{"id":"bgbl1-1972-76-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":76,"date":"1972-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_76.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG])","law_date":"1972-07-26T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1306                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teill\nVerordnung\nüber die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG])\nVom 26. Juli 1972\nAuf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes in           9. Betrieb, der einer veterinärpolizeilichen Sperre\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar               unterliegt:\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung          Betrieb, der wegen des Auftretens von Maul-\ndes Bundesrates verordnet:                                   und Klauenseuche, Schweinepest, ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit), Brucel-\n§ 1                                lose der Rinder, Brucellose der Schweine oder\nMilzbrand veterinärpolizeilich gesperrt ist;\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\n10. Zone, die einer veterinärpolizeilichen Sperre\n1. Zucht- und Nutztiere:\nunterliegt:\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz-             Sperrbezirk, der auf Grund der Verordnung über\nschweine;\nSperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und\n2. Zucht- und Nutzrinder:                                   Schweinepest vom 10. Juni 1972 (Bundesgesetz-\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-           blatt I S. 886) gebildet ist;\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung        11. Seuchenfreie Zone:\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme\nder Schlachtrinder;                                      Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem\nDurchmesser von 20 Kilometern, in dem nach\n3. Zucht- und Nutzschweine:                                 amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur            vor der Verladung\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der                a) von Rindern kein Fall von Maul- und\nSchlachtschweine;                                            Klauenseuche,\n4. Schlachtrinder und Schlachtschweine:                     b) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nHausrinder und Hausschweine, die dazu be-                    Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nstimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Be-                der Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\nstimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-             auf getreten ist;\nhof oder auf einen Markt für Schlachttiere ge-      12. Bestimmungsland:\nbracht zu werden;\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\n5. Betrieb:                                                 meinschaft, in den Rinder oder Schweine aus\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-           dem Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nweise gehalten oder aufgezogen werden, oder              sandt werden;\namtlich überwachter Händlerstall;\n13. Anzeigepflichtige Krankheiten:\n6. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-            die in Anlage I bezeichneten Krankheiten.\nbestand:\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im\n§ 2\nSinne des § 1 Abs. 2 der Tuberkulose-Verord-\nnung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 915)      (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitglied-\nist;                                                staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnur ausgeführt werden, wenn sie von einer amts-\n7. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-\ntierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet\nbestand:\nsind, die dem für die betreff ende Tierart und den\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im           jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen\nSinne des § 1 Abs. 2 der Brucellose-Verordnung      Muster der Anlage II entspricht.\nvom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) ist;\n(2) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur ausge-\n8. Brucellosefreier Schweinebestand:                   stellt werden, wenn alle darin für die betreff enden\nSchweinebestand, der dem § 22 der Brucellose-       Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. So-\nVerordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I     weit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen\nS. 1046) entspricht;                                vorsieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                         1307\neiner der Alternativen bescheinigt sein. Streichun-        (4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vor-\ngen sind nur zulüssig, wenn es sich handelt um          behaltlich des Absatzes 5 - Rinder und Schweine\n1. nicht zutreffende Alternativen,                      nur verbracht werden, wenn sie den für sie in der\nGesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforde-\n2. Nachweise, die für bestimmte Altersgruppen nicht\nrungen entsprechen. Es dürfen insbesondere dorthin\ngefordert werden, oder\nnur Rinder und Schweine verbracht werden, die\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der\nzuständigen Behörde des Bestimmungslandes und       1. nicht aus einem Betrieb oder aus einer Zone, die\nerforderlichenfalls auch des Transitlandes zuge-        einer veterinärpolizeilichen Sperre unterliegen,\nlassen ist.                                             stammen,\nEintragungen und Streichungen in der Gesundheits-       2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens\nbescheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vor-           ausgemerzt werden sollen und\nnehmen.                                                 3. seit ihrer Geburt oder im Falle von\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten          a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs\nTierarzt gegenüber                                             Monaten,\nb) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\n1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheini-\ngung notwendigen Angaben zu machen und                  vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser\nVerordnung gehalten worden sind.\n2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur\nAusfuhr bestimmten Tiere entweder seit ihrer            (5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zuge-\nGeburt oder im Falle von                             lassenen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die\na) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs      intradermale Tuberkulinprobe und die Blutserum-\nMonaten,                                        agglutination nach Anlage II Muster 1 Abschnitt V\nb) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten      Buchstaben c und d noch nicht durchgeführt worden\nsind. In diesem Falle darf durch die Untersuchung\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser\nbei Tieren, die nach Absatz 1 ausgeführt werden\nVerordnung gehalten worden sind; die Erklärung\nsollen und die festgesetzten Altersgrenzen über-\nist auf Verlangen schriftlich abzugeben.\nschritten haben, die Frist, während der sich die Tiere\n(4) Die Gesundheitsbescheinigung muß minde-          nach § 5 Abs. 2 außerhalb des Betriebes befinden\nstens in der Sprache des Bestimmungslandes sowie        dürfen, nicht überschritten werden.\nin deutscher Sprache ausgestellt sein und darf nur\naus einem einzigen Blatt bestehen.                         (6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft auf einem Markt nach Absatz 1 erwor-\n§ 3\nben, so ist die Bezeichnung des Marktes in die Ge-\n(1) Zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-       sundheitsbescheinigung einzutragen.