{"id":"bgbl1-1972-70-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":70,"date":"1972-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/70#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_70.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr (Gasöl-Betriebsbeihilfe-V-Personennahverkehr)","law_date":"1972-07-13T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V-Personennahverkehr)\nVom 13. Juli 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 5 des Verkehrs-           {4) Offentlicher Personennahverkehr mit schie-\nfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bundes-        nengebundenen Fahrzeugen nach Absatz 1 Nr. 2 ist\ngesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit    die Beförderung auf Eisenbahnen im Sinne des § 2\nZustimmung des Bundesrates:                              Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes\n§ 1                            zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nBegünstigte Betriebe                   24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), mit Zügen,\nbei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine\n(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach         Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.\nMaßgabe des Artikels 2 Abs. 1 bis 4 und 6 des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 und der Vorschriften            (5) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-\ndieser Verordnung eine Betriebsbeihilfe für ver-         land, die Personen im grenzüberschreitenden Linien-\nsteuertes Gasöl gewährt, das im öffentlichen Per-        verkehr nach § 52 des Personenbeförderungsgeset-\nsonennahverkehr                                          zes befördern, erhalten Betriebsbeihilfe für den im\nGeltungsbereich dieser Verordnung durchgeführten\n1. mit Kraftfahrzeugen oder\nVerkehr.\n2. mit schienengebundenen Fahrzeugen\n§ 2\nverbraucht worden ist.\nHöhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe\n(2) Verkehrsbetriebe im Sinne des Absatzes 1\nsind Betriebe, die entgeltlich oder geschäftsmäßig          (1) Die Betriebsbeihilfe beträgt für Beförderungen\nPersonen mit Kraftfahrzeugen oder schienengebun-         1. mit Kraftfahrzeugen 36,15 Deutsche Mark,\ndenen Fahrzeugen im öffentlichen Personennahver-\nkehr befördern. Betriebe, die diese Tätigkeit nur in     2. mit schienengebundenen Fahrzeugen 17,30 Deut-\neinem Teil ihres Betriebs, im Nebenbetrieb oder              sche Mark\nfür Dritte ausüben, gelten insoweit als Verkehrs-        für 100 Liter Gasöl.\nbetriebe.\n(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur für den Ver-\n(3) Offentlicher Personennahverkehr mit Kraft-\nbrauch von Gasöl gewährt, das zu dem Steuersatz\nfahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist die\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes\nBeförderung von Personen\n1964 in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 1 des\n1. im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42, 43       Verkehrsfinanzgesetzes 1971 versteuert worden ist.\ndes Personenbeförderungsgesetzes und\n(3) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind die Mine-\n2. im Schülerverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der\nralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 Buch-\nFreistellungs-Verordnung\nstabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs\nauf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderun-       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der\ngen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.     Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)\nEingeschlossen sind die damit zusammenhängenden          Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts-\nnotwendigen Betriebsfahrten (z.B. An- und Abfahr-       blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1/1) zur\nten, Werkstattfahrten).                                  Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972                         1247\n3. die Erklürun~J, daß das Gasöl, für das Betriebs-       4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten\nbeihilfe lwanl.rt1gt wird, ausschließlich für begün-      Linien oder Schülerverkehrsstrecken,\nstigte Beförderungen verhrm1cht worden ist;           5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten\n4. die Erkliiru n~J, dilß im öffentlichen Personennah-        Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen\nverkehr auf den einzelnen Linien oder Strecken,           Kennzeichens, des Herstellers, des Motortyps\nfür die Beihilfe bcanlra~JI. wird, im Abrechnungs-        und des DIN-Verbrauchs je 100 Kilometer,\nzeitraum die Mc~hrzahl der Beförderungen eine         6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-\nStrecke von 50 Kilometern nicht überstiegen hat.          erklärung.\nErhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-\n(3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-\nrechneten Belriebsbeihilfe 9(~genüber der für den\nhilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben ent-\nvorangegangenen Abrechn un~Jszeitraum bewilligten\nBetriebsbeihilfe sind kurz zu erli:iutern.                halten.\n(4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-\n(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beihilfe-        sprechend.\nanspruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später                                     § 13\nals ein Jahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten\nPrüfung\nFristen gestellt wird.\n(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von\n§ 10                           ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-\nsetzungen für die Beihilfeberechtigung (§ 4) und\nBewilligung der Betriebsbeihilfe\nfür die Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) prüfen.\n(1) Die fü~triebsbcihilfo wird durch schriftlichen     Dabei ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für\nBescheid bewilligt.                                       