      üblichen Waldwertermittlungsverfahren anzuwen-\nden Anderungen gebildet haben, smd nicht zu be-         den.\nrücksichtigen. Das gleiche gilt für Maßnahmen, z.B.\n§ 23\nNutzungsänderungen, die im I Iinblick auf die bevor-\nstehenden .Änderungen durchgeführt worden sind.                  Grundstückswerte nach Durchführung\nJedoch sind Werterhöhungen, die durch eigene Auf-           der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen\nwendungen in zulässiger Weise bewirkt worden               Der Verkehrswert, der sich durch die rechtliche\nsind, zu berücksichtigen.                               und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt\n(5) Ist die bisher zulässige Nutzung geändert wor-   (§ 25 Abs. 6 und § 59 Abs. 5 StBauFG) ist nach den\nden, weil sie den Anforderungen an gesunde Wohn-        Grundsätzen der Teile I bis IV zu ermitteln. Dabei\nund Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der      ist der Zustand des Gebietes nach Abschluß der Sa-\nauf dem betroffenen Grundstück oder im umliegen-        nierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu\nden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen          legen. Insbesondere sind Änderungen infolge der\nnicht entsprochen hat, so ist bei der Wertermittlung    Aussicht auf die Sanierung oder Entwicklung, deren\ndie nunmehr zulässige Nutzung zugrunde zu legen.        Vorbereitung oder Durchführung, insbesondere hin-\nDas gleiche gilt, wenn für eine Wertminderung, die      sichtlich Struktur des Gebietes und Lage des Grund-\ndurch eine Anderung der zulässigen Nutzung be-          stücks, Entwicklungsstufe, Art und Maß der bau-\nwirkt worden ist, eine gesonderte Entschädigung         lichen Nutzung, Grundstücksgestalt und Erschlie-\ngeleistet worden ist oder beansprucht werden kann.      ßungszustand sowie in den Ertragsverhältnissen zu\nberücksichtigen. Soweit Maßnahmen noch nicht ab-\n§ 22\ngeschlossen sind, sjnd auch die Aussicht auf die in\nder Planung vorgesehenen Anderungen und sonstige\nSondervorschriften für land- und forstwirtschaftlich    durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme\ngenutzte Grundstücke                  bedingte Wertverbesserungen zu berücksichtigen.\n(1) Zur Ermittlung des nach § 57 Abs. 4 des Städte-\nbauförderungsgesetzes maßgebenden Wertes sind                                     § 24\ndie Teile I bis IV nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6             Sanierungs- oder entwicklungsbedingte\nanzuwenden.                                                                 Werterhöhung\n(2) Hat sich in dem Entwicklungsbereich oder in\n(1) Zur Feststellung des Ausgleichsbetrages, den\ndem Teilgebiet des Entwicklungsbereichs, in dem\nder Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sa-\ndas Grundstück liegt, ohne die Aussicht auf die Ent-\nnierungsgebiet oder im Entwicklungsbereich gele-\nwicklungsmaßnahme ein Verkehrswert gebildet, der\ngenen Grundstücks nach § 41 Abs. 4 und 5 und § 54\nden innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert über-\nAbs. 3 des StBauFG zu leisten hat, ist der Wert zu\nsteigt, so ist dieser Wert maßgebend.\nermitteln, der sich für das Grundstück durch die\n(3) Hat sich ein nach Absatz 2 zugrunde zu legen-    rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes\nder Wert nicht gebildet, so sind für die Ermittlung     ergibt (§ 23). Davon ist der Wert abzuziehen, der\ndes Bodenwertes Vergleichspreise heranzuziehen,         sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine\ndie auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt in ver-        Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt\ngleichbaren Fällen in Gebieten mit vergleichbarer       worden wäre. Dieser Wert ist nach § 21 oder § 22 zu\nStruktur, in denen keine Entwicklungsmaßnahmen          ermitteln. Der Wert der Bebauung bleibt jedoch\nvorgesehen sind, gezahlt werden.                        außer Ansatz.