{"id":"bgbl1-1972-78-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":78,"date":"1972-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/78#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_78.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73","law_date":"1972-08-01T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                          1339\nGesetz\nüber die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht\nim Betriebsjahr 1972/73\nVom 1. August 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-        für die Errichtung dieser Brennereien vorliegt. Die\nsen:                                                      Summe der Brennrechte darf insgesamt 30 000 Hekto-\nliter Weingeist nicht überschreiten. Der Bundesmini-\nArtikel 1\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt\n(1) Abweichend von den Bestimmungen der§§ 32,          nach dem 30. September 1972 unter Beachtung die-\n33 und 33 a des Gesetzes über das Branntweinmono-         ser Weingeistmenge durch besonderen Anerken-\npol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405),    nungsbescheid fest, welche Kartoffelgemeinschafts-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des        brennereien nach Maßgabe des agrarwirtschaftlichen\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 23. De-           Bedürfnisses ihrer Mitgliedsbetriebe für eine Ver-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), in Verbin-       anlagung zum Brennrecht in Betracht kommen.\ndung mit § 39 Abs. 1 der Anlage 1 der Grundbestim-\nmungen vom 12. Septernber 1922 (Zentralblatt für\ndas Deutsche Reich S. 707)            der Brennereiord-                           Artikel 2\nnung      zuletzt gc~indc~rt durch die Verordnung zur        Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\nÄnderung der Brnnnereiordnung vom 6. Juni 1967            Branntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. l S. 572), werden im Betriebsjahr        gesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert:\n1972/73 nur landwirtschaftliche Brennereien zum\nBrennrecht veranlagt, Kartoffelgemeinschaftsbrenne-       1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nreien jedoch nur, wenn sie bis zum 30. September             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahl „ 1 500\"\n1972 betriebsfähig hergerichtet sind. Die Gültigkeit              durch die Zahl „3 000\" und die Zahl „ 1 200\"\nder Brennrechte für die nach diesem Gesetz sowie                  durch die Zahl „2 000\" ersetzt.\nnach § 33 Abs. 3 und § 33 a Abs. 2 des Gesetzes über\nb) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1972\" ge-\ndas Branntweinmonopol zur Veranlagung gelangen-\nändert in „ 1974\".\nden landwirtschaftlichen Brennereien wird auf den\n1. Oktober 1972 festgesetzt.\n2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Veranlagung nach § 33 Abs. 3 des Geset-\nzes über das Branntweinmonopol (Nachveranlagung)                                     „Artikel 4\nwird auf landwirtschaftliche Brennereien beschränkt.             (1) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien\n(3) Hat die landwirtschaftliche Nutzfläche der            können von dem für die Finanzen zuständigen\nBrennereigüter von Brennereien, die nach Absatz 1            Bundesminister oder der von ihm bestimmten\nzum Brennrecht veranlagt werden können, zuvor                Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Be-\nganz oder teilweise zu einem Brennereigut einer              trie};)sj ahres auf andere Brennereien gleicher\nKartoffelgemeinschaftsbrennerei (§ 25 a Abs. 1 des           Brennereiklasse (§ 24 des Gesetzes über das\nGesetzes über das Branntweinmonopol) gehört, so              Branntweinmonopol) übertragen werden. Anträge\nist diese Nutzfläche bei der Bemessung des Brenn-            können nur bis zum 30. September 1974 gestellt\nrechts insoweit nicht zu berücksichtigen.                    werden.\n(4) Der für die Finanzen zuständige Bundesmini-               (2) Brennrechte landwirtschaftlicher Einzelbren-\nster wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für             nereien dürfen durch Ubertragung auf nicht mehr\ndie Veranlagung von landwirtschaftlichen Brenne-             als 1 200 Hektoliter Weingeist, Brennrechte von\nreien (§ 25 des Gesetzes über das Branntweinmono-            Gemeinschaftsbrennereien, die unter den beson-\npol) nach den Absätzen 1 und 2 im Betriebsjahr               deren Bedingungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes\n19721'73 Vereinfachungen zuzulassen, die den für             über das Branntweinmonopol betrieben werden,\nKartoffeJgemeinschaftsbrnnnereien geltenden Be-              auf nicht mehr als 3 000 Hektoliter Weingeist,\nmessungsmaßstäben und dem Festsetzungsverfahren              Brennrechte anderer landwirtschaftlicher Gemein-\n(§ 33 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Gesetzes über das            schaftsbrennereien auf nicht mehr als 2 000 Hekto-\nBranntweinmonopol) entsprechen.                              