{"id":"bgbl1-1972-84-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":84,"date":"1972-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1972-08-11T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["B11ndesgesetzblatt                                                                                        l40l\nTeil I                                         Z 1997 A\n1972                          ,\\usgegcbcn zu Bonn am 12. August 1972                                      Nr. 84\nTog                                                    Inhalt                                              Seite\n11. 8. 71       Zweites Gesetz zur Änderung des Sleuerberatungsgesetzes                                      1401\nfil0-10, 350-J\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 11. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes--                          hat und nach Abschluß des Studiums drei\nrat:es das folgende Cesel.z beschlossen:                                  Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens\nhauptberuflich praktisch tätig gewesen ist\nArtikel 1                                oder\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                        2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht          hat\noder eine    entsprechende   Schulbildung\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der\nbesitzt,\nSteuerberater und SteuerbevoJlmächtigten (Steuer-\nberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundes-                             b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuer-\ngesetzbl. J S. 1301), zuletzt geändert durch das Ge-                          beratenden, wirtschaftsberatenden oder\nsetz zur Anclerung des Steuerberatungsgesetzes vom                            kaufmännischen Beruf mit Ablegung der\n26. August 1969 (ßurnfosgesetzbl. T S. 1411), wird                            Gehilfenprüfung abgeschlossen hat oder\nwie folgt geändert.                                                           eine andere als gleichwertig anerkannte\nVorbildung besitzt und\n1. In § 3 Satz 2 werden der Punkt durch einen\nc) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Ge-\nStrichpunkt ersetzt              und    folgende Worte an-\nbiet des Steuerwesens, davon mindestens\ngefügt:\nfünf Jahre als Mitarbeiter einer in § 23\n.,§ 23 Satz I und 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"                           bezeichneten Person, Gesellschaft oder\nEinrichtung praktisch tätig gewesen ist.\n2. § 4 wird wie folgt gectnclerl:                                            Hat der Bewerber ein wirtschaftswissen-\na) Die Dberschrift erhält fol9ende Fassung:                              schaftliches oder anderes Fachhochschul-\nstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher\n.,Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wie-\nFachrichtung abgeschlossen, so ist die nach\nderholung der Prüfung\".\nder jeweiligen amtlichen Prüfungsordnung\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     vorgeschriebene Studienzeit einschließlich\n,. (2) Die Prüfung als Steuerberater kann                        Berufspraktikum als hauptberufliche Tätig-\nzweimal wiederholt W(~rden.            11\nkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens\nanzurechnen; in diesem Fall beträgt die\nJ. § 5 erhält folgende Fasstm~J:                                            Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in\n§ 23 bezeichneten Person, Gesellschaft\n,.§ 5\noder Einrichtung drei Jahre.\nVorbildunqsvorausselzLm9 Iür die Prüfung                  Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaft-\n(l) Die Zufossung zur Prüfung als Steuer--                   li ches oder anderes Fachhochschulstudium mit\nberater setzt voraus, daß der Bewerber                          wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung ab-\ngeschlossen haben, entfällt die Voraussetzung\n1. ein rechtswisscnschci ftliches, w irtschaftswis-\ndes Buchstabens b.\nsenschaftl iches oder anderes wissenschaft-\nliches Hochschulstudium mit wirtschaftswi.s-                    (2) Die Voraussetzungen des Absatzes l ent-\nsenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen                  fallen bei ehemaligen Beamten und Angestellten","1402                                  BundE~sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndes gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung,                               mindestens in gleichwertiger Stellung\ndie mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet                                 tätig gewesen sind,\ndes Steuerwesens als Sachbearbeiter oder min-                           b) der gesetzgebenden Körperschaften des\ndestens in gleichwertiqer Stellung tätig gewe-                             Bundes und der Länder, der Finanz-\nsen sind.\"                                                                 gerichte sowie der obersten Rechnungs-\nprüfungsbehörden des Bundes und der\n4. § 6 wird gestrichen.                                                       Länder, die mindestens fünfzehn Jahre\nauf dem Gebiet der von den Bundes-\n5. § 7 wild wie !olgl gcünckrt:                                               und Landesfinanzbehörden verwalteten\na) In der Uberschrift wird das Wort „Gemein-                               Steuern als Sachbearbeiter oder minde-\nsame\" durch das Wort „Weitere\" ersetzt.                                