{"id":"bgbl1-1972-71-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":71,"date":"1972-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"1972-07-19T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1249\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1972                                                                                                            1 Nr. 71\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n19. 7. 72   Gesetz zur Änderung des Weingesetzes                                                                                                                              1249\n2125-5\n17. 7. 72   Bckanntmadrnng über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1250\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jcsel.zblall. Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1251\nVerkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1251\nRcchtsvorschriltcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1252\nGesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 19. Juli 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                                                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein,\nweinhaltige Getrünkc~ und Branntwein aus Wein\n(Weingesetz) vorn 14. Juli 1971 (Bunclesgesetzbl. I                                                                                       Artikel 3\nS. 893) wird wie folgt ~Jei:i.ndert:                                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1. Im § 69 Abs. 5 wird der Punkt durch ein Komma\nin Kraft.\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. unrichtige Angaben bei der Meldung nach                                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 75 Abs. 6 Satz 2 macht.\"\n2. § 75 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                                                      Bonn, den 19. Juli 1972\n,, (6) Wein, Likürwein, Schaumwein, weinhaltige\nGetränke, Branntwein aus Wein und Mischge-                                                                   Für den Bundespräsidenten\ntränke (§ 53) dürfen noch mit den bisher zuläs-                                                          Der Präsident des Bundesrates\nsigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht                                                                                       Heinz Kühn\nund bis zum 31. Dezember 1972 ins Inland ver-\nbracht werden, sofern sie am 19. Juli 1971 nach-\nFür den Bundeskanzler\nweislich in gekennzeichnete Behältnisse einge-\nDer Bundesminister d,er Verteidigung\nfüllt waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung gel-\ntenden Recht entsprechen. Nach dem 31. August                                                                                    Georg Leber\n1972 gilt Satz 1 nur für Erzeugnisse, die bis zu\ndiesem Zeitpunkt vom Verfügungsberechtigten                                                                       Für den Bundesminister\noder Importeur bei der zuständigen Landesbe-                                                      für Jugend, Familie und Gesundheit\nhörde unter Angabe der Menge, des Ortes der                                                                            Der Bundesminister\nLagerung und der vollständigen Bezeichnung,                                                               für Arbeit und Sozialordnung\nmit der sie in den Verkehr gebracht werden sol-                                                                               Walter Arendt\nlen, angEm1eldet worden sind. Ohne Anmeldung\nbleiben auch nach dem 31. August 1972 verkehrs-\nfähig Erzeugnisse, die sich zu diesem Zeitpunkt                                                                         Der Bundesminister\nim Einzelhandel befinden, und Erzeugnisse, die                                                                                               für\nunmittelbar vom Erzeuger an den Letztverbrau-                                                Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ncher abgegeben werden.\"                                                                                                                   J. Ertl"]}