{"id":"bgbl1-1972-85-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":85,"date":"1972-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)","law_date":"1972-08-10T00:00:00Z","page":1409,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1409\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1972                                                                                                          1 Nr.85\nTag                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n10. 8. 72    Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Er-\nmittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)                                                                              1409\n213-1-1\n15. 8. 72    Neufassung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von\nGrundslücken (Wertermittlungsverordnung - Wert V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1416\n213-1-1\n27. 7. 72    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 des Gesetzes über die Universität\nHamburg vom 25. April 1969 und zu Artikel 3 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Abs. 1 und\nAbs. 3 in Verbindunq mit Artikel 4 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen\nHochschulen vorn 8. Juli 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1428\n2. 8. 72    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes vom\n18. März 1938) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1429\n7133-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1429\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1430\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung\ndes Verkehrswertes von Grundstücken\n(Wertermittlungsverordnung- WertV)\nVom 10. August 1972\nAuf Grund des § 141 Abs. 4 des Bundesbaugeset-                                                 zu legen ist. Der Zustand bestimmt sich nach der\nzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zu-                                              Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, insbe-\nletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-An-                                                  sondere den rechtlichen Gegebenheiten und tat-\nderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                                                 sächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaf-\nS. 805), sowie des § 91 Nr. 1 und 2 des Städtebau-                                                fenheit und Lage des Grundstücks.\"\nförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1125) verordnet die Bundesregierung mit                                           3. § 3 erhält folgende Fassung:\nZustimmung des Bundesrates:\n,,§ 3\nArtikel 1                                                                                     W ertermi ttl ungsverf ahren\nDie Verordnung über Grundsätze für die Ermitt-                                                      (1) Der Verkehrswert ist nach dem Preis zu be-\nlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom                                                       stimmen, der am Wertermittlungsstichtag im ge-\n7. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1183) wird wie                                                wöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Zustand\nfolgt geändert und ergänzt:                                                                        des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhn-\nliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nwäre.\n,,§ 1\n(2) Zur Ermittlung sind das Vergleichswert-\nAnwendungsbereich                                                          verfahren (§§ 4 bis 6 a), das Ertragswertverfahren\nBei der Ermittlung von Grundstückswerten                                                  (§§ 7 bis 13) oder das Sachwertverfahren (§§ 14\nnach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebau-                                                   bis 18) heranzuziehen. Das Verfahren ist nach\nförderungsgesetz sind die Vorschriften dieser                                                 der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung\nVerordnung anzuwenden.\"                                                                       der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beste-\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                     henden Gepflogenheiten auszuwählen.