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmte Rinder\nund Schweine müssen entweder unmittelbar in\neinem Betrieb oder auf einem von der zuständigen                                   § 4\nBehörde für die Ausfuhr in diese Länder zugelasse-         Rinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Be-\nnen und vom Bundesminister für Ernährung, Land-         trieb oder von einem zugelassenen Markt zur Ver-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-       ladestelle befördert werden, auf eine Sammelstelle\ngegebenen Markt für Zucht- und Nutzrinder, Zucht-       verbracht werden. Für die Sammelstelle müssen die\nund Nutzschweine, Schlachtrinder oder Schlacht-         Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zutref-\nschweine erworben worden sein.                          fen; § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\n(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen\nwerden, wenn                                                                       § 5\n1. er amtstierärztlich überwacht wird,\n(1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehe-\n2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutz-         nen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem\nrinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder nur       Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet\nfür Schlachtrinder und Schlachtschweine abgehal-    werden. Die Transportmittel oder Behältnisse müs-\nten wird,                                           sen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Ein-\n3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen           streu oder Futter während der Beförderung nicht\nerlaubt ist, die - vorbehaltlich des Absatzes 5 -   heraussickern oder herausfallen können.\nden für sie in der Gesundheitsbescheinigung vor-\ngesehenen Anforderungen entsprechen und                (2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz-\n4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.\nschweine vorgesehene Frist von 30 Tagen, während\n(3) Wenn und solange für einen zugelassenen          der die Tiere vor der Verladung in dem Betrieb\nMarkt eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vor-       gehalten sein müssen, gilt auch dann als eingehal-\nübergehend nicht gegeben ist, dürfen für die auf        ten, wenn sich die Tiere während der letzten sechs\ndiesen Markt aufgetriebenen Rinder und Schweine         Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes auf dem\nGesundheitsbescheinigungen nach § 2 nicht ausge-        Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der\nstellt werden.                                           Verladestelle befunden haben.","1308                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n'§ 6                             Landwirtschaft und Forsten dies den für das Veteri-\nnärwesen zuständigen obersten Landesbehörden mit.\nSoweit in den Gesundheitsbescheinigungen Imp-\nIn diesen Fällen dürfen Gesundheitsbescheinigungen\nfungen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen-\nnach § 2 nicht oder nur unter Beachtung der mitge-\nseuche vorgesehen sind, dürfen hierfür nur Impf-\nteilten Beschränkung ausgestellt werden.\nstoffe verwendet werden, die zur Verwendung im\nGeltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind.\n§ 10\n§ 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nDie in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene       des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nMilchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz-           oder fahrlässig\nrinder muß nach Anlage III durchgeführt sein.             1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-\nbescheinigung Eintragungen oder Streichungen\n§ 8                                 vornimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,\n(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro-       2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht oder\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von             nicht richtig macht oder entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2\nRindern in Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie           eine Erklärung nicht, nicht richtig oder auf Ver-\ndes Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-               langen nicht schriftlich abgibt.\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\n3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\nSchwein auf einen zugelassenen Markt verbringt,\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121\nvom 29. Juli 1964 S. 1977) - Richtlinie - in der         4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein\njeweils geltenden Fassung genehmigt, teilt der Bun-          Schwein nicht unmittelbar der Grenzübergangs-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                stelle zuleitet oder\nForsten dies den für das Veterinärwesen zuständi-        5. entgegen § 6 Impfstoffe verwendet, die im Gel-\ngen obersten Landesbehörden mit. Diese können in             tungsbereich dieser Verordnung nicht zugelassen\ndem mitgeteilten Umfang Ausnahmen von § 2 Abs. 1             sind.\nund 2 zulassen.\n§ 11\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,\nwenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von Rindern       Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund Schweinen andere Ausnahmen zuläßt.                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes\n§ 9                              vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nLand Berlin.\n(1) Fordert ein Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von Rindern                                 § 12\nund Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Ver-            Diese Verordnung tritt am 10. August 1972 in\nordnung in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nzusätzliche Gesundheitsnachweise, so sind diese ge-       Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus\nsondert zu bescheinigen.                                  der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaa-\n(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro-        ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von          Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)\nRindern und Schweinen in Anwendung der Arti-              - vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 715),\nkel 8 oder 9 der Richtlinie verbietet oder be-            geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 1967\nschränkt, teilt der Bundesminister für Ernährung,         (Bundesgesetzbl. I S. 714), außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1972\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Dr. Pi e 1e n","Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972           1309\nAnlage I\n(zu § 1 Nr. 13)\nAnzeigepflich tige Krankheiten\nim Sinne dieser Verordnung sind:\na) Rind erkrankheiten:\n-   Tollwut\n-   Tuberkulose\n-   Brucellosen\n-   Maul- und Klauenseuche\n-   Milzbrand\n-   Rinderpest\n-   Lungenseuche\nb) Schweinekrankheiten:\n-   Tollwut\n-   Brucellosen\n-   Milzbrand\n-   Maul- und Klauenseuche\n-   Schweinepest (klassische und afrikanische)\n-   ansteckende Schweinelähmung (Teschener\nKrankheit)","1310                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage II\nMuster 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr ........................ .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige\nZahl der Tiere                  Kuh, Stier, Ochse,\nRasse                 Alter            Kennzeichen oder Beschreibungen\nFärse, Kalb\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...................................................................................................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach .................................................................................................................................................................................. ..