{"id":"bgbl1-1972-72-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":72,"date":"1972-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung)","law_date":"1972-07-19T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1972                                                                                          Nr. 72\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n19. 7. 72    Verordnung über die Bel.riebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung\nzu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1257\n19. 7. 72    Zwc!ile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkurs-\nverwcilters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der\nMil~Jlicder des Glüubigerbeirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1260\n311-6\n24. 7. 72    Zweite Verordnung zur Änderung der Kaugummi-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1262\n2125-4-36\nVerordnung\nüber die Betriebe des Baugewerbes,\nin denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist\n(Baubetriebe-Verordnung)\nVom 19. Juli 1972\nAuf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-                               d) Beton- und Stahlbetonarbeiten, Schalungs-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                                            arbeiten, ferner Herstellen von Beton-\nS. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur                                    mischungen, soweit es überwiegend für den\nÄnderung und Ergänzung des Arbeitsförderungs-                                            eigenen Bedarf erfolgt, sowie Stahlbiege-\ngesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 791),                                    und -flechtarbeiten, soweit sie in unmittel-\nwird verordnet:                                                                          barem Zusammenhang mit anderen Bau-\nleistungen ausgeführt werden; dies gilt auch\nfür Arbeiten in selbständiger Teiltätigkeit;\n§ 1                                                        nicht erfaßt werden Spezialbetriebe, die Be-\ntonmischungen oder Fertigmörtel gewerbs-\nZugelassene Betriebe\nmäßig herstellen und vertreiben, ferner Spe-\n(1) Die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt-                                     zialbetriebe, die Stähle nur biegen und flech-\nschaft ist durch die Leistungen der Produktiven                                          ten, um sie an verarbeitende Betriebe als\nWinterbauförderung und das Schlechtwettergeld in                                         Baustoff zu liefern;\nfolgenden Betrieben des Baugewerbes zu fördern:                                   e) Brunnenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohr-\n1. Betriebe des Baugewerbes, die nicht unter die                                         leitungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten;\nNummern 2 oder 3 fallen und in denen insbeson-                                       nicht erfaßt werden Spezialbetriebe für Brun-\ndere folgende Arbeiten verrichtet werden:                                            nenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohrlei-\ntungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten, die\na) Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;\nnicht gewerblich Bauleistungen erbringen;\nb) Aufstellen        von   Bauaufzügen     und        Bau-\ngerüsten;                                                                f) chemische Bodenverfestigungsarbeiten, die\nbei der Erbringung von Bauleistungen anfal-\nc) Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die                                       len;\nunter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-\nwerkes der Entfeuchtung dienen, auch unter                              g) Estricharbeiten unter Verwendung von Ze-\nVerwendung von Kunststoffen oder chemi-                                        ment, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,\nschen Mitteln sowie durch Einbau von Kon-                                      Kunststoffen und ähnlichen Stoffen;\ndensatoren; nicht erfaßt werden Spezialbe-                              h) Fertigbauarbeiten: Herstellen, Zusammen-\ntriebe, die das Mauerwerk durch Aufstellen                                     fügen oder Einbauen von Fertigbauteilen;\nvon Ofen oder durch Infrarot-Bestrahlung                                       nicht erfaßt wird das Herstellen von Beton-\naustrocknen oder durch Aufsprühen von                                          fertigteilen in massiven, ortsfesten und auf\nChemikalien ohne Einwirkung auf das Ge-                                        Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art\nfüge entfeuchten;                                                               stationärer Betriebe;","1258                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ni) Feuerungs- und Ofenbauurbeiten;                       ee) Taucharbeiten, die im Zusammenhang mit\nj) Fl ic~scn-, Plc1 tl<!n- und Mosaik-Ansetz- und             Bauleistungen von Betrieben des Baugewer-\nVerlegcarbeilen;                                           bes durchgeführt werden;\nk) Glasstahlbctonilfbcit.en sowie Vermauern und            ff) Terrazzoarbeiten;\nVerlegen von Glasbausteinen;                         gg) Tief-, Erd- und Wasserbauarbeiten sowie\n1) Gleisbauarbeiten;                                          Landeskulturbauarbeiten, insbesondere Wild-\nbach- und Lawinenverbauungen, Wegebau\nm) Hochbauarbeiten;                                            sowie Meliorations-, Landgewinnungs- und\nn) Holzschutzarbeiten an Bauteilen, soweit sie                 Deicharbeiten;\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Er-            hh) Verlegen von Bodenbelägen, das von Betrie-\nbringung von Bauleistungen durchgeführt                    ben des Baugewerbes ausgeführt wird;\nwerden;\nii) Vermieten von Baumaschinen mit Bedie-\no) Isolier- und Dämmungsarbeiten, insbesondere                 nungspersonal, wenn der vermietende Be-\nWärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,             trieb die Baumaschinen mit Bedienungsperso-\nSchallverbesserungs-, Schallveredelungsarbei-              nal zur Erbringung von Bauleistungen ein-\nten, auch in Fabriken, Kesselräumen sowie                  setzt;\nauf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller\nArt;                                                   jj) Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im\nRahmen des Zimmergewerbes ausgeführt\np) Kanalbau- und Sielbauurbeiten;\nwerden;\nq) Maurerarbeiten;\n2. Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues, in\nr) Meliora lionsarbeiten: Aptierungs-, Drainie-\ndenen fortgesetzt und ausschließlich oder über--\nrungs- und Bodenkulturarbeiten aller Art,\nwiegend folgende Arbeiten verrichtet werden:\neinschließlich Grabenrliumung, wie das Ent-\nwässern von Grundstücken und größeren                 a) Erstellung von Garten-, Park- und Grünanla-\nurbar zu machenden Bodenflächen, einschließ-              gen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofs-\nlich der Faschinierungsarbeiten und des Ver-              anlagen;\nlegens von Drainagerohrleitungen, Herstellen          b) Erstellung der gesamten Außenanlagen im\nvon Vorflutanlagen, Schleusenanlagen;                     Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben\ns) Mörtelmischarbeiten, auch Herstellen von                   wie an Schulen, Krankenhäusern, Schwimm-\nFertigmörtel, soweit es überwiegend für den               bädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-An-\neigenen Bedarf erfolgt;                                   lagen, Flugplätzen, Kasernen;\nt) Montagebauarbeiten, die der Erstellung von             c) Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau\nBauten aller Art oder der Ausführung sonsti-              einschließlich Faschinenbau;\nger Bauleistungen dienen; nicht erfaßt wer-           d) ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, Land-\nden reine Stahl-, Eisen-, Metall- und Leicht-             schaftsbauarbeiten im Rahmen des Umwelt-\nmetallbauarbeiten sowie der Fahrleitungs-,                schutzes;\nFreileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau;                e) Schutzpflanzungen aller Art;\nu) Rammarbeiten;                                          f) Drainierungsarbeiten;\nv) Rohrleitungstiefbau-Arbeiten; nicht erfaßt             g) Meliorationsarbeiten;\nwerden Installationsbetriebe, die im Zusam-           h) Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbei-\nmenhang mit ihrer Haupttätigkeit Erdaus-                  ten;\nhebungen vornehmen;\n3. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.\nw) Schacht- und Tunnelbauarbeiten;\nx) Schornsteinbauarbeiten;                               (2) Die ganzjährige Beschäftigung ist in Betrieben\nnach Absatz 1 nur zu fördern, wenn diese nach ihrer\ny) Spreng-, Abbruch- und Entlrümmerungsarbei-\nZweckbestimmung und betrieblichen Einrichtung ge-\nten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Ab-\nwerblich Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs. 1\nwrackbetriebe, deren Hauptzweck der Gewin-\nNr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erbringen.\nnung von Rohmaterialien dient;\nz) Stakerarbeiten;                                                               § 2\naa) Steinmetzarbeiten auf dem Bau, die von Be-                         Ausgeschlossene Betriebe\ntrieben des Baugewerbes ausgeführt werden;\nDie ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt-\nbb) Straßenbauarbeiten, insbesondere Stein-, As-       schaft ist nicht zu fördern insbesondere in Betrieben\nphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,\na) des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;\nHolzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkierungs-\narbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten        b) des Betonwaren und Terrazzowaren herstellen-\ndes Mischgutes, soweit es überwiegend für               den Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilun-\nden eigenen Bedarf erfolgt;                             gen nach deren Zweckbestimmung überwiegend\nBauleistungen im Sinne des § 1 ausgeführt wer-\ncc) Straßenwalzarbeiten;\nden;\ndd) Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten ein-\nschließlich Verarbeitung von Gips-, Gips-          c) der Fassadenreinigung;\nkarton-, Kunststoff- und sonstiger Platten und     d) der Fußboden- und Parkettlegerei;\nAnbringung von Putzträgern aller Art;              e} des Glaserhandwerks;","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972                        1259\nf) des Installationsgewerbes, insbesondere der                                   § 3\nKlempnerei, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüf-                          Berlin-Klausel\ntungs- und Elektroinstallation;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ng) des Malerhanclwcrks, soweit nicht überwiegend\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nPutz-, Stuck- od(-~r dazugehörige Hilfsarbeiten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nausgeführt werden;\nArbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nh) des Natur- und Kunststein be- und verarbeiten-\nden Gewerbes;\ni) der Naßbagqcrei;\nj) der Ofen- und Hcrdselzcrci;                                                   § 4\nk) der Sand- und Kiesgruben;                                                 Inkrafttreten\n1) des Säurcbmws;                                         (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des §\nm) des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und         Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h zweiter Halbsatz am ersten\n-verarbeitenden Industrie; einschließlich der       Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nRohrgewebeindustrie;                                monats in Kraft.\nn) der Tapelenkleberei;                                    (2) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h zweiter Halbsatz\no) der Ziegeleien.                                      tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Ehrenberg"]}