{"id":"bgbl1-1972-81-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":81,"date":"1972-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/81#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_81.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (VerfSchutzÄndG)","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit\ndes Bundes und der Länder\nin Angelegenheiten des Verfassungsschutzes\n(VerfSchutzÄndG)\nVom 7. August 1972\nDer Bundesf.aq ht11 das lol~Jende Ct!setz beschlos-        Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse an-\nsen:                                                          vertraut werden, die Zugang dazu erhalten sol-\nArtikel 1                              len oder ihn sich verschaffen können,\n2. bei der Uberprüfung von Personen, die an sicher-\n§ 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des\nheitsempfindlichen Stellen von lebens- und\nBundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-             verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt\nfassungsschutzes vom 27. Septemher 1950 (Bundes-              sind oder werden sollen,\ngesetzbl. S. 682) erhält folgende Fassung:\n3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz\n,,§ 3                               von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs-\n(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs-               bedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Er-\nschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden            kenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch\nist die Sammlung und Auswertung von Auskünften,               Unbefugte.\nNachrichten und sonstigen Unterlagen über\n(3) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefug-\n1. Bestrebungen, die gegen dit~ freiheitliche demo-       nisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz\nkratische Grundordnung, den Bestand und die           nicht zu. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach\nSicherheit des Bundes oder eines Landes ge-           Absatz 1 und Absatz 2 ist es befugt, nachrichten-\nrichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträch-      dienstliche Mittel anzuwenden. Das Amt darf einer\ntigung der Amtsführung von Mitgliedern ver-           polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.\nfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines\nLandes zum Ziele haben,                                  (4) Die Gerichte und Behörden und das Bundes-\namt für Verfassungsschutz leisten sich gegenseitig\n2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche\nRechts- und Amtshilfe (Artikel 35 GG).\"\nTätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nfür eine fremde Macht,\n3. Bestrebungen    im Geltungsbereich dieses Geset-                              Artikel 2\nzes, die durch Anwendung von Gewalt oder dar-\nauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntige Belange    der Bundesrepublik Deutschland        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngefährden.                                            (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\n(2) Ferner wirken das Bundesamt für Verfas-\nsungsschutz und die nach § 2 Abs. 2 bestimmten\nBehörden mit                                                                     Artikel 3\nl. bei der Uberprüfung von Personen, denen im                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nöffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}