\n(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 sind be-          (2) Bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 1\nsondere Werte für aufstehende Gebäude sowie für         Satz 1 ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch\nden Aufwuchs nur zu berücksichtigen, soweit dies        Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter\nnach Art, Lage und Größe des Grundstücks der            Grundstücke zu ermitteln. Jedoch sind Beeinträch-\nMarktüblichkeit entspricht. Sofern erforderlich, ist    tigungen der zulässigen Nutzungsmöglichkeit, die\nfür die Ermittlung dieser besonderen Werte die Aus-     sich aus der bestehenbleibenden Bebauung auf dem\nkunft einer mit der Ermittlung landwirtschaftlicher     Grundstück ergeben, zu berücksichtigen, wenn es\nWerte befaßten Stelle einzuholen.                       bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten er-\n(5) Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert        scheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu\nwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen      nutzen.\nGeschäftsverkehr zwischen Landwirten nach den\nEigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der                             Teil VI\nLage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhn-                         Schlußvorschriften\nliche oder persönliche Verhältnisse im Hinblick auf\n§ 25\neine dauernde landwirtschaftliche Nutzung zu erzie-\nlen wäre. Dieser darf nicht durch die Erwartung                              Berlin-Klausel\neiner anderweitigen Nutzung beeinflußt sein.               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf forstwirtschaftlich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngenutzte Grundstücke entsprechend anzuwenden.           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundesbau-\nForstwirtschaftlich genutzt sind Grundstücke, die der   gesetzes und § 96 des Städtebauförderungsgeset-\nErzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen           zes auch im Land Berlin.","1422                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 26                                     (2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nInkrafttreten *)                               nung der Verkehrswert von Grundstücken nach dem\nSiebenten Teil des Bundesbaugesetzes ermittelt wor-\n(1) Dic:se Verordnung tritt einen Monat nach der                       den ist, bleiben diese Wertermittlungen unberührt.\nVerkündung in Kraft.\n\"') Die Vorschrift betrifft das Inkraftl.rc•ten der Verordnung über Grund-   ordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grund-\nsülze für die EnniUl11ng d<!s Verkehrswertes von Grundstücken in         sätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom\nder ursprünqlichen Fc1ss11ng vom 7. Auqusl 1%1 (ßundesgesetzbl. I        10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) ist Artikel 4 dieser\nS. 1183). f'ür das lnkrnlttrelen der Änderungen iluf Grund der Ver-      Änderungsverordnung maßgebend.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                        1423\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 3)\nVervielfältigertabelle\nBei einer\nRest-                               bei einem Zinssatz in Höhe von\nnutzungs-\ndauer von\n. . . . Jahrnn\n3 v.H.  l3½v.H. 1  4v.H.   141/,v.H,I  5v.H.    ls½v.H.1  6v.H .   16½v.H.1     7v.H.\n1       0,97    0,97      0,96      0,96      0,95       0,95     0,94     0,94        0,93\n2        1,91    1,90      1,89      1,87      1,86       1,85     1,83     1,82        1,81\n3        2,83    2,80      2,78      2,75      2,72       2,70     2,67     2,65        2,62\n4        3,72    3,67      3,63      3,59      3,55       3,51     3,47     3,43        3,39\n5        4,58    4,52      4,45      4,39      4,33       4,27     4,21     4,16        4,10\n6        5,42    5,33      5,24      5,16      5,08       5,00     4,92     4,84        4,77\n7      . 