{"id":"bgbl1-1972-80-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":80,"date":"1972-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung","law_date":"1972-08-07T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1361\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1972                                                                                                     Nr. 80\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n7. 8. 72     Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1361\n312-2\n7. 8. 72     Gesetz zur A:.nderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1363\n1a:11-1, 1n:H-t-3\n2. 8. 72      Zweite Vcrorclnunq zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Wein-\nwirtsch<1ftsgcsctzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1368\n7845-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcclitsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1370\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung\nVom 7. August 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                           c) andere zu solchem Verhalten veran-\nsen:                                                                                                              lassen,\nund wenn deshalb die Gefahr droht, daß\nArtikel 1                                                                     die Ermittlung der Wahrheit erschwert\nÄnderung der Strafprozeßordnung                                                                werde (Verdunkelungsgefahr).\"\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                            d) Absatz 3 wird gestrichen.\n1. § 112 wird wie folgt geändert:                                                            e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und\nerhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, (Absätze 2\n,, (3) Gegen den Beschuldigten, der eines\nund 3)\" gestrichen.\nVerbrechens nach den §§ 211, 212, 220 a\nb) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                       Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, so-\n,,2. bei Würdigung der Umstände des Einzel-                                                weit durch die Tat Leib oder Leben eines\nfalles die Gefahr besteht, daß der Beschul-                                           anderen gefährdet worden ist, nach § 311\ndigte sich dem Strafverfahren entziehen                                               Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend\nwerde (Fluchtgefahr), oder\".                                                          verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft\nauch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund\nc) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 2 nicht besteht.\"\n,,3. das Verhalten des Beschuldigten den drin-\ngenden V f~rdacht begründet, er werde                                     2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:\na) Beweismittel vernichten, verändern,                                                                                     ,,§ 112 a\nbeiseite sdwffen, unterdrücken oder\nfälschen oder                                                                   (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Be-\nschuldigte dringend verdächtig ist,\nb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sach-\nverständige in unlauterer vVeise ein-                                       1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175\nwirken oder                                                                      Abs. 1 Nr. 2, 3, § 176 oder § 177 oder","1362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechts-           Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben\nordnung schwerwieqcnd beeinträchtigende               sind.\"\nStrafläl nach den §§ 223 a bis 226, nach den\n§§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach    3. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nden §§ 306 bis 308, 316 a des Strafgesetzbuches        ,, (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haft-\noder nach § 11 Abs. l Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a,     befehls, der nach § 112 a erlassen worden ist,\nNr. 8 oder Abs. 4 des Betliubungsmittelgesetzes       aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend be-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                 gründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte An-\n10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2)              weisungen befolgen und daß dadurch der Zweck\nder Haft erreicht wird.\"\nbegangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die\nGefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Ab-       4. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt:\nurteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher                                 ,,§ 122 a\nArt begehen oder die Straftat fortsetzen werde,\nIn den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug\ndie Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr               der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten\nerforderlich und in den Fällen der Nummer 2               werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a\neine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu           gestützt ist.\"\nerwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt\nArtikel 2\ndie Annahme einer solchen Gefahr in der Regel\nBerlin-Klausel\nvoraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letz-\nten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nist.                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn\nArtikel 3\ndie Voraussetzungen für den Erlaß eines Haft-\nbefehls nach § 112 vorliegen und die Vorausset-                              Inkrafttreten\nzungen für die Aussetzung des Vollzugs des                Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}