{"id":"bgbl1-1972-80-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":80,"date":"1972-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/80#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_80.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1363,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972                         1363\nGesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes\nVom 7. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               kann nur mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        längert werden.\"\n8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der\nArtikel 1\nHühnerpest\" durch die Worte „der Geflügel-\nDas Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-               pest, der Newcastle-Krankheit\" ersetzt.\nkanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 158) wird wie folgt geändert:                 9. In § 16 Abs. 1 werden nach den Worten „öffent-\nlichen Schlachthäuser\" die Worte „sowie alle\nl. In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:             gewerblichen Schlachtstätten\" eingefügt.\n,,Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\n10. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nster für ErnJhrung, Landwirtschaft und Forsten\nRechtsverordnungen nach Satz 2 ohne Zustim-                 ,, (3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu\nmung des Bundcsrntes erlassen; sie treten spä-            Handelszwecken oder zum Verkauf zusammen-\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-               gebrachten Viehbestände, auf Tierschauen, auf\nten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur              die durch behördliche Anordnung veranlaßte\nmit Zustimmung des Bundesrates verlängert                 Zusammenziehung von Vieh, auf die zu Zucht-\nwerden.\"                                                  zwecken aufgestellten männlichen Tiere, auf\nStälle und Betriebe von Tierhändlern, auf\n2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „aus dem Wäh-              Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf\nrungsgebiet DM-Ost\" durch die Worte „aus den              Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fal-\nWährungsgebieten der Mark der Deutschen De-               len, und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen,\nmokratischen Republik\" ersetzt.                           von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,\n3. In § 7 wird Absatz 4 durch folgende Absätze 4             ausgedehnt werden.\"\nund 5 ersetzt:\n11. Nach § 17 b wird folgender § 17 c eingefügt:\n,, (4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das\nVerbringen aus den Währungsgebieten der                                         ,,§ 17 C\nMark der Deutschen Demokratischen Republik                     (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter\nAnwendung.                                                Verwendung von Krankheitserregern herge-\n(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf        stellt werden und zur Verhütung, Erkennung\ndas Verbringen in die Währungsgebiete der                 oder Heilung von Viehseuchen bestimmt sind,\nMark der Deutschen Demokratischen Republik                dürfen nur abgegeben oder angewendet werden,\nsinngemäß Anwendung.\"                                     wenn sie von der Bundesforschungsanstalt für\nViruskrankheiten der Tiere, vom Bundesgesund-\n4. In § 7 a ist folgender Absatz 3 anzufügen:                heitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelas-\n,, (3) Ausfuhr im Sinne des Abschnittes I die-          sen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel\nses Gesetzes ist das Verbringen aus dem Wirt-             nach Satz 1, die unter Verwendung von in\nschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebie-              einem bestimmten Bestand eines Betriebes iso-\nten.\"                                                     lierten Krankheitserregern hergestellt worden\n5. In § 9 Abs. 3 werden nach den Worten „Tier-               sind und nur in diesem Bestand angewendet\närzte und\" die Worte „Leiter tierärztlicher und           werden.\nsonstiger öffentlicher oder privater Untersu-                  (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nchungsstellen sowie\" eingefügt.                           wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\n6. In§ 10 Abs. 1 werden                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates das Nähere über die Prüfung und Zulas-\na) in Nummer 9 das Wort „Schweinelähme\"\nsung der in Absatz 1 genannten Mittel sowie\ndurch das Wort „Schweinelähmung\",\nüber die Abgrenzung der sachlichen Zuständig-\nb) in Nummer 11 die Worte „und Hühnerpest                 keit der in Absatz 1 genannten Stellen zu be-\n(einschließlich der Newcastle-Krankheit)\"          stimmen.\ndurch ein Komma und die Worte „Geflügel-\npest und Newcastle-Krankheit\"                            (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nersetzt.