{"id":"bgbl1-1972-81-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":81,"date":"1972-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_81.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1972                                                             1 Nr.  81\nTag                                                In h a It                                                                 Seite\n7. 8. 72     DriUes Gesetz zur .Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1373\n77:( .. j\n7. 8. 72     Gesetz zur .i\\ndenmg des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\nin AngelegenheHen cles Verfassungsschutzes (VerfSchutzÄndG) ....................... .                             1382\n12-1\n7. 8. 72     Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen                            1383\n302-3\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nVom 7. August 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und\nsen:                                                                 Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nArtikel 1                             nung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeich-\nnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzuneh-\nDas Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969                  men oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung\n(Bundesgesetzbl. I S. 279). zuletzt geändert durch                   von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-\ndas Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungs-                    gemeinschaft erforderlich ist und der Anpas-\ngesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I                      sung an die technische Entwicklung oder dem\nS. 1265), wird wie folgt geändert:                                   Schutz des Verbrauchers dient.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        (3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorge-\nIn den Absätzen 1 und 2 wird die Verweisung                     schriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in\n,, §§ 3 bis 9\" durch die Verweisung ,, §§ 3 bis 9 a\"            Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort,\nfür andere Fasern nicht verwendet werden. Ins-\nersetzt.\nbesondere darf, die Bezeichnung „Seide\" nicht\nzur Angabe der Form oder besonderen Auf-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     machung von textilen Rohstoffen als Endlos-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach Buchstabe b                    fasern verwendet werden.\"\nfolgende Buchstaben c und d angefügt:\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,c) Teih~ von Matratzen und Campingarti-\nkeln;                                                                                ,,§ 4\nd) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe                   (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeich-\nvon Schuhen und Handschuhen;\".                       nung „Schurwolle\" verwendet werden, wenn es\nausschließlich aus einer Faser besteht, die nie-\nb) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num-                       mals in einem Fertigerzeugnis enthalten war\nmer 3 eingefügt:                                           und die weder einem anderen als dem zur Her-\n„3. in andere Waren eingearbeitete, aus                   stellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn-\ntextilen Rohstoffen bestehende Teile, die             oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faser-\nmit Angaben über die Art der verwen-                  schädigenden Behandlung oder Benutzung aus-\ndeten textilen Rohstoffe versehen sind.\"              gesetzt wurde.\n(2) Die Bezeichnung „Schurwolle\" darf für\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                     die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle\n,,§ 3                             verwendet werden, wenn\n(1) In der Rohsl:offgehaltsangabe sind die in               1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene\nAnlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu ver-                          Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1\nwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht auf-                      entspricht,\ngeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend                 2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des\ndem Rohstoff, aus dem sie sich zusammenset-                         Gemisches mindestens fünfundzwanzig vom\nzen, zu verwenden.                                                  Hundert beträgt und","13'74                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nJ. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht               Falle des § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, ver•·\nlrennburen Gcmisdws mit einer einzigen an-           wendeten textilen Rohstoffe, vermindert um das\nderen Fasc~r gemischt ist.                            darin enthaltene Gewicht von\nln diesem Fell le sind die! Gewichtsanteile aller       1. ausschließlich der Verzierung dienenden\nverwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hun-                      sichtbaren und mechanisch trennbaren Fa-\ndert-Sätzen anzugehen.\"                                         sern, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht\n5. § 5 C'rhd!t folqcndc Fc1sstrnq:                                  der textilen Rohstoffe sieben vom Hundert\nnicht übersteigt,\n,,§ 5\n2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und\n(1) DiE~ Cewichlsc.mleile der verwendete:u tex-             Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln,\ntilen Rohstoffe sind in Vom-Hundert-Sätzen des                  Webkanten, Etiketten, Marken, Bordüren so-\nNettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei                     wie Verzierungen, die nicht Bestandteile des\nTextilerzeugnissen aus mehreren Fasern in ab-                    Erzeugnisses sind; ferner Bezügen und ähn-\nsteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.                    lichen Teilen von Knöpfen, Schnallen,\n(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in               Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, ein-\nVom-Hundert-Sätzen genügt bei einem Textil-                     gearbeiteten Gummifäden und Bändern und,\nerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von                  vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, Futter-\ndenen                                                            stoffen,\n1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Ge-                 3. Bindeketten und -schüssen für Decken, Binde-\nwichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser              und Füllketten und Binde- und Füllschüssen\nunter der Angabe ihres Gewichtsanteils in                  für Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe\nvom Hundert oder unter der Angabe                          sowie für handgefertigte Teppiche,\n,,85 °/o Mindestgehalt\";\n4. Grundschichten von        Samten und Plüschen\n2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Ge-•                     und mehrschichtigen Fußbodenbelägen, so-\nwichts erreicht, neben jeder vorherrschen-                 fern sie nicht den gleichen Textilfasergehalt\nden Faser, deren Gewichtsanteil in vom Hun-                 wie der Flor haben,\ndert anzugeben ist, die Aufzählung der wei-\nteren Fasern in absteigender Reihenfolge              5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und\nihres Gewichtsanteils ohne Angabe der Vom-                  sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie\nHundert-Sätze.                                              Färbe- und Druckhilfsmitteln.\n(3) Als „sonstige Fasern\" dürfen textile Roh-               (2) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwen-\nstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Ge-              dung der in Anlage 2 vorgesehenen Feuchtig-\nwichtsanteil<~ unter zehn vom Hundert liegen;              keitszuschläge auf die Trockenmasse einer Fa-\nder Gesamtgewichtsanteil der als „sonstige Fa-             ser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß\nsern\" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben.                für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1\nFalls die BE~zeichnung eines textilen Rohstoffs            und § 8 Abs. 1 Satz 2. Der Bundesminister für\nangegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom               Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, durch\nHundert liegl, sind die Gewichtsanteile aller              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nverwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hun-                 rates Feuchtigkeitszuschläge zur Berechnung des\ndert-Sätzen anzugeben.                                     Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzuneh-\nmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung\n(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit           von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-\nhundert vom Hundert kann der Bezeichnung des               gemeinschaft erforderlich ist und der Anpas-\nRohstoffes der Zusatz „rein\" oder „ganz\" hin-              sung an die technische Entwicklung oder der\nzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher                  Vereinheitlichung und Verbesserung der Mes-\nZusätze ist ausgeschlossen.                                sung dient.