{"id":"bgbl1-1972-78-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":78,"date":"1972-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/78#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_78.pdf#page=6","order":3,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1972-07-31T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 31. Juli 1972\nAuf Grund des § 96 des Tabaksteuergesetzes vom            stellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbe-\n6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt ge-          lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die\nändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des               Verfügung kann widerrufen werden.\"\nTabaksteuergesetzes vom 3. März 1972 {Bundes-             3. Die Dberschrift zu § 11 und § 11 werden wie\ngesetzbl. I S. 261), und des § 14 der Reichsabgaben-         folgt geändert:\nordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161),\nzuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz            a) Die Dberschrift erhält die folgende Fassung:\nvom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),                        .,Beschränkungen für den Versand\".\nwird verordnet:\nb) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n.,(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen\nArtikel 1                                Tabakerzeugnisse unversteuert an einen Her-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                      stellungsbetrieb eines anderen Unternehmers\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                 nur versandt werden, wenn sie in einem Be-\nS. 281). zuletzt geändert durch die Verordnung zur               trieb dieses Unternehmers hergestellt wor-\nÄnderung von Durchführungsbestimmungen zu                        den sind oder wenn das für den Empfangs-\nVerbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972 (Bun-                  betrieb zuständige Hauptzollamt den Ver-\ndesgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt geändert:               sand genehmigt hat. Die Genehmigung wird\nnur erteilt, wenn der Inhaber des Empfangs-\n1. Die Dberschrift vor § 7 und § 7 werden ge-                  betriebs dem Hauptzollamt gegenüber un-\nstrichen.                                                   widerruflich schriftlich auf Steuererleichte-\nrung nach § 81 des Gesetzes für alle Erzeug-\n2. § 9 erhält die folgende Fassung:                             nisse verzichtet hat, die er unversteuert\n.. § 9                              hinzubezieht oder aus unversteuert hinzu-\n-,.,_                      Herstellungsbetrieb                         bezogenen Erzeugnissen herstellt. Sie kann\nwiderrufen werden.\"\n(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte\n(§ 16 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes), in          c) Absatz 2 wird Absatz 3. Der folgende Ab-\nder sich Einrichtungen befinden, die dem Her-               satz 2 wird eingefügt:\nstellen von Tabakerzeugnissen dienen. Als Her-                \"(2) An einen Herstellungsbetrieb im Land\nstellungsbetriebe sind steuerlich auch die Be-              Berlin dürfen unversteuerte Tabakerzeug-\ntriebstätten des Inhabers eines Herstellungsbe-             nisse nur versandt werden, wenn sie nicht\ntriebs anzusehen,                                           im übrigen Erhebungsgebiet hergestellt,\nausgerüstet oder verpackt worden sind.•\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein\nTeil der Geschäftsleitung befindet, wenn von     4. Die §§ 12 und 13 erhalten die folgende Fassung:\ndort aus Rohtabak eingekauft wird,\n.. § 12\n2. in denen Tabakerzeugnisse ausgerüstet oder                          Empfangscheinverfahren\nverpackt werden,\nNimmt der Hersteller unversteuerte Tabak-\n3. in denen nur Tabakerzeugnisse lagern, die            erzeugnisse in seinen Betrieb auf, so muß er\nunversteuert aus dem Erhebungsgebiet aus-           spätestens am darauf folgenden dritten Arbeits-\ngeführt werden sollen.                              tage einen Empfangschein nach vorgeschriebe-\n(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-           nem Muster ausfertigen und zur Prüfung bereit-\nsamtheit der baulich zueinandergehörenden               halten. Das Hauptzollamt kann eine einfachere\nRäume der Betriebstätte, in denen Tabakerzeug-          Dberwachung des Versands zulassen, wenn die\nnisse hergestellt, ausgerüstet, verpackt, Tabak-        Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nerzeugnisse und Rohstoffe gelagert, Betriebsein-        den. Die Zulassung kann widerrufen werden.\nrichtungen instandgesetzt und von denen aus\nder Betrieb oder das Unternehmen geleitet wer-                                    §  13\nden. Räume und Flächen, die diese Räume ver-                               Ausfuhrverfahren               .-\nbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht             (1) Will der Hersteller Tabakerzeugnisse un-\ndazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.      ·       versteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,\n(3) Das Hauptzollamt kann bestimmen, · daß           so muß er eins der folgenden Verfahren anwen-\neinzelne der Räume und Flächen nicht zum Her-           den","Nr. 7B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                            1343\n1. das w?nwinsdwfl.lichc Versandverfahren nach                   (4) Den Packungen mit Zigarren dürfen\nder Verordnung (EWC;) Nr. 542/69 des Rates                Zigarrenspitzen von geringem Wert beige-\nvom lB. Miirz 19G9 über das gemeinschaftliche             packt sein.\nVcrsandv(~rfahrnn (Amtsblatt der Europäi-                    (5) Auf den Packungen müssen die Menge\nschen Gemeinsclrnfl.en Nr. L 77 S. 1);                    und, wenn sich die Gattung nicht schon aus\n2. das innersl.irntliche tabaksteuerrechtliche Ver-           der Gestaltung der Packung ergibt, auch die\nsandverfahren nach Absatz 2;                              Gattung der Erzeugnisse deutlich lesbar an-\n3. das TIR-Verfahren 1rnch dem Zol1übereinkom-                gegeben sein.\nmen über den internationalen Warentransport\n(6) Tabakerzeugnisse, für die die Steuer-\nmit Camets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bun-                  schuld nur bedingt entsteht, und Strangtabak\ndesgesetzbl. 1961 JI S. 649);                             sind vom Verpackungszwang befreit. In ein-\n4. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr               zelnen besonders gelagerten Fällen kann das\nin andc~re Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des            Hauptzollamt Ausnahmen vom Verpackungs-\nZollgesetzes) nach Absatz 4.                              zwang zulassen.\"\nFür die Ausfuhr im Eisenbahnverkehr gelten\ndie ergänzenden Verfahrensvorschriften des Ab-        6. Die §§ 16 bis 18 werden gestrichen.\nsatzes 3. Abgangszollstelle ist für alle Verfahren    7. Hinter § 15 wird eingefügt:\ndas für den Herstellungsbetrieb zuständige\nZollamt.                                                  „Zu § 9 des Gesetzes\n(2) Im innerstaatlichen tabaksteuerrechtlichen                                    § 16\nVersandverfahren muß der Hersteller die Tabak-                       Begrenzung der Zigarettenlänge\nerzeugnisse der Abgangszollstelle          außer im          Für die Bemessung der Steuer ist die Länge\nEisenbahnverkehr         gestellen und noch vorge-        des Tabakstrangs der Zigaretten auf 85 mm\nschriebenem Muster anmelden. Für das weitere              begrenzt.\"\nVerfahren in den Fällen, in denen die Abgangs-\nzollstel1 e die Ausfuhr nicht selbst überwacht,       8. Die Uberschrift vor § 21 erhält die Fassung „Zu\ngelten die Vorschriften des Zollrechts über den           § 10 des Gesetzes\".\ninnerstaatlichen Zollgutversand sinngemäß. Das\nHauptzollamt kann dem Hersteller Verfahrens-           9. § 21 erhält die folgende Fassung:\nerleichterungen einräumen und ihn vom Ver-                                          ,,§ 21\nfahren freistellen, wenn die Steuerbelange da-                                  Steuerzeichen\ndurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vergün-\nstigungen können widerrufen werden.                          Die Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Ent-\nrichten der Tabaksteuer. Sie haben die Form\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der               von Marken oder Streifen und sind in Felder\nHersteller den Inhalt der Sendung durch An-               eingeteilt. Die Felder mit dem Bundesadler, mit\nbringen der Kurzbezeichnung „VSt\" auf dem                 Angaben über Gattung, Menge, Kleinverkaufs-\nBeförderungspapier als verbrauchsteuerpflich-             preis oder Packungspreis der Erzeugnisse sowie\ntige Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen-             das für die Entwertung bestimmte Feld (Haupt-\nbahnausgangsbuch nach vorgeschriebenem Mu-                felder) müssen beim Verwenden der Steuerzei-\nster ein und legt das Buch dem Versandbahnhof             chen erhalten bleiben. In dem für die Entwer-\nmit der Sendung zur Bestätigung der Dbernahme             tung bestimmten Feld dürfen außer dem Ent-\nvor.                                                      wertungsvermerk andere Angaben des Herstel-\n(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Herstel-           lers angebracht werden.\"\nler den Inhalt der Sendung durch Aufkleben\neines Zettels nach vorgeschriebenem Muster -         10. Die Uberschrift zu § 22 und § 22 werden wie\nbei Paketen auch auf der Paketkarte - als ver-            folgt geändert:\nbra.uchsteuerpfüchtige Ware. Er trägt die Sen-            a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\ndung in ein Postausgangsbuch nach vorgeschrie-                         ,, Steuerwert der Steuerzeichen\".\nbenem Muster ejn und legt das Buch dem Post-\namt mit der Sendung zu.r Bestätigung der                  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDbernahme vor.