\nForsten durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n7. In§ 10 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                 mung des Bundesrates bestimmen, daß abwei-\n,, (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bun-              chend von Absatz 1 Satz 1 von der Zulassung\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spä-\nForsten Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1            testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie             außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\ntreten spätestens sechs Monate nach ihrem In-             Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-\nkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer               den.","1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Die zusUindige oberste Landesbehörde                  zungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen.\nkann Ausni:Jhrnen von Absatz 1 Satz 1 für die                 Züchter und Händler haben die Tiere mit\nDurchlührung        wissenschaftlicher    Versuche            Fußringen zu kennzeichnen sowie über Auf-\naußerrldlb wissenschaftlicher Institute zulassen,             nahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere,\nwenn dies zur Erprobung der in Absatz l Satz 1                über Beginn und Dauer einer Behandlung\ngenannten Mi llcl erfonforlich und die für die                gegen Psittakose und die dabei verwende-\nZulassung jeweils zuständige Stelle vorher an-                ten Arzneimittel Buch zu führen.\";\ngehört worden ist.\nb) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n(5) Für die Entscheidung über die Zulassung\n11 (2) Der Bundesminister für Ernährung,\nvon Sem, lrnpfsloffen und Antigenen nach Ab-\nLandwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,\nsatz 1 Satz 1 sowil~ die Freigabe einer Charge\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nerhebt die Bundesforschungsanstalt für Virus-\nBundesrates die näheren Vorschriften über\nkrankheiten der Tiere Kosten (Gebühren und\ndie Beschaffenheit und Abgabe der Fußringe,\nAuslagen). Der Bundesminister für Ernährung,\nüber die auf ihnen zu machenden Angaben\nLandwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im\nsowie über Art und Umfang der Buchfüh-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für\nrung zu erlassen.\";\nWirtschaft und Finanzen durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die ge-              c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der\nbührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-                bisherige Absatz 3 wird gestrichen.\nmen. Die Gebühren dürfen im Einzelfall fol-\n18. Abschnitt II Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ngende Höchstsätze nicht übersteigen:\n„4. Entschädigung für Tierverluste\n1. bei der Entscheidung über die Zulassung von\na) Sera                             6 000 DM                                  § 66\nb) Impfstoffen                     120 000 DM           Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeich-\n2. bei der Entscheidung über die                         neten Ausnahmen wird eine Entschädigung in\nFreigabe einer Charge                2 000 DM        Geld geleistet\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung\n3. bei anderen Prüfungen und\nUntersuchungen                        600 DM.           getötet worden oder nach Anordnung der\nTötung verendet sind;\nIst im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige\nAufwand erforderlich, kann die Gebühr für\nSeuche nach dem Tode festgestellt worden\n1. die Zulassung auf das Doppelte,                           ist, sofern die Voraussetzungen gegeben wa-\n2. die Freigabe einer Charge bis zu den in                   ren, unter denen die Tiere auf behördliche\nSatz 3 Nr. 1 genannten Sätzen                           Anordnung hätten getötet werden müssen;\n3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rausch-\nerhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu\nbrand nach dem Tode festgestellt worden ist;\nhören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu\nrechnen ist.\"                                            4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß\nsie auf Grund einer viehseuchenrechtlich\n12. In § 20 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und                 vorgeschriebenen oder behördlich angeord-\nfolgender Satzteil angefügt:\nneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme\n,, , sowie der von diesen Tieren stammenden                  diagnostischer Art oder im Zusammenhang\nErzeugnisse.\"\nmit deren Durchführung getötet werden muß-\n13. In § 23 werden die Worte „der erkrankten und                 ten oder verendet sind;\nder verdä.chtigen Tiere sowie\" durch die Worte           5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Vieh-\n,, von Tieren sowie Verbot oder\" ersetzt.                    höfen, Schlachthöfen einschließlich der öf-\n14. In § 28 werden in Satz 1 das Wort „öffentlichen\"             fentlichen Schlachthäuser oder sonstigen\nsowie Satz 2 gestrichen.                                     