{"id":"bgbl1-1972-75-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":75,"date":"1972-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte","law_date":"1972-07-26T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1293\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1972                                                                                                                Nr. 75\nTag                                                                           In h alt                                                                                        Seite\n26. 7. 72      Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1293\n8251-1\n1. 8. 72      Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen\nMark (Olympiamünze - 5. Motiv) .......•...........................................                                                                               1299\n24. 7. 72      Berichtigung des Seerechtsänderungsgesetzes                                                                                                                      1300\n4100-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 und Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1300\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1301\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1302\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundes-\nrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 30. Juni 1972, beigefügt.\nSechstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nVom 26. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                               weder nach der Zahl der Arbeitstage oder der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                       Flächengröße festgesetzt werden.\"\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a\nArtikel 1                                                                        eingefügt:\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in                                                             ,, (4 a) Als Einheitswert nach Absatz 4 ist der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-                                                               für die Erhebung der Grundsteuer maßgeben-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert                                                       de Einheitswert zugrunde zu legen. Dabei\ndurch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom                                                                  bleföt der Wert für die Wohngebäude (Woh-\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird                                                          nungswert) außer Ansatz, wenn er im Ein-\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                                              heitswertbescheid ausgewiesen ist. In den\nFällen der Mindestbewertung nach § 33 des\nBewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert\na) In Absatz 1 werden die Worte „ und früheren                                                           durch das Zweite Steueränderungsgesetz\nEhegatten\" angefügt.                                                                                vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1266), ist der ungekürzte Hektarsatz maß-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                                                     gebend. Zugepachtete Flächen sind mit ihrem\n,, (4) Eine Existenzgrundlage ist insbeson-                                                       Hektarsatz (Hektarwert) dem Einheitswert\ndere gegeben, wenn der Einheitswert oder                                                            der Eigentumsflächen hinzuzurechnen; ver-\nder Arbeitsbedarf des Unternehmens eine                                                             pachtete Flächen sind mit ihrem Hektarsatz\nvon der landwirtschaftlichen Alterskasse im                                                          (Hektarwert) von dem Einheitswert der\nEinvernehmen mit dem Gesamtverband der                                                              Eigentumsflächen abzuziehen. Ist der Ein-\nlandwirtschaftlichen Alterskassen nach billi-                                                       heitswert des Gesamtunternehmens oder von\ngem Ermessen auf Grund der örtlichen oder                                                           Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln,\nbezirklichen Gegebenheiten festzusetzende                                                           so ist hierfür von der genutzten Fläche und\nMindesthöhe erreicht. Die Mindesthöhe nach                                                          dem der Nutzungsart entsprechenden durch-\ndem Arbeitsbedarf ist unter Berücksichtigung                                                        schnittlichen Hektarsatz (Hektarwert) in der\nder Kulturarten zu bemessen und kann ent-                                                           Gemeinde auszugehen.