{"id":"bgbl1-1972-74-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":74,"date":"1972-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/74#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_74.pdf#page=8","order":2,"title":"Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpassungsgesetz-KOV - 4. AnpG-KOV)","law_date":"1972-07-24T00:00:00Z","page":1284,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1284                                   13undesgt\"setzblatt, Jahrgang 1972, Teil       J\nViertes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Viertes Anpassungsgesetz - KOV - 4. AnpG-KOV)\nVom 24. Juli 1972\nDer Bunclesld!J hcJI. mit Zustimmunq des Bundes-               durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-\n11\nrates das folgend() Gesetz beschlossen:                           ursacht worden ist.\n5. In § 25 a Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch\nArtikel 1                            ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nÄnderung von Vorschriften                     angefügt:\ndes Bundesversorgungsgesetzes                   11 bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten,\nwird der Zusammenhang stets angenommen.\"\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-                  6. § 30 wird wie folgt geä11.dert:\nsetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das                a) In Absatz 3 wird die Zahl „650\" durch die\nDritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen                          Zahl 11 712\" ersetzt.\ndes Bundesversorgungsgesc:1tzes vom 16. Dezember                                                                        11\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 149        11\n1971 (Bundesgesetzbl. T S. 1985), wird wie folgt ge-                     durch die Zahl 11163\", die Zahl „234\" durch\nändert:                                                                  die Zahl „256\" und die Zahl „351\" durch die\n1. In § 14 wird die Zahl „79\" durch die Zahl „87\"                       Zahl „384\" ersetzt.\nersetzt.                                                   7. § 31 wird wie folgt geändert:\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „10 bis 65\"                a) Absatz l erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „ 11 bis 71\" und in Satz 2 die                         II (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nWorte „einer Deutschen Mark\" durch di.e Worte                        Grundrente bei einer Minderung der Er-\n,, 1,095 Deutsche Mark\" ersetzt.                                     werbsfähigkeit\n3. § 18 a wird wie folgt geändert:                                       um    30 vom Hundert von     74 Deutsche Mark,\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                           um     40 vom Hundert von     99 Deutsche Mark,\n„Heilbehandlungsmaßnahmen\" die Worte                         um     50 vom Hundert von    135 Deutsche Mark,\n„oder nach dem Wegfall des Anspruchs auf                     um     60 vom Hundert von    171 Deutsche Mark,\nFortzahlung des Lohnes oder des Gehalts\"                      um     70 vom Hundert von    235 Deutsche Mark,\neingefügt.\num     80 vom Hundert von    285 Deutsche Mark,\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\num     90 vom Hundert von    341 Deutsche Mark,\n(7) Einkommensausgleich und Beihilfe\n11\nbei    Erwerbsunfähigkeit\nnach § 17 a werden bis zu dem Tag gewährt,\nvon  384 Deutsche Mark.\nan dem die Voraussetzungen für ihre Ge-\nwährung entfallen. Als Wegfall der Voraus-                    Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\nsetzungen gelten auch der Ubergang der                        schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet\nArbeitsunfähigkeit in einen Zustand, der in                   haben, um 15 Deutsche Mark.\"\nden nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht           b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nzu beseitigen ist (Dauerzustand), sowie die\n11 (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch\nBewilligung einer Rente wegen Erwerbsun-\ndie anerkannten Schädigungsfolgen gesund-\nfähigkeit oder eines Altersruhegeldes aus\nheitlich außergewöhnlich betroffen sind, er-\nden gesetzlichf~n Rentenversicherungen. Sind\nhalten eine monatliche Schwerstbeschädig-\ndie in Satz l genannten Leistungen laufend\ntenzulage, die in folgenden Stufen gewährt\ngewährt worden, so tritt der Wegfall bei\nwird:\nEintritt eines Dauerzustandes mit Ablauf von\nzwei Wochen nach Feststellung, bei Renten-                    Stufe I              45 Deutsche Mark,\nbewilligung mit dem Tag ein, an dem der Be-                   Stufe II             91 Deutsche Mark,\nrechtigte von der Bewilligung Kenntnis er-                    Stufe III           136 Deutsche Mark,\nhalten hat. Badekuren und Heilstättenbe-                      Stufe IV           182 Deutsche Mark,\nhandlungen enden mit Ablauf der für die\nStufe V            227 Deutsche Mark,\nBehandlung vor~Jesehenen Frist. Leistungen,\ndie in Jahresbeträgen zuerkannt werden,                       Stufe VI           273 Deutsche Mark.\"\nenden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem         8. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Voraussetzungen für ihre Gewährung                    11 (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\n11\nentfallen sind.                                        lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          um 50 vom Hundert                  171 Deutsche Mark,\n,, (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die                um 60 vom Hundert                  171 Deutsche Mark,\nArbeitsunfähigkeit oder die Krankenhauspflege                 um70 vom Hundert                   235 Deutsche Mark,","Nr. 74      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                            1285\num 80 vom 1lurn]Prl                 285 Deutsche Mark,    16. § 40 a wird wie folgt geändert:\num 90 vom I funderl                 341 Deutsche Mark,         a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „325\" durch\nbei Erwerbsunlühiqkei 1             :184 Deutsche Mark. 11\ndie Zahl „356\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „und\n9. § 33 a erhält fol~Jcnde Fassun~J:\nOrtsklasse A\" gestrichen.\n,,§ 33   d\n17. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „210\" durch die\n(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehe-                 Zahl „ 230\" ersetzt.\ngatten einen Zuschlag von 43 Deutsche Mark\n18. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\nmonatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwer-\neingefügt:\nbeschädigte, deren EhP aufgelöst oder für nich-\ntig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen                    „Hatte eine Waise, die bei Vollendung des\nHaushalt für ein Kind im Sinne des § 33 b                      siebenundzwanzigsten Lebensjahres körperlich\nAbs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente               oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeit-\nzu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maß-               punkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die\ngabe:                                                          Waisenrente erneut zu gewähren, wenn und\nsolange ~;ie wegen desselben körperlichen oder\na) Das anzurechnende Einkommen ist nur inso-\ngeistigen Gebrechens erneut außerstande ist,\nweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits\nsich selbst zu unterhalten.\"\nzum Wegfall der Ausgleichsrente geführt\nhat.                                                   19. In § 46 werden die Zahl „58\" durch die Zahl\nb) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-              ,,64\" und die Zahl „ 111\" durch die Zahl „ 122\"\nwenden.                                                    ersetzt.\n(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhal-            20. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 104\" durch die\nten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflege-                 Zahl „ 114\" und die Zahl „ 144\" durch die Zahl\nzulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder                ,, 158\" ersetzt.\nnach § 65 Abs. l ruht.  11\n21. § 48 wird wie folgt geändert:\n10. § 33 b wird wie folgt geändert.:                               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz                         ,, (1) Ist ein Beschädigter nicht an den Fol-\neingefügt:                                                      gen einer Schädigung gestorben, so erhalten\n„Hatte ein Kind, das bei Vollendung des                        die Witwe und die Waisen (§ 45) nach Maß-\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres körper-                       gabe der folgenden Vorschriften Witwen-\nlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem                  und Waisenbeihilfe. Die Witwen- und Wai-\nZeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so                    senbeihilfe ist zu gewähren, wenn der\nist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren,                      Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes An-\nwenn und solange es wegen desselben kör-                        spruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi-\nperlichen oder geistigen Gebrechens erneut                      gen oder wegen nicht nur vorübergehender\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\"                   Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage\nb) Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen.                            hatte. § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die Witwen-\nc) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                         und Waisenbeihilfe kann gewährt werden,\nwenn der Beschädigte im Zeitpunkt. seines\n,, (6) Alle Empfänger einer Pflegezulage er-\nTodes einen Anspruch auf eine Rente nach\nhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nPflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt\nwenigstens 70 vom Hundert hatte; darüber\nwird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.\"\nhinaus kann sie auch gewährt werden, wenn\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                            ein Schwerbeschädigter durch die Folgen der\n11. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 100\" durch                    Schädigung gehindert war, eine entspre-\ndie Zahl „ 150\" ersetzt.                                            chende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang\nauszuüben, und dadurch die Versorgung sei-\n12. § 35 wird wie folgt geändert:                                       ner Hinterbliebenen erheblich beeinträchtigt\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „ 149\"                     worden ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entspre-\ndurch die Zahl „ 163\" und in Satz 2 die Worte                   chend, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt\n,,253, 3.58, 462 oder 598 Deut.sehe Mark\"                      seines Todes Anspruch auf Versorgungs-\ndurch die Worte „277, 392, 506 oder 655                         bezüge nach früheren versorgungsrechtlichen\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                         Vorschriften hatte.