stens in gleichwertiger Stellung tätig\ngewesen sind; die Angestellten der\nb) Absatz 2 wird wie folgt neändert:\nFraktionen des Deutschen Bundestages\naa) Nummer 2 wird gestrichen.                                          gelten als Bedienstete der gesetzgeben-\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-                                   den Körperschaften im Sinne dieser\nmer 2 und erhüH folgende Fassung:                                Vorschrift.\"\n,,2. infolge eines körperlichen Gebre-             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nchens oder wegen Schwäche seiner\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ngeistigen Kräfte dauernd unfähig\nist, den Beruf des Steuerberaters         7. In § 8 a erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:\nordnungsgemäß auszuüben.\"\n„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „oder                 von der bestellenden Behörde zu bestimmenden\nSteuerbevollmächtigter\" gestrichen.                     Zeitpunkt eine Gebühr von dreihundert Deut-\nsche Mark an die bestellende Behörde zu zah-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                 len.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Von der       Steuerberaterprüfung  sind\nzu befreien                                                                             ,,§ 9\n1. Professoren, die an einer deutschen wis-               Bestellende Behörde, berufliche Niederlassung\nsenschaftlichen Hochschule oder Fach-                   (1) Steuerberater werden durch die für die\nhochschule mindestens fünf Jahre auf                Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\ndem Gebiet des Steuerwesens gelehrt                 behörde (oberste Landesbehörde) bestellt. Die\nhaben;                                              örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde\n2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens               richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen\nzehn Jahre auf dem Gebiet des Steuer-               Niederlassung des Bewerbers.\nwesens tätig gewesen sind;                              (2) Die berufliche Niederlassung ist innerhalb\n3. ehemalige Beamte und Angestellte des                  von sechs Monaten nach der Bestellung zu be-\nhöheren Dienstes                                    gründen.\"\na) der Finanzverwaltung, die mindestens          9. § 10 wird wie folgt geändert:\nzehn Jahre auf dem Gebiet des\na) In Absatz 1 werden die Worte „ oder Steuer-\nSteuerwesens     als   Sachgebietsleiter\nbevollmächtigter\" gestrichen.\noder mindestens in gleichwertiger\nStellung tätig gewesen sind,                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) der gesetzgebenden Körperschaften                        ,, (2) Vor der Aushändigung der Urkunde\ndes Bundes und der Länder sowie der                   haben Steuerberater vor der obersten Lan-\nobersten Rechnungsprüfungsbehörden                    desbehörde die Versicherung abzugeben,\ndes Bundes und der Länder, die min-                   daß sie die Pflichten eines Steuerberaters ge-\ndestens zehn Jahre auf dem Gebiet                     wissenhaft erfüllen werden.\"\nder von den Bundes- und Landes-\nfinanzbehörden verwalteten Steuern          10. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nals Sachgebietsleiter oder mindestens                                       ,,§ 10 a\nin gleichwertiger Stellung tätig ge-\nwesen sind; die Angestellten der Frak-                            Steuerbevollmächtigter\ntionen des Deutschen Bundestages gel-              Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den\nten als Bedienstete der gesetzgebenden          Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt\nKörperschaften im Sinne dieser Vor-             ist. II\nschrift;\n11. In § 13 werden in Nummer 3 der Beistrich durch\n4. ehemalige Beamte und Angestellte des                  einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestri-\ngehobenen Dienstes                                   chen.\na) der Finanzverwaltung, die mindestens          12. § 14 wird wie folgt geändert:\nfünfzehn Jahre auf dem · Gebiet des             a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „mehr\"\nSteuerwesens als Sachbearbeiter oder                 gestrichen.","Nr. B4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972                              1403\nb) /\\bst1lz 2 wird wie folgt qeändert:                    16. Nach§ 23 wird folgender§ 23 a eingefügt:\nc1a) Es wird lolgende neue Nummer             ein-                                  ,,§ 23 a\ngefügt:\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte\n,, 1. wenn der Steuerberater oder Steuer-                     im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\nbevollmi:ichtigle nicht innerhalb von                              Amtsverhältnis\nsechs Monc1ten nach der Bestellung\neine beruflidw Niederlassung be-                  Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nwünclet hal;\".                                tigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nals Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-\nbb) Die bisherigem Nummern            und 2 wer-         rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf\nden Nummern 2 und 3.                                er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuer-\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-                     bevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß\nmer 4 und erhält folgende Fassung:                  er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich\n,,4. wenn der StetH~rberater oder Steuer-           wahrnimmt. Die zuständige Berufskammer kann\nbevollmi:ichligte infolge eines kör-          dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-\nperlichen Gebrechens oder wegen               ten auf seinen Antrag einen Vertreter bestel-\nSchwäche seiner geistigen Kräfte              len oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst aus-\ndauernd unfähig ist, seinen Beruf             zuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen\nordnunqsqemäß auszuüben.\"                     Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.\"\nc) Absalz 3 Satz 2 erhä_lt folgende Fassung:              17. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1\"\n„Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach            durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1\" ersetzt.\nder beruflichen Niederlassung, in den Fäl-\nlen des Abst1tzes 2 Nr. l nach der beabsich-         18. § 28 a erhält folgende Uberschrift:\n11\ntigten beruflichen Niederlassung des Steuer-              ,,Pflicht zur Ubernahme einer Prozeßvertretung          •\nberaters oder Sleuerbevollmächtigten.\"\n19. Dem§ 29 wird folgender Satz 2 angefügt:\n13. § 15 erhält folgende Fassung:                                   „Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2\n,,§ 15\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist\n11\ndie Berufskammer.\nWi ederb(~stell ung\n(1) Ehemalige        Steuerberater und Steuerbe-       20. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:\nvollmächtigte können wiederbestellt werden,                                               ,,§  29 a\n1. wenn die Bestellung nach § 13 Nr. 2 er-                                 Verjährung von Ersatzansprüchen\nloschen ist;\n2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung                     Der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-\nnach § 13 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschlie-              denersatz aus dem zwischen ihm und dem\nßung aus dem Beruf im Gnadenwege aufge-                    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten be-\nhoben worden ist;                                          stehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-\n3. wenn die Bestellung nach § 14 zurückgenom-                   spruch entstanden ist.      11\nmen ist und die Gründe, die für die Zurück-\nnahme maßgeblich gewesen sind, nicht mehr\nbestehen.                                             21. In § 30 wird die Zahl „29\" durch die Zahl\n,,29 a\" ersetzt.\n(2) Die Vorschriften des § 7 für die Zulassung\nzur Prüfung gelten auch für die Wiederbestel-              22. § 31 wird wie folgt geändert:\nlung.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n14. § 22 wird wie folgt g(~ändert:                                        ,, (1) Die Steuerberater und Steuerbevoll-\na) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort                            mächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk\n,,Instituten\" die Worte „sowie Fachhoch-                       ihre berufliche Niederlassung haben, bilden\nschulen\" eingefügt.                                            eine Berufskammer. Die Berufskammer führt\ndie Bezeichnung ,Steuerberaterkammer'.\"\nb) In Absatz 4 erhält die Nummer 2 folgende\nFassung:                                                  b) Absatz 2 wird gestrichen.\n,,2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Aus-             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nnahme der Fälle der§§ 23 und 23 a.\"\n23. § 32 erhält folgende Fassung:\n15. In§ 23 erhält der Satz 4 folgende Fassung:\n,,§ 32\n„Sie dürfen auch als Leiter von Buchstellen oder\nals Leiter oder als Angestellte von genossen-                                         Mitgliedschaft\nschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaft-                    Mitglieder der Berufskammer sind außer\nlichen Spitzenverbänden, genossenschaftlichen                  Steuerberatern         und       Steuerbevollmächtigten\nTreuhandstellen oder überörtlichen Prüfungs-                    auch die Mitglieder des Vorstandes, Geschäfts-\neinrichtungen für Körperschaften des öffent-                   führer oder vertretungsberechtigte persönlich\nlichen Rechts tätig werden.\"                                   haftende Gesellschafter von Steuerberatungs-","1404                                      l3undesgesetzblatt, Jahrgan~J 1972, Teil 1\ngesellscl1allen, die nicht Slt!uerberater oder                  c) Der bisherige Absatz '2 wird Absatz 3 und\nSleuerbcvollmüchli~Jle sind, sowie die Steuer-                       erhält folgende Fassung:\nberatun~Jsgcsel lscht1 ltcn.