\"","1294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     men des verstorbenen landwirtschaftlichen\nUnternehmers von der Witwe oder dem Wit-\na) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nwer weitergeführt wird.\"\nsung:\n11 b) mindestens bis zur Vollendung des\n5. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n60. Lebensjahres und für mindestens 180\nKalendermonate Beiträge an die land-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n11\nwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und    ,\n,, (1) Das Altersgeld und das vorzeitige Al-\nb) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-                     tersgeld betragen für den verheirateten Be-\nsung:                                                        rechtigten 240 Deutsche Mark, für den unver-\nheirateten Berechtigten 160 Deutsche Mark\n„b) mindestens bis zur Vollendung des\n60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt\nmonatlich.\"\nder Erwerbsunfähigkeit und für minde-           b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nstens 60 Kalendermonate Beiträge an die             ersetzt:\nlandwirtschaftliche Alterskasse gezahlt             11 Vollendet der Empfänger eines vorzeitigen\nund\".                                               Altersgeldes das 65. Lebensjahr und hat er\nfür mindestens 180 Kalendermonate Beiträge\n3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                           zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt,\nist das vorzeitige Altersgeld von Amts we-\n,,§ 2a\ngen in ein Altersgeld umzuwandeln. Voll-\nDer Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 steht                      endet die Empfängerin eines vorzeitigen Al-\ngleich, wenn das Unternehmen ganz oder teil-                     tersgeldes nach § 3 Abs. 2 das 60. Lebensjahr\nweise erstmals auf geforstet worden ist und                      und liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3\n1. die Größe der auf geforsteten Fläche und die                  vor, gilt Satz 2 entsprechend.\"\nDichte der Bepflanzung eine ordnungsmäßige                c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7\nforstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zu-                 bis 9 angefügt:\nläßt,\n,, (7) Als Altersgeld an einen früheren Ehe-\n2. durch die Erstaufforstung die Bewirtschaftung                 gatten wird der Teil des Betrages nach Ab-\noder sonstige Nutzung der anliegenden Flä-                    satz 1 gewährt, der dem Verhältnis der in die\nchen nicht eingeschränkt wird,                                Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zur\n3. die Erstaufforstung mit anderen agrar- oder                   landwirtschaftlichen Alterskasse und der Mo-\ninfrastrukturellen Maßnahmen in Einklang                      nate, für die der landwirtschaftliche Unter-\nsteht und landeskulturell unbedenklich ist                    nehmer Altersgeld bezogen hat, zu der Zahl\nund                                                           der Monate, für die der landwirtschaftliche\nUnternehmer insgesamt Beiträge zur land-\n4. die Erstaufforstung nicht gegen ein in bundes-\nwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt und Al-\noder landesrechtlichen Vorschriften enthalte-\ntersgeld bezogen hat, entspricht; die Monate\nnes Verbot verstößt.\nder Eheschließung und der Scheidung, der\nDer Nachweis zu Satz 1 wird durch eine Beschei-                  Nichtigerklärung oder der Aufhebung der\nnigung der von der Landesregierung bestimmten                    Ehe gelten als in die Ehe fallende Zeit. Bei\nStelle geführt. Nach der Erstaufforstung darf der                der Feststellung des Verhältnisses nach Satz 1\nEinheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unter-                   sind sowohl der in die Zeit der Ehe fallenden\nnehmens einschließlich der etwa zurückbehalte-                   Zahl der Beiträge als auch der Zahl der von\nnen nichtforstwirtschaftlich genutzten Fläche                    dem landwirtschaftlichen Unternehmer ins-\n25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 4 festgesetz-                   gesamt gezahlten Beiträge die Beiträge hin-\nten Mindesthöhe nicht überschreiten.\"                            zuzurechnen, die der frühere Ehegatte nach\ndem Tode des landwirtschaftlichen Unterneh-\n4. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:                         mers gezahlt hat.\na)   In Absatz 1 und Absatz 2 werden die Worte                         (8) Sind mehrere Berechtigte nach § 3\n„wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche                   Abs. 1, 2 und 5 · vorhanden, so erhält jeder\nUnternehmer im Sinne des § 1 sind durch die\nII                   Berechtigte nur den Teil des Altersgeldes\nWorte „wenn das Unternehmen im Sinne des                     nach Absatz 1, der im Verhältnis zu den an-\n§ 2 Abs. 3 abgegeben wurde und sie selbst                  . deren Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit\nnicht landwirtschaftliche Unternehmer im                     dem landwirtschaftlichen Unternehmer ent-\nSinne des § 1 sind\" ersetzt.                                 