{"id":"bgbl1-1972-80-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":80,"date":"1972-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/80#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_80.pdf#page=8","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1972-08-02T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1368                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 2. August 1972\nAuf Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts-                                     § 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestands-\n9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt ge-\nmeldungen ist gleichzeitig der für Traubenmost\nändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom\nund Wein vorhandene Lagerraum getrennt nach\n30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), wird\nFaß- und Tankraum zu melden.\"\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-             2. § 4 wird wie folgt geändert:\nminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustim-           a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 16\n,, (3) Der Abgabeschuldner hat dem Stabili-\nAbs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes vom Bundes-\nsierungsfonds für Wein die für die Berechnung\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Abgabeschuld maßgeblichen Mengen\nverordnet:\ninnerhalb eines Monats nach Ablauf jedes\nKalendervierteljahres zu melden. Zusammen\nmit der Meldung nach Satz 1 hat der Abgabe-\nArtikel 1                               schuldner eine Errechnung der für das Kalen-\ndervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzu-\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des\nteilen. Die Meldung nach Satz 1 und die\nWeinwirtschaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (Bundes-\nErrechnung nach Satz 2 haben nach einem\ngesetzbl. I S. 343), geändert durch die Änderungs-\nMuster zu erfolgen, das der Bundesminister\nverordnung vom 3. April 1969 (Bundesgesetzbl. I\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nS. 295), wird wie folgt geändert:\nBundesanzeiger veröffentlicht.\"\n1. Die § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung:              b) Hinter Absatz 3 werden die folgenden neuen\nAbsätze 4 bis 6 eingefügt:\n,,§ 1                                 ,, (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach\nDie Meldungen über die Erzeugung und die                 Absatz 3 gilt als Abgabebescheid, wenn der\nBestände von Trauben, Traubenmost und Wein                  Betrag der Abgabe darin zutreffend ange-\nnach der Verordnung Nr. 134 der Kommission                  geben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-\n25. Oktober 1962 (Amtsblatt der Europäischen                geschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so\nGemeinschaften S. 2604) in der jeweils geltenden            kann der Stabilisierungsfonds für Wein auf\nFassung sind schriftlich mit Angabe der jeweili-            Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der\ngen Betriebsart der für den Ort des Betriebes               für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen\nnach Landesrecht zuständigen Behörde zu er-                 einen Abgabebescheid erteilen.\nstatten; dabei sind bis zum 15. Dezember die                     (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach\njeweils ab 1. September des gleichen Jahres er-             Ablauf des Kalendervierteljahres fällig, in\nzeugten Mengen sowie bis zum 7. September die               dem die Abgabeschuld entstanden ist. Ist je-\njeweils am 31. August desselben Jahres vor-                 doch die in dem vom Stabilisierungsfonds für\nhanden gewesenen Bestände anzugeben.                        Wein erteilten Bescheid festgesetzte Abgabe","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972                         1369\nhöher als die vom AhrJabcschuldner mitge-            3. § 5 erhält folgende Fassung:\nteilte Ahgdbe, so wird der Unterschiedsbetrag\n,,§ 5\nzwei Wochen nach Zugang des Bescheides\nfällirJ. Dies ~Jilt entsprechend für den Fall der          Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-\nSd1ülzung nach Absillz 4 Satz 2.                        kaufs- und Ubernahmebelege vollständig zu sam-\nmeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach\n(6) Ildt die Abqabcsdmld in einem Kc1len-            Ablauf des Jahres aufzuheben, in dem die\nderjahr nicht mehr als zehn Deutsche Mark               Zahlung fällig geworden ist.\"\nbetragen, so entsteht die Schuld für das dar-\nauffolgende Kalenderjahr erst mit Ablauf des                                Artikel 2\nKalenderjahres. Absulz 2 Satz 2 sowie die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbsätze 3 bis 5 gellen entsprechend.\"\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nc) Die bisherigen Absütze 4 und 5 werden Ab-            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Weinwirt-\nsätze 7 und 8.                                       schaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 2. August 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. B aa th"]}