\"                                          „ (3) Der Anspruch der Berufskammer auf\nZahlung von Beiträgen und Gebühren unter-\n24. Ln§ 33      Abs. 1 erhält. Sdlz l lolgende Fassung:                  liegt. der Verjährung. § 20 des Verwaltungs--\n„Die Berufskammern könncm sich durch einen                           kostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.''\nübereinstimmenden Beschluß der beteiligten\nKamrrwrn für den Bereich mehrerer Oberfinanz-               27. § 42   erhält folgende Fassung:\nbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemein-\nsamen Berufski:lmmer zusmnmenschließen.\"                                                 ,,§ 42\nBundeskammer\n25. § 34 erhüll folgende Fassung:\n(1) Die Berufskammern bilden eine Bundes-\n,,§ 34                              kammer. Diese führt die Bezeichnung „Bundes--\nsteuerberaterkammer\".\nAufgaben der Berufskammern\n(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine\n(l) Die Beru [skammern haben die Aufgabe,\nKörperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz be-\ndie beruflichen Belange der Gesamtheit der\nMitglieder zu wahren und die Erfüllung der                      stimmt sich nach ihrer Satzung.\nberuflichen Pflichten zu überwachen.                               (3) Der Vorstand der Bundessteuerberater-\nkammer wird von den Berufskammern gewählt\n(2) Den Berufskammern obliegt insbesondere,                  Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberater-\n1. die Mitgliecfor der Kammern in Fragen der                    kammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf\nBerufspllichlen (§ 22) zu beraten und zu be-                der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\"\nlehren;\n2.  auf Antrag bei Strei t.igkE~iten unter den Mit-         28. § 43 erhält folgende Fassung:\ngliedern der Kammern zu vermitteln;                                                  ,,§ 43\n3.  auf Antrag bei Streili9keiten zwischen Mit-                     Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer\ngliedern der Kammern und ihren Auftrag-\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die\ngebern zu vermitteln;\nihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu\n4.  die Erfüllun~J der den Mitgliedern obliegen-\nerfüllen.\nden Pflichten (§ 22) zu überwachen und das\nRecht der Rüge (§ 39) zu handhaben;                            (2) Der     Bundessteuerberaterkammer obliegt\n5.  die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Bei-                insbesondere,\nsitzer bei den Berufsgerichten den Landes-                  1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Be-\njustizverwaltungen einzureichen (§ 54 Abs. 3);                  rufskammern angehen, die Auffassung der\n6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und                      einzelnen Kammern zu ermitteln und im\nSteuerbevol lmüchtigte sowie deren Hinter-                      Wege gemeinschaftlicher Aussprache die\nbliebene zu schaffen;                                           Auffassung der Mehrheit festzustellen;\n7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine                2. die allgemeine Auffassung über Fragen der\nLandesfinanzbehörde oder eine andere Ver-                       Ausübung des Steuerberaterberufs in Richt-\nwaltungsbehördE:) des Landes anfordert;                         linien festzustellen;\n8. die durc:h Gesetz zugewiesenen Aufgaben im                   3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der\nBereich der Berufsbildung wahrzunehmen;                         Berufskammern (§ 34 Abs. 2 Nr. 6) aufzustel-\nlen;\n9. die berufsständischen Mitglieder der Zulas-\nsungs- und Prüfungsausschüsse für die steuer-               4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern\nberatenden Bern f e vorzuschlagen.                              berührenden Angelegenheiten die Auffassung\nder Bundessteuerberaterkammer den zustän-\n(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1                        digen Gerichten und Behörden gegenüber zur\nbis 3 bezeichneten Aufga.ben einzelnen Mit-                         Geltung zu bringen;\ngliedern des Vorstandes übertragen.\"                            5. die Gesamtheit der Berufskammern gegen-\nüber Behörden und Organisationen zu ver-\n26. § 37 wird wie folgt geändert:                                       treten;\n6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Ge-\na) Die Uberscbrift erhält folgende Fassung:                         setzgebung beteiligte Behörde oder Körper-\n,,Beiträge und Gebühren\".                         schaft des Bundes oder ein Bundesgericht\nb) Nach Absatz l wird dPr folgende neue Ab-                         anfordert;\nsatz 2 eingefügt:                                          7. die berufliche Fortbildung in den steuer-\nberatenden Berufen zu fördern.\"\n,. (2) Die Berufskammc~m können für die\nInanspruchnahme von besonderen Einrich-                29. § 44 wird gestrichen.\ntungen oder Tätigkeiten Gebühren nach\nMaßgabe einer Gebührenordnung erheben.                 30. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskammern\"\nDie Gebührenordnung bedarf der Geneh-                      durch das -wort „Bundessteuerberaterkammer\"\nmigung der Aufsichtsbehörde.