spricht, die Berechtigten nach § 3 Abs. 5 aber\nhöchstens den Betrag, der sich nach Absatz 7\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-                     ergibt, und die Berechtigten nach § 3 Abs. 1\ngefügt:                                                      und 2 mindestens den Betrag, der sich nach\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für frü-           Kürzung des Altersgeldes nach Absatz 1 um\nhere Ehegatten eines landwirtschaftlichen Un-                das nach Absatz 7 berechnete Altersgeld des\nternehmers, deren Ehe mit ihm geschieden,                    Berechtigten nach § 3 Abs. 5 ergibt. Ist nach\nfür nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn                Feststellung eines Altersgeldes nach § 3 ein\nin die Ehe Zeiten der Beitragszahlung an die                 weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so\nlandwirtschaftliche Alterskasse fallen. Der                  sind die Altersgelder nach Satz 1 neu festzu-\nAnspruch besteht auch, wenn das Unterneh-                    stellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats,","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972                              1295\nder dem Monat folgt, in dem der neue Fest-          bes im Falle des Todes des landwirtschaftlichen\nstellungsbescheid zugestellt wird.                  Unternehmers oder seines Ehegatten oder zur\n(9) Auf die nach den Absätzen 7 und 8            Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der\nfestgestellten Beträge finden die Absätze 5         landwirtschaftlichen Bevölkerung zu fördern\nund 6 entsprechende Anwendung.\"                     oder durchzuführen. Entstehen den landwirt-\nschaftlichen Alterskassen besondere Aufwen-\n6. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndungen dadurch, daß sie Betriebshelfer anderen\nEinrichtungen zur Verfügung stellen, so sind\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ehegatten,         ihnen diese Aufwendungen zu erstatten. § 7\nWitwen und Witwer der nach § 14 Beitragspflich-            Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\ntigen sowie für Empfänger von vorzeitigem Al-\ntersgeld nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in Ver-                (2) Beschlüsse der landwirtschaftlichen Alters-\nbindung mit § 3 Abs. 5.\"                                   kassen über allgemeine Maßnahmen auf Grund\ndes Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der\nAufsichtsbehörde.\"\n7. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7                         9. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(1) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 erstrecken          a) In Absatz 3 wird vor „ 1288\" eingefügt „ 1271,\nsich auf stationäre Heilbehandlung und die Ge-                   1277, 1281, \".\nwährung von Betriebs- und Haushaltshilfe. Zum\nZwecke der Durchführung dieser Maßnahmen ar-               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und                   ,, (4) Das Altersgeld der Witwe, des Witwers\nder Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-                   oder des früheren Ehegatten (§ 3) fällt mit\nterskassen zusammen.                                             Ablauf des Monats weg, in dem die Witwe,\nder Witwer oder der frühere Ehegatte wieder\n(2)   Die stationäre Heilbehandlung umfaßt\nheiratet.\"\nMaßnahmen in bestehenden Einrichtungen wie\nKrankenanstalten, Heilstätten, Kureinrichtungen            c) In Absatz 5 werden die Worte „die Witwe\nund Spezialanstalten sowie Behandlung in Kur-                    oder der Witwer\" durch die Worte „die\nund Badeorten. Im übrigen gilt § 1237 der Reichs-                Witwe, der Witwer oder der frühere Ehe-\nII\nversicherungsordnung entsprechend.                               gatte ersetzt.\n(3) Während der stationären Heilbehandlung            d) In Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:\neines landwirtschaftlichen Unternehmers oder                     „Nach Durchführung von Maßnahmen zur\nseines mitarbeitenden Ehegatten gewährt die                      Besserung oder Wiederherstellung der Er-\nlandwirtschaftliche Alterskasse Betriebs- und                    werbsfähigkeit (§§ 6 bis 9) wird das vorzei-\nHaushaltshilfe in der Regel bis zur Dauer von                    tige Altersgeld jedoch mindestens bis zum\nhöchstens drei Monaten, wenn in dem Unterneh-                    Ablauf des sechsten Kalendermonats nach\nmen keine Arbeitnehmer und keine mitarbeiten-                    Beendigung der Maßnahmen gewährt.\"\nden Familienangehörigen ständig beschäftigt\nwerden.                                                    