{"id":"bgbl1-1972-8-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":8,"date":"1972-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965)","law_date":"1972-01-28T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["93\nBundesgeset blatt\nTeil I                               Z1997 A\n1972                  A usgcgeben zu Bonn am 3. Februar 1972                                   Nr.8\nTag                                                  Inhalt                                  Seite\n28. 1. 72 Neuiassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965) ................................... .    93\n2330-14 {/\\rtihl II)\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965)\nVom 28. Januar 1972\nAuf Grund des Artikels IV § 3 des Gesetzes zur\nDurchführung des langfristigen Wohnungsbaupro-\ngramms (Wohnungsbauänderungsgesetz 1971) vom\n17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) wird\nnachstehend die ab 1. Januar 1972 geltende Fassung\ndes Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung\nvon Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz\nl 965) bekanntgemacht, wie sie sich aus\na) der Bekanntmachung des Wohnungsbindungsge-\nsetzes 1965 vom 1. August 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 889),\nb) Artikel 150 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Arti-\nkel 167 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nc) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung mietpreis-\nrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften\nin der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in\nder kreisfreien Stadt München und im Landkreis\nMünchen vom 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 786),\nd) Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung\ndes Mietrechts und zur Begrenzung des Mietan-\nstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und\nArchitektenleistungen vom 4. November 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1745) und\ne) Artikel III des oben angeführten Wohnungsbau-\nänderungsgesetzes 1971\nergibt.\nBonn, den 28. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen","94                                   Rnndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 -- WoBindG 1965)\nErster Abschnitt                      ren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung\nAllgemeine Vorschriften                    der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist\nund die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un-\n§ 1                           terlagen und Auskünfte nicht ausreichen.\nAnwendungsbereich\n§ 3\n(l) Dieses Gesc-~1:z gilt für neugeschaffene öffent-\nlich geförderte Wohnungen.                                                   Zuständige Stelle\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie                Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder          Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch          oder die nach Landesrecht zuständig ist.\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude\ngeschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-                           Zweiter Abschnitt\nden.                                                             Bindungen des Verfügungsberechtigten\n(3) Offent.lich gefördert sind Wohnungen,\n§  4\na) auf die das Zweit1c1 Wohnungsbaugesetz nicht an-\nOberlassung an Wohnberechtigte\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne\ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als                (l) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung\nDarlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge-            bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe-\nsamtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital-         rechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich\nkosten eingesetzt sind,                               schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-\nb) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-\ndens mitzuteilen.\nbar ist, wenn öfJentliche Mittel im Sinne des § 6\ndes Zwc~iten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen             (2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\noder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-        einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-\nser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder          lassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine\nzur Deckun~J der laufenden Aufwendungen oder          Bescheinigung über die Wohnberechtigung im\nzur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-        öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5)\nrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt           übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-\nsind.                                                 gebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.\nEine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel\n§ 2                            erstmalig vor dem 1. Januar 1964 bewilligt worden\nErfassung der öffentlich geförderten Wohnungen          sind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen\nwerden, wenn sich aus der Bescheinigung auch er-\n(l) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der               gibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-\nöffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge-\nrechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-\nsetz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-\nsuchender für diese Wohnung weder durch den Ver-\nderten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits\nfügungsberechtigten noch durch die zuständige\nUnterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung·\nStelle zu ermitteln, so hat diese die Uberlassung an\nder Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-\neinen anderen wohnberechtigten Wohnungsuchen-\nbehörde übernommen werden können. Die Unter-\nden zu genehmigen. Auf Antrag des Verfügungs-\nlagen sind auf dem laufenden zu halten.\nberechtigten kann die zuständige Stelle die Uberlas-\n(2) Ist die BewilligungsstE~lle nicht die zuständige    sung einer Wohnung, die die angegebene Woh-\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle    nungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen,\nauf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu             wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Ver-\nstellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur         hältnissen vertretbar erscheint.\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das            (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der\ngleiche gilt für die darfohnsverwaltende Stelle.\nöffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm-\n(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der     ten Personenkreises vorbehalten worden, so darf\nzuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-           der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des\nteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh-          Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972                            95\nbrauch üb(:r!dssen, wenn sieb aus der Bescheinigung       c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den\naußerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an-               Wohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine\ngehört.                                                        besondere Härte bedeuten würde.\n(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer         Für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist § 25\nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der             Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nAuflage gewährt, daß die Wohnung einem von der            anzuwenden; zugrunde zu legen ist in der Regel das\nzuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden             Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der\nzu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem       Antragstellung vorangegangen ist. Zur Familie des\nVerfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit           Wohnungsuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2\noder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens            des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten\ndrei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,             An9ehörigen.\nbei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur           (2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe-\nErlan9ung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich       rechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben;\nwfüen. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-            sie kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach\nnung nur einem der benannten Wohnungsuchenden             bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der\nüberlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach          Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf\n§ 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-       jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichen-\nberechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-         der Größe entfällt; darüber hinaus sind auch beson-\nüber der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2          dere persönliche und berufliche Bedürfnisse des\ndes Wohnraumbewirtschaft.ungsgesetzes verpflich-          Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie\ntet., die Wohnung nur einem von ihr benannten             der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu\nWohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die             erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichti-\nSätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die          gen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh-\nWohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-           nung in zulässiger Weise einen angemessenen\nnannt werden.                                             Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der\n(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer       Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ei.n\nStelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-          zusätzlicher Raum zuzubilligen.\nsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-             (3) Unterschreitet  das Jahreseinkommen des\nstes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer          Wohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-\nBescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das       ten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommens-\nBesetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete         grenze mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der\nStelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines           Bescheinigung anzugeben, daß er auch zum Bezug\nWohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die            einer Wohnung berechtigt ist, für die die öffent-\nVoraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung           lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1964 be-\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.          willigt worden sind. In anderen Fällen ist in der\n(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo-        Bescheinigung anzugeben, daß der Wohnberechtigte\nchen, nachdem er die Wohnung einem vVohnung-              nur zum Bezug einer Wohnung, für die die öffent-\nsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle          lichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1963\nden Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen                bewilligt worden sind, berechtigt ist. Gehört der\nund ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm         W ohnberecht.igt.e zu einem Personenkreis, für den\nübergebene Bescheinigung vorzulegen.                      Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nvorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen\nAntrag in der Bescheinigung anzugeben.\n§ 5\n(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines\nAusstellung der Bescheinigung               Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Aus-\nüber die Wohnberechtigung                 stellung der Bescheinigung folgenden Monats. Die\n(l) Die Bescheinigung über die        Wohnberechti-   Bc~scheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Geset-\ngung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von            zes, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der\nder zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres-      kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-\neinkommen des Haushaltsvorstands die sich aus             chen jedoch nur dann, wenn sie von der dort zustän-\n§ 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er-           digen Stelle ausgestellt ist. Ist die Bescheinigung im\ngebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die            Land Berlin unter Berücksichtigung des § 116 Nr. 1\nBescheinigung kann erteilt werden,                        des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgestellt wor-\nden, so gilt sie nur im Land Berlin.\na) wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-\ngrenze nicht wesentlich übersteigt,\n§ 5a\nb) wenn der Wohnungsuchende durch den Bezug\nSondervorschriften\nder Wohnung eine andere öffentlich geförderte\nfür Hamburg und München\nWohnung freimacht, deren Miete niedriger oder\nderen Wohnfläche für ihn nicht mehr angemessen          Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nist, und durch den Wohnungswechsel im Hinblick      und die Bayerische Staatsregierung werden ermäch-\nauf die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Ver-      tigt, für die Freie und Hansestadt Hamburg und für\nhältnisse eine bessere Verteilung der Wohnun-        die kreisfreie Stadt München und den Landkreis\ngen erreicht wird oder                               München Rechtsverordnungen zu erlassen, die be-","96                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nfristet oder unbdrist.ct bestimmen, daß der Verfü-                                § 7\ngungsberechti~Jle eine frei oder bezugsfertig wer-          Uberlassung an nichtwohnberechtigte Personen\ndende Wohnung nur einem von der zuständigen\nStelle benannten Wohnun~Jsuchenden zum Gebrauch            (1) Soweit   nach den wohnungswirtschaftlichen\nüberlassen darf. Die zusUindige Stelle hat dem Ver-     Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-\nfügungsberech lig ten rnindeslens drei wohnberech-      dungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann\ntigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen.          die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten\nIn der Rechtsverordnung können nähere Bestimmun-        hiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-\ngen darüber getroffen werden, nach welchen Ge-          zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art\nsichtspunkten die Benennunu erfolgen soll.              oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;\ndie Freistellung kann auch befristet werden. Bei\nWohnungen, die für Angehörige eines bestimmten\n§ 6                          Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung              lung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-\nweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge-      Personenkreis nicht mehr besteht.\nhörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-\ndigen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist         (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-\nnicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-       nung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,\nheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz-      dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze\nten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtig-          um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die\nten Angehörigen die von ihm bei der Bewilligung         zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von\nder öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung be-         den Bindungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 freistellen,\nnutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-      wenn die angemessene Wohnungsgröße nicht über-\njenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-       schritten wird und der Verfügungsberechtigte sich\neigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer        verpflichtet, eine höhere Verzinsung für das öffent-\nKaufeigentumswohnung hat.                               liche Baudarlehen oder eine sonstige Ausgleichs-\nzahlung in angemessener Höhe zu entrichten.\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu\nerteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-           (3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech-\nfügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die           tigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung\nVoraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung         für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte\neiner Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 und 2 erforder-     Gebiete kann die Mitteilung durch eine Veröffent-\nlich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtigten        lichung in einem amtlichen Verkündungsblatt er-\nbei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs-           setzt werden.\ngröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der\nVerfügungsberechtigte mindestens vier öffentlich                                  § 8\ngeförderte Wohnungen geschaffen, von denen er\nKostenmiete\neine selbst benutzen will, so ist die Genehmigung\nauch zu erteilen, wenn das Jahreseinkommen die             (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nEinkommensgrenze übersteigt.                            nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-\nlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun-\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-     gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete\nmilienheim zur angemessenen Unterbringung seines        ist nach den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.\nFamilienhaushalts auch die freigewordene zweite\nWohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung            (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-\n~u er~eilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für        miete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.\nihn mcht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2        Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die\nist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-      Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu\nsenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-         verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-\nbilligen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn      jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-\ndie Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver-             gen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines\nfügungsberechtigten überlassen ist.                     Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses\nan.\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3\ndarf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der        (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim\nWohnung durch den Verfügungsberechtigten ein            oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige\nVorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-           Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer\nstimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-        Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\npflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten         vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-\nDritter, die im Hinblick auf die Gewährung von          ligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die\nMitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-     Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe\nden ist, entgegensteht.                                 der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför-\nderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die\n(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm      zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-\nnicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der          fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur\nzuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver-    Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend an-\nmietung möglich wäre.                                   zuwenden.","Nr. 8  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972                           97\n(4) Der Vcrmi<:ter ht1I dem Mieter auf Verlangen         (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat\nAuskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung        der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun-\nder Miete zu geben und, sow<!it der Miete eine Ge-      gen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-\nnehmigtmg der Bewilligungsstelle zugrunde liegt,        terschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer\ndie zuletzl erteilte Genehmiriung vorzulegen. Wird      Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-\neine Gcnchmignng nicht voqJele~Jt oder ist die Aus-     miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung           Durchschnittsmiete entsprechen.\nder Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle\ndem Mieter auf Verlangen die lfohe der nach Ab-             (6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiele\n(§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen\nsatz l oder 3 zulässinen Miete mitzuteilen, soweit\nMittel die laufenden Aufwendungen, so ändert sich\ndiese sich aus ihren Unterlagen ergibt. .\ndie Vergleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf\n(5) Die diesem Gesetz tml.erliegenden Wohnun-        die Wohnung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\ngen sind pn~is~Jebundener Wohnraum.                     sprechend.\n(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende\n§ 8 a                         Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässi-\nger Umlag-en, Zuschläge und Vergütungen ist das\nErmittlung der Kostenmiete               zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.\nund der Vergleichsmiete\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von           (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässi-\ndem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent-     gen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach\n§ 28.\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der\nWirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-                                 § 8b\nkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-\nfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). In    Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung darf für den Wert         (1) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nder Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der         Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt\nGesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt,         worden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-\neine Verzinsung von 4 vom Hundert, für den dar-         schaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kosten-\nüber hinausgehenden Betrag eine Verzinsung in           miete laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen\nHöhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige      für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,\nHypotheken angesetzt werden.                            wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeits-\n(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des     berechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden            Anspruch genommen oder anerkannt worden sind\nsind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der    oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise\nDurchschnittsmiete auszugehen, die von der Be-          verzichtet worden ist.\nwilligungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs-            (2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nbaugesetzes genehmigt worden ist.                       Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957\nbis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei-\n(3) Andern sich nach der erstmaligen Berechnung      gabe bewilligt worden sind, dürfen nach der Miet-\nder Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung\npreisfreigabe bei der Ermittlung der Kostenmiete\nder Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-\nlaufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für\nnungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen\ndie Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten\n(Kapita]kosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-\nWeise angesetzt werden; dies gilt vom 1. Januar\nweils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-\n1972 an auch dann, wenn die Mietpreisfreigabe noch\nmiete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts-       nicht erfolgt ist und die Kostenmiete nach Ablauf\nmiete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen-         von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-\ndungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen\ngen ermittelt wird.\nberuht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als\nErhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch               (3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nGesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö-          Mittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt\nhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe-       worden sind, dürfen, wenn die Kostenmiete nach\nrechnung.                                               Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der\nWohnungen ermittelt wird, laufende Aufwendungen,\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-     insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in der\ngen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung,      in Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt werden.\nspätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der           Das gleiche gilt für Wohnungen, für welche öffent-\nBezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der       liche Mittel erstmalig vor dem 1. August 1968, je-\nDurchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung         doch nach der Mietpreisfreigabe bewilligt worden\nder Bewilligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf\nsind.\nden Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen-\ndungen zurück, sofern nicht die Bewilligungsstelle          (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer\naus Gründen der Billigkeit etwas anderes bestimmt;      Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 108\nder Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-       Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen\nerhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-       § 72 anzuwenden ist, sind anstelle des Absatzes 1\nbarung der Miete vorbehalten worden ist.                die Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden.","98                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\n(5) ln den in den J\\ hsätzcn 1 bis 4 bezeichneten    gelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-\nFällc~n ist § 27 nicht anzuwenden.                      ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt\n(6) Der Zeitpunkt der Miclpreisfreigabe im Sinne     um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um\ndieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18     einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zuläs-\ndes Zweiten Bundesrnietengesetzes.                      sigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist\nnur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet\n§ 9                         und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete\nist eine Wirtschaftlichkeitsber.echnung oder ein Aus-\nEinmalige Leistungen\nzug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendun-\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder      gen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer Wirt-\nfür ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung   schaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzbe-\nder Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen        rechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-\nhat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk-    nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der\nsam.                                                    Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlich-\n(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung         keitsberechnung genehmigt worden ist, eine Ab-\noder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag     schrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der\nzum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam,         Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer\nals die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach         Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach           eigenhändigen Unterschrift.\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-\n(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-\nschlossen ist.\nkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung         genden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle\noder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten       des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die\nfür eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle    Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats\nzugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich-     abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten\nrechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist,      des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-\nist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-        rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem\nfache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts       an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden\nüberschreitet.                                          Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten      diesem Zeitpunkt an wirksam.\nnach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder\n(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger-\nschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der\nweise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine\nBewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter\nnach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-\ndem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirt-\nzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-\nschaftlichkeitsberechnung zu gewähren.\nstenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden,\nso ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfol-          (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen\nger oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den     Mieterhöhung nicht zu, soweit und s-0lange eine\ngleichen Bedingungen bis zur Höhe des zurück.:.         Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein-\nerstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig.        barung mit dem Mieter oder einem Dritten aus-\ngeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Um-\n(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1\nständen ergibt.\nbis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-\nstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An•-\n§ 11\nspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf\neines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-                     Kündigungsrecht des Mieters\nnisses an.                                                 (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des\n(6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August.       Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis\n1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen     spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu           von dem an die Miete erhöht werden soll, für den\ndiesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe noch nicht       Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.\nerfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor-        (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt\nschriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die       die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.\nVereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt\ngeltenden Vorschriften unzulässig waren. Das               (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\ngleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem 1. Sep-    Vereinbarung ist unwirksam.\ntember 1965 in denjenigen kreisfreien Städten,\nLandkreisen oder Gemeinden eines Landkreises ge-\n§ 12\ntroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt\ndie Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.                     Zweckentfremdung, bauliche Veränderung\n§ 10                            (1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\nständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden\nEinseitige Mieterhöhung\nFremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-\n(l) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied-   lichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen\nrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-      als Wohnzwecken zugeführt werden.","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972                           99\n(2) Die Woh111mq dcirl ohne Genehmigung der zu-                                    § 14\nst~ind i~J(~n Stcl lc) nicht. durch bauliche Maßnahmen\nEinbeziehung von Zubehörräumen,\nderml. vcründerl werden, daß sie für Wohnzwecke\nWohnungsvergrößenmg\nnichl mehr geci~Jncl ist.\n(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich\n(3) Die Gcnd1rniDung k,_mn befristet, bedingt oder\ngeförderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des\nunter Auflagen erteilt werden. Tm Falle des Ab-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-\nsatzes 2 ist cJ ic Ccmehrnigung zu erteilen, wenn der\ntung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nVerfügungsbcn!chlir1t.c ein der Anderung ein über-\nstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,\nwiegendes bcrcchti~Jtcs Interesse hat.\nso gelten auch diese als öffentlich gefördert.\n(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-\nhandelt, ha.t üllf Verlün~ien der zusttindigen Stelle          (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um\ndie Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten                 weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch\nwiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht            diese als öffentlich gefördert.\nnach, so künn die zuständige SteJJe die ArbeitEm auf\nKosten des Verpflichteten crnsführcn lassen.\n§ 15\n(5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend für                Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nTeile einer Wohnung.