die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen\n(2) Eine    Belriebsbeib ilfe  wird    nicht gewährt,  und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.\nwenn                                                         (2) Bei juristischen Personen und Personengesell-\n1. der Nachweis nach § 8 nicht geführt worden ist,        schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-\nvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\n2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich      Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.\nals unrichtig erweisen,\n(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-\n3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach § 13          beihilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-\nnicht duldet.                                         nungen sind jeweils drei Jahre aufzubewahren. Die\nFrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjah-\n§ 11                           res, für das die Beihilfe gewährt worden ist.\nRücknahme der Bewilligung                      (4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der\nDie Bewilligung wird zurückgenommen, wenn              Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistun-\nihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor-         gen im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-\ngelegen haben.                                            fahrzeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzoll-\namt der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes\n§ 12                           zuständigen Stelle mit.\nAbtretung des Beihilfeanspruchs                                          § 14\n(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im                               Vordrucke\nAuftrage von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie-            Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf\nben oder im Auftrage der Deutschen Bundesbahn             Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) sind die Vor-\noder der Deutschen Bundespost öffentlichen Per-•          drucke der Zollverwaltung zu verwenden.\nsonennahverkehr betreiben, können ihre Ansprüche\nauf Anerkennung (§§ 4, 5) und Bewilligung von                                        § 15\nBetriebsbeihilfen (§ 9) an den Auftraggeber mit der\nMaßgabe abtreten, daß dieser                                  Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland\n1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be-             (1) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-\nwilligung (§ 9) für den Auftragnehmer stellt und      land, die für die im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung durchgeführten Fahrten im öffentlichen\n2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt             Personennahverkehr eine Betriebsbeihilfe bean-\ngegenüber verpflichtet, die in dieser Verordnung      spruchen, haben dem zuständigen Hauptzollamt mit\ndem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich-       dem Antrag auf Anerkennung (§ 4) darzulegen, in\ntungen zu übernehmen.                                 welchem Umfang sie auf den im Geltungsbereich\n(2) In den Fctllen des Absatzes 1 genügen für          dieser Verordnung gefahrenen Teilstrecken ver-\nden Antrag auf Anerkennung die folgenden An-              steuertes Gasöl im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden.\ngaben und Unterlagen:                                        (2) Verkehrsbetrieben im Sinne des Absatzes 1\n1. Namen des Auftraggebers und des Auftragneh-            wird eine Betriebsbeihilfe nach § 9 nur gewährt,\nmers,                                                 wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten\nBeförderungen auf den inländischen Teilstrecken\n2. die Abtretungserklärung,                               eine entsprechende Menge Gasöl aus dem freien\n3. Nachweis des Auftragsverhältnisses,                    Verkehr des Geltungsbereichs dieser Verordnung","1246                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbeihiHe beünspruchl wird, unter Angabe der            Änderung spätestens bis zum Ende des Kalender-\nBetriebsbezeichnung (Kennzeichen-Nummer), des         halbjahres, in dem die Änderung eingetreten ist,\nHerstellers, dc~s Motortyps und des durchschnitt-     in zweifacher Ausfertigung mitzuteilen.\nlichen Gasölverbrauchs je 100 Kilometer (Be-\nstandsliste I),\n§ 7\n6. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Fahr-                 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung\nzeuge, Maschinen unq sonstigen Anlagen, für\nderen Verbrauch an Gc1söl die Betriebsbeihilfe           Die Anerkennung wird zurückgenommen, wenn\nnicht beansprucht werden kann, mit folgenden          ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor-\nMerkmalen für                                         gelegen haben. Die Anerkennung wird widerrufen,\nwenn ihre Voraussetzungen später weggefallen\na) Fahrzeuge:                                         sind.\namtliches oder betriebliches Kennzeichen, Her-\nsteller, Typ, Verwendungszweck,                                              § 8\nb) Maschinen und sonsti~Je Anlagen:                        Buchmäßiger Nachweis für die im öffentlichen\nHersteller, Typ, Motornummer,         Verwen-           Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge\ndungszweck,                                          Der Beihilfeberechtigte hat für jedes Fahrzeug,\n(Bestandsliste ll),                                   für das er eine Betriebsbeihilfe beansprucht, einen\nbuchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu\n7. Gesc1mt-Gc1sölverbrnuch des Betriebs im letzten        führen:\nGeschäftsjahr vor der Antragstellung.                 1. amtliches Kennzeichen oder Betriebsbezeichnung\n(Kennzeichen-Nummer) des Fahrzeuges,\n(4) \\,Verden Anträge unverschuldet verspätet ge-\nstellt, ist Nc1chsicht zu gewähren.                       