\"                                                aa) In Satz 1 werden die Worte „für 1 000 Zi-\ngaretten, 1 000 Zigarren\" durch die\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                       Worte „für eine Zigarette, eine Zigarre\"\na) Absatz 1 wird gestrichen. Die Absätze 2 und 3                    ersetzt.\nwerden Absätze 1 und 2.                                   bb) In Satz 2 werden die Worte „bis auf\nzwei, für Zigarren und\" durch die Worte\nb) Satz 2 des neuen Absatzes 1 wird gestrichen.                      „bis auf fünf, für Zigarren bis auf vier\nc) Die Absätze 4 und 5 werden durch die fol-                       Dezimalstellen und für\" ersetzt.\ngenden Absätze ersetzt:\n11. § 23 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Für Rauchtabak sind Packungen mit\neinem Inhalt von 50, 100, 200, 250, 500 und           a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1, die\n1 000 g zugelassen, für Rauchtabak zu Klein-              Sätze 3 und 4 werden Absatz 2.\nverkaufspreisen über 40 DM außerdem                   b) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 2\nPackungen mit einem Inhalt von 25 g.                      die Worte „jedoch\" und „nur\" gestrichen.","1344                                       ßundesgesetzblcltt, Jahrgang 1972, Teil 1\nl:L ~'.2 1~ wird w1(1 lolql.q(•Ünd<)JI.:                              d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd)    /\\bsiÜI\". 1 wird Wi(! folg! rwünderL:                           aa) In Satz 1 werden die Worte „in zwei-\nfacher Ausfertigung\" durch die Worte\ndd)    In Scllz 3 wc!rdc11 die Worte „zweifacher\n„in zwei Ausfertigungen\" und die Worte\nAusfertigung\" durch die Worte „zwei\n„in dreifacher Ausfertigung\" durch die\nAusfcrl.igunq<)11\" ersetzt.\nWorte „in drei Ausfertigungen\" ersetzt.\nbb) Sc1tz 5 wird gc)sl richcn.\nbb) ln Satz 2 werden die Worte „nach unten\nb) In Absdtz 2 Satz 2 wc,rdcn die Worte „nach                               gerundet\" durch das Wort „abgerundet\"\nunlcn gcrurn]c,1\" durch das Wort „abgerun-                            ersetzt.\ndetll ersetz!.\ne) In dem neuen Absatz 4 werden die Angabe\n,,Absatz 4\" durch die Angabe „Absatz 3\"\n13. § 27 wird wie tol~JL ~iedndcrl:                                        ersetzt und der Klammerhinweis ,, (§ 24)\" ge-\na) Absatz 1 wird gestrichen. Die Absdtze 2 und 3                      strichen.\nwerden J\\bsfüzc 1 und 2.\n18. Vor § 35 wird die Uberschrift „Zu § 11 des Ge-\nb) In dem neuen Absalz I werden die Worte „Es                    setzes\" eingefügt.\nist das Steuerzeichen zu verwenden\" durch\ndie Worte „Der Hersteller muß das Steuer-             19. Die §§ 35 und 36 werden durch die folgende\nzeichen verw<-mdcn\" und die Worte „mehrere                 Vorschrift ersetzt:\nSteuerzeichen dürfen verwandt werden\"                                                ,,§ 35\ndurch die Worte „ er darf mehrere Steuer-\nGebühr für den Ersatz von Steuerzeichen\nzeichen verwenden\" ersetzt.\n(1) Für den Ersatz von Steuerzeichen wird\nc) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird die An-\neine Gebühr von 20 Pf für jeden vollen Bogen\ngabe „nach ~ 15 Abs. 5\" gestrichen.\noder die entsprechende Anzahl gleicher Steuer-\nzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens\n14. § 28 erhält dies~ folgende Fassung:                               erhoben. Die Mindestgebühr für jeden Ersatz-\n,,§ 28                              antrag beträgt 1 DM. Weitere Gebühren werden\nAnbringen der Steuerzeichen                      nicht erhoben.\nDer Hersteller muß die Steuerzeichen so an-                      (2) Steuerzeichen werden gebührenfrei ersetzt,\nbringen, daß die Hauptfelder sichtbar sind und                   wenn sie\ndie Packung an den zum Offnen bestimmten\n1. technisch mangelhaft sind,\nStellen nur geöffnet werden kann, wenn min-\ndestens ein Hauptfeld durchtrennt oder deut-                     2. nicht der Bestellung entsprechend ausgeliefert\nlich sichtbar eingerissen wird.\"                                     worden sind,\n3. bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder ver-\n15. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:                       nichtet worden sind oder\n„Der Hersteller muß die Steuerzeichen durch                      4. infolge einer Änderung des Tabaksteuer-\neinen Vermerk in dem für die Entwertung be-                          rechts unverwendbar geworden sind.\"\nstimmten Feld entwerten.\"\n20. Die Uberschrift vor § 37 erhält die Fassung „Zu\n16. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „be-                       § 14 des Gesetzes\".\nstimmungsgemäß bezogen und entweder\" ge-\nstrichen.                                                  