{"id":"bgbl1-1972-77-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":77,"date":"1972-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"1972-07-29T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1972                                                                                                              Nr. 77\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n29. 7. 72   Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften                                                                               1321\nso-1, 55-2, 2032-1, s:1-1, 53-4, 2030-6, 2032-11-1\n29. 7. 72   Gesetz zur Ausführung des Ubereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1328\n360-1, 302-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1335\nGesetz\nzur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und\nanderer Vorschriften\nVom 29. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                  ,,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflich-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                        tige, die das achtundzwanzigste Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, Wehrpflichtige,\nArtikel 1                                                                        die wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-\nrend dieser Zeit vorwiegend militärfachlich\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                                                  (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur Voll-\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                                                               endung des zweiunddreißigsten Lebensjah-\nkanntmachung vom 28. September 1969 (Bundesge-                                                                res. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn\nsetzbl. I S. 1773, 2043), zuletzt geändert durch das                                                          Monate und beginnt in der Regel in dem Ka-\nAchte Gesetz zur Anderung des Wehrpflichtgeset-                                                               lenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das\nzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                                                                  neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einern An-\nS. 2084), wird wie folgt geändert:                                                                            trag des Wehrpflichtigen, schon vor Muste-\nrung seines Geburtsjahrganges zum Grund-\n1. In § 3 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                                                               wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-\n,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-                                                         sprochen werden, jedoch nicht vor Voll-\nstellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Aus-                                                                endung des achtzehnten Lebensjahres.\nkünfte zu erteilen und sich auf die geistige und                                                                (2) Zum Grundwehrdienst können Wehr-\nkörperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die                                                         pflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten\nEignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu                                                              herangezogen werden, wenn sie sonst nach\nlassen, den Wehrpaß in Empfang zu nehmen und                                                              § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 be-\nauf Verlangen den zuständigen Dienststellen                                                               stimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-\nvorzulegen sowie bei der Entlassung oder später                                                           dienst zurückgestellt werden müßten.\"\nzum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen                                                         b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\nund aufzubewahren.\"                                                                                c) Absatz 5 wird Absatz 3.\n2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                              4. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,2. Wehrübungen (§ 6) einschließlich des Wehr-                                                    a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndienstes während der Verfügungsbereit-                                                       b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nschaft (§ 6 a),\".                                                                                   sung:\n,, (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                               verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                                                             dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen\nsung:                                                                                                wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig","1322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nentlassen worden sind, soweit sie nicht für                 verwendungsfähig mit Einschränkung in der\ndiese Zeit erneut zum Grundwehrdienst ein-                  Grundausbildung und für bestimmte Tätig-\nberufen werden.                                             keiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähig-\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Muste-               keit stehen sie für den Wehrdienst zur Ver-\nrungsergebnis für den Wehrdienst zur Ver-                   fügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nfügung stehen, können zu Wehrübungen ein-                   bestimmt.\"\nberufen werden, wenn sie auf Grund der Ein-\n7. § 9 erhält folgende Fassung:\nberufungsanordnunrJen des Bundesministers\nder Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst                                          ,,§ 9\nherangezogen werden. In diesem Falle ver-                                  W ehrdienstunf ähigkei t\nlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-                     Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,\nübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.