{"id":"bgbl1-1972-74-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":74,"date":"1972-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Tierschutzgesetz","law_date":"1972-07-24T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1271\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                            A usgegehen zu Bonn am 29. Juli 1972                                                                                                Nr. 7 4\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n24. 7. 72 Tierschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1277\n78:J:l-l, 73:n-J-l, 7113:l-l-2, 7H:l3-1<l\n24. 7. 72 Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Viertes Anpassungsgesetz-KOV - 4. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1284\n11:rn-2, 2126-1, 11:n-2\n2B. 7. 72 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes                                                                                                     1288\n20:rn-2, 20:J0-6, 20:io-0-14, 2030-1, 301-1, 53-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblrill Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1291\nTierschutzgesetz\nVom 24. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          (2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einzel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              fall Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der\nin Absatz 1 genannten Anforderungen erforderlich\nErster Abschnitt                                              sind.\nGrundsatz                                                    (3) Tiere, die nach dem Gutachten des beamteten\nTierarztes in Haltung, Pflege oder Unterbringung\n§ 1                                                 erheblich vernachlässigt sind, können von der zu-\nDieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und                                    ständigen Behörde dem Halter fortgenommen und\nso lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich\nWohlbefindens des Tieres. Niemand darf einem Tier\nohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder                                       untergebracht werden, bis eine ordnungsgemäße\nSchäden zufügen.                                                                     Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere durch\nden Halter gewährleistet ist.\nzweiter Abschnitt\n§   3\nTierhaltung                                                   Es ist verboten,\n§ 2                                                1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzu-\nverlangen, denen es wegen seines Zustandes\n(1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,\noffensichtlich nicht gewachsen ist oder die offen-\nl. muß dem Tier angemessene artgemäße Nahrung                                             sichtlich seine Kräfte übersteigen,\nund Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter-\n2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder\nbringung gewähren,                                                                    altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des\n2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines                                             Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiter-\nTieres nicht dauernd und nicht so einschränken,                                       leben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Lei-\ndaß dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden                                            den verbunden ist, zu einem anderen Zweck als\noder Schäden zugefügt werden.                                                         zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu ver-","1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\näußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die      Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 mit der Ver-\nunmittelbare Abgabe von Tieren an Personen            schreibung des Betäubungsmittels durch einen Tier-\noder Einrichtungen, denen eine Genehmigung            arzt als erteilt.\nnach § 8 erteilt worden ist,\n(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,\n3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des\n1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen\nMenschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es\neine Betäubung in der Regel unterbleibt,\nzurückzulassen, um sich seiner zu entledigen,\n2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärzt-\n4. ein Tier zu einer Ausb_ildung, Filmaufnahme,               lichem Urteil nicht durchführbar erscheint.\nSchaustellung, Werbung oder zu einer ähnlichen\nVeranstaltung heranzuziehen, sofern damit offen-         (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich\nsichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schä-     1. für das Kastrieren von unter zwei Monaten alten\nden für das Tier verbunden sind,                          männlichen Rindern und Schweinen und von\n5. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf                nicht geschlechtsreifen männlichen Ziegen, Scha-\nSchärfe abzurichten oder zu prüfen,                       fen und Kaninchen, sofern kein von der nor-\nmalen anatomischen Beschaffenheit abweichender\n6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit\nBefund vorliegt,\ndies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd-\nausübung erfordern,                                   2. für das Enthornen von unter vier Monaten alten\nRindern sowie für das Enthornen von Rindern\n7. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter                bis zu einem Alter von zwei Jahren mittels ela-\neinzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheit-         stischer Ringe,\nlichen Gründen erforderlich ist,\n3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier\n8. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier               Tagen alten Ferkeln sowie von unter acht Tagen\noffensichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder          alten Lämmern,\nSchäden bereitet,                                     4. für das Kürzen des Schwanzes von Lämmern bis\n9. ein Tier mit Nachnahme zu versenden.                       zu einem Alter von drei Monaten mittels elasti-\nscher Ringe,\nDritter Abschnitt                     5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tagen\nalten Welpen,\nTöten von Tieren\n6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels\nbeim Geflügel,\n§ 4\n7. für das Absetzen des krallentragenden letzten\n(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung                Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als\noder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen               Zuchthähne Verwendung finden sollen, während\nzumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen                  des ersten Lebenstages mittels Elektrokauter.\ngetötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres\nohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Aus-                  (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvor-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschriften zugelassen oder erfolgt sie im Rahmen           Verfahren und Methoden zur Durchführung von\nzulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so             Maßnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulas-\ndarf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn              sen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der\nhierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen            Tiere erforderlich ist.\nentstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die\ndazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.                                     § 6\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-           Verboten ist die vollständige oder teilweise Am-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-          putation von Körperteilen eines Wirbeltieres, so-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           weit diese nicht nach anderen Rechtsvorschriften\nBundesrates bestimmte Tötungsarten zu verbieten,          vorgeschrieben ist. Das Verbot gilt nicht,\nzuzulassen oder vorzuschreiben, um sicherzustellen,       1. wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher\ndaß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare                   Indikation geboten ist,\nSchmerzen zugefügt werden.                                2. wenn der Nutzungszweck des Tieres den Eingriff\nerforderlich macht und dem Eingriff tierärztliche\nVierter Abschnitt                         Bedenken im Einzelfall nicht entgegenstehen\noder ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,\nEingriffe an Tieren\n3. bei Tierversuchen im Rahmen eines nach diesem\n§ 5                                Gesetz genehmigten Versuchsvorhabens oder\n(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein        4. für das Kupieren der Ohren bei Hunden, wenn\nmit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenom-            der Eingriff vor dem dritten Lebensmonat\nmen werden. Die Betäubung eines warmblütigen                  schmerzlos vorgenommen wird.\nWirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen.          Eingriffe nach Satz 2 sind durch einen Tierarzt vor-\nFür die Betäubung mit Betäubungspatronen kann             zunehmen; in den Fällen der Nummer 3 und des § 5\ndie zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zu-           Abs. 3 können sie auch von anderen Personen vor-\nlassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen        genommen werden, die die dazu notwendigen\nwird. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren gilt die        Kenntnisse und Fähigkeiten haben.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                         1279\nFünfter Absdmitt                    2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-\ndenken gegen die Zuverlässigkeit des verant-\nTierversuche\nwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens oder\nseines Stellvertreters, insbesondere hinsichtlich\n§ 7                              der Uberwachung der Tierversuche ergeben,\nWer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder      3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen\nBehandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schä-           sachlichen Mittel sowie die personellen Voraus-\nden verbunden sein können, verwenden will, hat               setzungen für die Durchführung der Tierversuche\ndies vor Beginn der Versuche der zuständigen Be-             vorhanden sind und                   ·\nhörde anzuzeigen.