\n„Maßgebend ist der Zustand des Grundstücks in                                                      (3) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preis-\ndem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung be-                                                vergleich (§§ 4 bis 6 a) zu ermitteln.\"\nzieht (Wertermittlungsstichtag), es sei denn, daß\nnach dem Wertermittlungsantrag oder aus recht-                                          4. Teil II erhält die Uberschrift:\nlichen Gründen ein anderer Zustand zugrunde                                                                          ,, Vergleichswertverfahren\".","1410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. In§ 4 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:                   ben nach Berücksichtigung von Zu- oder Ab-\n,, (3) Kaufpreise, bei denen anzunehmen ist, daß           schlägen wegen sonstiger wertbeeinflussender\nsie nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu-               Umstände (§ 12) den Ertragswert des Grund-\nstande gekommen oder durch ungewöhnliche                     stücks, soweit dieser nicht nach § 11 ermittelt\nist. II 1\noder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden\nsind, dürfen zum Preisvergleich nur dann heran-              c) die Absätze 3 und 4 Absätze 2 und 3,\ngezogen werden, wenn diese Besonderheiten in\nd) in Absatz 3 statt ,,§§ 8 bis 10\" nunmehr ,,§§ 8\nihrer Auswirkung auf den Preis erfaßt werden\nbis 12\" eingesetzt.\nkönnen und beim Preisvergleich unberücksichtigt\nbleiben. Besonderheiten können insbesondere              11. In § 8 wird\nvorliegen, wenn\na) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Sollzinssatz\"\n1. die Kaufpreise erheblich von den Preisen in\ndurch „Zinssatz\" ersetzt,\nvergleichbaren Fällen abweichen,\n2. ein außergewöhnliches Interesse des Käufers               b) in Absatz 2 der Satz 3 wie folgt gefaßt:\nan dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat,                  „Ist das Grundstück wesentlich größer, als es\n3. dringende Gründe für einen alsbaldigen Ver-                    einer den baulichen. Anlagen angemessenen\ntragsabschluß vorgelegen haben,                             Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche\nNutzung oder Verwertung einer Teilfläche\n4. die Veräußerung zum Zwecke der Erbausein-\nzulässig und möglich, so ist bei der Berech-\nandersetzung erfolgt ist,\nnung des Verzinsungsbetrages der Boden-\n5. besondere Bindungen verwandtschaftlicher,                      wert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.\",\nwirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen\nden Vertragsparteien bestanden haben,                   c) in Absatz 3 Satz 2 und 3 jeweils das Wort\n,, Sollzinssatz\" durch „Zinssatz\" ersetzt,\n6. wertbeeinflussende Rechte oder Belastungen\nbestanden haben.\"                                       d) in Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt:\n„Hierbei ist zu beachten, ob die baulichen\n6. In § 5 Satz 2 werden                                               Anlagen den allgemeinen Anforderungen an\na) hinter den Worten „Berücksichtigung von                         gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder\nLage\" die Worte „und Entwicklungsstand ge-                 an die Sicherheit der auf dem betroffenen\ngliedert sowie nach\" eingefügt,                            Grundstück oder im umliegenden Gebiet woh-\nb) die Worte am Satzende „aufgegliedert sind\"                      nenden oder arbeitenden Menschen entspre-\ndurch die Worte „hinreichend bestimmt sind\"                chen.\"\nersetzt.\n12. In § 9 Abs. 1 sind\n7. In§ 6 wird                                                     a) hinter dem Wort „Bewirtschaftung\" die\na) die Uberschrift wie folgt geändert:                             Worte:\n,,Berücksichtigung von Abweichungen\",                       ,, unter Beachtung der allgemeinen Anforde-\nb) Absatz 2 gestrichen.                                            rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-\nhältnisse\", sowie hinter den Worten „soweit\n8. Folgender§ 6 a wird eingefügt:                                      sie die\" das Wort „zulässige\" einzufügen,\n,,§ 6 a                          b) die Worte „Umlagen und\" zu streichen.