21. § 37 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-\n17. § 34 wird wie folgt g eänderl:                                         ten „unter denen sie\" die Worte „bei einer\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                              Einfuhr in das Zollgebiet\" eingefügt und die\n,,(1) Steuerzeichen werden -- soweit Ab-                      Worte „zollfrei sind\" durch die Worte „zoll-\nsatz 2 nicht etwas anderes bestimmt - er-                       frei wären\" ersetzt.\nsetzt                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nl. durch Steuerzeichen im gleichen Steuer-                      aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „sol-\nII\nwert oder                                                        len ein Beistrich gesetzt und der Klam-\n2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit                            merhinweis ,, (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)\"\nSteuerzeichenschulden und, soweit keine                          durch die Worte „wenn sie von der\nII\nSteuerzeichenschulden bestehen,        durch                     Steuer befreit sind ersetzt.\nZahlung eines dem Steuerwert entspre-                      bb) Satz 2 wird gestrichen.\nchenden Betrages.\"\n22. § 38 erhält die folgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 5\nwerden Absätze 2 bis 4.                                                              ,,§ 38\nSteuerverfahren bei der Einfuhr\nc) In Satz 2 des neuen Absatzes 2 werden die\nWorte „der Steuc)rwert der Steuerzeichen\"                     (1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-\ndurch die Worte „die für die Steuerzeichen                 gebiet eingeführt werden, sind zu gesteJlen. Das\nentstandene Sl(~uerzeichen·schuld\" ersetzt.                gilt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des","Nr. 7H Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                           1345\nZoll redll,c, n ich L ~wsL<!lll werden müssen oder                  und desselben Abgabenbescheides zu er\nnacb § G /\\ f>s. 5 des Zol lqcselws von der Gestel-                heben sind, im Reiseverkehr weniger als\nlung befreit wordc)n sind oder wenn sie aus den                     30 Pf, sonst weniger als l DM beträgt.\"\nWährunqsiwbiden der Mürk der Deutschen De-\nmokralisclwn Republik PingeJührt werden und                2b. Die Uberschrift vor § 42 erhält die Fassung „Zu\ndie Vorausse:tzun~Jcn vorlie9en, unter denen sie               § 19 des Gesetzes\".\nbei einer Einfuhr in dc1s ZoJlgebiet nicht gestellt\nwerden müßten. PostS('.lldLm9en, die an den Ab-           27. Die §§ 42 und 43 werden durch die folgende Vor-\nsender zurück~Jehen und deren Inhalt als ver-                  schrift ersetzt:\nbrauchsteuNpllichl.i~JP Wcire gekennzeichnet ist,                                       ,,§ 42\nsind stets zu gestellen.                                                          Zigarettenhüllen\n(2) Für das Verfahren bei der Gestellung und                 (l)   Zigarettenblättchen dürfen höchstens\nfür das weitere SleuerverJahren gelten die Vor-                38 mm breit und 85 mm lang sein. Zigaretten-\nschriften der Alluemeinen Zollordnung sinnge-                  hülsen dürfen ohne Filter und Mundstück höch-\nmäß. Ist. für die Tabclkerzeugnisse Tabaksteuer                stens 85 mm lang sein. Die Kleinverkaufspackun-\nzu erheben, so sind sie zur Steuerfestsetzung nur              gen dürfen nur 50 oder 100 Zigarettenhüllen ent-\nanzumelden, wenn Steuerzeichen nicht verwandt                  halten.\nwerden müssen.                                                    (2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 8 und 9,\n(3) Sollen Tabakerzeugnisse nach der Einfuhr              § 11 Abs. 1 und 2, die §§ 12, 13, 15, 21, 23, 24, 27\nunversteuert im zollrechtlich freien Verkehr in                bis 29, 31, 34, 35 und 37 bis 39 sinngemäß.\"\neinen Herstellungsbetrieb aufgenommen wer-\nden, so ist die Anschrift dieses Betriebs dem Ein-         28. Die Uberschrift vor § 47 a erhält die Fassung „Zu\ngangszoUamt oder der Gnmzkontrollstelle anzu-                  § 28 des Gesetzes\".\nzeigen. Die §§ 11 und 12 gelten sinngemäß.\"\n29. § 47 a erhält die folgende Fassung·\n23. In § 39 werden in Satz 3 der Klammerhinweis\n,,§ 47 a.\n,, (§ 24 Abs. l Satz 2)\" und in Satz 4 der Klam-\nmerhinweis ,, (§ 29 Abs. 1)\" gestrichen.                                      Zugaben an Verbraucher\nDer Händler darf dem Verbraucher bei der\n24. Die Uberschrift vor§ 40 wird gestrichen.                       Abgabe von Zigarren Zigarrenspitzen von ge-\nringem Wert und bei der Abgabe von Kau-Fein-\n25. § 40 wird wie folgt geändert:                                  schnitt kleine Dosen von geringem Wert zu-\ngeben.\"\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie\nfolgt ersetzt:\n30. In § 52 werden die Worte „im Entwertungsfeld\"\n\"1. für Zigaretten je Stück               8 Pf          durch die Worte „in dem für die Entwertung be-\n2. für Zigarren mit einem Gewicht                    stimmten Feld\" ersetzt.