6,23    6, 11     6,00      5,89      5,79       5,68     5,58     5,48        5,39\n8        7,02    6,87      6,73      6,60      6,46       6,33     6,21     6,09        5,97\n9        7,79    7,61      7,44      7,27      7,11       6,95     6,80     6,66        6,52\n10        8,53    8,32      8,11      7,91      7,72       7,54     7,36     7,19        7,02\n11        9,25    9,00      8,76      8,53      8,31       8,09     7,89     7,69        7,50\n12        9,95    9,66      9,38      9,12      8,86       8,62     8,38     8,16        7,94\n13      10,63    10,30      9,99      9,68      9,39       9,12     8,85,    8,60        8,36\n14      11,30    10,92     10,56     10,22      9,90       9,59     9,29     9,01        8,75\n15      11,94    11,52     11,12     10,74     10,38      10,04     9,71     9,40        9,11\n16      12,56    12,09     11,65     11,23     10,84      10,46   10,11      9,77        9,45\n17      13,17    12,65     12,17     11,71     11,27      10,86   10,48     10,11        9,76\n18      13,75    13, 19    12,66     12,16     11,69      11,25   10,83     10,43       10,06\n19      14,32    13,71     13,13     12,59     12,09      11,61   11,16     10,73       10,34\n20      14,88    14,21     13,59     13,01     12,46      11,95   11,47     11,02       10,59\n21      15,42    14,70     14,03     13,40     12,82      12,28   11,76     11,28       10,84\n22      15,94    15,17     14,45     13,78     13,16      12,58   12,04     11,54       11,06\n23      16,44    15,62     14,86     14,15     13,49      12,88   12,30     11,77       11,27\n24      16,93    16,06     15,25     14,50     13,80      13,15   12,55     11,99       11,47\n25      17,41    16,48     15,62     14,83     14,09      13,41   12,78     12,20       11,65\n26      17,88    16,89     15,98     15, 15    14,38      13,66   13,00     12,39       11,83\n27      18,33    17,29     16,33     15,45     14,64      13,90   13,21     12,57       11,99\n28      18,76    17,67     16,66     15,74     14,90      14,12   13,41     12,75       12,14\n29      19,19    18,04     16,98     16,02     15,14      14,33   13,59     12,91       12,28\n30      19,60    18,39     17,29     16,29     15,37      14,53   13,76     13,06       12,41\n31      20,00    18,74     17,59     16,54     15,59     14,72    13,93     13,20       12,53\n32      20,39    19,07     17,87     16,79     15,80     14,90    14,08     13,33       12,65\n33      20,77    19,39     18,15     17,02     16,00      15,08   14,23     13,46       12,75\n34      21,13    19,70     18,41     17,25     16,19      15,24   14,37     13,58       12,85\n35      21,49    20,00     18,66     17,46     16,37      15,39   14,50     13,69       12,95\n36      21,83    20,29     18,91     17,67     16,55      15,54   14,62     13,79       13,04\n37      22,17    20,57     19,14     17,86     16,71      15,67   14,74     13,89       13,12\n38      22,49    20,84     19,37     18,05     16,87      15,80   14,85     13,98       13,19\n39      22,81    21,10     19,58     18,23     17,02      15,93   14,95     14,06       13,26\n40      23,11    21,36     19,79     18,40     17,16      16,05   15,05     14,15       13,33\n41      23,41    21,60     19,99     18,57     17,29      16,16   15,14     14,22       13,39\n42      23,70    21,83     20,19     18,72     17,42      16,26   15,22     14,29       13,45\n43      23,98    22,06     20,37     18,87     17,55      16,36   15,31     14,36       13,51\n44      24,25    22,28     20,55     19,02     17,66      16,46   15,38     14,42       13,56\n45      24,52    22,50     20,72     19,16     17,77      16,55   15,46     14,48       13,61","1424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBei einer\nRest-                                    bei einem Zinssatz in Höhe von\nnutzungs-\ndauer von\n. . . . Jahren\n3  V. J{ . 13'/, v. H. 1 4v.H.  14½v.H,I    5v.H.    ls½v.H.1   6v.H.  161/,v.H.1 7v.H.