\nErmittlung des Verkehrswertes\n13. In § 10\nDer Verkehrswert ist aus dem sich nach den\na) sind an Absatz 1 die folgenden Sätze anzu-\n§§ 4 bis 6 ergebenden Wert unter Berücksichti-\nfügen:\ngung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abzu-\nleiten. Bei bebauten Grundstücken können der                       „Durch Umlagen gedeckte Betriebskosten\nErtragswert und der Sachwert unterstützend her-                    sind den Bewirtschaftungskosten nicht zuzu-\nangezogen werden. Der Vergleichswert ist auf                       rechnen. Sind im Rohertrag jedoch Beträge,\nGrund der unterstützend herangezogenen Werte                       durch die umlegefähige Kosten abgegolten\nkritisch zu würdigen und, sofern es geboten er-                    werden, enthalten, so sind die entsprechen-\nscheint, zu berichtigen.\"                                          den Aufwendungen den Bewirtschaftungs-\nkosten zuzurechnen.\",\n9. Teil III erhält die Uberschrift:\nb) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n,, Ertragswertverfahren\".                            ,, (3) Betriebskosten sind die Kosten, die\n10. In § 7 werden                                                       einem Eigentümer durch das Eigentum am\na) Absatz 1 gestrichen,                                            Grundstück oder durch den bestimmungs-\nmäßigen Gebrauch des Grundstücks sowie\nb) Absatz 2 als neuer Absatz 1 wie folgt gefaßt:                   seiner baulichen und sonstigen Anlagen lau-\n,,(1) Soll der Verkehrswert nach dem Ertrags-                    fend entstehen. § 27 und die Anlage 3 zur\nwertverfahren ermittelt werden, so ist der Wert                    Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Ok-\nder Gebäude und der sonstigen baulichen Anla-                      tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt\ngen getrennt von dem Bodenwert auf der Grund-                      geändert durch die Verordnung zur Ände-\nlage des Ertrages zu ermitteln (Gebäudeertrags-                    rung berechnungsrechtlicher und mietpreis-\nwert). Bodenwert und Gebäudeertragswert erge-                      rechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1972","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                          1411\n(Bundesgesetzbl. I S. 857), in der jeweils gel-            beeinflussender Umstände. Er ist nach den\ntenden Fassung sind entsprechend anzuwen-                   §§ 15 bis 17 zu ermitteln.\"\nden.\",\n19. In§ 15\nc) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung:\na) wird in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen,\n,,Die Verwaltungskosten, die Instandhal-\ntungskosten und das Mietausfallwagnis sind              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter                     ,, (3) Die Normalherstellungskosten sind\nBerücksichtigung der Restnutzungsdauer den                  nach Erfahrungssätzen anzusetzen, deren Be-\nGrundsätzen einer ordnungsmäßigen Bewirt-                   zugszeitpunkt bekannt sein muß. Sind in den\nschaftung entsprechen.\"                                     Erfahrungssätzen Baunebenkosten nicht ent-\nhalten, so sind diese gesondert anzusetzen.\n14. In § 11 erhält                                                 Die so ermittelten Normalherstellungskosten\na) die Uberschrifl die Fassung:                                 des zugrunde gelegten Zeitpunktes sind mit\n„Ermittlung des Ertragswertes in besonderen                Hilfe geeigneter amtlicher Baupreisindex-\nFälJen\",                                                    reihen auf die Preisverhältnisse am Stichtag\nder Wertermittlung umzurechnen. In geeigne-\nb) Satz 2 folgende Fassung:                                     ten Fällen kann unmittelbar von den Nor-\n„Dabei sind erforderlichenfalls Umstände, die              malherstellungskosten des Wertermittlungs-\nes nicht gestatten, einen dem Verzinsungs-                  stichtages ausgegangen werden.\",\nbetrag des Bodenwertes entsprechenden Er-\nc) an Absatz 4 ist folgender Satz 3 anzufügen:\ntrag zu erzielen, angemessen zu berücksich-\ntigen.