\n4. die ordnungsgemäße Unterbringung und War-\n§ 8                              tung der Tiere sowie ihre medizinische Versor-\n(1) Wer zu Versuchszwecken Wirbeltiere für                gung gewährleistet sind.\nEingriffe oder Behandlungen verwenden will, die\n(5) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt\nmit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden\nbefristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-\nsein können, bedarf der Genehmigung des Ver-\nlagen verbunden werden. Die Genehmigung ist zu-\nsuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die\nrückzunehmen, wenn bei der Erteilung die Voraus-\nGenehmigung darf nur Hochschulen sowie anderen\nsetzungen nach Absatz 4 nicht gegeben waren. Sie\nEinrichtungen und Personen, die Forschung betrei-\nist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach\nben, erteilt werden. In der Genehmigung sind der\nAbsatz 4 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel\nLeiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertre-\nter zu benennen.                                         nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde\ngesetzten Frist abgeholfen wird; sie kann wider-\n(2) Tierversuche mit operativen Eingriffen dürfen     rufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht ein-\nnur von Personen mit abgeschlossener Hochschul-          gehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auf-\nbildung der Veterinärmedizin oder der Medizin, die       lagen nicht erfüllt werden oder den Vorschriften des\ndie erforderlichen Fachkenntnisse haben, sowie von       § 9 wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden\nPersonen mit abgeschlossener Hochschulbildung der        ist.\nBiologie an Hochschulen oder staatlichen wissen-\n(6) Der Genehmigung bedürfen nicht\nschaftlidJ.en EinridJ.tungen, soweit diese Personen\ndie erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchge-        1. Tierversuche, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nführt werden. Sonstige Tierversuche dürfen auch               schriften oder richterlicher Anordnungen durch-\nvon anderen Personen mit abgeschlossener natur-               zuführen sind oder\nwissenschaftlicher Hochschulbildung, die die erfor-      2. Impfungen, Blutentnahmen und sonstige Maß-\nderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt wer-             nahmen diagnostischer Art an lebenden Tieren,\nden. Die zuständige Behörde kann in besonders                 wenn sie nach bereits erprobten oder staatlich\nbegründeten Fällen für Tierversuche mit operativen            anerkannten Verfahren vorgenommen werden\nEingriffen Ausnahmen von Satz 1 mit der Maßgabe               und der Verhütung, Erkennung, Heilung oder\nzulassen, daß Personen, die diese Eingriffe vorneh-           Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschä-\nmen, die erforderlichen Fachkenntnisse haben und              den oder körperlichen Beschwerden der Men-\ndaß die Eingriffe nur unter Aufsicht eines in Satz 1          schen oder Tiere, der Erkennung der Schwanger-\nbezeichneten Tierarztes, Arztes oder Biologen durch-          schaft oder Trächtigkeit oder der Gewinnung\ngeführt werden. Die Personen, die die Versuche                oder Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.\ndurchführen, müssen, wenn die Genehmigung einer\nEinrichtung erteilt ist, bei der Einrichtung beschäf-\n§ 9\ntigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Lei-\nters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.              (1) Für die Durchführung von Tierversuchen gilt\nfolgendes:\n(3) Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens\noder sein Stellvertreter, so ist dies von dem Inhaber     1. Die Versuche sind auf das unerläßliche Maß zu\nder Genehmigung der zuständigen Behörde anzu-                 beschränken.\nzeigen. In diesem Falle gilt die Genehmigung wei-         2. Versuche an Wirbeltieren, die nach zoologischer\nter, wenn die zuständige Behörde sie nicht innerhalb          Systematik den höheren Tieren zugerechnet wer-\neines Monats nach Eingang der Anzeige widerruft.              den, sind nur dann erlaubt, wenn Versuche an\nniederen Wirbeltieren für den verfolgten Zweck\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,              nicht ausreichen. Warmblütige Tiere sollen nur\nwenn                                                         dann Verwendung finden, wenn Versuche an\n1. dargelegt wird, daß die angestrebten Versuchs-            kaltblütigen Tieren für den verfolgten Zweck\nergebnisse nicht durch andere zumutbare Metho-           nicht ausreichen.\nden oder Verfahren als den Tierversuch zu er-        3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem\nreichen sind und                                         Tier nur zugefügt werden, soweit sie für den ver-\na) die Versuche zur Vorbeuge, zum Erkennen                folgten Zweck unvermeidlich sind.\noder Heilen von Krankheiten bei Mensch oder      4. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur unter Be-\nTier erforderlich sind oder                           täubung vorgenommen werden, es sei denn, der\nb) die Versuche sonst wissenschaftlichen Zwek-            Zweck des Versuchs schließt nach dem Urteil des\nken dienen,                                           Leiters des Versuchsvorhabens eine Betäubung\n.","1280                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\naus oder cl<~r 1nil d<:!111 Eingriff verbundene                             Sechster Abschnitt\nSchmerz ist 9c)ringlü~Jigcr als die mit einer Betäu-                Eingriffe zu Ausbildungszwecken\nbung vcrbundc!nc Bcein l.rächtigung des Befin-\ndens des Vcrsuchstif~res. Abweichend von § 5\n§ 10\nAbs. 1 Satz 2 kann die Betäubung auch von den\nin § 8 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen oder            (1) § 5 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 6 und 8 sind nicht\nunter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. An            ·anzuwenden bei Eingriffen oder Behandlungen, die\neinem unbctüubten Tier darf nur einmal ein             mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind\nschmerzhafter Eingriff oder eine schmerzhafte          und an Tieren im Rahmen\nunblutige Behandlung durchgeführt werden, es            1. einer Ausbildung oder Fortbildung an einer\nsei denn, daß der Zweck des Versuchs mit einem              Hochschule oder einer staatlichen wissenschaft-\neinmaligen schmerzhaften Eingriff oder einer ein-           lichen Einrichtung oder\nmaligen schmerzhaften unblutigen Behandlung\nnicht erreicht werden kann.                            2. einer Ausbildung für Heilhilfsberufe oder für\nnaturwissenschaftliche Hilfsberufe\n5. Wird bei einem betäubten Wirbeltier ein schwe-\nrer operativer Eingriff vorgenommen, so darf           vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt § 7 ent-\nsprechend.\ndieses Tier für ein anderes Versuchsvorhaben\nnur dann verwendet werden, wenn dies nicht mit\n(2) Eingriffe oder Behandlungen nach Absatz l\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist.\nmüssen unter Aufsicht eines verantwortlichen Lei-\n6. Nach Abschluß eines Versuchs ist jeder hierbei          ters durchgeführt werden. Dieser muß die erforder-\nverwendete und überlebende Einhufer, Paar-             lichen FachkeJ!ntnisse haben und bei operativen Ein-\nhufer, Affe, Halbaffe, Hund sowie jede ver-            griffen an Wirbeltieren über eine abgeschlossene\nwendete und überlebende Katze und jedes ver-           Hochschulbildung der Veterinärmedizin, der Me-\nwendete und überlebende Kaninchen unverzüg-            dizin oder der Biologie verfügen; sonstige Eingriffe\nlich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustel-        oder Behandlungen können auch unter der Leitung\nlen. Ist nach dem Urteil des Tierarztes ein Weiter-    anderer Personen durchgeführt werden, die über\nleben des Tieres nur unter Leiden möglich, muß         eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Hoch-\ndas Tier unverzüglich schmerzlos getötet werden.       schulbildung verfügen und die erforderlichen Fach-\nAndere als in Satz l bezeichnete Tiere sind gleich-    kenntnisse haben. Soweit die Eingriffe oder Behand-\nfalls zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Per-     lungen nicht Versuche sind, gilt § 9 entsprechend.\nson, die den Versuch durchgeführt hat, erforder-\nlich ist.\nSiebenter Abschnitt\nFür die Einhaltung der Vorschriften nach den Num-\nTierhandel\nmern 1 bis 6 ist der Leiter des Versuchsvorhabens\noder sein Stellvertreter verantwortlich. Die zustän-\ndige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften                                    § 11\nzu überwachen.\n(1) Wer gewerbsmäßig mit Tieren handelt, hat\ndies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Be-\n(2) Uber Versuche an Tieren sind Aufzeichnungen\nhörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Personen, die\nzu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes\nmit landwirtschaftlichen Nutztieren aus dem eigenen\nVersuchsvorhaben den mit diesem verfolgten Zweck,\nBetrieb handeln, sowie für Züchter, die eingetra-\ninsbesondere die Gründe für nach Absatz l Nr. 2\ngenen Züchtervereinen angehören und ausschließ-\nerlaubte Versuche an höheren Tieren, sowie die\nlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins\nZahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und\nTiere halten, züchten und handeln.\ndie Art und Ausführung der Versuche angeben. Die\nAufzeichnungen sind von den Personen, die die Ver-             (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche und\nsuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des           juristische Personen, die gewerbsmäßig\nVersuchsvorhabens zu unterzeichnen; die Aufzeich-\nnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Ver-         1. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,\nsuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen           2. Tiere zur    Schau stellen. Uben diese Personen die\nBehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszu-                  Tätigkeit  als Reisegewerbe aus, so ist die An-\nhändigen, sofern die zustündige Behörde sich nicht              zeige der  für den jeweiligen Ort der Gewerbe-\nmit einer kürzeren Aufbewahrungsfrist einverstan-               ausübung   zuständigen Behörde zu erstatten.\nden erklärt hat.\n(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\n(3) Werden Hunde       oder Katzen zu Versuchs-         werbsmäßig\nzwecken erworben, so sind in den Aufzeichnungen\n1. mit Tieren handelt, ausgenommen in den Fällen\nnach Absatz 2 zusätzlich Nume und Anschrift des\nVorbesitzers anzugeben.                                         