\n1. wer nicht wehrdienstfähig ist,\nDie Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\n2. wer entmündigt ist.\"\n1. bei Mannschaften höchstens vierundzwan-\nzig,                                          8. § 12 wird wie folgt geändert:\nbei Unteroffizieren höchstens dreißig,           a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nbei Offizieren höchstens dreiunddreißig              „ 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig\nMonate,                                                    ist, II•\n2. sofern die Wehrpflichtigen das achtund-              b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,               ,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buch-\nbei Mannschaften höchstens einundzwan-               stabe a, Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige\nzig,                                                 vom Grundwehrdienst höchstens so lange\nbei Unteroffizieren höchstens siebenund-             zurückgestellt werden, daß er noch vor Voll-\nzwanzig,                                             endung des achtundzwanzigsten, im Falle des\nbei Offizieren höchstens dreißig Monate.\"            § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 noch vor Voll-\nendung des zweiunddreißigsten Lebensjah-\n5. Folgender § 6 a wird eingefügt:                                 res einberufen werden kann.\"\n,,§ 6 a                       9. § 13 wird wie folgt geändert:\nWehrdienst während der Verfügungsbereitschaft               a) Absatz 3 wird gestrichen.\n(1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehr-               b) Absatz 4 wird Absatz 3.\ndienst entlassen worden sind, unterliegen für die\nDauer der anschließenden drei Monate der Ver-           10. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfügungsbereitschaft. Wehrpflichtige in der Ver-             „Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für\nfügungsbereitschaft können im vereinfachten                 den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Ab-\n11\nV erfahren nach § 21 Abs. 2 zum Wehrdienst her-             schnitten im Falle des § 5 Abs. 2.\nangezogen werden; sie haben für deren Dauer\n11. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. sich für eine kurzfristige Heranziehung zum              „Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3\nWehrdienst bereitzuhalten,                              vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen\n2. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts                werden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatz-\noder ihrer Anschrift unverzüglich der Einheit           ämter; das gleiche gilt für Zurückstellungen nach\noder Dienststelle, bei der sie zuletzt gedient          § 12 Abs. 5 oder wenn nach der Musterung\nhaben, zu melden,                                       Wehrdienstausnahmen oder die Voraussetzun-\n3. Vorsorge zu treffen, daß die Mitteilungen                gen einer Heranziehung zum Grundwehrdienst\nnach § 21 Abs. 2 Halbsatz 2 sie unverzüglich            in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2)\nerreichen.                                              eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder\nWegfall bekannt wird.       11\n§ 24 bleibt unberührt.\n12. In § 20 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ tauglich\"\n(2) Wehrdienst während der Verfügungsbereit-\ndurch das Wort „ wehrdienstfähig\" ersetzt.\nschaft wird auf die Gesamtdauer der Wehrübun-\ngen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.\"                 13. § 21 wird wie folgt geändert:\n6. § 8 a wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Folgende Tauglichkeitsgrade werden fest-                   ,,(2) Die Einberufung zum Wehrdienst wäh-\ngesetzt:                                                   rend der Verfügungsbereitschaft wird zusam-\nwehrdienstfähig,                                      men mit der Einberufung zum Grundwehr-\nvorübergehend nicht wehrdienstfähig,                  dienst ausgesprochen; sie wird wirksam,\nnicht wehrdienstfähig.\"                               wenn dem Wehrpflichtigen die Heranziehung\nauf Grund einer Anordnung des Bundesmini-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            sters der Verteidigung formlos durch seine\n,, (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind              letzte Einheit oder Dienststelle mitgeteilt\nnach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll ver-               wird.\"\nwendungsfähig, verwendungsfähig mit Ein-\nschränkung für bestimmte Tätigkeiten oder           14. § 21 a wird gestrichen.","Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                              1323\n15. § 24 wird wie folgt geändert:                                 zieren höchstens sechs Monate, bei Offizieren\na) In Absatz 3 Nr. l werden die Worte „für den               höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezo-\nWehrdienst dauernd untauglich\" durch die               gen.\"\nWorte „nicht wehrdienstfähig\" ersetzt.\n19. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und\nb) In Absatz 6 wird die bisherige Nummer 5                   § 47 Abs. 1\" gestrichen.\nNummer 6; folgende Nummer 5 wird einge-\nfügt:                                              20. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehr-               ,, (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Be-\npaß sorgfältig aufzubewahren, ihn nicht       scheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsver-\nmißbrJuchlich zu verwenden und ihn auf        fahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz\nAufforderung der zuständigen Dienst-          vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), ge-\nstelle vorzulegen oder zurückzugeben,\".       ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom\nc) In Absatz 7 wird in Nummer 3 Halbsatz 1 das               6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477). Bei\nWort „Dienstuntauglichkeit\" durch das Wort             der Heranziehung zu Wehrübungen, die von der\n„Wehrdienstunfähigkeit\" ersetzt; Nummer 4              Bundesregierung als Bereitschaftsdienst ange-\nerhält folgende Fassung:                               ordnet worden sind (§ 6 Abs. 6) oder nicht länger\n„4. den Wegfall der Voraussetzungen für                als drei Tage dauern, kann die Zustellung auch\neine Heranziehung zum Grundwehrdienst         in entsprechender Anwendung des § 5 des Ver-\nin zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5       waltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch\nAbs. 2) und den vorzeitigen Wegfall der       die Truppe oder in entsprechender Anwendung\nVoraussetzungen für eine Zurückstel-          des § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nlung,\".                                       durch Eilbrief erfolgen. Für das Zustellungsver-\nfahren bei der Erfassung gelten die Zustellungs-\n16. § 29 wird wie folgt geändert:                                 vorschriften der Länder. Bei minderjährigen\nWehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                   Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und\n,, l. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-          die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-\ngesetzten Zeit, es sei denn, daß er an-       ten gelten insoweit nicht.\"\nschließend Wehrdienst während der Ver-\nfügungsbereitschaft zu leisten hat oder   21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nder Bereitschaftsdienst angeordnet oder\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nder Verteidigungsf all eingetreten ist,\".\noder fahrlässig\nb) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\n„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8\na) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes\nsowie nach Abschluß einer Wehrübung ver-\n(§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2\nfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das\nund 3) auf die geistige oder körperliche\ngleiche gilt, wenn bei der Einstellungsunter-\nTauglichkeit untersuchen oder auf die\nsuchung die vorübergehende Wehrdienst-\nEignung für bestimmte Verwendungen\nunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit\n(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,\ndes Soldaten fest.gestellt wird.\"\nb) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 5\"                         oder auf Verlangen nicht der zuständigen\ndurch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.                                 Dienststelle vorlegt oder\n17. § 33 wird wie folgt geändert:                                        c) bei der Entlassung oder später zum Ge-\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\na) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                             dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht über-\n,, Uber den Widerspruch gegen den Einberu-                       nimmt,\nfungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entschei-\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Auf-\ndet die Wehrbereichsverwaltung.\"\nenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „und                         ses Gesetzes erforderliche Genehmigung ein-\nden Bereitstellungsbescheid\" gestrichen.                     holt,\nc) Absatz 8 erhält folgende Fassung:                          3. einer ihm in der Verfügungsbereitschaft nach\n,, (8) Ist der Musterungs bescheid unanfecht-             § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 obliegenden\nbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen                  Pflicht zuwiderhandelt,\nden Einberufungsbescheid nur insoweit zu-              4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6\nlässig, als eine Rechtsverletzung durch den                  über die Erteilung von Auskünften oder die\nEinberufungsbescheid selbst geltend gemacht                  persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,\nwird.\"\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\n18. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt\n,, (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem                     oder\n1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur             6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der\nzu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-                        Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-\nschaften höchstens drei Monate, bei Unteroffi-                     letzt.\"","1324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n22. § 47 wird gestrichen.                                       sten. Der im Vollzugsdienst des Bundesgrenz-\nschutzes zwischen einem Jahr und zwei ·Jahren\n23. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwi-\na) Nummer 3 wird gestrichen.                               schen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-\nb) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3                     stete Dienst kann auf den Ersatzdienst angerech-\nbis 7.                                                 net werden.\"\nArtikel 2\n7. § 23 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber den zivilen Ersatzdienst                    a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fas-\nsung:\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der                  „4. den Wegfall der Voraussetzungen einer\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965                                Heranziehung zum Ersatzdienst in zeit-\n(Bundesgcsetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch                          lich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 2)\ndas Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-                              und den vorzeitigen Wegfall der Voraus-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                           setzungen einer Zurückstellung.\"\nS. 2084), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Dauer des\n1. § 7 erhält folgende Fassung:                                   vollen Grundwehrdienstes durch die Worte\nII\n,,§ 7                                 ,,in § 24 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Dauer\"\nTa.uglichkeit                              ersetzt.