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „65\" durch                 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des\ndie Zahl „71\" ersetzt.                                          Absatzes 1 Satz 2\" durch die Worte „des\n13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort                          Absatzes 1 Satz 4\" ersetzt.\n„Pflegeeltern\" das Wort „und\" gestrichen und\n22. § 51 wird wie folgt geändert:\ndie Worte ,, , die Enkel\" eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Zahl „260\" durch\n14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wPrden nach dem Wort                          die Zahl „285\" und die Zahl „ 176\" durch die\n,,PflegePltern\" die Worte ,, , die Enkel\" einge-                    Zahl „ 193\" ersetzt.\nfügt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „52\" durch die\n15. In § 40 wird die Zahl „210      11\ndurch die Zahl „230\"            Zahl „57\" und die Zahl „39\" durch die Zahl\nersetzt.                                                            ,, 43\" ersetzt.","1286                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) In A bsc:llz J werden die Zahl „ 163\" durch die              2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nZahl „ 178\" und die Zahl „ 117\" durch die                    Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli\nZahl „ 128\" ersetzt.                                         1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf repu-\nblikanischer Seite gekämpft und dabei durch\n23. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Unfall oder Kampfmitteleinwirkung eine ge-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       sundheitliche Schädigung erlitten haben,\n,,Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwen-                    sowie deren Hinterbliebenen, wenn der Be-\nausgleichsrente zu gewähren, zählt bei der                   schädigte oder seine Hinterbliebenen ihren\nFeststellung des Berufsschadensausgleichs                    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\ndie Ausgleichsrente nur mit dem Betrag, der                  Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.\"\nohne das Zusammentreffen als Beschädigten-\n26. Folgender neuer § 90 wird eingefügt:\nausgleichsrente zu zahlen wäre, zum der-\nzeitigen Bruttoeinkommen.\"                                                       ,,§ 90\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wer-                    (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversor-\nden die Worte „Satz l\" durch die Worte „den              gungsgesetz ändert, zu einer Änderung laufend\nSätzen 1 und 2\" ersetzt.                                 gewährter Versorgungsbezüge und Einkom-\n24. § 64 c wird wie folgt geändert:                                  mensausgleiche, so sind diese von Amts wegen\nneu festzustellen.\na) In Absatz 2 Satz l werden die Worte „zu-\nzüglich der Ausgleichsrente dem höheren                     (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die\nDurchschnittseinkommen\" durch die Worte                  sich aus einem solchen Änderungsgesetz erge-\n,,dem Vergleichseinkommen\" ersetzt.                      ben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der An-\ntrag binnen eines Jahres nach Verkündung des\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zah-\n„Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung                 lung mit dem Wirksamwerden der entsprechen-\ndes Vergleichseinkommens werden die dem                  den Änderung des Bundesversorgungsgesetzes,\nStatistischen Bundesamt zur Verfügung ste-               frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in\nhenden amtlichen Statistiken des Aufent-                 dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt\nhaltsstaates zugrunde gelegt.\"                           sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt,\nc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erhebun-                   wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer\ngen\" durch das Wort „Statistiken\" ersetzt.               noch zu erlassenden Rechtsverordnung festge-\nd) In Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz werden                    stellt werden können und der Antrag binnen\nhinter dem Wort „diesem\" die Worte „als                  eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-\nVergleichseinkommen\" eingefügt._                         ordnung gestellt wird.\ne) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Durch-                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nschnittseinkommen\" durch das Wort „Ver-                  wenn Versorgung als Kannleistung oder im\ngleichseinkommen\" ersetzt.                               Wege des Härteausgleichs gewährt wird.\"\nf) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein           27. Der bisherige § 90 wird § 91.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                          28. Der bisherige § 91 wird § 92.\n„er kann im Benehmen mit der zuständigen\nobersten Landesbehörde auch festlegen, wie\ndie Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.\"                                    Artikel 2\nÄnderung von Vorschriften\n25. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                       des Bundes-Seuchengesetzes\n,, (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwen-\nDas Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-\nden auf\ntragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-\n1. Personen, denen für Schäden an Leib und                 Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nLeben Leistungen zuerkannt worden waren              S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über             setz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom\nden Ersatz der durch den Krieg ver-            25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1401), wird wie\nursachten Personenschäden (Kriegsperso-        folgt geändert:\nnenschädengesetz)     vom 15. Juli 1922\n§ 55 erhält folgende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember                                        ,,§ 55\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533)\noder                                               (1) Die Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1\nwird von den für die Durchführung des Bundes-\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über\nversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch-\nden Ersatz der durch die Besetzung deut-\ngeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden\nschen Reichsgebiets verursachten Perso-\nbestimmt die Regierung des Landes, das die Versor-\nnenschäden (Besatzungspersonenschäden-\ngung zu gewähren hat (§ 59 Abs. 2), durch Rechts-\ngesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\nverordnung.\nS. 624) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz-          (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nblatt I S. 103);                                der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3","Nr. 74 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                           1287\nbis 5 und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes                               Artikel 4\nüber das Vorverfahren sind anzuwenden.                                Obergangs- und Schlußvorschriften\n(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in\nder Gewährung von Leistungen besteht, die den Lei-                                     § 1\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25                 (1) Soweit die Leistungen der Kriegsopferfür-\nbis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entspre-             sorge, die Leistungen nach dem Bundesentschädi-\nchen.\"                                                      gungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem\nGesetz für Jugendwohlfahrt,\nArtikel 3                           die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe,\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung der           das Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem\nVerwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung             Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1637) und\nDas Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-\nbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März             die Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\n1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 169), geändert durch das         Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nVierte Uberleitungsgesetz vom 27. April 1955 (Bun-          Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\ndesgesetzbl. I S. 189), wird wie folgt geändert:            Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)\nFolgender nem~r § 7 a wird eingefügt:                    dem Grunde oder der Höhe nach durch Rentenlei-\nstungen des Bundesversorgungsgesetzes beeinflußt\n,,§ 7 a\n;werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die\n(1) Den Regierungen der Länder, in denen nur            Monate Januar bis einschließlich Mai 1973 auf Grund\nein Versorgungsamt vorhanden ist, bleibt es über-           der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind,\nlassen, von der Errichtung von Landesversorgungs-           für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen\nämtern als besonderen Verwaltungsbehörden abzu-             des Einkommens unberücksichtigt.\nsehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden\nPersonenkreises und die Durchführung des Bundes-               (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\nversorgungsgesetzes nicht beeinträchtigt werden.            daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-\nsichtigung der im Saarland geltenden Fassung an-\n(2) Macht eine Landesregierung von der Möglich-\nzuwenden ist.\nkeit, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten,\nGebrauch, regelt sie durch Rechtsverordnung, welche\n§ 2\nBehörden die dem Landesversorgungsamt durch\nBestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwahrzunehmen haben; dabei kann sie auch die für             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndie Kriegsopferversorgung zuständige oberste Lan-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndesbehörde mit diesen Aufgaben betrauen.\n(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\n§ 3\nKörperschaften des Bundes spätestens bis zum\n31. Januar 1976 über die Auswirkungen zu berich-               Artikel 1 tritt am 1. Januar 1973, die Artikel 2 und\nten, die sich aus der Nichterrichtung eines Landes-         3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Ge-\nversorgungsamts ergeben haben.\"                             setzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nKlaus Dohnanyi"]}