{"id":"bgbl1-1972-77-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":77,"date":"1972-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/77#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_77.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1972-07-29T00:00:00Z","page":1328,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1328                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nzur Ausführung des Ubereinkommens vom 27. September 1968\nüber die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen\nVom 29. Juli 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag (Artikel 31\nsen:                                                    des Ubereinkommens, § 3) den Zustellungsbevoll-\nmächtigten zu benennen. Geschieht dies nicht, so\nErster Abschnitt                     können alle Zustellungen an den Antragsteller bis\nzur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe-\nZulassung der Zwangsvollstreckung               vollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,\naus Entscheidungen, öffentlichen Urkunden           213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden.\nund Prozeßvergleichen\n(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmäch-\n1. Allgemeine Vorschriften                tigten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen\nbei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechts-\n§ 1\nanwalt oder eine andere Person zu seinem Bevoll-\nDie sachliche und die örtliche Zuständigkeit des      mächtigten für das Verfahren bestellt hat. Der Be-\nLandgerichts, die Artikel 32 des Ubereinkommens         vollmächtigte, der nicht ein bei einem deutschen Ge-\nvorsieht, sind ausschließliche Zuständigkeiten.         richt zugelassener Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk\ndes angerufenen Gerichts wohnen; der Vorsitzende\n§ 2                           kann von diesem Erfordernis absehen, wenn der Be-\nvollmächtigte einen anderen inländischen Wohnsitz\nDie Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung\nhat.\naus Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Pro-\nzeßvergleichen aus einem anderen Vertragsstaat zu-                                § 5\ngelassen wird (Artikel 31, 50, 51 des Ubereinkom-\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Vorsitzende\nmens), sind Feriensachen.\n(Artikel 32 Abs. 1 des Ubereinkommens) ohne münd-\nliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Er-\n2. Erteilung der Vollstreckungsklausel          örterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll-\n§ 3                           mächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn der\nAntragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer\n(1) Der Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstrek-\nsolchen Erörterung ,einverstanden ist und diese der\nkungsklausel zu versehen (Artikel 31, 50, 51 des\nBeschleunigung dient.\nUbereinkommens), kann bei dem Landgericht (Arti-\nkel 32 des Ubereinkommens) schriftlich eingereicht         (2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß\noder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-      sich der Antragsteller nicht durch einen Rechts-\nstellt werden.                                          anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\n(2) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache ab-                                § 6\ngefaßt, so kann das Gericht dem Antragsteller auf-\n(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem In-\ngeben, eine Ubersetzung des Antrags beizubringen,\nhalt des Schuldtitels von einer dem Gläubiger oblie-\ndie von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten\ngenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist\nbefugten Person be~Jlaubigt ist.\noder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder\n(3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der   wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines an-\nVollstreckungsklausel versehen werden soll, und         deren als des in dem Schuldtitel bezeichneten Gläu-\nseiner Ubersetzung, falls eine solche vorgelegt wird    bigers oder gegen einen anderen als den darin be-\n(Artikel 48 Abs. 2, Artikel 50, 51 des Ubereinkom-      zeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, in-\nmens), sollen zwei Abschriften beigefügt werden.        wieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von\ndem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän-\n§ 4                           gig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den ande-\nren vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu\n(1) Zum Zustellungsbevollmächtigten (Artikel 33      entscheiden, in dem der Schuldtitel errichtet ist. Der\nAbs. 2 Satz 2 des Ubereinkommens) ist eine Person       Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn,\nzu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts    daß die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.\nwohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer\nPerson mit einem anderen inländischen Wohnsitz              (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht ge-\nzulassen.                                               führt werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der","Nr. 77   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                          1329\nSchuldner zu hören. Jn diesem Fcllle sind alle Be-         weder auf die Ausfertigung des Schuldtitels (Arti-\nweismiU.el zulJssiq. Ikr Vorsitzende kann auch             kel 46 Nr. 1, Artikel 50, 51 des Ubereinkommens)\nmündliche Vertwndlung anordnen.                            oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.\nLiegt eine Ubersetzung des Schuldtitels vor (Arti-\n§ 7\nkel 48 Abs. 2, Artikel 50, 51 des Ubereinkommens),\nist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.\nIst die Zwi:m~Jsvollsln-!dnmg aus dem Schuldtitel\nzuzulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der                (4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vor-\nSchuldtitel rnil. der VoJlstreckungsklausel zu ver-        sitzenden sind die Vorschriften des § 788 der Zivil-\nsehen ist. Jn der Anordmmg ist die zu vollstreckende       prozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nVerurteiltmrr oder Vcrpfl ichtung in deutscher Spra-\nche wiederzugeben.                                                                    § g\n§ 8\n(1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit\nder Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels\n(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden            und gegebenenfalls seiner Ubersetzung ist dem\n(§ 7) erteilt der UrkundslH,~amte der Geschäftsstelle      Schuldner von Amts wegen zuzustellen.\ndie Vollslreckungsklausel .in folgender Form:\n(2) Muß die Zustellung an den Schuldner in einem\n„Vo]]streckungsklause1 nach Artikel 31 des           Staat, der nicht Vertragsstaat ist, oder durch öffent-\nUbereinkommens vom 27. September 1968 über           liche Bekanntmachung erfolgen und. hält der Vorsit-\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-    zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von\nkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und      einem Monat (Artikel 36 Abs. 1 des Ubereinkom-\nHandelssadien (Bundesgcsetzbl. 1972 II S. 773).      mens) nicht für ausreichend, so bestimmt er eine\nGemJß der Anordnung des usw. (Bezeichnung            längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-\ndes Vorsitzenden, des Gerichts und der Anord-        nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungs-\nnung) ist die Zwm1r1svollstreckung aus usw.          klausel zu versehen ist (§ 7) oder nachträglich durch\n(Bezeichnunq des Schuldtitels) zugunsten des         besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhand-\nusw. (Bezeichnun~J des Gläubigers) gegen den         lung erlassen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte\nusw. (Bezcichnun~J des Schuldners) zulässig.         Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Voll-\nDie zu vol lstrcckcnde Verurteilung/Verpflich-       streckungsklausel versehenen Schuldtitels.\ntung lautet: (Anqabe der Urteilsformel oder des         (3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstrek-\nAusspruchs des Gerichts oder der dem Schuld-         kungsklausel versehene Ausfertigung des Schuld-\nner aus dem Prozeßvergleich oder der öffent-         titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zu-\nlichen Urkunde obliegenden Verpflichtung in          stellung zu übersenden. In den Fällen des Absat-\ndeutscher Sprach(~, aus der Anordnung des Vor-       zes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der\nsitzenden zu übernehmen).                            Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte\nDie ZwangsvolJstreckung darf über Maßregeln          Zustellung zu vermerken.\nzur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläu-\nbiger ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvoll-                                 § 10\nstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\"\nIst der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vor-\nLautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist       sitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit\nder VollstreckungskL:n1sel folgender Zusatz anzu-          Gründen zu versehen. Die Kosten sind dem Antrag-\nfügen:                                                     steller aufzuerlegen.\n,,Solange die Zwangsvollstreckung über Maß-\nregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,\nkann der Schuldner die Zwangsvollstreckung                               3. Beschwerde\ndurch Leistung einer Sicherheit in Höhe von                                    § 11\n. . . . . . (Angabe des Betrags, wegen dessen\nder Gli:iubiger vollstrecken darf) abwenden.\"           (1) Die Frist, innerhalb deren der Schuldner die\nBeschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen          streckung einlegen kann (Artikel 36 des Uberein-\noder mehrere der durch die ausländische Entschei-          kommens, § 9 Abs. 2), ist eine Notfrist.\ndung zuerkannten oder in einem anderen Schuldtitel\n(2) Dem Schuldner ist die Wiedereinsetzung in\nniecler9elcgten Ansprüche oder nur für einen Teil des\nden vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn er\nGegenstands der Verurteilung oder der Verpflich-\nvon der Zustellung des mit der Vollstreckungsklau-\ntung zugelassen (Artikel 42, 50, 51 des Ubereinkom-\nsel versehenen Schuldtitels ohne sein Verschulden\nmens), so ist die VollstreckunrJsklausel als „Teil-\nkeine Kenntnis erlangt hat.\nVollstreckungsldausel nach den Artikeln 31, 42 des\nUbereinkommens vom 27. September 1968 über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung                                     § 12\ngerichtlicher EntscheidunfJen in Zivil- und Handels-          (1) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-\nsachen (BundesgesetzbI. 