\"                                                    „Soweit die gewöhnlichen Herstellungskosten\nim Einzelfall durch Nacht- oder Feiertags-\n15. In § 12                                                         arbeiten, Auslösungen oder sonstige außer-\na) sind die Worte „eine besondere Finanzie-                    gewöhnliche Leistungen überschritten worden\nrungsweise\" zu streichen und durch die                      sind, sind die Mehrkosten nicht zu berück-\nWorte „Wohnungs- und mietrechtlicheBindun-                  sichtigen; unberücksichtigt bleiben ferner\ngen\" zu ersetzen,                                           außergewöhnliche Kosteneinsparungen, ins-\nbesondere durch eigene Sach- und Arbeits-\nb) ist folgender Satz 2 anzufügen:                              leistungen.\",\n,,Insbesondere sind Abweichungen vom nor-\nd) in Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nmalen baulichen Zustand infolge unterlasse-\nner Instandhaltung, Baumängel und Bauschä-                  „Der Wert kann auch nach Erfahrungssätzen\nden zu beachten, soweit sie nicht bereits                   ermittelt werden.\",\ndurch den Ansatz eines geringeren als des               e) Absatz 6 wird gestrichen.\nbei ordnungsmäßigem Zustand nachhaltig er-\nzielbaren Ertrages berücksichtigt sind.\"           20. In§ 16\na) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n16. § 13 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Wertminderung wegen Alters be-\n,,§ 13                                stimmt sich nach der Restlebensdauer (Rest-\nErmittlung des Verkehrswertes                      nutzungsdauer) der baulichen Anlagen. Sie\nDer Verkehrswert ist aus dem sich nach den                   ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungs-\n§§ 7 bis 12 ergebenden Wert unter Berücksichti-                 wertes auszudrücken. Dabei ist je nach Art\ngung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abzu-                    und Nutzung des Gebäudes von einer gleich-\nleiten. Unterstützend können auch der Ver-                      mäßigen oder von einer mit zunehmendem\ngleichswert und der Sachwert herangezogen                       Alter sich verändernden Wertminderung aus-\nwerden. Der Ertragswert ist auf Grund der unter-                zugehen. Führen Instandsetzungs- oder Mo-\nstützend herangezogenen Werte kritisch zu wür-                  dernisierungsarbeiten zu einer Verlängerung\ndigen und, sofern es geboten erscheint, zu berich-              oder unterlassene Instandsetzungs- oder Mo-\ntigen.\"                                                         dernisierungsarbeiten oder andere Gegeben-\nheiten zu einer Verkürzung der Restlebens-\n17. Teil IV erhält die Uberschrift:                                 dauer, so ist eine entsprechend geänderte\n,,Sachwertverfahren\".                          Restlebensdauer zugrunde zu legen.\",\n18. § 14 wird wie folgt geändert:                               b) wird in Absatz 3 hinter dem Wort „Bauschä-\nden\" eingefügt:\na) Absatz 1 entfällt,\n,,einschließlich unterlassener Instandhaltung,\nb) die Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 1, 2                   soweit sie nicht nach Absatz 2 berücksichtigt\nund 3,                                                      ist,\".\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                   21. Folgender§ 16 a wird eingefügt:\n,, (3) Der Bauwert ist der Herstellungswert                                      ,,§ 16 a\nder Gebäude sowie der Außenanlagen und\nder besonderen Betriebseinrichtungen nach                             Wirtschaftliche Wertminderung\nAnlage 2 dieser Verordnung unter Berück-                  Als Umstände, die eine verminderte wirtschaft-\nsichtigung der technischen und wirtschaft-              liche Verwendbarkeit begründen, kommen ins-\nlichen Wertminderung sowie sonstiger wert-              besondere in Betracht","1412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. ein zeitgemäßen Bedürfnissen nicht entspre-              (3) Zur Wertermittlung nach Absatz 1 sind bei\nchender, unwirtschaftlicher Aufbau (z. B.            einem Preisvergleich auch Preise aus vergleich-\nGrundriß, Geschoßhöhe, Raumtiefe, Konstruk-          baren Gebieten heranzuziehen, in denen Sanie-\ntion usw.),                                          rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen nicht er-\n2. eine zeit.bedingte oder persönliche Baugestal-        wartet werden. Das gleiche gilt für die Erträge,\ntung, die neueren Anforderungen nicht ent-           die der Ermittlung des Ertragswertes zugrunde\nspricht,                                             zu legen sind, sowie für Umstände, die eine ver-\nminderte wirtschaftliche Verwendbarkeit begrün-\n3. ein Zurückbleiben hinter den allgemeinen An-\nden. Die Restnutzungsdauer der Gebäude ist\nforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nnach den Grundsätzen des § 8 Abs. 4 ohne Be-\nverhältnisse,\nrücksichtigung besonderer Einflüsse, die sich aus\n4. sonstige die Nutzung oder die Restnutzungs-           der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme er-\ndauer beeinflussende Umstände.                       