{"id":"bgbl1-1972-83-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":83,"date":"1972-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1393\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1972                                                                                       1 Nr.83\nTag                                                          Inhalt                                                                                     Seite\n7. B. 72    Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmer-\nüber!assungsgesetz - AUG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1393\n330-1, 1120-1, 821-1, 822-1, 810-1, 26-1\nGesetz\nzur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung\n(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AUG)\nVom 7. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende\nBeurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.\nArtikel 1                                         {4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen.\nDer Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spä-\nArbeitnehmerüberlassung                                   testens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stel-\nlen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres\n§ 1\nJahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung\nErlaubnispflicht                                 nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Falle der\n(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeit-                     Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der\nnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Ar-                           nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fort-\nbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeits-                     bestehend, jedoch nicht länger als sechs Monate.\nvermittlung nach § 13 des Arbeitsförderungsgesetzes                           (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden,\nzu betreiben (Verleiher), bedürfen der Erlaubnis.\nwenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre\n(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeits-                          lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn\nleistung überlassen und übernimmt der Uberlas-                           der Verleiher von der Erlaubnis ein Jahr lang kei-\nsende weder die üblichen Arbeitgeberpflichten noch                       nen Gebrauch gemacht hat.\ndas Arbeitgeberrisiko {§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder\nübersteigt die Dauer der Uberlassung im Einzelfall\n§ 3\ndrei Monate {§ 3 Abs. 1 Nr. 6), so wird vermutet,\ndaß der Uberlassende Arbeitsvermittlung betreibt.                                                                    Versagung\n(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu\n§ 2                                   versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\nErteilung und Erlöschen der Erlaubnis                         gen, daß der Antragsteller\n1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1\n(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe-\nerteilt.\nsondere weil er die Vorschriften des Sozialver-\n(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt                            sicherungsrechts, über die Einbehaltung und Ab-\nund mit Auflagen verbunden werden, um sicherzu-                                führung der Lohnsteuer, über die Arbeitsver-\nstellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3                           mittlung, über die Anwerbung im Ausland oder\ndie Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Auf-                            über die Arbeitserlaubnis, die Vorschriften des\nnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen                                    Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen\nsind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.                               Pflichten nimt einhält;","1394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation       Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutz-\nnicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeber-     würdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher\npflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;                 nicht berufen, wenn er\n3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Ar-        1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Dro-\nbeitsvertrag abschließt, es sei denn, daß sich           hung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;\nfür die Befristung aus der Person des Leiharbeit-    2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in\nnehmers ein sachlicher Grund ergibt;                     wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-\nständig waren, oder\n4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete\nArbeitsverträge abschließt, diese Verträge je-       3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder\ndoch durch Kündigung beendet und den Leih-               infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.\narbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach         Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein-      Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der\nstellt;                                              Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der\nauszugleichende Vermögensnachteil wird durch die\n5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leih-\nErlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann\narbeitnehmer auf die Zeit der erstmaligen Uber-\nnur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;\nlassung an einen Entleiher beschränkt, oder\ndie Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den\n6. einem     Entleiher denselben Leiharbeitnehmer        Verleiher auf sie hingewiesen hat.\nlänger als drei aufeinanderfolgende Monate über-        (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres\nläßt; der Zeitraum einer unmittelbar voran-          seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnis-\ngehenden Uberlassung durch einen anderen Ver-        behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat,\nleiher an denselben Entleiher ist anzurechnen.       die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.\n(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist fer-\nner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätig-                                  § 5\nkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Neben-\nWiderruf\nbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zu-\nliegen.                                                  kunft widerrufen werden, wenn\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der       1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3\nAntragsteller nicht Deutscher im Sinne des Arti-             vorbehalten worden ist;\nkels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine            2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht\nGesellschaft oder juristische Person den Antrag              innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\nstellt, die entweder nicht nach deutschem Recht ge-      3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich ein-\ngründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen             getretener Tatsachen berechtigt wäre, die Er-\nSitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Haupt-              laubnis zu versagen, oder\nniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten\nhat.\nRechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu\n(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der              versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten die\n(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden\nErlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie\ndes Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt ent-\ndeutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten stehen gleich Gesellschaften und     sprechend.\njuristische Personen, die nach den Rechtsvorschrif-         (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Er-\nten eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren       laubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder          müßte.\nihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein-               (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres\nschaft haben. Soweit diese Gesellschaften oder juri-     seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnis-\nstischen Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz,       behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat,\njedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre              die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.\nHauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft ha-\nben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsäch-                              § 6\nlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-\nschaft eines Mitgliedstaates steht.                                        Verwaltungszwang\nWerden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher\n§ 4                           ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat\ndie Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu unter-\nRücknahme                         sagen und das weitere Uberlassen nach den Vor-\n(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wir-        schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu\nkung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2          verhindern.\nAbs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.\n§ 7\n(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf\nAnzeigen und Auskünfte\nAntrag . den Vermögensnachteil auszugleichen, den\ndieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der         (1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach\nErlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter      Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Ver-","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972                       1395\nlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben,         3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitneh-\nBetriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzu-              mer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschafts-\nzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitneh-             gruppen,\nmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die            4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse,\nErlaubnis Personengesamtheiten, Personengesell-              die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer\nschaften oder juristischen Personen erteilt ist und          eingegangen ist,\nnach ihrer Erteilung eine andere Person zur Ge-          5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlasse-\nschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung          nen Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Dberlas-\noder GeselJschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies        sungsfällen,\nunaufgefordert anzuzeigen.\nzu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Melde-\n(2) Der Verleiher hat der ErJaubnisbehörde auf        pflicht nach Satz 1 einschränken.\nVerlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durch-         (2) Die Meldungen sind für das erste Kalender-\nführung des Gesetzes erforderlich sind. Die Aus-         halbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres,\nkünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß      für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des\nund unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Er-     folgenden Jahres zu erstatten.\nlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen\nUnterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtig-          (3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung\nkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf       des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Mel-\nsonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher        dungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die\nhat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzu-     Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu\nbewahren.                                                bestätigen.\n(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der\n(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der\nErlaubnisbehörde geheimzuhalten. Die Vorschrif-\nErlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt,\nten der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der\nGrundstücke und Geschäftsräume des Verleihers\nReichsabgabenordnung über Beistands- und An-\nzu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der\nzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten\nVerleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-\ninsoweit nicht für die Erlaubnisbehörde. Veröffent-\nden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldun-\nnung (Artikel 13 des GG) wird insoweit einge-\ngen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben ent-\nschränkt.\nhalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehre-\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anord-               rer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im\nnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durch-       Sinne dieses Absatzes.\nsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf\ndie Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304                                   § 9\nbis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende An-                              Unwirksamkeit\nwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die von\nUnwirksam sind:\nder Erlaubnisbehörde beauftragten Personen wäh-\nrend der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-         1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern\nsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-                sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitneh-\nmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über           mern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 er-\ndie Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis auf-          forderliche Erlaubnis hat,\nzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche An-     2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen\nordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben,            Verleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn,\ndie zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt              daß sich für die Befristung aus der Person des\nhaben.                                                       Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt,\n(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche        3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst             Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Ver-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-        leiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitneh-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-               mer innerhalb von drei Monaten nach Beendi-\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-           gung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-          4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,\nten aussetzen würde.                                         den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-\nstellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum\n§ 8                              Verleiher nicht mehr besteht,\n5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer un-\nStatistische Meldungen                      tersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt,\n(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halb-          in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Ver-\njährlich statistische Meldungen über                         leiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht,\n1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer ge-             ein Arbeitsverhältnis einzugehen.