\"                              ersetzt.","Nt. Hd    Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972                           1405\n:n 9 54     wird wie lol~JI qcJnderl.                           stelle\" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn\nc1) In J\\bscilz. J Si:ltz 1 werden die Worte „Be-           mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtig1\nruf skarnmcr der Sl.euerberaler und der                ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufs·\nBerufskammer der Steuerbevollmächtigten\"               bezeichnung zu führen.\ndurch <Jiis Wort „Berufskammern\" ersetzt.                  (4) Gesellschaften      und  Personenvereinigun-\nh) ln Absül:t. 6 werden die Worte „Berufskam-               gen im Sinne des § 107 a Abs. 2 Ziff. 8 der\nmer der Sleuerbera ter und der Berufskam-              Reichsabgabenordnung sind befugt, als Zusatz\nmer der Steuerbevollrnächtigten\" durch das             zum Namen der Gesellschaft oder der Perso-\nWort „Berufskammern\" und die Worte                     nenvereinigung die Bezeichnung „Landwirt--\n„Bundeskammer cler Steuerberater und die               schaftliche Buchstelle\" zu führen, wenn minde-\nBundeskammer dt!r St:euerbevollmächtigten\"             stens ein leitender Angestellter berechtigt ist,\ndurch das Worl „Bundessteuerberaterkam-                 diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeich-\nmer\" ersetzt.                                          nung zu führen.\n(5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\n32. § 101 wird wie foI~JI. geünderl:                            die bei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 be-\na) Die Absätze 1 bis 3 erholten folgende Fas-               fugt gewesen sind, die Bezeichnung „Landwirt-\nsung:                                                   schaftliche Buchstelle\" zu führen, dürfen diese\nBezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung\n,, (1) Für den Steuerberater oder Steuer-\nweiter führen, wenn sie die Befugnis innerhalb\nbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder            von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Ab-\nVertretungsverbot verhängt ist, wird im FalJ           sätze 1 bis 4 der bestellenden Behörde nach-\ndes Bedürfnisses von der zuständigen Berufs-\nweisen.\nkammer ein Vertreter bestellt. Der Steuer-\nberater oder Stc~uerbevollmächtigte ist vor                 (6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung\nder Bestellung zu hören; er kann einen ge-              ,, Landwirtschaftliche Buchstelle\" ist in das Be-\neigneten Vertreter vorschlagen.                         rufsregister einzutragen.\"\n(2) Der Vertreter muß Steuerberater oder       36. Dem § 109 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange-\nSteuerbevollmiichtigter sein.                           fügt:\n(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevoll-           „Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag nicht\nmächtigter, dem di€:~ Vertretung übertragen\ngestellt worden ist, weil am 1. November 1961\nwird, kann sie nur aus einem wichtigen\nein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsver-\nGrund ablehnen.\"\nbält.nis (§ 23 a) bestanden hat.\"\nb) Absatz 6 wird gestrichen\n37. § 118 wird wie folgt geändert:\n33. § lOl a wird geslricben.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n34. Der Überschrift des Sechsten Teils sind ein                       aa) Nach dem Buchstaben b wird folgender\nBeistrich und die Worte „Zusammenführung der                            neuer Buchstabe c eingefügt:\nBerufe\" anzufü~Jen.                                                     „c) das Verfahren bei der Wiederholung\nder Prüfung;\".\n35. § 108 erhül1 folgende Fasstm~J ·\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\n,,§ 108                                       stabe d.\nLund wirtschaftliche Buchstellen               b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n(l) SteuerberatE-!rn und         Steuerbevollmäch-             eingefügt:\ntigten, die eine besondere Sachkunde auf dem                      ,,4. über den Nachweis der besonderen Sach-\nGebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für                           kunde im Sinne des § 108 Abs. 1 und\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne                       das Verfahren bei der Verleihung der\ndes Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf                            Bezeichnung ,Landwirtschaft.liehe Buch-\nAntrag die Berechtigung verliehen werden, als                          stelle'.\"\nZusatz zur Berufsbezeicbn ung die Bezeichnung               c)    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n„Landwirtschaft.liehe Buchstelle\" zu führen. über\nden Antrag entscheidet die oberste Landesbe-            38. Nach § 118 wird folgender§ 118 a eingefügt:\nhörde im Benehmen mÜ der für die Landwirt-\n,,§ 118a\nschaft zust.ündigen obersten Landesbehörde und\nder für die berufliche Niederlassung des Antrag-                      Bestellung als Steuerbevollmächtigter\nstellers zuständigen Berufskammer.                              (1) Als Steuerbevollmächtigter darf nur be-\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf             stellt werden, wer die Prüfung als Steuerbevoll-\nVerleihung der Bezeichnung „Landwirtschaft-                 mächt.igter bestanden hat oder von der Prüfung\nliche Buchslelle\" ist eine Gebühr von zweihun-              befreit worden ist. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß an-\ndert DeLltsche Murk an die oberste Landesbe-                zuwenden.\nhörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des                (2) Ein Bewerber ist zur Prüfung als Steuer-\nAntrags zu entrichten.                                      bevollmächtigter zuzulassen, wenn er\n(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt,           1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder\ndie Bezeichnung „Land wirtschaftliche Buch-                      nach zweijährigem Besuch einer staatlich an-","1406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nerkannten l lilndc!lsscht1l<' oder einer gleich-          dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrich-\nwerl.i~Jcm Anslc1ll eirw Abschlußprüfung be-              tung abgeschlossen haben, verkürzt sich der in\nstanden ocfor sicl1 c1uf andere Weise entspre-           Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.\nchende Kenntnisse erworben hat,\n(2) Die in einem Oberfinanzbezirk gebildeten\n2. eine ordnunqsrnüßiqe Lehrzeit im steuerbe-                 Berufskammern für Steuerberater und Steuer-\nratendc:n, w i rlschaflslwrntenden oder kauf-            bevollmächtigte werden zu einer nicht rechts-\nnüinnischen Beruf mit Ablegung der Gehil-                fähigen Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlos-\nlenpriifun~J ah~Jc~schlossen oder eine als ge-           sen. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe,\nei~Jnel anerkcmnle Verwaltungsakademie oder              das in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Seminar durch-\ngleichwertige Lehrnnstc1lt vier Semester be-             zuführen. Nach Inkrafttreten des § 118 c tritt an\nsucht hat und                                            die Stelle der Arbeitsgemeinschaft die zustän-\n3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Num-                   dige Steuerberaterkammer.\nmer 2 vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer-                  (3) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und\nwesens hcrnptberufl ich ti:il.ig gewesen ist.            erstreckt sich auf die Gebiete\nDie Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 ent-                   1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,\nfallen bei Bewerbern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1               2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,\nzur PrüfunrJ als Steuerberater zugelassen wer-\n3. Finanzgerichtsordnung.\nden dürfen.\nAn einem Seminar sollen nicht mehr als fünf-\n(3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zu-             undzwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.\nlassung und Prüfung (§ 8 a) sind sinngemäß an-\nzuwenden. Die Gebühr für die Prüfung als                          (4) Das Seminar gilt als besondere Einrich-\nSteuerbevollmächligter         beträgt zweihundert            tung der Berufskammern im Sinne des § 31\nDeutsche Mark.                                                Abs. 2.\n(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar\n(4) Die Vorschriften der §§ 7, 9 und 10 sind bei          ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzu-\nder Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinn-               legende mündliche Prüfung nachzuweisen. An\ngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die                  dieser Prüfung sollen mindestens drei, höchstens\nBestellung (§ 9) und für die Entgegennahme der                jedoch sechs Bewerber teilnehmen. Die Prüfungs-\nVersicherung nach § 10 Abs. 2 ist die Ober-                   dauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als\nfinanzdirektion.                                              sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht\n(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als               mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen.\nSteuerbevollmächtigter kann von Bewerbern, die                § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.\ndie Vorbildun~Jsvoraussetzung des § 5 Abs. 1                      (6) Dem Seminarausschuß gehören an\nNr. 1 erfüllen, bis zum Ablauf des zweiten Jah-               1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestim-\nres, von den anderen Bewerbern bis zum Ablauf                      mende Beamte oder Ruhestandsbeamte, da-\ndes achten Jahres nach Inkrafttreten der Ab-                       von ein Beamter des höheren Dienstes als\nsätze 1 bis 4 gestellt werden. Ist die Erfüllung                   Vorsitzender,\nder Vorbildungsvoraussetzung des Absatzes 2\n2. ein Steuerberater,\nNr. 3 durch die Ableistung des Wehrdienstes,\nErsatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unter-               3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater\nbrochen worden, so verlängert sich die in Satz 1                   oder ein nach Absatz 5 geprüfter Steuerbe-\nbezeichnete Frist um die Dauer des abgeleiste-                     vollmächtigter, dessen Bestellung zum Steuer-\nten Wehr-, Ersatz- oder Entwicklungsdienstes.