{"id":"bgbl1-1972-82-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":82,"date":"1972-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_82.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz)","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1385\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n'1972                       A usgcgehen zu Bonn am 10. August 1972                                          Nr. 82\nTag                                                      lnhalt.                                          Seite\n7. 8. 72  Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz)                                                      1385\n8. 7. 72  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nßundesministcrs des Innern ......................................................... .            1388\n'.1030-ll<Vi, 2030-JJ.]7\n1. 8. 72  Hekdnnl.rn<1chung zu        ~ 4 des Warenzeichengesetzes .................................. .     1389\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesel.zblatl !eil II Nr. 48 ................................... .                           1391\nRechtsvorschriften der Europfüschen Gemeinschaften ............................. .                1392\nGesetz\nüber den Verkehr mit DDT\n(DDT-Gesetz)\nVom 7. August 1972\nDer Bundestag hut das folgendE-~ Geselz beschlos-                                           § 2\nsen:\nBegriffsbestimmungen\n§ 1\n(1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist\nVerbot                                das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu\nsonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes\n( 1) Es ist verboten, 1, l, l-Trichlor-2,2-bis (4-chlor-\nAbgeben an andere.\nphenyl)-aethan und seine Isomeren (DDT) und Er-\nzeugnisse, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff                      (2) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Geset-\nhergestellt werden (DDT-Zubereitungen), herzustel-                  zes steht das sonstige Verbringen in den oder aus\nlen, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu                    dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nbringen, zu erwerben und anzuwenden.\n(2) Das Bundesgesundheitsamt kann in Einzel-                                               § 3\nfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 für                                            Ausnahmen\nForschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke\nsowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die                        Das Verbot des § 1 Abs. 1 gilt nicht für DDT und\nAusnahmegenehmigung kann unter Bedingungen                          DDT-Zubereitungen, die ausschließlich zur Bekämp-\nerteilt und mit Auflagen verbunden werden.                          fung der\nLäuse (Pediculidae),\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Fälle, in denen\nDDT und DDT-Zubereitungen auf Grund der Ver-                           Pharao-Ameise (Monomorium pharaonis) und\nordnung über Anwendungsverbote und -beschrän-                          Bettwanze (Cimex lectularius)\nkungen für Pflanzenschutzmittel vom 23. Juli 1971                   und nicht zur Anwendung an Menschen oder Wirbel-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1117) a]s Pflanzenschutzmittel                tieren, in Ställen für Tiere, von denen Lebensmittel\nnoch zugelassen sind.                                               gewonnen werden, sowie in Räumen, in denen Le-","1386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbensmil.tel hergestellt, behandelt oder in den Ver-                                § 7\nkehr gebracht werden, bestimmt sind.                                        Strafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und\n§ 4                           mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen wird\nKennzeichnung                      bestraft, wer\n1. entgegen § 1 Abs. 1 DDT oder DDT-Zubereitun-\n(1) Erzeugnisse im Sinne des § 3 dürfen nur ein-\ngeführt. oder in den Verkehr gebracht werden, wenn          gen herstellt, einführt, ausführt, in den Verkehr\nauf den Behültnissen und auf den abgabefertigen             bringt, erwirbt oder anwendet oder\nPackungen in deut.schc~r Sprache deutlich lesbar und    2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 vom Tier gewonnene\nunverwischbar ange~Jeben ist.                               Lebensmittel oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein\ndort bezeichnetes Mittel in den Verkehr bringt,\n1. die Bezeichnun~J des Erzeu~Jnisses,                      wenn in oder auf diesen Erzeugnissen DDT-Rück-\n2. der Name odE~r die Firma des Herstellers, Einfüh-        stände vorhanden sind, die die festgesetzten\nrers oder Vertriebsunternehmers,                        Höchstmengen überschreiten.\n3. die Arl und Menge der wirksamen Bestandteile,           (2) Der Versuch ist strafbar.\n4. die ausschließliche Zweckbestimmung (§ 3),              (3) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\nHandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n5. der Hinweis, daß die Anwendung an Menschen\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nund Wirbeltieren und in Ställen für Tiere, von\ndenen Lebensmittel gewonnen werden, sowie in           (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nRäumen, in d<-men LE~bensmittel hergestellt, be-    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nhandelt oder in den Verkehr gebracht werden,        ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nverboten ist, und                                   vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 be-\nzeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen\n6. die Gebrauchsanweisung.\nZahl von Menschen gefährdet oder einen anderen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die zur     in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schä-\nAusfuhr bestimmt. sind.                                 digung an Körper oder Gesundheit bringt.\n(3) Unberührt bleiben Kennzeichnungspflichten,\n§ 8\ndie sich aus anderen Vorschriften ergeben.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 5\nfahrlässig\nWerbung                         1. ein in § 3 bezeichnetes Erzeugnis ohne die in § 4\nAbs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung einführt\nFür Erzeugnisse im Sinne des § 3 darf nur unter          oder in den Verkehr bringt oder\nHinweis auf die Anwendungsmöglichkeiten im Rah-\n2. entgegen § 5 für ein Erzeugnis\nmen der dort genannten Zweckbestimmungen ge-\nworben werden.                                              a) ohne Hinweis auf die eingeschränkte Zweck-\nbestimmung      und     Anwendungsmöglichkeit\n§ 6                                  oder\nb) unter Hinweis auf eine andere Zweckbestim-\nDDT-Höchstmengen                             mung oder Anwendungsmöglichkeit wirbt.\n(1) Es ist verboten,                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n1. vom Tier gewonnene Lebensmittel und\nwerden.\n2. Mittel zur Reinigung, Pflege, Färbung oder Ver-\nschönerung der Haut, des Haares, der Nägel oder                                § 9\nder Mundhöhle                                                            Einziehungen\nin den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf diesen         Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7\nErzeugnissen DDT-Rückstände vorhanden sind, die         Abs. 1 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 be-\ndie nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen über-      zieht, können eingezogen werden. § 40 a des Straf-\nschreiten.                                              gesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungs-\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und       widrigkeiten sind anzuwenden.\nGesundheit wird ermächtigt       im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bundes-                                       § 10\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-                              Berlin-Klausel\nsten --- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates zum Schutz der menschlichen Gesund-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nheit und unter Berücksichtigung des Erfordernisses      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neiner ausreichenden Versorgung der Bevölkerung          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDDT-Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nden in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beim In-         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nverkehrbringen noch vorhanden sein dürfen.              Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. H2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972                       1387\n§ 11                          dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht worden\nInkraf ltreten                     sind, dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt, erworben\n(1) Dieses Cesdz f ritt drei Monate nach der Ver-    und angewandt werden.\nkündung in Krc1lt.                                        (4) Erzeugnisse im Sinne des § 3, die vor dem In-\n(2) Die §§ 3, 4, 5 und H treten am 31. Dezember      krafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind,\n1975 außer Kraft.                                      dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes ohne die in § 4 Abs. 1\n(3) DDT-Zubereilungt)n, die keine Erzeugnisse        vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr ge-\nim Sinne des § '.3 sind und vor dem Inkrafttreten      bracht werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHorst Ehmke\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}