2. Tag des Einsatzes,\n3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer, auf-\ngeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten\n§ 5\nBeförderungen,\n4. Raummenge des arbeitstäglich getankten Gasöls.\nAnerkennung\nDie Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen.\nDie Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen      Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die\nBescheid anerkannt. Dabei ist der Beihilfeberech-         den Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs für\ntigte dc1rauf hinzuweisen, daß er                         jeden Monat auf andere Weise sicherstellen, so\n1. den buchmäßigen Nachweis nach § 8 führen muß,          können diese auf Antrag vom Hauptzollamt als\nbuchmäßiger Nachweis zugelassen werden.\n2. die in § 6 bestimmten Mt~ldepflichten beachten\nmuß,\n3. gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Verkehrsfinanzgeset-                                   § 9\nzes 1971                                                    Antrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe\na) zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe zurück-          (1) Der Antrag auf Bewilligung ist in der Zeit\nzahlen und von der Gewährung an mit 4 vom         vom 1. Januar bis 31. März und in der Zeit vom\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der       1. Juli bis 30. September für das vorausgegangene\nDeutschen Bundesbank verzinsen muß,               Kalenderhalbjahr (Abrechnungszeitraum) in drei-\nb) den Anspruch auf Betriebsbeihilfe für das auf      facher Ausfertigung zu stellen.\ndie Antragstellung folgende Jahr verliert,           (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:\nwenn Betriebsbeihilfe vorsätzlich oder leicht-\nfertig zu Unrecht beantragt worden ist.           1. Für jeden Monat\na) die insgesamt von den anerkannten Fahr-\nzeugen gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach\nbegünstigten und nicht begünstigten Beförde-\n§ 6\nrungen,\nÄnderung der Betriebsverhältnisse                 b) die Literzahl des von diesen Fahrzeugen ge-\n(1) Der Beihilfeberechtigte muß dem Hauptzoll-                 tankten Gasöls,\namt unverzüghch den Wegfall der Voraussetzungen               c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer\nfür die Beihilfeberechtigung des Verkehrsbetriebes                Fahrleistung, der sich aus den Buchstaben a\nanzeigen.                                                         und b ergibt,\n(2) Neu hinzukommende Fahrzeuge, die im öffent-            d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-\nlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, sind                 rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-\ndem Hauptzollamt spätestens bei Inbetriebnahme                    brauch gemäß Buchstabe c und der begünstig-\nanzumelden. Die Anerkennung nach § 5 gilt dann                    ten Kilometerleistung gemäß Buchstabe a;\nvom Tage der Inbetriebnahme des Fahrzeuges im\n2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben\nöffentlichen Personennahverkehr als erteilt.\nzu Nummer 1 errechnete Betriebsbeihilfe für den\n(3) Sonstige Änderungen der angegebenen Tat-               Abrechnungszeitraum (Gesamtgasölverbrauch für\nsachen (§ 4 Abs. 2 oder 3 und § 12 Abs. 2) sind               die begünstigten Beförderungen im Abrechnungs-\ndem Hc1uptzollamt unter Angabe des Zeitpunkts der             zeitraum mal Beihilfesatz, geteilt durch 100);","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972                         1247\n3. die Erk lü runq, daß das Cc1söl, für das Betriebs-      4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten\nbeihi lfc lwi111tr,19t wird, ausschließlich für begün-     Linien oder Schülerverkehrsstrecken,\nsti9l.e Beförderungen vcrbrmicht worden ist;           5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten\n4. die Erk lünHJ~J, ddß im öff(:ntl ichen Personennah-         Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen\nverkehr auf cü'.n einzcdnen Linien oder Strecken,          Kennzeichens, des Herstellers, des Motortyps\nfür die Bc\\ihilfo bc!c.mtragt wird, im Abrechnungs-        und des DIN-Verbrauchs je 100 Kilometer,\nzeilnrnm die Mehrzahl der Beförderungen eine           6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-\nStrecke von 50 K ilornet<!rn nicht überstiegen hat.        erklärung.\nErhebli.d1e A hweichunrJen der nach Nummer 2 er-\n(3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-\nrechneten Betriebsbeihilfe qetJenüber der für den\nhilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben ent-\nvorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten\nhalten.\nBetriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.\n(4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-\n(3) § 4 Abs. 4 qilt entsprechend. Der Beihilfe-         sprechend.\nanspruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später                                      § 13\nals ein ,Jdhr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten\nPrüfung\nFristen gestellt wird.\n(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von\n§ 10                          ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-\nBewilligung der Betriebsbeihilfe              setzungen für die Beihilfeberechtigung (§ 4) und\nfür die Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) prüfen.\n(1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen       Dabei ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für\nBescheid bewilli9t.                                        die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen\n(2) Eine     Betriebsbeihilfe    wird   nicht  gewährt, und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.\nwenn                                                          (2) Bei juristischen Personen und Personengesell-\n1. der Nachweis nach § 8 nicht geführt worden ist,         schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-\nvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\n2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich       Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.