\ntrennt nach Geschlecht, nach der Staatsangehörig-\n§ 10\nkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der\nvor der Begründung des Vertragsverhältnisses                     Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit\nzum Verleiher ausgeübten Beschäftigung,                  (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher\n2. die Zahl der Dberlassungsfälle, gegliedert nach        und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirk-\nWirtschaftsgruppen,                                   sam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ent-","1396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem          Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenom-\nEntleiher und dem Verleiher für den Beginn der           men werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der\nTcttigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande ge-       Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsver-\nkommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Auf-           hältnis durch eine schriftliche Vereinbarung be-\nnahme der Täti9keit beim Entleiher ein, so gilt das      gründet wird, welche die in Satz 2 geforderten An-\nArbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-           gaben enthält. Der Verleiher hat dem Leiharbeitneh-\narbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit          mer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 aus-\nals zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach        zuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre lang\nSatz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des        aufzubewahren.\nLeiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet\n(2) Der Verleiher ist ferner      verpflichtet, dem\nvorgesehen war und ein die Befristung des Arbeits-\nLeiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt\nverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vor-\nder Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt\nliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt\ndieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leih-\ndie zwischen dem Verleiher und dem Entleiher\narbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Ur-\nvorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen\nkunde nach Absatz 1 in ihrer Muttersprache. Die\nbestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsver-\nKosten des Merkblatts trägt der Verleiher.\nhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers\ngeltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen;            (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer\nsind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen ver-      unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der\ngleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat ge-       Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nicht-\ngen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit        verlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme\ndem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.                (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf\ndas voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2\n(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Un-\nAbs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist\nwirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher\n(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.\nvon diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er\ndadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Ver-        (4) § 622 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntrages vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Ver-\nder Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit         leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das\nkannte.                                                  Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei\nAnnahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des\n(3) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch\nBürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag\ndes Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von\naufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2\nseinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.\ndes Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.\nEntsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der            (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet,\nFrist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirk-       bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser\nsam ist.                                                 durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.\nIn den Fällen eines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat\n§ 11                            der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht,\ndie Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.\nSonstige Vorschriften\nüber das Leiharbeitsverhältnis                  (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem\nEntleiher unterliegt den für den Betrieb des Ent-\n(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesent-       leihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von       des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden\nihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. In           Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Ent-\nder Urkunde sind anzugeben:                              leiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.\n1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaub-\n(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer\nnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung\nder Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder\nder Erlaubnis nach§ 1,\neinen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht,\n2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Woh-              so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des\nnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeit-         Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.\nnehmers,\n3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leisten-\nden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärti-                                 § 12\ngen Leistung,                                                 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher\n4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses,                                  und Entleiher\nGründe für eine Befristung,                              (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem\n5. Fristen für die Kündigung des ArbeHsverhältnis-       Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat\nse3,                                                 der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach\n§ 1 besitzt.\n6. Hche des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise,\n(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich\n7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorüber-\nüber den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu\ngehender Nichtbeschäftigung,\nunterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung\n8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeits-          (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des\nverhältnisses.                                       Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraus-","Nr. 83 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972                            1397\nsichtliche Ende der Abwicklunq (§ 2 Abs. 4 Satz 4)         5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz         nicht, nicht\nund die gesetzliche Abwicklun~Jsfrist (§ 2 Abs. 4              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nSatz 4 letzter Hulbsatz) hinzuweisen.                          erteilt,\n{3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die         6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2\nMeldung nach § 317 a der Reichsversicherungsord-               Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nach-\nnung erforderlichen Angaben zu machen.                         