\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit   ) -   Eisenbahnwagen 3 )                     -     Lastkraftwagen 3 )                   -    Flugzeug 3 )            -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................... ..\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .","Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                                                                                         1311\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) fi) -   sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens\n4 Monaten\") gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen lind geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft\nworden 2);\nsie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 } gegen die Virustypen A, 0 und C der\nMaul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten\nImpfstoff wiedergeimpft worden 2 };\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);\nc) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulin probe negativ reagiert 2 } 7};\nd)       sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 2);\n-   sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand 2);\n-   sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbrucellosefreien Rinderbestand 2 ) 10 );\ndie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-\nagglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );\ne} sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-\nschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2} der Milch\nhat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes\nnoch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten Analyse,\ndarüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 } 9 );\nf) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\ng) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine\nKrankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im\nSinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der An-\nzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche\nund Rinderbrucellose gewesen;\nh) sie sind erworben worden\n-   in einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere ......................................................................................................................... 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\ni) sie sind unmittelbar\n-   vom Betrieb 2 ),\n-   vom Betrieb zum Markt und von dort 2),\n-   über eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder\nund Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso\nbehandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.","1312                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchslabe b 2. Alternative 2),\nZiffer V Buchstabe b 3. Alternative 2 ),\nZiffer V Buchstabe d 2. Alternative 2),\nZiffer V Buchstabe d 3. Alternative 2 ),\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ..                                                               am ................................................................................ .\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                      (Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•\nmeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)  Bei Versnnd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Plugnummcr einzutragen.\n4)  In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\": in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes scrvices V<!l<'!rinaires du düpa rtcment\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: ,,Inspectcur Dislrictshoofd\".\n5)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n8)  Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n7)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n8)  Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10\ngenannt sind.\n9)  Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.\n10)  Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im\nBestimmungsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.","Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                                  1313\nMuster 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2) -\nNr ....\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\n1. Zahl der Tiere: ..\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere          Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                    oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit     ) -   Eisenbahnwagen 4)   -   Lastkraftwagen 4)    -   Flugzeug 4) -   Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ................ .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\n6\nb)   ) -    sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-\nstens 7 )\n- · 12 Monaten 3 ),\n-    4 Monaten 3),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );","1314                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) 1;) -   sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3 );\nsie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\nund haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);\nd) 1;) - - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder\nbrucellosefreien Rinderbestand 3);\nsie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbrucellosfreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von\nweniger als 30 IE/ml 3 )\n- 30 IE/ml oder mehr 3)\naufgewiesen 3);\ne) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nf) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder\ngemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\ng) sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 3 )\n- auf einem für den V,ersand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere .......................................                                                   ................................................ '. ....... 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 3 ),\n- Betrieb zum Markt und von dort 3),\n- über eine Sammelstelle 3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-\nvorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3 ),\nZiffer V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr) 3 ),\ndes Bestimmungslandes 3),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes 3 )\nerteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ... .............................................................................. am ................................................................................ .\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                                        (Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\nli) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes services veterinaires du departement\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,Inspecteur Dislrictshoofd\".\n11 ) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c und d dieser Bescheinigung.\n7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                                                                                                           1315\nMuster 3\n(zu § 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr ........................ .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ......................................... .,................................................................................................................. .\nI. Zahl der Tiere: .............................................................................................................................................................. .