\"\n(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner\nBaumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen,            7. § 7 erhält folgende Fassung:\nbei denen der Anteil des Leinens nicht weniger                                       ,,§ 7\nals vierzig vom Hundert des Gesamtgewichts\ndes entschlichteten Gewebes ausmacht, können                   (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die\nals „Halbleinen\" bezeichnet werden, wobei die              im Verlauf des Herstellungsprozesses eintreten-\nAngabe „Kette reine Baumwolle - Schuß rei-                 den Veränderungen im Gewicht der verwende-\nnes Leinen\" hinzugefügt werden muß.                        ten textilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür\nbekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen.\n(6) Die Bezeichnungen „Textilreste\" oder „Er-           Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbrau-\nzeugnis unbestimmter Zusammensetzung\" dür-                  cher bestimmten Textilerzeugnis ist eine aus-\nfen für Textilerzeugnisse verwendet werden,                 reichende Berücksichtigung im Sinne des Sat-\nderen Rohstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten                zes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der\nbestimmt werden kann.\"                                      angegebenen von den tatsächlichen Gewichts-\n6. § 6 erhält folgende FassunrJ:                               anteHen nicht mehr als drei vom Hundert betra-\ngen.\n,,§ 6\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und\n(l) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht            Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nder zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im            nung mit Zustimmung des Bundesrates unter","Nr. 81 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972                          1375\nAngabe <'.irres Vom-Hundert-Satzes zu bestim-         10. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\nmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2                                        ,,§ 9 a\nhinaus eine uusreichende Berücksichtigung im\nSinne des Absatzes 1 Satz l anzunehmen ist,                  (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle\nsofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der             des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-            eingewebt oder an dem Textilerzeugnis ange-\nlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder           bracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in für\nder Vereint achung oder sonstigen Verbesserung            die Abgabe an Verbraucher bestimmten Ver-\nder Messung dient.                                        packungen letzten Verbrauchern gegenüber feil-\ngehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsan-\n(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an              gabe auf der Verpackung angebracht werden.\nFasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht\n(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke\ngenannt sind, ist zulässig, wenn dies herstel-\nihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbei-\nlungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer\ntung oder Weiterveräußerung in den Verkehr\nsystematischen l linzufügung ist. Bei im Streich-\ngebracht, zur Erfüllung eines Auftrags des Bun-\nverfahren hergestellten Textilerzeugnissen be-\ndes, eines Landes oder einer sonstigen juristi-\nträgt dieser Sc:11:z fünf vom Hundert. Bei Erzeug-\nschen Person des öffentlichen Rechts geliefert,\nnissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Be-\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\nzeichnung „SchurwoIJe\" enthält, beträgt dieser\ndieses Gesetzes verbracht werden, können Art\nSatz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streich-\nund Gewichtsanteil der verwendeten textilen\nverfahren hergestellt worden sind.\"\nRohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung oder\nin anderen Handelsdokumenten angegeben wer-\n8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein             den. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-            zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet\nfügt:                                                     werden, wenn ihre Bedeutung in demselben\n,,jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutter-          Dokument erläutert wird.\"\nstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am\n11. a) In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe e ge-\nGesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger\nstrichen.\nals dreißig vom Hundert beirügl.\"\nb) In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch\nfolgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:\n9. § 9 erhüH folgende Fassung:\n,, (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textil-\n,,§ 9                                erzeugnisse brauchen nicht mit einer Roh-\n(1) Die Rohsl:offgehaltsangabe muß leicht les-              stoffgehaltsangabe versehen zu werden;\nbar sein und ein einheitliches Schriftbild auf-                auch bei den zu ihrer Herstellung bestimm·-\nweisen. Die nach Absatz 3 oder nach den §§ 3                   ten Vorerzeugnissen brauchen Art und Ge-\nbis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen                 wichtsanteil der verwendeten textilen Roh-\nAngaben dürfen auch in andE!ren Sprachen hin-                  stoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei\nzugefügt werden.                                               diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe\nüber die Art der verwendeten textilen Roh-\n(2) Andere als nach Absatz 3 oder nach den                  stoffe gemacht oder werden Marken oder\n§§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelas-                 Unternehmensbezeichnungen verwendet, die\nsene Angaben müssen von der Rohstoffgehalts-                   eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2\nangabe deu.tlich abgesetzt sein. Die Verwendung                vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5\nvon Marken und Unternehmensbezeichnungen                       zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben,\nist auch unmittellJar bei der Rohstoffgehaltsan-               auch in Wortverbindungen oder als Eigen-\ngabe zulüssig. Enthält die Marke oder die Unter-               schaftswort, oder damit verwechselbare Be-\nnehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1                   zeichnungen enthalten, so müssen die Er-\noder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder                     zeugnisse nach den Bestimmungen dieses\nnach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen                   Gesetzes gekennzeichnet werden.\noder AngabE~n, auch in Wortverbindungen oder\nals Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare                     (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textil-\nBezeichnungfm, so darf dieses Zeichen nur un-                  erzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Ver-\nmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe mitver-                braucher feilgehalten werden, ohne mit einer\nwendet wenlEm. Die Rohstoffgehaltsangabe muß                   Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein,\nauch neben den in den Sätzen 2 und 3 zugelasse-                wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf\nnen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar                andere Weise kenntlich gemacht wird. Wer-\nsein. Die Vorschriften des Rechts gegen den un-                den diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher\nlauteren Wettbewerb und des Warenzeichen-                      gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben,\nrechts bleiben unberührt.                                     Abbildungen oder Beschreibungen von Tex-\ntilerzeugnissen sowie Kataloge oder Pro-\n(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen               spekte mit derartigen Abbildungen oder Be-\nFußbodenbelägen ist anzugeben, daß sich die                   schreibungen, die zur Entgegennahme oder\nRohstoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht                 beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt\nbezieht, es sei denn, daß alle Schichten den                  werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe\ngleichen Rohstoffgehalt haben.\"                                versehen sind.","1376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und               Abschnitt X Nr. 11 ihres Anhangs I und Ab-\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-                 schnitt VIII Nr. 1 ihres Anhangs II erforder-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     lich werden.\"\nin den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen\nvon Textilerzeugnissen aufzunehmen oder           13. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 2 das letzte\nzu streichen, sofern dies zur Erfüllung von            Wort durch ein Komma ersetzt und dahinter\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-            folgende Nummer 3 angefügt:\nmeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze          „ 3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1\ndes Verbrauchers und der Vereinfachung des                   oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2\nWarenverkehrs entspricht.\"\nvorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in\nWortverbindungen oder als Eigenschafts-\n12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                       wort, für eine andere Faser verwendet\n,,§ 11 a                                   oder\".\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finan-            Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates\nArtikel 2\n1. Verfahren der Probeentnahme und der quan-\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\ntitativen Analyse von Textilfasergemischen\n- wird ermächtigt, das Textilkennzeichnungsgesetz in\nfestzulegen, sofern dies zur Erfüllung von\nder durch Artikel 1 geänderten Fassung mit neuer\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-\nParagraphenfolge neu bekanntzumachen. Er kann\nmeinschaft erforderlich ist und der Verein-\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts bereinigen.