{"id":"bgbl1-1972-79-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":79,"date":"1972-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"1972-07-28T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1972                                                                     1 Nr. 79\nTag                                            In h a It                                                                           Seite\n28. 7. 72   Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1353\n111-1-1\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 28. Juli 1972\nAuf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes in                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972                     „Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1100) wird verordnet:                         möglichst aus den Wahlberechtigten der\nGemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahl-\nArtikel 1                               berechtigten des Wahlbezirks berufen wer-\nden.\"\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 239, 373') wird wie folgt geändert:                       3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In d~n Absätzen 1 und 2 werden jeweils die\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               Worte „Stufe II der Reisekostenvorschriften\nfür Bundesbeamte\" durch die Worte „Reise-\n,,§ 4\nkostenstufe C des Bundesreisekostengesetzes\nBildung der Wahlausschüsse                         -     BRKG -                  vom 20. März 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 133) in der jeweils geltenden\n(1) Der Bundeswahlleiter und der Landeswahl-\nFassung\" ersetzt.\nleiter berufen unverzüglich nach der Bestimmung\ndes Tages der Hauptwahl, der Kreiswahlleiter·              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nunverzüglich nach seiner Ernennung die Bei-                    fügt:\nsitzer der Wahlausschüsse und für jeden Bei-                     ,,(3) Ein Erfrischungsgeld von je 10,- DM,\nsitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des                 das auf ein Tagegeld nach den Absätzen 1\nLandeswahlausschusses und des Kreiswahlaus-                    und 2 anzurechnen ist, kann gewährt wer-\nschusses sind aus den Wahlberechtigten des                     den\njeweiligen Bezirks zu berufen; sie sollen mög-                 den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die\nlichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.\"                        Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen\nSitzung und\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    den Mitgliedern der Wahl vorstände für den\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      Wahltag.\"\n,,Die Landesregierung oder die von ihr be-\nstimmte Stelle ernennt nach Möglichkeit aus        4. § 10 wird wie folgt geändert:\nden Wahlberechtigten der Gemeinde vor\njeder Wahl für jeden Wahlbezirk den Wahl-             a') Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvorsteher und seinen Stellvertreter, im Falle             „Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\ndes § 42 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und                 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nStellvertreter.\"                                          widrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968","1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(Bundesgesetzbl. J S. 481) in der jeweils gel-        7. § 41 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung sind\".                                    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Das Bußgeld\"                    ,,Der Stimmzettel ist 21 X 29,7 cm (DIN A 4)\ndurch die Worte „Die Geldbuße\" ersetzt.                      groß und von weißem oder weißlichem Pa-\npier.\"\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nc1) In Absatz 1 wird folgende Nummer 7 ange-                       „(3:) Die Wahlbriefumschläge sollen 12 X\nfügt:                                                        17 ,6 cm groß und purpurrot, die vVahl-\n„ 7. die Belehrung über die Beantragung eines                umschläge für die Briefwahl blau sein.\"\nWahlscheines und über die Ubersendung\nvon Briefwahlunterlagen. Sie muß min-         8. § 86 wird wie folgt gefaßt:\ndestens Hinweise darüber enthalten,\n,,§ 86\ndaß der Wahlscheinantrag nur auszu-\nfüllen ist, wenn der Wähler in einem                               Zustellungen\nanderen Wahlbezirk seines Wahlkrei-              Zustellungen werden nach den Vorschriften\nses oder durch Briefwahl wählen will,          des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli\nunter welchen Voraussetzungen ein              1952 {Bundesgesetzbl. I S. 379) in der jeweils\nWahlschein erteilt wird (§ 22 Abs. 1           geltenden Fassung vorgenommen.\"\nund§ 24) und\ndaß Wahlschein und Briefwahlunter-          9. Anlage 3 a wird neu eingefügt.\nlagen an einen anderen als den Wahl-\nberechtigten persönlich nur ausgehän-      10. Anlage 4 wird durch die Neufassung dieser\ndigt werden dürfen, wenn die Berechti-         Anlage ersetzt.\ngung zur Empfangnahme nachgewiesen\nwird {§ 25 Abs. 4 Satz 1).\"                11. Anlage 5 (Vorderseite) wird durch die Neufas-\nb) Absatz 2 wird gestrichen. Es wird folgender               sung dieser Anlage ersetzt.\nneuer Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist     12. Anlage 5 a (Rückseite) wird durch die Neufas-\nein Vordruck für einen Antrag auf Ausstel-               sung dieser Anlage ersetzt.\nlung eines Wahlscheines nach dem Muster\nder Anlage 3 a beizufügen.\"                          13. Anlage 20 wird durch die Neufassung dieser\nAnlage ersetzt.\n6. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In                                      Artikel 2\nSatz 1 fallen das Komma und die Worte                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,, teilt sie den Kreiswahlleitern mit\" weg.          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\nfügt:                                                auch im Land Berlin.\n,, (2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter\nden Kreiswahlleitern die Reihenfolge der                                     Artikel 3\nLandeslisten und die Familiennamen der                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nersten fünf Bewerber mit.\"                           kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1972\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 79 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1972                                                  1355\nAnlage 3a\n(zu § 17 Abs. 2)\n(Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines)\nAn die                                                                                Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unter-\nGemeinde                                                                              schreiben und absenden, wenn Sie\nnicht in Ihrem -Wahllokal, sondern\nin einem anderen Wahlbezirk Ihres\nWahlkreises oder durch Briefwahl\nwählen wollen.