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere         Geschlecht                         Rasse               Alter                             oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit2) -   Eisenbahnwagen 3)             -     Lastkraftwagen 3)                    -     Flugzeug 3)            -      Schiff\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingun-\ngen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchge-\nführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen\nsowie bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);","1316                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) es hcrndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-\nrens ausgemerzt werden sollen;\nd) sie sind wührend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland l ie~Jenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-\nheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Rege-\nlung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellosc, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit) gewesen;\ne) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere\n(Bezeichnung des Marktes)\nf) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 2 ),\nBetrieb zum Markt und von dort 2 ),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder •\nund Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ge-\nforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelas-\nsenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verlade-\nstelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                        ...... am.\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                              (Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mil Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Fluqnummer einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) Die Blutserumagglutinalion und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-\ngramm wiegen.\n6) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,lnspecteur veterinaire\". bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes scrvicPs vcterinaires du dcpartement\"; in Italien: ,, Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,lnspecteur Dislrictshoofd\".","Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                                                                                                       1317\nMuster 4\n(zu § 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handel~verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr ....................... ..\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: .\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... .\nI. Zahl der Tiere: .\nIL Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl <lPr Tiere               Schwein oder Ferkel                                                            oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit a) -  Eisenbahnwagen 4 )         --    Lastkraftwagen 4 )                  -      Flugzeug 4)            -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................. ..\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................ ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsver-\nfahrens ausgemerzt werden sollen;","1318                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für\nSchweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür SchlachUiere ___ _____________________                           ---------········           ...... ...........                     .................. 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 3 ),\nBetrieb zum Markt und von dort 3 ),\nüber eine Sammelstelle 3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in . ··-·····-···········································-······················ am ....................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                                  (Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf einen Markt gebracht zu werden.\nS)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\n5)  In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services vctcrinaircs du dcpartement\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: ,,Inspecteur Dislrictshoofd\".","Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972                           1319\nAnlage III\n(zu § 7)\nMilchanalyse\n1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärzt-\nlichen Untersuchungsstelle vorzunehmen.\n2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:\na) die Zitzen sind vorher mit 70 °/oigem Alkohol zu desinfizieren;\nb) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens sdiräg zu halten;\nc) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze\nzu entnehmen;\nd) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel\nvermischt werden darf;\ne) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;\nf) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 0/oige Borsäure zu verwenden;\ng) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten\nmuß:\nNummer der Ohrmarke,\n- Bezeichnung des Euterviertels,\n- Tag und Uhrzeit der Entnahme;\nh) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:\nName und Anschrift des amtlichen Tierarztes,\n- N arne und Anschrift des Eigentümers,\n- Kennzeichen des Tieres,\n- Laktationsstadium.\n3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß\nstets eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen\nCalifornia-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nach-\nstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen:\na) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Ent-\nzündungszustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ,\nso muß eine zweite bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der\nvorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß fol-\ngendes ergeben:\naa) Verschwinden der pathogenen Keime,\nbb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.\nDarüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST\n(oder CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.\nb) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus,\nso ist eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Er-\ngebnis zeigen muß.\n4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:\na) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;\nb) die Uberimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar)\noder Edwards-Nährboden.\nDie bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausge-\nrichtet sein; sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und\nStaphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf\nden vorgenannten durch Dberimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungs-\nverfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nähr-\nbodens zur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnährböden\nzum Nachweis von Darmbakterien.\n5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegen-\nden charakteristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.\nDieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-\nVerf ahren 1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu\nPolynuklearen unter 0,5 liegt.","1320                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinbanddecken 1971\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNt. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt · gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\ngegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-\nrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ers(heint in drei Teilen. In Teil I und II werden di0 Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird diis als forlcJcllcnd fcstqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sacl111chietcn 9cordncl vcriillentlicht. Der Teil 111 kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis lür Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesel.zbliitler, die vor dem 1. Juli 1972 ausqcgeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesclzblat.t, Köln 3 99 oder 9egen V0nrnsrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgctbe 0,85 DM zuzüqlich Versand9cbühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/u."]}