\nDie Tauglichkeit für den Ersatzdienst bestimmt          c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\nsich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.                  „dauernd untauglich\" durch die Worte „nicht\nWehrdiensllähige gelten als ersatzdienstfähig,                  ersatzdienstfähig ersetzt.\n11\nvorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vor-\n8. § 24 wird.wie folgt geändert:\nübergehend nicht ersatzdienstfähig und nicht\nWehrdienstJähige als nicht ersatzdienstfähig.               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nDie nach § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes                   sung:\nnach Ma.ßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte                 ,, (1) Ersatzdienst leisten Dienstpflichtige, die\nVerwendungsfähigkeit ist bei der Zuweisung                      das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\nvon Tätigkeiten an die Ersatzdienstpflichtigen                 vollendet haben. Dienstpflichtige, die mit\nzu berücksichtigen.\"                                            ihrem Einverständnis dafür vorgesehen sind,\nnach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                    besondere Aufgaben im Ersatzdienst zu er-\n,,§ 8                                 füllen, leisten Ersatzdienst bis zur Vollendung\nErsatzdienstunfähigkeit                         des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Der\nZum Ersatzdienst wird nicht herangezogen,                   Ersatzdienst dauert sechzehn Monate. Ist die\nDauer der durchschnittlichen tatsächlichen In-\n1. wer nicht ersatzdienstfähig ist,\nanspruchnahme wehrdienstleistender Wehr-\n2. wer entmündigt ist.\"                                         pflichtiger durch Wehrübungen länger als\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „untauglich\"                 ein Monat, jedoch nicht länger als zwei Mo-\ndurch die Worte „nicht ersatzdienstfähig\" er-                   nate, so dauert der Ersatzdienst siebzehn\nsetzt.                                                         Monate. Ist die Dauer der durchschnittlichen\ntatsächlichen Inanspruchnahme wehrdienst-\n4. § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     leistender Wehrpflichtiger durch Wehrübun-\n,,In den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buch-             gen länger als zwei Monate, so dauert der\nstabe a, Nr. 2 und 3 darf der anerkannte Kriegs-               Ersatzdienst achtzehn Monate. § 79 Nr. 1\ndienstverweiqerer vom Ersatzdienst höchstens                    bleibt unberührt.\"\nso lange zurückqestellt werden, daß er noch vor                     (2) Dienstpflichtige können zum Ersatz-\nVollendung des achtundzwanzigsten, im Falle                    dienst in zeitlich getrennten Abschnitten her-\ndes § 24 Abs. 1 Satz 2 noch vor Vollendung des                 angezogen werden, wenn sie sonst nach § 11\nzweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen                     Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2 be-\nwerden kann.\"                                                  stimmten Zeitpunkt hinaus vom Ersatzdienst\nzurückgestellt werden müßten.\"\n5. In § 14 a Abs. 3 werden nach dem Wort „Ersatz-\ndienst\" das Komma gestrichen und die Worte                 b) Absatz 3 wird gestrichen.\n„der dem Grundwehrdienst entspricht, durch   11\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\ndie Worte „von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 be-\nzeichneten Dauer\" ersetzt.\n9. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende neue              a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                         ,, 1. vor der Einberufung, wenn sich Anhalts-\n„Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im                           punkte dafür ergeben, daß er nicht er-\nVollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes minde-                          satzdienstfähig oder vorübergehend nicht\nstens zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst                          ersatzdienstfähig ist; dies ist anzuneh-\nder Polizei mindestens drei Jahre Dienst gelei-                        men, wenn er wegen vorübergehender\nstet, so erlischt ihre Pflicht, Ersatzdienst von der                   Ersatzdienstunfähigkeit vom Ersatzdienst\nin § 24 Abs. 1 Satz 3 uezeichneten Dauer zu lei-                       zurückgestellt war;\".","Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                            1325\nb) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-                3. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des fünf-\nsung:                                                     ten Dienstjahres auf mindestens\n,,a) nichl ersutzdienst.fi:ihig oder vorüber-             acht Jahre                  2 000 Deutsche Mark,\ngehend nicht ersatzdienstfähig geworden             zwölf Jahre                 4 000 Deutsche Mark,\nist oder\".\n4. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des neun-\n10. § 43 Abs. 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:                       ten Dienstjahres auf mindestens\n„ 12. er vorühergeliend nicht ersatzdienstfähig                zwölf Jahre                 2 000 Deutsche Mark.\nwird, die Wiederherstellung seiner Ersatz-          Die Verpflichtungsprämie darf bei mehreren auf-\ndienstfähigkeit innerhalb der für den Er-           einanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt\nsatzdienst festgesetzten Zeit nicht zu erwar-       nicht mehr betragen als bei einer Erstverpflich-\nten ist und er seine Entlassung beantragt           tung vor Beginn des zweiten Dienstjahres auf\noder ihr zustimmt.\"                                den zuletzt erreichten Verpflichtungszeitraum. Bei\neinem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie\n11. In § 44 Abs. 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl               eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frü-\n,, 3\" ersetzt.                                              here Dienstzeit behandelt.