e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-\ngefügt:\n(4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine\n,, (8) Entzieht sich der Empfänger eines vor-\nErsatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft\nzeitigen Altersgeldes ohne triftigen Grund\nnicht gestellt werden oder besteht Grund, von\neiner Nachuntersuchung oder Beobachtung,\nder Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so\nso kann ihm das vorzeitige Altersgeld ganz\nsind die Kosten für eine selbstbeschaffte be-\noder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn\ntriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe\ner auf diese Folge vorher schriftlich hinge-\nzu erstatten.\nwiesen worden ist.\"\n(5) Die zur Durchführung der Absätze 2 bis 4\nerforderlichen allgemeinen Richtlinien erläßt die      10. § 12 wird wie folgt geändert:\nlandwirtschaftliche Alterskasse im Einverneh-\nmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaft-              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nlichen Alterskassen. Die Richtlinien können mit                     ,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflich-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde die Betriebs-                   tigen gleich. Er beträgt für 1972 monatlich\nund Haushaltshilfe auf Unternehmen erstrecken,                   30 Deutsche Mark und für 1973 monatlich\nin denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Fa-                     36 Deutsche Mark.\"\nmilienangehörige ständig beschäftigt werden.     11\nb) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Die §§ 1418, 1420, 1424 der Reichsversiche-\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\nrungsordnung gelten entsprechend.\"\n,,§ 9\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen kön-   11. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnen weitere Mittel aufwenden, um allgemeine                  ,, (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel\nMaßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhal-                  betragen für das Kalenderjahr 1972 höchstens\ntung oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit                790 000 000 Deutsche Mark und für das Kalen-\nder landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer             derjahr 1973 höchstens 1 035 000 000 Deutsche\nAngehörigen, zur Aufrechterhaltung des Betrie-             1',1ark.\"","1296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n12. In § 22 J\\bs. 3 wjrd ,,(§ 13 und § 45)\" durch                    worden, so sind nur die Beiträge zu erstatten,\n,, (§§ 13, 45, 47 Abs. 4)\" ersetzt.                              die für die Zeit nach dem Monat entrichtet\nwurden, in dem der Bescheid über die Be-\n13. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:                    willigung der zuletzt gewährten Leistung er-\nlassen worden ist. § 29 der Reichsversiche-\na) T)je Uberschrjft erlüilt folgende Fassung:\nrungsordnung gilt nicht.\n„Weitc~rversicherung, Erstattung\n(2) Zuständig für die Beitragserstattung\nund Nuchentrichtung von Beiträgen\".\nnach Absatz 1 ist die landwirtschaftliche Al-\nb) § 27 erh<llt folgende Passung:                                terskasse, an die der Berechtigte zuletzt Bei-\n,,§ 27\nträge gezahlt hat.\"\n(l) Personen, die nach diesem Gesetz min-        14. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „und zu den\ndestens 3G Kalendermonate beitragspflichtig             Kosten ihres Unterhalts nicht unerheblich bei-\nwaren sowie deren Witwen oder Witwer                    trägt\" sowie uneheliche Kinder\" gestrichen.\nII\nkönnen innerhalb von zwei Jahren nach dem\nEnde der Beitragspflicht oder nach Zustellung\n15. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndes Beschejdes über die Aufnahme in das\nMitgliedcrverzeichnjs gegenüber der land-               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn\"\nwirtschaftlichen Alterskasse erklären, daß sie              die Worte „bis zum 31. Dezember 1975\" ein-\ndie Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wol-               gefügt und die Buchstaben d und e erhalten\nlen. Die Erklärung kann bei Vorliegen der                   folgende Fassung:\nübrigenVoraussetzun~1en auch nach Ablauf                    ,,d) er während der fünf Jahre, die der Ab-\nder in Satz 1 genannten Frist abgegeben wer-                        gabe vorausgegangen sind, überwiegend\nden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht                        hauptberuflicher landwirtschaftlicher Un-\nBeiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt wor-                        ternehmer gewesen ist und\nden sind. Im Falle des Satzes 2 kann die land-                e) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf\nwirtschaftliche Alterskasse den Berechtigten                        der von ihm in den fünf Jahren, die der\nzur Abgabe der Erklärung auffordern. Wird                           Abgabe vorausgegangen sind, bewirt-\ndaraufhin die Erklärung nicht innerhalb von                         schafteten Unternehmen das Fünffache\ndrei Monaten abgegeben, erlischt das Recht                          der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Min-\nzur Abgabe der Erklärung nach Satz 2. Die                           desthöhe nicht überschritten hat.