\"                     berater nach Absatz 1 Satz 2 aufgeschoben\nworden ist; sofern ein solcher Steuerberater\noder Steuerbevollmächtigter noch nicht in\n39. Nach § l 18 a wird folgender § 118 b eingefügt:\nden Seminarausschuß berufen worden ist, tritt\n,,§ 118b                                   an seine Stelle ein Steuerberater nach Num-\nBestellung von Steuerbevollmächtigten                       mer 2.\nzu Steuerberatern                           Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein\nSeminarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1\n(1)    Ein Steuerbevollmä.chtigter       wird   zum\nbezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses\nSteuerberater bestellt, wenn er\nsollen am vorangegangenen Seminar als Lehr-\n1. seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs              kräfte tätig gewesen sein.\nJahre hauptberuflich ausgeübt hat,\n(7) Für die Teilnahme an der mündlichen Prü-\n2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Num-                   fung hat der Antragsteller bis zu einem von der\nmer 1 an einem von der zuständigen Arbeits-               obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeit-\ngemeinschaft der Berufskammern durchge-                   punkt eine Gebühr von zweihundert Deutsche\nführten Seminar erfolgreich teilgenommen                  Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.\nhat.                                                      § 8 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzu-\nDie Bestellung kann auf Antrag bis zum Tage                   wenden.\ndes Inkrafttretens des § 118 c aufgeschoben wer-                 (8) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nden. Für Steuerbevollrnächtigte, die ein rechts-              mächtigt, nach Anhörung der Bundeskammern\nwissenschaftl i ches, wi rtschaftswissenschaftliches          (§ 42) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\noder anderes wissenschaftliches Hochschulstu-                 des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen","Nr. B4 ···Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972                        1407\n1. über Einzclhci len des Seminarstoffs,                  lung. Im Falle der bisherigen gemeinsamen Be-\n2. über das V<\\rli.Jhren bei der Durchführung des          rufskammer (§ 33) tritt an die Stelle des Präsi-\nSeminars t1nd der mündlichen Prüfung,                 denten ein von den Mitgliedern nach Absatz 2\nSatz 2 bestimmter Vertreter. Stimmberechtigt\nJ. über das Vcrfi:lhrcn bei der Berufung der Mit-          sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Mitglie-\nglieder des Seminc1ra usschusses.                     derversammlung als Steuerberater oder Steuer-\nbevollmächtigte ihre berufliche Niederlassung\n(9) Die Bei Lrngspllicht der nach Absatz 1 be-\nim Oberfinanzbezirk haben.\nstellten Steuerbcniler ge~Jenüber der Berufskam-\nmer der Stew~rbevollmächtiglen, der sie zuvor                 (4) Die erste Mitgliederversammlung hat den\nangehört haben, cndd mit Ablauf des Kalender-              Vorstand der Berufskammer zu wählen.\"\njahres, in dem die Bestellung erfolgt ist; gegen-\nüber der Berufskmnmer der Steuerberater be-\nginnt in die:s<m Fällen die Verpflichtung zur Zah-    41. Nach § 118 c wird folgender § 118 d eingefügt:\nlung von Mil~Jliedsbeilrägcm erst nach Ablauf                                   ,,§ 118 d\ndieses KalendQrjc:ll1res. Ein Wegfall der Beitrags-\npflicht infolge Erlöschens oder Zurücknahme der                   Zusammenschluß der Bundeskammern,\nBestellung bleibt unberührt.                                               Wahl des Vorstands\n(1) Die Bundeskammer (§ 42) ist Rechtsnach-\n(10) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis          folger der Bundeskammer der Steuerberater und\nzum Ablauf des fünfzehntem Jahres nach Inkraft-            der Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten.\ntreten der Absätze 1 bis 9 möglich. § 118 a Abs. 5         Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht der\nSatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"                          Vorstand der Bundeskammer aus den Vorstands-\nmitgliedern der bisherigen Bundeskammern (ge-\nmeinsamer Vorstand).\n40. Nach§ 118 b wird folgender § 118 c eingefügt:\n(2) Die erste Mitgliederversammlung der Bun-\n,,§ 118c                            deskammer tritt spätestens am neunzigsten Tage\nnach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zusam-\nZusammenschluß der Berufskammern,                  men. Sie wird durch die Präsidenten der bisheri-\nWahl des Vorstands                        gen Bundeskammern einberufen. Diese führen\nbis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden den\n(1) Die Berufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1\nVorsitz in der Mitgliederversammlung.\nist Rechtsnachfolger der im Oberfinanzbezirk be-\nstehenden Berufskammer der Steuerberater und                  (3) Die erste Mitgliederversammlung hat den\nBerufskammer der Steuerbevollmächtigten. Be-               Vorstand der Bundeskammer zu wählen.