\nbis zu 3 g je Stück              4 Pf\n3. für Zigarren mil einem Gewicht                31. Die Uberschrift vor § 61 erhält die Fassung „Zu\nvon mehr als 3 g je Stück        8 Pf          § 47 des Gesetzes\".\n4. für Rauchtabak je kg               14 DM.\nAuf Antrag des Reisenden wird die Tabak-         32. Die §§ 61 bis 63 werden durch den folgenden § 61\nsteuer nach den Sätzen des § 3 des Gesetzes          ersetzt:\nerhoben.\"                                                                     ,,§ 61\nUberwachen des Rohtabaks\nb) In Absatz 2 erhalten die Nummern l           bis 5 die\n(1) Rohtabak darf nur in Räumen gelagert, be-\nfolgende Fassung:\nhandelt, bearbeitet, verarbeitet und verwendet\nII 1. für Zigaretten je Stück            12 Pf          werden, die der Zollstelle angemeldet sind.\n2. für Zigarren mit einem Gewicht\n(2) Für den Bezug von Rohtabak gilt § 12 sinn-\nbis zu 3 g je Stück             30 Pf\ngemäß. Veräußert ein Rohtabakhändler Roh-\n3. für Zigarren mit einem Gewicht                    tabak, den er nicht in seine Lagerräume aufge-\nvon mehr als 3 g je Stück       50 Pf          nommen hat, so muß er einen Empfangschein\n4. für Rauchtabak je kg               53 DM.\"        ausfertigen, sobald er den Empfangschein des\nEmpfängers erhalten hat.\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n(3) Für die Ausfuhr von Rohtabak gilt § 13\n,, (3) Der Betrag der Eingangsabgaben nach\nden Absätzen l und 2, der auf Grund eines               sinngemäß.\nund desselben Abgabenbescheides zu er-                      (4) Rohtabakhändler und Personen, die Han-\nheben ist, wird auf 10 Pf abgerundet. Das gilt          delsgeschäfte mit Rohtabak vermitteln, dürfen\nnicht, wenn das Abrunden eine maschinelle               Proben und Muster von Rohtabak im Rahmen\nAbgabenberechnung erschwert. Der Betrag                 ihrer geschäftlichen Tätigkeit aus den angemel-\nder Eingangsabgaben nach den Absätzen 1                 deten Räumen entfernen. Das Hauptzollamt kann\nund 2 wird nicht erhoben, wenn die Summe                in einzelnen besonders gelagerten Fällen aus\nalJer Eingangsabgaben, die auf Grund eines              wirtschaftlichen Gründen weitere Ausnahmen","1346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nvon Absalz 1 zuldssen, wenn die Steuerbelange                   gen Entgelt strafbar!\" deutlich zu kennzeich-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulas-                 nen. Außerdem müssen Name und Sitz des\nsung kann widerrufen werden.\"                                   Herstellers angegeben werden. Zigarren dür-\nfen als Deputat auch unverpackt abgegeben\n33. Hinter§ 61 wird eingefügt:                                      werden.\"\n„Zu§ 51 des Gesetzes\n§ 62                        37. § 79 wird gestrichen.\nZigarettenpapier\n38. § 80 wird durch die folgende Vorschrift ersetzt:\n(1)    Zigarettenpapier darf nur in Räumen ge-\nlagert, verarbeitet oder verwendet werden, die                                     .,§  80\nder Zollstelle angemeldet sind. Das Hauptzoll-                   Versand bei unversteuerter Verwendung\namt kann in einzelnen besonders gelagerten Fäl-\nIn den Fällen des § 78 Abs. 2 des Gesetzes\nlen aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen\ngelten für den Versand § 12 und für die Ausfuhr\nzulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht                               11\n§ 13 sinngemäß.\nbeeinträchtigt werden. Die Zulassung kann wi-\nderrufen werden.\n39. § 84 erhält die folgende Fassung:\n(2) Für den Bezug von Zigarettenpapier gilt\n§ 12 sinngemäß.      11                                                            .,§ 84\nSteuererstattung\n34. § 72 wird gestrichen.\nFür die Steuererstattung gelten § 31 Abs. 2,\n35. Die §§ 77 a, 77 c und 77 d werden durch die fol-            § 34 und§ 35 Abs. 1 sinngemäß. Für die Ausfuhr\ngende Vorschrift ersetzt:                                   der Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,\nderen Steuerzeichen vernichtet oder ungültig ge-\n„Zu § 54 des Gesetzes                                       macht worden sind, gilt§ 13 sinngemäß.\"\n§ 77 a\nRohtabaksteuer für Kau- und Schnupftabak            40. Die §§ 87, 88 und 93 werden durch die folgende\nVorschrift ersetzt:\n(1) Für die räumliche Abgrenzung der Herstel-\nlungsbetriebe für Kautabak und für Schnupf-                                        ,,§ 87\ntabak gilt § 9 sinngemäß.                                                   Steuererleichterung\n(2)     Für nicht verarbeitungsreifen Rohtabak              (1) Der Antrag auf Steuererleichterung muß\nwird die Rohtabaksteuer nach dem um 20 vom                  nach vorgeschriebenem Muster in drei Ausferti-\nHundert, für Mangotes nach dem um 45 vom                    gungen gestellt werden.\nHundert gekürzten Eigengewicht berechnet.