\nfachung oder der sonstigen Verbesserung\nder Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben\ndient;                                                                     Artikel 3\n2. zu bestimmen, in welchem Umfange Fett-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nstoffe, Bindemittel, Beschwerungen und son-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen\nenthalten sein dürfen, sofern dies zur Er-                                 Artikel 4\nfüllung von Richtlinien der Europäischen              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in\nWirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und       Kraft, jedoch tritt Artikel 2 am Tage nach der Ver-\ndem Schutz des Verbrauchers dient;                 kündung in Kraft.\n3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzuneh-             (2) Textilerzeugnisse, die den Bestimmungen des\nmen, die bei Inkrafttreten des Vertrages           Gesetzes nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark,        31. August 1974\nIrlands, des Königreichs Norwegen und des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und         1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an\nNordirlands zur Europäischen Wirtschafts-              letzte Verbraucher feilgehalten,\ngemeinschafl und zur Europäischen Atom-            2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-\ngemeinschaft auf Grund der Artikel 29 und 30           gesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die-\nder diesem Vertrag beigefügten Akte nach               ses Gesetzes verbracht werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972                          1377\nAnlage 1\nBezeichnungen der Textilfasern\n1. ,,Wolle\"                                               12. ,,Kokos\"\nfür Fc1sern vorn Fell des Schafes (Ovis                    für Fasern aus der Frucht der Cocos\naries)                                                     nucifera\n2. ,,Alpaka\",     ,,Lama\",    ,,Kamel\",     ,,Kaschmir\",  13. ,,Ginster\"\n,,Mohair\", ,,Angora(-kanin) \", ,, Vikunja\", ,,Yak\",\nfür Bastfasern aus den Stengeln des\n,,Guanako\", mit oder ohne zusätzliche Bezeich-\nCytisus scoparius oder des Spartium\nnung „ Wolle\" oder „Haar\"\njunceum\nfür Haare nachstehender Tiere:\n14. ,,Kenaf\"\nAlpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege,\nMohair, Angorakanin, Vikunja, Yak,                          für Bastfasern aus den Stengeln des\nGuanako                                                     Hibiscus cannabinus\n3. ,,Haar\" mit oder ohne Angabe der Tiergattung            15. ,,Ramie\"\n(z.B. ,,Rinderhaar\",    ,,Hausziegenhaar\",     ,,Roß-                 für Fasern aus dem Bast der Boehmeria\nhaar\")                                                                nivea und der Boe-hmeria tenacissima\nfür Haare von verschiedenen Tieren,\nsoweit diese nicht unter den Num-            16. ,,Sisal\"\nmern 1 und 2 qenannt sind                                   für Fasern aus den Blättern der Agave\nsisalana\n4. ,,Seide\"\nfür Fasern, die ausschließlich aus Ko-        17. ,,Acetat\"\nkons seidenspinnender Insekten ge-                         für Fasern aus Zellulose-Acetat mit\nwonnen werden                                              weniger als 92 v. H. jedoch mindestens\n74 v. H. acetylierter Hydroxylgruppen\n5. ,,Baumwolle\"\n18. ,,Alginat\"\nfür Fasern aus den Samen der Baum-\nwollpflanze (Gossypium)                                     für Fasern aus den Metallsalzen der\nAlginsäure\n6. ,,Kapok\"\n19. ,,Cupro\"\nfür Fasern aus dem Fruchtinneren des\nKapok (Ceiba pentandra)                                     für regenerierte Zellulosefasern nach\ndem Kupfer-Ammoniak-Verfahren\n7. ,,Flachs\" oder „Leinen\"\n20. ,,Modal\"\nfür Bastfasern aus den Stengeln des\nFlachses (Linum usitatissimum)                              für regenerierte Zellulosefasern, herge-\nstellt durch Verfahren, die eine hohe\n8. ,,Hanf\"                                                               Festigkeit und einen hohen Elastizi-\ntätsmodul in nassem Zustand verlei-\nfür Bastfasern aus den Stengeln des\nhen. Diese Fasern müssen in feuchtem\nHanfes (Cannabis sativa)\nZustand eine Zugfestigkeit von 22,5 g/\ntex aufweisen, wobei unter dieser Be-\n9. ,,Jute\"\nlastung die Dehnung nicht höher als\nfür Bastfasern aus den Stengeln des                         15 v. H. sein darf\nCorchorus olitorius und Corchorus cap-\nsularis                                      21. ,,Regenerierte Proteinfaser\"\n10. ,,Manila\"                                                             für Fasern aus regeneriertem und durch\nchemische Agenzien stabilisiertem Ei-\nfür Fasern aus den Blattscheiden der                        weiß\nMusa textilis\n22. ,, Triacetat\"\n11. ,,Alfa\"\nfür aus Zellulose-Acetat hergestellte\nfür Fasern aus den Blättern der Stipa                       Fasern, bei denen mindestens 92 v. H.