Schlachtstätten zugeführt und bei der amts-\ntierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder\n15. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „sofort\" durch                 bei der Schlachttieruntersuchung als nicht\ndas Wort unverzüglich\" ersetzt.\nII\nseuchenkrank oder seuchenverdächtig befun-\n16. § 61 a wird aufgehoben.                                      den worden sind, sofern deren Fleisch nach\nder Schlachtung auf Grund einer viehseuchen-\n17. § 61 d wird wie folgt geändert:                              rechtlichen Vorschrift oder einer auf eine\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch                solche Vorschrift gestützten behördlichen\nfolgende Sätze ersetzt:                                Anordnung gemaßregelt worden ist.\n„Die Genehmigung wird erteilt, wenn der\nAntragstellm die für die Haltung und                                          § 67\nPflege der Tiere erforderliche Zuverlässig-            (1) Der Entschädigung wird der gemeine\nkeit und Sachkunde besitzt und wenn die             Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine\nerforderlichen Räumlichkeiten vorhanden             Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminde-\nsind, in denen im Falle des Auftretens der          rung, die das Tier infolge der Seuche oder\nPsittakose eine wirksame Seuchenbekämp-             einer viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen\nfung möglich ist. Die Genehmigung kann              oder behördlich angeordneten Maßnahme erlit-\nwiderrufen werden, wenn die Vorausset-              ten hat, ermittelt.","Nr. 80 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972                           1365\n(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol-            7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen\ngende I löchst.sdtze je Tier nicht überschreiten:                  einschließlich der öffentlichen Schlachthäu-\n1. Pferde                                   10 000 DM              ser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt\nworden ist; § 66 Nr. 5 bleibt unberührt;\n2. Rinder                                    6 000 DM\n3. Schweine                                  2 500 DM         8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;\n4. Schafe                                    1 500 DM         9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet wer-\nden;\n5. Ziegen                                      600 DM\n10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht\n6. Geflügel                                    100 DM\nVieh im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.\n7. Bienen, je Volk                             200 DM.\nDie Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                 für Tiere, die aus den Währungsgebieten der\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                   Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 verbracht worden sind, soweit die §§ 6 und 7\nrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze               auf diese Tiere angewandt werden.\nbis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Ver-\nhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der                     (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\njeweiligen Tierart zu wahren.                               wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\n(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1               desrates für bestimmte Seuchen die in Absatz 1\nund 2 mindert sich                                          Nr. 5 bezeichnete Frist unter Berücksichtigung\n1. um 50 vom Hundert                                        der Inkubationszeit zu bestimmen.\na) für Tiere, die vor Erstattung der Anzeige                                     § 69\nnachweislich an der Seuche verendet\nsind,                                                 (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,\nwenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter\nb) im Falle des § 66 Nr. 5;\nim Zusammenhang mit dem die Entschädigung\n2. um 20 vom Hundert                                        auslösenden Seuchenfall\nfür Tiere, die in Anlagen gehalten werden,             1. eine Vorschrift dieses Gesetzes oder einer\ndie nach § 1 Nr. 47 der Verordnung über                    nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16                    nung oder eine behördliche Anordnung\nder Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                   schuldhaft nicht befolgt,\nkanntmachung vom 7. Juli 1971 (Bundes-                 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuld-\ngesetzbl. I S. 888) genehmigungspflichtig sind.            haft nicht oder nicht unverzüglich erstattet\n(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der                 hat, es sei denn, daß die Anzeige von einem\nnach Maßgabe einer viehseuchenrechtlichen                        anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüg-\nVorschrift oder behördlichen Anordnung ver-                      lich erstattet worden ist, oder\nwertbaren Tene des Tieres unter Abzug der dem               3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erwor-\nBesitzer infolge der behördlichen Anordnung                      ben hat und beim Erwerb Kenntnis von der\nbei der Verwertung entstehenden Kosten ange-                     Seuche hatte oder den Umständen nach hätte\nrechnet.                                                         