{"id":"bgbl1-1972-74-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":74,"date":"1972-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/74#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_74.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1972-07-28T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 28. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  § 141 a Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erleidet,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-\ngung bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nArtikel 1                             eine einmalige Entschädigung von vierzigtausend\nDeutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in\nJlnderung ·des Bundesbeamtengesetzes\nseiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz                  (2) Ist ein Beamter im Sinne des Absatzes 1\nzur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                    an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 141 a\nvom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080),               Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird\nwird wie folgt geändert:                                         seinen Hinterbliebenen eine einmalige Entschä-\ndigung nach Maßgabe der folgenden Bestim-\n1. In der Inhaltsübersicht werden unter Abschnitt V              mungen gewährt:\nNr. 5 Buchstabe b die Worte .136 bis 148\" durch\nl. Die Witwe sowie die versorgungsberechtig-\ndie Worte • 136 bis 148 a • ersetzt.\nten leiblichen oder an Kindes Statt angenom-\n2. In§ 134 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma                     menen Kinder erhalten eine Entschädigung\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:                          in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deut-\n,,6. einmalige Entschädigung (§ 148 a).\"                         sche Mark.\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der\n3. § 141 a wird wie folgt geändert:                                  Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten,\n.Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für                  nicht versorgungsberechtigten Kinder eine\nBeamte der Laufbahngruppe des einfachen                     Entschädigung in Höhe von insgesamt zehn-\nDienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                 tausend Deutsche Mark.\nmindestens nach der Besoldungsgruppe A 5,               3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der\nfür Beamte der Laufbahngruppe des mittleren                 Nummern 1 und 2 nicht ·vorhanden, so erhal-\nDienstes mindestens nach der Besoldungs-                    ten die Großeltern und Enkel eine Entschädi-\ngruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe                   gung in · Höhe von insgesamt fünftausend\ndes gehobenen Dienstes mindestens nach der                  Deutsche Mark.\nBesoldungsgruppe A 12 und für Beamte der\nLaufbahngruppe des höheren Dienstes min-                   (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch\ndestens nach der Besoldungsgruppe A 16 be-              ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach § 26\nmessen.•                       •                        des Bundespolizeibeamtengesetzes oder nach\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird das Wort                     § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden\n,, vorsätzlichen• gestrichen.                          die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      6. In § 151 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .134\n.(3) Besteht auf Grund derselben Ursache           bis 148\" durch die Worte „134 bis 148 a• ersetzt.\nauch ein Anspruch auf eine einmalige Ent-\nschädigung nach § 148 a oder auf Unfallent-          7. In§ 181 a Abs. 5 werden die Worte .148 bis 151\"\nschädigung nach § 26 des Bundespolizeibeam-              durch die Worte „148, 149 bis 151\" ersetzt.\ntengesetzes oder nach § 63 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes, so finden die Absätze 1\nArtikel 2\nund 2 nur Anwendung, wenn auf die Entschä-\ndigung verzichtet wird.\"                                  Jlnderung des Bundespollzeibeamtengesetzes\n-Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\n4. § 144 Abs. 3 und § 145 Satz 3 werden gestrichen.\nder Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 165) wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 148 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 148 a                         1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt II,\n3. Titel, folgende Zeile angefügt:\n(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, auf Probe\noder auf Widerruf, der einen Dienstunfall der in              .,Erhöhtes Unfallruhegehalt ... 24 a\".","Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                        1289\n2. § 20 wird wiP folgt gcJndcrt:                           §  141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und der\nd) Absatz l Satz 2 erhült folgendE~ Fassung:           Änderungen der §§ 144 und 145 des Bundesbe-\namtengesetzes durch das Zweite Gesetz zur\n„Liegen im übrigen die Voraussetzungen des        Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom\n§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtenge-\n28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) gewährt\nsetzes vor, treten an die Stelle des Mindest-      wird.\"\nunfallruhegehaltes fünfundsiebzig vom Hun-\ndert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-         (3) § 63 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 72 Satz 3,\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe    § 75 Abs. 1 Satz 3, der Klammerhinweis in § 77\nA 5 und, wenn der Polizeivollzugsbeamte in      Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 2 und 3, §§ 103 a und 104\nein Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 berufen   Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der\nwar, der Besoldungsgruppe A 7; § 141 a Abs. 3   Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971\ndes Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\"   (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch\nb) In Absatz 3 Salz 2 werden nach der Zahl      2\"  das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespolizei-\ndie Worte „erster Halbsatz\" eingefügt.          beamtengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2080), werden gestrichen.\n3. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:           (4) Nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n,,§ 24 a                      (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch\nErhöhtes Unfallruhegehalt                das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der\nRichter und ehrenamtlichen Richter und der Präsi-\nln den Fällen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des\ndialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bun-\nBundesbeamtengesetzes bemißt sich das Unfall-\ndesgesetzbl. I S. 841), wird folgender § 71 a einge-\nruhegehalt für Unterführer, Fähnriche und Ober-\nfügt:\nfähnriche im Bundesgrenzschutz mindestens nach\n,,§ 71 a\nder Besoldungsgruppe A 9, für Grenzschutzoffi-\nziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12,                 Unmittelbar geltende Vorschriften\njedoch für Stabsoffiziere und Sanitätsoffiziere           Die unmittelbar für den Bereich der Länder gel-\nmindestens nach der Besoldungsgruppe A 16.