\ntenacissima                                                 der Hydroxylgruppen acetyliert sind","1378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nn.    ,,Viskose\"                                               32. ,,Polyharnstoff\"\nfür bei Endlostc1scrn und Spinnfasern                        für Fasern aus linearen Makromole-\nnach dem Viskoseverfahren herge-                              külen, deren Kette eine Wiederkehr\nstellte regen<~ri erte Zellulosefasern. Bis                  der funktionellen Harnstoffgruppen\nzum 29. Juli 1976 kann diese Faser bei                        aufweist\nEndlosfasern auch als „Reyon\" und bei\nSpinnfasern als „Reyonfaser\" bezeich-        33. ,, Polyurethan\"\nnet werden, und zwar auch mit dem\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nZusatz „Viskose\"\nkülen, deren Kette eine Wiederkehr\nder funktionellen Urethangruppen auf-\n24. ,,Polyacryl\"\nweist\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nkülen, deren Kette aus mindestens             34. ,, Vinylal\"\n85 Gewichtsprozen1 Acrylnitril aufge-\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nbaut wird\nkülen, deren Kette aus Polyvinylalko-\nhol mit variablem Acetalisierungsgrad\n25. ,,Polychlorid\"\naufgebaut wird\nfür Fasern aus linearen Makromole-\nkülen, deren Kette aus mehr als 50 Ge-        35. ,, Trivinyl\"\nwichtsprozent chloriertem Olefin (z.B.\nfür Fasern aus drei verschiedenen\nVinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufge-\nVinylmonomeren, die sich aus Acryl-\nbaut wird\nnitril, aus einem chlorierten Vinyl-\nmonomer und aus einem dritten Vinyl-\n26. ,, FluorJaser\"\nmonomer zusammensetzt, von denen\nfür Fasern aus linearen Makromole-                           keines 50 v. H. der Gewichtsanteile\nkülen, die aus aliphatischen Fluor-Koh-                      ausweist\nlenslofl-Monomeren gewonnen werden\n36. ,,Elaslodien\"\n27. ,,Modacryl\"\nfür elastische Fasern, die aus natür-\nfür Fasern aus linearen Makromole-•                           lichem oder synthetischem Polyisopren\nkülen, deren Kette aus mehr als 50 und                        bestehen, entweder aus einem oder\nweniger als 85 Gewichtsprozent Acryl-                        mehreren polymerisierten Dienen, mit\nnitril aufgeba 11 t wird                                      oder ohne einem oder mehreren Vinyl-\nmonomeren, und die, unter Einwirkupg\n28. ,,Polyamid\"                                                               einer Zugkraft um die dreifache ur-\nfür Fasern aus linearen Makromole-                            sprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-\nkülen, deren Kette eine Wiederholung                          lastung sofort wieder nahezu in ihre\nder funktionellen Amidgruppe aufweist                         Ausgangslage zurückkehren\n29. ,,PolyEster\"                                               37. ,,Elasthan\"\nfür Fasern aus Linearen Makromole-                            für elastische Fasern, die aus minde-\nkülen, deren Kette zu mindestens                              stens 85 Gewichtsprozent von segmen-\n85 Gewichtsprozent aus dem Ester                              tiertem Polyurethan bestehen, und die,\neines Diols mit Terephtalsäure besteht                        unter Einwirkung einer Zugkraft um\ndie dreifache ursprüngliche Länge ge-\n30. ,,Polyäthylen\"                                                            dehnt, nach Entlastung sofort wieder\nnahezu in ihre Ausgangslage zurück-\nfür Fasern aus gesättigten linearen                           kehren\nMakromolekülen nicht substituierter\naliphatischer Kohlenwasserstoffe              38. ,,Glasfaser\"\nfür Fasern aus Glas\n31. ,, Polypropylen\"\nfür Fasern aus linearen gesättigten ali-      39. ,,Metall\" (,,metallisch\", ,,metallisiert\"), ,,Asbest\",\nphatischen Kohlenwasserstoffen, in de-               „Papier\" mit oder ohne Zusatz „Faser\" oder\nnen jeder zweite Kohlenstoff eine Me-               ,,Garn\" als Beispiel für Fasern aus verschiede-\nthylgruppe in isolaktischer Anordnung              nen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht\nträgt, ohne weitere Substitution                   auf geführt sind.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972                      1379\nAnlage 2\nFeuchtigkeitszuschläge,\ndie zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis\nenthaltenen Fasern verwendet werden müssen\nNummer                                      Vom-       Nummer                                   Vom-\nder Faser            Paserarl               Hundert-   der Faser              Faserart          Hundert-\nin Anl. 1                                   Satz       in Anl. 1                                Satz\n1 -2    W oJle und Haare:                            25         Polychlorid                         2,00\ngekämmte Fasern                     18,25  26         Fluorfaser                          0,00\ngekrempelte Fasern                  