haben müssen.\n§ 68\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für                vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmi-\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land ge-                gung der zuständigen Behörde in einen auf\nhören;                                               Grund einer viehseuchenrechtlichen Vorschrift\ngesperrten Bestand verbracht werden, wenn\n2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden\ndiese Tiere aus veterinärpolizeilichen Gründen\nsind;\nwährend der Sperre und wegen der Seuche, die\n3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6                 zur Sperre geführt hat, getötet werden.\nAbs. 3 eingeführt worden sind;\n(3) Sofern auf Grund landesrechtlicher Vor-\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer\nschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewäh-\nnach § 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechts-\nrung von Entschädigungen erhoben werden, ent-\nverordnung eingeführt worden sind;\nfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tier-\n5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2                besitzer schuldhaft\nbestimmten Frist vor der Feststellung der\n1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebun-\nSeuche eingeführt worden sind, wenn nicht\ngen eine zu geringe Tierzahl angibt oder\nder Nachweis erbracht wird, daß ihre An-\nsteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;          2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\n6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer\n§ 70\nim Zusammenhang mit der Einfuhr vieh-\nseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder be-              Die Entschädigung kann in den Fällen des\nhördlich angeordneten Maßnahme oder im               § 69 Abs. 1 und 3 teilweise gewährt werden,\nZusammenhung mit einer solchen Maß-                  wenn die Schuld gering ist oder die Versagung\nnahme gelötet werden mußten oder veren-              der Entschädigung für den Besitzer eine unbil-\ndet sind;                                            lige Härte bedeuten würde.","1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Die zusttindi~Je oberste Landesbehörde                zungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen.\nkann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für die                    Züchter und Händler haben die Tiere mit\nDurchführun~J      wissenschaftlicher    Versuche             Fußringen zu kennzeichnen sowie über Auf-\naußcrha lb w isscnsdwfll icher ]nstitute zulassen,            nahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere,\nWE-~nn dies zur Erprobunu der in Absatz l Satz 1              über Beginn und Dauer einer Behandlung\ngenannten Mittel erforderlich und die für die                 gegen Psittakose und die dabei verwende-\n11\nZulassung jeweils zusUindige Stelle vorher an-                ten Arzneimittel Buch zu führen.        ;\ngehört worden ist.\nb) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n1366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 71                                2. erhält Nummer 4 folgende Fassung:\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung                  114,  entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder\ngewährt und wie sie aufzubringen ist. Die Ent-                          Abs. 3 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen\nschtidigung ist,                                                        Kadaver nicht sofort oder entgegen\n1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tier-                        § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich un-\n11\narten zur Gewährung von Entschädigungen                            schädlich beseitigt,    ;\nBeiträge erhoben werden, zur Hälfte,                    3. wird Nummer 11 gestrichen;\n2. in den übrigen Fällen in voller Höhe                      4. erhält die Nummer 11 b folgende Fas-\naus Staatsrnitlcln zu bestreiten. Beiträge sind                   sung:\nmindestens für Pferde, Rinder, Schweine und                       ,, 11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papa-\nSchafe zu erheben; sie sind nach Tierarten ge-                             geien oder Sittiche nicht oder nicht\nsondert zu erheben und nach der Größe der Be-                              richtig kennzeichnet oder über Auf-\nstände zu slalJcln.                                                        