geben, zu bestimmen.\nSie sind durch Abschläge zu berücksichtigen.\"               (4) Erhöhte Preise oder Nutzungsentgelte, die\n22. In§ 17                                                   sich auf dem Grundstücksmarkt in Erwartung\nder durch die Sanierung oder Entwicklung in\na) wird das Wort „besondere\" durch „sonstige\"            Aussicht stehenden Änderungen gebildet haben,\nersetzt,                                            sind nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für\nb) wird das Wort „Verkehrswert\" durch „Wert\"             Maßnahmen, z.B. Nutzungsänderungen, die im\nersetzt,                                            Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen\ndurchgeführt worden sind. Jedoch sind Werter-\nc) werden die Worte                                      höhungen, die durch eigene Aufwendungen in\n,,§§ 14 bis 16\" durch ,,§§ 14 bis 16 a\" ersetzt,    zulässiger Weise bewirkt worden sind, zu be-\nd) wird der Absatz 2 gestrichen.                         rücksichtigen.\n(5) Ist die bisher zulässige Nutzung geändert\n23. § 18 erhält folgende Fassung:\nworden, weil sie den Anforderungen an gesunde\n,,§ 18                           Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die\nErmittlung des Verkehrswertes                 Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück\noder im umliegenden Gebiet wohnenden oder\nDer Verkehrswert ist aus dem sich nach den            arbeitenden Menschen nicht entsprochen hat, so\n§§ 14 bis 17 ergebenden Wert unter Berücksich-\nist bei der Wertermittlung die nunmehr zulässige\ntigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt ab-             Nutzung zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,\nzuleiten. Unterstützend können der Vergleichs-           wenn für eine Wertminderung, die durch eine\nwert und der Ertragswert herangezogen werden.            Änderung der zulässigen Nutzung bewirkt wor-\nDer Sachwert ist auf Grund der unterstützend             den ist, eine gesonderte Entschädigung geleistet\nherangezogenen Werte kritisch zu würdigen und,           worden ist oder beansprucht werden kann.\nsofern es geboten erscheint, zu berichtigen.\"\n§ 18 b\n24. Folgender Teil IV a wird eingefügt:                      Sondervorschriften für land- und forstwirtschaft-\n„IVa                                           lich genutzte Grundstücke\nErgänzende Vorschriften für Sanierungsgebiete              (1) Zur Ermittlung des nach § 57 Abs. 4 des\nund Entwicklungsbereiche                   Städtebauförderungsgesetzes maßgebenden Wer-\ntes sind die Teile I bis IV nach Maßgabe der\n§ 18 a\nAbsätze 2 bis 6 anzuwenden.\nGrundsätze für die Wertermittlung                 (2) Hat sich in dem Entwicklungsbereich oder\n(1) Zur Ermittlung des nach den §§ 23 und 57          in dem Teilgebiet des Entwicklungsbereichs, in\nAbs. 1 Nr. 9 des Städtebauförderungsgesetzes             dem das Grundstück liegt, ohne die Aussicht auf\nmaßgebenden Wertes eines Grundstücks sind                die Entwicklungsmaßnahme ein Verkehrswert\ndie Teile I bis IV nach Maßgabe der Absätze 2            gebildet, der den innerlandwirtschaftlichen Ver-\nbis 5 anzuwenden.                                        kehrswert übersteigt, so ist dieser Wert maß-\n(2) Bei der Ermittlung von Werten, in denen           gebend.\ndie nach § 23 Abs. 2 des Städtebauförderungs-                (3) Hat sich ein nach Absatz 2 zugrunde zu\ngesetzes nicht zu berücksichtigenden Werterhö-           legender Wert nicht gebildet, so sind für die Er-\nhungen nicht enthalten sind, sind als nach § 2           mittlung des Bodenwertes Vergleichspreise her-\nmaßgebende tatsächliche, rechtliche oder wirt-            anzuziehen, die auf dem allgemeinen Grund-\nschaftliche Umstände Änderungen infolge der               stücksmarkt in vergleichbaren Fällen in Gebie-\nAussicht auf die Sanierung oder Entwicklung,              ten mit vergleichbarer Struktur, in denen keine\nderen Vorbereitung oder Durchführung, insbe-             Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, ge-\nsondere hinsichtlich Struktur des Gebietes und            zahlt werden.