17,00\n27        Modacryl                             2,00\n1       Haare:\n28         Polyamid (6.6):\ngekämmte Fasern                     18,25\ngekrempelte Fasern                  17,00               Spinnfaser                        6,25\nEndlosfaser                       5,75\nSchweif- und Mähnenhaare:\nPolyamid 6:\ngekämmte Fasern                     16,00\ngekrempelte Fasern                  15,00               Spinnfaser                        6,25\nEndlosfaser                       5,75\n4        Seide                                 11,00\nPolyamid 11:\n5        Baumwolle:                                                Spinnfaser                        3,50\nübliche Fasern                        8,50              Endlosfaser                       3,50\nmerzerisierte Fasern                10,50\n29         Polyester:\n6        Kapok                                 10,90               Spinnfaser                        1,50\n7        Flachs oder Leinen                    12,00               Endlosfaser                       3,00\n8        Hanf                                  12,00  30         Polyäthylen                         1,50\n9        Jute                                  17,00  31         Polypropylen                        2,00\n10        Manild                                14,00  32         Polyharnstoff                       2,00\n11        Alfa                                  14,00  33         Polyurethan:\n13,00               Spinnfaser                        3,50\n12        Kokos\nEndlosfaser                       3,00\n13        Ginster                               14,00\n34         Vinylal                             5,00\n14        Kenaf                                 17,00\n35        Trivinyl                             3,00\n15        Ramie (entfell.ete Fc1sern)             8,50\n36         Elastodien                          1,00\n16        Sisal                                 14,00\n37         El-asthan                           1,50\n17        Acetal.                                 9,00\n38         Glasfaser:\n18        Alginat                               20,00\n(Endlosfaser von mehr als\n19        Cupro                                  13,00              5 Mikrometer Durchmesser)         2,00\n20        Modal                                  13,00               (Endlosfaser von höchstens\n5 Mikrometer Durchmesser)         3,00\n21        Regenerierte Proteinfaser              17,00\n39         Metallfaser                         2,00\n22        Triacetat                               7,00\nMetallisierte Faser                 2,00\n23        Viskose                                13,00            Asbestfaser                         2,00\n24        Polyacry1                               2,00            Papiergarn                        13,75","1380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\nErzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen\nl. Hemdsärmelhalter                                    15. Gamaschen\n2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen                     16. Waren für den technischen Bedarf\n3. Etiketten und Wappenschilder                        17. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches\n4. Polstergriffe aus Spinnstoffen                          verkauft\n5. Kaffeewärmer                                         18. Hüte aus Filz\n6. Teewärmer                                            19. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen\n7. Schutzärmel                                         20. Reiseartikel aus Spinnstoffen\n8. Muffe, nicht aus Plüsch                              21. Handgestickte Tapisserien\n9. Künstliche Blumen                                    22. Reißverschlüsse\n10. Nadelkissen                                          23. Mit Spinnstoffen     überzogene   Knöpfe    und\nSchnallen\n1 l. Bemalte Leinwand\n24. Buchhüllen aus Spinnstoffen\n12. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen\n25. Spielzeug\n13. Filz                                                 26. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen\n14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse,           wärmendes Futter\nsofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet       27. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer\nsind                                                    Oberfläche von weniger als 500 cm2","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972        1381\nAnlage 4\nErzeugnisse,\ndie nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen,\nwenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe an den letzten Verbraucher\nauf andere Weise kenntlich gemacht wird\n1. Scheuertücher\n2. Putztücher\n3. Bordüren und Besatz\n4. Borten\n5. Gürtel\n6. Hosenträger\n7. Strumpf- und Sockenhalter\n8. Schnürsenkel\n9. Bänder\n10. Gummielastische Bänder\n11. Verpackungsmaterial, neu und als solches\nverkauft\n12. Schnüre für Verpackungen\n13. Deckehen\n14. Taschentücher"]}