\nsteht für mehrere Oberfinanzbezirke eine ge-\nmeinsame Berufskammer (§ 33), so sind die für                 (4) Solange die Mitgliederversammlung kein\ndiese Oberfinanzbezirke nach § 31 Abs. 1 zu bil-           anderes Stimmenverhältnis beschließt, hat jede\ndenden Berufskammern Rechtsnachfolger der ge-              Berufskammer mindestens zwei Stimmen; Be-\nmeinsamen Berufskammer. Vermögen und Ver-                  rufskammern mit mehr als neunhundert Mitglie-\nbindlichkeiten der gemeinsamen Berufskammer                dern haben drei Stimmen.\"\nfallen den Rechtsnachfolgern entsprechend dem\nAnteil der Berufsangehörigen zu, die von der\nbisherigen gemeinsamen ßprufskammer in die\nneu zu bildenden Berufskammern überführt                                      Artikel 2\nworden sind.                                                   Ermächtigung zur Neubekanntmachung\ndes Steuerberatungsgesetzes\n(2) Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nder Vorstand der Berufskammer aus der gleichen\nAnzahl von Vorstandsmitgliedern der bisheri-          den Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes unter Be-\ngen Berufskammer der Steuerberater und der            rücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergange-\nbisherigen Berufskammer der Steuerbevollmäch-         nen Änderungen mit neuem Datum und in neuer\ntigten (gemeinsamer Vorstand). Im Falle der ge-       Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nmeinsamen Berufskammer (§ 33) haben deren             stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nMitglieder Vertreter für die Vorstände der Be-\nrufskammern im Sinne des § 31 Abs. 1 zu wäh-\nlen.                                                                          Artikel 3\n(3) Die erste Mitgliederversammlung der Be-                  Änderung der Finanzgerichtsordnung\nrufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1 tritt späte-         In § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung\nstens am sechzigsten Tage nach dem Inkrafttre-        vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zu-\nten dieser Vorschrift zusammen. Sie wird durch        letzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz\ndie Präsidenten der bisherigen Berufskammern          vorn 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),\nim Wege schriftlicher Einladung einberufen. Die       werden die Worte „Zweiten Teil des Steuerbera-\nPräsidenten der bisherigen Berufskammern füh-         tungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetz-\nren bis zur Wahl des Präsidenten der Berufs-          blatt I S. 1301)\" durch die Worte „Zweiten und Sech-\nkammer den Vorsitz in der Mitgliederversamm-          sten Teil des Steuerberatungsgesetzes\" ersetzt.","1408                                                          l{1111desgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 4                                                                        Artikel 5\nBerlin-Klause)                                                                     Inkrafttreten\nDieses Cesel.z qi!L rwch M,-1ßgc1be des § 13 Abs. 1                                         (l) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndes Dritten Uberleitun~Jsgesetzes vom 4. Januar 1952                                        kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes\n(Bundesgesetzbl. l S. 1) duch im Land Berlin. Rechts-                                       bestimmt.\nverordnungen, die auf c;nmd dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, 9elten im Lmd Berlin nach § 14 des                                                  (2) Artikel l Nr. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 40,\nDritten UbPrleilt1nqsgesetzes.                                                              41 tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\n1)d s vors Lehende Gesetz wird h i E::~rm it verkündet.\nßonn, den 11. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nl)er Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nf Lir Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nl lcr<1usrwtw1: Dc,i BundPs1uinistc,r der Justiz ••·· Verlag: Bundesilnzeiger Verlagsges. m. b. H. •- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nl'ostansc:hriH fiir Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nßundesgeselzblal.t, 53 Bonn 1, Pos lfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nD<1s U1111<ll,S<Jl,scl·1.illi1II l,rsc!H•i11l in drei Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•·\nfor1ignnq vc,rki'1mld. Li111lc·nder Br,zrnr nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm T<:il Jll wird düs dls l01 lqc,ltl,nd Jestrrr:stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:17) nild1 Silchqc•hi<:lc:r1 <Jl,ordn<:1. vr,riilknl.licht.. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqsprcis f(ir Tc,il 1 11ncl Tc,il ll h<1lhjiihrlich je 31           DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·\ngesel.zliliiltc:r, dit: vur dc,rn 1 . .J 11li l!l72 iJ 11S\\Jeqebe11 worden sind. Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\nqc,sdzhlal.t, Kiilu '.l DD orfor qr,qen Vor,u1s1echnnn9 bzw. \\Jeqen Nachnahme.\nPn•is di<:s(,1 i\\usq,1lw ll,IVi DM 1/.uzii\\Jlidi Versandqehühr 0,1.5 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechmmu,\nTm HezugsprPis ist MehrwPrtsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o."]}