\nLage des Grundstücks, Entwicklungsstufe, Art                 (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 sind\nund Maß der baulichen Nutzung, Grundstücks-               besondere Werte für aufstehende Gebäude so-\ngestalt und Erschließungszustand sowie in den             wie für den Aufwuchs nur zu berücksichtigen,\nErtragsverhältnissen, z. B. bei den nachhaltig            soweit dies nach Art, Lage und Größe des Grund-\nerzielbaren Erträgen und Bewirtschaftungskosten,          stücks der Marktüblichkeit entspricht. Sofern er-\naußer Betracht zu lassen.                                 forderlich, ist für die Ermittlung dieser besonde-","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                         1413\nren Werte die Auskunft einer mit der Ermitt-             ten Sanierungsgebiet oder im Entwicklungsbe-\nlung lcmdwirtsdrnftlicher Werte befaßten Stelle          reich gelegenen Grundstücks nach § 41 Abs. 4\ne inz uho Icn.                                           und 5 und § 54 Abs. 3 des Städtebauförderungs-\n(5) Der innerlcmdwirtschüftliche Verkehrswert         gesetzes zu leisten hat, ist der Wert zu ermit-\nwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhn-            teln, der sich für das Grundstück durch die recht-\nlichen Geschdil.sverkehr zwischen Landwirten             liche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes\nnach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaf-           ergibt (§ 18 c). Davon ist der Wert abzuziehen,\nfenheit und der Lage des Grundstücks ohne               der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn\nRücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche             eine Sanierung weder beabsichtigt noch durch-\nVerhältnisse im Hinblick auf eine dauernde land-         geführt worden wäre. Dieser Wert ist nach § 18 a\nwirtschaftliche Nutzung zu erzielen wäre. Dieser         oder§ 18 b zu ermitteln. Der Wert der Bebauung\ndarf nicht durch die Erwartung einer anderwei-           bleibt jedoch außer Ansatz.\ntigen Nutzung beeinflußt sein.                              (2) Bei der Ermittlung des Wertes nach Ab-\n(6) Die Absätze l bis 5 sind auf forstwirt-           satz 1 Satz 1 ist der Wert des Bodens ohne\nschaftlich genutzte Grundstücke entsprechend            Bebauung durch Vergleich mit dem Wert ver-\nanzuwenden. Forstwirtschaftlich genutzt sind            gleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermit-\nGrundstücke, die der Erzeugung und Gewinnung            teln. Jedoch sind Beeinträchtigungen der zuläs-\nvon Rohholz zu dienen bestimmt sind. Soweit             sigen Nutzungsmöglichkeit, die sich aus der be-\nder Wert forstwirtschaftlichen Aufwuchses zu            stehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück\nermitteln ist, sind die allgemein üblichen Wald-        ergeben, zu berücksichtigen, wenn es bei wirt-\nwertermi ttlungsverf ahren anzuwenden.                  schaftlicher Betrachtungsweise geboten erscheint,\ndas Grundstück in der bisherigen Weise zu nut-\n§ 18 C                           zen.\"\nGrundstückswerte nach Durchführung           25. In § 19 wird hinter dem Wort „Bundesbaugeset-\nder Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen            zes\" eingefügt: ,,und des § 96 des Städtebau-\nförderungsgesetzes.\"\nDer Verkehrswert, der sich durch die rechtliche\nund tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt     26. Die Anlage 1 nach § 8 Abs. 3 erhält die aus der\n(§ 25 Abs. 6 und § 59 Abs. 5 Städtebauförderungs-       Anlage ersichtliche Fassung.\ngesetz), ist nach den Grundsätzen der Teile I bis\nIV zu ermitteln. Dabei ist der Zustand des Ge-                               Artikel 2\nbietes nach Abschluß der Sanierungs- oder Ent-                              Neufassung\nwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen. Insbe-\nsondere sind Änderungen infolge der Aussicht          Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\nauf die Sanierung oder Entwicklung, deren Vor-      wesen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Ver-\nbereitung oder Durchführung, insbesondere hin-      ordnung mit neuem Datum und in neuer Paragra-\nsichtlich Struktur des Gebietes und Lage des        phenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmig-\nGrundstücks, Entwicklungsstufe, Art und Maß         keiten des Wortlauts zu beseitigen.