kommt,\n7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,\n§ 13                                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erteilt,\nKein Ausschluß des Entgelts\n8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2\nBeruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen             oder Absatz 2 nicht nachkommt.\n§ 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Ar-\nbeitsvermittlung, so können die arbeitsrechtlichen            (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.\nAnsprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-              kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend\ngeber dieses Arbeitsverhältnisses nicht durch Ver-         Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\neinbarung ausgeschlossen werden.                           satz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nDeutsche Mark, jedoch nicht unter tausend Deutsche\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3\n§ 14\nmit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht              Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4\nbis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nMark geahndet werden.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter             (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-           Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt              ten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar-\noffenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr      beit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter\noder mit Geldstrafe bestraft.                              jeweils für ihren Geschäftsbereich.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der            (4) Geldbußen werden auf Ersuchen der Erlaub-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder        nisbehörde von der von der Landesregierung be-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-        stimmten Behörde beigetrieben.\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ebenso wird bestraft,\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-                                      § 17\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nBundesanstalt für Arbeit\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.                                          Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz\nnach fachlichen Weisungen des Bundesministers für\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.                                                  Arbeit und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten\nwerden nicht erstattet.\n§ 15\nNichtdeutsche Leiharbeitnehmer\nohne Arbeitserlaubnis                                                Artikel 2\nWer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeit-                     Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaub-          Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne         1. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nErlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe nicht unter tausend               ,, (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine\nDeutsche Mark bestraft.                                        Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur\nRegelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-\n§ 16                                 überlassung vom 7. August 1972 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1393) zurückgenommen, widerrufen oder\nOrdnungswidrigkeiten                                                    11\nnicht verlängert wird.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                 2. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem                  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nDritten ohne Erlaubnis überläßt,                                 ,,Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt an-\n2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leih-                       gefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach\narbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1                   Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der\ndes Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Ar-                 gewerbsmäßigen          Arbeitnehmerüberlassung\nbeitserlaubnis nicht besitzt, tätig werden läßt,                 vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)\n3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll-                  zurückgenommen, widerrufen oder nicht ver-\n11\nständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                        längert wird.\n4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig,          b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,              und 4.","1398                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. § 97 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   7. Dem § 1396 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-\n,,Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\"                            fügt:\n,, § 393 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n8. Dem§ 1401 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 Haftende\nArtikel 3                                die Beiträge, so trägt die Einzugsstelle die An-\nÄnderung sozialversicherungsrechtlicher                         gaben nach Absatz 2 in die Versicherungskarte\nVorschriften                              ein; steht der Einzugsstelle die Versicherungs-\nkarte nicht zur Verfügung, so stellt sie eine\n§ 1                                 Bescheinigung mit den in Absatz 2 genannten\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                        Angaben aus und übersendet diese dem zustän-\ndigen Träger der Rentenversicherung.\"\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                 9. § 1543 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n1. Nach § 317 wird folgender § 317 a eingefügt:\n,,Dies gilt auch gegenüber einer anderen Ge-\n,,§ 317 a\nnossenschaft, die den Unfall zu entschädi-\n(1) Wird ein Arbeitnehmer von einem ande-                           gen hat.\"\nren Arbeitgeber gegen Vergütung einem ande-\nren (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen,                  b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nso hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeit-             10. Dem § 1553 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngeber sowie Beginn und Ende der Uberlassung                        ,, (4) Im Falle des § 648 hat jeder Unterneh-\nzu melden. § 318 a gilt entsprechend.                            mer den Unfall dem zur Entschädigung ver-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und So-                   pflichteten Versicherungsträger anzuzeigen. Der\nzialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung                      Unternehmer, der einem anderen Versiche-\nmit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form                      rungsträger angehört, hat diesem ein weiteres\nund Frist der Meldung nach Absatz 1, die Stelle,                 Stück seiner Anzeige zu übersenden.\"\nbei der die Meldung zu erstatten ist, und das\nNähere über die weitere Bearbeitung der Mel-\n§ 2\ndung.\"\nÄnderung des . Angestelltenversicherungsgesetzes\n2. Dem§ 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDas Angestelltenversicherungsgeseti wird wie\n,, (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht\nfolgt geändert:\ndes Arbeitgebers haftet der Entleiher (§ 317 a)\nwie ein selbstschuldnerischer Bürge. Seine Haf-            1. Dem § 118 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntung beschänkt sich auf die Beitragsschulden                  ,, § 393 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\nfür die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer                    gilt entsprechend.          11\nüberlassen worden ist. Er kann die Zahlung\n2. Dem§ 123 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nverweigern, solange die Kasse den Arbeitgeber\nnicht unter Fristsetzung gemahnt hat und die                         ,, (5) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 der Reichs-\nFrist nicht verstrichen ist. § 28 Abs. 1 gilt.