{"id":"bgbl1-1972-72-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":72,"date":"1972-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/72#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_72.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kaugummi-Verordnung","law_date":"1972-07-24T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kaugummi-Verordnung\nVom 24. Juli 1972\nAuf Grund des § 5 a Abs. l Nr. 1 und 2 des                     gramm Jod in 100 Milliliter wäßriger Kalium-\nLebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  jodidlösung) nicht überschreiten.\nmachung vom 17.Januar 1936 (Reichsgesetzbl.I                     Der Gehalt an monomeren Ausgangsstoffen\nS. 17), zuletzt geändert durch dus Gesetz zur Ände-              darf höchstens 0,05 Vomhundertteile betragen.\nrung des Lebensmittelgesetzes vorn 8. September\nDer Aschegehalt darf 0, 1 Vomhundertteile\n1969 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1590), wird im Einverneh-\nnicht überschreiten.\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und                    Polyolefinharze dürfen fluoreszenzlöschende\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates verord-                   Stoffe nicht enthalten.\"\nnet:                                                          b) Die Reinheitsanforderungen zu den Nummern\n6 und 7 werden gestrichen.\nArtikel 1                           c) Bei den Reinheitsanforderungen zu Nummer 6\nDie Anlage zu § l der Kaugummi-Verordnung                      wird das Wort „ Ultraviolett-Analysenquarz-\nvom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 754),                 lampe\" durch die , Worte „ Ultraviolett-Nie-\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                    derdruck-Analysenquarzlampe (Wellenlänge\nKaugummi-Verordnung vom 21. August 1964 (Bun-                     254 nm)\" ersetzt. Außerdem wird folgender\ndesgesetzbl. I S. 703), wird wie folgt geändert:                  neuer Absatz angefügt:\n,,Dick- und dünnflüssiges Paraffin dürfen fluo-\n1. In Nummer 5 Buchstaben b und c wird jeweils                    reszenzlöschende Stoffe nicht enthalten.\"\ndas Wort „Kondensationsgrad\" durch das Wort               d) Die Reinheitsanforderungen zu Nummer 7 er-\n,,Polymerisationsgrad\" ersetzt.                               halten folgende Fassung:\n,,Zu Nummer 7 a:\n2. Nach Nummer 5 Buchstabe g wird das Semikolon\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buch-                   Die Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Cen-\nstabe h angefügt:                                             tistokes nicht überschreiten.\n,,h) Polyolefinharze;\".                                      Die am rotierenden Thermometer nach DIN\n51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf\n3. Nummer 7 erhält folgende Fassung:                             nicht unter 43° Celsius und nicht über 75°\n,, 7. a) Hartparaffine natürlicher Herkunft,                 Celsius liegen.\nb) Synthetische Hartparaffine,                        Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch-\nc) Mikrokristalline Wachse;\".                         lässigkeit des geschmolzenen Hartparaffins\ndarf die Jodfarbzahl 1 (= 1 Milligramm Jod\n4. In Nummer 18 wird das Semikolon durch ein                     in 100 Milliliter wäßriger Kaliumjodidlösung)\nKomma ersetzt und die Worte „Gummi arabi-                    nicht überschreiten.\ncum;\" als neue Zeile angefügt.                               Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie-\nrende Verunreinigungen ist nach der Vor-\n5. Nach Nummer 19 wird der Punkt durch ein Semi-                 schrift des Deutschen Arzneibuches vorzuneh-\nkolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:               men.\n,,20. Cellulose als Füll- oder Trennmittel.\"                 Bei Hartparaffinen mit einer Erstarrungs-\ntemperatur bis zu 62° Celsius ist die Prüfung\n6. Die Vorschriften über die Reinheitsanforderungen              auf das Verhalten gegen Schwefelsäure nach\nwerden wie folgt geändert:                                   den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches\na) Nach den Reinheitsanforderungen zu Num-                   für die Prüfung von Hartparaffin vorzuneh-\nmer 5 g werden folgende Reinheitsanforderun-            men. Bei Hartparaffinen, deren Erstarrungs-\ngen zu Nummer 5 h eingefügt:                            temperatur 62° Celsius überschreitet, ist das\nVerhalten gegen Schwefelsäure unter sonst\n,,Zu Nummer 5 h:\ngleichen Prüfbedingungen bei einer Tempera-\nDie Viskosität muß bei 140° Celsius minde-              tur zu bestimmen, die 8° Celsius über der Er-\nstens 11 000 Centistokes betragen.                      starrungstemperatur des Paraffins liegt.\nDer Erweichungspunkt (Ring- und Kugel-                  Die schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall\nmethode DIN 1995 U 4) darf nicht unter 95°              im durchfallenden Licht stärker gefärbt sein\nCelsius liegen.                                         