\nder baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt und\nErschließungszustand sowie in den Ertragsver-                                Artikel 3\nhältnissen zu berücksichtigen. Soweit Maßnah-                             Berlin-Klausel\nmen noch nicht abgeschlossen sind, sind auch die\nAussicht auf die in der Planung vorgesehenen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nÄnderungen und sonstige durch die Sanierungs-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder Entwicklungsmaßnahme bedingte Wertver-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundes-\nbesserungen zu berücksichtigen.                     baugesetzes und § 96 des Städtebauförderungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 18 d\nSanierungs- oder entwicklungsbedingte                                  Artikel 4\nWerterhöhung                                             Inkrafttreten\n(1) Zur Feststellung des Ausgleichsbetrages,       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nden der Eigentümer eines im förmlich festgeleg-     kündung in Kraft.\nBonn, den 10. August 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen","1414                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 3)\nVervielfältigertabelle\nBei einer\nRest-                              bei einem Zinssatz in Höhe von\nnutzungs-\ndauer von\n. . . . Jahren\n3v.H.  13½v.H. 1  4v.H.    4½v.H. / 5v.H .     1S½v.H.1  6v.H.  16½v.H., 7v.H.\n1       0,97    0,97      0,96      0,96       0,95      0,95    0,94    0,94    0,93\n2       1,91    1,90      1,89      1,87       1,86      1,85    1,83    1,82    1,81\n3       2,83    2,80      2,78      2,75       2,72      2,70    2,67    2,65    2,62\n4       3,72    3,67      3,63      3,59       3,55      3,51    3,47    3,43    3,39\n5       4,58    4,52      4,45      4,39       4,33      4,27    4,21    4,16    4,10\n6       5,42    5,33      5,24      5,16       5,08      5,00    4,92    4,84    4,77\n7       6,23    6,11      6,00      5,89       5,79      5,68    5,58    5,48    5,39\n8       7,02    6,87      6,73      6,60       6,46      6,33    6,21    6,09    5,97\n9       7,79    7,61      7,44      7,27       7,11      6,95    6,80    6,66    6,52\n10       8,53    8,32      8,11      7,91       7,72      7,54    7,36    7,19    7,02\n11       9,25    9,00      8,76      8,53       8,31      8,09    7,89    7,69    7,50\n12       9,95    9,66      9,38      9,12       8,86      8,62    8,38    8,16    7,94\n13      10,63   10,30      9,99      9,68       9,39      9,12    8,85    8,60    8,36\n14      11,30   10,92     10,56     10,22       9,90      9,59    9,29    9,01    8,75\n15      11,94   11,52     11,12     10,74      10,38     10,04    9,71    9,40    9,11\n16      12,56   12,09     11,65     11,23      10,84     10,46   10,11    9,77    9,45\n17      13,17   12,65     12,17     11,71      11,27     10,86   10,48   10,11    9,76\n18      13,75   13,19     12,66     12,16      11,69     11,25   10,83   10,43   10,06\n19      14,32   13,71     13,13     12,59      12,09     11,61   11,16   10,73   10,34\n20      14,88   14,21     13,59     13,01      12,46     11,95   11,47   11,02   10,59\n21      15,42   14,70     14,03     13,40      12,82     12,28   11,76   11,28   10,84\n22      15,94   15,17     14,45     13,78      13,16     12,58   12,04   11,54   11,06\n23      16,44   15,62     14,86     14,15      13,49     12,88   12,30   11,77   11,27\n24      16,93   16,06     15,25     14,50      13,80     13,15   12,55   11,99   11,47\n25      17,41   16,48     15,62     14,83      14,09     13,41   12,78   12,20   11,65\n26      17,88   16,89     15,98     15, 15     14,38     13,66   13,00   12,39   11,83\n27      18,33   17,29     16,33     15,45      14,64     13,90   13,21   12,57   11,99\n28      18,76   17,67     16,66     15,74      14,90     14,12   13,41   12,75   12,14\n29      19,19   18,04     16,98     16,02      15,14     14,33   13,59   12,91   12,28\n30      19,60   18,39     17,29     16,29      15,37     14,53   13,76   13,06   12,41\n31      20,00   18,74     17,59     16,54      15,59     14,72   13,93   13,20   12,53\n32      20,39   19,07     17,87     