\"            tenden Vorschriften des Versorgungsrechts der\nBundesbeamten gelten auch für die Richter im\nLandesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nArtikel 3                         bestimmt.\"\nVorschriften für den Bereich der Länder\n(1 J Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes                              Artikel 4\nüber das erhöhte Unfallruhegehalt (§ 141 a) und die            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\neinmalige Entschädigung (§ 148 a) sowie die Uber-\ngangsvorschrift des Artikels 6 Satz 2 dieses Ge-           (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\nsetzes gelten unmittelbar für den Bereich der Länder;   sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971\nsoweit in den genannten Vorschriften auf nicht un-       (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:\nmittelbar geltende Vorschriflen verwiesen wird,\ntritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht.    1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt V\nBei der unmittelbaren Anwendung des § 141 a                 folgende Zeile angefügt:\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt die            ,,3. Einmalige Entschädigung ............. 63 a\".\nEinteilung in Laufbahngruppen für die Polizeivoll-\nzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugs-        2. In § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\ndienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der            eingefügt:\nBerufsfeuerwehr entsprechend. Durch Landesgesetz\n„In den Fällen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des\nist das Landesrecht an Artikel 1 Nr. 2, 4, 6 und 7\nBundesbeamtengesetzes bemißt sich das Unfall-\ndieses Gesetzes anzupassen; bis zum Inkrafttreten\nruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahn-\nder Anpassungsvorschriften gelten die genannten             gruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten\nVorschriften des Bundesrechts mit unmittelbarer\nmit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich\nWirkung für den Bereich der Länder entsprechend.            mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für\nAnsprüche, die auf Grund bisherigen günstigeren             Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-\nLandesrechts entstanden sind, bleiben unberührt.            gruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Sani-\n(2) Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung          tätsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vorn 22. Dezem-            gruppe A 16. Besteht auf Grund derselben\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080) erhält folgende        Ursache auch ein Anspruch auf eine einmalige\nFassung:                                                    Entschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2, so findet\n„Artikel 4                        § 141 a Abs. 1. und 2 des Bundesbeamtengesetzes\nnur Anwendung, wenn auf die Entschädigung\nVorschrift für den Bereich der Länder\nverzichtet wird.\"\nDurch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß eine\nUnfallentschädigung für den dem § 26 des Bundes-     3. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „63\"\npolizeibeamtengesetzes entsprechenden Personen-          die Worte „oder eine einmalige Entschädigung\nkreis nach Maßgabe der genannten Vorschrift, des         nach § 63 a\" eingefügt.","1290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt:              3. die Großeltern und Enkel in Höhe von ins-\ngesamt fünftausend Deutsche Mark, wenn\n„3. Einmalige Entschädigung                       Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2\n§ 63 a                                bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\n(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-           (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwen-\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-           dung, wenn auf Grund derselben Ursache ein\ngefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet          Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung\ner infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so              nach § 63 besteht.\nerhält er neben einer Versorgung nach diesem\n(5) § 46 gilt entsprechend.\"\nGesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses\neine einmalige Entschädigung in Höhe von vier-\nzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des             (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem\nZeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert be-\neinträchtigt ist.                                                               Artikel 5\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1                              Berlin-Klausel\nwird auch gewährt, wenn der Soldat\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwidrigen Angriff oder                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff\nim Sinne des § 27 Abs. 5\nArtikel 6\neinen Unfall mit den in Absatz 1 genannten\nFolgen erleidet.                                                              Inkrafttreten\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles        Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Ver-\nder in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstor-       kündung folgenden Monats in Kraft. Ist ein Unfall\nben, so erhalten eine einmalige Entschädigung          der in § 141 a des Bundesbeamtengesetzes bezeich-\nneten Art vor diesem Zeitpunkt eingetreten, so\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz\nfinden § 148 a des Bundesbeamtengesetzes und\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an\n§ 63 a des Soldatenversorgungsgesetzes Anwen-\nKindes Statt angenommenen Kinder in Höhe\ndung, wenn der Unfalltatbestand des § 141 a des\nvon insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark,\nBundesbeamtengesetzes in der zur Zeit des Unfall-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz       ereignisses geltenden Fassung erfüllt war; auf die\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an         einmalige Entschädigung ist der Unterschiedsbetrag\nKindes Statt angenommenen Kinder in Höhe           zwischen dem nach § 141 a des Bundesbeamten-\nvon insgesamt zehntausend Deutsche Mark,           gesetzes gewährten Ruhegehalt und dem Ruhe-\nwenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be-            gehalt anzurechnen, das ohne Anwendung dieser\nzeichneten Art nicht vorhanden sind,               Vorschrift zugestanden hätte.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}