als die für die Prüfung von Hartparaffin nach\nDie nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch-               dem Deutschen Arzneibuch vorgeschriebene\nlässigkeit des geschmolzenen Polyolefin-                Farbvergleichslösung. Erfolgt in der vorge-\nharzes darf die J odfarbzahl 40 ( = 40 Milli-           schriebenen Zeit von höchstens 5 Minuten","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972                       1263\nnach Bcendiqung des Erhitzens keine so weit-           Beurteilung erfolgt wie bei den Hartparaffinen\ngehende Trennung der Paraffin- und Schwefel-           natürlicher Herkunft.\nsäurcschicht, daß ein Farbvergleich durchge-           Zu Nummer 7 c:\nführt werden kann, so ist wie folgt zu verfah-\nDie Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Centi-\nren:\nstokes nicht unterschreiten und 35 Centistokes\n5 Milliliter der nach der Prüfvorschrift des           nicht überschreiten.\nDeutschen Arzneibuches vorgeschriebenen\nFarbvergleichslösung werden mit 5 Milliliter           Die am rotierenden Thermometer nach DIN\ndickflüssigem Paraffin überschichtet, dem              51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf\n0, 1 °/o eines Emulgators zugesetzt ist. Die un-       nicht unter 50° Celsius und nicht über 90°\nmittelbar nach dem Erhitzen noch emulgierte            Celsius liegen.\nProbe wird sofort mit der durch Schütteln              Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch-\nemul~Jierlen Farbvergleichslösung verglichen.          lässigkeit des geschmolzenen mikrokristal-\nDie Parnffin-Schwefelsäureemulsion darf nicht          linen Wachses darf die J odfarbzahl 60 ( = 60\ndunkler gefi:irbt sein als die Farbvergleichs-         Milligramm Jod in 100 Milliliter wäßriger\nemulsion.                                              Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.\nDie Hartparaffine dürfen fluoreszenzlöschende          Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie-\nStoffe nicht enthalten.                                rende Verunreinigungen ist bei mikrokristal-\nSie dürfen in geschmolzenem Zustand bei der            linen Wachsen mit einer 80° Celsius nicht\nBetrachtung     unter    der   Ultraviolett-Nie-       überschreitenden Erstarrungstemperatur in\nderdruck-Anal ysenquarzlampe (Wellenlänge              gleicher Weise wie bei Hartparaffinen natür-\n254 nm) keine sti.irkere Fluoreszenz zeigen als        licher Herkunft und bei mikrokristallinen\neine Lösung von Chininsulfat in 0,1 normaler           Wachsen mit einer Erstarrungstemperatur\nSchwefelsäure, die in 1 Milliliter 0, 1 ,ug Chinin-    über 80° Celsius in gleicher Weise wie bei\nsulfat (bezogen auf das 8-Hydrat) enthält.             synthetischen Hartparaffinen vorzunehmen.\nBei der papierchromatographischen Unter-               Die abgetrennte wäßrige Schicht darf in allen\nsuchunq im ultravioletten Licht dürfen im Rf-          Fällen mit 0,10 Milliliter Phenolphthalein-\nBereich der polyzyklischen aromatischen Koh-           lösung nicht rot gefärbt werden und höchstens\nlenwasserstoffe 3.4-Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenz-         0,10 Milliliter 0,1-normale Natronlauge bis\nanthrazen und 20-Methylcholanthren keine               zum Farbumschlag nacq. Rot verbrauchen.\nblaufluoreszierenden Zonen auftreten, die              Mikrokristalline Wachse sind auf das Ver-\nstärker fluoreszieren, als einem Gehalt von            halten gegen Schwefelsäure in gleicher Weise\nje 0,01 Milligramm der drei genannten poly-            wie Hartparaffine natürlicher Herkunft zu\nzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe             prüfen, jedoch mit dem Unterschied, daß\nin einem Kilogramm Hartparaffin entspricht.            a) an Stelle von 950/oiger Schwefelsäure eine\nZu Nummer 7 b:                                             solche von 90 ± 0,5 0/o verwendet wird,\nDie Viskosität darf bei 120° Celsius 9 Centi-          b) folgende Erhitzungstemperaturen eingehal-\nstokes nicht unterschreiten und 30 Centistokes             ten werden:\nnicht überschreiten.\nbei Wachsen mit einer Erstarrungstempe-\nDie am rotierenden Thermometer nach DIN                    ratur bis zu 72° Celsius:\n51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf                80° Celsius,\nnicht unter 92° Celsius und nicht über 105°\nbei Wachsen mit einer Erstarrungstempe-\nCelsius liegen.\nratur über 72° Celsius:\nZur Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie-               8° Celsius\nrende Verunreinigungen sind 5 Milliliter der               über deren Erstarrungstemperatur.\nim Wasserbad oder in einem höchstens auf\n115° Celsius erwärmten Glyzerinbad ge-                 Die schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall\nschmolzenen Substanz mit 5 Milliliter einer            im durchfallenden Licht stärker gefärbt sein\nbis kurz unter den Siedepunkt erhitzten ge-            als die für die Prüfung von Hartparaffinen\nsättigten wäßrigen Lösung von Natrium-                 nach dem Deutschen Arzneibuch vorgeschrie-\nchlorid p. a. 1 Minute lang zu schütteln. Nach         bene Farbvergleichslösung.