\n46       24,78       22,70       20,88     19,29    17,88      16,63    15,52    14,54    13,65\n47       25,02       22,90       21,04    19,41     17,98      16,71    15,60    14,59    13,69\n48       25,27       23,09       21,20    19,54     18,08      16,79    15,65    14,64    13,73\n49       25,50       23,28       21,34    19,65     18,17      16,86    15,71    14,68    13,77\n50       25,73       23,46       21,48    19,76     18,26      16,93    15,76    14,72    13,80\n51       25,95       23,63       21,62    19,87     18,34      17,00    15,81    14,76    13,83\n52       26,17       23,80       21,75    19,97     18,42      17,06    15,86    14,80    13,86\n53       26,37       23,96       21,87    20,07     18,49      17,12    15,91    14,84    13,89\n54       26,58       24,11       21,99    20,16     18,57      17,17    15,95    14,87    13,92\n55       26,77       24,26       22,11    20,25     18,63      17,23    15,99    14,90    13,94\n56       26,97       24,41       22,22    20,33     18,70      17,28    16,03   14,93     13,96\n57       27,15       24,55       22,33    20,41     18,76      17,32    16,06    14,96    13,98\n58       27,33       24,69       22,43    20,49     18,82      17,37    16,10    14,99    14,00\n59       27,51       24,82       22,53    20,57     18,88      17,41    16,13    15,01    14,02\n60       27,68       24,94       22,62    20,64     18,93      17,45    16,16    15,03    14,04\n61       27,84       25,07       22,71    20,71     18,98      17,49    16,19   15,05     14,06\n62       28,00       25,19       22,80    20,77     19,03      17,52    16,22    15,07    14,07\n63       28,16       25,30       22,89    20,83     19,08      17,56    16,24    15,09    14,08\n64       28,31       25,41       22,97    20,89     19,12      17,59    16,27    15,11    14,10\n65     · 28,45       25,52       23,05    20,95     19,16      17,62    16,29    15,13    14,11\n66       28,60       25,62       23,12    21,01     19,20      17,65    16,31   15,14     14,12\n67       28,73       25,72       23,19    21,06     19,24      17,68    16,33    15,16    14,13\n68       28,87       25,82       23,26    21,11     19,28      17,70    16,35    15,17    14,14\n69       29,00       25,91       23,33    21,16     19,31      17,73    16,37   15,19     14,15\n70       29,12       26,00       23,39    21,20     19,34      17,75    16,38    15,20    14,16\n71       29,25       26,09       23,46    21,25     19,37      17,78    16,40   15,21     14,17\n72       29,37       26,17       23,52    21,29     19,40      17,80    16,42   15,22     14,18\n73       29,48       26,25       23,57    21,33     19,43      17,82    16,43   15,23     14,18\n74       29,59       26,33       23,63    21,37     19,46      17,84   16,44    15,24     14,19\n75       29,70       26,41       23,68    21,40     19,48      17,85    16,46   15,25     14,20\n76       29,81       26,48       23,73    21,44     19,51      17,87    16,47   15,26     14,20\n77       29,91       26,55       23,78    21,47     19,53      17,89    16,48   15,26     14,21\n78       30,01       26,62       23,83    21,50     19,56      17,90    16,49   15,27     14,21\n79       30,11       26,68       23,87    21,54     19,58      17,92    16,50   15,28     14,22\n80       30,20       26,75       23,92    21,57     19,60      17,93    16,51   15,28     14,22\n81       30,29       26,81       23,96    21,59     19,62      17,94    16,52   15,29     14,23\n82       30,38       26,87       24,00    21,62     19,63      17,96    16,53   15,30     14,23\n83       30,47       26,93       24,04    21,65     19,65      17,97    16,53   15,30     14,23\n84       30,55       26,98       24,07    21,67     19,67      17,98    16,54   15,31     14,24\n85       30,63       27,04       24,11    21,70     19,68      17,99    16,55   15,31     14,24\n86       30,71       27,09       24,14    21,72     19,70      18,00    16,56   15,32     14,24\n87       30,79       27,14       24,18    21,74     19,71      18,01    16,56   15,32     14,25\n88       30,86       27,19       24,21    21,76     19,73      18,02    16,57   15,32     14,25\n89       30,93       27,23       24,24    21,78     19,74      18,03    16,57   15,33    14,25\n90       31,00       27,28       24,27    21,80     19,75      18,03    16,58   15,33     14,25\n91       31,07       27,32       24,30    21,82     19,76      18,04   16,58    15,33    14,26\n92       31,14       27,37       24,32    21,83     19,78      18,05   16,59    15,34    14,26\n93       31,20       27,41       24,35    21,85     19,79      18,06   16,59    15,34    14,26\n94       31,26       27,45       24,37    21,87     19,80      18,06   16,60    15,34    14,26\n95       31,32       27,48       24,40    21,88     19,81      18,07   16,60    15,35    14,26\n96       31,38       27,52       24,42    21,90     19,82      18,08   16,60    15,35    14,26\n97       31,44       27,56       24,44    21,91     19,82      18,08    16,61   15,35    14,27\n98       31,49       27,59       24,46    21,92     19,83      18,09    16,61   15,35    14,27\n99       31,55       27,62       24,49    21,94     19,84      18,09 .  