{"id":"bgbl1-1972-72-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":72,"date":"1972-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_72.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats","law_date":"1972-07-19T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters,\ndes Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses\nund der Mitglieder des Gläubigerbeirats\nVom 19. Juli 1972\nAuf Grund des § 85 Abs. 2 und des § 91 Abs. 2                    (3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz\nder Konkursordnung sowie~ des § 43 Abs. 5 und des             kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn\n§ 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung in Verbindung               a) der Konkursverwalter in einem früheren Ver-\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundges(~tzes wird ver-                  gleichsverfahren als Vergleichsverwalter er-\nordnet:                                                              hebliche Vorarbeiten für das Konkursverfah-\nArtikel 1                                  ren geleistet und dafür eine entsprechende\nVergütung erhalten hat oder\nDie Verordnung über die Vergütung des Konkurs-\nverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder          b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil\ndes Gläubigerausschusses und der Mitglieder des                      verwertet war, als der Konkursverwalter das\nGläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I                 Amt übernahm, oder\nS. 329), geändert durch die Verordnung vom 22. De-            c) das Konkursverfahren vorzeitig beendet wird\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1366), wird wie                    (etwa durch Aufhebung des Eröffnungsbe-\nfolgt geändert:                                                      schlusses oder durch Einstellung des Verfah-\nrens) oder\n1. In § 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende               d) die Teilungsmasse groß war und die Geschäfts-\nFassung:                                                          führung verhältnismäßig geringe Anforderun-\n,, (1) Der Konkursverwalter erhält in der Regel                 gen an den Konkursverwalter stellte.\"\nvon den ersten\n10 000 DM der Teilungsmasse 15  v. H.,   3. In § 7 Satz 2 werden das Wort „nur\" und die\nKlammer ,,(z.B. mehrere Jahre)\" gestrichen.\nvon dem Mehrbetrag bis zu\n50 000 DM der Teilungsmasse 12  v. H.,\n4. § 9 erhält folgende Fassung:\nvon dem Mehrbetrag bis zu\n100 000 DM der Teilungsmasse 6   v. H.,                                 ,,§ 9\nvon dem Mehrbetrag bis zu                                       Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung\n500 000 DM der Teilungsmasse 2   v. H.,      in der Regel ½ der in § 3 Abs. 1 für den Kon-\nvon dem Mehrbetrag bis zu                                  kursverwalter bestimmten Sätze, in der Regel\n1 000 000 DM der Teilungsmasse 1   v. H.,      jedoch mindestens 300 DM.\"\nvon dem darüber hinausgehenden Betrag½        v. H.\n5. In § 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\n(2) Die Vergütung soJl in der Regel mindestens        Fassung:\n400 DM belragen.\"\n,, (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergü-\n2. In § 4 erhall.en die Absi:itze 1 bis 3 folgende            tung ist insbesondere festzusetzen, wenn\nFassung:                                                   a) die Prüfung von Aus- und Absonderungs-\n,, (1) Die Vergütung ist abweichend vom Regel-                  rechten einen erheblichen Teil der Verwalter-\nsatz (§§ 1 bis 3) festzusetzen, wenn Besonder-                    tätigkeit ausgemacht hat oder\nheiten der Geschäftsführung dt)S Konkursverwal-            b) durch die Ausübung des Mitwirkungsrechts\nters es erfordern.                                                bei Rechtsgeschäften des Schuldners nach § 57\nVerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht\n(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung\nauf Verfügungsbeschränkungen des Schuldners\nist insbesondere festzusetzen, wenn\nnach §§ 58 ft. VergIO oder infolge anderer\na) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungs-                     durch das Verfahren bedingter Umstände die\nrechten einen erheblichen Teil der Verwalter-              Verwaltertätigkeit besonders umfangreich war.\ntätigkeit ausgemacht hat, ohne daß die Tei-\nlungsmasse entsprechend größer geworden ist,              (3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz\noder                                                kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn\nb) der Verwalter zur Vermeidung von Nachteilen             a) das Vergleichsverfahren durch Einstellung\nfür die Konkursmasse das Geschäft weiterge-                 vorzeitig beendet wurde oder\nführt oder er Hüuser verwaltet hat und die           b) das Aktivvermögen des Schuldners groß war\nTeilungsmasse nicht entsprechend größer ge-                 und das Verfahren verhältnismäßig geringe\nworden ist.                                                 Anforderungen an den Verwalter stellte oder","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972                        1261\nc) der Verwalter crnsnahmsweise zum Vergleichs-                               Artikel 3\nverwalter besteJlt wurde, obwohl er vor der           (l) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in\nStellung des Antrags auf Eröffnung des Ver-\nKraft.\ngleichsverfahrens zur Vorbereitung des Ver-\ngleichsant.rarJs Uitig war und für die vorberei-      (2) Soweit die Vergütung oder der Ersatz für\ntende Ti.ili~Jkeit ein Entgelt erhalten hat.\"      Zeitversäumnis jeweils noch nicht festgesetzt ist,\ngelten die §§ 1 bis 13 der Verordnung vom 25. Mai\n6. In§ 12 J\\bs. 3 werden die Worte „ganz besonders        1960, zuletzt geändert durch diese Verordnung, auch\ngeJugerlen\" gestrichen.                                a) für Konkursverfahren, die im Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind,\n7. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „minde-\nstens\" ~Jestridwn und die Zc1hl „5\" durch die Zahl     b) für Vergleichsverfahren, die im Zeitpunkt des\n\"15\" ersetzt.                                              Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind;\nist der Vergleich im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nArtikel 2\ndieser Verordnung bestätigt, das Verfahren aber\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-              noch nicht beendet, so gelten sie nur für das\nfern sie im Lmd Berlin in Kraft gesetzt wird.                 Nach verfahren.\nBonn, den 19. Juli 1972\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}