\"              versicherungsordnung Haftende die Beiträge, so\n3. § 520 wird wie folgt geändert:                                trägt die Einzugsstelle die Angaben nach Ab-\nsatz 2 in die Versicherungskarte ein; steht der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-\nEinzugsstelle die Versicherungskarte nicht zur\nfügt:\nVerfügung, so stellt sie eine Bescheinigung mit\n,,§ 393 Abs. 3 gilt.\"                                 den in Absatz 2 genannten Angaben aus und\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         übersendet diese dem zuständigen Träger der\n,, (2) Die §§ 317 a und 318 a gelten.\"                Rentenversicherung.\"\n4. § 708 wird wie folgt geändert:\n§ 3\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nÄnderung des Reidisknappschaftsgesetzes\ngefügt:\n,, (3) Die Vorschriften einer Berufsgenos-         Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nsenschaft gelten im Falle des § 648 auch für       ändert:\nVersicherte, deren Arbeitsunfälle eine an-         1. § 114 wird wie folgt geändert:\ndere Berufsgenossenschaft zu entschädigen\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nhat.\"\n,, § 393 Abs. 3 und § 397 a der Reichsver-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                               sicherungsordnung gelten entsprechend.    11\n5. In § 713 werden die Worte „durch ein Unter-                   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnehmen\" durch die Worte „durch Beschäftigte                               ,, (3) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 der Reichs-\neines Unternehmens\" ersetzt.                                           versicherungsordnung Haftende Beiträge zur\nRentenversicherung der Arbeiter oder Ange-\n6. Dem§ 729 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              stellten, so gilt § 1401 Abs. 5 der Reichsver-\n,, (4) § 393 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                              sicherungsordnung.     11","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972                         1.399\n2. § 115 erhält folgende Fassung:                          haftet für die Abschiebungskosten. Absatz 6 Satz\n,,§ 115                       bleibt unberührt.\"\nUnterbleibt die Anmeldung nach § 141 Abs. 2,\nso kann die Bundesknappschaft die Zahl der Ver-\nsicherten, für welche Beiträge zu entrichten sind,                            Artikel 6\nsowie die I lühe des beitragspflichtigen Entgelts                        Schlußvorschriften\nnach ihrem Ermessen bestimmen.\"\n§ 1\nBerlin-Klausel\nArtikel 4                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndas Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung               Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 791), wird wie folgt geändert:                                  § 2\n1. § 179 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Krankenversicherung der unständig Beschäftigten\na) Die Worte „die Zahltage (§ 393)\" werden                                im Land Hamburg\ndurch die Worte „die Zahltage (§ 393 Abs. 1           (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Ham-\nSatz 1 und 2 sowie Abs. 2) und die Haftung         burg kann für die unständig Beschäftigten (§ 441\ndes Entleihers als selbstschuldnerischer Bürge     der Reichsversicherungsordnung) bis zu einer bun-\n(§ 393 Abs. 3)\" ersetzt.                           deseinheitlichen Neuregelung Näheres über die zur\nb) Der Klammerzusatz ,, (§ 520)\" wird durch den        Durchführung der Krankenversicherung erforder-\nKlammerzusatz ,, (§ 520 Abs. 1 Satz 1 und 2)\"      lichen Meldungen, über Berechnung, Zahlung und\nersetzt.                                           Nachweis der Krankenversicherungsbeiträge sowie\nüber Berechnung und Zahlung der Barleistungen be-\n2. § 227 erhält folgende Fassung:                          stimmen. In der Rechtsverordnung kann auch be-\n,,§ 227                        stimmt werden,\nWer                                                 1. daß die Arbeitgeber von unständig Beschäftigten\n1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesan-                 ihren Beitragsteil selbst zu tragen haben,\nstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 oder ohne Auf-        2. daß die Arbeitgeber dabei den Beitragsteil für\ntrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 2          den Versicherten zu verauslagen haben, wenn\neinen Arbeitnehmer für eine Beschäftigung               dieser seiner Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht\nals Arbeitnehmer im Ausland oder im Aus-                nachgekommen ist,\nlande für eine Beschäftigung als Arbeitneh-         3. welche Zeit als vorübergehend im Sinne des\nmer im Inland anwirbt oder vermittelt oder              § 446 der Reichsversicherungsordnung anzusehen\n2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die              ist,\nnach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis     4. welche Verstöße gegen Pflichten, die die Rechts-\nnicht besitzt, ohne Auftrag der Bundesanstalt           verordnung Arbeitgebern oder unständig Be-\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 im Inland vermittelt,           schäftigten auferlegt, als Ordnungswidrigkeit mit\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. oder           einer Geldbuße geahndet werden können.\nmit Geldstrafe nicht unter tausend Deutsche               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nMark bestraft.\"                                        fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\nzuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten\n3. In § 229 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend\"             Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die\ndurch das Wort „zehntausend\" ersetzt; vor dem          Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-\nWort „geahndet\" wird eingefügt: ,, , jedoch nicht      ahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des\nunter tausend Deutsche Mark,\".                         § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten ist die Krankenkasse. Die Geldbußen\nfließen in deren Kasse; sie werden wie Gemeinde-\nArtikel 5                          abgaben beigetrieben. Die Krankenkass~ trägt ab-\nweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nÄnderung des Ausländergesetzes                  nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie\nist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 109 a Abs. 4\nDem § 24 des Ausländergesetzes vom 28. April\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert\ndurch das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz\n§ 3\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird\nfolgender Absatz 6 a eingefügt:                                              Ubergangsregelung\n,,(6 a) Wer einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der           Wenn Verleiher, die bei Inkrafttreten des Ge-\nnach § 12 Abs. 1 Satz 1 den Geltungsbereich dieses          setzes gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen, die\nGesetzes unverzüglich zu verlassen hat, beschäftigt,       Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 binnen zwei Monaten","1400                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnach lnk ra fltret()n des Gesetzes beantragen, gilt die                                                       § 4\nErlaubnis bis zur .En lscheidung der Erlaubnisbe-                                                        Inkrafttreten\nhörde über den J\\nlrng als erteilt, sofern kein Ver-\nsagungsrJrund nach Artikd 1 § 3 Abs. 2 vorliegt.                                Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Ver-\nWird die .Lrla ubnis versagt, so gill dies als Widerruf                      kündung in Kraft. Artikel 6 § 2 tritt am Tage nach\neiner Erlaubnis.                                                             der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrHI für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgeqeben worden sind. Liefering gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder ge9en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versand9ebühr 0,15 DM, bei l.iefernng gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}