des Absatzes 1 Satz 2,\n2. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält oder\n(4) Für Tierversuche nach § 8 Abs. 6 gelten die\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen        3. Tiere zur Schau stellt,\ndie Maßnahmen nur von Personen vorgenommen                 hat dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nwerden, die die dazu not wendigen Kenntnisse und           dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzei-\nFähigkeiten haben.                                         gen.","'\\ir. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                       1281\n(4.) Ohne Ein w i 11 iqun9 der Erziehungsberechtig-   Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen diese\nien dürfen Tiere an Kinder bis zum vollendeten           Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der\n14. Lebensjdhr nicht verkauft werden.                    Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt\nübertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgeset-\nzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes\nAchter Abschnitt                      vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt\nVerbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot          entsprechend. Die genannten Behörden können\n§ 12\n1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,\nLade- und Verpackungsmittel bei dem Verbrin-\nWirbeltiere, dn dc~nen Schäden feststellbar sind,           gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\nvon denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch             Uberwachung anhalten,\ntierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind,        2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\ndürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes            Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach\nverbracht oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes              diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder ge-                  der sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-\nwerbsmäßig gehalten werden, wenn das Weiter-                   digen Behörden mitteilen,\nleben der Tiere infolge der Schäden nur unter Lei-\nden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamt-         3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die\nlichen Abfertigung nicht entgegen.                             Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungs-\nberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt\nwerden.\nNeunter Abschnitt\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nErmächtigungen, Mitwirkung von Zolldienststellen        zen regelt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n§ 13                         des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,          zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nsoweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist,        Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der\nVorschriften über deren Haltung, Pflege und Unter-        Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige\nbringung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann           Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen\ninsbesondere Vorschriften enthalten über                  vorsehen.\n1. Art und Umfang einer Beschränkung der natür-\nZehnter Abschnitt\nlichen Bewegungs- oder Gemeinschaftsbedürf-\nnisse von Tieren,                                                    Durchführung des Gesetzes\n2. Anforderungen an Räume, Käfige, andere Behält-\n§ 15\nnisse oder sonstige Einrichtungen zur Unterbrin-\ngung von Tieren sowie an die Beschaffenheit               (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der\nvon Anbinde- und Fütterungsvorrichtungen,             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n3. Anforderungen an Lichtverhältnisse, Lufttempe-         nungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen\nratur, Luftfeuchte, Luftbewegung sowie Frisch-        Behörden.\nluftzufuhr bei der Unterbringung von Tieren,              (2} Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen\n4. Wartung und Pflege sowie Uberwachung von               der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf\nTieren durch den Tierhalter oder Betreuer.            Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           beteiligen.\nzum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die               (3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für\ndas Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden          Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden,\ndurch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schüt-     den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.\nzen.\n§ 16\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr                  (1) Einrichtungen, in denen an Versuchstieren\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden,\ndesrates Vorschriften zum Schutz der Tiere bei der        ferner Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und\nBeförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und          Abs. 2, Nutztierhaltungen in neuzeitlichen Hal-\nLuftverkehr zu erlassen, insbesondere Vorschriften        tungssystemen, Zoofachhandlungen und ähnliche\nüber die Verladung, Entladung, Unterbringung, Ver-        Einrichtungen, in denen Tiere feilgehalten werden,\nsorgung und Betreuung der Tiere.                          