liter Weingeist und Brennrechte gewerblicher\nKornbrennereien auf nicht mehr als 4 000 Hekto-\n(5) In Ausnahmefällen können Kartoffelgemein-             liter Weingeist erhöht werden.\nschaftsbrennerc~ien, die in der Zeit vom 1. Oktober\n1972 bis 30. September 1973 be:~triebsfähig hergerich-           (3) Die abgebende Brennerei erlischt im Zeit-\ntet werden, noch zum Brennrecht veranlagt werden,            punkt der Ubertragung. Mit ihrer Betriebseinrich-\nwenn ein besonderes agrarwirtschaftliches Bedürfnis          tung darf auf dem bisherigen Brennereigrund-","1340                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nstück eine Brennen\\i nichl mehr betrieben wer-       6. In § 60 wird in Satz 1 das Wort „Reichsmonopol-\nden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche der ab-         verwaltung\" durch „Bundesmonopolverwaltung\"\ngehenden Brennerei darf nicht mehr Gegenstand           ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung:\neiner Veranlagung zum Brennrecht werden oder            „Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos\nan die Stelle eines aus einer Kartoffelgemein-          die Versandgefäße.\"\nschaftsbrennerei ausscheidenden Brennereigutes\n(§ 39 a Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein-     7. § 61 wird wie folgt gefaßt:\nmonopol) trelen.\"\n,,§ 61\nArtikel 3                               (1) Der ßrennereibesitzer hat den abgenom-\nmenen Branntwein aufzubewahren und ihn un-\nDas Gesetz über das Brannl weinmonopo] vom              verzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwal-\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt     tung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-          mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm\nzes über das Branntweinmonopol vom 23. Dezember            auch aufgegeben oder gestattet werden, den\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), wird wie folgt ge-       Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzulie-\nändert und ergänzt:                                        fern.\nAuf Verlangen hat der Brennereibesitzer den\n1. Es wird folgender § 26 a eingefügt:\nBranntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkes-\n,,§ 26 a                         selwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen\nUm die Durchführung der gemeinsamen Markt-           Einrichtungen zu stellen.\norganisationen für Wein und für Obst und Ge-               (2) Die zur Beförderung des abgenommenen\nmüse zu erleichtern, kann der für die Finanzen          Branntweins bestimmten Versandgefäße werden\nzuständige Bundesminister durch Rechtsverord-           dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In\nnung zulassen, daß landwirtschaftliche Brenne-          den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brenne-\nreien Stoffe verarbeiten dürfen, die Gegenstand         reibesitzer die Versandgefäße gegen Beförde-\neiner Interventionsmaßnahme nach den Vorschrif-         rungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.\nten dieser Marktorganisationen waren.\"\n(3) Der Brennereibesitzer haftet während der\n2. § ]2 Abs. 3 wird gestrichen.                            Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der\ndurch Verlust oder Beschädigung des Branntweins\n3. Es wird folgender § 37 a eingefügt:                     eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so\nendet seine Haftung mit der Ubernahme des\n,,§ 37 a                         Branntweins durch den neuen Warenführer oder\nUm die Durchführung der gemeinsamen Markt-           den Empfänger. Er wird von der Haftung frei,\norganisationen für Wein und für Obst und Ge-            wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge\nmüse zu erleichtern, kann der für die Finanzen          Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar\nzuständige Bundesminister durch Rechtsverord-           geworden ist.