\nals unrichtig erweisen,\n(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-\n3. der Beihilfebe.rnchtigl:e die Prüfung nach § 13         beihilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-\nnicht duldet.                                          nungen sind jeweils drei Jahre aufzubewahren. Die\nFrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjah-\n§ 11                          res, für das die Beihilfe gewährt worden ist.\nRücknahme der Bewilligung                      (4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der\nDie Bewilligung wird zurückgenommen, wenn               Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistun-\nihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor-          gen im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-\ngelegen haben.                                             fahrzeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzoll-\namt der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes\n§ 12                          zuständigen Stelle mit.\nAbtretung des Beihilfeanspruchs                                          § 14\n(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im                                Vordrucke\nAuftrage von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie-             Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf\nben oder im Auftrage der Deutschen Bundesbahn              Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) sind die Vor-\noder der Deutschen Bundespost öffentlichen Per-·           drucke der Zollverwaltung zu verwenden.\nsonennahverkehr betreiben, können ihre Ansprüche\nauf Anerkennung (§§ 4, 5) und Bewilligung von                                         § 15\nBetriebsbeihilfen (§ 9) an den Auftraggeber mit der\nMaßgabe abtreten, daß dieser                                   Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland\n1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be-              (1) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-\nwilligung (§ 9) für den Auftragnehmer stellt und       land, die für die im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung durchgeführten Fahrten im öffentlichen\n2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt              Personennahverkehr eine Betriebsbeihilfe bean-\ngegenüber verpflichtet, die in dieser Verordnung       spruchen, haben dem zuständigen Hauptzollamt mit\ndem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich-        dem Antrag auf Anerkennung (§ 4) darzulegen, in\ntungen zu übernehmen.                                  welchem Umfang sie auf den im Geltungsbereich\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 genügen für            dieser Verordnung gefahrenen Teilstrecken ver-\nden Antrag auf Anerkennung die folgenden An-               steuertes Gasöl im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden.\ngaben und Unterlagen:                                         (2) Verkehrsbetrieben im Sinne des Absatzes 1\n1. Namen des Auftrnggebers und des Auftragneh-             wird eine Betriebsbeihilfe nach § 9 nur gewährt,\nmers,                                                  wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten\nBeförderungen auf den inländischen Teilstrecken\n2. die Abtretungserklärung,                                eine entsprechende Menge Gasöl aus dem freien\n3. Nachweis des Auftragsverhältnisses,                     Verkehr des Geltungsbereichs dieser Verordnung","1248                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbezogen wurde. Der Nachweis kann durch Zahlungs-                                                                       § 17\nbele~Jc oder Lieferbeschcinigun~Jen erbracht werden,                                                              Berlin-Klausel\nin denen der Tug der Lieferung, die gelieferte\nMenge, der Empf~in~Jer und die Anschrift des Liefe-                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrers angegPben sind. Das Hauptzollamt kann wei-                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntere Nachweise fordern.                                                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Ver-\nkehrsfinanzgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\n§ 16\n§ 18\nUbergangsbestirnrnung\nDer begünstigte Verbrauch für die Zeit vom                                                                    Inkrafttreten\n1. März 1972 bis zum 30. September 1972 kann in an-                                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\nderer als der in den §§ 8, 9 und 14 bestimmten                                        1972 in Kraft. § 4 Abs. 1, 6, 8 und § 14 treten erst\nWeise nachgewiesen werden.                                                            am 1. Oktober 1972 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1972\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen\nund Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nHcr,rns9dicr: Dc,r Bundt'sministr,r der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nl'ostanschriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, l'ostiach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas_ Bundesgesetzhlilll ersch<,int in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nforliqunq VPrkündd. Liiui<'lllkr B<,,.tHJ nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Tell 111 Wlld dds <1ls forl(ft'll.end Jt,sl\\Jestclllc Bu11dcsn!chl auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:17) nildl SiidHJ('hir~tt,n gcordnd veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis flir Teil I und Teil II hiilb1ührl1ch je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesctzblall.cr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.  _                                  qt,sdzl>lilll., Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPrms dieser Ausgabe 0,85 DM zuziiqlich Vers,rndgehühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}