\"\nErklärung begründet Beitragspflicht vom Be-\nginn des Monats an, der auf das Ende der Bei-           b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis              „Für die Feststellung einer Landabgaberente\nzur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis                ailt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 2\nzum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Al-                  ;ls erfüllt, wenn die Abgabe für einen Zeit-\ntersgeldes oder der Landabgaberente.                        raum von mindestens zwölf Jahren unbe-\n(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterent-              schadet weitergehender gesetzlicher Form-\nrichtung kann nach Beginn eines vorzeitigen                 vorschriften schriftlich vereinbart wird.\"\nAltersgeldes nach § 2 Abs. 2 oder eines vor-\nzeitigen Altersgeldes nach § 3 Abs. 2 nur zur       16. § 42 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung für das Altersgeld nach§ 2 Abs. 1            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\noder des Altersgeldes nach § 3 Abs. 1 erfol-                  ,, (1) Eine Abgabe zum Zwecke der Struktur-\ngen. Neben dem Bezug eines Altersgeldes                     verbesserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c\nnach § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 oder              liegt vor, wenn das Unternehmen in der Zeit\neines Altersgeldes nach § 3 Abs. 1, § 33                    nach dem 31. Juli i969 abgegeben worden ist\nAbs. 10, § 34 Abs. 5 ist die Weiterentrichtung              und\nvon Beiträgen nicht zulässig.\"\na) die abgegebenen Grundstücke an ein an-\nderes landwirtschaftliches Unternehmen\nc) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:\nabgegeben werden, das\n,,§ 27 a                                      aa) seit mindestens einem Jahr besteht,\n(l) Personen, die                                              bb) in dieser Zeit mindestens das Dop-\na) nach diesem Gesetz für 180 Kalender-                                pelte der nach § 1 Abs. 4 f estgesetz-\nmona.1e Beiträge an die landwirtschaft-                            ten Mindesthöhe erreicht hat oder\nliche Alterskasse gezahlt haben,                                  durch die Landaufnahme mindestens\ndas Dreifache der nach § 1 Abs. 4\nb) nicht nach § 14 beitragspflichtig sind,\nfestgesetzten Mindesthöhe erreichen\nc) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollen-                             wird und\ndung des 65. Lebensjahres einen Anspruch                       cc) in der Zeit nach dem 31. Juli 1969\nauf Altersgeld nicht haben werden und                             nicht ganz oder zu wesentlichen Tei-\nd) nicht die Berechtigung zur Weiterentrich-                           len dem abgebenden Unternehmer\ntung von Beiträgen nach § 27 erlangt                                gehörte\nhaben,                                                         oder\nwerden auf Antrag die Beiträge erstattet.                   b) eine juristische Person des privaten oder\nSind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt                         öffentlichen Rechts, die sich satzungsge-","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972                         1297\nmüß mil Aufgaben der Strukturverbesse-         auf Grund von § 26 des Gesetzes über eine Alters-\nrung bdciJH, oder eine Teilnehmergemein-       hilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nscliilft nilc:h dem Flurbereinigungsgesetz     blatt I S. 1063) oder auf Grund von § 28 des Gesetzes\noder eine Cebidskörperschaft, ein Ge-          über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung\nmeindeverband oder ein kommunaler              des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für\nZweckvc1bancl die abgegebenen Grund-           Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 845)\nsU.icke erwirbt oder pachtet.\"                 von der Beitragspflicht befreit worden sind, können\nb) Nuch Absatz 1 wird folgender Absatz l a ein-              gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse\ngefügt:                                               schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 auf die Befrei-\nung verzichten. Die Verzichtserklärung bewirkt Ver-\n,, (1 c:1) Bei ei1wr A b~Jabe an einen anderen als\nsicherungspflicht für die gesamte Zeit, in der der Er-\nin Abscüz l genannten Erwerber, die zu Be-\nklärende seit dem 1. Oktober 1957 landwirtschaft-\ndingung(!n erfolgt ist, die nicht um mehr als\nlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes\n20 vom J hmdcrt günstiger sind, als sie bei\nüber eine Altershilfe für Landwirte war. Die Bei-\neiner Ab9abe zu landwirtschaftlicher Nut-\nträge für die zurückliegende Zeit sind für jeden Mo-\nzung ortsüblich zu erzielen sind, kann eine\nnat in der Höhe des für 1973 geltenden Monatsbei-\nnach Landesrecht znsti.indige Stelle die Ab-\ngabe als strukturverbesscrnd anerkennen.