sowie Versuchstierhaltungen sind durch die zustän-\ndige Behörde zu beaufsichtigen.\n§ 14\n(2) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\n(l) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-       führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen          Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von\nwirken bei der Uberprüfung des Verbringens von            natürlichen und juristischen Personen und nicht\nTieren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit.        rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\nFür das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der            lichen Auskünfte verlangen.","1282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Personen, d i<) von der zuständigen Behörde               oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 eine Betäubung\nbeauftrngt sind, diirfen im Rahmen des Absatzes 1                  ohne Erlaubnis vornimmt,\nGrundstücke, Cc!sd1~i ftsräume, Wirtschaftsgebäude,           6. dem Verbot der Amputation nach § 6 Satz 1\nTransportmittel und zur Verhütung dringender Ge-                   zuwiderhandelt oder eine zulässige Amputation\nfahren für die ciffenlliche Sicherheit und Ordnung                 entgegen § 6 Satz 3 vornimmt,\nauch Wohnräume~ des Auskunftspflichtigen, in denen\nTiere gehalten wc1den, betreten und, soweit es zur            7. entgegen § 7 oder § 21 Satz 1 einen Versuch\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, die                 nicht anzeigt oder entgegen § 8 Abs. 1 ein Ver-\ngeschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunfts-                 suchsvorhaben an einem Wirbeltier ohne Ge-\npflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu ge-                    nehmigung vornimmt,\nstatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der             8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Tierversuche\nWohnung (Artfäc!l 13 des Grundgesetzes) wird inso-                 ohne die geforderte Vorbildung oder Fachkennt-\nweit eingeschränkt.                                                nis durchführt oder von Personen durchführen\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-              läßt, die die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 geforderte\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-                  Vorbildung oder Fachkenntnis nicht haben,\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1             9. entgegen § 9 Abs. 1 als Leiter eines Versuchs-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-               vorhabens oder als sein Stellvertreter nicht für\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung                die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-                   Nr. 1 bis 6 sorgt,\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n10. entgegen § 9 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig vornimmt, nicht\nElfter Abschnitt                           unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht aus-\nhändigt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n11. entgegen § 9 Abs. 3 Name oder Anschrift des\n§ 17                                 Vorbesitzers nicht angibt,\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit          12. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 als verantwortlicher\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                     Leiter die Aufsicht bei Eingriffen oder Behand-\nlungen führt, ohne die in Absatz 2 Satz 2 gefor-\n1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet                   derte Vorbildung oder Fachkenntnis zu haben\noder\n13. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die obliegende An-\n2. einem Wirbeltier                                               zeige nicht erstattet,\na) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden\n14. entgegen § 12 ein Wirbeltier in den Geltungs-\noder\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder im Gel-\nb) länger anhaltende oder sich wiederholende                 tungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr\nerhebliche Schmerzen oder Leiden                        bringt oder hält,\nzufügt.                                                      15. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 18                                 rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig\nerteilt oder entgegen § 16 Abs. 3 den Zutritt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               zu Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschafts-\n1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Wechsel in der              gebäuden, Transportmitteln oder Wohnräumen\nPerson nicht anzeigt,                                      oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-\nlagen nicht gestattet,\n2. einer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 für einen Versuch\nan einem Wirbeltier festgesetzten Beschränkung        16. einer nach § 4 Abs.     2, § 5 Abs. 4, § 13 oder § 14\noder Auflage zuwiderhandelt oder                           Abs. 2 erlassenen      Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit sie     für einen bestimmten Tat-\n3. die Anzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nbestand auf diese      Bußgeldvorschrift verweist,\noder 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n17. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              über das Schlachten und Aufbewahren von\nfahrlässig                                                        lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tie-\n1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu               ren vom 14. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 13)\nbetreuen hat, bei der Haltung, Pflege, Unter-              zuwiderhandelt oder\nbringung oder Beförderung ohne vernünftigen           18. entgegen § 11 Abs. 4 ein Tier ohne Einwilligung\nGrund offensichtlich erhebliche Schmerzen, Lei-            der Erziehungsberechtigten an Kinder bis zum\nden oder Schäden zufügt,                                   vollendeten 14. Lebensjahr verkauft.\n2. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2            buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nzuwiderhandelt,                                       werden.\n4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt,                                                 § 19\n5. an einem Wirbeltier entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1             Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine\neinen Eingriff oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2        Ordnungswidrigkeit nach § 18 bezieht, können ein-\neinc~ Betäubuny vornimmt, ohne Tierarzt zu sein       gezogen werden.","Nr. 74 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972                          1283\n§ 20                                                      § 22\n(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechts-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwidrigen Tal verurteilt odE-~r nur deshalb nicht ver-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nHallen von Tieren jeder oder einer bestimmten Art         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfür die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren           Dritten Dberleitungsgesetzes.\noder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht,\ndaß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat\nbegehen wird.                                                                       § 23\n(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils            Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.\nwirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in wel-       Gleichzeitig treten außer Kraft:\ncher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht       1. das   Tierschutzgesetz vom 24. November 1933\neingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des              (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert durch\nVerbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der             das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nTäter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen,            nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\nnicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot            gesetzbl. I S. 503);\naufheben, wenn es mindestens sechs Monate ge-\ndauert hat.                                                2. die Erste Verordnung zur Ausführung des Tier-\nschutzgesetzes vom 20. Juni 1934 (Reichsgesetz-\n(3) Wer ein Tier hält, obwohl ihm dies straf-              blatt I S. 516);\ngerichtlich verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Tier-\nschutzgesetzes vom 27. Juni 1936 (Reichsgesetz-\nZwölfter Abschnitt                         blatt I S. 539);\nObergangs- und Schlußvorschriften               4. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Tier-\nschutzgesetzes (Tierschutzvereine) vom 11. August\n§ 21                                1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1004);\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an Tieren         5. § 6 der Verordnung über das Schlachten und Auf-\nzu Versuchszwecken Eingriffe oder Behandlungen                bewahren von lebenden Fischen und anderen\nvornimmt oder vornehmen läßt, die mit Schmerzen,              kaltblütigen Tieren vom 14. Januar 1936 (Reichs-\nLeiden oder Schäden verbunden sein können und für             gesetzbl. I S. 13);\ndie ihm eine Erlaubnis zur Vornahme wissenschaft-\nlicher Versuche an lebenden Tieren auf Grund bis-                            Nordrhein-Westfalen\nheriger geltender Rechtsvorschriften erteilt war, hat      6. das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes\ndie Anzeige nach § 7 innerhalb von drei Monaten               vom 16. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Uber         für das Land Nordrhein-Westfalen S. 437), mit\ndie Weitergeltung einer bisher erteilten Erlaubnis            Ausnahme der durch Artikel I Nr. 1 in das Tier-\nals Genehmigung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die               schutzgesetz eingefügten §§ 4 a, 4 b und 12 b\nzuständige Behörde.                                           Abs. 1, 2, 3 und 5.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}