\nnung zulassen, daß Obstgemeinschaftsbrenne-                (4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungs-\nreien Stoffe verarbeiten dürfen, die Gegenstand         leistungen erbringt, kann der für die Finanzen\neiner Interventionsmaßnahme nach den Vorschrif-         zuständige Bundesminister durch Rechtsverord-\nten dieser Marktorganisationen waren.\"                  nung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife,\ninsbesondere den Deutschen Eisenbahn-Güter-\n4. Im Vierten Abschnitt wird die Uberschrift „Uber-        tarif, den Reichskraftwagentarif und den Güter-\ntragung des Brennrechts\" gestrichen.\nnahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt\nfestsetzen.\"\n5. Es wird folgender § 42 eingefügt:\n,,§ 42                      8. § 117 erhält folgende Fassung:\nUm die Durchführung der gemeinsamen Markt-                                   ,,§ 117\norganisationen für Wein und für Obst und Ge-               (1) Besitzern von Verschlußkleinbrennereien,\nmüse zu erleichtern, kann der für die Finanzen          Abfindungsbrennereien und landwirtschaftlichen\nzuständige Bundesminister durch Rechtsverord-           Brennereien mit Brennrecht, ausgenommen Kar-\nnung bestimmen, daß die Herstellung von Brannt-         toffelgemeinschaftsbrennereien, zahlt die Bundes-\nwein aus Stoffen, die Gegenstand einer Interven-        monopolverwaltung nach Abmeldung ihrer Bren-\ntionsmaßnahme nach den Vorschriften dieser              nerei und Entfernung der Brenngeräte auf Antrag\nMarktorganisationen waren, nicht auf das Jahres-        eine Beihilfe. Sie bemißt sich nach der Weingeist-\nbrennrecht (§ 40), die Abschnittsweingeistmenge         menge, die der Brennereibesitzer in den letzten\n(§ 41) oder die monopolbegünstigte Erzeugungs-         zehn Betriebsjahren oder im Falle einer kürzeren\ngrenze bei Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37           Betriebsdauer seit Betriebsbeginn bis zur Abmel-\nAbs. 2) angerechnet wird, wenn der Branntwein           dung auf eigene Rechnung im Jahresdurchschnitt\nan die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert             erzeugt hat. Sie beträgt 40 Deutsche Mark je\nwird. Diese Maßnahme ist nur dann zulässig,             Liter Weingeist, bei Brennereien mit einer Er-\nwenn monopolwirtschaftliche Gründe, insbeson-           zeugungsgrenze von 50 Litern Weingeist\ndere die Branntweinabsatz- und -bestandslage bei       80 Deutsche Mark je Liter Weingeist, mindestens\nder Bundesmonopolverwaltung, nicht entgegen-            aber 1 000 Deutsche Mark und höchstens 10 000\nstehen.\"                                               Deutsche Mark.","Nr. 7H   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972                      1341\n(2) Die /-\\bnwldung c:iner Brennerei nach Uber-       b) Absatz 2 wird gestrichE-m.\n1.ri.lqung ihrer monopolbegünstigten Erzeugungs-\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden /\\b-\nurenze oder ihres Brennrechts begründet keinen              sätze 2 und 3.\n!\\nspruch nach Absutz 1. Anstelle von Brenne-\nreien, für die nach Absatz 1 eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, dürfen andere Brennereien nicht er-                               Artikel 4\nrichtet werden. Ferner darf die landwirtschaftliche                        Berlin-Klausel\nNutzfläche der abgemeldeten Brennerei nicht\nmehr Gegenstand einer Veranlagung zum Brenn-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. l\nrecht werden oder un die Stelle eines aus einer       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nKarf.offelgerneinschc1ftsbrennerei ausscheidenden     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nßrennereigutes (§ 39 a Abs. 2) treten.                Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten auch im Land Berlin nach\n(3) Anträge auf Beihilfe können nur bis zum        § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n30. Se.ptember 1974 gestellt werden.\"\n9. § 154 wird wie folgt geJndert:                                                Artikel 5\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bis-                             Inkrafttreten\nherige Satz 4 wird Satz 3, am Ende des Satzes\nwerden die Worte „ab Entstehung der Mono-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\npolausr,Ieichschuld\" angefügt.                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. August 1972\nDer Bundespräsident\nBeinemann\nFür den Bu·ndeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}