\"\ntrags zu zahlen. Zuständig für die Entgegennahme\nder Verzichtserklärung und zum Beitragseinzug für\nc) Absatz 3 erhält: folgende Fassung:                        die zurückliegende Zeit ist die landwirtschaftliche\n,, (3) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch-      Alterskasse, an die in dem Monat der Abgabe der\nstabe c gilt als erfüllt, wenn das Unterneh-          Verzichtserklärung Beiträge zu zahlen sind. Die\nmen nach dem 3l. Juli 1969 erstmals ganz              landwirtschaftliche Alterskasse kann für die Bei-\noder teilwl'~ise aufgeforstet worden ist. Im          tragszahlung für die zurückliegende Zeit Ratenzah-\nübrigen gilt § 2 a entsprechend.\"                     lungen bis längstens zum 31. Dezember 1974 zu-\nlassen.\n17. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                    § 3\n,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den ver-               (1) Soweit bei\nheirateten Berechtigten 415 Deutsche Mark, für               Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungs-\nden unverheirateten Berechtigten 275 Deutsche                gesetz, den Leistungen der Kriegsopferfürsorge und\nMark monatlich. § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-               den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nchend. \"                                                     anwendbar erklären,\nder Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen\n18. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichs-\n,, (2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-           gesetz,\nwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sind,             den laufenden Beihilfen zum Lebensunterhalt nach\nwerden die Beiträge von Amts wegen erstattet.                dem Flüchtlingshilfegesetz,\nSind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt                   den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz,\nworden, so sind nur die Beiträge zu erstatten,\nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\ndie für die Zeit nach dem Monat entrichtet wur-\ngesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz\nden, in dem der Bescheid über die Bewilligung\nfür Jugendwohlfahrt,\nder zuletzt gewährten Leistung erlassen worden\nist. § 29 der Reichsversicherungsordnung gilt                dem Woh~geld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\nnicht.\"                                                      dem Zweiten Wohngeldgesetz\nund\n19. In § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\n,, (4) § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.\"                     Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)\nArtikel 2                       die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\nanderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                höhungsbeträge, die für das Jahr 1972 auf Grund der\n§ 1                          Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den\ngenannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Ein-\nFür Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Ge-             kommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für\nsetzes mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge                 den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der\nan die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben             Gewährung von Ubergangsgeld während der Durch-\nund deren Beitragspflicht nach § 14 des Gesetzes                 führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nüber eine Altershilfe für Landwirte bis zum Inkraft-             oder vViederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\ntreten dieses Gesetzes geendet hat, gilt § 2 Abs. 2              einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-\nBuchstabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für                währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe\nLandwirte in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes                nicht zu berücksichtigen.\ngeltenden Fassung.\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\n§ 2                          daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-\nLandwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des §                 sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, die             wenden ist.","1298                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 4                            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 5\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-          Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}