16,79      15,80     14,90   14,08   13,33   12,65\n33      20,77   19,39     18,15     17,02      16,00     15,08   14,23   13,46   12,75\n34      21,13   19,70     18,41     17,25      16,19     15,24   14,37   13,58   12,85\n35      21,49   20,00     18,66     17,46      16,37     15,39   14,50   13,69   12,95\n36      21,83   20,29     18,91     17,67      16,55     15,54   14,62   13,79   13,04\n37      22,17   20,57     19,14     17,86      16,71     15,67   14,74   13,89   13,12\n38      22,49   20,84     19,37     18,05      16,87     15,80   14,85   13,98   13,19\n39     22,81    21,10     19,58     18,23      17,02     15,93   14,95   14,06   13,26\n40      23,11   21,36     19,79     18,40      17,16     16,05   15,05   14,15   13,33\n41      23,41   21,60     19,99     18,57      17,29     16,16   15,14   14,22   13,39\n42      23,70   21,83     20,19     18,72      17,42     16,26   15,22   14,29   13,45\n43      23,98   22,06     20,37     18,87      17,55     16,36   15,31   14,36   13,51\n44      24,25   22,28     20,55     19,02      17,66     16,46   15,38   14,42   13,56\n45      24,52   22,50     20,72     19,16      17,77     16,55   15,46   14,48   13,61","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972                  1415\nBei einer\nbei einem Zinssatz in Höhe von\nRest-\nnutzungs-\ndaucr von\n. . . . Jahren\n3v.H.  l3½v.H.    1  4v.H.   l4½v.H./    5v.H.    l5½v.H./  6v.H.  l6½v.H./ 7v.H.\n46     -  24,78    22,70       20,88     19,29     17,88     16,63    15,52   14,54   13,65\n47        25,02    22,90       21,04     19,41     17,98     16,71    15,60   14,59   13,69\n48        25,27    23,09       21,20     19,54     18,08     16,79    15,65   14,64   13,73\n49        25,50    23,28       21,34     19,65     18,17     16,86    15,71   14,68   13,77\n50        25,73    23,46       21,48     19,76     18,26     16,93    15,76   14,72   13,80\n51        25,95    23,63       21,62     19,87     18,34     17,00    15,81   14,76   13,83\n52        26,17    23,80       21,75     19,97     18,42     17,06    15,86   14,80   13,86\n53        26,37    23,96       21,87     20,07     18,49     17,12    15,91   14,84   13,89\n54        26,58    24,11       21,99     20,16     18,57     17,17    15,95   14,87   13,92\n55        26,77    24,26       22,11     20,25     18,63     17,23    15,99   14,90   13,94\n56       26,97     24,41       22,22     20,33     18,70     17,28    16,03   14,93   13,96\n57       27,15     24,55       22,33     20,41     18,76     17,32    16,06   14,96   13,98\n58       27,33     24,69       22,43     20,49     18,82     17,37    16,10   14,99   14,00\n59       27,51     24,82       22,53     20,57     18,88     17,41    16,13   15,01   14,02\n60       27,68     24,94       22,62     20,64     18,93     17,45    16,16   15,03   14,04\n61       27,84    25,07        22,71     20,71     18,98     17,49    16,19   15,05   14,06\n62       28,00     25,19       22,80     20,77     19,03     17,52    16,22   15,07   14,07\n63       28,16     25,30       22,89     20,83     19,08     17,56    16,24   15,09   14,08\n64       28,31     25,41       22,97     20,89     19,12     17,59    16,27   15,11   14,10\n65       28,45    25,52        23,05     20,95     19,16     17,62    16,29   15,13   14,11\n66       28,60     25,62       23,12     21,01     19,20     17,65    16,31   15,14   14,12\n67       28,73     25,72       23,19     21,06     19,24     17,68    16,33   15,16   14,13\n68       28,87     25,82       23,26     21,11     19,28     17,70    16,35   15,17   14,14\n69       29,00     25,91       23,33     21,16     19,31     17,73    16,37   15,19   14,15\n70       29,12    26,00        23,39     21,20     19,34     17,75    16,38   15,20   14,16\n71       29,25     26,09       23,46     21,25     19,37     17,78    16,40   15,21   14,17\n72       29,37     26,17       23,52     21,29     19,40     17,80    16,42   15,22   14,18\n73       29,48     26,25       23,57     21,33     19,43     17,82    16,43   15,23   14,18\n74       29,59     26,33       23,63     21,37     19,46     17,84    16,44   15,24   14,19\n75       29,70     26,41       23,68     21,40     19,48     17,85    16,46   15,25   14,20\n76       29,81     26,48       23,73     21,44     19,51     17,87    16,47   15,26   14,20\n77       29,91     26,55  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