{"id":"bgbl1-1972-78-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":78,"date":"1972-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1972-07-31T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                            Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1972                                                                                Nr. 78\nTag                                                   I n h a lt                                                                                   Seite\n31. 7. 72     Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1337\n71i!I0-1\n1. 8. 72    Gesetz über die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73 .                                                    1339\n(i1 :1-7-2, (il2-7\n31. 7. 72     Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der' Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergesetz ...................................................................... .                                                   1342\n612-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1350\nReditsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1351\nGesetz\nzur Änderung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 31. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          Die Aufwendungen können erbracht wer-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  den\na) nach der Art von allgemeinen Spar-\nArtikel 1                                                       verträgen oder\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-                                         b) nach der Art von Sparverträgen über\nkanntmachung vom 5. August 1970 (Bundesgesetz-                                                 vermögenswirksame Leistungen.\"\nblatt I S. 1213) wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    ,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\na) In Absatz 2 wird die folgende Nummer 6 ein-                               Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die\ngefügt:                                                                 in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wert-\npapiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine\n,,6. Aufwendungen zur Begründung von Dar-\nund Schuldbuchforderungen unverzüglich nach\nlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,\nihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeich-\nwenn\nneten Sparbeiträge bei der Begründung der\na) die Aufwendungen vermögenswirk-                                Darlehensforderung festgelegt werden. In den\nsame Leistungen im Sinne des § 3                               Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a,\ndes Dritten Vermögensbildurigsges_etzes                        Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die\nsind, die über den geschuldeten Ar-                            Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2\nbeitslohn hinaus erbracht werden und                            Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2\nden für die Arbeitnehmer-Sparzulage                            Buchstabe b bezeichneten Sp'arraten müssen\ngeltenden Höchstbetrag (§ 12 des Drit-                         sechs Jahre lang geleistet werden; dabei\nten Vermögensbildungsgesetzes) nicht                           endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund\nüberschreiten,                                                 eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder\nb) das Darlehen mit mindestens 4 vom                              erworbenen Wertpapiere, Anleiheforderungen\nHundert zu verzinsen und                                       oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf\nc) der Darlehensvertrag durch ein Kredit-                         von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist be-\ninstitut auf Kosten des Arbeitgebers                           ginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor\nverbürgt ist.                                                  dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag","1338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnach dem 30. Juni des betreffenden Kalender-         b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\njahres abgeschlossen worden ist. Als Zeit-\npunkt des Vertrngsabschlusses im Sinne die-       3. § 8 wird wie folgt geändert:\nses Gesetzes gilt\na) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\n1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2\n,, (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist\nNr. l und 4 Buchslabc a der Tag der Ein-\nerstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die\nzahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne\nauf Grund vnn nach dem 4. August 1972 ab-\ndes Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a\nder Ti:lg der Begründung der Darlehens-               geschlossenen Verträgen geleistet werden.\"\nforderung,                                        b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Ab-\n2. bei Spmbci trägen im Sinne des Absatzes 2             sätze 5 bis 10.\nNr. 2, 3 und 4 Buchstaben b und c der Tag\nder ersten Einzahlung und bei Sparbeiträ-                              Artikel 2\ngen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2\nBuchstabe b der Tag der Begründung der           Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nersten Darlehensforderung,                     Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2      nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nNr. 5 der Tag des Erwerbs.\"                    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geündert:                   Dberleitungsgesetzes.\na) Satz 3 erhült die folgende Fassung:\nArtikel 3\n„Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag\nan das Kreditinstitut zu richten, das den Dar-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlehensvertrng verbürgt hat.\"                      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}