\ndem Erkalten ist die wäßrige Schicht abzu-             Die mikrokristallinen Wachse dürfen fluores-\ntrennen. Die abgetrennte wäßrige Schicht darf          zenzlöschende Stoffe nicht enthalten.\nmit 0,10 Milliliter Phenolphthaleinlösung nicht        Bei der papierchromatographischen Unter-\nrot gefärbt werden und höchstens 0,10 Milli-           suchung im ultravioletten Licht dürfen im Rf-\nliter 0,1-normale Natronlauge bis zum Farb-            Bereich der polyzyklischen aromatischen Koh-\numschlag nach Rot verbrauchen.                         lenwasserstoffe 3.4-Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenz-\nDie Prüfung auf das Verhalten gegen Schwe-             anthrazen und 20-Methylcholanthren keine\nfelsäure ist in gleicher Weise wie bei Hart-           blaufluoreszierenden Zonen auftreten, die\nparaffinen natürlicher Herkunft, deren Erstar-         stärker fluoreszieren als einem Gehalt von\nrungstemperatur 62° Celsius überschreitet,             je 0, 1 Milligramm der drei genannten poly-\nvorzunehmen, jedoch mit dem Unterschied,               zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe\ndaß an Stelle von 95°/oiger Schwefelsäure eine         in einem Kilogramm mikrokristallinem Wachs\nsolche von 90 ± 0,5 °/o verwendet wird. Die            entspricht.\"","1264                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ne) Nach den Reinheils,rnforderungen zu Num-                                          enthalten sein; ferner dürfen die Stoffe\nmer 10 werden folgende Reinheitsanforderun-                                                  Kadmium (Cd),\ngen zu Nummer 20 eingefügt:                                                                  Quecksilber (Hg),\n,,Zu Nummer 20:                                                                              Selen (Se),\nTeilchenrJYöße                                  über 250 ;1                                  Tellur (Te),\nDurchschni IJspol ymerisa l.ions-                                                            Thallium (Tl),\ngrad nach Jaymf)-WPJlm                          620-680                                      U ranium (U),\nGehalt an u-Cellulose                           80-90 °/o                                    Chromate und\nGehalt an Lignin                                0,05--0,08 0/o                               lösliche Bariumverbindungen\npH-Wert in 5°/oiger                                                             in nachweisbaren Mengen nicht enthalten\nSuspension                                      4,9-5,3                         sein.\"\nGehalt an Mineralstoffen\n(Asche)                                         0,1-0,2 0/o\nSchwefeldioxid                                                                                       Artikel 2\n(Methode Reith-Willerns)                        unter 5 ppm\".\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nf) Die Reinheitsanforderungen „Zu Nummern 1\nsundheit wird den Wortlaut der Kaugummi-Verord-\nbis 19\" werden durch folrJende Reinheitsanfor-\nnung in der geltenden Fassung bekanntmachen und\nderungen „Zu Nummern 1 bis 20\" ersetzt:\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.\n,,Zu Nummern 1 bis 20:\nIn einem Kilogramm der Stoffe mit Aus-\nnahme von Obstpektin und Pektinsäure dür-\nfen nicht mehr als                                                                                   Artikel 3\n3 mg Arsen (As)                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n10 mg Blei (Pb)                                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n40 mg Schwermetalle (insgesamt)                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nund in einem Kilogramm Obstpektin und                                   zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\nPektinsäure (Trockenmasse ca. 90 °/o) nicht                             gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nmehr als                                                                S. 950) auch im Land Berlin.\n3 mg Arsen (As)\n10 mg Blei (Pb)\n60 mg Kupfer (Cu)\nArtikel 4\n50 mg Schweflige Säure (SO2)\n(ME!1:hode nach Reith-Willems)                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n10 mg Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Isopropyl-)                         kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschriit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86-88.\nDa_s_ Bundesges.'.)lzblc1lt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferhg1rng vcrkundct. Laufender Bezug nur im PostabonnemEmt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm !eil III wird dus als fortgeltend fesl9eslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) na~h S_ach9cbieten geordnet vcröllcmtlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nDezu9spre1s fur TeII I und Teil II hülbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngeselzbläll.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nges_elzblatt, Koln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. 9egen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e."]}