1972 II S. 773)\" zu bezeich-       lassung der Zwangsvollstreckung (Artikel 36, 37 des\nnen.                                                       Ubereinkommens) wird durch Einreichen einer Be-\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Ur-           schwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht einge-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben         legt. Der Beschwerdeschrift sollen die für ihre Zu-\nund mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist ent-       stellung erforderliche Zahl von Abschriften beige-","1330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nfügt werden. Die Beschwerde kann auch durch Erklä-                                 § 16\nrung zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt             (1) Für die Beschwerde, die der Antragsteller\nwerden.                                                   gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden\n(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-    (§ 10) einlegen kann (Artikel 40 des Ubereinkom-\ndurch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesge-        mens), gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 ent-\nricht bei dem Landgericht ein~Jelegt wird, das die        sprechend.\nZwangsvollstreckung zugelassen hat (Artikel 32               (2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die\nAbs. l des Utwreinkommcns, § 5); die Beschwerde           Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen\nist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlan-           wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\ndesgericht abzugeben.                                     des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel.\n(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts         Die Vorschriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1\nwegen zuzustellen.                                        bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz, daß die\nZwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung\n§ 13\nnicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn\n(1) Uber die Beschwerde entscheidet das Ober-         das Oberlandesgericht eine Anordnung nach § 25\nlandesgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu          Abs. 2 erlassen hat.\nversehen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche\nVerhandlung ergehen.\n4. Rechtsbeschwerde\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht an-\ngeordnet ist, können auch zum Protokoll der Ge-                                    § 17\nschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen ab-\ngegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung               Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des\nangeordnet, muß die Ladung zur mündlichen Ver-            Oberlandesgerichts (Artikel 37 Abs. 2, Artikel 41\nhandlung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivil-          des Ubereinkommens) findet statt, wenn gegen die\nprozeßordnung enthalten.                                  Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen,\ndie Revision gegeben wäre. Das Oberlandesgericht\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlus-      hat die Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen,\nses ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann         wenn es von einer Entscheidung des Gerichtshofs\nvon Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß             der Europäischen Gemeinschaften abweicht.\nverkündet worden ist.\n§ 14                                                   § 18\n(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die           Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-\nsich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung . trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt\naus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3,\ngegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen,        § 16 Abs. 1).\nals die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach                                   § 19\ndem Erlaß der Entscheidung entstanden sind.                  (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen\n(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas- der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof\nsung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßver- eingelegt.\ngleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann         (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die\nder Schuldner die Einwendungen gegen den An- Vorschriften des § 554 der Zivilprozeßordnung sind\nspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen entsprechend anzuwenden.\nBeschränkung geltend machen.\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti-\n§ 15                          gung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses,\ngegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorge-\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuld-\ntitel zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen        legt   werden.\ngegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach            (4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-\n§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,         gegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwer-\nwenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen            deschrift und ihrer Begründung sollen die für ihre\nberuhen, erst                                             Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften bei-\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-     gefügt werden.\nschwerde nach Artikel 36 des Ubereinkommens                                   § 20\nund § 9 Abs. 2 hätte einlegen können, oder,\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der\n2. falls die Beschwerde nach Artikel 36 oder nach         Beschluß auf einer Verletzung des Ubereinkommens\nArtikel 40 des Dbereinkommens eingelegt wor-         oder eines anderen Gesetzes beruht. Die Vorschrif-\nden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens           ten der §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung sind\nentstanden sind.                                          entsprechend anzuwenden. Der Bundesgerichtshof\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung       darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zu-\nist bei dem Landgericht zu erheben, das über den          ständigkeit mit Unrecht angenommen hat.\nAntrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau-          (2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem ange-\nsel zu versehen (Artikel 32 des Dbereinkommens),          fochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Fest-\nentschieden hat.                                          stellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                       1331\ndiese Feststellungen zuWssige und begründete              der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung\nRechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.                  ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unver-\n(3) Auf das Verfc·ihrcn über die Rechtsbeschwerde      hältnismäßige Kosten verursachen würde.\nsind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573\nA.bs. 1 und der §§ 574 und 575 der Zivilprozeßord-                                    § 25\nnung sinngemäß anzuwenden.                                   (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde\n(4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-       des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangs-\ntitel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelas-       vollstreckung (Artikel 36, 37 des Dbereinkommens,\nsen, so erlei I t der Urkundsbeamte der Geschäfts-        § 12) zurück, kann die Zwangsvollstreckung über\nstelle dieses Gc~richls die Vollstreckungsklausel. Die    Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.\nVorschri flen des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3        (2) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des\ngellen entsprechend; ein Zusatz über die Beschrän-        Schuldners in seinem Beschluß, mit dem es die Be-\nkung der Zwan~Jsvoilslreckung entfällt.                   schwerde des Schuldners gegen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung (Artikel 36, 37 des Dberein-\nkommens, § 12) zurückweist oder auf die Beschwerde\n5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung            des Gläubigers (Artikel 40 des Dbereinkommens,\nauf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung            § 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel\nder ZwangsvoHstreckung                    zuläßt, anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis\nzum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n§ 21                          schwerde (§ 18) oder bis zur Entscheidung über diese\nDie Beschränkunq nach Artikel 39 Abs. 1 des Dber-      Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung\neinkommens ist auch einzuhalten, solange die Frist        über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe.\nzur Einlequng der BPschwerde, die nach § 9 Abs. 2         Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn\nfestgesetzt ist, noch 1ä uft.                             glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Voll-\nstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden\n§ 22                          Nachteil bringen würde. Die Vorschrift des § 713 a\nder Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.\nEinwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung\ndie Beschränkunq nach Artikel 39 Abs. 1 des Dber-            (3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß\neinkommens oder auf Grund einer Anordnung nach            des Oberlandesgerichts eingelegt (Artikel 37 Abs. 2,\n§ 25 Abs. 2 nicht eingehalten werde oder daß eine         Artikel 41 des Dbereinkommens, § 17), kann der\nbestimmte Maßnahme dE:~r Zwangsvollstreckung mit          Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine\ndieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege           Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-\nder Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung          richtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine An-\nbei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilpro-        ordnung des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 auf-\nzeßordnung) gc~ltend zu machen. Soweit jedoch             heben.