{"id":"bgbl1-1972-70-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":70,"date":"1972-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1972-07-12T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1972                                                                                  1 Nr. 70\nTag                                             Inhalt                                                                                        Seite\n12. 7. 72 Verordnung über die Beitriige nach dem Absatzfondsgesetz                                                                              1241\n780-5-1\n13. 7. 72 Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr (Gasöl-\nBclriebsbejhilfe-V-Personennahverkehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1244\nVerordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 12. Juli 1972\nAuf Grund des § 10 Abs. 7 und 9 und des § 11                                                                   § 3\nAbs. 1 Satz 2 des Absalzfondsgesetzes in der Fas-                   (1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milch-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bun-                sammelstellen und Rahmstationen sind die Vor-\ndesgesetzbl. I S. 1021), hinsichtlich§ 10 Abs. 9 im Ein-       schriften über das Erhebungsverfahren und die Fäl-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                ligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und\nund Finanzen, sowie uuf Grund des § 36 Abs. 3 des              Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird mit Zu-                unberührt.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22\ndes Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit\n§ 1\nder Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monat-\nDie BeiträgE! nach § 10 Abs. 4 und 5 des Absatz-            lich erhoben wird.\nfondsgesetzes werden erhoben\n§ 4\n1. von den Mühlenbetrieben (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 des\nAbsalzfondsgesetzes) durch die Mühlenstelle,                     (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 Nr. 1, 3 bis 5,\n7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjähr-\n2. von den Molkereien, Milchsammelstellen und                  lich erhoben.\nRahmstationen (§ 10 Abs. 4 Nr. 6 des Absatz-\nfondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage                    (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die\nnach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben,              für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen\ndurch die dafür zuständige Behörde, im übrigen              Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach\ndurch das Bundesamt für Ernährung und Forst-                Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer\nwirtschaft (Bundesamt),                                     Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen.\nDie Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen,\n3. von den übrigen in § 10 Abs. 4 und 5 des Ab-                das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt.\nsatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch das\nBundesamt.                                                       (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als\nBeitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zu-\n§ 2\ntreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der\nAuf den Beitrug von den Mühlenbetrieben sind                Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum\ndie Vorschriften über das Erhebungsverfahren und               vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann\ndie Fälligkeit für die Abgabe nach § 15 des Getreide-          das Bundesamt auf Grund eigener Ermittlung oder\ngesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt un-               Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen\nberührt.                                                       Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.","1242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf            (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-\ndes Kalenderhi:llbjahrcs fällig und ist an das Bundes-    lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das\namt zu zahlen.                                            Bundesamt kann die Flächeneinheiten des Betriebs-\ninhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit\n(5) Soweit die~ für die Beitrngsschuld maßgeb-\ndie Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvoll-\nlichen Men~Jen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur\nständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt\nmit einem unverhältnisrnJßig hohen Aufwand zu\nunterblieben ist.\nermitteln sind, kann das Bundesamt dem Betriebs-\ninhaber auf /\\ntrng deren Schätzung gestatten,               (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang\nwenn dieser die Grundlagen und Methoden der               des Beitragsbescheides fällig.\nSchätzung angibt.\n(6) Beträgt der fü~itrag im Kalenderjahr voraus-                               § 8\nsichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so\n(1) Soweit Beitragsbescheide zugestellt werden\nkann das Bundesamt auf Antrag des Betriebs-\nsollen, gilt § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes\ninhabers den Beitrag jährlich erheben. Die Absätze 2\nsinngemäß.\nbis 5 gelten entsprechend.\n(2) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2,\n§ 5                           §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registrier-\nnummer und der jeweilige Erhebungszeitraum an-\nDer für die Beitragshöhe rn1ch § 10 Abs. 4 Nr. 4,     zugeben.\n5 und lO des A bsatzfondsgesetzes maßgebende\nWarenwert isl der umsal.zsteuerrechtlich als Be-             (3) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht\nmessungsgrundlüge dienende Betrag oder, falls             mehr als fünf Deut.sehe Mark betragen, werden\neigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der             nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem\nbeim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen           in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der\nPreis als umsi:ltzsleuerrechtliches Entgelt anzusehen     Betriebsinhaber dies dem Bundesamt innerhalb\nwäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder            eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraums\nBonus bleiben unberücksichtigt.                           schriftlich mitzuteilen.\n§ 6                                                     § 9\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 Nr. 9 des Ab-           Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist\nsatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate er-        er vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen\nhoben.                                                    Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. Für die\nBerechnung der Zinsen wird der rückständige Bei••\n(2) Die nach Landesrecht für die Durchführung\ntrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\nder Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen\nabgerundet; Zinsen unter einer Deutschen Mark\nStellen oder die sonst von den Ländern bestimmten\nwerden nicht erhoben.\nStellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die\nfür gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der\nFleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von                                  § 10\njedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der             Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgeset-\nFleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und           zes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen\nSchafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils vier        Behörden zu erteilen.\nMonate bis spätestens zum Ende des folgenden Mo-\nnats.\n§ 11\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-\nlung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des §         13 Abs. 1\ntrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides          Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt,        wer ent-\nfällig.                                                   gegen § 4 Abs. 2 oder 6, § 7 Abs. 2 oder     § 8 Abs. 3\nSatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten\nständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht      rechtzeitig\nvom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes\nabgibt.\nnach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\n§ 7                           Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird über-\ntragen:\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 5 des Absatzfonds-\ngesetzes wird jährlich erhoben.                           1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf das\nBundesamt,\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die\nGröße der im Kalenderjahr mit Blumen, Zier-               2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\npflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen-             und 3 des Absatzfondsgesetzes\nund Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten             a) auf die Mühlenstelle, soweit ihr nach § 1 Nr. 1\nGrundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und               in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen\nGewächshaus, im Laufe des Monats Oktober eines                    sind, und\njeden Jahres mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach            b) auf das Bundesamt, soweit ihm nach § 1 Nr. 2\nemem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im                     und 3 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu\nBundesanzeiger bekanntgibt.                                       erteilen sind.","Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972                           1243\n§ 12                               (2) Es treten außer Kraft\nDiese Verordnung gilt nuch § 14 des Dritten Uber-      1. § 4 der Verordnung über die Beiträge nach § 10\nleitungs~Jesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-           Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 29. April\nblatt I S. 1) in V()rbindung mit § 16 des Absatz-             1970 (Bundesgesetzbl. I S. 445) hinsichtlich des\nfondsgeselzes irnch im Land Berlin.                           Beitrages nach § 10 Abs. 8 Buchstabe f des Ab-\nsatzfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\n1971 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. De-\n§ 13\nzember 1971,\n(1) Es treten in Kraft                                 2. § 5 der genannten Verordnung mit Ablauf des\n1. § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1972,                        30. April 1972,\n3. die übrigen Vorschriften der genannten Verord-\n2. § 6 mit Wirkung vom l. Mai 1972,\nnung mit Ablauf des 31. März 1972.\n3. § 11 am Tage nach der Verkündung,\nDie Anwendbarkeit der genannten Verordnungs-\n4. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit         vorschriften auf vor ihrem Außerkrafttreten ent-\nWirkung vom 1. April 1972.                            standene Beitragsschulden bleibt unberührt.\nBonn, den 12. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}