\n(2) Der Betrag, nach dem die Steuererleich-\n(3) Der Steuerschuldner hat den Rohtabak, für            terung bemessen wird, und der Betrag der\nden innerhalb eines Kalendervierteljahres eine              Steuererleichterung werden auf volle Deutsche\nSteuerschuld entstanden ist, der Zollstelle spä-            Mark abgerundet. Steuererleichterungsbeträge\ntestens am 10. Tage des auf das Kal.enderviertel-           unter 20 DM werden weder verrechnet noch aus-\njahr folgenden Monats nach vorgeschriebenem                 gezahlt.\nMuster in zwei Ausfertigungen zur Steuerfest-\n(3) Die Steuererleichterungsbeträge werden\nsetzung anzumelden und in der Anmeldung den\nmit Steuerzeichenschulden verrechnet und, so-\nSteuerbetrag selbst zu berechnen.\"\nweit keine Steuerzeichenschulden bestehen, aus-\ngezahlt.\"\n36. § 78 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „als Her-         41. Die §§ 94, 96, 97, 104, 105, 111 und 114 werden\nstellungsbetrieb gelten\" durch die Worte               durch die folgenden Vorschriften ersetzt:\n.,steuerlich als Herstellungsbetrieb anzu-\nsehen sind\" ersetzt.                                                           .,§ 94\nAnmeldepflichten\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n., (2) Die Steuerfreiheit ist auf die Gattung           (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,\nund Menge der Tabakerzeugnisse beschränkt,              Kautabak, Schnupftabak oder Zigarettenpapier\ndie                                                    herstellen oder damit handeln will oder Roh-\ntabak fermentieren, Zwischenerzeugnisse aus\n1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher           Rohtabak (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes) herstellen,\nWeise als Deputat gewährt werden und             mit Rohtabak handeln oder Handelsgeschäfte mit\n2. in einem angemessenen Verhältnis zu                 Rohtabak vermitteln will, muß das vorher der\nden von dem Hersteller hergestellten und         für die gewerbliche Niederlassung zuständigen\nversteuerten Mengen an Tabakerzeugnis-           Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich an-\nsen gleicher Gattung stehen. 11\nmelden. Einzelhändler mit Tabakerzeugnissen\nc) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt:                geben die Anmeldung nach vorgeschriebenem\n., (3) Packungen mit Tabakerzeugnissen, die          Muster ab .\nals Deputat abgegeben werden, sind durch                  (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen müssen\ndie Worte „Unverkäuflich! Weitergabe ge-               jeder Ausfertigung der Anmeldung beifügen","Nr. 78  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                         1347\n1. einen L:19eplan des Herstellungsbetriebs (§ 9         jeweils eine Woche vorher unter Angabe des\nAbs. 1) mit lkzeichnung der Betriebs- und            Zeitpunkts, des Ortes und der Menge der Dienst-\nLagerräume,                                          stelle des Hauptzollamts angemeldet werden, die\n2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,          die Steueraufsicht über den Betrieb ausübt. Sie\nkann auf die Voranmeldung der Menge und das\n3. ein Verzeichnis der Tabakerzeugnisse, geglie-\nUberwachen des Aufreißens verzichten und kür-\ndert nach CaUungen der Erzeugnisse, nach\nzere Anmeldefristen oder eine andere Form der\nHerstcllunqsnummern, Herstellungskennzei-\nzollamtlichen Uberwachung zulassen, wenn die\nchen, Mmken oder entsprechenden Bezeich-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nnungen und ni:lch Klf~inverkaufspreisen (Sor-\nden. Die Vergünstigungen können widerrufen\ntenverzeichnis),\nwerden.\n4. eine Erklänmg über die Rohtabakmengen und\ndie Arten und Mengen anderer Rohstoffe, die                                  § 97\nzum Herstellen von l 000 Stück oder einem                        Bücher und Anschreibungen\nKilogramm jeder Sorte der Erzeugnisse ver-              (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,\nwandt werden sollen,                                 Kautabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak\n5. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Roh-             lagert oder mit Rohtabak handelt, muß darüber\ntabak, die sich außerhalb des Herstellungs-          Bücher nach vorgeschriebenem Muster führen.\nbetriebs bi:-~finden, mit Lageplänen.                Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen,\nHerste11er mit mehreren Herstellungsbetrieben            wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nnach § 9 Abs. l Satz 1 legen das Verzeichnis nach        trächtigt werden. Die Zulassung kann widerrufen\nNummer 5 dem für den Sitz der Geschäftsleitung           werden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die\nzuständigen Hauptzollamt vor.                            die Steueraufsicht ausübt, kann anordnen, daß\nvon den vorgeschriebenen Mustern der Bücher\n(3) Andere Anmeldepflichtige als Hersteller\nabgewichen wird und daß über Vorgänge, die\nvon Tabakerzeugnissen müssen jeder Ausferti-\nfür die Steueraufsicht von Bedeutung sind, er-\ngung der Anmeldung beifügen\ngänzende Anschreibungen geführt werden.