\n12. § 79 wird wie folgt geändert:                                    (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzah-\nlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für\na) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden\neingefügt:                                             den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeit-\nraumes nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55\n„ 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes          Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch\nfindet entsprechende Anwendung.                  Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die\n2. § 24 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden          der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der\nkeine Anwendung.\"                                Soldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach\nb) Die bisherige Nummer 1 wird gestrichen.                   Absatz 2 bei entsprechender Verpflichtung einen\nAnspruch auf eine Verpflichtungsprämie begrün-\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden                     det hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der\nNummern 3 bis 6.                                       ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie\ngewährt worden wäre.\"\nArtikel 3\n3. § 47 c wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\na) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-                         ,, (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der\nblatt I S. 1281), geändert durch das Gesetz zur Ande-                  Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die seit\nrung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-                       dem 1. Oktober 1971 eingestellt worden sind\nlichen Richter und der Pri:isidialverfassung der Ge-                   oder bis zum 31. Dezember 1974 eingestellt\nrichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841),                    werden oder deren Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 4\nwird wie folgt geändert:                                               Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 1 Satz 2 des\nBundespolizeibeamtengesetzes seit dem 1. Ja-\n1. In § 47 werd€m die Worte „zwei Jahren\" ersetzt                      nuar 1972 verlängert worden ist oder bis zum\ndurch die Worte „einundzwanzig Monaten\".                           31. Dezember 1974 verlängert wird, erhalten\neine Dienstzeitprämie.\n2. In § 47 a erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende\nFassung:                                                                (2) Die Dienstzeitprämie beträgt:\n,, (1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausge-                   1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8\nnommen Offizieranwärter), die sich in der Zeit                           Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-\nvom l. ,Tünuar 1972 bis zum 31. Dezember 1974                            setzes)              7 000 Deutsche Mark,\nverpflichten und deren Dienstzeit auf mindestens                   2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8\nzwei, vier, acht oder zwölf Jahre festgesetzt wird,                      Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-\nerhalten eine Verpflichtungsprämie.                                      setzes)              5 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt:                         3. bei einer Dienstzeit von zwei Jahren (§ 8\nAbs. 4 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-\n1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver-                         setzes)              1 000 Deutsche Mark,\npflichtung vor Beginn des zweiten Dienstjah-\nres auf mindestens                                           4. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von\nzwei Jahren auf vier Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2\nzwei Jahre                   1 000 Deutsche Mark,                  des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nvier Jahre                   5 000 Deutsche Mark,                                       4 000 Deutsche Mark,\nacht Jahre                   7 000 Deutsche Mark,\nzwölf Jahre                                                  5. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von\n9 000 Deutsche Mark,\nzwei Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 4\n2. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver-                          Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes)\npflichtung vor Be9inn des dritten Dienstjahres                                          6 000 Deutsche Mark,\nauf mindestens                                               6. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von\nvier Jahre                   4 000 Deutsche Mark, ·               vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2\nacht Jahre                   6 000 Deutsche Mark,                  des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nzwölf Jahre                  8 000 Deutsche Mark,                                       2 000 Deutsche Mark","1326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nund                            Artikel 7\n7. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von                  Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung\nacht Jahren auf zwölf Jahre (§ 8 Abs. 1                 und Neuregelung des Besoldungsrechts\nSatz 2 des Bundcspolizeibeamtengesetzes)                         in Bund und Ländern\n2 000 Deutsche Mark.\nDas Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-\n(3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie        regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nentsteht frühestens nach einer Dienstzeit von       vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird\nzwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei        wie folgt geändert:\nmehreren aufeinanderfolgenden Verlängerun-\nIn Artikel II Abschnitt 1 § 7 Abs . .2 und § 8 Abs. 2\ngen der Dienstzc~it nicht mehr betragen, als\nwird die Zahl „ 19\" durch die Zahl „ 16\" ersetzt.\nsich bei einer Dienstzeit von acht Jahren er-\ngc~ben würde. Die Dienstzeitprämie bei einer\nVerltingerung der Dienstzeit von acht Jahren                               Artikel 8\nauf zwölf Jahre (Absatz 2 Nr. 7) bleibt unbe-                Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nrührt. Bei einem Wiedereintritt wird die neue\nDienstzeit wie eine VE~rlängerung der früher          Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nabgeleisteten Dienstzeit behandelt.