\ngegen die Maßnahme oder die Entscheidung ein an-                                      §  26\nderer Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendun-\ngen mit diesem RechtsbE~helf geltend zu machen.              (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,\nden der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des\nLandgerichts mit der Vollstreckungsklausel ver-\n§ 23\nsehen hat (§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem          Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn\nSchuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach       das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nArtikel 39 Abs. l des Ubercinkommens oder auf             dieses Gerichts vorgelegt wird, daß die Zwangsvoll-\nGrund einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 nicht über         streckung unbeschränkt stattfinden darf.\nMaßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der\nSchuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch              (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen An-\nLeistung einer Sicherheit in Höhe des Betrags, we-        trag zu erteilen,\ngen dessen der Gläubiger vollstrecken darf, abzu-         1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-\nwenden.                                                       schwerdefrist (Artikel 36 des Dbereinkommens,\n§ 9 Abs. 2) eine Beschwerdeschrift nicht einge-\n(2) Die ZwangsvolJstreckung ist einzustellen und\nreicht hat;\nbereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind\naufzuheben, W(~nn der Schuldner durch eine öffent-        2. wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvoll-                Schuldners (Artikel 36, 37 des Ubereinkommens,\nstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nach-              § 12) zurückgewiesen und eine Anordnung nach\nweist.                                                         § 25 Abs. 2 nicht erlassen hat;\n§ 24                          3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des\nOberlandesgerichts nach § 25 Abs. 2 aufgehoben\nIst eine bewegliche körperliche Sache gepfändet             hat (§ 25 Abs. 3 Satz 2);\nund darf dfo Zwangsvollstreckung nach Artikel 39\n4. wenn der Bundesgerichtshof den Schuldtitel zur\nAbs. 1 des Dbcreinkommens oder auf Grund einer\nZwangsvollstreckung zugelassen hat.\nAnordnung nach § 25 Abs. 2 nicht über Maßregeln\nzur Sicherung hinausgehen, kann das Vollstrek-                (3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-\nkungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Sache           kung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung\nversteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie      beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein","1332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBeschluß des Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel        (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\nzur Zwangsvollslreckung nicht zugelassen wird, ver-      Landgericht ausschließlich zuständig, das über den\nkündet oder zugestellt ist.                              Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau-\nsel zu versehen, entschieden hat.\n§  27                            (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,      oder durch Erklärung zum Protokoll der Geschäfts-\nzu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des         stelle gestellt werden. Uber den Antrag kann ohne\nOberlandesgerichts die Vollslreckungsklausel mit         mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor\ndem Zusatz erteilt hat, daß die Zwangsvollstreckung      der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die\nauf Grund der Anordnun9 des Gerichts nicht über          Vorschrift des § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die\nMaßregeln zur Sicherunu hinausgehen darf (§ 16           Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-\nAbs. 2 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers fortzu--   biger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel-\nsetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der          len ist.\nGeschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, daß         (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-\ndie Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden         schwerde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde\ndarf.                                                    einzulegen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen An-      Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Be-\ntrag zu erteilen,                                        schlusses.\n1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur          (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nEinlegung der Rechtsbc~schwerde (§ 18) eine Be-      und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-\nschwerdeschrift nicht eingereicht hat;               kungsmaßregeln gelten die Vorschriften der §§ 769\n2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des          und 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die\nOberlandesgerichts nach § 25 Abs. 2 aufgehoben       Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch\nhat (§ 25 Abs. 3 Satz 2);                            ohne Sicherheitsleistung zulässig.\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwer-\nde des Schuldners (Artikel 41 des Ubereinkom-                                 § 30\nmens, § 17) zurückgewiesen hat.                         (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung\nauf die Beschwerde (Artikel 36, 37 des Ubereinkom-\nmens, § 12) oder die Rechtsbeschwerde· (Artikel 37\nZweiter Abschnitt                     Abs. 2, Artikel 41 des Ubereinkommens, § 17) auf-\nFeststellung der Anerkennung                 gehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum\neiner Entscheidung                     Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner\ndurch die Vollstreckung des Schuldtitels oder durch\n§  28                         eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte\nLeistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die\n(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung, ob die   Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Ent-\nEntscheidung anzuerkennen ist, zum Gegenstand hat        scheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung nach\n(Artikel 26 Abs. 2 des Ubereinkommens), sind die         dem Recht des Urteilsstaats noch mit einem ordent-\nVorschriften der § § 1 bis 6, 9 bis 13 und 16 bis 20     lichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte,\nentsprechend anzuwenden.\nnach§ 29 aufgehoben oder abgeändert wird.\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so        (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\nspricht der Vorsitzende durch Beschluß aus, daß die      Landgericht ausschließlich zuständig, das über den\nEntscheidung anzuerkennen ist; die Kosten sind dem       Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau-\nAntragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-          sel zu versehen, entschieden hat.\nschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Ko-\nstenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die\n§ 31\nKosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der\nAntragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem             Die Vorschriften des § 29 gelten sinngemäß, wenn\nAntrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.        die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie\nergangen ist, aufgehoben oder abgeändert wird und\ndie Partei, gegen welche die Anerkennung geltend\nDritter Abschnitt                     gemacht wird, diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-\nfahren über den Antrag auf Feststellung, daß die\nAufhebung oder Änderung\nEntscheidung anzuerkennen ist, geltend machen\nder Zulassung der Zwangsvollstreckung              kann.\noder der Feststellung der Anerkennung\n§ 29                                            Vierter Abschnitt\n(1) Wird der Schuldtitel in dem Vertragsstaat, in                    Besondere Vorschriften\ndem er errichtet wurde, aufgehoben oder geändert                für Entscheidungen deutscher Gerichte\nund kann der Schuldner diese Tatsache in dem Ver-\nfahren der Zulassung der Zw,mgsvollstreckung nicht                                § 32\nmehr geltend machen, so kann er die Aufhebung               Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-\noder Änderung der Zulassunu in einem besonderen          erkenntnisurteil in einem anderen Vertragsstaat gel-\nVerfahren beantragen.                                    tend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                               1333\nab9ekürzlcr Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßord-           (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 der Zivilprozeß-\nnung) hergestellt werden.                                 ordnung) beträgt einen Monat. In dem Zahlungs-\nbefehl ist der Schuldner darauf hinzuweisen, daß er\n§ 33                          einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat\n(§ 174 der Zivilprozeßordnung).\n(1) Will eine Partc·i ein Versäumnis- oder An-\nerkenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivilpro-\nzeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in\neinem anderen VertrngssU:wt geltend machen, so ist                                Sechster Abschnitt\ndas Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der\nSchlußbestimmungen\nAntrag kann bei dem Ccricht schriftlich oder durch\nErklünmg zum Protokoll der Ceschäftsstelle gestellt\n§ 37\nwerden. Ober den Antrag wird ohne mündliche Ver-\nhandlung cntscJJieclcn. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2       § 37 a des Gerichtskostengesetzes wird wie folgt\nSatz l gilt entspwd1end.                                  geändert:\n(2) Zur VervorJsUindigung des Urteils sind der         1. Als Absatz 3 wird eingefügt:\nTatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-                 ,, (3) Im Verfahren auf Zulassung der Zwangs-\nlich anzufertigen, von den Richtern besonders zu un-         vollstreckung aus Schuldtiteln und im Verfahren\nterschreiben und der Cesd1i:iftsstelle zu übergeben;          auf Feststellung der Anerkennung einer Entschei-\nder Tatbestand und die Entscheidungsgründe kön-               dung nach dem Gesetz zur Ausführung des Uber-\nnen auch von Richtern unterschrieben werden, die              einkommens vom 27. September 1968 über die ge-\nbei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.                       richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-        delssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\ntigten Tatbestandes gellen die Vorschriften des § 320        S. 1328) werden erhoben\nder Zivilprozeßordnun~J entsprechend. Jedoch kön-\na) für das Verfahren über den Antrag, den Schuld-\nnen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Be-\ntitel mit der Vollstreckungsklausel zu ver-\nrichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei\nsehen oder festzustellen, ob die Entscheidung\ndem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des\nanzuerkennen ist, eine Gebühr von 100 Deut-\nTatbestandes nicht mitgewirkt haben.\nsche Mark,\n(4) Für die Vervollsldndigung des Urteils werden          b) für das Verfahren über die Beschwerde gegen\nGerichtsgebühren nicht erhoben.                                      die Zulassung der Zwangsvollstreckung, die\nFeststellung der Anerkennung oder die Ab-\n§ 34\nlehnung des Antrags eine Gebühr von 150\nDeutsche Mark,\nArrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder\nc) für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde\nVerfügungen, die in einem anderen Vertragsstaat                       eine Gebühr von 200 Deutsche Mark.\"\ngeltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung\nbeizufügen. Die Vorschriften des § 33 gelten ent-         2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nsprechend.\n§ 35                                                          § 38\nVollstreckunusbefehle, Arrestbefehle und einst-           (1) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-\nweilige Verfügungen, auf Grund deren ein Clä.ubi-         ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert\nger die Zwangsvollstreckung in einem anderen Ver-         durch die Seerechtliche Verteilungsordnung vom\ntragsstaat betreiben will, sind auch dann mit der         21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie\nVollstreckunusklausel zu versehen, wenn dies für          folgt geändert:\neine Zwangsvollstreckung im Inland nach den Vor-          1. Nummer 12 erhält folgende Fassung:\nschri.ftc'!n des § 796 Abs. 1, des § 929 Abs. 1 und des\n,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausferti-\n§ 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.\ngungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der\n§§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2\nsowie des § 749 der Zivilprozeßordnung, des\nFünfter Abschnitt                                   § 16 des Mieterschutzgesetzes und der §§ 8,\n16 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4 des Gesetzes\nMahnverfahren                                      zur Ausführung des Ubereinkommens vom\n27. September 1968 über die gerichtliche Zu-\n§ 36                                        ständigkeit und die Vollstreckung gericht-\n(1) Das Mahnvcrrahren findet auch statt, wenn die                    licher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nZustellung des Zahlungsbelehls in einem anderen                         sachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\nVertragsstaat (~rfo]gen muß.                                            S. 1328).\"\n(2) Macht der Gläubiger geltend, daß das Gericht       2. Hinter Nummer 16 wird folgende neue Num-\nauf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er            mer 16 a eingefügt:\ndem Mahngesuch die nach Artikel 17 Abs. 1 des                 „ 16.-a. die Anordnung, daß die Sache versteigert\nDbereinkommens erforderlichen Schriftstücke über                          und der Erlös hinterlegt werde, nach § 24\ndie Vereinbarung beizufügen.                                              des Gesetzes zur Ausführung des Uber-","1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\neinkommens vom 27. September 1968 über                                   § 39\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die            Die Ermächtigung nach § 21 des Gesetzes zur\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen      Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962\nin Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\n1972 (Bundcsgcsctzbl. I S. 1328);\".            Königreich der Niederlande über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-\n(2) § 26 des Rcchtspflcgergesetzes erhält fol-         scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und\ngende Fassung:                                           Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 17) gilt\n,,§ 26                          auch für das Verfahren auf Feststellung der Aner-\nkennung (Artikel 26 Abs. 2 des Ubereinkommens,\nVerhältnis des Rechtspflegers zum Urkunds-\n§ 28).\nbeamten der Geschäftsstelle\n§ 40\nDie Zuständiqkeit des Urkundsbeamten der Ge-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 20 Nr. 1 (zu § 699 der Zivilprozeßordnung), § 20\nNr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung\n§ 41\nund den §§ 8, 16 Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes\nzur Ausführung des Ubcreinkommens vom                     (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Uber-\n27. September 1968 über die gerichtliche Zustän-       einkommen vom 27. September 1968 über die ge-\ndigkeit und die~ Vollstreckung gerichtlicher Ent-      richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom            richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n29. Juli 1972 [Bundcsgesetzbl. I S. 1328]), § 21       sachen in Kraft.\nNr. 1 und 2 (Fcstsetzungsvcrfahren) und § 24 (Auf-        (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.\"          ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}