\n1. Hersteller von Zigarettenhüllen, Kautabak,\nSchnupftabak oder Zwischenerzeugnissen aus              (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß Be-\nRohtabak (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes) einen            arbeiter, Verarbeiter und Verwender von Roh-\nLageplan mit Bezeichnung der Betriebs- und           tabak oder von unversteuerten Tabakerzeugnis-\nLagerräume~ und eine Darstellung des Herstel-        sen oder Zigarettenhüllen (§ 78 Abs. 2 des Ge-\nlungsverfahrens,                                     setzes), Hersteller und Verwender von Zigaret-\ntenpapier und Händler mit Zigarettenpapier für\n2. Hersteller von Zigarettenpapier einen Lage-\ndie Zwecke der Steueraufsicht besondere An-\nplan mit Bezeichnung der Lagerräume für das\nschreibungen führen.\nZigarettenpapier,\n3. Rohtabakhändler und Fermenteure einen                    (3) Die Vorgänge müssen spätestens am dar-\nLageplan mit Bezeichnung der Lagerräume für          auf folgenden dritten Arbeitstage in die Bücher\nRohtabak, Fermenteure außerdem mit Be-               oder Anschreibungen eingetragen werden. Die\nzeichnung der Fermentationsräume.                    Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-\naufsicht ausübt, kann zulassen, daß sie zusam-\n(4) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-            mengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35 Tagen\nzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht            eingetragen werden. Die Zulassung kann wider-\nbeeinträchtigt werden. Es kann weitere An-               rufen werden.\ngaben, die für die Steueraufsicht erforderlich\nsind, und die Vorlage von Auszügen aus dem                                       §  98\nHandels- oder Genossenschaftsregister verlan-                           Entnahme von Proben\ngen.                                                        (1) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-\n(5) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt        träger dürfen in den Betriebstätten, die der\nals angemeldet, wenn der Heimarbeiter in die             Steueraufsicht unterliegen, Proben von Tabak-\nListe aufgenommen ist, die der Auftraggeber              erzeugnissen, Zigarettenhüllen und von Stoffen,\nnach § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März            die zum Herstellen dieser Erzeugnisse bestimmt\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) zu führen hat.           sind, zur Untersuchung für steuerliche Zwecke\nunentgeltlich entnehmen. Der Inhaber des Be-\n§ 95                          triebs, zu dem die Betriebstätte gehört, erhält\nAnzeige von Anderungen                      eine Empfangsbestätigung über die Probe und\nWer nach § 94 zur Anmeldung verpflichtet ist,         auf Verlangen eine amtlich verschlossene Ge-\nmuß der Zollstelle jede Anderung der angemel-            genprobe.\ndeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich in               (2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabak-\nzwei Ausfertigungen anzeigen. Den Wechsel des            erzeugnisse und Zigarettenhüllen, die sich im\nBetriebsinhabers muß der neue Inhaber anzeigen.          Handel befinden.\n§ 96                                                   § 99\nVernichten, Vergällen, Aufreißen                               Bestandsaufnahmen\nIn den Fällen des § 90 Abs. 2 des Gesetzes               (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,\nmuß das Vernichten, Vergällen oder Aufreißen             Kautabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak","1348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nlermenti('.rl., Zwisdwnerz<!U~Jnisse aus Rohtabak                c) von unversteuerten Zigarettenhüllen\n(§ 46 Abs. 2 des CE:setzes) herst€::llt oder mit Roh-                (§ 42 Abs. 2),\ntabak oder Zigarettenpapier handelt, muß jähr-                   d) von unversteuerten Zigarren, die in ein\nlich einmal seine BestJnde aufnehmen. Er muß                         Zigarrensteuerlager aufgenommen wor-\nden Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens                        den sind (§ 53 Abs. 9),\ndrei Wochen vorher und das Ergebnis späte-\nstens einen Monat nachher der Dienststelle des                   e) von Rohtabak (§ 61 Abs. 2) oder\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,                     f) von Zigarettenpapier (§ 62 Abs. 2)\nschriftlich anmelden. Sie kann anordnen, daß\ner das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach vor-                   zuwiderhandelt,\nqeschriebenem Muster anmeldet.                               2. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 über\n(2) Die Bestände können anstelle oder zusätz-                die Gestellung oder Anmeldung als Versen-\nlich zu der Bestandsaufnahme nach Absatz 1                       der\nauch amtlich aufgenommen werden.