\"                mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-\ntenden Fassung mit neuer Parapraphenfolge be-\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:             kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\n,,Hat der Beamte bereits eine Dienstzeit zu-        Wortlautes zu beseitigen.\nrückgelegt, die nach Absatz 2 einen Anspruch\nauf eine niedrigere Dienstzeitprämie begrün-                               Artikel 9\ndet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen,                      Neufassung des Gesetzes\nder ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden                      über den zivilen Ersatzdienst\nwäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizei-\nbeamtengesetzes erklärt hätte, die für die nie-        (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienst-         nung wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen\nzeit ableisten zu wollen.\"                          Ersatzdienst in der nunmehr geltenden Fassung mit\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nArtikel 4                             (2) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den\nÄnderung des W ehrsoldgesetzes                 zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes\nDas Wehrso]dgesetz in der Fassung der Bekannt-          Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden\nmachung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 171)        neuen Bezeichnungen an ihre Stelle.\nwird wie folgt geändert:\nIn § 9 Abs. 2 werden das Wort „fünfzig\" durch das                                Artikel 10\nWort „sechzig\", das Wort „fünfundfünfzig\" durch\nUbergangsvorschrift\ndas Wort „fünfundsechzig\" und das Wort „achtzehn\"\ndurch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.                            (1) Taugliche Wehrpflichtige gelten als wehr-\ndienstfähig, vorübergehend untaugliche als vorüber-\ngehend nicht wehrdienstfähig, dauernd untaugliche\nArtikel 5                          als nicht wehrdienstfähig.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                 (2) Wehrpflichtige, die auf Grund eines vor dem\nInkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes nach\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\ndem Wehrpflichtgesetz ergangenen Bescheides ge-\nder Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-\nmäß § 5 Abs. 3 für den verkürzten Grundwehrdienst\ndesgesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:\nzur Verfügung stehen, gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2\nIn § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und § 13 Satz 1       im Frieden nicht zum Grundwehrdienst herange-\nwerden jeweils die Worte „sechs Monaten\" durch             zogen werden oder gemäß § 12 Abs. 4 über den in\ndie Worte „drei Monaten\" ersetzt.                          § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom\nvollen Grundwehrdienst zurückgestellt sind, erhal-\nten einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über\nArtikel 6                          ihre Verfügbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes,\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes              sofern sie zum Wehr dienst herangezogen werden\nsollen.\nDas Bundespo]izeibeamtengesetz in der Fassung              (3) Wehrpflichtige, die zum vollen Grundwehr-\nder Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesge-\ndienst einberufen sind, werden entlassen, nachdem\nsetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Zweite\nsie fünfzehn Monate Grundwehrdienst geleistet\nGesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamten-              haben. § 6 a des Wehrpflichtgesetzes findet auf sie\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I          mit der Maßgabe Anwendung, daß sie zum Wehr-\nS. 2080), wird wie folgt geändert:                         dienst während der Verfügungsbereitschaft durch\nIn § 18 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 und 6 werden jeweils         besonderen Bescheid in entsprechender Anwendung\ndie Worte „sechs Monaten\" durch die Worte „drei            des § 21 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes einberufen\nMonaten\" ersetzt.                                          werden.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972                      1327\n(4) Für Ersatzdicnstpflichtige gilt Absatz 2 ent-    Verpflichtungsprämie auf 21 Monate herabgesetzt.\nsprechend; Absatz 3 Sulz 1 gilt mit der Maßgabe,        Gleiches gilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der\ndaß Ersalzdicnstpflichtige, die zum zivilen Ersatz-     Verpflichtung für Soldaten, die nach dem 30. Sep-\ndienst, der dem Crnnclweh rdienst entspricht, einbe-    tember 1971 eingetreten sind.\nrufen worden sind, nc1ch einer Dienstleistung von der\nin § 24 Abs. l Salz 3 bis 5 vorgesehenen Dauer ent-       (7) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die\nlassen werden.                                          vor dem 1. Oktober 1971 eingestellt worden sind, ist\nfür die Gewährung der Dienstzeitprämie § 47 c des\n(5) § 47 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes       Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Sep-\ngilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verpflich-    tember 1971 geltenden Fassung maßgebend.\ntung auch für Unteroffiziere und Mannschaften (aus-\ngenommen Offizicranwärter), die nach dem 30. Sep-\ntember 1971 eingetreten sind.                                                Artikel 11\nInkrafttreten\n(6) Für Soldaten auf Zeit, die sich zwischen dem\n1. Januar 1972 und einem Monat nach Inkrafttreten         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft,\ndieses Gesetzes auf zwei Jahre verpflichten, wird       Artikel 3 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 5 bis 7\nauf ihren Antrag ihre Dienstzeit unter Verlust der      jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1972.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nEgon Franke"]}