\n(1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder\n§ 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für\nsie als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-\nDritter Abschnitt                     rückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-\nBeginn und Ende der Eigenschaft                 schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\n,,öffentlich gefördert\"                   oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-\nligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens\n§ 13\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese\nZuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich\nBeginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"          gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel        öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung\nvor der BE~zugslert:igkeit bewilligt worden sind, gilt      wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Be-\nvon dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in           willigungsbescheides oder des Darlehnsvertrages\ndem der Bescheid über die Bewilligung der öffent-           zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich\nlichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn           gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in\nzugegangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erst-          dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedin-\nmalig nach der Bezugsferligkeit der Wohnung be-             gungen vollständig zurückgezahlt worden wären,\nwilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der               längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kaien·•\nBauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor         derjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.\nder Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugs-\n(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung\nfertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen von\nlediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2 be-\ndem Zugang des Bewilligungsbescheides an.\nzeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh-\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel         nung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt,\nvor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen,            als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten\nso gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent-         Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die\nlich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilli-         Zuschüsse letztmalig gezahlt werden.\ngung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch             (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung\nvor der erstmaligen Auszahlung der öffentlichen             lediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau\nMittel widerrufen wird.                                     der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab-           worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert\nsätze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe,          bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach\nzu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und            dem Jahr der Bezugsfertigkeit.\nfür welchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mit-\ntel bewilligt worden sind.                                     (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie         Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden,\nso weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be-         so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für\nwohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen;             sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen\ndie Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-             bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer-\nziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder-         den und die für sie als Zuschüsse bewilligten öff ent-\naufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt         lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil\nmaßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau                der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent-\ngeschaffene Wohnung bezu9sfertig geworden ist;              1ichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis der\nEntsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung,         Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur\ndes Ausbaues oder der Erweiterung.                          Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.","100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Sind di<' iillcnllid1cn Mil.tel in der in Absatz 1   Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum\nSalz 3 IH!Z(iid1ncit!n Weise nach dem 31. August 1965,      Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ka-\njedoch vor dem l .. Jc1nt1ur 1972 zurückgezahlt wor-        lenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,\nden, so ~Jill die Wolrnun~J <1bwcichcnd von Absatz l        als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-\nSatz 3 l~in~r,l.c!n~; bis zum /\\blmlf des fünften Kalen-    lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit\nderjdhrcs nilch dc!m .lc1hr dc•r J<.iickzahlung als öffent- dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-\nlich ~Jefördcrt.                                            tel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so\n§ IG\ngelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-\nlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15\nEnde der HgenschaH „öHentlich gefördert\"             oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren\nbei freiwHliger vorzeitiger Rückzahlung             Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser\n(l) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine         Zeitpunkt maßgebend.\nWolmun~J als Darlehen bewilligt worden sind, ohne               (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be-\nrechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-          gründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht\nrückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-            erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich\nbaugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als               aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffent-\nöffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten             lich gefördert.\nKalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die\n§ 18\nDarlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je-\ndoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                                  Bestätigung\nDarlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen                   Die zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15\nvollständig zurückgezahlt worden wären. § 15 Abs. l         Abs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu\nSatz 2 gilt entsprechend.                                   bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung\n(2) Sind die öffent.lichen Mittel einheitlich für         nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-\nnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt\nAbsatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche\nWohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-\nten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und\ndie für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen                               Vierter Abschni.tt\nMittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2               Einschränkung von Zinsvergünstigungen\ngilt entsprechend.                                                   bei öffentlich geförderten Wohnungen\n(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für\n§ 18 a\nzwei Wohnungen eines Eigenheims, eines Kauf-\neigenheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt wor-              Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\nden, so gilt Absatz l auch für die einzelne Wohnung,            (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nwenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen         Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1957\ngewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird            als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,\nund der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt           sind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle\nwird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis          mit einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert\nder Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-               jährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinser-\nander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-          höhung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist.\nrechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.                       Würde infolge der höheren Verzinsung die für die\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen         Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nbei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die              einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als\nöffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-           0,35 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\ntumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-               monatlich erhöht werden, so wird die höhere Ver-\nbäude bewilligt worden sind.                                 zinsung nur insoweit geschuldet, als dieser Betrag\nnicht überschritten wird.\n(5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1\nSatz 1 bezeichneten Weise nach dem 31. August 1965,              (2) Dffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zwei-\njedoch vor dem l. Januar 1972 zurückgezahlt oder            ten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem-\nabgelöst worden, so gilt die Wohnung abweichend             ber 1956, jedoch vor dem 1. Januar 1960 als öffent-\nvon Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des fünften               liche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf\nKalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung als             Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit\nöffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum Ab-          einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert jähr-\nlauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach           lich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung\nMaßgabe d(~r Tilgungsbedingungen vollständig                 vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde\nzurückgezahlt worden wären.                                 infolge der höheren Verzinsung die für die Woh-\nnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\n§ 17                            zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut-\nsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich\nEnde der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung            erhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur\n(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-             insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über-\nstücks 9elten die Wohnungen, für die öffentliche            schritten wird.","Nr. B -•~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972                            101\n(3) Der Bundesminister für Städtebau und Woh-             (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-\nnungswesen wird ermüchtigt, durch Rechtsverord-           lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die\nnung mit Zusl.irnrnung des Bundesrates zu bestim-         Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungs-\nmen, daß die VorschriJten des Absatzes 2 von einem        abschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig\nbestimmten Zeilpunkl an auch für öffentliche Mittel       entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. In der\ngelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1960 an als         Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die neue\nöffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, wenn       Jahresleistung nur insoweit geschuldet wird, als\ndie Mieten der damit geförderten Wohnungen er-            durch sie die für die Wohnungen des Gebäudes oder\nheblich niedriger als die durchschnittlichen Mieten       der Wirtschaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete\nderjenigen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit        nicht um mehr als 0,35 Deutsche Mark, in den Fällen\nvor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert wor-         des § 1B a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30 Deutsche\nden sind.                                                 Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich er-\n(4) Die Absätze l bis 3 sind auf öffentliche Mittel,   höht wird.\ndie als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen-           (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjeni-\nheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen-          gen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zah-\ntumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen                 lungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach\ngewährt worden sind, nur anzuwenden, wenn und             Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in\nsolange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be-            Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-\nstimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem           punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-\nAngehörigen benutzt werden oder wenn sie ent-             lehnsvertrag.\ngegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise be-\ngründeten Verpflichtung veräußert worden sind.\n§ 18 C\n(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver-\nzinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie            tHfentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\nnach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie          (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder\nnur verlangt werden,                                      der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von\n1. nach der Ti1gung anderer Finanzierungsmittel,          verschiedenen Gläubigern gewährt worden und\njedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der         wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung\ngetilgten Finimzienmgsrnittel, oder                   nach § 18 a verlangt, so haben die Gläubiger mög-\n2. wenn der Durlehnsschu]dner gegen die aus der           lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese\nBewilligung der öffentlichen Mittel entstandenen      so zu bemessen, daß sich die zulässige Durchschnitts-\nRechtspflichten schuldhaft verstößt.                  miete nicht um mehr, als nach § 18 a Abs. 1 oder 2\nzulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese\nIm übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich-·\nöffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und\nneten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts-\nwürde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes\nverordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt\nfür eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete\nwerden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des\nüber den nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässigen Um-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des\nfang hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen\nWohnungsbauJnderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli\ndes Gläubigers dieses Darlehens der vorher erhöhte\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt.\nZinssatz für die anderen Darlehen so weit herabzu-\nsetzen, daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der\n§ 18 b                           öffentlichen Baudarlehen der nach § 18 a Abs. 1 oder\nBerechnung der neuen Jahresleistung              2 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten\nwird; die Herabsetzung darf frühestens von dem\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nZeitpunkt an verlangt werden, von dem an die\nzuständigen     obersten    Landesbehörden treffen\nspätere Zinserhöhung wirksam werden soll.\nnähere Bestimmungen über die Durchführung der\nhöheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des           (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nneuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem          zuständigen obersten Landesbehörden treffen die\nan die höhere Verzinsung verlangt werden soll. Sie        näheren Bestimmungen über die Festsetzung der\nkönnen dabei bestimmen, daß der nach § 18 a Abs. 1        Zinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Zinssatz         Vorschriften des § 18 b sinngemäß.\nnach unten abgerundet wird, höchstens jedoch auf\ndas nüchstniedrige Viertelprozent.\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der                                  § 18 d\nErhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung\nZins- und Tilgungshilf en\nfür das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu\nberechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Til-             (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an-\ngungssatz auf den ursprünglichen Durlehnsbetrag           stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-\nbezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis          gungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des\nzu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu-       § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6\nrechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns-       des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur\nrestschuld zu berechnen und die durch die fort-           Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar-\nschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur          lehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs-\nerhöhten Tilgung zu verwenden.                            stelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsetzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen                         Fünfter Abschnitt\neine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr-                         Schlußvorschriften\nlich auf den ursprün~Jlichen Darlehnsbetrag selbst\nzu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1                                     § 19\nkann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her-\nGleichstellungen\nabsetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen\nist. Würde infolge der Herabsetzung die für die             (l) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-         nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte\nheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,35      Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus\nDeutsche Mark, bei Zins- und Tilgungshilfen, die        Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes\nnach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind,        ergibt.\num mehr als 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter              (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten\nWohnfläche monatlich überschritten werden, so ist       Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\ndie Herabsetzung insoweit unwirksam, als dieser          einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen\nBetrag überschritten wird. Die Vorschriften des          Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-\n§ 18 a Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.                 schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch\nüberläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten\nWohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\ndie Vorschriften des § 18 b sinngemäß.\nauf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-\n(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent-     besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-\nlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein-        hältnisses, bewohnt.\nander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent-                                  § 20\nlichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch\nWohnheime\n§ 18 c sinngemäß anzuwenden.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nöffentlich geförderte Wohnheime.\n§ 18 e                                                    § 21\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel                        Untermietverhältnisse\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues             Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der\nDie Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten ent-    §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die\nsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und      Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geförderten\nTilgungshilf en, die nach dem Gesetz zur Förderung      Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau          tung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-\naus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes            tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr\nbewilligt worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeich-    als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.\nneten Aufgaben obliegen dem Bundesminister für\nStädtebau und Wohnungswesen im Benehmen mit                                         § 22\nden für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-                            Bergarbeiterwohnungen\nständigen obersten Landesbehörden.\nDie Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Woh-\nnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom\n23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt\n§ 18 f\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des\nMieterhöhung                        Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf      baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-\nGrund der höheren Verzinsung oder der Herab-             desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit\nsetzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den            der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des § lO       Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen\nAbs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet-        Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 dieses\nerhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt,      Gesetzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1\nbraucht der Vermieter jedoch abweichend von § lO         Buchstaben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung\nAbs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech-     des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-          tritt; die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes fin-\nberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf       den Anwendung.\nVerlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns-                                 § 23\nverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit                   Erweiterter Anwendungsbereich\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,\nauch in diese zu gewähren.                                  Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn\nund das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a          gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-\nbis 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach      ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen\neine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver-      Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-\nlangt werden kann, unwirksam.                            stimmt ist.","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972                          103\n§ 24                           Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen;\nandersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben\nVerwaltungszwang\nunberührt.\nVerw,1 ltun~JSil k te der zuständigen Stelle können\n§ 28\nim Wege des Vcrwdlltm~Jszwcmges vollzogen wer-\nden.                                                                          Ermächtigungen\n§ 25                              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nDurchführung der §§ 8 bis 8 b und des § 18 f durch\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Für die Zeil., während der der Verfügungs--         Vorschriften über die Ermittlung der Kostenmiete\nberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der          und der Vergleichsmiete zu erlassen, insbesondere\n§§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, §§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21        über\nSatz 2 oder gegen die nach § 5 a erlassenen Vor-\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-\nschriften verstößt, kmrn der Gläubigfl des öffent-\nlich auch über die Ermittlung und Anerkennung\nlichen Baudarlehens verlangen, daß neben der Zins-\nder Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der\nverpflichtung aus dem Darlehen zusätzliche Leistun-\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und\ngen bis zur Höhe von jährlich 5 vom Hundert des\nBewirtschaftungskosten) und der Erträge, die\nursprünglichen DcJrlchnsbetrnges entrichtet werden.\nErmittlung und Anerkennung von Änderungen\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Ver-                  der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren-\nfügungsberechtigten ge9cn die in Absatz 1 be-                  zung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-\nzeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als             wertung der Eigenleistung,\nDarlehen bewilligten öHentlichen Mittel fristlos\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,\nkündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegc?-n § 12\nVergütungen und Zuschlägen,\nkündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden\nAufwendungen und Zinszuschüsse können iür die              c) die Berechnung von Wohnflächen.\nin Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert wer-          In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in\nden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt,             Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\naber noch nicht ausgezahlt sind, kann die fü~willi-        lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und\ngung widerrufen werden.                                    durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2            sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu\nsollen nicht geltend gemacht werden, wenn die              vertretender Umstand anzusehen ist und für die\nGeltendmachung unter Berücksichtigung der Ver-             neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung\nhältnisse des EinzeHalles, namentlich der Bedeutung        als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange\ndes Verstoßes, unbillig sein würde.                        die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.\n(2) (entfällt)\n§ 26                              (3) (entfällt)\nOrdnungswidrigkeiten                         (4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                         kann die Zweite Berechnungsverordnung ,~ntspre-\nchend geändert und ergänzt werden.\n1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder\nentgegen den nach § 5 a erlassenen Vorschrif-\n§ 29\nten zum Gebrauch überläßt,\n(aufgehoben)\n2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder\nleerstehen läßt,\n§ 30\n3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres\nEntgelt fordert, sich versprechen läßt oder an-             Dberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben\nnimmt, als nach den §§ 8 bis 8 b zulässig ist, oder                nach Inkrafttreten des Gesetzes\n4. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet                (1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\noder anderen als Wohnzwecken zuführt.                  oder Gemeinden eines Landkreises, in denen am\n1. September 1965 die Mietpreisfreigabe noch nicht\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen           erfolgt ist, sind die Vorschriften der §§ 15 bis 17\nder Nummern 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu              mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wohnungen\n3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 4 mit             mindestens bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe\neiner Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark qeahn-           als öffentlich gefördert gelten.\ndet werden.\n(2) Sind in den in. Absatz 1 bezeichneten kreis-\n§ 27                           freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines\nLandkreises die für eine Wohnung bewilligten\nWeitergehende Verpflichtungen                  öffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 zu-\nWeitergehende .vertragliche Verpflichtungen der         rückgezahlt oder letztmalig in Anspruch genommen\nin diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusam-             worden, so gilt die Wohnung bis zur Mietpreis-\nmenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel              freigabe als öffentlich gefördert; die Vorschriften\nvertraglich begründet worden sind oder begründet           der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. In den\nwerden, bleiben wirksam, soweit sie über die               Fällen des Satzes 1 finden im übrigen bis zur Miet-","104                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nprcisln!igt1 hl~ (1 iP Vorsch ri ltcn des § 41 Abs. 1 bis 4                                                                § 34\ndes IJrsl<~n Wohnun~Jsbi!U~J<~sctzcs und des § 71                                                                   Inkrafttreten*)\nAbs. l bis 4 d(~~; Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nden bis zum :31. J\\ ugust 19b5 geltenden Fassungen                                           (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus den\nweiter J\\nwcndung.                                                                       Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am 1. Sep-\ntember 1965 in Kraft.\n§ 31                                                  (2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 sowie\ndie Vorschriften der § § 21, 22, 25 bis 27, soweit\nDberleitungsvorschriH bei Mietpreisfreigaben\ndiese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nanzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien\nSind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien                                          Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-\nSlädten, Lcmdk reisen oder Gemeinden eines Land-                                         kreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn-\nkreises, in denen am 1. September 1965 die Miet-                                         raumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirt-\npreise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen                                     schaftungsgesetz noch nicht aufgehoben ist, erst von\nnach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-                                        dem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum-\nförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes-                                            bewirtschaftung aufgehoben wird.\ngesetzbl. J S. 389, 402) nicht entstanden oder nach\n(3) Die Vorschriften der §§ 8, 9 bis 11 sowie die\ndessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese\nVorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese\nWohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.\nin Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden\nsind, treten in Kraft\n§ 32\na) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\nSondervorschrift für Berlin                                                oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die\nMietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965\n§ 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,\nerfolgt ist, am 1. September 1965,\ndaß das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\n,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.                                                           b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen\ndie Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965\n§ 33                                                   erfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt der\n(aufgehoben)                                                  Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am 1. Au-\ngust 1968.\n§ 33a                                                   (4) Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e treten\nam 21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8 a,\nBerlin-Klausel                                            8 b und 18 f treten am 1. August 1968 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgube des § 13 Abs. 1                                           (5) Die Vorschriften der §§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                                       sind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auc;h i.m Land Berlin. Rechts-                                   wenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                                           des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-\nlassen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des                                        rungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-\nDritten Uberleilungsgesetzes.                                                             blatt I S. 821) erhalten haben.\n*) Diese   Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\n§ 33b                                                  ursprünglichen Fassung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 945) und der Fassung des \\,Vohnungsbauänderungsgesetzes 1968\nGeltung im Saarland                                                vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821). Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Ge-\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                                                    se1zen.\nHernusqcber, Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesqesclzbliill. ersdwint in diei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfcrtiqung verkiindel. Li111lt!11der Beniq nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das ,lls lorlqelter,d fesl<J<,slellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:l7) 11i1ch S<1chqciJi<'i<,11 ,1co1d11cl vcröflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsdbonnement bezogen werden.\nBc,ugsfnPis für Tt!il I und Teil ll h<1lh1äh1lich 1e 25,-- DM. Einzelstücke je aoqelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngeselzbläll.c1, die vor dem l. Juli 1970 illlS(J(!(Jebt,n worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n<Jl!st,lzblc1U, Köln 3 99 ode1 geqen Vorausrechnung bzw. geqen Nachnahme.\nPreis dieser Aus<J,rlw 0,fö DM zuzüqlicb Versilndqebübr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}