\"                                a) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert\nausgeführt werden sollen,\n42. Die folqende Vorschrift wird eingefügt:                          b) von    Zigarettenhüllen, die unversteuert\n„ Ubergangsvorschrift                             ausgeführt werden sollen(§ 42 Abs. 2),\n§ 116                                 c) von Zigarren, die unversteuert aus einem\nZigarrensteuerlager ausgeführt werden\n(1) Für die Bemessung der Steuer sind bis zum\nsollen (§ 53 Abs. 9),\n31. Dezember 1975 begrenzt\nd) von Rohtabak, der ausgeführt werden soll\n1. die Länge des Tabakstrangs der Zigaretten\n(§ 61 Abs. 3), oder\nmit einem Kleinverkaufspreis unter 12 Pf auf\n80mm,                                   ·                   e) von Tabakerzeugnissen oder Zigaretten-\nhüllen, die unter Erstattung der Tabak-\n2. das Stückgewicht der Zigarren\nsteuer ausgeführt werden sollen (§ 84\na) mit einem Kleinverkaufspreis                                 Satz 2)\nunter 17 Pf                          auf 4,2 g,\nzuwiderhandelt,\nb) mit einem Kleinverkaufspreis\nvon 17 Pf bis unter 22 Pf           auf 5    g,      3. entgegen § 53 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnach-\nc) mit einem Kleinverkaufspreis                             folge nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,\nvon 22 Pf bis unter 25 Pf           auf 5,8 g,       4. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, 2 oder 3\nd) mit einem Kleinverkaufspreis                             über die Anmeldung einer gewerblichen\nvon 25 Pf bis unter 35 Pf            auf 7   g,          Tätigkeit zuwiderhandelt,\ne) mit einem Kleinverkaufspreis                         5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 94\nvon 35 Pf bis 45 Pf                 auf 8   g.          Abs. 4 Satz 2 über weitere Angaben oder\nüber die Vorlage von Auszügen zuwider-\n(2) Steuerzeichen für Zigaretten, für die                    handelt,\nSteuervergünstigungen nach Artikel 6 des Zehn-\nten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-                   6. einer Vorschrift des § 95 über die Anzeige\ngesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I                    einer Änderung zuwiderhandelt,\nS. 105 l) zustehen, werden abweichend von § 34               7-. einer Vorschrift des § 96 Satz 1 über die An-\nAbs. l nur durch Steuerzeichen für die begün-                    meldung des Vernichtens, Vergällens oder\nstigten Zigaretten oder durch Verrechnung des                    Aufreißens zuwiderhandelt,\num 3 DM für jeweils 1 000 Zigaretten gekürzten\n8, einer Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 oder\nSteuerwerts oder durch Zahlung eines entspre-\nAbs. 3 über die Führung von Bü'chern zu-\nchenden Betrags ersetzt.\"\nwiderhandelt,\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 97\n43. § 116 a erhält die folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über die Führung\n,, Ordnungswidrigkeiten                          von Anschreibungen zuwiderhandelt,\n§ 116 a                          10. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 oder 2 seine Be-\nOrdnungswidrigkeiten                            stände nicht jährlich aufnimmt oder den Zeit-\npunkt der Bestandsaufnahme oder ihr Ergeb-\n(l) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs.\nnis nicht rechtzeitig anmeldet.\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nvorsätzlich oder leichtfertig\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\n1. einer Vorschrift des § 12 Satz l über die             Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nAusfertigung eines Empfangscheins als Emp-           vorsätzlich oder leichtfertig\nfänger\nl. entgegen § 15 Abs. l oder 2 Tabakerzeug-\na) von unversteuerten Tabakerzeugnissen,                  nisse oder entgegen § 42 Abs. 2, § 15 Abs. 1\nb) von eingeführten unversteuerten Tabak-                 Zigarettenhüllen nicht vorschriftsmäßig ver-\nerzeugnissen (§ 38 Abs. J Satz 2),                    packt,","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                          1349\n2. einer Vorschrift des § 15 Abs. 3 oder des § 42                           Artikel 2\nAbs. 1 Satz 3 über den Inhalt der Packungen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nzuwiderhandelt,                                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. entgegen § 15 Abs. 5 eine Packung mit Tabak-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\nerzeugnissen oder entgegen § 42 Abs. 2, § 15      steuergesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 5 eine Packung mit Zigarettenhüllen                                 Artikel 3\nnicht vorschriftsmäßig bezeichnet,\nArtikel 1 Nr. 25 Buchstaben a und b dieser Verord-\n4. entgegen § 78 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine De-       nung tritt am 1. September 1972 in Kraft. Im übrigen\nputatpackung nicht vorschriftsmäßig kenn-         tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung\nzeichnet.\"                                        in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}