16,61   15,35    14,27\n100       31,60       27,66       24,50    21,95     19,85      18,10    16,62   15,36    14,27","Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                       1425\nAnlage 2\n(zu§ 15 Abs. 3)\nAußenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen\nAußenanlagen                                           Besondere Betriebseinrichtungen\nZu den Außenanlagen gehören                           Zu den besonderen Betriebseinrichtungen gehören\n1. Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom           1. bei Wohngebäuden: Personen- und Lastenauf-\nHausanschluß ab bis an das öffentliche Netz oder       züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-\nan nichtöffentliche Anlagen, die Daueranlagen          cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch-\nsind; außerdem alle anderen Entwässerungs- und         und Badeeinrichtungen usw.;\nVersorgungsanlagen außerhalb der Gebäude,          2. bei öffentlichen Bauten, Anstalten und Gebäuden\nKleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf-         für Sonderzwecke: Anlagen und Einrichtungen,\nstellen usw.;                                          die für die Zweckbestimmung des Gebäudes not-\n2. Befestigungen für Höfe und Wege, Einfriedungen,\nwendig sind, z. B. Einrichtungen für Lehr- und\nnichtöffentliche Spielplätze usw.;                     Hörsäle, Meldeanlagen, Einrichtungen für Ar-\nchive und Büchereien, Einrichtungen für Kassen-\n3. Gartenanlagen und Pflanzungen, die nicht mit           und Tresoranlagen, Tankanlagen;\neinem Gebäude verbundenen Freitreppen, Stütz-\nmauern, festeingebauten Flaggenmaste, Teppich-     3. bei gewerblich genutzten Gebäuden usw.: An-\nklopfstangen, Wäschepfähle usw.;                       lagen und Einrichtungen, die für die Zweckbe-\nstimmung des Gebäudes notwendig sind, z. B.\n4. sonstige Außenanlagen, z. B. Luftschutzaußen-          Schankanlagen, Back-, Koch-, Kühlanlagen, Hebe-\nanlagen.                                               vorrichtungen, Gleisanlagen, Förderanlagen.","1426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 16 Abs. 1)\nErmittlung des umbauten Raumes\nfür ausgeführte Hochbauten\nDer umbaute Raum ist in m:i anzugeben.                     3  Bei den Ermittlungen nach den Ab-\nschnitten 1 und 2 ist\nV o 11 an zur e c h n e n ist der umbaute Raum\neines Gebäudes, der umschlossen wird                       3.1 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbau-\n1.1 seitlich von den Außenflächen der Umfas-                   maßen des Erdgeschosses zu berechnen;\nsungen,                                               3.2 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrund-\n1.2 unten                                                      flächen der umbaute Raum geschoßweise zu\nberechnen;\n1.21 bei unterkellerten Gebäuden von den\nOberflächen der untersten Geschoßfuß-           3.3 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der ge-\nböden,                                              bildet wird von\n1.22 bei nichtunterkellerten Gebäuden von                 3.31 äußeren Leibungen von Fenstern und\nder Oberfläche des Geländes. Liegt der                    Türen und äußeren Nischen in den Um-\nFußboden des untersten Geschosses tie-                    fassungen,\nfer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.21;           3.32 Hauslauben (Loggien), d. h. an höch-\n1.3 oben                                                             stens zwei Seitenflächen offenen, im\nübrigen umbauten Räumen;\n1.31 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von\nden Oberflächen der Fußböden über               3.4 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den\nden obersten Vollgeschossen,                        folgende Bauteile bilden:\n1.32 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei                     3.41 stehende Dachfenster und Dachaufbau-\nTreppenhausköpfen und Fahrstuhl-                          ten mit einer vorderen Ansichtsfläche\nschächten von den Außenflächen der                        bis zu je 2 m 2 (Dachaufbauten mit grö-\numschließenden Wände und Decken.                          ßerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt\n(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind                     4.2),\ndie begrenzenden Außenflächen durch                 3.42 Balkonplatten und Vordächer bis zu\ndie Außen- oder Oberkante der Teile                       0,5 m Ausladung (weiter ausladende\nzu legen, welche diese Platten unmit-                     Balkonplatten und Vordächer siehe Ab-\ntelbar tragen),                                           schnitt 4.4),\n1.33 bei Dachdecken, die gleichzeitig die                 3.43 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei\nDecke des obersten Vollgeschosses bil-                    nicht unterkellerte, vorgelagerte Stu-\nden, von den Oberflächen der Trag-                        fen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pila-\ndecke oder Balkenlage,                                    ster,\n3.44 Gründungen gewöhnlicher Art, deren\n1.34 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Ge-\nUnterfläche bei unterkellerten Bauten\nschloßboden von den Außenflächen des\nnicht tiefer als 0,5 m unter der Ober-\nDaches, vgl. Abschnitt 3.5.\nfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei\n2  M i t e i n e m D r i t t e l a n z u r e c h n e n ist              nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer\nder umbaute Raum des nicht ausgebauten Dach-                         als 1 m unter der Oberfläche des um-\nraumes, der umschlossen wird von den Flächen                         gebenden Geländes liegt (Gründungen\nnach Abschnitt 1.31 oder 1.32 und den Außen-                         außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe\nflächen des Daches.                                                  Abschnitt 4.8),","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                      1427\n3.45 Kellerlichtschächte und Lichtgräben;         4.2 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen\n3.5 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne            von mehr als 2 m 2 und Dachreiter;\nZwischendecken bis zur Dachfläche durch-          4.3 Brüstungen von Balkonen und begehbaren\ngeht, der umbaute Raum getrennt zu berech-             Dachflächen;\nnen, vgl. Abschnitt 1.34;\n4.4 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als\n3.6 für zusummenhängendc Teile eines Baues,                0,5 m Ausladung;\ndie sich nach dem Zweck und deshalb in der\n4.5 Freitreppen mit mehr als drei Stufen und\nArt des Ausbaues wesentlich von den übri-\nTerrassen (und ihre Brüstungen);\ngen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum\ngetrennt zu berechnen.                            4.6 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschi-\nnen;\n4 Von der Berechnung des umbauten\nRaumes nicht erfaßt werden folgende                   4.7 freistehende Schornsteine und der Teil von\n(besonders zu veranschlagende) Bauausführun-               Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über\ngen und Bauteile;                                          den Dachfirst hinausragt;\n4.1 geschlossene Anbauten in leichter Bauart          4.8 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie\nund mit geringwertigem Ausbau und offene               Pfahlgründungen, und Gründungen außer-\nAnbauten, wie Hallen, Uberdachungen (mit               gewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer\noder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unter-              liegt als in Abschnitt 3.44 angegeben;\nfahrten auf Stützen, Veranden;                    4.9 wasserdruckhaltende Dichtungen."]}