{"id":"bgbl1-1972-76-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":76,"date":"1972-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_76.pdf#page=1","order":1,"title":"Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1972-07-28T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                        Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972                                    Nr. 76\nTag                                                Inhalt                                            Seite\n28. 7. 72      Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes                                   1305\n100-1\n26. 7. 72      Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine nach Mitgliedstaaten der\nI:uropäischen Wirtschaflsgemeinschaft (Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG])       1306\n7831-1-42-3\nEinunddreifUgstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 28. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                  „4 a. das Waffenrecht;\".\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\n4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel I                            ,,Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutz-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-                behörden, Zentralstellen für das polizeiliche Aus-\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                 kunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminal-\nwie folgt geändert:                                               polizei und zur Sammlung von Unterlagen für\nZwecke des Verfassungsschutzes und des Schut-\n1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die\n,, (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-            durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-\nlung der öUentlichen Sicherheit oder Ordnung                   richtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-\nkann ein Land in Fällen von besonderer Bedeu-                  lange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\ntung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenz-                 eingerichtet werden.\"\nschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfor-\ndern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung\nArtikel II\neine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\neiner Naturkatastrophe oder bei einem besonders              dung in Kraft.\nschweren Unglücksfall kann ein Land Polizei-\nkräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen\nanderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenz-\nschutzes und der Streitkräfte anfordern.\"                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung:                   Bonn, den 28. Juli 1972\n„ 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der\nLänder                                                        Für den Bundespräsidenten\na) in der Kriminalpolizei,                                 Der Präsident des Bundesrates\nb) zum Schutze der freiheitlichen demokra-                             Heinz Kühn\ntischen Grundordnung, des Bestandes\nund der Sicherheit des Bundes oder eines                     Für deri Bundeskanzler\nLandes (Verfassungsschutz) und                    Der Bundesminister der Verteidigung\nc) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bun-                              Georg Leber\ngesgebiet, die durch Anwendung von\nGewalt oder darauf gerichtete Vorberei-\ntungshandlungen auswärtige Belange der                  Der Bundesminister des Innern\nBundesrepublik Deutschland gefährden,                                Genscher\nsowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpoli-\nzeiamtes und die internationale Verbrechens-                        Der Bundesminister der Justiz\nbekämpfung;\".                                                                  Gerhard Jahn"]}