\nAntrag auf Ausstellung eines Wahlscheines für die Bundestagswahl am .......................................... .\n(Wer für einen anderen den Antrag stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.)\nIch beantrage die Ausstellung eines Wahlscheines (sämtliche Angaben in Druckschrift machen)\nName: ...\nVorname:\ngeboren am: ....\nWohnung:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nGrund\n1. Abwesenheit aus wichtigem Grund\nnämlich: 1)\n2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Wahlbezirk nach dem 21. Tag\nvor der Wahl\n3. Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen, berufliche Gründe oder\nwegen eines sonstigen körperlichen Zustandes, so daß der Wahlraum nicht\noder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.\nDie Richtigkeit der Angabe wird versichert.\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 3)\nsoll an meine obige Anschrift geschickt werden\nsoll an folgende Anschrift geschickt werden: ................................................................... .\n(Vor- und Zuname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nD    2\n) -   wird von mir abgeholt 4 ).\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1)  Grund angeben.\n2) Zutreffendes ankreuzen    0\n3) Falls Briefwahl n ich t erwünscht, bitte streichen.\n') Beauftragte müssen nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.","1356                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 23)\nVerlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt\nWahlschein\nNr.\nl Ierr/ Frau/Fräulein\nfür die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag\nam                     197 ..\nNur gültig für den Wahl-\nkreis\ngeboren am\nwohnhaft in 1 )                                                                                                     Str. Nr.\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch\nBriefwahl.\n.. ........... ...... .. , den.                       197 ..\n(Dienstsiegel)                                                           (Gemeindebehörde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „EidesstaUJiche Erklärung zur Briefwahl\" nicht abschneiden. Sie\ngehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann\nerst den Wahlschein in den purpurroten Wahlbriefumschlag stecken.\nEidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\nIch erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an\nEides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten\nWillen des Wählers 2 ) - gekennzeichnet habe.\n. ...... ,den .......... .              .. ····· 197 .\n(Ruf- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson)\n1) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht rnit der Wohnung übereinstirnrnt.\n2\n) Bei Kennzeichnung durch eine Vertrauensperson (siehe hierzu Nr. 3 der „Wichtigen Hinweise für die Briefwähler\" auf der\nVorderseile des Merkblc1lts für die Briefwahl).","Nr. 79 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1972                           1357\nAnlage 5\n(zu § 25)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(12 X 17,6 cm) purpurrot\nWahlbrief\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\n..•·········-·······\n.····                     .····.•..\n...••\n:\n'))\n(Straße und Hausnummer der Dienststelle)\n···• ..............•······\n1) Postleitzahl einsetzen.\n2) Bestimmungsort in der poslamtlichen Scbreibweise angeben.\n:l) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","1358                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 5a\n(zu § 25)\n(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                                   4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen.Sie haben                      „Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\" auf dem\nzwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts.                   Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift\nversehen.\n2                                                                     5\nWeißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen.                      Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nin den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                                     6\nZUR BUNDESTAGSWAHL\nIn.. Wahlkreis __________ _\nBlauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke                          Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur\nhinten aufkleben.                                                     Post geben (Ausland: frankiert) oder im Büro des\nKreiswahlleiters abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen istl","Nr. 79 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1972                                           1359\nStimmzettel                                                                   Anlage 20\n(zu § 41)\nfilr die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ...................................................\nSie haben 2 Stimmen\nhier 1Stimme                   hier 1Stimme\nfilr die Wahl     für die Wabl\neines Wahlkreisabgeordneten                       einer Landesliste CParteil\n(Erststimme)          (Zweitstimme)\nSchmitz, Mathias                                                                        Christlidl Demokratisdle\n1\nCDU                                                     1\nWerkmeister\nKöln,\nHohe Str. 30\nKolvenbach, Franz\nCDU\nChristlich ·\nDemokratische\nUnion Deutschlands   0               0                         Union Deutschlands\nMinzenbach, Frau Krings,\nLammerich, Mewissen, Küppers\nSozialdemokratisdle\n2\nSPD                                                     2\nGeschäftsführer\nKöln,\nAachener Str. 29\nSPD\nDr.Jansen,Hildegard\nSozialdemo-\nkratische Partei\nDeutschlands         0               0                        Partei Deutsdllands\nSchmitz, Frau Nolden,\nBitgenbach, Walbröhl, Palm\nFreie Demokratisdle                       3\n0\n3\nFDP\nÄrztin\nKöln-Mülheim,\nWiener Platz 15\nJ:DP    Freie\nDemokratische\n• Partei               0                                         Partei\n· · Meurer, Merten, Nettekoven,\nFräulein Röttgen, Schlösser\n0                         X Partei                                 4\nXP             Blohmer, Frau Kürten, Richter,\nBlenig, Baumgarten\n5 Linzbach, Josef\nGeschäftsführer\nKöln,\nNeumarkt 15\nWählervereinigung\nLinzbach\nParteilos               0","1360                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinbanddecken 1971\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.\nAusführung: Halbleinen,          Rücken     mit Goldschrift, wie    in  den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 odar\ngegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-\nrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und Il werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke Je angetangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}