nahme, Erwerb oder Abgabe der\n(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung                             Tiere oder über Beginn oder Dauer\nvon Entschtidigungcn Beiträge erhoben, dürfen                              einer Behandlung gegen Psittakose\nfür Tiere, die dem Bund oder einem Land ge-                                oder die dabei verwendeten Arz-\nhören, oder für das Viehhöfen, Schlachthöfen                               neimittel nicht, nicht richtig oder\neinschließlich der öffentlichen Schlachthäuser                             unvollständig Buch führt,   11\n;\nsowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte\n5. erhält Nummer 12 folgende Fassung:\nSchlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.\n11 12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die\n§ 72                                            Vorlage von Büchern verweigert\noder entgegen § 61 d Abs. 3 den Zu-\n{l) Die Entschädi9ung wird, sofern ein ande-                         tritt zu Grundstücken oder Räumen\nrer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen                           oder die Besichtigung oder Unter-\ngezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich                             suchung von Tieren nicht duldet\ndas Tjer zur Zeit des Todes befand.                                      oder die zur Untersuchung erforder-\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs-                        lichen Tiere nicht überläßt,   11\n;\nanspruch Dritter erloschen.                               b) in Absatz 2 Nr. 2 wird hinter dem Zitat\n,,§§ 17 b das Zitat 61 d Abs. 2, §§ einge-\n11\n11\n11\n§ 72 a\nfügt.\n(1) Steht dem Entschädigungs berechtigten ein\nAnspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen                                      Artikel 2\nDritten zu, so geht der Anspruch auf den zur            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nEntschädigung Verpflichteten über, soweit die-        und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh-\nser die Entschädigung nach diesem Gesetz ge-          seuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-\nwährt. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil           machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes\ndes Entschädigungsberechtigten geltend gemacht        zu beseitigen.\nwerden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei-\nArtikel 3\nnen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur\nSicherung des Anspruches dienendes Recht auf,           Für Sera, Impfstoffe und Antigene nach § 17 c\nso wird der zur Entschädigung Verpflichtete in-       Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes, für die beim\nsoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem         Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund viehseu-\nRecht hätte Ersatz erlangen können.                   chenrechtlicher Vorschriften eine Herstellungsgeneh-\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Ent-      migung vorliegt, gilt die Zulassung nach § 17 c Abs. 1\nschädigungsbcrechtigten gegen einen mit ihm           Satz 1 des Viehseuchengesetzes als erteilt. Sie sind\nin häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-         jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach\nangehörigen, so ist der Ubergang ausgeschlos-         Inkrafttreten des § 17 c Abs. 1 Satz 1 des Viehseu-\nsen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der          chengesetzes bei der durch Rechtsverordnung nach\nAngehörige den Schaden vorsätzlich verursacht         § 17 c Abs. 2 des Viehseuchengesetzes bestimmten\nhat.                                                  Stelle zur Prüfung anzumelden. Die Mittel dürfen\n§ 72 b                        weiter abgegeben oder angewendet werden, es sei\ndenn, daß die Anmeldung zur Prüfung nicht frist-\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Ent-\ngerecht vorgenommen wird oder die zuständige\nschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwal-\nStelle auf Grund des Prüfungsergebnisses die wei-\ntungsgerichten gegeben.     11\ntere Abgabe oder Anwendung untersagt.","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972                         1367\nArtikel 5                         ten § 17 c Abs. 1, 3 und 4, des Artikels 1 Nr. 18 und\nDieses Gesetz gilt nach Müß~Jabe des § 13 Abs. 1       20 Buchstabe a Nr. 1 am Tage nach der    Verkündung\ndes Dritten Uberleil.ungsgcse:1zt!S vom 4. Januar 1952   in Kraft. Der Artikel 1 Nr. 11 und 20    Buchstabe a\n(Bundesgesetzbl. l S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-    Nr. 1 tritt am 1. Januar 1973, Artikel   1 Nr. 18 ein\nverordnunqcn, dic! dttf Grund dieses Cesetzes erlas-     Jahr nach der Verkündung in Kraft.\nsen wercfon, qelt.en im Lrnd Berlin nach § 14 des\n(2) Am Tage nach der Verkündung tritt die Ver-\nDritten Uberleilungsgesclzes.\nordnung über die in den Seegrenzschlachthäusern\nzu erhebenden Gebühren vom 3. Oktober 1929\nArtikel 6                         (Reichsministerialblatt S. 630), geändert durch Ver-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit AusnaJnne des durch        ordnung vom 23. September 1960 (Bundesanzeiger\nArtikel 1 Nr. 11 in das Viehseuchengesetz eingefüg-      Nr. 186 vom 27. September 1960), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}